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| Arrêté royal relatif à l'usage de certaines clauses dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het gebruik van bepaalde bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
| 12 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif à l'usage de certaines clauses | 12 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van |
| dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers. - Traduction allemande | bepaalde bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 12 janvier 2007 relatif à l'usage de certaines | besluit van 12 januari 2007 betreffende het gebruik van bepaalde |
| clauses dans les contrats d'intermédiaire d'agents immobiliers | bedingen in de bemiddelingsovereenkomsten van vastgoedmakelaars |
| (Moniteur belge du 19 janvier 2007). | (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 12. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Verwendung bestimmter | 12. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über die Verwendung bestimmter |
| Klauseln in Vermittlungsverträgen von Immobilienmaklern | Klauseln in Vermittlungsverträgen von Immobilienmaklern |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
| sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
| Artikels 34; | Artikels 34; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 1. Juni 2006; | vom 1. Juni 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für widerrechtliche |
| Klauseln vom 22. November 2006; | Klauseln vom 22. November 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.267/1 vom 28. September | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.267/1 vom 28. September |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres |
| Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf |
| Vermittlungsverträge zum Verkauf, zum Kauf und zur Vermietung, die | Vermittlungsverträge zum Verkauf, zum Kauf und zur Vermietung, die |
| zwischen Immobilienmaklern, wie im Königlichen Erlass vom 6. September | zwischen Immobilienmaklern, wie im Königlichen Erlass vom 6. September |
| 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des | 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des |
| Immobilienmaklers erwähnt, und Verbrauchern abgeschlossen werden. | Immobilienmaklers erwähnt, und Verbrauchern abgeschlossen werden. |
| Art. 2 - Der Vermittlungsauftrag ist Gegenstand eines schriftlichen | Art. 2 - Der Vermittlungsauftrag ist Gegenstand eines schriftlichen |
| Vertrags. In den Klauseln dieses Vermittlungsvertrags wird Folgendes | Vertrags. In den Klauseln dieses Vermittlungsvertrags wird Folgendes |
| bestimmt beziehungsweise angegeben: | bestimmt beziehungsweise angegeben: |
| 1. Auftrag des Immobilienmaklers und Umfang seiner Befugnisse. Diese | 1. Auftrag des Immobilienmaklers und Umfang seiner Befugnisse. Diese |
| werden in einer einzigen Rubrik des Vertrags auf deutliche und | werden in einer einzigen Rubrik des Vertrags auf deutliche und |
| unmissverständliche Art und Weise beschrieben, wobei insbesondere | unmissverständliche Art und Weise beschrieben, wobei insbesondere |
| festgelegt wird, ob der Auftrag des Immobilienmaklers den Abschluss | festgelegt wird, ob der Auftrag des Immobilienmaklers den Abschluss |
| des Vertrags im Namen und für Rechnung des Verbrauchers beinhaltet. | des Vertrags im Namen und für Rechnung des Verbrauchers beinhaltet. |
| Gegebenenfalls eine deutliche Beschreibung der Möglichkeit und der | Gegebenenfalls eine deutliche Beschreibung der Möglichkeit und der |
| Grenzen, in denen der Immobilienmakler den Preis und die Bedingungen | Grenzen, in denen der Immobilienmakler den Preis und die Bedingungen |
| im Rahmen des vereinbarten Auftrags verhandeln kann. | im Rahmen des vereinbarten Auftrags verhandeln kann. |
| Bei Vermittlungsverträgen zum Verkauf oder zur Vermietung, für die der | Bei Vermittlungsverträgen zum Verkauf oder zur Vermietung, für die der |
| Immobilienmakler den Auftrag erhält, den Preis oder die Verkaufs- oder | Immobilienmakler den Auftrag erhält, den Preis oder die Verkaufs- oder |
| Vermietungsbedingungen zu verhandeln, werden der verlangte | Vermietungsbedingungen zu verhandeln, werden der verlangte |
| Mindestkauf- oder Mindestmietpreis und die Verkaufs- oder | Mindestkauf- oder Mindestmietpreis und die Verkaufs- oder |
| Vermietungsbedingungen deutlich angegeben. | Vermietungsbedingungen deutlich angegeben. |
| 2. Vom Verbraucher zu zahlender Tarif für den Vermittlungsauftrag. | 2. Vom Verbraucher zu zahlender Tarif für den Vermittlungsauftrag. |
| Dieser Tarif ist der Gesamttarif einschließlich Mehrwertsteuer, aller | Dieser Tarif ist der Gesamttarif einschließlich Mehrwertsteuer, aller |
| sonstigen Abgaben sowie der Kosten aller anderen Dienstleistungen, die | sonstigen Abgaben sowie der Kosten aller anderen Dienstleistungen, die |
| der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. | der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss. |
| 3. Laufzeit des Vertrags. | 3. Laufzeit des Vertrags. |
| Wenn der Immobilienmakler in einem Alleinauftrag handelt, darf die | Wenn der Immobilienmakler in einem Alleinauftrag handelt, darf die |
| Dauer des Vermittlungsvertrags sechs Monate nicht überschreiten. | Dauer des Vermittlungsvertrags sechs Monate nicht überschreiten. |
| 4. Falls ein für befristete Dauer geschlossener Vermittlungsvertrag | 4. Falls ein für befristete Dauer geschlossener Vermittlungsvertrag |
| stillschweigend verlängert oder erneuert wird, kann er jederzeit | stillschweigend verlängert oder erneuert wird, kann er jederzeit |
| kostenlos unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem | kostenlos unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem |
| Monat gekündigt werden. | Monat gekündigt werden. |
| 5. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Auftrag erfüllt ist, | 5. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Auftrag erfüllt ist, |
| wenn eine Gegenpartei ein gültiges Angebot abgegeben hat, so wird | wenn eine Gegenpartei ein gültiges Angebot abgegeben hat, so wird |
| bestimmt, dass dieses Angebot schriftlich oder auf eine andere Weise | bestimmt, dass dieses Angebot schriftlich oder auf eine andere Weise |
| erfolgt, die dem Kunden einen sicheren Nachweis über das Angebot | erfolgt, die dem Kunden einen sicheren Nachweis über das Angebot |
| liefert, das von dieser Gegenpartei abgegeben wird. | liefert, das von dieser Gegenpartei abgegeben wird. |
| 6. Wird im Vermittlervertrag bestimmt, dass die Erfüllung des Auftrags | 6. Wird im Vermittlervertrag bestimmt, dass die Erfüllung des Auftrags |
| gleichgesetzt wird mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem | gleichgesetzt wird mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem |
| Verbraucher und einer Gegenpartei, der der Immobilienmakler Auskünfte | Verbraucher und einer Gegenpartei, der der Immobilienmakler Auskünfte |
| erteilt hat, so wird angegeben, dass der Makler den Nachweis erbringen | erteilt hat, so wird angegeben, dass der Makler den Nachweis erbringen |
| muss, dass dieser Gegenpartei genaue und individuelle Auskünfte | muss, dass dieser Gegenpartei genaue und individuelle Auskünfte |
| erteilt worden sind. | erteilt worden sind. |
| 7. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Immobilienmakler | 7. Wird im Vermittlungsvertrag bestimmt, dass der Immobilienmakler |
| Anspruch auf eine Entschädigung für Verträge hat, die der Verbraucher | Anspruch auf eine Entschädigung für Verträge hat, die der Verbraucher |
| nach Ende des Vermittlungsvertrags abgeschlossen hat, so ist dies nur | nach Ende des Vermittlungsvertrags abgeschlossen hat, so ist dies nur |
| möglich, sofern der Immobilienmakler der Gegenpartei dieser Verträge | möglich, sofern der Immobilienmakler der Gegenpartei dieser Verträge |
| genaue und individuelle Auskünfte erteilt hat. Im Vermittlungsvertrag | genaue und individuelle Auskünfte erteilt hat. Im Vermittlungsvertrag |
| wird festgelegt, dass der Immobilienmakler dem Verbraucher binnen | wird festgelegt, dass der Immobilienmakler dem Verbraucher binnen |
| sieben Werktagen nach Ende des Vermittlungsvertrags die Liste der | sieben Werktagen nach Ende des Vermittlungsvertrags die Liste der |
| Personen übermittelt, denen er genaue und individuelle Auskünfte | Personen übermittelt, denen er genaue und individuelle Auskünfte |
| erteilt hat. | erteilt hat. |
| Die Entschädigung wird nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher den | Die Entschädigung wird nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher den |
| Vertrag mit einer dieser Personen oder mit Personen abschließt, die in | Vertrag mit einer dieser Personen oder mit Personen abschließt, die in |
| einer Beziehung zu diesen stehen, so dass vernünftigerweise angenommen | einer Beziehung zu diesen stehen, so dass vernünftigerweise angenommen |
| werden kann, dass sie aufgrund dieser Beziehung über die erteilten | werden kann, dass sie aufgrund dieser Beziehung über die erteilten |
| Auskünfte verfügten. | Auskünfte verfügten. |
| Der Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn | Der Immobilienmakler hat nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn |
| der Vertrag binnen sechs Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags | der Vertrag binnen sechs Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags |
| vom Verbraucher abgeschlossen wird. | vom Verbraucher abgeschlossen wird. |
| 8. Kommt der Verkauf oder die Vermietung aufgrund der Erfüllung einer | 8. Kommt der Verkauf oder die Vermietung aufgrund der Erfüllung einer |
| Bedingung nicht zustande, schuldet der Verbraucher weder ein Honorar | Bedingung nicht zustande, schuldet der Verbraucher weder ein Honorar |
| noch eine Provision. | noch eine Provision. |
| 9. Kündigungsklausel, die es dem Verbraucher ermöglicht, den | 9. Kündigungsklausel, die es dem Verbraucher ermöglicht, den |
| Vermittlungsvertrag durch einseitige Willenserklärung für die Zukunft | Vermittlungsvertrag durch einseitige Willenserklärung für die Zukunft |
| zu beenden, ohne dass ein Grund dafür erforderlich ist. | zu beenden, ohne dass ein Grund dafür erforderlich ist. |
| Die Vertragsbruchentschädigung darf 50 Prozent des Honorars oder der | Die Vertragsbruchentschädigung darf 50 Prozent des Honorars oder der |
| Provision des Immobilienmaklers nicht übersteigen, sofern das | Provision des Immobilienmaklers nicht übersteigen, sofern das |
| unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags war, nicht | unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags war, nicht |
| binnen sechs Monaten nach Kündigung verkauft oder vermietet wird. | binnen sechs Monaten nach Kündigung verkauft oder vermietet wird. |
| 10. Handschriftlicher Vermerk des Datums und der genauen Adresse des | 10. Handschriftlicher Vermerk des Datums und der genauen Adresse des |
| Ortes, an dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, durch den | Ortes, an dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, durch den |
| Verbraucher. | Verbraucher. |
| 11. Verzichtklausel, durch die der Verbraucher das Recht hat, binnen | 11. Verzichtklausel, durch die der Verbraucher das Recht hat, binnen |
| sieben Werktagen kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten, | sieben Werktagen kostenlos vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten, |
| unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, und die in der | unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, und die in der |
| in Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | in Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
| sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Art | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Art |
| und Weise abgefasst ist. | und Weise abgefasst ist. |
| Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Umsetzung des | Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Umsetzung des |
| Vermittlungsvertrags binnen sieben Werktagen und bevor der Verbraucher | Vermittlungsvertrags binnen sieben Werktagen und bevor der Verbraucher |
| sein Rücktrittsrecht ausübt, sofern der Verbraucher dem vorher | sein Rücktrittsrecht ausübt, sofern der Verbraucher dem vorher |
| ausdrücklich zustimmt. | ausdrücklich zustimmt. |
| 12. Art und Weise, wie der Immobilienmakler den Verbraucher über die | 12. Art und Weise, wie der Immobilienmakler den Verbraucher über die |
| Erfüllung seines Auftrags informiert. Diese Auskünfte werden | Erfüllung seines Auftrags informiert. Diese Auskünfte werden |
| regelmäßig und mindestens monatlich erteilt. | regelmäßig und mindestens monatlich erteilt. |
| Art. 3 - Folgende Bedingungen und Klauseln sind verboten: | Art. 3 - Folgende Bedingungen und Klauseln sind verboten: |
| 1. Klauseln, die Verwechslung zwischen einer Kündigungsmöglichkeit | 1. Klauseln, die Verwechslung zwischen einer Kündigungsmöglichkeit |
| gegen Entschädigung, die dem Verbraucher geboten wird, und den | gegen Entschädigung, die dem Verbraucher geboten wird, und den |
| Vertragsstrafen, durch die die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen | Vertragsstrafen, durch die die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen |
| geahndet wird, verursachen, | geahndet wird, verursachen, |
| 2. bei befristeten Vermittlungsverträgen, Kündigungsklauseln, die eine | 2. bei befristeten Vermittlungsverträgen, Kündigungsklauseln, die eine |
| Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Vertragsende vorsehen, | Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Vertragsende vorsehen, |
| 3. Vertragsstrafen, die 75 Prozent der Provision und/oder der Honorare | 3. Vertragsstrafen, die 75 Prozent der Provision und/oder der Honorare |
| des Immobilienmaklers übersteigen, unbeschadet der Anwendung von | des Immobilienmaklers übersteigen, unbeschadet der Anwendung von |
| Artikel 32 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Artikel 32 Nr. 21 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
| Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. |
| Klauseln, in denen ein Pauschalbetrag bei Verletzung der | Klauseln, in denen ein Pauschalbetrag bei Verletzung der |
| Alleinvertreterklausel festgelegt wird, bei der der Verbraucher das | Alleinvertreterklausel festgelegt wird, bei der der Verbraucher das |
| unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist, selbst | unbewegliche Gut, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist, selbst |
| verkauft oder bei der ein anderer Immobilienmakler (entgegen der | verkauft oder bei der ein anderer Immobilienmakler (entgegen der |
| vereinbarten Alleinvertreterklausel) mit der Verkaufsvermittlung | vereinbarten Alleinvertreterklausel) mit der Verkaufsvermittlung |
| beauftragt wird, sind als Vertragsstrafen zu betrachten, | beauftragt wird, sind als Vertragsstrafen zu betrachten, |
| 4. Vertragsstrafen, die nicht gegenseitig und gleichwertig sind, | 4. Vertragsstrafen, die nicht gegenseitig und gleichwertig sind, |
| unbeschadet der Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. | unbeschadet der Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. |
| Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den | Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den |
| Schutz der Verbraucher. | Schutz der Verbraucher. |
| Die geforderte Gegenseitigkeit bedeutet, dass, wenn eine | Die geforderte Gegenseitigkeit bedeutet, dass, wenn eine |
| Vertragsstrafe aufgenommen ist, durch die ein Betrag für die | Vertragsstrafe aufgenommen ist, durch die ein Betrag für die |
| Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Verbraucher festgelegt | Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Verbraucher festgelegt |
| wird, auch eine andere Vertragsstrafe aufgenommen werden muss, durch | wird, auch eine andere Vertragsstrafe aufgenommen werden muss, durch |
| die ein Betrag für die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den | die ein Betrag für die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den |
| Immobilienmakler festgelegt wird. | Immobilienmakler festgelegt wird. |
| Die geforderte Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass die festgelegten | Die geforderte Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass die festgelegten |
| Beträge gleichwertig sein müssen. Sie bedeutet auch, dass der Nachweis | Beträge gleichwertig sein müssen. Sie bedeutet auch, dass der Nachweis |
| des Schadens nicht einer Partei auferlegt wird, während eine | des Schadens nicht einer Partei auferlegt wird, während eine |
| Vertragsstrafe zugunsten der Gegenpartei dieser nicht den Nachweis | Vertragsstrafe zugunsten der Gegenpartei dieser nicht den Nachweis |
| ihres Schadens auferlegt. | ihres Schadens auferlegt. |
| Art. 4 - Jede andere Bestimmung der Vertragsbedingungen, durch die die | Art. 4 - Jede andere Bestimmung der Vertragsbedingungen, durch die die |
| Rechte des Verbrauchers, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen, | Rechte des Verbrauchers, die aus vorliegendem Erlass hervorgehen, |
| direkt oder indirekt aufgehoben oder eingeschränkt werden, ist | direkt oder indirekt aufgehoben oder eingeschränkt werden, ist |
| verboten und nichtig. | verboten und nichtig. |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. |
| Art. 6 - Unsere für Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz | Art. 6 - Unsere für Mittelstand beziehungsweise Verbraucherschutz |
| zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| F. VAN DEN BOSSCHE | F. VAN DEN BOSSCHE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| S. LARUELLE | S. LARUELLE |