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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/05/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 avril 2003 modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 avril 2003 modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2
2 avril 2003 modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la april 2003 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de
limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de
élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open
comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code boekhouding van de politieke partijen, en van het Kieswetboek,
électoral, établi par le Service central de traduction allemande du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 2 avril 2003 modifiant la vertaling van de wet van 2 april 2003 tot wijziging van de wet van 4
loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de
dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de
fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, en van
partis politiques, et modifiant le Code électoral. het Kieswetboek.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 mai 2003. Gegeven te Brussel, 12 mei 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 2. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des
Wahlgesetzbuches Wahlgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung
der politischen Parteien der politischen Parteien
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung
der politischen Parteien, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni der politischen Parteien, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni
1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998 und 13. Dezember 1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998 und 13. Dezember
2002, wird wie folgt abgeändert: 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 1 Absatz 2 letzter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Nr. 1 Absatz 2 letzter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
« - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und « - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und
Regionalräten und Provinzialräten und in Einrichtungen, die als Regionalräten und Provinzialräten und in Einrichtungen, die als
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet sind und die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet sind und die
Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den
politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen. » politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen. »
2. In Nr. 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter « des Senats oder 2. In Nr. 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter « des Senats oder
der Räte » durch die Wörter « des Senats, der Räte oder der der Räte » durch die Wörter « des Senats, der Räte oder der
Provinzialräte » ersetzt. Provinzialräte » ersetzt.
3. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 3bis . Inhabern politischer Mandate: natürliche Personen, die « 3bis . Inhabern politischer Mandate: natürliche Personen, die
Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der
Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer
Region, einer Provinz, einer Gemeinde oder eines intrakommunalen Region, einer Provinz, einer Gemeinde oder eines intrakommunalen
Distrikts sind oder die von einer dieser Versammlungen oder Exekutiven Distrikts sind oder die von einer dieser Versammlungen oder Exekutiven
bestimmt worden sind, um ein Mandat in einer juristischen Person des bestimmt worden sind, um ein Mandat in einer juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von öffentlichen oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von
diesen Versammlungen oder Exekutiven abhängen, ausgenommen, ». diesen Versammlungen oder Exekutiven abhängen, ausgenommen, ».
4. Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der « 4. Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der
Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter
dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats. dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats.
Die Kontrollkommission bestimmt in ihrer Satzung die Modalitäten in Die Kontrollkommission bestimmt in ihrer Satzung die Modalitäten in
Bezug auf ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und ihr Bezug auf ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und ihr
Beschlussverfahren, unbeschadet der vom Gesetz vorgesehenen Beschlussverfahren, unbeschadet der vom Gesetz vorgesehenen
Mehrheitsbedingungen, und erstellt eine Geschäftsordnung für die Mehrheitsbedingungen, und erstellt eine Geschäftsordnung für die
Ausführung der ihr durch das Gesetz erteilten Aufträge. Die Satzung Ausführung der ihr durch das Gesetz erteilten Aufträge. Die Satzung
und die Geschäftsordnung werden im Belgischen Staatsblatt und die Geschäftsordnung werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen vom Rechnungshof beraten vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen vom Rechnungshof beraten
zu lassen, sowohl für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen zu lassen, sowohl für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen
Parteien und der einzelnen Kandidaten als auch für die Kontrolle der Parteien und der einzelnen Kandidaten als auch für die Kontrolle der
Finanzberichte der politischen Parteien und ihrer Komponenten. Die Finanzberichte der politischen Parteien und ihrer Komponenten. Die
Kommission kann ebenfalls die Stellungnahme des Rechnungshofes für die Kommission kann ebenfalls die Stellungnahme des Rechnungshofes für die
Ausübung ihrer anderen gesetzlichen Befugnisse einholen, wenn sie dies Ausübung ihrer anderen gesetzlichen Befugnisse einholen, wenn sie dies
für zweckmässig erachtet. für zweckmässig erachtet.
Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die
Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen
unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der
endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern.
Mit Ausnahme der in Artikel 4bis § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist Mit Ausnahme der in Artikel 4bis § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist
werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission
vorgesehenen Fristen während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fristen während der in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der
Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses
und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume ausgesetzt. » den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume ausgesetzt. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 19. Mai 1994, 19. November 1998, 27. Dezember 2000 und 13. vom 19. Mai 1994, 19. November 1998, 27. Dezember 2000 und 13.
Dezember 2002, wird wie folgt angeändert: Dezember 2002, wird wie folgt angeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
- In Nr. 1 werden die Wörter « 1,40 Franken » durch die Wörter « 0,035 - In Nr. 1 werden die Wörter « 1,40 Franken » durch die Wörter « 0,035
EUR » ersetzt. EUR » ersetzt.
- Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: - Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der « 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der
Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat
erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist. erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der
Liste sein, » Liste sein, »
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen « § 2bis - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen
Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten, die in Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten, die in
Anwendung der in Artikel 118 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Anwendung der in Artikel 118 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Ausnahme für die Wahl der Abgeordnetenkammer auf derselben Liste in Ausnahme für die Wahl der Abgeordnetenkammer auf derselben Liste in
mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, darf sich nicht auf mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, darf sich nicht auf
mehr belaufen als: mehr belaufen als:
1. 8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für 1. 8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für
die Föderalen Kammern in den betreffenden Wahlkreisen eingetragen war, die Föderalen Kammern in den betreffenden Wahlkreisen eingetragen war,
für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl
der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für
einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden
Kandidaten. Diese Kandidaten dürfen in jedem dieser Wahlkreise jedoch Kandidaten. Diese Kandidaten dürfen in jedem dieser Wahlkreise jedoch
nicht mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden nicht mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden
Höchstbetrag, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben, Höchstbetrag, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben,
2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste
einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat
erzielt hat oder in den betreffenden Wahlkreisen nicht angetreten ist. erzielt hat oder in den betreffenden Wahlkreisen nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der
Liste sein. Er darf in jedem der betreffenden Wahlkreise jedoch nicht Liste sein. Er darf in jedem der betreffenden Wahlkreise jedoch nicht
mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden Höchstbetrag, mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden Höchstbetrag,
so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben,
3. 5 000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten 3. 5 000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten
Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zugunsten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zugunsten
des Letzteren angewandt werden, des Letzteren angewandt werden,
4. 2 500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die 4. 2 500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die
Bestimmungen von Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. Bestimmungen von Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Kandidaten verteilen die festen Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Kandidaten verteilen die festen
Ausgaben für ihre Wahlwerbung, die sie nicht einem der Wahlkreise Ausgaben für ihre Wahlwerbung, die sie nicht einem der Wahlkreise
zuweisen können, proportional auf ihre Erklärungen für die zuweisen können, proportional auf ihre Erklärungen für die
verschiedenen Wahlkreise im Verhältnis zur Anzahl Wähler, die bei den verschiedenen Wahlkreise im Verhältnis zur Anzahl Wähler, die bei den
letzten Wahlen für die Föderalen Kammern in den betreffenden letzten Wahlen für die Föderalen Kammern in den betreffenden
Wahlkreisen eingetragen waren. » Wahlkreisen eingetragen waren. »
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
- In Nr. 1 werden die Wörter « 0,70 Franken » durch die Wörter « - In Nr. 1 werden die Wörter « 0,70 Franken » durch die Wörter «
0,0175 EUR » ersetzt. 0,0175 EUR » ersetzt.
- Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: - Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der « 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der
Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat
erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist. erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der
Liste sein, ». Liste sein, ».
4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Mai 1991, 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 12. Juli 1994 und 10. vom 21. Mai 1991, 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 12. Juli 1994 und 10.
April 1995, wird wie folgt abgeändert: April 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. An Stelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem 1. An Stelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls
die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder
Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten:
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen
geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern,
diese Kampagne zu beenden, diese Kampagne zu beenden,
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die
schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden,
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände übermitteln, die in Anwendung den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände übermitteln, die in Anwendung
von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über
die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für
Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen
diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden
Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. »
2. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt:
« 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: « 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass:
- sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden,
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf
dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt
entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor
dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende
Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss,
oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem
in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende
Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben
muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch
offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf
einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als
Wahlausgaben angerechnet werden, Wahlausgaben angerechnet werden,
7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter
Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern
die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring
ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen
sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der
Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden,
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit
der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die
Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden.
Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich
aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen
Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben
angerechnet werden, angerechnet werden,
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von
Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und
gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. »
3. In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die 3. In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die
Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995 und 19. November 1998, vom 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995 und 19. November 1998,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. 1. In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2.
2. In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: 2. In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt:
« 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen,
ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des
Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung
von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von
politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle
Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem
anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder
illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken,
Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von
denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie
später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt
sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht,
die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ».
3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, « 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen,
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in
Kinosälen ausstrahlen. » Kinosälen ausstrahlen. »
4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur
beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das
Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten
Wahlkarawanen. » Wahlkarawanen. »
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juni 1993, 10. April 1995 und 19. November 1998, wird wie vom 18. Juni 1993, 10. April 1995 und 19. November 1998, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem « Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem
Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung,
in der sie sich verpflichten: in der sie sich verpflichten:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen Abgeordnetenkammer des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen
ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser
Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz
2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem
Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen
Wahlkollegiums zu übermitteln, Wahlkollegiums zu übermitteln,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden
angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen
nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die
gemäss Artikel 16bis für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge gemäss Artikel 16bis für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge
trägt. trägt.
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu
diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die
Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare
werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur
Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer
Listennummer stellen. Listennummer stellen.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert
und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 11bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem « Art. 11bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem
Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der
Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches
übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel
1 Nr. 4 Absatz 3, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die 1 Nr. 4 Absatz 3, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. »
Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 « Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4
befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der
Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 11bis vom Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 11bis vom
Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen
nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit
und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches
erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer
Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen
Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. Informationen beantragen, die dazu notwendig sind.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die
in Anwendung der Artikel 13 und 14 § 2 in Bezug auf die von der in Anwendung der Artikel 13 und 14 § 2 in Bezug auf die von der
Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und
5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht
aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird.
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben:
1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei
gemachten Wahlausgaben, gemachten Wahlausgaben,
2. pro Wahlgebiet den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten 2. pro Wahlgebiet den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten
Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste
und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben.
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage
beigefügt. beigefügt.
§ 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats
übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief
unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person,
gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss
gefasst hat. gefasst hat.
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an
die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes , die den Bericht die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes , die den Bericht
binnen dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen binnen dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen
Staatsblatt veröffentlichen. » Staatsblatt veröffentlichen. »
Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Juni 1993, werden die Wörter « Bei Verstoss gegen das in vom 18. Juni 1993, werden die Wörter « Bei Verstoss gegen das in
Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung » durch Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung » durch
die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 10 - Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Mai 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 21. Mai 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juni 1993, wird wie folgt ergänzt: Juni 1993, wird wie folgt ergänzt:
« In Bezug auf die Kontrollkommission wird diese Frist gemäss Artikel « In Bezug auf die Kontrollkommission wird diese Frist gemäss Artikel
1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 unterbrochen oder ausgesetzt. » 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 unterbrochen oder ausgesetzt. »
Art. 11 - Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Juni 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994 vom 18. Juni 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994
und 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: und 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz
2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die
Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate
Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den
Empfängern jährlich registriert. » Empfängern jährlich registriert. »
2. In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: 2. In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt:
« Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen
Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. »
Art. 12 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. November 1998, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. November 1998, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die in den Artikeln 6 und 16bis und in Artikel 116 § 6 Modalitäten für die in den Artikeln 6 und 16bis und in Artikel 116 § 6
Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die
Modalitäten für die Hinterlegung dieser Registrierungen. » Modalitäten für die Hinterlegung dieser Registrierungen. »
Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 18 - Die in Artikel 16 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge werden den « Art. 18 - Die in Artikel 16 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge werden den
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Indexe von Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Indexe von
Januar 1993 beziehungsweise Januar 2003 werden als Grundlage genommen. Januar 1993 beziehungsweise Januar 2003 werden als Grundlage genommen.
» »
Art. 14 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: « , die dafür Sorge 1. Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: « , die dafür Sorge
tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten
veröffentlicht wird. » veröffentlicht wird. »
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Darüber hinaus übermitteln die Präsidenten ein Exemplar der « Darüber hinaus übermitteln die Präsidenten ein Exemplar der
Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente
unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragen unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragen
ihn, in Anwendung von Artikel 1 § 2 innerhalb eines Monats eine ihn, in Anwendung von Artikel 1 § 2 innerhalb eines Monats eine
Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte
abzugeben. » abzugeben. »
3. In Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
« Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den « Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den
Finanzbericht innerhalb zweihundert Tagen nach Abschluss der Finanzbericht innerhalb zweihundert Tagen nach Abschluss der
Rechnungen, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des Rechnungen, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des
Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmässigkeiten festgestellt Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmässigkeiten festgestellt
hat. Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der hat. Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der
Kontrollkommission als Anlage beigefügt. » Kontrollkommission als Anlage beigefügt. »
KAPITEL III - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 15 - Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai
1994, wird wie folgt ersetzt: 1994, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 94ter - § 1 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der « Art. 94ter - § 1 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der
Wahlen verfassen die Vorsitzenden der in Artikel 94 erwähnten Wahlen verfassen die Vorsitzenden der in Artikel 94 erwähnten
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die Vorsitzenden der in Artikel Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die Vorsitzenden der in Artikel
94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien - jeder für seinen 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien - jeder für seinen
Bereich - für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Juli Bereich - für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Juli
1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die
Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien erwähnte Kontrollkommission einen Buchführung der politischen Parteien erwähnte Kontrollkommission einen
Bericht in vierfacher Ausfertigung über die von den Kandidaten und von Bericht in vierfacher Ausfertigung über die von den Kandidaten und von
den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Ausgaben und über den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Ausgaben und über
den Ursprung der verwendeten Geldmittel. den Ursprung der verwendeten Geldmittel.
Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle
Informationen und näheren Erläuterungen anfordern, die notwendig sind. Informationen und näheren Erläuterungen anfordern, die notwendig sind.
Im Bericht werden vermerkt: Im Bericht werden vermerkt:
- die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben, - die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben,
- die von ihnen gemachten Wahlausgaben, - die von ihnen gemachten Wahlausgaben,
- die von ihnen begangenen Verstösse gegen die in Artikel 6 des - die von ihnen begangenen Verstösse gegen die in Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und
in Artikel 116 § 6 erwähnte Erklärungspflicht, in Artikel 116 § 6 erwähnte Erklärungspflicht,
- die Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli - die Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli
1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die
Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und
Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen. Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen.
Die Erklärungen werden dem Bericht in der Anlage beigefügt. Die Erklärungen werden dem Bericht in der Anlage beigefügt.
Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des
Innern zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Innern zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
§ 2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des § 2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes aufbewahrt, die beiden anderen Exemplare werden Hauptwahlvorstandes aufbewahrt, die beiden anderen Exemplare werden
den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt. den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des
Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster
Instanz ausgelegt, wo er von allen Wahlberechtigten auf Vorlage ihrer Instanz ausgelegt, wo er von allen Wahlberechtigten auf Vorlage ihrer
Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während derselben Frist Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während derselben Frist
können die Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht können die Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht
schriftlich formulieren. schriftlich formulieren.
Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten
und Wahlberechtigten gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende und Wahlberechtigten gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende
des Hauptwahlvorstandes anschliessend den Vorsitzenden der des Hauptwahlvorstandes anschliessend den Vorsitzenden der
Kontrollkommission. » Kontrollkommission. »
Art. 16 - Artikel 116 § 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 16 - Artikel 116 § 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 27. Gesetze vom 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 27.
Dezember 2000 und 13. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2000 und 13. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« § 6 - In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen « § 6 - In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen
Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten: Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise
niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung
einzureichen. Die in Artikel 2 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 des einzureichen. Die in Artikel 2 § 2bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien
erwähnten Kandidaten reichen bei den Vorsitzenden der erwähnten Kandidaten reichen bei den Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, in denen sie vorgeschlagen werden, Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, in denen sie vorgeschlagen werden,
separate Erklärungen ein. Die in Artikel 2 § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und 4 separate Erklärungen ein. Die in Artikel 2 § 2bis Absatz 1 Nr. 3 und 4
des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kandidaten reichen bei den des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kandidaten reichen bei den
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, in denen sie Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, in denen sie
vorgeschlagen werden, die gleichen Erklärungen ein, vorgeschlagen werden, die gleichen Erklärungen ein,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden
angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der
Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr gemacht Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr gemacht
haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen
fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahl der Kontrollkommission zu fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahl der Kontrollkommission zu
übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt.
Die Annahmeakte, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und Die Annahmeakte, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und
über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden
anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des
Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf
die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in
Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den Kandidaten Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den Kandidaten
spätestens bei Hinterlegung der Annahmeakte zur Verfügung gestellt. spätestens bei Hinterlegung der Annahmeakte zur Verfügung gestellt.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert
und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. »
KAPITEL IV- Übergangsbestimmung KAPITEL IV- Übergangsbestimmung
Art. 17 - Wird ein Kandidat gemäss Artikel 118 letzter Absatz des Art. 17 - Wird ein Kandidat gemäss Artikel 118 letzter Absatz des
Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, bei Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, bei
den ersten föderalen Parlamentswahlen nach In-Kraft-Treten des den ersten föderalen Parlamentswahlen nach In-Kraft-Treten des
vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2002 gleichzeitig für Kammer vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2002 gleichzeitig für Kammer
und Senat vorgeschlagen, ist er verpflichtet, seine Erklärungen in und Senat vorgeschlagen, ist er verpflichtet, seine Erklärungen in
Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel für beide Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel für beide
Wahlen zusammen sowohl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlen zusammen sowohl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises als auch beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises als auch beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Kollegiums zu hinterlegen. Kollegiums zu hinterlegen.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von: Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von:
- Artikel 2 Nr. 1 und 2, die wirksam werden mit 1. Januar 2003, - Artikel 2 Nr. 1 und 2, die wirksam werden mit 1. Januar 2003,
- Artikel 2 Nr. 4, der wirksam wird mit 20. Januar 2003. - Artikel 2 Nr. 4, der wirksam wird mit 20. Januar 2003.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mai 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 mei 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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