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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/07/2009
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Arrêté royal organisant le transfert de certains militaires vers le cadre administratif et logistique de la police fédérale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de federale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JUILLET 2009. - Arrêté royal organisant le transfert de certains 12 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing
militaires vers le cadre administratif et logistique de la police van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van
fédérale. - Traduction allemande de federale politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 juillet 2009 organisant le transfert de certains besluit van 12 juli 2009 tot regeling van de overplaatsing van
militaires vers le cadre administratif et logistique de la police bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de
fédérale (Moniteur belge du 24 juillet 2009). federale politie (Belgisch Staatsblad van 24 juli 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung 12. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung
bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der
föderalen Polizei föderalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter
Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, abgeändert durch
die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006; die Gesetze vom 5. März 2006, 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli des Artikels 118 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli
2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2005, und des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April
2002; 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 222/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des Polizeidienste vom 9. April 2008 und des Protokolls Nr. N-266.2414 des
Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15. Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 15.
April 2008; April 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 15. Januar 2009; vom 15. Januar 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
11. März 2009; 11. März 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.289/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers
des Innern, des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen,
die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten. Logistikkaders der föderalen Polizei werden möchten.
Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für Art. 2 - Wenn im Rahmen der Mobilität kein einziger Bewerber für
geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei geeignet befunden wird, können die innerhalb der föderalen Polizei
vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im vakanten statutarischen Stellen der Stufe B, C oder D für die im
Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt Gesetz vom 16. Juli 2005 erwähnten Militärpersonen für vakant erklärt
werden. werden.
KAPITEL 2 - Überlassung KAPITEL 2 - Überlassung
Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung
und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der und der Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der
Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl Landesverteidigung über die Direktion der Anwerbung und der Auswahl
die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel die in Artikel 2 erwähnten vakanten Stellen und die in Artikel
VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der VI.II.18 RSPol erwähnten Angaben mit; der Minister der
Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und Landesverteidigung gewährleistet dann den Aufruf an die Bewerber und
die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber. die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber.
Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten,
ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten
Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D.
Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten
Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten,
Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang
zu den Stellen der Stufe C. zu den Stellen der Stufe C.
Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur
Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die
eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen,
die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten
Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten
beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung
mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003
über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der
Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der
Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung
angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B.
Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die
Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen
Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden.
Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die
Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den
in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt.
Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson innerhalb
der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in der föderalen Polizei verläuft gemäss einer oder mehreren der in
Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten. Artikel VI.II.21 RSPol erwähnten Auswahlmodalitäten.
Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die Art. 6 - Nach der Auswahl innerhalb der föderalen Polizei wird die
ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort
überlassen. überlassen.
Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist eine Probezeit, während deren
die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der
föderalen Polizei überlassen worden ist. föderalen Polizei überlassen worden ist.
Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte Die Überlassung ersetzt die in Teil V Titel III RSPol erwähnte
Probezeit. Probezeit.
Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an
den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt den Ausbildungen teilnehmen, die von der föderalen Polizei auferlegt
werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind. werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind.
Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei. Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei.
Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen
Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der Polizei die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der
Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit.
Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die dort
überlassenen Militärpersonen. überlassenen Militärpersonen.
Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet:
1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten
Zeitraums von einem Jahr, Zeitraums von einem Jahr,
2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der 2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der
Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder des
Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere Verwaltung, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere
Frist vereinbart wird, Frist vereinbart wird,
3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der
Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus Unterstützung und der Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus
gesundheitlichen Gründen, gesundheitlichen Gründen,
4. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der 4. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der
Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der Unterstützung und der Verwaltung, wenn die Militärbehörde der
Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt,
5. bei Nichtbestehen der Probezeit, 5. bei Nichtbestehen der Probezeit,
6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des 6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des
Verwaltungs- und Logistikkaders. Verwaltungs- und Logistikkaders.
KAPITEL 3 - Versetzung KAPITEL 3 - Versetzung
Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der Art. 12 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der
Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund Verwaltung oder der Direktor des Dienstes, den er bestimmt, aufgrund
der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder der Stellungnahme des betreffenden Generaldirektors oder
gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung gegebenenfalls des Generalkommissars einen Beschluss zur Versetzung
beziehungsweise Nichtversetzung. beziehungsweise Nichtversetzung.
Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen
Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie
in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben. in den Dienst gerufen worden ist, tatsächlich auszuüben.
Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in
Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten
während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten
Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses
Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des
Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der Generaldirektors der Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung Verwaltung mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung
in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie
derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl
teilnehmen zu müssen. teilnehmen zu müssen.
In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung In Abweichung von Absatz 2 wird der Zeitraum der Überlassung
automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem
Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub
hervorgeht. hervorgeht.
Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird Art. 13 - In dem Beschluss, mit dem die Versetzung erlaubt wird, wird
die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der
Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum Überlassung folgt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit zum
statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in
den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden den Dienstgrad, der mit ihrer in Artikel 2 erwähnten Stelle verbunden
ist, ernannt. ist, ernannt.
Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume Art. 14 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume
aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen
Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht. Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in Betracht.
Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die Für die Berechnung des Dienstgradalters kommen die Dienste, die
tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion
geleistet worden sind, in Betracht. geleistet worden sind, in Betracht.
Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven
Dienstes als Militärperson in Betracht. Dienstes als Militärperson in Betracht.
Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle Art. 15 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle
Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn
das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete
finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist.
Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei Art. 16 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei
versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 13 erwähnten
Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel
II.III.4 RSPol erwähnt. II.III.4 RSPol erwähnt.
Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte
Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn sie
a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu a) ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu
der betreffenden Stufe gibt, der betreffenden Stufe gibt,
b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als b) ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als
zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt,
c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als c) ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als
achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt,
d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang d) ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang
zu der betreffenden Stufe gibt. zu der betreffenden Stufe gibt.
Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht
man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die
Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben.
Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand Art. 17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand
des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug
von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in
die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der
betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt.
Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson Art. 18 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte
Militärperson das gesicherte Gehalt. Militärperson das gesicherte Gehalt.
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich
der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30
des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut
der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen
der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers
erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses
erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses
erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer
Versetzung erhielt. Versetzung erhielt.
Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem
Masse verringert. Masse verringert.
Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden Art. 19 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden
mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich
vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine
zertifizierte Ausbildung einschreibt. zertifizierte Ausbildung einschreibt.
Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson Art. 20 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson
wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der
Äquivalenzen bestimmt. Äquivalenzen bestimmt.
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur Art. 21 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2007 zur
Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs-
und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit und Logistikkader der Polizeizonen wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven « Für die Berechnung des Dienstalters kommen alle Zeiträume aktiven
Dienstes als Militärperson in Betracht. » Dienstes als Militärperson in Betracht. »
Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz Art. 22 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden Absatz 1 und Absatz
2 wird folgt ersetzt: 2 wird folgt ersetzt:
« Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson « Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte
Militärperson das gesicherte Gehalt. Militärperson das gesicherte Gehalt.
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich
der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30
des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut
der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen
der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers
erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses
erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses
erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer
Versetzung erhielt. » Versetzung erhielt. »
Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben: Art. 23 - Im selben Erlass werden folgende Artikel aufgehoben:
1. Artikel 11, 1. Artikel 11,
2. Artikel 22. 2. Artikel 22.
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der Art. 25 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister und der
für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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