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Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de overgang van personeelsleden van het operationeel kader naar het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistique du service de police intégré, structuré à deux niveaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de overgang van personeelsleden van het operationeel kader naar het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 janvier 2010 fixant les conditions et les | besluit van 12 januari 2010 tot vaststelling van de voorwaarden en de |
modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel | modaliteiten van de overgang van personeelsleden van het operationeel |
vers le cadre administratif et logistique du service de police | kader naar het administratief en logistiek kader van de geïntegreerde |
intégré, structuré à deux niveaux (Moniteur belge du 5 février 2010). | politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 5 februari 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
12. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 12. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
und der Modalitäten für den Übergang von Personalmitgliedern des | und der Modalitäten für den Übergang von Personalmitgliedern des |
Einsatzkaders zum Verwaltungs- und Logistikkader des auf zwei Ebenen | Einsatzkaders zum Verwaltungs- und Logistikkader des auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes | strukturierten integrierten Polizeidienstes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121bis Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121bis Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 247/4 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 247/4 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. September 2009; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. September 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 2. Juli 2009; | vom 2. Juli 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
31. Juli 2009; | 31. Juli 2009; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.303/2 des Staatsrates vom 9. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.303/2 des Staatsrates vom 9. November |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders des auf zwei Ebenen | Personalmitglieder des Einsatzkaders des auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, die in ein Amt des | strukturierten integrierten Polizeidienstes, die in ein Amt des |
Verwaltungs- und Logistikkaders versetzt werden, nachdem sie gemäss | Verwaltungs- und Logistikkaders versetzt werden, nachdem sie gemäss |
Artikel IX.II.4 Nr. 5 RSPol von der Kommission für die Eignung des | Artikel IX.II.4 Nr. 5 RSPol von der Kommission für die Eignung des |
Personals der Polizeidienste zwar für bleibend unfähig befunden worden | Personals der Polizeidienste zwar für bleibend unfähig befunden worden |
sind, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, jedoch für fähig befunden | sind, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, jedoch für fähig befunden |
worden sind, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben. | worden sind, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben. |
KAPITEL 2 - Versetzung | KAPITEL 2 - Versetzung |
Art. 2 - Die Versetzung zum Verwaltungs- und Logistikkader erfolgt | Art. 2 - Die Versetzung zum Verwaltungs- und Logistikkader erfolgt |
durch die Ernennung des Personalmitglieds in eine statutarische Stelle | durch die Ernennung des Personalmitglieds in eine statutarische Stelle |
des Verwaltungs- und Logistikkaders, deren Profil mit demjenigen des | des Verwaltungs- und Logistikkaders, deren Profil mit demjenigen des |
Betreffenden übereinstimmt, über Mobilität oder infolge einer | Betreffenden übereinstimmt, über Mobilität oder infolge einer |
Neuzuweisung mit seiner Zustimmung. | Neuzuweisung mit seiner Zustimmung. |
Für die Stufe A können die Ämter, die nicht in Klasse A1 vorgesehen | Für die Stufe A können die Ämter, die nicht in Klasse A1 vorgesehen |
sind, nur im Rahmen der Mobilität zugewiesen werden. | sind, nur im Rahmen der Mobilität zugewiesen werden. |
Art. 3 - In Abweichung von den Artikeln VI.II.10 und VI.II.88 RSPol | Art. 3 - In Abweichung von den Artikeln VI.II.10 und VI.II.88 RSPol |
kommt das Personalmitglied nach dem in Artikel 1 erwähnten Befund der | kommt das Personalmitglied nach dem in Artikel 1 erwähnten Befund der |
Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste im Rahmen | Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste im Rahmen |
der Mobilität beziehungsweise der Neuzuweisung für eine Stelle des | der Mobilität beziehungsweise der Neuzuweisung für eine Stelle des |
Verwaltungs- und Logistikkaders in Betracht. | Verwaltungs- und Logistikkaders in Betracht. |
Art. 4 - § 1 - Den Personalmitgliedern des Kaders der | Art. 4 - § 1 - Den Personalmitgliedern des Kaders der |
Polizeibediensteten können statutarische Stellen der Stufe D | Polizeibediensteten können statutarische Stellen der Stufe D |
zugewiesen werden. | zugewiesen werden. |
Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst | Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst |
können statutarische Stellen der Stufe C zugewiesen werden. | können statutarische Stellen der Stufe C zugewiesen werden. |
Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im mittleren Dienst | Den Personalmitgliedern des Kaders des Personals im mittleren Dienst |
können statutarische Stellen der Stufe B zugewiesen werden. | können statutarische Stellen der Stufe B zugewiesen werden. |
Den Personalmitgliedern des Offizierskaders können statutarische | Den Personalmitgliedern des Offizierskaders können statutarische |
Stellen der Stufe A zugewiesen werden. | Stellen der Stufe A zugewiesen werden. |
§ 2 - Den Personalmitgliedern eines bestimmten Kaders kann auf eigenen | § 2 - Den Personalmitgliedern eines bestimmten Kaders kann auf eigenen |
Antrag eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 festgelegten | Antrag eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 festgelegten |
entsprechenden Stufe zugewiesen werden. | entsprechenden Stufe zugewiesen werden. |
KAPITEL 3 - Einstufung | KAPITEL 3 - Einstufung |
Art. 5 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das zum Verwaltungs- | Art. 5 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das zum Verwaltungs- |
und Logistikkader übergeht, unterliegt uneingeschränkt den | und Logistikkader übergeht, unterliegt uneingeschränkt den |
Bestimmungen des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders. | Bestimmungen des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders. |
Art. 6 - Das Personalmitglied, das vom Einsatzkader zum Verwaltungs- | Art. 6 - Das Personalmitglied, das vom Einsatzkader zum Verwaltungs- |
und Logistikkader übergeht, erhält den Dienstgrad und gegebenenfalls | und Logistikkader übergeht, erhält den Dienstgrad und gegebenenfalls |
die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt sind. | die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt sind. |
Art. 7 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume | Art. 7 - Für die Berechnung des Stufenalters kommen alle Zeiträume |
aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der Dienstgrade | aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der Dienstgrade |
des Einsatzkaders, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in | des Einsatzkaders, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, in |
Betracht. | Betracht. |
Art. 8 - Das versetzte Personalmitglied des Einsatzkaders behält das | Art. 8 - Das versetzte Personalmitglied des Einsatzkaders behält das |
finanzielle Dienstalter, das es als Mitglied des Einsatzkaders | finanzielle Dienstalter, das es als Mitglied des Einsatzkaders |
erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 | erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 |
RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für das Personalmitglied | RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für das Personalmitglied |
vorteilhafter ist. | vorteilhafter ist. |
Art. 9 - Das in die Stufe B, C oder D des Verwaltungs- und | Art. 9 - Das in die Stufe B, C oder D des Verwaltungs- und |
Logistikkaders versetzte Personalmitglied fällt in die in Artikel | Logistikkaders versetzte Personalmitglied fällt in die in Artikel |
II.III.4 RSPol erwähnte Mindestgehaltstabellengruppe, die an den in | II.III.4 RSPol erwähnte Mindestgehaltstabellengruppe, die an den in |
Artikel 6 erwähnten Dienstgrad gekoppelt ist. | Artikel 6 erwähnten Dienstgrad gekoppelt ist. |
Es fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte | Es fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte |
Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe: | Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe: |
a) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von weniger als | a) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von weniger als |
sechs Jahren aufweist, | sechs Jahren aufweist, |
b) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens sechs | b) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens sechs |
Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, | Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, |
c) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens zwölf | c) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von mindestens zwölf |
Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, | Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, |
d) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von achtzehn Jahren | d) wenn es ein in Artikel 7 erwähntes Stufenalter von achtzehn Jahren |
oder mehr aufweist. | oder mehr aufweist. |
Art. 10 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 9 | Art. 10 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 9 |
erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des in Artikel 7 | erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des in Artikel 7 |
erwähnten Stufenalters, verringert um sechs, zwölf oder achtzehn | erwähnten Stufenalters, verringert um sechs, zwölf oder achtzehn |
Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise | Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise |
vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. | vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. |
Art. 11 - § 1 - Für die Ämter der Stufe A fällt das Personalmitglied | Art. 11 - § 1 - Für die Ämter der Stufe A fällt das Personalmitglied |
in die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt ist. | in die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt ist. |
Die an die Klasse gekoppelte Gehaltstabelle wird auf der Grundlage des | Die an die Klasse gekoppelte Gehaltstabelle wird auf der Grundlage des |
berichtigten Kaderalters des Personalmitglieds zugewiesen. | berichtigten Kaderalters des Personalmitglieds zugewiesen. |
Das Personalmitglied fällt in die erste, zweite, dritte | Das Personalmitglied fällt in die erste, zweite, dritte |
beziehungsweise, für die Klasse A1, vierte oder fünfte Gehaltstabelle: | beziehungsweise, für die Klasse A1, vierte oder fünfte Gehaltstabelle: |
a) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens | a) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens |
sechs Jahren aufweist, | sechs Jahren aufweist, |
b) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens | b) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens |
sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, | sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, |
c) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens | c) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens |
zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, | zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, |
d) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von achtzehn | d) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von achtzehn |
Jahren, aber von weniger als vierundzwanzig Jahren aufweist, | Jahren, aber von weniger als vierundzwanzig Jahren aufweist, |
e) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von vierundzwanzig | e) wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von vierundzwanzig |
Jahren oder mehr aufweist. | Jahren oder mehr aufweist. |
§ 2 - Unter berichtigtem Kaderalter versteht man das als Offizier | § 2 - Unter berichtigtem Kaderalter versteht man das als Offizier |
erworbene Kaderalter, jeweils verringert um: | erworbene Kaderalter, jeweils verringert um: |
a) null Jahre für eine Stelle der Klasse A1, | a) null Jahre für eine Stelle der Klasse A1, |
b) drei Jahre für eine Stelle der Klasse A2, | b) drei Jahre für eine Stelle der Klasse A2, |
c) sechs Jahre für eine Stelle der Klasse A3, | c) sechs Jahre für eine Stelle der Klasse A3, |
d) neun Jahre für eine Stelle der Klasse A4, | d) neun Jahre für eine Stelle der Klasse A4, |
e) zwölf Jahre für eine Stelle der Klasse A5. | e) zwölf Jahre für eine Stelle der Klasse A5. |
Art. 12 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 11 | Art. 12 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 11 |
erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des berichtigten | erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des berichtigten |
Kaderalters, verringert um sechs oder zwölf Jahre, wenn das | Kaderalters, verringert um sechs oder zwölf Jahre, wenn das |
Personalmitglied in die zweite beziehungsweise dritte Gehaltstabelle | Personalmitglied in die zweite beziehungsweise dritte Gehaltstabelle |
fällt, oder, für die Klasse A1, um achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, | fällt, oder, für die Klasse A1, um achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, |
wenn das Personal in die vierte beziehungsweise fünfte Gehaltstabelle | wenn das Personal in die vierte beziehungsweise fünfte Gehaltstabelle |
fällt. | fällt. |
Art. 13 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol sind mutatis | Art. 13 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol sind mutatis |
mutandis auf das versetzte Personalmitglied anwendbar, das sich vor | mutandis auf das versetzte Personalmitglied anwendbar, das sich vor |
dem ersten September nach dem Datum seiner Versetzung für eine | dem ersten September nach dem Datum seiner Versetzung für eine |
zertifizierte Ausbildung einschreibt. | zertifizierte Ausbildung einschreibt. |
Art. 14 - Das Niveau der Sprachkenntnis des versetzten | Art. 14 - Das Niveau der Sprachkenntnis des versetzten |
Personalmitglieds wird gegebenenfalls durch Anwendung der in Anlage 14 | Personalmitglieds wird gegebenenfalls durch Anwendung der in Anlage 14 |
RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt. | RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt. |
Art. 15 - Jeden Monat, in dem das Gehalt des versetzten | Art. 15 - Jeden Monat, in dem das Gehalt des versetzten |
Personalmitglieds unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt | Personalmitglieds unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt |
liegt, erhält es das gesicherte Gehalt. | liegt, erhält es das gesicherte Gehalt. |
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das das Personalmitglied | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das das Personalmitglied |
normalerweise in dem Monat vor seiner Versetzung erhalten soll, | normalerweise in dem Monat vor seiner Versetzung erhalten soll, |
gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage. Der Betrag | gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage. Der Betrag |
dieses Gehalts bleibt unverändert, mit Ausnahme der Indexierung. | dieses Gehalts bleibt unverändert, mit Ausnahme der Indexierung. |
Jedes Mal, wenn das Gehalt des versetzten Personalmitglieds nicht | Jedes Mal, wenn das Gehalt des versetzten Personalmitglieds nicht |
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem | vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem |
Masse verringert. | Masse verringert. |
Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 4 § 2 in eine Stelle | Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 4 § 2 in eine Stelle |
einer niedrigeren Stufe als der in § 1 desselben Artikels festgelegten | einer niedrigeren Stufe als der in § 1 desselben Artikels festgelegten |
Stufe versetzt wird, kommt jedoch nicht in den Genuss eines | Stufe versetzt wird, kommt jedoch nicht in den Genuss eines |
gesicherten Gehalts. | gesicherten Gehalts. |
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Artikel IX.II.4 RSPol wird durch eine Nummer 5 mit folgendem | Art. 16 - Artikel IX.II.4 RSPol wird durch eine Nummer 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des | "5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des |
Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit, | Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit, |
ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben." | ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben." |
Art. 17 - In Artikel VI.II.85 RSPol wird Nr. 2 aufgehoben. | Art. 17 - In Artikel VI.II.85 RSPol wird Nr. 2 aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel VI.II.88 RSPol werden die Wörter "Unbeschadet des | Art. 18 - In Artikel VI.II.88 RSPol werden die Wörter "Unbeschadet des |
Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung" durch die Wörter | Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung" durch die Wörter |
"Die Neuzuweisung erfolgt" ersetzt. | "Die Neuzuweisung erfolgt" ersetzt. |
Art. 19 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres | Art. 19 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |