← Retour vers "Arrêté royal organisant le transfert de certains militaires vers le cadre administratif et logistique de la police fédérale. - Traduction allemande "
Arrêté royal organisant le transfert de certains militaires vers le cadre administratif et logistique de la police fédérale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de federale politie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JUILLET 2009. - Arrêté royal organisant le transfert de certains | 12 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing |
militaires vers le cadre administratif et logistique de la police | van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van |
fédérale. - Traduction allemande | de federale politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 juillet 2009 organisant le transfert de certains | besluit van 12 juli 2009 tot regeling van de overplaatsing van |
militaires vers le cadre administratif et logistique de la police | bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de |
fédérale (Moniteur belge du 24 juillet 2009). | federale politie (Belgisch Staatsblad van 24 juli 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung | 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung |
bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der | bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der |
föderalen Polizei | föderalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter |
Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch | Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch |
die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006; | die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli | des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli |
2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April | 2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April |
2002; | 2002; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des | Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des |
Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15. | Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15. |
April 2008; | April 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 15. Januar 2009; | vom 15. Januar 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
11. März 2009; | 11. März 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers |
des Innern, | des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, |
die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur | die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und | Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten. | Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten. |
Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für | Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für |
geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei | geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei |
vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im | vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im |
Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt | Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt |
werden. | werden. |
KAPITEL 2 - Überlassung | KAPITEL 2 - Überlassung |
Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung | Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung |
und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der | und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der |
Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl | Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl |
die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel | die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel |
VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der | VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der |
Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und | Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und |
die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber. | die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber. |
Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, | Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, |
ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten | ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten |
Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. | Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. |
Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten | Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten |
Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, | Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, |
Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang | Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang |
zu den Stellen der Stufe C. | zu den Stellen der Stufe C. |
Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur | Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur |
Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die | Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die |
eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, | eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, |
die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten | die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten |
Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten | Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten |
beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung | beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung |
mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 | mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 |
über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der | über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der |
Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der | Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der |
Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung | Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung |
angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. | angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. |
Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die | Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die |
Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen | Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen |
Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. | Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. |
Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die | Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die |
Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den | Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den |
in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. | über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. |
Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb | Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb |
der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in | der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in |
Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten. | Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten. |
Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die | Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die |
ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort | ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort |
überlassen. | überlassen. |
Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren | Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren |
die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der | die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der |
föderalen Polizei überlassen worden ist. | föderalen Polizei überlassen worden ist. |
Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte | Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte |
Probezeit. | Probezeit. |
Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an | Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an |
den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt | den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt |
werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind. | werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind. |
Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei. | Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei. |
Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen | Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen |
Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der | Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der |
Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. | Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. |
Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort | Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort |
überlassenen Militärpersonen. | überlassenen Militärpersonen. |
Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: | Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: |
1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten | 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten |
Zeitraums von einem Jahr, | Zeitraums von einem Jahr, |
2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der | 2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der |
Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des | Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des |
Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere | Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere |
Frist vereinbart wird, | Frist vereinbart wird, |
3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus | Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus |
gesundheitlichen Gründen, | gesundheitlichen Gründen, |
4. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 4. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der | Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der |
Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, | Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, |
5. bei Nichtbestehen der Probezeit, | 5. bei Nichtbestehen der Probezeit, |
6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des | 6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des |
Verwaltungs- und Logistikkaders. | Verwaltungs- und Logistikkaders. |
KAPITEL 3 - Versetzung | KAPITEL 3 - Versetzung |
Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der | Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der |
Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund | Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund |
der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder | der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder |
gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung | gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung |
beziehungsweise Nichtversetzung. | beziehungsweise Nichtversetzung. |
Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen | Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen |
Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie | Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie |
in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben. | in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben. |
Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in | Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in |
Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten | Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten |
während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten | während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten |
Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses | Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses |
Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des | Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des |
Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der | Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung | Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung |
in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie | in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie |
derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl | derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl |
teilnehmen zu müssen. | teilnehmen zu müssen. |
In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung | In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung |
automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem | automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem |
Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub | Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub |
hervorgeht. | hervorgeht. |
Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird | Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird |
die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der | die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der |
Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum | Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum |
statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in | statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in |
den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden | den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden |
ist, ernannt. | ist, ernannt. |
Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume | Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume |
aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen | aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen |
Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht. | Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht. |
Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die | Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die |
tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion | tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion |
geleistet worden sind, in Betracht. | geleistet worden sind, in Betracht. |
Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven | Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven |
Dienstes als Militärperson in Betracht. | Dienstes als Militärperson in Betracht. |
Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle | Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle |
Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn | Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn |
das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete | das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete |
finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. | finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. |
Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei | Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei |
versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten | versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten |
Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel | Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel |
II.III.4 RSPol erwähnt. | II.III.4 RSPol erwähnt. |
Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte | Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte |
Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie | Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie |
a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu | a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu |
der betreffenden Stufe gibt, | der betreffenden Stufe gibt, |
b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als | b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als |
zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, | zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, |
c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als | c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als |
achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, | achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, |
d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang | d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang |
zu der betreffenden Stufe gibt. | zu der betreffenden Stufe gibt. |
Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht | Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht |
man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die | man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die |
Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. | Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. |
Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand | Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand |
des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug | des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug |
von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in | von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in |
die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der | die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der |
betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. | betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. |
Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
Militärperson das gesicherte Gehalt. | Militärperson das gesicherte Gehalt. |
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 | der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 |
des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut |
der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen | der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen |
der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers | der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers |
erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses | erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses |
erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses | erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses |
erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer | erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer |
Versetzung erhielt. | Versetzung erhielt. |
Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht | Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht |
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem | vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem |
Masse verringert. | Masse verringert. |
Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden | Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden |
mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich | mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich |
vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine | vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine |
zertifizierte Ausbildung einschreibt. | zertifizierte Ausbildung einschreibt. |
Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson | Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson |
wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der | wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der |
Äquivalenzen bestimmt. | Äquivalenzen bestimmt. |
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur | Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur |
Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- | Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- |
und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit | und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven | « Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven |
Dienstes als Militärperson in Betracht. » | Dienstes als Militärperson in Betracht. » |
Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz | Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz |
2 wird folgt ersetzt: | 2 wird folgt ersetzt: |
« Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | « Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
Militärperson das gesicherte Gehalt. | Militärperson das gesicherte Gehalt. |
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 | der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 |
des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut |
der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen | der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen |
der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers | der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers |
erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses | erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses |
erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses | erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses |
erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer | erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer |
Versetzung erhielt. » | Versetzung erhielt. » |
Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: | Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: |
1. Artikel 11, | 1. Artikel 11, |
2. Artikel 22. | 2. Artikel 22. |
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der | Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der |
für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |