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Arrêté royal relatif à l'usage de certaines clauses dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het gebruik van bepaalde bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
12 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif à l'usage de certaines clauses | 12 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van |
dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers. - Traduction allemande | bepaalde bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 janvier 2007 relatif à l'usage de certaines | besluit van 12 januari 2007 betreffende het gebruik van bepaalde |
clauses dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers | bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars |
(Moniteur belge du 19 janvier 2007). | (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Verwendung bestimmter | 12. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Verwendung bestimmter |
Klauseln in Vermittlungsverträgen von Immobilienmaklern | Klauseln in Vermittlungsverträgen von Immobilienmaklern |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 34; | Artikels 34; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 1. Juni 2006; | vom 1. Juni 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche |
Klauseln vom 22. November 2006; | Klauseln vom 22. November 2006; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.267/1 vom 28. September | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.267/1 vom 28. September |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres |
Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf |
Vermittlungsverträge zum Verkauf, zum Kauf und zur Vermietung, die | Vermittlungsverträge zum Verkauf, zum Kauf und zur Vermietung, die |
zwischen Immobilienmaklern, wie im Königlichen Erlass vom 6. September | zwischen Immobilienmaklern, wie im Königlichen Erlass vom 6. September |
1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des | 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des |
Immobilienmaklers erwähnt, und Verbrauchern abgeschlossen werden. | Immobilienmaklers erwähnt, und Verbrauchern abgeschlossen werden. |
Art. 2 - Der Vermittlungsauftrag ist Gegenstand eines schriftlichen | Art. 2 - Der Vermittlungsauftrag ist Gegenstand eines schriftlichen |
Vertrags. In den Klauseln dieses Vermittlungsvertrags wird Folgendes | Vertrags. In den Klauseln dieses Vermittlungsvertrags wird Folgendes |
bestimmt beziehungsweise angegeben: | bestimmt beziehungsweise angegeben: |
1. Auftrag des Immobilienmaklers und Umfang seiner Befugnisse. Diese | 1. Auftrag des Immobilienmaklers und Umfang seiner Befugnisse. Diese |
werden in einer einzigen Rubrik des Vertrags auf deutliche und | werden in einer einzigen Rubrik des Vertrags auf deutliche und |
unmissverständliche Art und Weise beschrieben, wobei insbesondere | unmissverständliche Art und Weise beschrieben, wobei insbesondere |
festgelegt wird, ob der Auftrag des Immobilienmaklers den Abschluss | festgelegt wird, ob der Auftrag des Immobilienmaklers den Abschluss |
des Vertrags im Namen und für Rechnung des Verbrauchers beinhaltet. | des Vertrags im Namen und für Rechnung des Verbrauchers beinhaltet. |
Gegebenenfalls eine deutliche Beschreibung der Möglichkeit und der | Gegebenenfalls eine deutliche Beschreibung der Möglichkeit und der |
Grenzen, in denen der Immobilienmakler den Preis und die Bedingungen | Grenzen, in denen der Immobilienmakler den Preis und die Bedingungen |
im Rahmen des vereinbarten Auftrags verhandeln kann. | im Rahmen des vereinbarten Auftrags verhandeln kann. |
Bei Vermittlungsverträgen zum Verkauf oder zur Vermietung, für die der | Bei Vermittlungsverträgen zum Verkauf oder zur Vermietung, für die der |
Immobilienmakler den Auftrag erhält, den Preis oder die Verkaufs- oder | Immobilienmakler den Auftrag erhält, den Preis oder die Verkaufs- oder |
Vermietungsbedingungen zu verhandeln, werden der verlangte | Vermietungsbedingungen zu verhandeln, werden der verlangte |
Mindestkauf- oder Mindestmietpreis und die Verkaufs- oder | Mindestkauf- oder Mindestmietpreis und die Verkaufs- oder |
Vermietungsbedingungen deutlich angegeben. | Vermietungsbedingungen deutlich angegeben. |
2. Vom Verbraucher zu zahlender Tarif für den Vermittlungsauftrag. | 2. Vom Verbraucher zu zahlender Tarif für den Vermittlungsauftrag. |
Dieser Tarif ist der Gesamttarif einschließlich Mehrwertsteuer, aller | Dieser Tarif ist der Gesamttarif einschließlich Mehrwertsteuer, aller |
sonstigen Abgaben sowie der Kosten aller anderen Dienstleistungen, die | sonstigen Abgaben sowie der Kosten aller anderen Dienstleistungen, die |
der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. | der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. |
3. Laufzeit des Vertrags. | 3. Laufzeit des Vertrags. |
Wenn der Immobilienmakler in einem Alleinauftrag handelt, darf die | Wenn der Immobilienmakler in einem Alleinauftrag handelt, darf die |
Dauer des Vermittlungsvertrags sechs Monate nicht überschreiten. | Dauer des Vermittlungsvertrags sechs Monate nicht überschreiten. |
4. Falls ein für befristete Dauer geschlossener Vermittlungsvertrag | 4. Falls ein für befristete Dauer geschlossener Vermittlungsvertrag |
stillschweigend verlängert oder erneuert wird, kann er jederzeit | stillschweigend verlängert oder erneuert wird, kann er jederzeit |
kostenlos unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem | kostenlos unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem |
Monat gekündigt werden. | Monat gekündigt werden. |
5. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Auftrag erfüllt ist, | 5. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Auftrag erfüllt ist, |
wenn eine Gegenpartei ein gültiges Angebot abgegeben hat, so wird | wenn eine Gegenpartei ein gültiges Angebot abgegeben hat, so wird |
bestimmt, dass dieses Angebot schriftlich oder auf eine andere Weise | bestimmt, dass dieses Angebot schriftlich oder auf eine andere Weise |
erfolgt, die dem Kunden einen sicheren Nachweis über das Angebot | erfolgt, die dem Kunden einen sicheren Nachweis über das Angebot |
liefert, das von dieser Gegenpartei abgegeben wird. | liefert, das von dieser Gegenpartei abgegeben wird. |
6. Wird im Vermittlervertrag bestimmt, dass die Erfüllung des Auftrags | 6. Wird im Vermittlervertrag bestimmt, dass die Erfüllung des Auftrags |
gleichgesetzt wird mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem | gleichgesetzt wird mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem |
Verbraucher und einer Gegenpartei, der der Immobilienmakler Auskünfte | Verbraucher und einer Gegenpartei, der der Immobilienmakler Auskünfte |
erteilt hat, so wird angegeben, dass der Makler den Nachweis erbringen | erteilt hat, so wird angegeben, dass der Makler den Nachweis erbringen |
muss, dass dieser Gegenpartei genaue und individuelle Auskünfte | muss, dass dieser Gegenpartei genaue und individuelle Auskünfte |
erteilt worden sind. | erteilt worden sind. |
7. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Immobilienmakler | 7. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Immobilienmakler |
Anspruch auf eine Entschädigung für Verträge hat, die der Verbraucher | Anspruch auf eine Entschädigung für Verträge hat, die der Verbraucher |
nach Ende des Vermittlungsvertrags abgeschlossen hat, so ist dies nur | nach Ende des Vermittlungsvertrags abgeschlossen hat, so ist dies nur |
möglich, sofern der Immobilienmakler der Gegenpartei dieser Verträge | möglich, sofern der Immobilienmakler der Gegenpartei dieser Verträge |
genaue und individuelle Auskünfte erteilt hat. Im Vermittlungsvertrag | genaue und individuelle Auskünfte erteilt hat. Im Vermittlungsvertrag |
wird festgelegt, dass der Immobilienmakler dem Verbraucher binnen | wird festgelegt, dass der Immobilienmakler dem Verbraucher binnen |
sieben Werktagen nach Ende des Vermittlungsvertrags die Liste der | sieben Werktagen nach Ende des Vermittlungsvertrags die Liste der |
Personen übermittelt, denen er genaue und individuelle Auskünfte | Personen übermittelt, denen er genaue und individuelle Auskünfte |
erteilt hat. | erteilt hat. |
Die Entschädigung wird nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher den | Die Entschädigung wird nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher den |
Vertrag mit einer dieser Personen oder mit Personen abschließt, die in | Vertrag mit einer dieser Personen oder mit Personen abschließt, die in |
einer Beziehung zu diesen stehen, so dass vernünftigerweise angenommen | einer Beziehung zu diesen stehen, so dass vernünftigerweise angenommen |
werden kann, dass sie aufgrund dieser Beziehung über die erteilten | werden kann, dass sie aufgrund dieser Beziehung über die erteilten |
Auskünfte verfügten. | Auskünfte verfügten. |
Der Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn | Der Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn |
der Vertrag binnen sechs Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags | der Vertrag binnen sechs Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags |
vom Verbraucher abgeschlossen wird. | vom Verbraucher abgeschlossen wird. |
8. Kommt der Verkauf oder die Vermietung aufgrund der Erfüllung einer | 8. Kommt der Verkauf oder die Vermietung aufgrund der Erfüllung einer |
Bedingung nicht zustande, schuldet der Verbraucher weder ein Honorar | Bedingung nicht zustande, schuldet der Verbraucher weder ein Honorar |
noch eine Provision. | noch eine Provision. |
9. Kündigungsklausel, die es dem Verbraucher ermöglicht, den | 9. Kündigungsklausel, die es dem Verbraucher ermöglicht, den |
Vermittlungsvertrag durch einseitige Willenserklärung für die Zukunft | Vermittlungsvertrag durch einseitige Willenserklärung für die Zukunft |
zu beenden, ohne dass ein Grund dafür erforderlich ist. | zu beenden, ohne dass ein Grund dafür erforderlich ist. |
Die Vertragsbruchentschädigung darf 50 Prozent des Honorars oder der | Die Vertragsbruchentschädigung darf 50 Prozent des Honorars oder der |
Provision des Immobilienmaklers nicht übersteigen, sofern das | Provision des Immobilienmaklers nicht übersteigen, sofern das |
unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags war, nicht | unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags war, nicht |
binnen sechs Monaten nach Kündigung verkauft oder vermietet wird. | binnen sechs Monaten nach Kündigung verkauft oder vermietet wird. |
10. Handschriftlicher Vermerk des Datums und der genauen Adresse des | 10. Handschriftlicher Vermerk des Datums und der genauen Adresse des |
Ortes, an dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, durch den | Ortes, an dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, durch den |
Verbraucher. | Verbraucher. |
11. Verzichtklausel, durch die der Verbraucher das Recht hat, binnen | 11. Verzichtklausel, durch die der Verbraucher das Recht hat, binnen |
sieben Werktagen kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten, | sieben Werktagen kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten, |
unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, und die in der | unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, und die in der |
in Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | in Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Art | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Art |
und Weise abgefasst ist. | und Weise abgefasst ist. |
Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Umsetzung des | Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Umsetzung des |
Vermittlungsvertrags binnen sieben Werktagen und bevor der Verbraucher | Vermittlungsvertrags binnen sieben Werktagen und bevor der Verbraucher |
sein Rücktrittsrecht ausübt, sofern der Verbraucher dem vorher | sein Rücktrittsrecht ausübt, sofern der Verbraucher dem vorher |
ausdrücklich zustimmt. | ausdrücklich zustimmt. |
12. Art und Weise, wie der Immobilienmakler den Verbraucher über die | 12. Art und Weise, wie der Immobilienmakler den Verbraucher über die |
Erfüllung seines Auftrags informiert. Diese Auskünfte werden | Erfüllung seines Auftrags informiert. Diese Auskünfte werden |
regelmäßig und mindestens monatlich erteilt. | regelmäßig und mindestens monatlich erteilt. |
Art. 3 - Folgende Bedingungen und Klauseln sind verboten: | Art. 3 - Folgende Bedingungen und Klauseln sind verboten: |
1. Klauseln, die Verwechslung zwischen einer Kündigungsmöglichkeit | 1. Klauseln, die Verwechslung zwischen einer Kündigungsmöglichkeit |
gegen Entschädigung, die dem Verbraucher geboten wird, und den | gegen Entschädigung, die dem Verbraucher geboten wird, und den |
Vertragsstrafen, durch die die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen | Vertragsstrafen, durch die die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen |
geahndet wird, verursachen, | geahndet wird, verursachen, |
2. bei befristeten Vermittlungsverträgen, Kündigungsklauseln, die eine | 2. bei befristeten Vermittlungsverträgen, Kündigungsklauseln, die eine |
Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Vertragsende vorsehen, | Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Vertragsende vorsehen, |
3. Vertragsstrafen, die 75 Prozent der Provision und/oder der Honorare | 3. Vertragsstrafen, die 75 Prozent der Provision und/oder der Honorare |
des Immobilienmaklers übersteigen, unbeschadet der Anwendung von | des Immobilienmaklers übersteigen, unbeschadet der Anwendung von |
Artikel 32 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Artikel 32 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. |
Klauseln, in denen ein Pauschalbetrag bei Verletzung der | Klauseln, in denen ein Pauschalbetrag bei Verletzung der |
Alleinvertreterklausel festgelegt wird, bei der der Verbraucher das | Alleinvertreterklausel festgelegt wird, bei der der Verbraucher das |
unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist, selbst | unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist, selbst |
verkauft oder bei der ein anderer Immobilienmakler (entgegen der | verkauft oder bei der ein anderer Immobilienmakler (entgegen der |
vereinbarten Alleinvertreterklausel) mit der Verkaufsvermittlung | vereinbarten Alleinvertreterklausel) mit der Verkaufsvermittlung |
beauftragt wird, sind als Vertragsstrafen zu betrachten, | beauftragt wird, sind als Vertragsstrafen zu betrachten, |
4. Vertragsstrafen, die nicht gegenseitig und gleichwertig sind, | 4. Vertragsstrafen, die nicht gegenseitig und gleichwertig sind, |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. | unbeschadet der Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. |
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den | Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den |
Schutz der Verbraucher. | Schutz der Verbraucher. |
Die geforderte Gegenseitigkeit bedeutet, dass, wenn eine | Die geforderte Gegenseitigkeit bedeutet, dass, wenn eine |
Vertragsstrafe aufgenommen ist, durch die ein Betrag für die | Vertragsstrafe aufgenommen ist, durch die ein Betrag für die |
Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Verbraucher festgelegt | Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Verbraucher festgelegt |
wird, auch eine andere Vertragsstrafe aufgenommen werden muss, durch | wird, auch eine andere Vertragsstrafe aufgenommen werden muss, durch |
die ein Betrag für die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den | die ein Betrag für die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den |
Immobilienmakler festgelegt wird. | Immobilienmakler festgelegt wird. |
Die geforderte Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass die festgelegten | Die geforderte Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass die festgelegten |
Beträge gleichwertig sein müssen. Sie bedeutet auch, dass der Nachweis | Beträge gleichwertig sein müssen. Sie bedeutet auch, dass der Nachweis |
des Schadens nicht einer Partei auferlegt wird, während eine | des Schadens nicht einer Partei auferlegt wird, während eine |
Vertragsstrafe zugunsten der Gegenpartei dieser nicht den Nachweis | Vertragsstrafe zugunsten der Gegenpartei dieser nicht den Nachweis |
ihres Schadens auferlegt. | ihres Schadens auferlegt. |
Art. 4 - Jede andere Bestimmung der Vertragsbedingungen, durch die die | Art. 4 - Jede andere Bestimmung der Vertragsbedingungen, durch die die |
Rechte des Verbrauchers, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen, | Rechte des Verbrauchers, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen, |
direkt oder indirekt aufgehoben oder eingeschränkt werden, ist | direkt oder indirekt aufgehoben oder eingeschränkt werden, ist |
verboten und nichtig. | verboten und nichtig. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. |
Art. 6 - Unsere für Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz | Art. 6 - Unsere für Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
F. VAN DEN BOSSCHE | F. VAN DEN BOSSCHE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |