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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/07/2009
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 12 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 2002 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 12 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 2002 tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan
(Moniteur belge du 18 août 2009). Particulieren (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an
Privatpersonen Privatpersonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Aufgrund des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für
Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 § 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1; Kredite an Privatpersonen, der Artikel 3 § 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; Zentrale für Kredite an Privatpersonen;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 8. Oktober 2008; Privatlebens vom 8. Oktober 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen vom 13. Oktober 2008; Kredite an Privatpersonen vom 13. Oktober 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. November 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. November 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.717/1 des Staatsrates vom 8. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.717/1 des Staatsrates vom 8. Januar
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des
Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz, Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur
Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Datum der in vorliegendem Kapitel erwähnten Nichtzahlung ist das "Das Datum der in vorliegendem Kapitel erwähnten Nichtzahlung ist das
Datum, an dem den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datum, an dem den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten
gesetzlichen Registrierungskriterien entsprochen wird." gesetzlichen Registrierungskriterien entsprochen wird."
Art. 2 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum der ersten in Artikel 6 des "2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum der ersten in Artikel 6 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag in vorliegenden Erlasses erwähnten Nichtzahlung, ob der Kreditvertrag in
der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneuter der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneuter
Nichtzahlung nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt Nichtzahlung nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt
eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem den Kriterien eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem den Kriterien
für die Registrierung dieser erneuten Nichtzahlung entsprochen wird." für die Registrierung dieser erneuten Nichtzahlung entsprochen wird."
Art. 3 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "abgetreten worden sind," und den Wörtern 1. Zwischen den Wörtern "abgetreten worden sind," und den Wörtern
"müssen der Zentrale" werden folgende Wörter eingefügt: "müssen der Zentrale" werden folgende Wörter eingefügt:
"und Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung "und Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung
ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von
Verbraucherschulden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, Verbraucherschulden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind und zu deren Gunsten der KMB, Mittelstand und Energie eingetragen sind und zu deren Gunsten der
Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten
worden ist oder die diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben worden ist oder die diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben
haben gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den haben gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit,". Verbraucherkredit,".
2. Die Wörter "in den Artikeln 2 und 6" werden durch die Wörter "in 2. Die Wörter "in den Artikeln 2 und 6" werden durch die Wörter "in
den Artikeln 2, 3 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 2" ersetzt. den Artikeln 2, 3 Absatz 2, 6 und 7 Absatz 2" ersetzt.
Art. 4 - Für Kreditverträge, bei denen zum Zeitpunkt des Art. 4 - Für Kreditverträge, bei denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Nichtzahlung vorliegt, Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Nichtzahlung vorliegt,
wird in der Zentrale die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 7. wird in der Zentrale die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 7.
Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen
erwähnte Aufbewahrungsfrist durch die Belgische Nationalbank erwähnte Aufbewahrungsfrist durch die Belgische Nationalbank
berichtigt auf der Grundlage des mitgeteilten Datums der Nichtzahlung, berichtigt auf der Grundlage des mitgeteilten Datums der Nichtzahlung,
so wie in Artikel 5 desselben Erlasses erwähnt, und zwar innerhalb so wie in Artikel 5 desselben Erlasses erwähnt, und zwar innerhalb
eines Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. eines Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für
Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit
Verbraucherschutz, Verbraucherschutz,
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
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