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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/03/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 1991 modifiant la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux baux à loyer ainsi que de la loi du 13 avril 1997 modifiant certaines dispositions en matière de baux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur alsmede van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de huurovereenkomsten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
12 MARS 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 12 MAART 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
Duitse vertaling van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet
langue allemande de la loi du 1er mars 1991 modifiant la loi du 20 van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de
février 1991 modifiant et complétant les dispositions du Code civil bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur alsmede van de
relatives aux baux à loyer ainsi que de la loi du 13 avril 1997 wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende
modifiant certaines dispositions en matière de baux de huurovereenkomsten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 1 mars 1991 modifiant la loi du 20 février 1991 - van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari
modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het
baux à loyer, Burgerlijk Wetboek inzake huishuur,
- de la loi du 13 avril 1997 modifiant certaines dispositions en - van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen
matière de baux, betreffende de huurovereenkomsten,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 1 mars 1991 modifiant la loi du 20 février 1991 - van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari
modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het
baux à loyer, Burgerlijk Wetboek inzake huishuur,
- de la loi du 13 avril 1997 modifiant certaines dispositions en - van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen
matière de baux. betreffende de huurovereenkomsten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 mars 1998. Gegeven te Brussel, 12 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
1. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1991 1. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1991
zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in
Sachen Mietverträge Sachen Mietverträge
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1. Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur

Artikel 1.Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur

Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in
Sachen Mietverträge wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Sachen Mietverträge wird durch einen dritten Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Artikel 13 § 1 Nr. 8 bleibt der Artikel 1759bis « In Abweichung von Artikel 13 § 1 Nr. 8 bleibt der Artikel 1759bis
des Zivilgesetzbuches auf die in Absatz 1 erwähnten Mietverträge bis des Zivilgesetzbuches auf die in Absatz 1 erwähnten Mietverträge bis
zu ihrer Erneuerung oder Verlängerung anwendbar. » zu ihrer Erneuerung oder Verlängerung anwendbar. »

Art. 2.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 2.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 1991 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
13. APRIL l997 - Gesetz zur Abänderung gewisser Bestimmungen in Sachen 13. APRIL l997 - Gesetz zur Abänderung gewisser Bestimmungen in Sachen
Mietverträge Mietverträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Artikel 1. In Artikel 1717 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das

Artikel 1.In Artikel 1717 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das

Gesetz vom 20. Februar 1991, werden folgende Abänderungen angebracht: Gesetz vom 20. Februar 1991, werden folgende Abänderungen angebracht:
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Unbeschadet des Artikels 11bis von Abschnitt IIbis des vorliegenden « Unbeschadet des Artikels 11bis von Abschnitt IIbis des vorliegenden
Kapitels kann ein Mieter, der das gemietete Gut nicht zu seinem Kapitels kann ein Mieter, der das gemietete Gut nicht zu seinem
Hauptwohnort bestimmt, dieses Gut weder ganz noch teilweise Hauptwohnort bestimmt, dieses Gut weder ganz noch teilweise
untervermieten, damit es dem Untermieter als Hauptwohnort dient. untervermieten, damit es dem Untermieter als Hauptwohnort dient.
Wenn der Mieter jedoch eine Gemeinde, ein öffentliches Wenn der Mieter jedoch eine Gemeinde, ein öffentliches
Sozialhilfezentrum, eine dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung Sozialhilfezentrum, eine dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung
der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegende Vereinigung ohne und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegende Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützige Einrichtung oder eine Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützige Einrichtung oder eine
Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung ist, kann er das Gut gänzlich an Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung ist, kann er das Gut gänzlich an
eine oder mehrere natürliche Personen untervermieten, unter der eine oder mehrere natürliche Personen untervermieten, unter der
Bedingung, dass diese Personen bedürftige Personen sind oder sich in Bedingung, dass diese Personen bedürftige Personen sind oder sich in
einer schwierigen sozialen Lage befinden und dass sie das Gut einer schwierigen sozialen Lage befinden und dass sie das Gut
ausschliesslich zu ihrem Hauptwohnort bestimmen, und insofern der ausschliesslich zu ihrem Hauptwohnort bestimmen, und insofern der
Vermieter sein Einverständnis gegeben hat in bezug auf die Vermieter sein Einverständnis gegeben hat in bezug auf die
Möglichkeit, das Gut zu diesem Zweck unterzuvermieten. » Möglichkeit, das Gut zu diesem Zweck unterzuvermieten. »
2. In Absatz 3 wird das Wort « Er » durch die Wörter « Der Mieter » 2. In Absatz 3 wird das Wort « Er » durch die Wörter « Der Mieter »
ersetzt. ersetzt.

Art. 2.Artikel 1728bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,

Art. 2.Artikel 1728bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,

abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der neue Index ist der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte « Der neue Index ist der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte
Index des Monats, der dem Jahrestag des Inkrafttretens des Index des Monats, der dem Jahrestag des Inkrafttretens des
Mietvertrags vorangeht. » Mietvertrags vorangeht. »

Art. 3.In Artikel 1 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II

Art. 3.In Artikel 1 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II

desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar
1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Vorliegender Abschnitt findet auch Anwendung auf die « § 1bis - Vorliegender Abschnitt findet auch Anwendung auf die
Untervermietungen, die von den in Artikel 1717 Absatz 2 zweiter Satz Untervermietungen, die von den in Artikel 1717 Absatz 2 zweiter Satz
erwähnten Vereinigungen oder juristischen Personen abgeschlossen erwähnten Vereinigungen oder juristischen Personen abgeschlossen
werden, und zwar im Rahmen der in Artikel 4 § 2bis vorgesehenen werden, und zwar im Rahmen der in Artikel 4 § 2bis vorgesehenen
Grenzen. In diesem Fall ist auch der Hauptmietvertrag den Bestimmungen Grenzen. In diesem Fall ist auch der Hauptmietvertrag den Bestimmungen
des vorliegenden Abschnitts unterworfen. » des vorliegenden Abschnitts unterworfen. »

Art. 4.Artikel 2 desselben Abschnitts wird durch folgende Absätze

Art. 4.Artikel 2 desselben Abschnitts wird durch folgende Absätze

ergänzt: ergänzt:
« Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, « Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen,
damit das gemietete Gut den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. damit das gemietete Gut den Anforderungen von Absatz 1 entspricht.
Wenn die durch die vorangehenden Absätze vorgeschriebenen Bedingungen Wenn die durch die vorangehenden Absätze vorgeschriebenen Bedingungen
nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Wahl, entweder zu verlangen, nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Wahl, entweder zu verlangen,
dass die Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind, damit das dass die Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind, damit das
gemietete Gut den Bedingungen von Absatz 1 entspricht, oder die gemietete Gut den Bedingungen von Absatz 1 entspricht, oder die
Auflösung des Vertrags zuzüglich Schadenersatz zu beantragen. Auflösung des Vertrags zuzüglich Schadenersatz zu beantragen.
Bis zur Ausführung der Arbeiten kann der Richter eine Herabsetzung des Bis zur Ausführung der Arbeiten kann der Richter eine Herabsetzung des
Mietpreises gewähren. » Mietpreises gewähren. »

Art. 5.In Artikel 3 desselben Abschnittes werden folgende

Art. 5.In Artikel 3 desselben Abschnittes werden folgende

Abänderungen angebracht: Abänderungen angebracht:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« Falls die Kündigung erteilt wird, um eine Bewohnung des Gutes durch « Falls die Kündigung erteilt wird, um eine Bewohnung des Gutes durch
Seitenverwandte dritten Grades zu ermöglichen, darf die Seitenverwandte dritten Grades zu ermöglichen, darf die
Kündigungsfrist nicht vor Ende der ersten Dreijahresperiode ab Kündigungsfrist nicht vor Ende der ersten Dreijahresperiode ab
Inkrafttreten des Mietvertrags ablaufen. » Inkrafttreten des Mietvertrags ablaufen. »
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
« Auf Antrag des Mieters muss der Vermieter den Beweis des « Auf Antrag des Mieters muss der Vermieter den Beweis des
Verwandtschaftsgrads erbringen. Der Vermieter muss diesem Antrag Verwandtschaftsgrads erbringen. Der Vermieter muss diesem Antrag
binnen einer Frist von zwei Monaten ab seiner Notifizierung binnen einer Frist von zwei Monaten ab seiner Notifizierung
stattgeben, ansonsten kann der Mieter die Nichtigkeit der Kündigung stattgeben, ansonsten kann der Mieter die Nichtigkeit der Kündigung
beantragen. Diese Klage muss bei Strafe des Verfalls spätestens zwei beantragen. Diese Klage muss bei Strafe des Verfalls spätestens zwei
Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden. » Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden. »
3. § 2 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. § 2 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Das Gut muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vom Vermieter « Das Gut muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vom Vermieter
erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - nach Rückgabe erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - nach Rückgabe
des Gutes durch den Mieter bezogen werden. Das Gut muss während des Gutes durch den Mieter bezogen werden. Das Gut muss während
mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt bleiben. » mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt bleiben. »
4. § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 4. § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Parteien können jedoch vereinbaren, diese Möglichkeit der « Die Parteien können jedoch vereinbaren, diese Möglichkeit der
frühzeitigen Vertragsauflösung auszuschliessen oder zu begrenzen. » frühzeitigen Vertragsauflösung auszuschliessen oder zu begrenzen. »
5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz 5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Um einen guten Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten, kann der « Um einen guten Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten, kann der
Vermieter mehrerer Wohnungen in einem selben Gebäude zu jeder Zeit Vermieter mehrerer Wohnungen in einem selben Gebäude zu jeder Zeit
verschiedene Mietverträge unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen verschiedene Mietverträge unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist beenden, insofern der Mietvertrag nicht während des Kündigungsfrist beenden, insofern der Mietvertrag nicht während des
ersten Jahres gekündigt wird. » ersten Jahres gekündigt wird. »
6. § 3 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 6. § 3 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen sechs Monaten und « Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen sechs Monaten und
abgeschlossen sein binnen vierundzwanzig Monaten nach Ablauf der vom abgeschlossen sein binnen vierundzwanzig Monaten nach Ablauf der vom
Vermieter erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - Vermieter erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung -
nach Rückgabe des Gutes durch den Mieter. » nach Rückgabe des Gutes durch den Mieter. »
7. § 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 7. § 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Wenn der Vermieter den Vertrag gemäss §§ 2 bis 4 beendet, kann auch « Wenn der Vermieter den Vertrag gemäss §§ 2 bis 4 beendet, kann auch
der Mieter den Mietvertrag unter Berücksichtigung einer einmonatigen der Mieter den Mietvertrag unter Berücksichtigung einer einmonatigen
Kündigungsfrist jederzeit beenden. In diesem Fall schuldet er die im Kündigungsfrist jederzeit beenden. In diesem Fall schuldet er die im
vorangehenden Absatz vorgesehene Entschädigung nicht. » vorangehenden Absatz vorgesehene Entschädigung nicht. »
8. § 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 8. § 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 6 - In Abweichung von § 1 kann ein Mietvertrag schriftlich für « § 6 - In Abweichung von § 1 kann ein Mietvertrag schriftlich für
eine Dauer von drei Jahren oder weniger abgeschlossen werden. eine Dauer von drei Jahren oder weniger abgeschlossen werden.
Dieser Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 nicht. Dieser Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 nicht.
Er kann nur einmal, schriftlich und unter denselben Bedingungen Er kann nur einmal, schriftlich und unter denselben Bedingungen
verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Vermietung mehr als verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Vermietung mehr als
drei Jahre betragen darf. drei Jahre betragen darf.
Er wird mittels Kündigung beendet, die von der einen oder anderen Er wird mittels Kündigung beendet, die von der einen oder anderen
Partei mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer Partei mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer
einzureichen ist. einzureichen ist.
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung ist Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung ist
davon auszugehen, dass der Mietvertrag für eine neunjährige Dauer davon auszugehen, dass der Mietvertrag für eine neunjährige Dauer
abgeschlossen worden ist, die ab dem Tag läuft, wo der ursprüngliche abgeschlossen worden ist, die ab dem Tag läuft, wo der ursprüngliche
Mietvertrag kurzer Dauer in Kraft getreten ist, und somit den §§ 1 bis Mietvertrag kurzer Dauer in Kraft getreten ist, und somit den §§ 1 bis
5 unterliegt, wenn keine fristgerecht notifizierte Kündigung ergangen 5 unterliegt, wenn keine fristgerecht notifizierte Kündigung ergangen
ist oder der Mieter ohne Einspruch des Vermieters das Gut weiter ist oder der Mieter ohne Einspruch des Vermieters das Gut weiter
bewohnt und sogar in dem Fall, wo ein neuer Vertrag zwischen denselben bewohnt und sogar in dem Fall, wo ein neuer Vertrag zwischen denselben
Parteien abgeschlossen wird. In diesem Fall bleiben der Mietpreis und Parteien abgeschlossen wird. In diesem Fall bleiben der Mietpreis und
die anderen Bedingungen unverändert im Vergleich zu dem, was im die anderen Bedingungen unverändert im Vergleich zu dem, was im
ursprünglichen Mietvertrag kurzer Dauer vereinbart worden war, ursprünglichen Mietvertrag kurzer Dauer vereinbart worden war,
unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 und 7. » unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 und 7. »
9. Der Artikel wird durch einen § 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9. Der Artikel wird durch einen § 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 8 - In Abweichung von § 1 kann der Mieter einen schriftlichen « § 8 - In Abweichung von § 1 kann der Mieter einen schriftlichen
Mietvertrag auf Lebenszeit abschliessen. Der Mietvertrag endet von Mietvertrag auf Lebenszeit abschliessen. Der Mietvertrag endet von
Rechts wegen mit dem Tod des Mieters. Vorbehaltlich anderslautender Rechts wegen mit dem Tod des Mieters. Vorbehaltlich anderslautender
Vereinbarungen unterliegt dieser Vertrag nicht den Bestimmungen der §§ Vereinbarungen unterliegt dieser Vertrag nicht den Bestimmungen der §§
2 bis 4. » 2 bis 4. »
10. Der Artikel wird durch einen § 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 10. Der Artikel wird durch einen § 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 9 - In allen Fällen, wo eine Kündigung jederzeit erteilt werden « § 9 - In allen Fällen, wo eine Kündigung jederzeit erteilt werden
kann, läuft die Kündigungsfrist ab dem ersten Tag des Monats nach kann, läuft die Kündigungsfrist ab dem ersten Tag des Monats nach
demjenigen, in dem die Kündigung erteilt wird. » demjenigen, in dem die Kündigung erteilt wird. »

Art. 6.In Artikel 4 desselben Abschnitts wird ein § 2bis mit

Art. 6.In Artikel 4 desselben Abschnitts wird ein § 2bis mit

folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Die Untervermietung ist unter den in Artikel 1717 Absatz 2 « § 2bis - Die Untervermietung ist unter den in Artikel 1717 Absatz 2
zweiter Satz des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen den dort zweiter Satz des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen den dort
erwähnten juristischen Personen erlaubt. Die Absätze 3 bis 7 von § 2 erwähnten juristischen Personen erlaubt. Die Absätze 3 bis 7 von § 2
sind auf diese Untervermietung anwendbar. » sind auf diese Untervermietung anwendbar. »

Art. 7.Artikel 6 Absatz 1 desselben Abschnitts wird durch folgende

Art. 7.Artikel 6 Absatz 1 desselben Abschnitts wird durch folgende

Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten « Wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten
nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und unter der Bedingung, nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und unter der Bedingung,
dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ist diese dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ist diese
Anpassung einmal pro Mietjahr fällig, und zwar am Jahrestag des Anpassung einmal pro Mietjahr fällig, und zwar am Jahrestag des
Inkrafttretens des Mietvertrags unter den in Artikel 1728bis des Inkrafttretens des Mietvertrags unter den in Artikel 1728bis des
Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen. » Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen. »

Art. 8.In Artikel 7 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen

Art. 8.In Artikel 7 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen

angebracht: angebracht:
1. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Er kann einem Vermieter auch eine Mietpreiserhöhung gestatten, wenn « Er kann einem Vermieter auch eine Mietpreiserhöhung gestatten, wenn
letzterer nachweist, dass der normale Mietwert des gemieteten Gutes letzterer nachweist, dass der normale Mietwert des gemieteten Gutes
infolge von Arbeiten, die zu seinen Lasten im gemieteten Gut infolge von Arbeiten, die zu seinen Lasten im gemieteten Gut
durchgeführt worden sind, um mindestens zehn Prozent des Mietpreises, durchgeführt worden sind, um mindestens zehn Prozent des Mietpreises,
der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags verlangt werden konnte, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags verlangt werden konnte,
gestiegen ist, wobei die Arbeiten ausgenommen sind, die erforderlich gestiegen ist, wobei die Arbeiten ausgenommen sind, die erforderlich
waren, um das gemietete Gut mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz waren, um das gemietete Gut mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz
1 in Einklang zu bringen. » 1 in Einklang zu bringen. »
2. § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Im Fall von Artikel 3 § 8 können die Parteien jedoch auf die « Im Fall von Artikel 3 § 8 können die Parteien jedoch auf die
Möglichkeit der Revision des Mietpreises verzichten. » Möglichkeit der Revision des Mietpreises verzichten. »
3. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Falls ein Gut nacheinander für eine Dauer bis zu drei Jahren durch « Falls ein Gut nacheinander für eine Dauer bis zu drei Jahren durch
Mietvertrag an verschiedene Mieter vermietet wird und dieser Vertrag Mietvertrag an verschiedene Mieter vermietet wird und dieser Vertrag
jeweils vom Vermieter gekündigt wird, darf der Basismietpreis während jeweils vom Vermieter gekündigt wird, darf der Basismietpreis während
neun aufeinanderfolgender Jahre nicht höher sein als der Mietpreis, neun aufeinanderfolgender Jahre nicht höher sein als der Mietpreis,
der zu Beginn dieses neunjährigen Zeitraums verlangt werden konnte und der zu Beginn dieses neunjährigen Zeitraums verlangt werden konnte und
den Lebenshaltungskosten proportional angepasst wird, ausser wenn der den Lebenshaltungskosten proportional angepasst wird, ausser wenn der
normale Mietwert des gemieteten Gutes aufgrund neuer Gegebenheiten um normale Mietwert des gemieteten Gutes aufgrund neuer Gegebenheiten um
mindestens zwanzig Prozent oder aufgrund von im gemieteten Gut mindestens zwanzig Prozent oder aufgrund von im gemieteten Gut
durchgeführten Arbeiten um mindestens zehn Prozent gestiegen ist. durchgeführten Arbeiten um mindestens zehn Prozent gestiegen ist.
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung
reduziert der Richter den Mietpreis auf den den Lebenshaltungskosten reduziert der Richter den Mietpreis auf den den Lebenshaltungskosten
proportional angepassten Mietpreis, der aufgrund des vorigen proportional angepassten Mietpreis, der aufgrund des vorigen
Mietvertrags verlangt werden kann, wenn der Vermieter nicht nachweist, Mietvertrags verlangt werden kann, wenn der Vermieter nicht nachweist,
dass der Mietpreis gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegt dass der Mietpreis gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegt
worden ist. worden ist.
Der proportional angepasste Mietpreis wird wie folgt berechnet: Der proportional angepasste Mietpreis wird wie folgt berechnet:
Basismietpreis zu Beginn der Neunjahresperiode mal Index des Monats Basismietpreis zu Beginn der Neunjahresperiode mal Index des Monats
vor Abschluss des neuen Mietvertrags, geteilt durch Index des Monats vor Abschluss des neuen Mietvertrags, geteilt durch Index des Monats
vor Abschluss des Vertrags zu Beginn der Neunjahresperiode. » vor Abschluss des Vertrags zu Beginn der Neunjahresperiode. »
4. In § 2 werden die Wörter « Innerhalb derselben Fristen kann jede 4. In § 2 werden die Wörter « Innerhalb derselben Fristen kann jede
der Parteien » durch die Wörter « Jede der Parteien kann jederzeit » der Parteien » durch die Wörter « Jede der Parteien kann jederzeit »
ersetzt. ersetzt.

Art. 9.Artikel 8 desselben Abschnitts wird durch folgende Bestimmung

Art. 9.Artikel 8 desselben Abschnitts wird durch folgende Bestimmung

ersetzt: ersetzt:
« Art. 8 - Die Parteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, dass « Art. 8 - Die Parteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, dass
der Mieter sich dazu verpflichtet, im gemieteten Gut auf eigene Kosten der Mieter sich dazu verpflichtet, im gemieteten Gut auf eigene Kosten
bestimmte Arbeiten durchzuführen, die dem Vermieter obliegen. Sie bestimmte Arbeiten durchzuführen, die dem Vermieter obliegen. Sie
müssen die Frist festlegen, binnen der diese Arbeiten ausgeführt müssen die Frist festlegen, binnen der diese Arbeiten ausgeführt
werden müssen. werden müssen.
In diesem Fall kann von Artikel 2 abgewichen werden unter der In diesem Fall kann von Artikel 2 abgewichen werden unter der
Bedingung, dass die beabsichtigten Arbeiten darauf abzielen, das Bedingung, dass die beabsichtigten Arbeiten darauf abzielen, das
gemietete Gut mit den Anforderungen dieses Artikels in Einklang zu gemietete Gut mit den Anforderungen dieses Artikels in Einklang zu
bringen, dass diese Arbeiten genau beschrieben werden, dass für den bringen, dass diese Arbeiten genau beschrieben werden, dass für den
Beginn der Arbeiten eine annehmbare Frist festgesetzt wird und dass Beginn der Arbeiten eine annehmbare Frist festgesetzt wird und dass
während der für die Arbeiten vereinbarten Dauer keine Miete verlangt während der für die Arbeiten vereinbarten Dauer keine Miete verlangt
werden kann, wobei diese Dauer natürlich nicht kürzer sein darf als werden kann, wobei diese Dauer natürlich nicht kürzer sein darf als
die, die vernünftigerweise zur Ausführung der Arbeiten notwendig ist. die, die vernünftigerweise zur Ausführung der Arbeiten notwendig ist.
Dafür verpflichtet sich der Vermieter, während eines bestimmten Dafür verpflichtet sich der Vermieter, während eines bestimmten
Zeitraums, der über neun Jahre hinausgehen kann, auf die Möglichkeit Zeitraums, der über neun Jahre hinausgehen kann, auf die Möglichkeit
zu verzichten, den Mietvertrag zu beenden oder eine Revision des zu verzichten, den Mietvertrag zu beenden oder eine Revision des
Mietpreises zu beantragen, oder er verpflichtet sich, den Mietpreis Mietpreises zu beantragen, oder er verpflichtet sich, den Mietpreis
herabzusetzen oder die Miete zu erlassen. herabzusetzen oder die Miete zu erlassen.
Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird nach Fertigstellung der Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird nach Fertigstellung der
Arbeiten eine kontradiktorische Abnahme durchgeführt. » Arbeiten eine kontradiktorische Abnahme durchgeführt. »

Art. 10.In Artikel 9 desselben Abschnitts werden folgende

Art. 10.In Artikel 9 desselben Abschnitts werden folgende

Abänderungen angebracht: Abänderungen angebracht:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der das Gut unentgeltlich 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der das Gut unentgeltlich
oder gegen Entgelt erworben hat, » und den Wörtern « in die Rechte und oder gegen Entgelt erworben hat, » und den Wörtern « in die Rechte und
Verpflichtungen des Vermieters ein » die Wörter « ab dem Datum der Verpflichtungen des Vermieters ein » die Wörter « ab dem Datum der
authentischen Urkunde » eingefügt. authentischen Urkunde » eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « nach Registrierung der 2. In Absatz 2 werden die Wörter « nach Registrierung der
authentischen Urkunde » durch die Wörter "nach dem Datum der authentischen Urkunde » durch die Wörter "nach dem Datum der
authentischen Urkunde" ersetzt. authentischen Urkunde" ersetzt.

Art. 11.In Artikel 10 desselben Abschnitts werden zwischen den

Art. 11.In Artikel 10 desselben Abschnitts werden zwischen den

Absätzen 2 und 3 die folgenden Absätze eingefügt: Absätzen 2 und 3 die folgenden Absätze eingefügt:
« Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie « Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie
auf die in Absatz 2 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet, auf die in Absatz 2 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet,
dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Übergabe Zinsen zum dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Übergabe Zinsen zum
mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen. mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen.
Diese Zinsen werden zum Kapital geschlagen. Ab dem Tag, wo der Mieter Diese Zinsen werden zum Kapital geschlagen. Ab dem Tag, wo der Mieter
den Vermieter in Verzug setzt, der ihm durch Absatz 2 auferlegten den Vermieter in Verzug setzt, der ihm durch Absatz 2 auferlegten
Verpflichtung nachzukommen, wird jedoch der gesetzliche Zinssatz auf Verpflichtung nachzukommen, wird jedoch der gesetzliche Zinssatz auf
den Garantiebetrag geschuldet. » den Garantiebetrag geschuldet. »

Art. 12.In Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur

Art. 12.In Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur

Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in
Sachen Mietverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 1991, Sachen Mietverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 1991,
wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Die Bestimmungen desselben Abschnitts sind nicht anwendbar « § 2bis - Die Bestimmungen desselben Abschnitts sind nicht anwendbar
auf Mietverträge auf Lebenszeit, die vor Inkrafttreten des auf Mietverträge auf Lebenszeit, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. » vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. »

Art. 13.In Abschnitt IIbis von Buch III Titel VIII Kapitel II des

Art. 13.In Abschnitt IIbis von Buch III Titel VIII Kapitel II des

Zivilgesetzbuches, der die besonderen Regeln für Geschäftsmietverträge Zivilgesetzbuches, der die besonderen Regeln für Geschäftsmietverträge
enthält, wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: enthält, wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 11bis - Wenn der Mietvertrag es ihm nicht verbietet, kann der « Art. 11bis - Wenn der Mietvertrag es ihm nicht verbietet, kann der
Mieter einen Teil des Gutes zur Benutzung als Hauptwohnort Mieter einen Teil des Gutes zur Benutzung als Hauptwohnort
untervermieten, vorausgesetzt, er behält sein Geschäft in den untervermieten, vorausgesetzt, er behält sein Geschäft in den
gemieteten Räumen. Die Absätze 3 bis 7 von Artikel 4 § 2 des gemieteten Räumen. Die Absätze 3 bis 7 von Artikel 4 § 2 des
Abschnitts II von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches Abschnitts II von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches
sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen auf diese Untervermietung sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen auf diese Untervermietung
anwendbar. anwendbar.
Wenn der Mietvertrag gemäss Artikel 14 Absatz 1 für den Mieter Wenn der Mietvertrag gemäss Artikel 14 Absatz 1 für den Mieter
erneuert wird, hat der Untermieter im Rahmen der Dauer seines eigenen erneuert wird, hat der Untermieter im Rahmen der Dauer seines eigenen
Mietvertrags den Nutzen davon. Die in Artikel 11 und in Artikel 14 Mietvertrags den Nutzen davon. Die in Artikel 11 und in Artikel 14
Absatz 2 vorgesehenen direkten Rechte gegenüber dem Vermieter kann er Absatz 2 vorgesehenen direkten Rechte gegenüber dem Vermieter kann er
jedoch nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. » jedoch nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. »

Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 und 9, der

Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 und 9, der

Artikel 7, 8 und 9 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 10 sind anwendbar Artikel 7, 8 und 9 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 10 sind anwendbar
auf die Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen auf die Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen
oder erneuert werden. oder erneuert werden.
Die in Artikel 9 Nr. 3 vorgesehene Neunjahresperiode kann nicht vor Die in Artikel 9 Nr. 3 vorgesehene Neunjahresperiode kann nicht vor
dem Datum des Inkrafttretens vorliegenden Gesetzes beginnen. dem Datum des Inkrafttretens vorliegenden Gesetzes beginnen.
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, des Die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, des
Artikels 9 Nr. 4 und der Artikel 12, 13 und 14 sind anwendbar auf die Artikels 9 Nr. 4 und der Artikel 12, 13 und 14 sind anwendbar auf die
zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden
Verträge. Verträge.
Artikel 6 Nr. 7 ist anwendbar auf die vom Vermieter nach Inkrafttreten Artikel 6 Nr. 7 ist anwendbar auf die vom Vermieter nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen. des vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen.
Artikel 6 Nr. 8 ist anwendbar auf die Verträge kurzer Dauer, die nach Artikel 6 Nr. 8 ist anwendbar auf die Verträge kurzer Dauer, die nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen, verlängert oder Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen, verlängert oder
erneuert werden. erneuert werden.
Artikel 6 Nr. 10 ist anwendbar auf die nach Inkrafttreten des Artikel 6 Nr. 10 ist anwendbar auf die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen. vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen.
Artikel 11 ist anwendbar im Falle einer nach Inkrafttreten des Artikel 11 ist anwendbar im Falle einer nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes erfolgten Eigentumsübertragung. vorliegenden Gesetzes erfolgten Eigentumsübertragung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1997 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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