Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mars 1991 modifiant la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux baux à loyer ainsi que de la loi du 13 avril 1997 modifiant certaines dispositions en matière de baux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur alsmede van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de huurovereenkomsten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
12 MARS 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 12 MAART 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
Duitse vertaling van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet | |
langue allemande de la loi du 1er mars 1991 modifiant la loi du 20 | van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de |
février 1991 modifiant et complétant les dispositions du Code civil | bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur alsmede van de |
relatives aux baux à loyer ainsi que de la loi du 13 avril 1997 | wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende |
modifiant certaines dispositions en matière de baux | de huurovereenkomsten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 1 mars 1991 modifiant la loi du 20 février 1991 | - van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari |
modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux | 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het |
baux à loyer, | Burgerlijk Wetboek inzake huishuur, |
- de la loi du 13 avril 1997 modifiant certaines dispositions en | - van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen |
matière de baux, | betreffende de huurovereenkomsten, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 1 mars 1991 modifiant la loi du 20 février 1991 | - van de wet van 1 maart 1991 tot wijziging van de wet van 20 februari |
modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux | 1991 houdende wijziging en aanvulling van de bepalingen van het |
baux à loyer, | Burgerlijk Wetboek inzake huishuur, |
- de la loi du 13 avril 1997 modifiant certaines dispositions en | - van de wet van 13 april 1997 tot wijziging van sommige bepalingen |
matière de baux. | betreffende de huurovereenkomsten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 mars 1998. | Gegeven te Brussel, 12 maart 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
1. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1991 | 1. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1991 |
zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in | zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in |
Sachen Mietverträge | Sachen Mietverträge |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1. Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur | Artikel 1.Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur |
Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in | Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in |
Sachen Mietverträge wird durch einen dritten Absatz mit folgendem | Sachen Mietverträge wird durch einen dritten Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« In Abweichung von Artikel 13 § 1 Nr. 8 bleibt der Artikel 1759bis | « In Abweichung von Artikel 13 § 1 Nr. 8 bleibt der Artikel 1759bis |
des Zivilgesetzbuches auf die in Absatz 1 erwähnten Mietverträge bis | des Zivilgesetzbuches auf die in Absatz 1 erwähnten Mietverträge bis |
zu ihrer Erneuerung oder Verlängerung anwendbar. » | zu ihrer Erneuerung oder Verlängerung anwendbar. » |
Art. 2.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 2.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
13. APRIL l997 - Gesetz zur Abänderung gewisser Bestimmungen in Sachen | 13. APRIL l997 - Gesetz zur Abänderung gewisser Bestimmungen in Sachen |
Mietverträge | Mietverträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Artikel 1. In Artikel 1717 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Artikel 1.In Artikel 1717 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Februar 1991, werden folgende Abänderungen angebracht: | Gesetz vom 20. Februar 1991, werden folgende Abänderungen angebracht: |
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Unbeschadet des Artikels 11bis von Abschnitt IIbis des vorliegenden | « Unbeschadet des Artikels 11bis von Abschnitt IIbis des vorliegenden |
Kapitels kann ein Mieter, der das gemietete Gut nicht zu seinem | Kapitels kann ein Mieter, der das gemietete Gut nicht zu seinem |
Hauptwohnort bestimmt, dieses Gut weder ganz noch teilweise | Hauptwohnort bestimmt, dieses Gut weder ganz noch teilweise |
untervermieten, damit es dem Untermieter als Hauptwohnort dient. | untervermieten, damit es dem Untermieter als Hauptwohnort dient. |
Wenn der Mieter jedoch eine Gemeinde, ein öffentliches | Wenn der Mieter jedoch eine Gemeinde, ein öffentliches |
Sozialhilfezentrum, eine dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung | Sozialhilfezentrum, eine dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung |
der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegende Vereinigung ohne | und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegende Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützige Einrichtung oder eine | Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützige Einrichtung oder eine |
Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung ist, kann er das Gut gänzlich an | Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung ist, kann er das Gut gänzlich an |
eine oder mehrere natürliche Personen untervermieten, unter der | eine oder mehrere natürliche Personen untervermieten, unter der |
Bedingung, dass diese Personen bedürftige Personen sind oder sich in | Bedingung, dass diese Personen bedürftige Personen sind oder sich in |
einer schwierigen sozialen Lage befinden und dass sie das Gut | einer schwierigen sozialen Lage befinden und dass sie das Gut |
ausschliesslich zu ihrem Hauptwohnort bestimmen, und insofern der | ausschliesslich zu ihrem Hauptwohnort bestimmen, und insofern der |
Vermieter sein Einverständnis gegeben hat in bezug auf die | Vermieter sein Einverständnis gegeben hat in bezug auf die |
Möglichkeit, das Gut zu diesem Zweck unterzuvermieten. » | Möglichkeit, das Gut zu diesem Zweck unterzuvermieten. » |
2. In Absatz 3 wird das Wort « Er » durch die Wörter « Der Mieter » | 2. In Absatz 3 wird das Wort « Er » durch die Wörter « Der Mieter » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2.Artikel 1728bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
Art. 2.Artikel 1728bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der neue Index ist der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte | « Der neue Index ist der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte |
Index des Monats, der dem Jahrestag des Inkrafttretens des | Index des Monats, der dem Jahrestag des Inkrafttretens des |
Mietvertrags vorangeht. » | Mietvertrags vorangeht. » |
Art. 3.In Artikel 1 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II |
Art. 3.In Artikel 1 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II |
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar |
1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1991, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 1bis - Vorliegender Abschnitt findet auch Anwendung auf die | « § 1bis - Vorliegender Abschnitt findet auch Anwendung auf die |
Untervermietungen, die von den in Artikel 1717 Absatz 2 zweiter Satz | Untervermietungen, die von den in Artikel 1717 Absatz 2 zweiter Satz |
erwähnten Vereinigungen oder juristischen Personen abgeschlossen | erwähnten Vereinigungen oder juristischen Personen abgeschlossen |
werden, und zwar im Rahmen der in Artikel 4 § 2bis vorgesehenen | werden, und zwar im Rahmen der in Artikel 4 § 2bis vorgesehenen |
Grenzen. In diesem Fall ist auch der Hauptmietvertrag den Bestimmungen | Grenzen. In diesem Fall ist auch der Hauptmietvertrag den Bestimmungen |
des vorliegenden Abschnitts unterworfen. » | des vorliegenden Abschnitts unterworfen. » |
Art. 4.Artikel 2 desselben Abschnitts wird durch folgende Absätze |
Art. 4.Artikel 2 desselben Abschnitts wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, | « Der König legt die Mindestbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, |
damit das gemietete Gut den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. | damit das gemietete Gut den Anforderungen von Absatz 1 entspricht. |
Wenn die durch die vorangehenden Absätze vorgeschriebenen Bedingungen | Wenn die durch die vorangehenden Absätze vorgeschriebenen Bedingungen |
nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Wahl, entweder zu verlangen, | nicht erfüllt sind, hat der Mieter die Wahl, entweder zu verlangen, |
dass die Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind, damit das | dass die Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind, damit das |
gemietete Gut den Bedingungen von Absatz 1 entspricht, oder die | gemietete Gut den Bedingungen von Absatz 1 entspricht, oder die |
Auflösung des Vertrags zuzüglich Schadenersatz zu beantragen. | Auflösung des Vertrags zuzüglich Schadenersatz zu beantragen. |
Bis zur Ausführung der Arbeiten kann der Richter eine Herabsetzung des | Bis zur Ausführung der Arbeiten kann der Richter eine Herabsetzung des |
Mietpreises gewähren. » | Mietpreises gewähren. » |
Art. 5.In Artikel 3 desselben Abschnittes werden folgende |
Art. 5.In Artikel 3 desselben Abschnittes werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Falls die Kündigung erteilt wird, um eine Bewohnung des Gutes durch | « Falls die Kündigung erteilt wird, um eine Bewohnung des Gutes durch |
Seitenverwandte dritten Grades zu ermöglichen, darf die | Seitenverwandte dritten Grades zu ermöglichen, darf die |
Kündigungsfrist nicht vor Ende der ersten Dreijahresperiode ab | Kündigungsfrist nicht vor Ende der ersten Dreijahresperiode ab |
Inkrafttreten des Mietvertrags ablaufen. » | Inkrafttreten des Mietvertrags ablaufen. » |
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Auf Antrag des Mieters muss der Vermieter den Beweis des | « Auf Antrag des Mieters muss der Vermieter den Beweis des |
Verwandtschaftsgrads erbringen. Der Vermieter muss diesem Antrag | Verwandtschaftsgrads erbringen. Der Vermieter muss diesem Antrag |
binnen einer Frist von zwei Monaten ab seiner Notifizierung | binnen einer Frist von zwei Monaten ab seiner Notifizierung |
stattgeben, ansonsten kann der Mieter die Nichtigkeit der Kündigung | stattgeben, ansonsten kann der Mieter die Nichtigkeit der Kündigung |
beantragen. Diese Klage muss bei Strafe des Verfalls spätestens zwei | beantragen. Diese Klage muss bei Strafe des Verfalls spätestens zwei |
Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden. » | Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden. » |
3. § 2 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. § 2 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Das Gut muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vom Vermieter | « Das Gut muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vom Vermieter |
erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - nach Rückgabe | erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - nach Rückgabe |
des Gutes durch den Mieter bezogen werden. Das Gut muss während | des Gutes durch den Mieter bezogen werden. Das Gut muss während |
mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt bleiben. » | mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt bleiben. » |
4. § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die Parteien können jedoch vereinbaren, diese Möglichkeit der | « Die Parteien können jedoch vereinbaren, diese Möglichkeit der |
frühzeitigen Vertragsauflösung auszuschliessen oder zu begrenzen. » | frühzeitigen Vertragsauflösung auszuschliessen oder zu begrenzen. » |
5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz | 5. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Um einen guten Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten, kann der | « Um einen guten Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten, kann der |
Vermieter mehrerer Wohnungen in einem selben Gebäude zu jeder Zeit | Vermieter mehrerer Wohnungen in einem selben Gebäude zu jeder Zeit |
verschiedene Mietverträge unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen | verschiedene Mietverträge unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen |
Kündigungsfrist beenden, insofern der Mietvertrag nicht während des | Kündigungsfrist beenden, insofern der Mietvertrag nicht während des |
ersten Jahres gekündigt wird. » | ersten Jahres gekündigt wird. » |
6. § 3 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 6. § 3 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen sechs Monaten und | « Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen sechs Monaten und |
abgeschlossen sein binnen vierundzwanzig Monaten nach Ablauf der vom | abgeschlossen sein binnen vierundzwanzig Monaten nach Ablauf der vom |
Vermieter erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - | Vermieter erteilten Kündigung oder - im Falle einer Verlängerung - |
nach Rückgabe des Gutes durch den Mieter. » | nach Rückgabe des Gutes durch den Mieter. » |
7. § 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 7. § 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Wenn der Vermieter den Vertrag gemäss §§ 2 bis 4 beendet, kann auch | « Wenn der Vermieter den Vertrag gemäss §§ 2 bis 4 beendet, kann auch |
der Mieter den Mietvertrag unter Berücksichtigung einer einmonatigen | der Mieter den Mietvertrag unter Berücksichtigung einer einmonatigen |
Kündigungsfrist jederzeit beenden. In diesem Fall schuldet er die im | Kündigungsfrist jederzeit beenden. In diesem Fall schuldet er die im |
vorangehenden Absatz vorgesehene Entschädigung nicht. » | vorangehenden Absatz vorgesehene Entschädigung nicht. » |
8. § 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 8. § 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 6 - In Abweichung von § 1 kann ein Mietvertrag schriftlich für | « § 6 - In Abweichung von § 1 kann ein Mietvertrag schriftlich für |
eine Dauer von drei Jahren oder weniger abgeschlossen werden. | eine Dauer von drei Jahren oder weniger abgeschlossen werden. |
Dieser Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 nicht. | Dieser Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 nicht. |
Er kann nur einmal, schriftlich und unter denselben Bedingungen | Er kann nur einmal, schriftlich und unter denselben Bedingungen |
verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Vermietung mehr als | verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Vermietung mehr als |
drei Jahre betragen darf. | drei Jahre betragen darf. |
Er wird mittels Kündigung beendet, die von der einen oder anderen | Er wird mittels Kündigung beendet, die von der einen oder anderen |
Partei mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer | Partei mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer |
einzureichen ist. | einzureichen ist. |
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung ist | Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung ist |
davon auszugehen, dass der Mietvertrag für eine neunjährige Dauer | davon auszugehen, dass der Mietvertrag für eine neunjährige Dauer |
abgeschlossen worden ist, die ab dem Tag läuft, wo der ursprüngliche | abgeschlossen worden ist, die ab dem Tag läuft, wo der ursprüngliche |
Mietvertrag kurzer Dauer in Kraft getreten ist, und somit den §§ 1 bis | Mietvertrag kurzer Dauer in Kraft getreten ist, und somit den §§ 1 bis |
5 unterliegt, wenn keine fristgerecht notifizierte Kündigung ergangen | 5 unterliegt, wenn keine fristgerecht notifizierte Kündigung ergangen |
ist oder der Mieter ohne Einspruch des Vermieters das Gut weiter | ist oder der Mieter ohne Einspruch des Vermieters das Gut weiter |
bewohnt und sogar in dem Fall, wo ein neuer Vertrag zwischen denselben | bewohnt und sogar in dem Fall, wo ein neuer Vertrag zwischen denselben |
Parteien abgeschlossen wird. In diesem Fall bleiben der Mietpreis und | Parteien abgeschlossen wird. In diesem Fall bleiben der Mietpreis und |
die anderen Bedingungen unverändert im Vergleich zu dem, was im | die anderen Bedingungen unverändert im Vergleich zu dem, was im |
ursprünglichen Mietvertrag kurzer Dauer vereinbart worden war, | ursprünglichen Mietvertrag kurzer Dauer vereinbart worden war, |
unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 und 7. » | unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 und 7. » |
9. Der Artikel wird durch einen § 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 9. Der Artikel wird durch einen § 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 8 - In Abweichung von § 1 kann der Mieter einen schriftlichen | « § 8 - In Abweichung von § 1 kann der Mieter einen schriftlichen |
Mietvertrag auf Lebenszeit abschliessen. Der Mietvertrag endet von | Mietvertrag auf Lebenszeit abschliessen. Der Mietvertrag endet von |
Rechts wegen mit dem Tod des Mieters. Vorbehaltlich anderslautender | Rechts wegen mit dem Tod des Mieters. Vorbehaltlich anderslautender |
Vereinbarungen unterliegt dieser Vertrag nicht den Bestimmungen der §§ | Vereinbarungen unterliegt dieser Vertrag nicht den Bestimmungen der §§ |
2 bis 4. » | 2 bis 4. » |
10. Der Artikel wird durch einen § 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 10. Der Artikel wird durch einen § 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 9 - In allen Fällen, wo eine Kündigung jederzeit erteilt werden | « § 9 - In allen Fällen, wo eine Kündigung jederzeit erteilt werden |
kann, läuft die Kündigungsfrist ab dem ersten Tag des Monats nach | kann, läuft die Kündigungsfrist ab dem ersten Tag des Monats nach |
demjenigen, in dem die Kündigung erteilt wird. » | demjenigen, in dem die Kündigung erteilt wird. » |
Art. 6.In Artikel 4 desselben Abschnitts wird ein § 2bis mit |
Art. 6.In Artikel 4 desselben Abschnitts wird ein § 2bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2bis - Die Untervermietung ist unter den in Artikel 1717 Absatz 2 | « § 2bis - Die Untervermietung ist unter den in Artikel 1717 Absatz 2 |
zweiter Satz des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen den dort | zweiter Satz des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen den dort |
erwähnten juristischen Personen erlaubt. Die Absätze 3 bis 7 von § 2 | erwähnten juristischen Personen erlaubt. Die Absätze 3 bis 7 von § 2 |
sind auf diese Untervermietung anwendbar. » | sind auf diese Untervermietung anwendbar. » |
Art. 7.Artikel 6 Absatz 1 desselben Abschnitts wird durch folgende |
Art. 7.Artikel 6 Absatz 1 desselben Abschnitts wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten | « Wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten |
nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und unter der Bedingung, | nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und unter der Bedingung, |
dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ist diese | dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ist diese |
Anpassung einmal pro Mietjahr fällig, und zwar am Jahrestag des | Anpassung einmal pro Mietjahr fällig, und zwar am Jahrestag des |
Inkrafttretens des Mietvertrags unter den in Artikel 1728bis des | Inkrafttretens des Mietvertrags unter den in Artikel 1728bis des |
Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen. » | Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen. » |
Art. 8.In Artikel 7 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen |
Art. 8.In Artikel 7 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. § 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Er kann einem Vermieter auch eine Mietpreiserhöhung gestatten, wenn | « Er kann einem Vermieter auch eine Mietpreiserhöhung gestatten, wenn |
letzterer nachweist, dass der normale Mietwert des gemieteten Gutes | letzterer nachweist, dass der normale Mietwert des gemieteten Gutes |
infolge von Arbeiten, die zu seinen Lasten im gemieteten Gut | infolge von Arbeiten, die zu seinen Lasten im gemieteten Gut |
durchgeführt worden sind, um mindestens zehn Prozent des Mietpreises, | durchgeführt worden sind, um mindestens zehn Prozent des Mietpreises, |
der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags verlangt werden konnte, | der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags verlangt werden konnte, |
gestiegen ist, wobei die Arbeiten ausgenommen sind, die erforderlich | gestiegen ist, wobei die Arbeiten ausgenommen sind, die erforderlich |
waren, um das gemietete Gut mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz | waren, um das gemietete Gut mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz |
1 in Einklang zu bringen. » | 1 in Einklang zu bringen. » |
2. § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Im Fall von Artikel 3 § 8 können die Parteien jedoch auf die | « Im Fall von Artikel 3 § 8 können die Parteien jedoch auf die |
Möglichkeit der Revision des Mietpreises verzichten. » | Möglichkeit der Revision des Mietpreises verzichten. » |
3. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Falls ein Gut nacheinander für eine Dauer bis zu drei Jahren durch | « Falls ein Gut nacheinander für eine Dauer bis zu drei Jahren durch |
Mietvertrag an verschiedene Mieter vermietet wird und dieser Vertrag | Mietvertrag an verschiedene Mieter vermietet wird und dieser Vertrag |
jeweils vom Vermieter gekündigt wird, darf der Basismietpreis während | jeweils vom Vermieter gekündigt wird, darf der Basismietpreis während |
neun aufeinanderfolgender Jahre nicht höher sein als der Mietpreis, | neun aufeinanderfolgender Jahre nicht höher sein als der Mietpreis, |
der zu Beginn dieses neunjährigen Zeitraums verlangt werden konnte und | der zu Beginn dieses neunjährigen Zeitraums verlangt werden konnte und |
den Lebenshaltungskosten proportional angepasst wird, ausser wenn der | den Lebenshaltungskosten proportional angepasst wird, ausser wenn der |
normale Mietwert des gemieteten Gutes aufgrund neuer Gegebenheiten um | normale Mietwert des gemieteten Gutes aufgrund neuer Gegebenheiten um |
mindestens zwanzig Prozent oder aufgrund von im gemieteten Gut | mindestens zwanzig Prozent oder aufgrund von im gemieteten Gut |
durchgeführten Arbeiten um mindestens zehn Prozent gestiegen ist. | durchgeführten Arbeiten um mindestens zehn Prozent gestiegen ist. |
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung | Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel oder Vereinbarung |
reduziert der Richter den Mietpreis auf den den Lebenshaltungskosten | reduziert der Richter den Mietpreis auf den den Lebenshaltungskosten |
proportional angepassten Mietpreis, der aufgrund des vorigen | proportional angepassten Mietpreis, der aufgrund des vorigen |
Mietvertrags verlangt werden kann, wenn der Vermieter nicht nachweist, | Mietvertrags verlangt werden kann, wenn der Vermieter nicht nachweist, |
dass der Mietpreis gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegt | dass der Mietpreis gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegt |
worden ist. | worden ist. |
Der proportional angepasste Mietpreis wird wie folgt berechnet: | Der proportional angepasste Mietpreis wird wie folgt berechnet: |
Basismietpreis zu Beginn der Neunjahresperiode mal Index des Monats | Basismietpreis zu Beginn der Neunjahresperiode mal Index des Monats |
vor Abschluss des neuen Mietvertrags, geteilt durch Index des Monats | vor Abschluss des neuen Mietvertrags, geteilt durch Index des Monats |
vor Abschluss des Vertrags zu Beginn der Neunjahresperiode. » | vor Abschluss des Vertrags zu Beginn der Neunjahresperiode. » |
4. In § 2 werden die Wörter « Innerhalb derselben Fristen kann jede | 4. In § 2 werden die Wörter « Innerhalb derselben Fristen kann jede |
der Parteien » durch die Wörter « Jede der Parteien kann jederzeit » | der Parteien » durch die Wörter « Jede der Parteien kann jederzeit » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9.Artikel 8 desselben Abschnitts wird durch folgende Bestimmung |
Art. 9.Artikel 8 desselben Abschnitts wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 8 - Die Parteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, dass | « Art. 8 - Die Parteien können jederzeit schriftlich vereinbaren, dass |
der Mieter sich dazu verpflichtet, im gemieteten Gut auf eigene Kosten | der Mieter sich dazu verpflichtet, im gemieteten Gut auf eigene Kosten |
bestimmte Arbeiten durchzuführen, die dem Vermieter obliegen. Sie | bestimmte Arbeiten durchzuführen, die dem Vermieter obliegen. Sie |
müssen die Frist festlegen, binnen der diese Arbeiten ausgeführt | müssen die Frist festlegen, binnen der diese Arbeiten ausgeführt |
werden müssen. | werden müssen. |
In diesem Fall kann von Artikel 2 abgewichen werden unter der | In diesem Fall kann von Artikel 2 abgewichen werden unter der |
Bedingung, dass die beabsichtigten Arbeiten darauf abzielen, das | Bedingung, dass die beabsichtigten Arbeiten darauf abzielen, das |
gemietete Gut mit den Anforderungen dieses Artikels in Einklang zu | gemietete Gut mit den Anforderungen dieses Artikels in Einklang zu |
bringen, dass diese Arbeiten genau beschrieben werden, dass für den | bringen, dass diese Arbeiten genau beschrieben werden, dass für den |
Beginn der Arbeiten eine annehmbare Frist festgesetzt wird und dass | Beginn der Arbeiten eine annehmbare Frist festgesetzt wird und dass |
während der für die Arbeiten vereinbarten Dauer keine Miete verlangt | während der für die Arbeiten vereinbarten Dauer keine Miete verlangt |
werden kann, wobei diese Dauer natürlich nicht kürzer sein darf als | werden kann, wobei diese Dauer natürlich nicht kürzer sein darf als |
die, die vernünftigerweise zur Ausführung der Arbeiten notwendig ist. | die, die vernünftigerweise zur Ausführung der Arbeiten notwendig ist. |
Dafür verpflichtet sich der Vermieter, während eines bestimmten | Dafür verpflichtet sich der Vermieter, während eines bestimmten |
Zeitraums, der über neun Jahre hinausgehen kann, auf die Möglichkeit | Zeitraums, der über neun Jahre hinausgehen kann, auf die Möglichkeit |
zu verzichten, den Mietvertrag zu beenden oder eine Revision des | zu verzichten, den Mietvertrag zu beenden oder eine Revision des |
Mietpreises zu beantragen, oder er verpflichtet sich, den Mietpreis | Mietpreises zu beantragen, oder er verpflichtet sich, den Mietpreis |
herabzusetzen oder die Miete zu erlassen. | herabzusetzen oder die Miete zu erlassen. |
Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird nach Fertigstellung der | Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird nach Fertigstellung der |
Arbeiten eine kontradiktorische Abnahme durchgeführt. » | Arbeiten eine kontradiktorische Abnahme durchgeführt. » |
Art. 10.In Artikel 9 desselben Abschnitts werden folgende |
Art. 10.In Artikel 9 desselben Abschnitts werden folgende |
Abänderungen angebracht: | Abänderungen angebracht: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der das Gut unentgeltlich | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der das Gut unentgeltlich |
oder gegen Entgelt erworben hat, » und den Wörtern « in die Rechte und | oder gegen Entgelt erworben hat, » und den Wörtern « in die Rechte und |
Verpflichtungen des Vermieters ein » die Wörter « ab dem Datum der | Verpflichtungen des Vermieters ein » die Wörter « ab dem Datum der |
authentischen Urkunde » eingefügt. | authentischen Urkunde » eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « nach Registrierung der | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « nach Registrierung der |
authentischen Urkunde » durch die Wörter "nach dem Datum der | authentischen Urkunde » durch die Wörter "nach dem Datum der |
authentischen Urkunde" ersetzt. | authentischen Urkunde" ersetzt. |
Art. 11.In Artikel 10 desselben Abschnitts werden zwischen den |
Art. 11.In Artikel 10 desselben Abschnitts werden zwischen den |
Absätzen 2 und 3 die folgenden Absätze eingefügt: | Absätzen 2 und 3 die folgenden Absätze eingefügt: |
« Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie | « Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie |
auf die in Absatz 2 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet, | auf die in Absatz 2 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet, |
dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Übergabe Zinsen zum | dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Übergabe Zinsen zum |
mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen. | mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen. |
Diese Zinsen werden zum Kapital geschlagen. Ab dem Tag, wo der Mieter | Diese Zinsen werden zum Kapital geschlagen. Ab dem Tag, wo der Mieter |
den Vermieter in Verzug setzt, der ihm durch Absatz 2 auferlegten | den Vermieter in Verzug setzt, der ihm durch Absatz 2 auferlegten |
Verpflichtung nachzukommen, wird jedoch der gesetzliche Zinssatz auf | Verpflichtung nachzukommen, wird jedoch der gesetzliche Zinssatz auf |
den Garantiebetrag geschuldet. » | den Garantiebetrag geschuldet. » |
Art. 12.In Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur |
Art. 12.In Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur |
Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in | Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in |
Sachen Mietverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 1991, | Sachen Mietverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 1991, |
wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2bis - Die Bestimmungen desselben Abschnitts sind nicht anwendbar | « § 2bis - Die Bestimmungen desselben Abschnitts sind nicht anwendbar |
auf Mietverträge auf Lebenszeit, die vor Inkrafttreten des | auf Mietverträge auf Lebenszeit, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. » | vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. » |
Art. 13.In Abschnitt IIbis von Buch III Titel VIII Kapitel II des |
Art. 13.In Abschnitt IIbis von Buch III Titel VIII Kapitel II des |
Zivilgesetzbuches, der die besonderen Regeln für Geschäftsmietverträge | Zivilgesetzbuches, der die besonderen Regeln für Geschäftsmietverträge |
enthält, wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | enthält, wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 11bis - Wenn der Mietvertrag es ihm nicht verbietet, kann der | « Art. 11bis - Wenn der Mietvertrag es ihm nicht verbietet, kann der |
Mieter einen Teil des Gutes zur Benutzung als Hauptwohnort | Mieter einen Teil des Gutes zur Benutzung als Hauptwohnort |
untervermieten, vorausgesetzt, er behält sein Geschäft in den | untervermieten, vorausgesetzt, er behält sein Geschäft in den |
gemieteten Räumen. Die Absätze 3 bis 7 von Artikel 4 § 2 des | gemieteten Räumen. Die Absätze 3 bis 7 von Artikel 4 § 2 des |
Abschnitts II von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches | Abschnitts II von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches |
sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen auf diese Untervermietung | sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen auf diese Untervermietung |
anwendbar. | anwendbar. |
Wenn der Mietvertrag gemäss Artikel 14 Absatz 1 für den Mieter | Wenn der Mietvertrag gemäss Artikel 14 Absatz 1 für den Mieter |
erneuert wird, hat der Untermieter im Rahmen der Dauer seines eigenen | erneuert wird, hat der Untermieter im Rahmen der Dauer seines eigenen |
Mietvertrags den Nutzen davon. Die in Artikel 11 und in Artikel 14 | Mietvertrags den Nutzen davon. Die in Artikel 11 und in Artikel 14 |
Absatz 2 vorgesehenen direkten Rechte gegenüber dem Vermieter kann er | Absatz 2 vorgesehenen direkten Rechte gegenüber dem Vermieter kann er |
jedoch nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. » | jedoch nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. » |
Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 und 9, der |
Art. 14.Die Bestimmungen der Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 und 9, der |
Artikel 7, 8 und 9 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 10 sind anwendbar | Artikel 7, 8 und 9 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 10 sind anwendbar |
auf die Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen | auf die Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen |
oder erneuert werden. | oder erneuert werden. |
Die in Artikel 9 Nr. 3 vorgesehene Neunjahresperiode kann nicht vor | Die in Artikel 9 Nr. 3 vorgesehene Neunjahresperiode kann nicht vor |
dem Datum des Inkrafttretens vorliegenden Gesetzes beginnen. | dem Datum des Inkrafttretens vorliegenden Gesetzes beginnen. |
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, des | Die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, des |
Artikels 9 Nr. 4 und der Artikel 12, 13 und 14 sind anwendbar auf die | Artikels 9 Nr. 4 und der Artikel 12, 13 und 14 sind anwendbar auf die |
zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden | zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden |
Verträge. | Verträge. |
Artikel 6 Nr. 7 ist anwendbar auf die vom Vermieter nach Inkrafttreten | Artikel 6 Nr. 7 ist anwendbar auf die vom Vermieter nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen. | des vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen. |
Artikel 6 Nr. 8 ist anwendbar auf die Verträge kurzer Dauer, die nach | Artikel 6 Nr. 8 ist anwendbar auf die Verträge kurzer Dauer, die nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen, verlängert oder | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen, verlängert oder |
erneuert werden. | erneuert werden. |
Artikel 6 Nr. 10 ist anwendbar auf die nach Inkrafttreten des | Artikel 6 Nr. 10 ist anwendbar auf die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen. | vorliegenden Gesetzes erteilten Kündigungen. |
Artikel 11 ist anwendbar im Falle einer nach Inkrafttreten des | Artikel 11 ist anwendbar im Falle einer nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes erfolgten Eigentumsübertragung. | vorliegenden Gesetzes erfolgten Eigentumsübertragung. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mars 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 maart 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |