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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2007
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Arrêté royal relatif à l'usage de certaines clauses dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het gebruik van bepaalde bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
12 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif à l'usage de certaines clauses 12 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van
dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers. - Traduction allemande bepaalde bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 janvier 2007 relatif à l'usage de certaines besluit van 12 januari 2007 betreffende het gebruik van bepaalde
clauses dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars
(Moniteur belge du 19 janvier 2007). (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Verwendung bestimmter 12. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Verwendung bestimmter
Klauseln in Vermittlungsverträgen von Immobilienmaklern Klauseln in Vermittlungsverträgen von Immobilienmaklern
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 34; Artikels 34;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 1. Juni 2006; vom 1. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche
Klauseln vom 22. November 2006; Klauseln vom 22. November 2006;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.267/1 vom 28. September Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.267/1 vom 28. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres
Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf
Vermittlungsverträge zum Verkauf, zum Kauf und zur Vermietung, die Vermittlungsverträge zum Verkauf, zum Kauf und zur Vermietung, die
zwischen Immobilienmaklern, wie im Königlichen Erlass vom 6. September zwischen Immobilienmaklern, wie im Königlichen Erlass vom 6. September
1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des
Immobilienmaklers erwähnt, und Verbrauchern abgeschlossen werden. Immobilienmaklers erwähnt, und Verbrauchern abgeschlossen werden.
Art. 2 - Der Vermittlungsauftrag ist Gegenstand eines schriftlichen Art. 2 - Der Vermittlungsauftrag ist Gegenstand eines schriftlichen
Vertrags. In den Klauseln dieses Vermittlungsvertrags wird Folgendes Vertrags. In den Klauseln dieses Vermittlungsvertrags wird Folgendes
bestimmt beziehungsweise angegeben: bestimmt beziehungsweise angegeben:
1. Auftrag des Immobilienmaklers und Umfang seiner Befugnisse. Diese 1. Auftrag des Immobilienmaklers und Umfang seiner Befugnisse. Diese
werden in einer einzigen Rubrik des Vertrags auf deutliche und werden in einer einzigen Rubrik des Vertrags auf deutliche und
unmissverständliche Art und Weise beschrieben, wobei insbesondere unmissverständliche Art und Weise beschrieben, wobei insbesondere
festgelegt wird, ob der Auftrag des Immobilienmaklers den Abschluss festgelegt wird, ob der Auftrag des Immobilienmaklers den Abschluss
des Vertrags im Namen und für Rechnung des Verbrauchers beinhaltet. des Vertrags im Namen und für Rechnung des Verbrauchers beinhaltet.
Gegebenenfalls eine deutliche Beschreibung der Möglichkeit und der Gegebenenfalls eine deutliche Beschreibung der Möglichkeit und der
Grenzen, in denen der Immobilienmakler den Preis und die Bedingungen Grenzen, in denen der Immobilienmakler den Preis und die Bedingungen
im Rahmen des vereinbarten Auftrags verhandeln kann. im Rahmen des vereinbarten Auftrags verhandeln kann.
Bei Vermittlungsverträgen zum Verkauf oder zur Vermietung, für die der Bei Vermittlungsverträgen zum Verkauf oder zur Vermietung, für die der
Immobilienmakler den Auftrag erhält, den Preis oder die Verkaufs- oder Immobilienmakler den Auftrag erhält, den Preis oder die Verkaufs- oder
Vermietungsbedingungen zu verhandeln, werden der verlangte Vermietungsbedingungen zu verhandeln, werden der verlangte
Mindestkauf- oder Mindestmietpreis und die Verkaufs- oder Mindestkauf- oder Mindestmietpreis und die Verkaufs- oder
Vermietungsbedingungen deutlich angegeben. Vermietungsbedingungen deutlich angegeben.
2. Vom Verbraucher zu zahlender Tarif für den Vermittlungsauftrag. 2. Vom Verbraucher zu zahlender Tarif für den Vermittlungsauftrag.
Dieser Tarif ist der Gesamttarif einschließlich Mehrwertsteuer, aller Dieser Tarif ist der Gesamttarif einschließlich Mehrwertsteuer, aller
sonstigen Abgaben sowie der Kosten aller anderen Dienstleistungen, die sonstigen Abgaben sowie der Kosten aller anderen Dienstleistungen, die
der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss.
3. Laufzeit des Vertrags. 3. Laufzeit des Vertrags.
Wenn der Immobilienmakler in einem Alleinauftrag handelt, darf die Wenn der Immobilienmakler in einem Alleinauftrag handelt, darf die
Dauer des Vermittlungsvertrags sechs Monate nicht überschreiten. Dauer des Vermittlungsvertrags sechs Monate nicht überschreiten.
4. Falls ein für befristete Dauer geschlossener Vermittlungsvertrag 4. Falls ein für befristete Dauer geschlossener Vermittlungsvertrag
stillschweigend verlängert oder erneuert wird, kann er jederzeit stillschweigend verlängert oder erneuert wird, kann er jederzeit
kostenlos unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem kostenlos unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem
Monat gekündigt werden. Monat gekündigt werden.
5. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Auftrag erfüllt ist, 5. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Auftrag erfüllt ist,
wenn eine Gegenpartei ein gültiges Angebot abgegeben hat, so wird wenn eine Gegenpartei ein gültiges Angebot abgegeben hat, so wird
bestimmt, dass dieses Angebot schriftlich oder auf eine andere Weise bestimmt, dass dieses Angebot schriftlich oder auf eine andere Weise
erfolgt, die dem Kunden einen sicheren Nachweis über das Angebot erfolgt, die dem Kunden einen sicheren Nachweis über das Angebot
liefert, das von dieser Gegenpartei abgegeben wird. liefert, das von dieser Gegenpartei abgegeben wird.
6. Wird im Vermittlervertrag bestimmt, dass die Erfüllung des Auftrags 6. Wird im Vermittlervertrag bestimmt, dass die Erfüllung des Auftrags
gleichgesetzt wird mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem gleichgesetzt wird mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem
Verbraucher und einer Gegenpartei, der der Immobilienmakler Auskünfte Verbraucher und einer Gegenpartei, der der Immobilienmakler Auskünfte
erteilt hat, so wird angegeben, dass der Makler den Nachweis erbringen erteilt hat, so wird angegeben, dass der Makler den Nachweis erbringen
muss, dass dieser Gegenpartei genaue und individuelle Auskünfte muss, dass dieser Gegenpartei genaue und individuelle Auskünfte
erteilt worden sind. erteilt worden sind.
7. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Immobilienmakler 7. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Immobilienmakler
Anspruch auf eine Entschädigung für Verträge hat, die der Verbraucher Anspruch auf eine Entschädigung für Verträge hat, die der Verbraucher
nach Ende des Vermittlungsvertrags abgeschlossen hat, so ist dies nur nach Ende des Vermittlungsvertrags abgeschlossen hat, so ist dies nur
möglich, sofern der Immobilienmakler der Gegenpartei dieser Verträge möglich, sofern der Immobilienmakler der Gegenpartei dieser Verträge
genaue und individuelle Auskünfte erteilt hat. Im Vermittlungsvertrag genaue und individuelle Auskünfte erteilt hat. Im Vermittlungsvertrag
wird festgelegt, dass der Immobilienmakler dem Verbraucher binnen wird festgelegt, dass der Immobilienmakler dem Verbraucher binnen
sieben Werktagen nach Ende des Vermittlungsvertrags die Liste der sieben Werktagen nach Ende des Vermittlungsvertrags die Liste der
Personen übermittelt, denen er genaue und individuelle Auskünfte Personen übermittelt, denen er genaue und individuelle Auskünfte
erteilt hat. erteilt hat.
Die Entschädigung wird nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher den Die Entschädigung wird nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher den
Vertrag mit einer dieser Personen oder mit Personen abschließt, die in Vertrag mit einer dieser Personen oder mit Personen abschließt, die in
einer Beziehung zu diesen stehen, so dass vernünftigerweise angenommen einer Beziehung zu diesen stehen, so dass vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie aufgrund dieser Beziehung über die erteilten werden kann, dass sie aufgrund dieser Beziehung über die erteilten
Auskünfte verfügten. Auskünfte verfügten.
Der Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn Der Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn
der Vertrag binnen sechs Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags der Vertrag binnen sechs Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags
vom Verbraucher abgeschlossen wird. vom Verbraucher abgeschlossen wird.
8. Kommt der Verkauf oder die Vermietung aufgrund der Erfüllung einer 8. Kommt der Verkauf oder die Vermietung aufgrund der Erfüllung einer
Bedingung nicht zustande, schuldet der Verbraucher weder ein Honorar Bedingung nicht zustande, schuldet der Verbraucher weder ein Honorar
noch eine Provision. noch eine Provision.
9. Kündigungsklausel, die es dem Verbraucher ermöglicht, den 9. Kündigungsklausel, die es dem Verbraucher ermöglicht, den
Vermittlungsvertrag durch einseitige Willenserklärung für die Zukunft Vermittlungsvertrag durch einseitige Willenserklärung für die Zukunft
zu beenden, ohne dass ein Grund dafür erforderlich ist. zu beenden, ohne dass ein Grund dafür erforderlich ist.
Die Vertragsbruchentschädigung darf 50 Prozent des Honorars oder der Die Vertragsbruchentschädigung darf 50 Prozent des Honorars oder der
Provision des Immobilienmaklers nicht übersteigen, sofern das Provision des Immobilienmaklers nicht übersteigen, sofern das
unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags war, nicht unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags war, nicht
binnen sechs Monaten nach Kündigung verkauft oder vermietet wird. binnen sechs Monaten nach Kündigung verkauft oder vermietet wird.
10. Handschriftlicher Vermerk des Datums und der genauen Adresse des 10. Handschriftlicher Vermerk des Datums und der genauen Adresse des
Ortes, an dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, durch den Ortes, an dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, durch den
Verbraucher. Verbraucher.
11. Verzichtklausel, durch die der Verbraucher das Recht hat, binnen 11. Verzichtklausel, durch die der Verbraucher das Recht hat, binnen
sieben Werktagen kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten, sieben Werktagen kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten,
unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, und die in der unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, und die in der
in Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken in Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Art sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Art
und Weise abgefasst ist. und Weise abgefasst ist.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Umsetzung des Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Umsetzung des
Vermittlungsvertrags binnen sieben Werktagen und bevor der Verbraucher Vermittlungsvertrags binnen sieben Werktagen und bevor der Verbraucher
sein Rücktrittsrecht ausübt, sofern der Verbraucher dem vorher sein Rücktrittsrecht ausübt, sofern der Verbraucher dem vorher
ausdrücklich zustimmt. ausdrücklich zustimmt.
12. Art und Weise, wie der Immobilienmakler den Verbraucher über die 12. Art und Weise, wie der Immobilienmakler den Verbraucher über die
Erfüllung seines Auftrags informiert. Diese Auskünfte werden Erfüllung seines Auftrags informiert. Diese Auskünfte werden
regelmäßig und mindestens monatlich erteilt. regelmäßig und mindestens monatlich erteilt.
Art. 3 - Folgende Bedingungen und Klauseln sind verboten: Art. 3 - Folgende Bedingungen und Klauseln sind verboten:
1. Klauseln, die Verwechslung zwischen einer Kündigungsmöglichkeit 1. Klauseln, die Verwechslung zwischen einer Kündigungsmöglichkeit
gegen Entschädigung, die dem Verbraucher geboten wird, und den gegen Entschädigung, die dem Verbraucher geboten wird, und den
Vertragsstrafen, durch die die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vertragsstrafen, durch die die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen
geahndet wird, verursachen, geahndet wird, verursachen,
2. bei befristeten Vermittlungsverträgen, Kündigungsklauseln, die eine 2. bei befristeten Vermittlungsverträgen, Kündigungsklauseln, die eine
Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Vertragsende vorsehen, Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Vertragsende vorsehen,
3. Vertragsstrafen, die 75 Prozent der Provision und/oder der Honorare 3. Vertragsstrafen, die 75 Prozent der Provision und/oder der Honorare
des Immobilienmaklers übersteigen, unbeschadet der Anwendung von des Immobilienmaklers übersteigen, unbeschadet der Anwendung von
Artikel 32 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Artikel 32 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher.
Klauseln, in denen ein Pauschalbetrag bei Verletzung der Klauseln, in denen ein Pauschalbetrag bei Verletzung der
Alleinvertreterklausel festgelegt wird, bei der der Verbraucher das Alleinvertreterklausel festgelegt wird, bei der der Verbraucher das
unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist, selbst unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist, selbst
verkauft oder bei der ein anderer Immobilienmakler (entgegen der verkauft oder bei der ein anderer Immobilienmakler (entgegen der
vereinbarten Alleinvertreterklausel) mit der Verkaufsvermittlung vereinbarten Alleinvertreterklausel) mit der Verkaufsvermittlung
beauftragt wird, sind als Vertragsstrafen zu betrachten, beauftragt wird, sind als Vertragsstrafen zu betrachten,
4. Vertragsstrafen, die nicht gegenseitig und gleichwertig sind, 4. Vertragsstrafen, die nicht gegenseitig und gleichwertig sind,
unbeschadet der Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. unbeschadet der Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des Gesetzes vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den
Schutz der Verbraucher. Schutz der Verbraucher.
Die geforderte Gegenseitigkeit bedeutet, dass, wenn eine Die geforderte Gegenseitigkeit bedeutet, dass, wenn eine
Vertragsstrafe aufgenommen ist, durch die ein Betrag für die Vertragsstrafe aufgenommen ist, durch die ein Betrag für die
Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Verbraucher festgelegt Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Verbraucher festgelegt
wird, auch eine andere Vertragsstrafe aufgenommen werden muss, durch wird, auch eine andere Vertragsstrafe aufgenommen werden muss, durch
die ein Betrag für die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den die ein Betrag für die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den
Immobilienmakler festgelegt wird. Immobilienmakler festgelegt wird.
Die geforderte Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass die festgelegten Die geforderte Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass die festgelegten
Beträge gleichwertig sein müssen. Sie bedeutet auch, dass der Nachweis Beträge gleichwertig sein müssen. Sie bedeutet auch, dass der Nachweis
des Schadens nicht einer Partei auferlegt wird, während eine des Schadens nicht einer Partei auferlegt wird, während eine
Vertragsstrafe zugunsten der Gegenpartei dieser nicht den Nachweis Vertragsstrafe zugunsten der Gegenpartei dieser nicht den Nachweis
ihres Schadens auferlegt. ihres Schadens auferlegt.
Art. 4 - Jede andere Bestimmung der Vertragsbedingungen, durch die die Art. 4 - Jede andere Bestimmung der Vertragsbedingungen, durch die die
Rechte des Verbrauchers, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen, Rechte des Verbrauchers, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen,
direkt oder indirekt aufgehoben oder eingeschränkt werden, ist direkt oder indirekt aufgehoben oder eingeschränkt werden, ist
verboten und nichtig. verboten und nichtig.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Art. 6 - Unsere für Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz Art. 6 - Unsere für Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
F. VAN DEN BOSSCHE F. VAN DEN BOSSCHE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
S. LARUELLE S. LARUELLE
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