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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant les conditions auxquelles les allocations familiales sont accordées en faveur de l'enfant qui suit des cours ou poursuit sa formation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 fixant les conditions auxquelles les allocations familiales sont accordées en faveur de l'enfant qui suit des cours ou poursuit sa formation | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van het |
royal du 10 août 2005 fixant les conditions auxquelles les allocations | koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot vaststelling van de |
familiales sont accordées en faveur de l'enfant qui suit des cours ou | voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend ten behoeve van het |
poursuit sa formation, établi par le Service central de traduction | kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt, opgemaakt door de |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Besluit : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 2005 | vertaling van van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot |
fixant les conditions auxquelles les allocations familiales sont | vaststelling van de voorwaarden waaronder kinderbijslag wordt verleend |
accordées en faveur de l'enfant qui suit des cours ou poursuit sa formation. | ten behoeve van het kind dat onderwijs volgt of een vorming doorloopt. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Bedingungen,unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das | Bedingungen,unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das |
Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt | Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die | Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3, | Familienbeihilfen für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 62 § 3, |
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; | ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das | der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das |
dem Unterricht folgt, bewilligt werden, abgeändert durch die | dem Unterricht folgt, bewilligt werden, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 17. August 1976, 21. August 1978, 23. April | Königlichen Erlasse vom 17. August 1976, 21. August 1978, 23. April |
1979, 7. Januar 1980, 18. Juni 1981, 5. Dezember 1983, 5. Dezember | 1979, 7. Januar 1980, 18. Juni 1981, 5. Dezember 1983, 5. Dezember |
1984, 16. Juli 1985, 12. August 1985, 25. Juni 1986, 16. Februar 1987, | 1984, 16. Juli 1985, 12. August 1985, 25. Juni 1986, 16. Februar 1987, |
24. Juni 1987, 26. Juni 1987, 19. Februar 1988, 26. Oktober 1988, 24. | 24. Juni 1987, 26. Juni 1987, 19. Februar 1988, 26. Oktober 1988, 24. |
Januar 1990, 11. Juni 1991, 15. März 1995, 6. April 1995, 29. Oktober | Januar 1990, 11. Juni 1991, 15. März 1995, 6. April 1995, 29. Oktober |
1997, 7. März 2001, 11. Dezember 2001, 9. Juli 2002 und 29. Februar | 1997, 7. März 2001, 11. Dezember 2001, 9. Juli 2002 und 29. Februar |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund des Vorschlags des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 7. | Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 7. |
Juni 2005; | Juni 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
Juni 2005; | Juni 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 38.657/1 des Staatsrates vom 12. Juli 2005, | Aufgrund des Gutachtens 38.657/1 des Staatsrates vom 12. Juli 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
KAPITEL I - Nicht-hochschulischer Unterricht | KAPITEL I - Nicht-hochschulischer Unterricht |
Artikel 1 - Kinderzulagen werden für die Kinder gewährt, die in einer | Artikel 1 - Kinderzulagen werden für die Kinder gewährt, die in einer |
oder mehreren Lehranstalten Kurse besuchen oder in einem oder mehreren | oder mehreren Lehranstalten Kurse besuchen oder in einem oder mehreren |
Ausbildungszentren für Ständige Weiterbildung des Mittelstandes an den | Ausbildungszentren für Ständige Weiterbildung des Mittelstandes an den |
Kursen für die Ausbildung zum Betriebsleiter teilnehmen. | Kursen für die Ausbildung zum Betriebsleiter teilnehmen. |
Die Kurse müssen mindestens siebzehn Stunden pro Woche umfassen. | Die Kurse müssen mindestens siebzehn Stunden pro Woche umfassen. |
Art. 2 - Mit Unterrichtsstunden werden gleichgesetzt : | Art. 2 - Mit Unterrichtsstunden werden gleichgesetzt : |
1. Stunden, die obligatorischerweise unter der Aufsicht von Lehrern | 1. Stunden, die obligatorischerweise unter der Aufsicht von Lehrern |
mit praktischen Übungen in der Lehranstalt verbracht werden, | mit praktischen Übungen in der Lehranstalt verbracht werden, |
2. Stunden, die obligatorischerweise unter Aufsicht als Lernstunden in | 2. Stunden, die obligatorischerweise unter Aufsicht als Lernstunden in |
der Lehranstalt verbracht werden, mit einem Maximum von vier Stunden | der Lehranstalt verbracht werden, mit einem Maximum von vier Stunden |
pro Woche, | pro Woche, |
3. Praktika, sofern das Absolvieren dieser Praktika Bedingung ist für | 3. Praktika, sofern das Absolvieren dieser Praktika Bedingung ist für |
den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, die | den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, die |
per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind. | per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind. |
Art. 3 - Kinderzulagen werden ebenfalls gewährt zugunsten von Kindern, | Art. 3 - Kinderzulagen werden ebenfalls gewährt zugunsten von Kindern, |
die nicht mehr schulpflichtig sind und entweder an einer der Arten des | die nicht mehr schulpflichtig sind und entweder an einer der Arten des |
Teilzeitsekundarunterrichts im gewöhnlichen oder im Sonderschulsystem, | Teilzeitsekundarunterrichts im gewöhnlichen oder im Sonderschulsystem, |
so wie er unter den von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen | so wie er unter den von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen |
organisiert wird, teilnehmen, oder unbeschadet der Anwendung von | organisiert wird, teilnehmen, oder unbeschadet der Anwendung von |
Artikel 62 § 2 der vorerwähnten koordinierten Gesetze eine in Artikel | Artikel 62 § 2 der vorerwähnten koordinierten Gesetze eine in Artikel |
2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnte | 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnte |
anerkannte Ausbildung machen. | anerkannte Ausbildung machen. |
Art. 4 - Es wird davon ausgegangen, dass den Bedingungen von Artikel 1 | Art. 4 - Es wird davon ausgegangen, dass den Bedingungen von Artikel 1 |
entsprechen : | entsprechen : |
1. Unterricht, der in einer Lehranstalt für Sonderschulunterricht | 1. Unterricht, der in einer Lehranstalt für Sonderschulunterricht |
erteilt wird, aber nicht in Artikel 3 erwähnt ist, | erteilt wird, aber nicht in Artikel 3 erwähnt ist, |
2. Unterricht ausserhalb des Königreichs, dessen Programm von der | 2. Unterricht ausserhalb des Königreichs, dessen Programm von der |
ausländischen Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde | ausländischen Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde |
anerkannten Programm entspricht. | anerkannten Programm entspricht. |
Art. 5 - Die Kurse müssen regelmässig besucht werden. | Art. 5 - Die Kurse müssen regelmässig besucht werden. |
Der regelmässige Schulbesuch wird nicht in Frage gestellt durch | Der regelmässige Schulbesuch wird nicht in Frage gestellt durch |
Abwesenheiten bei : | Abwesenheiten bei : |
1. einer Krankheit des Kindes, | 1. einer Krankheit des Kindes, |
2. einer schweren oder ansteckenden Krankheit innerhalb der Familie, | 2. einer schweren oder ansteckenden Krankheit innerhalb der Familie, |
3. einem ausserordentlichen Ereignis in der Familie, | 3. einem ausserordentlichen Ereignis in der Familie, |
4. einer Verhinderung, die auf zufällige Verkehrsprobleme | 4. einer Verhinderung, die auf zufällige Verkehrsprobleme |
zurückzuführen ist, | zurückzuführen ist, |
5. der Erbringung von Pflegeleistungen zugunsten des Zulagenempfängers | 5. der Erbringung von Pflegeleistungen zugunsten des Zulagenempfängers |
oder des Familienoberhaupts; in diesem Fall muss die Anwesenheit des | oder des Familienoberhaupts; in diesem Fall muss die Anwesenheit des |
Kindes zu Hause unentbehrlich sein und werden im Laufe eines selben | Kindes zu Hause unentbehrlich sein und werden im Laufe eines selben |
Schuljahres höchstens hundertzwanzig halbe Abwesenheitstage | Schuljahres höchstens hundertzwanzig halbe Abwesenheitstage |
berücksichtigt, | berücksichtigt, |
6. einem Streik von Mitgliedern des Lehrpersonals, | 6. einem Streik von Mitgliedern des Lehrpersonals, |
7. einem anderen Grund als den unter den Punkten 1 bis 6 erwähnten | 7. einem anderen Grund als den unter den Punkten 1 bis 6 erwähnten |
Gründen, wenn diese Abwesenheit von der Direktion der Lehranstalt als | Gründen, wenn diese Abwesenheit von der Direktion der Lehranstalt als |
gerechtfertigt betrachtet wird. | gerechtfertigt betrachtet wird. |
Bei ungerechtfertigter Abwesenheit werden die Kinderzulagen ab dem Tag | Bei ungerechtfertigter Abwesenheit werden die Kinderzulagen ab dem Tag |
der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum letzten Tag der | der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum letzten Tag der |
ungerechtfertigten Abwesenheit einschliesslich nicht geschuldet. | ungerechtfertigten Abwesenheit einschliesslich nicht geschuldet. |
Art. 6 - Die Kinderzulagen werden während der Weihnachts- und | Art. 6 - Die Kinderzulagen werden während der Weihnachts- und |
Osterferien weiterhin gewährt, sofern das Kind die Kurse seit Beginn | Osterferien weiterhin gewährt, sofern das Kind die Kurse seit Beginn |
des Kalendermonats vor dem Monat, in dem die Ferien begonnen haben, | des Kalendermonats vor dem Monat, in dem die Ferien begonnen haben, |
regelmässig besucht hat. Die Kinderzulagen werden auch während der | regelmässig besucht hat. Die Kinderzulagen werden auch während der |
Sommerferien weiter gewährt, wenn das Kind die Kurse seit Ende der | Sommerferien weiter gewährt, wenn das Kind die Kurse seit Ende der |
Osterferien regelmässig besucht hat. | Osterferien regelmässig besucht hat. |
Als Sommerferien betrachtet man die Periode zwischen dem Ende des | Als Sommerferien betrachtet man die Periode zwischen dem Ende des |
Schuljahres in der Lehranstalt, die das Kind vor den Ferien besuchte, | Schuljahres in der Lehranstalt, die das Kind vor den Ferien besuchte, |
und dem Beginn des Schuljahres in der Lehranstalt, in der das Kind im | und dem Beginn des Schuljahres in der Lehranstalt, in der das Kind im |
darauffolgenden Schuljahr oder im darauffolgenden akademischen Jahr | darauffolgenden Schuljahr oder im darauffolgenden akademischen Jahr |
Kurse besucht. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage jedoch | Kurse besucht. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage jedoch |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. 7 - Nimmt das Kind den Schulbesuch nicht tatsächlich wieder auf, | Art. 7 - Nimmt das Kind den Schulbesuch nicht tatsächlich wieder auf, |
werden die Kinderzulagen während der Sommerferien gewährt, die das | werden die Kinderzulagen während der Sommerferien gewährt, die das |
Kind von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon | Kind von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon |
ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 31. August enden. | ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 31. August enden. |
KAPITEL II - Hochschulunterricht | KAPITEL II - Hochschulunterricht |
Art. 8 - Als Hochschulunterricht werden betrachtet : | Art. 8 - Als Hochschulunterricht werden betrachtet : |
1. der im Königreich organisierte und als solcher anerkannte | 1. der im Königreich organisierte und als solcher anerkannte |
Hochschulunterricht, | Hochschulunterricht, |
2. der ausserhalb des Königreichs organisierte Hochschulunterricht, | 2. der ausserhalb des Königreichs organisierte Hochschulunterricht, |
dessen Programm von der ausländischen Behörde anerkannt wird oder | dessen Programm von der ausländischen Behörde anerkannt wird oder |
einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht, | einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht, |
3. die Ausbildung der Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, | 3. die Ausbildung der Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, |
4. die wissenschaftlichen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die | 4. die wissenschaftlichen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die |
Königliche Militärschule oder auf ein Ingenieurstudium. | Königliche Militärschule oder auf ein Ingenieurstudium. |
Art. 9 - § 1 - Ein Anrecht auf Kinderzulagen eröffnen Kinder, die in | Art. 9 - § 1 - Ein Anrecht auf Kinderzulagen eröffnen Kinder, die in |
einer oder mehreren Lehranstalten innerhalb oder ausserhalb des | einer oder mehreren Lehranstalten innerhalb oder ausserhalb des |
Königreichs eingeschrieben sind, um eine oder mehrere Ausbildungen von | Königreichs eingeschrieben sind, um eine oder mehrere Ausbildungen von |
insgesamt mindestens 27 Credits pro akademisches Jahr zu absolvieren. | insgesamt mindestens 27 Credits pro akademisches Jahr zu absolvieren. |
Die im Rahmen der Abfassung einer Doktorarbeit gewährten Credits | Die im Rahmen der Abfassung einer Doktorarbeit gewährten Credits |
werden für das Erreichen der in Absatz 1 erwähnten Norm nicht in | werden für das Erreichen der in Absatz 1 erwähnten Norm nicht in |
Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
Ist das Kind an einer sich im Königreich befindenden Lehranstalt für | Ist das Kind an einer sich im Königreich befindenden Lehranstalt für |
Hochschulunterricht eingeschrieben und nimmt es an einer Ausbildung | Hochschulunterricht eingeschrieben und nimmt es an einer Ausbildung |
teil, die erteilt wird in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | teil, die erteilt wird in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums oder in einem anderen Staat, der an einem | Wirtschaftsraums oder in einem anderen Staat, der an einem |
gemeinschaftlichen Aktionsprogramm im Bildungsbereich beteiligt ist, | gemeinschaftlichen Aktionsprogramm im Bildungsbereich beteiligt ist, |
muss diese Ausbildung integraler Bestandteil des Studienprogramms | muss diese Ausbildung integraler Bestandteil des Studienprogramms |
dieser sich im Königreich befindenden Lehranstalt für | dieser sich im Königreich befindenden Lehranstalt für |
Hochschulunterricht sein und von dieser Anstalt vollständig anerkannt | Hochschulunterricht sein und von dieser Anstalt vollständig anerkannt |
werden. | werden. |
Bei einer ausserhalb des Königreichs stattfindenden Ausbildung infolge | Bei einer ausserhalb des Königreichs stattfindenden Ausbildung infolge |
einer Einschreibung an einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | einer Einschreibung an einer Lehranstalt für Hochschulunterricht |
ausserhalb des Königreichs, deren Programm von der ausländischen | ausserhalb des Königreichs, deren Programm von der ausländischen |
Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde anerkannten | Behörde anerkannt ist oder einem von dieser Behörde anerkannten |
Programm entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 | Programm entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 |
erwähnten Bedingungen erfüllt. | erwähnten Bedingungen erfüllt. |
§ 2 - Das Anrecht auf Kinderzulagen ist erworben für das ganze | § 2 - Das Anrecht auf Kinderzulagen ist erworben für das ganze |
akademische Jahr, wenn ein Total von mindestens 27 Credits erreicht | akademische Jahr, wenn ein Total von mindestens 27 Credits erreicht |
ist infolge : | ist infolge : |
- einer Einschreibung bis spätestens zum 30. November des betreffenden | - einer Einschreibung bis spätestens zum 30. November des betreffenden |
akademischen Jahres, | akademischen Jahres, |
- mehrerer Einschreibungen, von denen die erste spätestens zum 30. | - mehrerer Einschreibungen, von denen die erste spätestens zum 30. |
November des betreffenden akademischen Jahres erfolgt ist. | November des betreffenden akademischen Jahres erfolgt ist. |
Wenn das Total von 27 Credits infolge einer oder mehrerer nach dem 30. | Wenn das Total von 27 Credits infolge einer oder mehrerer nach dem 30. |
November des betreffenden akademischen Jahres erfolgten | November des betreffenden akademischen Jahres erfolgten |
Einschreibungen erreicht wird, besteht das Anrecht auf Kinderzulagen | Einschreibungen erreicht wird, besteht das Anrecht auf Kinderzulagen |
ab dieser Einschreibung oder ab der ersten dieser Einschreibungen. | ab dieser Einschreibung oder ab der ersten dieser Einschreibungen. |
Art. 10 - Die Kinderzulagen werden nicht länger geschuldet, wenn das | Art. 10 - Die Kinderzulagen werden nicht länger geschuldet, wenn das |
Kind im Laufe des akademischen Jahres seine Einschreibung(en) unter | Kind im Laufe des akademischen Jahres seine Einschreibung(en) unter |
die Norm von 27 Credits zurückschraubt oder der Ausbildung oder den | die Norm von 27 Credits zurückschraubt oder der Ausbildung oder den |
Ausbildungen im Laufe des akademischen Jahres, für das es | Ausbildungen im Laufe des akademischen Jahres, für das es |
eingeschrieben war, ein Ende setzt. | eingeschrieben war, ein Ende setzt. |
Art. 11 - Die Gewährung der Kinderzulagen wird während der Periode, | Art. 11 - Die Gewährung der Kinderzulagen wird während der Periode, |
die zwei aufeinander folgende akademische Jahre trennt, | die zwei aufeinander folgende akademische Jahre trennt, |
aufrechterhalten. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage | aufrechterhalten. Diese Periode darf hundertzwanzig Kalendertage |
jedoch nicht überschreiten. | jedoch nicht überschreiten. |
Art. 12 - Wenn das Kind keine neue Ausbildung durch Einschreibung an | Art. 12 - Wenn das Kind keine neue Ausbildung durch Einschreibung an |
einer Lehranstalt für Hochschulunterricht anfängt, werden die | einer Lehranstalt für Hochschulunterricht anfängt, werden die |
Kinderzulagen während der Sommerferien weiter gewährt, die das Kind | Kinderzulagen während der Sommerferien weiter gewährt, die das Kind |
von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon | von der Lehranstalt bekommt, die es verlassen hat. Es wird davon |
ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 30. September enden. | ausgegangen, dass diese Ferien spätestens am 30. September enden. |
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 13 - Eine Erwerbstätigkeit des Kindes führt nicht zur Aussetzung | Art. 13 - Eine Erwerbstätigkeit des Kindes führt nicht zur Aussetzung |
der Gewährung der Kinderzulagen : | der Gewährung der Kinderzulagen : |
a) wenn sie während der Monate Juli, August und September ausgeübt | a) wenn sie während der Monate Juli, August und September ausgeübt |
wird, | wird, |
b) für jeden Monat des ersten, zweiten und vierten Kalenderquartals, | b) für jeden Monat des ersten, zweiten und vierten Kalenderquartals, |
wenn sie 240 Stunden pro Quartal nicht überschreitet. | wenn sie 240 Stunden pro Quartal nicht überschreitet. |
Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit | Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit |
jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts | jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts |
oder aber als Selbständiger ausgeübt wird. | oder aber als Selbständiger ausgeübt wird. |
Art. 14 - Was die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 betrifft, wird | Art. 14 - Was die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 betrifft, wird |
in folgenden Fällen eine Ausnahme gemacht : | in folgenden Fällen eine Ausnahme gemacht : |
a) Während der in den Artikeln 7 und 12 erwähnten Ferienperioden führt | a) Während der in den Artikeln 7 und 12 erwähnten Ferienperioden führt |
eine Erwerbstätigkeit nicht zur Aussetzung der Gewährung der | eine Erwerbstätigkeit nicht zur Aussetzung der Gewährung der |
Kinderzulagen, wenn diese Tätigkeit in dem Kalenderquartal, in das die | Kinderzulagen, wenn diese Tätigkeit in dem Kalenderquartal, in das die |
Ferien fallen, nicht mehr als 240 Stunden umfasst. | Ferien fallen, nicht mehr als 240 Stunden umfasst. |
b) Für die in Artikel 3 erwähnten Kinder führt eine Erwerbstätigkeit | b) Für die in Artikel 3 erwähnten Kinder führt eine Erwerbstätigkeit |
nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn der sich | nicht zur Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn der sich |
aus dieser Erwerbstätigkeit ergebende Bruttolohn 394,15 Euro pro Monat | aus dieser Erwerbstätigkeit ergebende Bruttolohn 394,15 Euro pro Monat |
nicht überschreitet. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 | nicht überschreitet. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 |
der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden. Er entwickelt sich | der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden. Er entwickelt sich |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1 und 3 der vorerwähnten | gemäss den Bestimmungen von Artikel 76bis §§ 1 und 3 der vorerwähnten |
koordinierten Gesetze. | koordinierten Gesetze. |
c) Für die Kinder, die ein Praktikum absolvieren, das erforderlich ist | c) Für die Kinder, die ein Praktikum absolvieren, das erforderlich ist |
für den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, | für den Erhalt eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets, |
die per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind, | die per Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnung anerkannt sind, |
führt der monatliche Bruttolohn nicht zur Aussetzung der Gewährung der | führt der monatliche Bruttolohn nicht zur Aussetzung der Gewährung der |
Kinderzulagen, wenn er den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag | Kinderzulagen, wenn er den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag |
nicht überschreitet. | nicht überschreitet. |
Art. 15 - Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer | Art. 15 - Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer |
belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Krankheit, | belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen Krankheit, |
Invalidität, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten führt nicht zur | Invalidität, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten führt nicht zur |
Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn diese Leistung aus | Aussetzung der Gewährung der Kinderzulagen, wenn diese Leistung aus |
einer zugelassenen Erwerbstätigkeit hervorgeht. | einer zugelassenen Erwerbstätigkeit hervorgeht. |
Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder | Der Erhalt einer Sozialleistung in Anwendung einer belgischen oder |
ausländischen Regelung in Sachen Arbeitslosigkeit oder der Erhalt | ausländischen Regelung in Sachen Arbeitslosigkeit oder der Erhalt |
einer in Kapitel IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar | einer in Kapitel IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar |
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten | 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten |
Laufbahnunterbrechungszulage führt zur Aussetzung der Gewährung der | Laufbahnunterbrechungszulage führt zur Aussetzung der Gewährung der |
Kinderzulagen. | Kinderzulagen. |
Für die in Artikel 14 Buchstabe b) und c) erwähnten Kinder führt der | Für die in Artikel 14 Buchstabe b) und c) erwähnten Kinder führt der |
Erhalt einer Sozialleistung infolge von in diesen Bestimmungen jeweils | Erhalt einer Sozialleistung infolge von in diesen Bestimmungen jeweils |
erwähnten Erwerbstätigkeiten jedoch zur Aussetzung der Gewährung der | erwähnten Erwerbstätigkeiten jedoch zur Aussetzung der Gewährung der |
Familienzulagen, wenn der Betrag der Leistung den Betrag, auf den | Familienzulagen, wenn der Betrag der Leistung den Betrag, auf den |
diese Bestimmungen verweisen, überschreitet. | diese Bestimmungen verweisen, überschreitet. |
Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Erhalt von Urlaubsgeld in | Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Erhalt von Urlaubsgeld in |
Anwendung der Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub von | Anwendung der Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub von |
Lohnempfängern oder in Anwendung eines in einem paritätischen Organ | Lohnempfängern oder in Anwendung eines in einem paritätischen Organ |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens während der Monate, in | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens während der Monate, in |
denen dieses Urlaubsgeld ausgezahlt wird, nicht in Betracht gezogen. | denen dieses Urlaubsgeld ausgezahlt wird, nicht in Betracht gezogen. |
Art. 16 - Ein Kind, das den Unterricht im Ausland, den es während der | Art. 16 - Ein Kind, das den Unterricht im Ausland, den es während der |
gesamten Periode ab dem Ende der Ferien im Ausland bis Juni | gesamten Periode ab dem Ende der Ferien im Ausland bis Juni |
einschliesslich regelmässig besucht hat, unterbricht, erhält weiter | einschliesslich regelmässig besucht hat, unterbricht, erhält weiter |
Kinderzulagen während der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 11 | Kinderzulagen während der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 11 |
erwähnten Perioden, unter der Bedingung, dass es den Unterricht wieder | erwähnten Perioden, unter der Bedingung, dass es den Unterricht wieder |
aufnimmt oder sich für eine Ausbildung in Belgien oder in einem | aufnimmt oder sich für eine Ausbildung in Belgien oder in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einschreibt, | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einschreibt, |
und zwar am Tag, an dem der Unterricht tatsächlich wieder anfängt, | und zwar am Tag, an dem der Unterricht tatsächlich wieder anfängt, |
oder am Tag, an dem die Einschreibungen für diese Ausbildung beginnen, | oder am Tag, an dem die Einschreibungen für diese Ausbildung beginnen, |
spätestens aber am 30. November desselben Kalenderjahres. | spätestens aber am 30. November desselben Kalenderjahres. |
Das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund des vorliegenden Artikels | Das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund des vorliegenden Artikels |
beginnt frühestens am 1. Juli oder am darauf folgenden Datum der | beginnt frühestens am 1. Juli oder am darauf folgenden Datum der |
Unterbrechung des Unterrichts im Ausland und endet spätestens am 30. | Unterbrechung des Unterrichts im Ausland und endet spätestens am 30. |
November desselben Kalenderjahres. | November desselben Kalenderjahres. |
Ein Kind, das den Unterricht oder die Ausbildung, an denen es in | Ein Kind, das den Unterricht oder die Ausbildung, an denen es in |
Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums während der gesamten Periode ab dem 1. Dezember bis | Wirtschaftsraums während der gesamten Periode ab dem 1. Dezember bis |
zum Ferienanfang im Ausland regelmässig teilgenommen hat, unterbricht, | zum Ferienanfang im Ausland regelmässig teilgenommen hat, unterbricht, |
erhält während der Ferienperiode im Ausland weiter Kinderzulagen, | erhält während der Ferienperiode im Ausland weiter Kinderzulagen, |
unter der Bedingung, dass es die Kurse im Ausland am Tag, an dem sie | unter der Bedingung, dass es die Kurse im Ausland am Tag, an dem sie |
tatsächlich beginnen, wieder aufnimmt. | tatsächlich beginnen, wieder aufnimmt. |
Als Ferienperiode im Ausland im Sinne von Absatz 1 versteht man die | Als Ferienperiode im Ausland im Sinne von Absatz 1 versteht man die |
den tatsächlichen Ferien im Ausland entsprechende Periode, für die ein | den tatsächlichen Ferien im Ausland entsprechende Periode, für die ein |
Nachweis vorgelegt werden muss. Sie darf hundertzwanzig Tage jedoch | Nachweis vorgelegt werden muss. Sie darf hundertzwanzig Tage jedoch |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. 17 - Die Artikel 6, 7, 11, 12 und 16 sind nicht anwendbar, wenn | Art. 17 - Die Artikel 6, 7, 11, 12 und 16 sind nicht anwendbar, wenn |
eine Erwerbstätigkeit oder der Erhalt einer Sozialleistung in | eine Erwerbstätigkeit oder der Erhalt einer Sozialleistung in |
Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen | Anwendung einer belgischen oder ausländischen Regelung in Sachen |
Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Laufbahnunterbrechung, | Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Laufbahnunterbrechung, |
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu einer Aussetzung der | Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu einer Aussetzung der |
Gewährung der Kinderzulagen geführt hat für den Kalendermonat, der dem | Gewährung der Kinderzulagen geführt hat für den Kalendermonat, der dem |
Monat, in dem die Ferienperiode oder die Periode zwischen zwei | Monat, in dem die Ferienperiode oder die Periode zwischen zwei |
akademischen Jahren beginnt, vorausgeht. | akademischen Jahren beginnt, vorausgeht. |
Art. 18 - Ein Kind, dass für eine oder mehrere Ausbildungen des | Art. 18 - Ein Kind, dass für eine oder mehrere Ausbildungen des |
Hochschulunterrichts mit einer Gesamtanzahl von weniger als 27 Credits | Hochschulunterrichts mit einer Gesamtanzahl von weniger als 27 Credits |
eingeschrieben ist und ausserdem Kurse im nicht-hochschulischen | eingeschrieben ist und ausserdem Kurse im nicht-hochschulischen |
Unterricht belegt, eröffnet ein Anrecht auf Kinderzulagen, wenn die | Unterricht belegt, eröffnet ein Anrecht auf Kinderzulagen, wenn die |
Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt sind. Für die Anwendung | Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt sind. Für die Anwendung |
dieser Bestimmung werden die im Hochschulunterricht zugeteilten | dieser Bestimmung werden die im Hochschulunterricht zugeteilten |
Credits in Unterrichtsstunden umgewandelt. | Credits in Unterrichtsstunden umgewandelt. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung | Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das | der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das |
dem Unterricht folgt, bewilligt werden, wird aufgehoben. | dem Unterricht folgt, bewilligt werden, wird aufgehoben. |
Art. 20 - Als Übergangsmassnahmen : | Art. 20 - Als Übergangsmassnahmen : |
1. bleibt Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses vom 30. Dezember 1975 | 1. bleibt Artikel 4 des vorerwähnten Erlasses vom 30. Dezember 1975 |
jedoch anwendbar : | jedoch anwendbar : |
a) auf Kinder, die ausschliesslich Kurse des Hochschulunterrichts | a) auf Kinder, die ausschliesslich Kurse des Hochschulunterrichts |
besuchen, deren Modalitäten nicht mit Credits gewichtet werden, | besuchen, deren Modalitäten nicht mit Credits gewichtet werden, |
b) auf Kinder, die eingeschrieben sind, um an einer oder mehreren | b) auf Kinder, die eingeschrieben sind, um an einer oder mehreren |
Ausbildungen des Hochschulunterrichts teilzunehmen, deren Modalitäten | Ausbildungen des Hochschulunterrichts teilzunehmen, deren Modalitäten |
zwar mit Credits gewichtet werden, deren Total jedoch unter 27 liegt, | zwar mit Credits gewichtet werden, deren Total jedoch unter 27 liegt, |
und an Kursen des Hochschulunterrichts teilnehmen, deren Modalitäten | und an Kursen des Hochschulunterrichts teilnehmen, deren Modalitäten |
nicht mit Credits gewichtet werden. In einem solchen Fall werden die | nicht mit Credits gewichtet werden. In einem solchen Fall werden die |
Credits notwendigenfalls in Unterrichtsstunden umgewandelt, | Credits notwendigenfalls in Unterrichtsstunden umgewandelt, |
2. bleibt Artikel 12 desselben Erlasses bis zum 30. September 2005 | 2. bleibt Artikel 12 desselben Erlasses bis zum 30. September 2005 |
anwendbar auf Kinder, die nach den am Ende des akademischen Jahres | anwendbar auf Kinder, die nach den am Ende des akademischen Jahres |
2004-2005 gewährten Sommerferien kein Hochschulstudium mehr | 2004-2005 gewährten Sommerferien kein Hochschulstudium mehr |
weitermachen. | weitermachen. |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft. |
Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 | Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |