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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/06/2012
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Arrêté royal fixant les normes d'agrément pour le réseau "pathologie cardiaque". - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUIN 2012. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément pour le réseau "pathologie cardiaque". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsnormen voor het netwerk "cardiale pathologie". - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 juin 2012 fixant les normes d'agrément pour le besluit van 12 juni 2012 tot vaststelling van de erkenningsnormen voor
réseau "pathologie cardiaque" (Moniteur belge du 15 juin 2012). het netwerk "cardiale pathologie" (Belgisch Staatsblad van 15 juni
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de
germanophone. Duitstalige Gemeenschap.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen 12. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen
für das Netzwerk "Herzpathologie" für das Netzwerk "Herzpathologie"
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66 Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 11, 20, 66
und 67; und 67;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2012 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf das Netzwerk
"Herzpathologie"; "Herzpathologie";
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. März
2010; 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
April 2012; April 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.899/3 des Staatsrates vom 14. Februar
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer Artikel 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet Patienten mit einer
Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines Herzpathologie in einer bestimmten Zone Pflegekreise im Rahmen eines
einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten
Zusammenarbeitsabkommens an. Zusammenarbeitsabkommens an.
Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem Art. 2 - Das Netzwerk "Herzpathologie" bietet für Patienten mit einem
akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens akuten Myokardinfarkt mit ST-Streckenhebung (STEMI-Infarkt) mindestens
einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht: einen Pflegekreis an, der Folgendes vorsieht:
1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses 1. Beim Einsatz eines mobilen Rettungsdienstes gibt der Arzt dieses
mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2. mobilen Rettungsdienstes in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 2.
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als
Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein Zentren des einheitlichen Rufsystems ein Krankenhaus, das über ein
Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder über die Teilprogramme B1 und
B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an. B2 verfügt, als geeignetstes Krankenhaus an.
Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum Der Arzt des mobilen Rettungsdienstes begleitet den Patienten bis zum
Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des Herzkatheterlabor oder vergewissert sich, dass die Versorgung des
Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen Patienten von einem Arzt des betreffenden Krankenhauses übernommen
wird. wird.
2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein 2. Der Patient, der sich in einem Krankenhaus befindet, das über ein
Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aber nicht über ein Pflegeprogramm
"Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird "Herzpathologie" B oder die Teilprogramme B1 und B2 verfügt, wird
schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines schnellstmöglich eventuell unter Begleitung eines Arztes oder eines
mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm mobilen Rettungsdienstes in ein Krankenhaus mit einem Pflegeprogramm
"Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt. "Herzpathologie" B oder den Teilprogrammen B1 und B2 verlegt.
Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1 Der Patient wird in das letztgenannte Krankenhaus nach den in Nr. 1
Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen. Absatz 2 erwähnten Modalitäten aufgenommen.
3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur 3. Schnellstmöglich nach dem Herzkatheterismus wird der Patient zur
Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A Nachsorge und Rehabilitation in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A
verlegt. Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch verlegt. Findet die Verlegung früher statt, ist die Begleitung durch
einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der einen Kardiologen des Pflegeprogramms "Herzpathologie" B oder der
Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff Teilprogramme B1 und B2, in dessen/deren Rahmen der Eingriff
vorgenommen wurde, unerlässlich. vorgenommen wurde, unerlässlich.
Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen Mit der Verlegung des Patienten geht die Übermittlung der notwendigen
medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die medizinischen Informationen einher, insbesondere ein Bericht über die
Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die Diagnose und die Behandlung sowie die Anweisungen mit Bezug auf die
Akutversorgung und die Sekundärprävention. Akutversorgung und die Sekundärprävention.
Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende Art. 3 - Zum Netzwerk "Herzpathologie" müssen zumindest folgende
Pflegeanbieter gehören: Pflegeanbieter gehören:
1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm 1. Krankenhäuser, die ausschließlich über ein Pflegeprogramm
"Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen, "Herzpathologie" A oder ein Teilprogramm B1 verfügen,
2. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder 2. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder
eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen, eine Zulassung für die Teilprogramme B1 und B2 ohne B3 verfügen,
3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P 3. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" P
verfügen, verfügen,
4. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E 4. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" E
verfügen, verfügen,
5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T 5. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" T
verfügen, verfügen,
6. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C 6. Krankenhäuser, die über ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" C
verfügen, verfügen,
7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" 7. Krankenhäuser, die über eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst"
(MRD) verfügen, (MRD) verfügen,
8. Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 8. Hausärztekreise, wie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt. 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt.
Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss Mindestens ein Pflegeanbieter jeder der vorerwähnten Kategorien muss
in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte in jedem Netzwerk vertreten sein. Wenn die vom Netzwerk abgedeckte
Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss Zone nicht über einen der oben erwähnten Pflegeanbieter verfügt, muss
das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren das Netzwerk ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem oder mehreren
dieser Pflegeanbieter abschließen. dieser Pflegeanbieter abschließen.
Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk Die Pflegeanbieter müssen sich in der Zone befinden, die vom Netzwerk
abgedeckt wird. abgedeckt wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk Die in Absatz 1 erwähnten Pflegeanbieter, die sich in der vom Netzwerk
abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk abgedeckten Zone befinden, müssen die Möglichkeit haben, dem Netzwerk
beizutreten. beizutreten.
Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören. Jeder Pflegeanbieter kann mehreren Netzwerken angehören.
Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im Art. 4 - § 1 - In jedem Netzwerk "Herzpathologie" wird gemäß den im
juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommen festgelegten
Modalitäten ein Koordinator bestimmt. Modalitäten ein Koordinator bestimmt.
§ 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination § 2 - Der Koordinator ist mit der Organisation und der Koordination
der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis der Aktivitäten des Netzwerks "Herzpathologie" mit dem Einverständnis
der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch der teilnehmenden Pflegeanbieter betraut, wie festgelegt im juristisch
formalisierten Zusammenarbeitsabkommen. formalisierten Zusammenarbeitsabkommen.
Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein Art. 5 - § 1 - Das Netzwerk "Herzpathologie" muss über ein
Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern Konzertierungsorgan verfügen, das sich zusammensetzt aus Vertretern
jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die jeder der in Artikel 3 erwähnten teilnehmenden Pflegeanbieter, die
gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten gemäß den Modalitäten des juristisch formalisierten
Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden. Zusammenarbeitsabkommens bestimmt werden.
§ 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag: § 2 - Das Konzertierungsorgan hat den Auftrag:
1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch 1. die Ausführung des einrichtungsübergreifenden juristisch
formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen, formalisierten Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen,
2. Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu 2. Initiativen im Hinblick auf eine Verbesserung der Pflegequalität zu
ergreifen. ergreifen.
Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und Es müssen insbesondere Abkommen mit Bezug auf die Verlegungen und
Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen Rückverlegungen von Patienten abgeschlossen werden. Folgende Abkommen
werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen: werden für Patienten mit STEMI-Infarkt abgeschlossen:
a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder a) die Weiterverweisung an ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" B oder
an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2, an die Teilprogramme "Herzpathologie" B1 und B2,
b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem b) die Rückverlegung in ein Pflegeprogramm "Herzpathologie" A, aus dem
der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz der Patient ursprünglich verlegt wurde oder das sich näher am Wohnsitz
des Patienten befindet. Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie des Patienten befindet. Dabei sollte bei der Rückverlegung die freie
Wahl des Patienten respektiert werden, Wahl des Patienten respektiert werden,
3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der 3. Modalitäten für eine gemeinsame Kontrolle des Verfahrens und der
Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten Überwachung der Qualität für verlegte und rückverlegte Patienten
festzulegen, festzulegen,
4. Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation, 4. Abkommen mit Bezug auf die Nachsorge und die Rehabilitation,
einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen, einschließlich der Sekundärprävention, abzuschließen,
5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise 5. Beratungen über die Entwicklung zusätzlicher Pflegekreise
abzuhalten, abzuhalten,
6. Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem 6. Beratungen mit Pflegeanbietern im Bereich Herzpathologie, die dem
Netzwerk nicht angehören, abzuhalten, Netzwerk nicht angehören, abzuhalten,
7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu 7. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Pflegeanbieter zu
unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer unterstützen bei der Verfassung multidisziplinärer kardiologischer
Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des Qualitätshandbücher, wie erwähnt in den Artikeln 8/1 und 20 des
Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen,
denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um
zugelassen zu werden, zugelassen zu werden,
8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den 8. Abkommen zur Übernahme der Kosten durch das Netzwerk für den
Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten Transport der Patienten zwischen den am Netzwerk beteiligten
Krankenhäusern abzuschließen. Krankenhäusern abzuschließen.
§ 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die § 3 - Das Konzertierungsorgan tritt mindestens einmal pro Jahr für die
Ausführung seiner Aufträge zusammen. Ausführung seiner Aufträge zusammen.
Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf Das Konzertierungsorgan erstellt eine Geschäftsordnung mit Bezug auf
seine Organisation und seine Arbeitsweise. seine Organisation und seine Arbeitsweise.
Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug Art. 6 - Das Netzwerk "Herzpathologie" registriert die Daten mit Bezug
auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege. auf Struktur, Verfahren und Ergebnis der Pflege.
Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie" Art. 7 - Das Ärztekollegium für das Pflegeprogramm "Herzpathologie"
kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes. kontrolliert die medizinische Aktivität des Netzwerkes.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
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