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Arrêté royal fixant les normes d'agrément pour le réseau "pathologie cardiaque". - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUIN 2012. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément pour le réseau "pathologie cardiaque". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 juin 2012 fixant les normes d'agrément pour le | besluit van 12 juni 2012 tot vaststelling van de erkenningsnormen voor |
réseau "pathologie cardiaque" (Moniteur belge du 15 juin 2012). | het netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 15 juni |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté | vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de |
germanophone. | Duitstalige Gemeenschap. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen | 12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen |
für das Netzwerk "Herzpathologie" | für das Netzwerk "Herzpathologie" |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66 | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66 |
und 67; | und 67; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über | gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk | die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk |
"Herzpathologie"; | "Herzpathologie"; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März |
2010; | 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. |
April 2012; | April 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer | Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer |
Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines | Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines |
einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten | einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten |
Zusammenarbeitsabkommens an. | Zusammenarbeitsabkommens an. |
Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem | Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem |
akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens | akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens |
einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht: | einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht: |
1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses | 1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses |
mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. | mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. |
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein | Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein |
Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und | Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und |
B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an. | B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an. |
Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum | Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum |
Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des | Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des |
Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen | Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen |
wird. | wird. |
2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein | 2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein |
Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm | Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm |
"Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird | "Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird |
schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines | schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines |
mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm | mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm |
"Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt. | "Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt. |
Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1 | Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1 |
Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen. | Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen. |
3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur | 3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur |
Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A | Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A |
verlegt. Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch | verlegt. Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch |
einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der | einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der |
Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff | Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff |
vorgenommen wurde, unerlässlich. | vorgenommen wurde, unerlässlich. |
Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen | Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen |
medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die | medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die |
Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die | Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die |
Akutversorgung und die Sekundärprävention. | Akutversorgung und die Sekundärprävention. |
Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende | Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende |
Pflegeanbieter gehören: | Pflegeanbieter gehören: |
1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm | 1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm |
"Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen, | "Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen, |
2. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder | 2. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder |
eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen, | eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen, |
3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P | 3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P |
verfügen, | verfügen, |
4. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E | 4. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E |
verfügen, | verfügen, |
5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T | 5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T |
verfügen, | verfügen, |
6. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C | 6. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C |
verfügen, | verfügen, |
7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | 7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
(MRD) verfügen, | (MRD) verfügen, |
8. Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November | 8. Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt. | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt. |
Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss | Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss |
in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte | in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte |
Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss | Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss |
das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren | das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren |
dieser Pflegeanbieter abschließen. | dieser Pflegeanbieter abschließen. |
Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk | Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk |
abgedeckt wird. | abgedeckt wird. |
Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk | Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk |
abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk | abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk |
beizutreten. | beizutreten. |
Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören. | Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören. |
Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im | Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im |
juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten | juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten |
Modalitäten ein Koordinator bestimmt. | Modalitäten ein Koordinator bestimmt. |
§ 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination | § 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination |
der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis | der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis |
der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch | der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch |
formalisierten Zusammenarbeitsabkommen. | formalisierten Zusammenarbeitsabkommen. |
Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein | Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein |
Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern | Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern |
jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die | jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die |
gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten | gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten |
Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden. | Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden. |
§ 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag: | § 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag: |
1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch | 1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch |
formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen, | formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen, |
2. Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu | 2. Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu |
ergreifen. | ergreifen. |
Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und | Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und |
Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen | Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen |
werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen: | werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen: |
a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder | a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder |
an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2, | an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2, |
b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem | b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem |
der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz | der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz |
des Patienten befindet. Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie | des Patienten befindet. Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie |
Wahl des Patienten respektiert werden, | Wahl des Patienten respektiert werden, |
3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der | 3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der |
Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten | Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten |
festzulegen, | festzulegen, |
4. Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation, | 4. Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation, |
einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen, | einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen, |
5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise | 5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise |
abzuhalten, | abzuhalten, |
6. Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem | 6. Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem |
Netzwerk nicht angehören, abzuhalten, | Netzwerk nicht angehören, abzuhalten, |
7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu | 7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu |
unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer | unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer |
Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des | Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des |
Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, |
denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um | denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um |
zugelassen zu werden, | zugelassen zu werden, |
8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den | 8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den |
Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten | Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten |
Krankenhäusern abzuschließen. | Krankenhäusern abzuschließen. |
§ 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die | § 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die |
Ausführung seiner Aufträge zusammen. | Ausführung seiner Aufträge zusammen. |
Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf | Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf |
seine Organisation und seine Arbeitsweise. | seine Organisation und seine Arbeitsweise. |
Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug | Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug |
auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege. | auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege. |
Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie" | Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie" |
kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes. | kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes. |
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |