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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2010
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Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de overgang van personeelsleden van het operationeel kader naar het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de overgang van personeelsleden van het operationeel kader naar het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 janvier 2010 fixant les conditions et les besluit van 12 januari 2010 tot vaststelling van de voorwaarden en de
modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel modaliteiten van de overgang van personeelsleden van het operationeel
vers le cadre administratif et logistique du service de police kader naar het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde
intégré, structuré à deux niveaux (Moniteur belge du 5 février 2010). politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 5 februari 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
12. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 12. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
und der Modalitäten für den Übergang von Personalmitgliedern des und der Modalitäten für den Übergang von Personalmitgliedern des
Einsatzkaders zum Verwaltungs- und Logistikkader des auf zwei Ebenen Einsatzkaders zum Verwaltungs- und Logistikkader des auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes strukturierten integrierten Polizeidienstes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121bis Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121bis Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 247/4 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 247/4 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. September 2009; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. September 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 2. Juli 2009; vom 2. Juli 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
31. Juli 2009; 31. Juli 2009;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.303/2 des Staatsrates vom 9. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.303/2 des Staatsrates vom 9. November
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die
Personalmitglieder des Einsatzkaders des auf zwei Ebenen Personalmitglieder des Einsatzkaders des auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, die in ein Amt des strukturierten integrierten Polizeidienstes, die in ein Amt des
Verwaltungs- und Logistikkaders versetzt werden, nachdem sie gemäss Verwaltungs- und Logistikkaders versetzt werden, nachdem sie gemäss
Artikel IX.II.4 Nr. 5 RSPol von der Kommission für die Eignung des Artikel IX.II.4 Nr. 5 RSPol von der Kommission für die Eignung des
Personals der Polizeidienste zwar für bleibend unfähig befunden worden Personals der Polizeidienste zwar für bleibend unfähig befunden worden
sind, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, jedoch für fähig befunden sind, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, jedoch für fähig befunden
worden sind, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben. worden sind, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben.
KAPITEL 2 - Versetzung KAPITEL 2 - Versetzung
Art. 2 - Die Versetzung zum Verwaltungs- und Logistikkader erfolgt Art. 2 - Die Versetzung zum Verwaltungs- und Logistikkader erfolgt
durch die Ernennung des Personalmitglieds in eine statutarische Stelle durch die Ernennung des Personalmitglieds in eine statutarische Stelle
des Verwaltungs- und Logistikkaders, deren Profil mit demjenigen des des Verwaltungs- und Logistikkaders, deren Profil mit demjenigen des
Betreffenden übereinstimmt, über Mobilität oder infolge einer Betreffenden übereinstimmt, über Mobilität oder infolge einer
Neuzuweisung mit seiner Zustimmung. Neuzuweisung mit seiner Zustimmung.
Für die Stufe A können die Ämter, die nicht in Klasse A1 vorgesehen Für die Stufe A können die Ämter, die nicht in Klasse A1 vorgesehen
sind, nur im Rahmen der Mobilität zugewiesen werden. sind, nur im Rahmen der Mobilität zugewiesen werden.
Art. 3 - In Abweichung von den Artikeln VI.II.10 und VI.II.88 RSPol Art. 3 - In Abweichung von den Artikeln VI.II.10 und VI.II.88 RSPol
kommt das Personalmitglied nach dem in Artikel 1 erwähnten Befund der kommt das Personalmitglied nach dem in Artikel 1 erwähnten Befund der
Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste im Rahmen Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste im Rahmen
der Mobilität beziehungsweise der Neuzuweisung für eine Stelle des der Mobilität beziehungsweise der Neuzuweisung für eine Stelle des
Verwaltungs- und Logistikkaders in Betracht. Verwaltungs- und Logistikkaders in Betracht.
Art. 4 - § 1 - Den Personalmitgliedern des Kaders der Art. 4 - § 1 - Den Personalmitgliedern des Kaders der
Polizeibediensteten können statutarische Stellen der Stufe D Polizeibediensteten können statutarische Stellen der Stufe D
zugewiesen werden. zugewiesen werden.
Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst
können statutarische Stellen der Stufe C zugewiesen werden. können statutarische Stellen der Stufe C zugewiesen werden.
Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im mittleren Dienst Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im mittleren Dienst
können statutarische Stellen der Stufe B zugewiesen werden. können statutarische Stellen der Stufe B zugewiesen werden.
Den Personalmitgliedern des Offizierskaders können statutarische Den Personalmitgliedern des Offizierskaders können statutarische
Stellen der Stufe A zugewiesen werden. Stellen der Stufe A zugewiesen werden.
§ 2 - Den Personalmitgliedern eines bestimmten Kaders kann auf eigenen § 2 - Den Personalmitgliedern eines bestimmten Kaders kann auf eigenen
Antrag eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 festgelegten Antrag eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 festgelegten
entsprechenden Stufe zugewiesen werden. entsprechenden Stufe zugewiesen werden.
KAPITEL 3 - Einstufung KAPITEL 3 - Einstufung
Art. 5 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das zum Verwaltungs- Art. 5 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das zum Verwaltungs-
und Logistikkader übergeht, unterliegt uneingeschränkt den und Logistikkader übergeht, unterliegt uneingeschränkt den
Bestimmungen des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders. Bestimmungen des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders.
Art. 6 - Das Personalmitglied, das vom Einsatzkader zum Verwaltungs- Art. 6 - Das Personalmitglied, das vom Einsatzkader zum Verwaltungs-
und Logistikkader übergeht, erhält den Dienstgrad und gegebenenfalls und Logistikkader übergeht, erhält den Dienstgrad und gegebenenfalls
die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt sind. die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt sind.
Art. 7 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume Art. 7 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume
aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der Dienstgrade aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der Dienstgrade
des Einsatzkaders, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in des Einsatzkaders, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in
Betracht. Betracht.
Art. 8 - Das versetzte Personalmitglied des Einsatzkaders behält das Art. 8 - Das versetzte Personalmitglied des Einsatzkaders behält das
finanzielle Dienstalter, das es als Mitglied des Einsatzkaders finanzielle Dienstalter, das es als Mitglied des Einsatzkaders
erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9
RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für das Personalmitglied RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für das Personalmitglied
vorteilhafter ist. vorteilhafter ist.
Art. 9 - Das in die Stufe B, C oder D des Verwaltungs- und Art. 9 - Das in die Stufe B, C oder D des Verwaltungs- und
Logistikkaders versetzte Personalmitglied fällt in die in Artikel Logistikkaders versetzte Personalmitglied fällt in die in Artikel
II.III.4 RSPol erwähnte Mindestgehaltstabellengruppe, die an den in II.III.4 RSPol erwähnte Mindestgehaltstabellengruppe, die an den in
Artikel 6 erwähnten Dienstgrad gekoppelt ist. Artikel 6 erwähnten Dienstgrad gekoppelt ist.
Es fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte Es fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte
Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe: Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe:
a) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von weniger als a) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von weniger als
sechs Jahren aufweist, sechs Jahren aufweist,
b) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens sechs b) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens sechs
Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist,
c) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens zwölf c) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens zwölf
Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist,
d) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von achtzehn Jahren d) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von achtzehn Jahren
oder mehr aufweist. oder mehr aufweist.
Art. 10 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 9 Art. 10 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 9
erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des in Artikel 7 erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des in Artikel 7
erwähnten Stufenalters, verringert um sechs, zwölf oder achtzehn erwähnten Stufenalters, verringert um sechs, zwölf oder achtzehn
Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise
vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt.
Art. 11 - § 1 - Für die Ämter der Stufe A fällt das Personalmitglied Art. 11 - § 1 - Für die Ämter der Stufe A fällt das Personalmitglied
in die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt ist. in die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt ist.
Die an die Klasse gekoppelte Gehaltstabelle wird auf der Grundlage des Die an die Klasse gekoppelte Gehaltstabelle wird auf der Grundlage des
berichtigten Kaderalters des Personalmitglieds zugewiesen. berichtigten Kaderalters des Personalmitglieds zugewiesen.
Das Personalmitglied fällt in die erste, zweite, dritte Das Personalmitglied fällt in die erste, zweite, dritte
beziehungsweise, für die Klasse A1, vierte oder fünfte Gehaltstabelle: beziehungsweise, für die Klasse A1, vierte oder fünfte Gehaltstabelle:
a) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens a) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens
sechs Jahren aufweist, sechs Jahren aufweist,
b) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens b) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens
sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist,
c) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens c) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens
zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist,
d) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von achtzehn d) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von achtzehn
Jahren, aber von weniger als vierundzwanzig Jahren aufweist, Jahren, aber von weniger als vierundzwanzig Jahren aufweist,
e) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von vierundzwanzig e) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von vierundzwanzig
Jahren oder mehr aufweist. Jahren oder mehr aufweist.
§ 2 - Unter berichtigtem Kaderalter versteht man das als Offizier § 2 - Unter berichtigtem Kaderalter versteht man das als Offizier
erworbene Kaderalter, jeweils verringert um: erworbene Kaderalter, jeweils verringert um:
a) null Jahre für eine Stelle der Klasse A1, a) null Jahre für eine Stelle der Klasse A1,
b) drei Jahre für eine Stelle der Klasse A2, b) drei Jahre für eine Stelle der Klasse A2,
c) sechs Jahre für eine Stelle der Klasse A3, c) sechs Jahre für eine Stelle der Klasse A3,
d) neun Jahre für eine Stelle der Klasse A4, d) neun Jahre für eine Stelle der Klasse A4,
e) zwölf Jahre für eine Stelle der Klasse A5. e) zwölf Jahre für eine Stelle der Klasse A5.
Art. 12 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 11 Art. 12 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 11
erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des berichtigten erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des berichtigten
Kaderalters, verringert um sechs oder zwölf Jahre, wenn das Kaderalters, verringert um sechs oder zwölf Jahre, wenn das
Personalmitglied in die zweite beziehungsweise dritte Gehaltstabelle Personalmitglied in die zweite beziehungsweise dritte Gehaltstabelle
fällt, oder, für die Klasse A1, um achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, fällt, oder, für die Klasse A1, um achtzehn oder vierundzwanzig Jahre,
wenn das Personal in die vierte beziehungsweise fünfte Gehaltstabelle wenn das Personal in die vierte beziehungsweise fünfte Gehaltstabelle
fällt. fällt.
Art. 13 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol sind mutatis Art. 13 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol sind mutatis
mutandis auf das versetzte Personalmitglied anwendbar, das sich vor mutandis auf das versetzte Personalmitglied anwendbar, das sich vor
dem ersten September nach dem Datum seiner Versetzung für eine dem ersten September nach dem Datum seiner Versetzung für eine
zertifizierte Ausbildung einschreibt. zertifizierte Ausbildung einschreibt.
Art. 14 - Das Niveau der Sprachkenntnis des versetzten Art. 14 - Das Niveau der Sprachkenntnis des versetzten
Personalmitglieds wird gegebenenfalls durch Anwendung der in Anlage 14 Personalmitglieds wird gegebenenfalls durch Anwendung der in Anlage 14
RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt. RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt.
Art. 15 - Jeden Monat, in dem das Gehalt des versetzten Art. 15 - Jeden Monat, in dem das Gehalt des versetzten
Personalmitglieds unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt Personalmitglieds unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt
liegt, erhält es das gesicherte Gehalt. liegt, erhält es das gesicherte Gehalt.
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das das Personalmitglied Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das das Personalmitglied
normalerweise in dem Monat vor seiner Versetzung erhalten soll, normalerweise in dem Monat vor seiner Versetzung erhalten soll,
gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage. Der Betrag gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage. Der Betrag
dieses Gehalts bleibt unverändert, mit Ausnahme der Indexierung. dieses Gehalts bleibt unverändert, mit Ausnahme der Indexierung.
Jedes Mal, wenn das Gehalt des versetzten Personalmitglieds nicht Jedes Mal, wenn das Gehalt des versetzten Personalmitglieds nicht
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem
Masse verringert. Masse verringert.
Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 4 § 2 in eine Stelle Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 4 § 2 in eine Stelle
einer niedrigeren Stufe als der in § 1 desselben Artikels festgelegten einer niedrigeren Stufe als der in § 1 desselben Artikels festgelegten
Stufe versetzt wird, kommt jedoch nicht in den Genuss eines Stufe versetzt wird, kommt jedoch nicht in den Genuss eines
gesicherten Gehalts. gesicherten Gehalts.
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 - Artikel IX.II.4 RSPol wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Art. 16 - Artikel IX.II.4 RSPol wird durch eine Nummer 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des "5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des
Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit, Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit,
ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben." ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben."
Art. 17 - In Artikel VI.II.85 RSPol wird Nr. 2 aufgehoben. Art. 17 - In Artikel VI.II.85 RSPol wird Nr. 2 aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel VI.II.88 RSPol werden die Wörter "Unbeschadet des Art. 18 - In Artikel VI.II.88 RSPol werden die Wörter "Unbeschadet des
Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung" durch die Wörter Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung" durch die Wörter
"Die Neuzuweisung erfolgt" ersetzt. "Die Neuzuweisung erfolgt" ersetzt.
Art. 19 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres Art. 19 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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