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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 12 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 12 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan |
(Moniteur belge du 18 août 2009). | Particulieren (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an | Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen | Privatpersonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für | Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 § 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1; | Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 § 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; | Zentrale für Kredite an Privatpersonen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 8. Oktober 2008; | Privatlebens vom 8. Oktober 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für | Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen vom 13. Oktober 2008; | Kredite an Privatpersonen vom 13. Oktober 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. November 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. November 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.717/1 des Staatsrates vom 8. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.717/1 des Staatsrates vom 8. Januar |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des | Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des |
Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz, | Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur | Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur |
Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt | Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Das Datum der in vorliegendem Kapitel erwähnten Nichtzahlung ist das | "Das Datum der in vorliegendem Kapitel erwähnten Nichtzahlung ist das |
Datum, an dem den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Datum, an dem den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
gesetzlichen Registrierungskriterien entsprochen wird." | gesetzlichen Registrierungskriterien entsprochen wird." |
Art. 2 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum der ersten in Artikel 6 des | "2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum der ersten in Artikel 6 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag in | vorliegenden Erlasses erwähnten Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag in |
der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneuter | der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneuter |
Nichtzahlung nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt | Nichtzahlung nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt |
eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem den Kriterien | eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem den Kriterien |
für die Registrierung dieser erneuten Nichtzahlung entsprochen wird." | für die Registrierung dieser erneuten Nichtzahlung entsprochen wird." |
Art. 3 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "abgetreten worden sind," und den Wörtern | 1. Zwischen den Wörtern "abgetreten worden sind," und den Wörtern |
"müssen der Zentrale" werden folgende Wörter eingefügt: | "müssen der Zentrale" werden folgende Wörter eingefügt: |
"und Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung | "und Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung |
ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom | ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom |
20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von | 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von |
Verbraucherschulden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | Verbraucherschulden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind und zu deren Gunsten der | KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind und zu deren Gunsten der |
Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten | Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten |
worden ist oder die diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben | worden ist oder die diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben |
haben gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | haben gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit,". | Verbraucherkredit,". |
2. Die Wörter "in den Artikeln 2 und 6" werden durch die Wörter "in | 2. Die Wörter "in den Artikeln 2 und 6" werden durch die Wörter "in |
den Artikeln 2, 3 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 2" ersetzt. | den Artikeln 2, 3 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 4 - Für Kreditverträge, bei denen zum Zeitpunkt des | Art. 4 - Für Kreditverträge, bei denen zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Nichtzahlung vorliegt, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Nichtzahlung vorliegt, |
wird in der Zentrale die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 7. | wird in der Zentrale die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 7. |
Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen | Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
erwähnte Aufbewahrungsfrist durch die Belgische Nationalbank | erwähnte Aufbewahrungsfrist durch die Belgische Nationalbank |
berichtigt auf der Grundlage des mitgeteilten Datums der Nichtzahlung, | berichtigt auf der Grundlage des mitgeteilten Datums der Nichtzahlung, |
so wie in Artikel 5 desselben Erlasses erwähnt, und zwar innerhalb | so wie in Artikel 5 desselben Erlasses erwähnt, und zwar innerhalb |
eines Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. | eines Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. |
Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für | Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für |
Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit | Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit |
Verbraucherschutz, | Verbraucherschutz, |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |