← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste semester van het jaar 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in de kosten van farmaceutische specialiteiten |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre | officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste |
semester van het jaar 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit | |
de l'année 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant | van 21 december 2001 tot vaststelling van de procedures, termijnen en |
les procédures, délais et conditions en matière d'intervention de | voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de verplichte verzekering |
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des | voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in de kosten van |
spécialités pharmaceutiques | farmaceutische specialiteiten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 23 mai 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 | - van het koninklijk besluit van 23 mei 2005 tot wijziging van het |
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière | koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de |
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités | procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de |
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in | |
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, | de kosten van farmaceutische specialiteiten, |
- de l'arrêté royal du 16 juin 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 | - van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 tot wijziging van het |
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière | koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de |
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités | procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de |
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in | |
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, | de kosten van farmaceutische specialiteiten, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 23 mai 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 | - van het koninklijk besluit van 23 mei 2005 tot wijziging van het |
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière | koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de |
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités | procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de |
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in | |
dans le coût des spécialités pharmaceutiques; | de kosten van farmaceutische specialiteiten; |
- de l'arrêté royal du 16 juin 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 | - van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 tot wijziging van het |
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière | koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de |
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités | procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de |
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in | |
dans le coût des spécialités pharmaceutiques. | de kosten van farmaceutische specialiteiten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re | Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
23. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen | Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen |
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- | und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln | Fertigarzneimitteln |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 35bis § 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | des Artikels 35bis § 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des |
Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener | Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des Artikels 69; | Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des Artikels 69; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung |
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung | der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung |
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den | der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den |
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8, so wie er | Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8, so wie er |
durch die Königlichen Erlasse vom 9. August 2002, 27. November 2002 | durch die Königlichen Erlasse vom 9. August 2002, 27. November 2002 |
und 19. Dezember 2002 abgeändert worden ist, des Artikels 8bis, so wie | und 19. Dezember 2002 abgeändert worden ist, des Artikels 8bis, so wie |
er durch den Königlichen Erlass vom 27. November 2002 ersetzt worden | er durch den Königlichen Erlass vom 27. November 2002 ersetzt worden |
ist, des Artikels 56, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 28. | ist, des Artikels 56, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 28. |
Januar 2004 ersetzt und durch die Königlichen Erlasse vom 27. April | Januar 2004 ersetzt und durch die Königlichen Erlasse vom 27. April |
2004 und 13. Dezember 2004 abgeändert worden ist, und des Artikels 95, | 2004 und 13. Dezember 2004 abgeändert worden ist, und des Artikels 95, |
so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2004 | so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2004 |
abgeändert worden ist; | abgeändert worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 11. April 2005; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 11. April 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
Mai 2005; | Mai 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass |
vorliegender Erlass sofort veröffentlicht werden muss, da durch | vorliegender Erlass sofort veröffentlicht werden muss, da durch |
Artikel 61 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des | Artikel 61 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des |
Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener | Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Gesundheit eine Ausdehnung des bestehenden | Bestimmungen im Bereich Gesundheit eine Ausdehnung des bestehenden |
Referenz-Erstattungssystems eingeführt wird, die am 1. Juli 2005 in | Referenz-Erstattungssystems eingeführt wird, die am 1. Juli 2005 in |
Kraft tritt, dass folglich die nachstehend erwähnten Verordnungstexte | Kraft tritt, dass folglich die nachstehend erwähnten Verordnungstexte |
rechtzeitig angepasst werden müssen, zumal diese Texte die Grundlage | rechtzeitig angepasst werden müssen, zumal diese Texte die Grundlage |
für den Ministeriellen Erlass zur Änderung der Liste der angepassten | für den Ministeriellen Erlass zur Änderung der Liste der angepassten |
Erstattungsgrundlagen bilden, und dass das In-Kraft-Treten am 1. Juli | Erstattungsgrundlagen bilden, und dass das In-Kraft-Treten am 1. Juli |
2005 erfordert, dass dieser Ministerielle Erlass im Laufe des zweiten | 2005 erfordert, dass dieser Ministerielle Erlass im Laufe des zweiten |
Monats vor dem Datum des In-Kraft-Tretens im Belgischen Staatsblatt | Monats vor dem Datum des In-Kraft-Tretens im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht werden muss, in vorliegendem Fall spätestens am 31. Mai | veröffentlicht werden muss, in vorliegendem Fall spätestens am 31. Mai |
2005; | 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 38.408/1 des Staatsrates vom 17. Mai 2005, | Aufgrund des Gutachtens 38.408/1 des Staatsrates vom 17. Mai 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom | Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom |
21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und | 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und |
Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und | Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 27. | Fertigarzneimitteln, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 27. |
November 2002, 19. Dezember 2002 und 13. September 2004 abgeändert | November 2002, 19. Dezember 2002 und 13. September 2004 abgeändert |
worden ist, werden die Wörter "26 Prozent" durch die Wörter "30 | worden ist, werden die Wörter "26 Prozent" durch die Wörter "30 |
Prozent" ersetzt. | Prozent" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 8bis desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - In Artikel 8bis desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 27. November 2002, werden die Wörter "und am 1. | Königlichen Erlass vom 27. November 2002, werden die Wörter "und am 1. |
Januar 2003 um 7,5 Prozent" durch die Wörter ", am 1. Januar 2003 um | Januar 2003 um 7,5 Prozent" durch die Wörter ", am 1. Januar 2003 um |
7,5 Prozent und am 1. Juli 2005 um 5,4 Prozent" ersetzt. | 7,5 Prozent und am 1. Juli 2005 um 5,4 Prozent" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 56 - Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den | « Art. 56 - Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den |
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 | Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 |
und XXII aufgenommen sind, werden die Erstattungsgrundlagen von | und XXII aufgenommen sind, werden die Erstattungsgrundlagen von |
Arzneimitteln der Kapitel I, II und IV von Anlage I der Liste, für die | Arzneimitteln der Kapitel I, II und IV von Anlage I der Liste, für die |
am 1. Juli 2005 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel | am 1. Juli 2005 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel |
vorkommt, das seit mehr als zwölf Jahren und seit weniger als fünfzehn | vorkommt, das seit mehr als zwölf Jahren und seit weniger als fünfzehn |
Jahren erstattungsfähig war, am 1. September 2005 um 14 Prozent | Jahren erstattungsfähig war, am 1. September 2005 um 14 Prozent |
gekürzt. | gekürzt. |
Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, | Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, |
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, | I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, |
werden die Erstattungsgrundlagen von Arzneimitteln der Kapitel I, II | werden die Erstattungsgrundlagen von Arzneimitteln der Kapitel I, II |
und IV von Anlage I der Liste, für die am 1. Juli 2005 jeder wirksame | und IV von Anlage I der Liste, für die am 1. Juli 2005 jeder wirksame |
Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das seit mehr als fünfzehn | Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das seit mehr als fünfzehn |
Jahren und seit weniger als siebzehn Jahren erstattungsfähig war, am | Jahren und seit weniger als siebzehn Jahren erstattungsfähig war, am |
1. September 2005 um 2,3 Prozent gekürzt. | 1. September 2005 um 2,3 Prozent gekürzt. |
Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, | Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, |
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, | I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, |
werden die Erstattungsgrundlagen von Arzneimitteln der Kapitel I, II | werden die Erstattungsgrundlagen von Arzneimitteln der Kapitel I, II |
und IV von Anlage I der Liste, für die im Laufe des vorhergehenden | und IV von Anlage I der Liste, für die im Laufe des vorhergehenden |
Halbjahres jeder wirksame Bestandteil seit mehr als zwölf Jahren | Halbjahres jeder wirksame Bestandteil seit mehr als zwölf Jahren |
erstattungsfähig war, am darauffolgenden 1. Juli oder 1. Januar um 14 | erstattungsfähig war, am darauffolgenden 1. Juli oder 1. Januar um 14 |
Prozent gekürzt. | Prozent gekürzt. |
Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, | Mit Ausnahme der Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, |
I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, | I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, |
werden die Erstattungsgrundlagen von Arzneimitteln der Kapitel I, II | werden die Erstattungsgrundlagen von Arzneimitteln der Kapitel I, II |
und IV von Anlage I der Liste, für die im Laufe des vorhergehenden | und IV von Anlage I der Liste, für die im Laufe des vorhergehenden |
Halbjahres jeder wirksame Bestandteil seit mehr als fünfzehn Jahren | Halbjahres jeder wirksame Bestandteil seit mehr als fünfzehn Jahren |
erstattungsfähig war, am darauffolgenden 1. Juli oder 1. Januar um 2,3 | erstattungsfähig war, am darauffolgenden 1. Juli oder 1. Januar um 2,3 |
Prozent gekürzt. | Prozent gekürzt. |
Die in den vorhergehenden Absätzen des vorliegenden Artikels erwähnten | Die in den vorhergehenden Absätzen des vorliegenden Artikels erwähnten |
Kürzungen müssen auf der Grundlage des tatsächlich angewendeten | Kürzungen müssen auf der Grundlage des tatsächlich angewendeten |
Herstellerpreises ohne Mehrwertsteuer berechnet werden. | Herstellerpreises ohne Mehrwertsteuer berechnet werden. |
Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, die in der Spalte « | Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, die in der Spalte « |
Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « C » oder « G » | Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « C » oder « G » |
gekennzeichnet sind, muss nicht Gegenstand der vorerwähnten Kürzung | gekennzeichnet sind, muss nicht Gegenstand der vorerwähnten Kürzung |
sein. Diese Erstattungsgrundlage darf nie höher sein als die | sein. Diese Erstattungsgrundlage darf nie höher sein als die |
Erstattungsgrundlage des Referenzarzneimittels, so wie diese unter | Erstattungsgrundlage des Referenzarzneimittels, so wie diese unter |
denselben Erstattungsbedingungen gilt beziehungsweise gelten würde. | denselben Erstattungsbedingungen gilt beziehungsweise gelten würde. |
Wird die vorerwähnte gekürzte Erstattungsgrundlage als | Wird die vorerwähnte gekürzte Erstattungsgrundlage als |
Vergleichsgrundlage für ein Arzneimittel verwendet, das von der | Vergleichsgrundlage für ein Arzneimittel verwendet, das von der |
vorerwähnten Kürzung nicht betroffen ist, so wird die | vorerwähnten Kürzung nicht betroffen ist, so wird die |
Erstattungsgrundlage geteilt durch 0,86 berücksichtigt, wenn jeder | Erstattungsgrundlage geteilt durch 0,86 berücksichtigt, wenn jeder |
wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das seit mehr als | wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das seit mehr als |
zwölf Jahren erstattungsfähig war, oder durch 0,84, wenn jeder | zwölf Jahren erstattungsfähig war, oder durch 0,84, wenn jeder |
wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das seit mehr als | wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das seit mehr als |
fünfzehn Jahren erstattungsfähig war. » | fünfzehn Jahren erstattungsfähig war. » |
Art. 4 - Artikel 95 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 95 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt ersetzt: |
« Für Arzneimittel, die in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit | « Für Arzneimittel, die in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit |
dem Buchstaben « G » gekennzeichnet sind, wird die | dem Buchstaben « G » gekennzeichnet sind, wird die |
Erstattungsgrundlage aufgrund folgender Formeln berechnet: endgültiger | Erstattungsgrundlage aufgrund folgender Formeln berechnet: endgültiger |
Verkaufspreis einschliesslich Mehrwertsteuer, multipliziert mit | Verkaufspreis einschliesslich Mehrwertsteuer, multipliziert mit |
0,4038, wenn der endgültige Verkaufspreis höchstens 17,81 EUR | 0,4038, wenn der endgültige Verkaufspreis höchstens 17,81 EUR |
entspricht; endgültiger Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, verringert | entspricht; endgültiger Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, verringert |
um 9,62 EUR, wenn der endgültige Verkaufspreis 17,81 EUR übersteigt, | um 9,62 EUR, wenn der endgültige Verkaufspreis 17,81 EUR übersteigt, |
aber höchstens 29,24 EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis | aber höchstens 29,24 EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis |
einschliesslich Mehrwertsteuer, geteilt durch 1,1060 und verringert um | einschliesslich Mehrwertsteuer, geteilt durch 1,1060 und verringert um |
8,9210 EUR, wenn der endgültige Verkaufspreis 29,24 EUR übersteigt. | 8,9210 EUR, wenn der endgültige Verkaufspreis 29,24 EUR übersteigt. |
Das Ergebnis dieser Formeln wird um die Mehrwertsteuer erhöht und | Das Ergebnis dieser Formeln wird um die Mehrwertsteuer erhöht und |
durch die Zahl der in dieser Packung enthaltenen pharmazeutischen | durch die Zahl der in dieser Packung enthaltenen pharmazeutischen |
Einheiten geteilt. » | Einheiten geteilt. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
16. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 16. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen | Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen |
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- | und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln | Fertigarzneimitteln |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 35ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 | des Artikels 35ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 |
und 27. April 2005; | und 27. April 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung |
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung | der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung |
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den | der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den |
Kosten von Fertigarzneimitteln; | Kosten von Fertigarzneimitteln; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; | Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 2. |
Juni 2005; | Juni 2005; |
Aufgrund des Gutachtens 38.548/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2005, | Aufgrund des Gutachtens 38.548/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass |
vorliegender Erlass unverzüglich veröffentlicht werden muss, damit | vorliegender Erlass unverzüglich veröffentlicht werden muss, damit |
bereits am 1. Juli 2005 für bestimmte Arzneimittel eine Ausnahme | bereits am 1. Juli 2005 für bestimmte Arzneimittel eine Ausnahme |
bewilligt werden kann, was die Anwendung von Artikel 35ter des | bewilligt werden kann, was die Anwendung von Artikel 35ter des |
koordinierten KIV-Gesetzes betrifft, wie in Artikel 61 des Gesetzes | koordinierten KIV-Gesetzes betrifft, wie in Artikel 61 des Gesetzes |
vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der | vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der |
Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Gesundheit vorgesehen, durch das das derzeit geltende | Bereich Gesundheit vorgesehen, durch das das derzeit geltende |
Referenz-Erstattungssystem ab dem 1. Juli 2005 ausgedehnt wird; dass | Referenz-Erstattungssystem ab dem 1. Juli 2005 ausgedehnt wird; dass |
am 1. Juli 2005 eine neue Erstattungsgrundlage für Fertigarzneimittel | am 1. Juli 2005 eine neue Erstattungsgrundlage für Fertigarzneimittel |
festgelegt wird, die die in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen | festgelegt wird, die die in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen |
erfüllen; dass der Ministerielle Erlass zur Änderung der Liste der | erfüllen; dass der Ministerielle Erlass zur Änderung der Liste der |
angepassten Erstattungsgrundlagen im Laufe des zweiten Monats vor dem | angepassten Erstattungsgrundlagen im Laufe des zweiten Monats vor dem |
Anwendungsdatum im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden wird, | Anwendungsdatum im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden wird, |
in vorliegendem Fall spätestens am 31. Mai 2005; dass ohne die | in vorliegendem Fall spätestens am 31. Mai 2005; dass ohne die |
Möglichkeit am 1. Juli 2005 Ausnahmen für bestimmte Arzneimittel zu | Möglichkeit am 1. Juli 2005 Ausnahmen für bestimmte Arzneimittel zu |
bewilligen neue Erstattungsgrundlagen festgelegt werden, ohne dass für | bewilligen neue Erstattungsgrundlagen festgelegt werden, ohne dass für |
die Patienten eine annehmbare Alternative besteht, so dass diese dann | die Patienten eine annehmbare Alternative besteht, so dass diese dann |
zusätzlich zur Selbstbeteiligung einen (in bestimmten Fällen | zusätzlich zur Selbstbeteiligung einen (in bestimmten Fällen |
beträchtlichen) Zuschlag zahlen müssen; dass dieser Erlass unter | beträchtlichen) Zuschlag zahlen müssen; dass dieser Erlass unter |
anderem die Grundlage bildet, damit der vorerwähnte Ministerielle | anderem die Grundlage bildet, damit der vorerwähnte Ministerielle |
Erlass noch abgeändert werden kann, um bestimmte Arzneimittel | Erlass noch abgeändert werden kann, um bestimmte Arzneimittel |
auszuschliessen; | auszuschliessen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur |
Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die | Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die |
Beteiligung der Gesundheitspflege- und | Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut | Fertigarzneimitteln wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 55bis - § 1 - Zum 1. Juli und zum 1. Januar wird die Liste | « Art. 55bis - § 1 - Zum 1. Juli und zum 1. Januar wird die Liste |
angepasst, damit die neuen Erstattungsgrundlagen gemäss den Bestimmung | angepasst, damit die neuen Erstattungsgrundlagen gemäss den Bestimmung |
von Artikel 35ter Absatz 4 des Gesetzes angewendet werden. Damit diese | von Artikel 35ter Absatz 4 des Gesetzes angewendet werden. Damit diese |
Anpassungen vorgenommen werden, werden zwei Bezugszeiträume | Anpassungen vorgenommen werden, werden zwei Bezugszeiträume |
berücksichtigt, nämlich der Zeitraum von 1. Mai bis einschliesslich | berücksichtigt, nämlich der Zeitraum von 1. Mai bis einschliesslich |
31. Oktober für die Anpassung zum 1. Januar und der Zeitraum von 1. | 31. Oktober für die Anpassung zum 1. Januar und der Zeitraum von 1. |
November bis einschliesslich 30. April für die Anpassung zum 1. Juli. | November bis einschliesslich 30. April für die Anpassung zum 1. Juli. |
§ 2 - Spätestens drei Monate vor Anwendung der in Artikel 35ter Absatz | § 2 - Spätestens drei Monate vor Anwendung der in Artikel 35ter Absatz |
4 des Gesetzes erwähnten neuen Erstattungsgrundlagen legt das | 4 des Gesetzes erwähnten neuen Erstattungsgrundlagen legt das |
Sekretariat der Kommission die Liste der betreffenden Arzneimittel vor | Sekretariat der Kommission die Liste der betreffenden Arzneimittel vor |
und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit. | und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit. |
Die betreffenden Antragsteller können nach Erhalt dieser Liste einen | Die betreffenden Antragsteller können nach Erhalt dieser Liste einen |
Antrag beim Sekretariat einreichen, damit ihnen eine Ausnahme von der | Antrag beim Sekretariat einreichen, damit ihnen eine Ausnahme von der |
Anwendung der Bestimmung von Artikel 35ter Absatz 1 für | Anwendung der Bestimmung von Artikel 35ter Absatz 1 für |
Arzneimittelformen bewilligt wird, für die es kein anderes | Arzneimittelformen bewilligt wird, für die es kein anderes |
erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil | erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil |
und identischer Verabreichungsform gibt und für die ein spezifischer | und identischer Verabreichungsform gibt und für die ein spezifischer |
therapeutischer Wert nachgewiesen ist, der bedeutend höher ist als bei | therapeutischer Wert nachgewiesen ist, der bedeutend höher ist als bei |
anderen Arzneimittelformen mit demselben wirksamen Bestandteil. | anderen Arzneimittelformen mit demselben wirksamen Bestandteil. |
Der Antragsteller richtet diesen Antrag binnen sieben Tagen nach | Der Antragsteller richtet diesen Antrag binnen sieben Tagen nach |
Erhalt dieser Liste per Einschreiben mit Rückschein an das Sekretariat | Erhalt dieser Liste per Einschreiben mit Rückschein an das Sekretariat |
der Kommission. | der Kommission. |
Folgende Daten müssen übermittelt werden, damit der eingereichte | Folgende Daten müssen übermittelt werden, damit der eingereichte |
Antrag vollständig ist: | Antrag vollständig ist: |
1. Identifizierung des Arzneimittels, | 1. Identifizierung des Arzneimittels, |
2. neueste vom Minister der Volksgesundheit ausgestellte | 2. neueste vom Minister der Volksgesundheit ausgestellte |
Registrierungsbescheinigung und neuesten gedruckten zweisprachigen | Registrierungsbescheinigung und neuesten gedruckten zweisprachigen |
Text der wissenschaftlichen Packungsbeilage, | Text der wissenschaftlichen Packungsbeilage, |
3. Rechtfertigung der beantragten Ausnahme, zusammen mit | 3. Rechtfertigung der beantragten Ausnahme, zusammen mit |
veröffentlichten und nicht veröffentlichten klinischen oder | veröffentlichten und nicht veröffentlichten klinischen oder |
epidemiologischen Studien und wissenschaftlichen Begründungen, die | epidemiologischen Studien und wissenschaftlichen Begründungen, die |
ermöglichen zu überprüfen, ob der spezifische therapeutische Wert | ermöglichen zu überprüfen, ob der spezifische therapeutische Wert |
wirklich bedeutend höher ist als bei anderen Arzneimittelformen mit | wirklich bedeutend höher ist als bei anderen Arzneimittelformen mit |
demselben wirksamen Bestandteil, insbesondere was Wirtschaftlichkeit, | demselben wirksamen Bestandteil, insbesondere was Wirtschaftlichkeit, |
Wirksamkeit, Nebenwirkungen, Anwendbarkeit und/oder | Wirksamkeit, Nebenwirkungen, Anwendbarkeit und/oder |
Benutzerfreundlichkeit betrifft, und dies auf Ebene der Morbidität, | Benutzerfreundlichkeit betrifft, und dies auf Ebene der Morbidität, |
Sterberate oder Lebensqualität, | Sterberate oder Lebensqualität, |
4. gegebenenfalls Abschrift des Beschlusses des Ministers der | 4. gegebenenfalls Abschrift des Beschlusses des Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten und des Ministers der Sozialen | Wirtschaftsangelegenheiten und des Ministers der Sozialen |
Angelegenheiten mit der in Anwendung von Artikel 3 des Ministeriellen | Angelegenheiten mit der in Anwendung von Artikel 3 des Ministeriellen |
Erlasses vom 21. Februar 2000 zur Senkung der Preise bestimmter | Erlasses vom 21. Februar 2000 zur Senkung der Preise bestimmter |
erstattungsfähiger Arzneimittel bewilligten Ausnahme oder der | erstattungsfähiger Arzneimittel bewilligten Ausnahme oder der |
Mitteilung, dass sich der ATC-Code auf der ersten oder zweiten Ebene | Mitteilung, dass sich der ATC-Code auf der ersten oder zweiten Ebene |
von dem der anderen Formen mit demselben wirksamen Bestandteil | von dem der anderen Formen mit demselben wirksamen Bestandteil |
unterscheidet. | unterscheidet. |
Innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags überprüft das | Innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags überprüft das |
Sekretariat, ob der Antrag zulässig und vollständig ist. | Sekretariat, ob der Antrag zulässig und vollständig ist. |
Ist der Antrag unzulässig, weil die in § 2 Absatz 2 erwähnten | Ist der Antrag unzulässig, weil die in § 2 Absatz 2 erwähnten |
Bedingungen nicht erfüllt sind, insofern es andere erstattungsfähige | Bedingungen nicht erfüllt sind, insofern es andere erstattungsfähige |
Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil und identischer | Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil und identischer |
Verabreichungsform gibt, teilt das Sekretariat dem Antragsteller dies | Verabreichungsform gibt, teilt das Sekretariat dem Antragsteller dies |
innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit. Der Antrag wird | innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit. Der Antrag wird |
abgelehnt und die beantragte Ausnahme wird nicht bewilligt. | abgelehnt und die beantragte Ausnahme wird nicht bewilligt. |
Ist der Antrag unvollständig, teilt das Sekretariat dem Antragsteller | Ist der Antrag unvollständig, teilt das Sekretariat dem Antragsteller |
dies innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit und vermerkt die | dies innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit und vermerkt die |
fehlenden Unterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von | fehlenden Unterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von |
sieben Tagen, um die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. Werden die | sieben Tagen, um die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. Werden die |
fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt, wird der Antrag | fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt, wird der Antrag |
abgewiesen. Der Antragsteller kann in diesem Fall einen neuen Antrag | abgewiesen. Der Antragsteller kann in diesem Fall einen neuen Antrag |
bei der darauffolgenden halbjährlichen Anpassung der Liste einreichen. | bei der darauffolgenden halbjährlichen Anpassung der Liste einreichen. |
Ist der Antrag zulässig, überprüft das Sekretariat, ob eine der | Ist der Antrag zulässig, überprüft das Sekretariat, ob eine der |
folgenden Bedingungen erfüllt ist: | folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
1. Der Antrag betrifft ein Arzneimittel, für das es kein anderes | 1. Der Antrag betrifft ein Arzneimittel, für das es kein anderes |
erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil | erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil |
und identischer Verabreichungsform gibt und das einen ATC-Code hat, | und identischer Verabreichungsform gibt und das einen ATC-Code hat, |
der sich auf der ersten oder zweiten Ebene von dem der anderen Formen | der sich auf der ersten oder zweiten Ebene von dem der anderen Formen |
mit demselben wirksamen Bestandteil unterscheidet. | mit demselben wirksamen Bestandteil unterscheidet. |
2. Der Antrag betrifft ein Arzneimittel, für das es kein anderes | 2. Der Antrag betrifft ein Arzneimittel, für das es kein anderes |
erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil | erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil |
und identischer Verabreichungsform gibt und für das in Anwendung von | und identischer Verabreichungsform gibt und für das in Anwendung von |
Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar 2000 zur Senkung | Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar 2000 zur Senkung |
der Preise bestimmter erstattungsfähiger Arzneimittel eine Ausnahme | der Preise bestimmter erstattungsfähiger Arzneimittel eine Ausnahme |
bewilligt worden ist. | bewilligt worden ist. |
Das Sekretariat erstellt die Liste der Arzneimittel, die mindestens | Das Sekretariat erstellt die Liste der Arzneimittel, die mindestens |
eine dieser Bedingungen erfüllen, und übermittelt sie dem Minister. | eine dieser Bedingungen erfüllen, und übermittelt sie dem Minister. |
Letzterer billigt diese Liste, anschliessend wird eine vorläufige | Letzterer billigt diese Liste, anschliessend wird eine vorläufige |
Ausnahme bewilligt und bei der darauffolgenden halbjährlichen | Ausnahme bewilligt und bei der darauffolgenden halbjährlichen |
Anpassung der Liste wird für das betreffende Arzneimittel keine neue | Anpassung der Liste wird für das betreffende Arzneimittel keine neue |
Erstattungsgrundlage festgelegt. In den anderen Fällen wird eine neue | Erstattungsgrundlage festgelegt. In den anderen Fällen wird eine neue |
Erstattungsgrundlage festgelegt. | Erstattungsgrundlage festgelegt. |
Sowohl die Anträge, die die Bestimmungen von Absatz 8 des vorliegenden | Sowohl die Anträge, die die Bestimmungen von Absatz 8 des vorliegenden |
Paragraphen erfüllen, als auch die anderen zulässigen und | Paragraphen erfüllen, als auch die anderen zulässigen und |
vollständigen Anträge werden anschliessend der Kommission übermittelt. | vollständigen Anträge werden anschliessend der Kommission übermittelt. |
Die Kommission erstellt einen mit Gründen versehenen Vorschlag in | Die Kommission erstellt einen mit Gründen versehenen Vorschlag in |
Bezug auf die Feststellung, dass eine Form einen spezifischen | Bezug auf die Feststellung, dass eine Form einen spezifischen |
therapeutischen Wert hat, der bedeutend höher ist als bei anderen | therapeutischen Wert hat, der bedeutend höher ist als bei anderen |
Arzneimittelformen mit demselben wirksamen Bestandteil, und zwar | Arzneimittelformen mit demselben wirksamen Bestandteil, und zwar |
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach dem vom Sekretariat der | innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach dem vom Sekretariat der |
Kommission mitgeteilten Datum, an dem der Antrag für zulässig und | Kommission mitgeteilten Datum, an dem der Antrag für zulässig und |
vollständig erklärt worden ist. | vollständig erklärt worden ist. |
Das Sekretariat übermittelt dem Minister den mit Gründen versehenen | Das Sekretariat übermittelt dem Minister den mit Gründen versehenen |
Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist von sechzig Tagen und | Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist von sechzig Tagen und |
der Minister fasst und notifiziert einen mit Gründen versehenen | der Minister fasst und notifiziert einen mit Gründen versehenen |
Beschluss, mit dem eine Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb | Beschluss, mit dem eine Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb |
einer Frist von neunzig Tagen nach dem vom Sekretariat der Kommission | einer Frist von neunzig Tagen nach dem vom Sekretariat der Kommission |
mitgeteilten Datum, an dem der Antrag für zulässig und vollständig | mitgeteilten Datum, an dem der Antrag für zulässig und vollständig |
erklärt worden ist. Der Minister kann aus sozialen Gründen vom | erklärt worden ist. Der Minister kann aus sozialen Gründen vom |
Vorschlag der Kommission abweichen. | Vorschlag der Kommission abweichen. |
In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Vorschlags der Kommission | In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Vorschlags der Kommission |
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen setzt der beauftragte Beamte | innerhalb einer Frist von sechzig Tagen setzt der beauftragte Beamte |
den Minister sofort hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst und | den Minister sofort hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst und |
notifiziert einen mit Gründen versehenen Beschluss, mit dem eine | notifiziert einen mit Gründen versehenen Beschluss, mit dem eine |
Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb einer Frist von neunzig | Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb einer Frist von neunzig |
Tagen nach dem vom Sekretariat der Kommission mitgeteilten Datum, an | Tagen nach dem vom Sekretariat der Kommission mitgeteilten Datum, an |
dem der Antrag für zulässig und vollständig erklärt worden ist. | dem der Antrag für zulässig und vollständig erklärt worden ist. |
In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Beschlusses des Ministers | In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Beschlusses des Ministers |
innerhalb einer Frist von 90 Tagen wird die Eintragung in der Liste | innerhalb einer Frist von 90 Tagen wird die Eintragung in der Liste |
beibehalten, so wie sie zum Zeitpunkt des Verstreichens der Frist war. | beibehalten, so wie sie zum Zeitpunkt des Verstreichens der Frist war. |
Der beauftragte Beamte setzt den Antragsteller sofort hiervon in | Der beauftragte Beamte setzt den Antragsteller sofort hiervon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Beschlüsse des Ministers über die Bewilligung der beantragten | Beschlüsse des Ministers über die Bewilligung der beantragten |
Ausnahmen werden bei der erstmöglichen Anpassung der Liste | Ausnahmen werden bei der erstmöglichen Anpassung der Liste |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 3 - Übergangsweise wird am 1. Juli 2005 keine neue | § 3 - Übergangsweise wird am 1. Juli 2005 keine neue |
Erstattungsgrundlage für Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von | Erstattungsgrundlage für Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 35ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes angewendet, für die es kein | Artikel 35ter Absatz 1 und 2 des Gesetzes angewendet, für die es kein |
anderes erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem | anderes erstattungsfähiges Arzneimittel mit identischem wirksamem |
Bestandteil und identischer Verabreichungsform gibt und die einen | Bestandteil und identischer Verabreichungsform gibt und die einen |
ATC-Code haben, der sich auf der ersten oder zweiten Ebene von dem der | ATC-Code haben, der sich auf der ersten oder zweiten Ebene von dem der |
anderen Formen mit demselben wirksamen Bestandteil unterscheidet, oder | anderen Formen mit demselben wirksamen Bestandteil unterscheidet, oder |
für die in Anwendung von Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 21. | für die in Anwendung von Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 21. |
Februar 2000 zur Senkung der Preise bestimmter erstattungsfähiger | Februar 2000 zur Senkung der Preise bestimmter erstattungsfähiger |
Arzneimittel eine Ausnahme bewilligt worden ist. | Arzneimittel eine Ausnahme bewilligt worden ist. |
Die betreffenden Antragsteller werden vor dem 1. Juli 2005 vom | Die betreffenden Antragsteller werden vor dem 1. Juli 2005 vom |
Sekretariat der Kommission von dieser vorläufig bewilligten Ausnahme | Sekretariat der Kommission von dieser vorläufig bewilligten Ausnahme |
in Kenntnis gesetzt und sie müssen gemäss den Bestimmungen von § 2 | in Kenntnis gesetzt und sie müssen gemäss den Bestimmungen von § 2 |
Absatz 2, 3 und 4 vor dem 10. Juli 2005 einen Antrag einreichen, damit | Absatz 2, 3 und 4 vor dem 10. Juli 2005 einen Antrag einreichen, damit |
die Kommission die vorläufig bewilligte Ausnahme beurteilen kann. Wird | die Kommission die vorläufig bewilligte Ausnahme beurteilen kann. Wird |
der Antrag nicht oder verspätet eingereicht, wird für die betreffenden | der Antrag nicht oder verspätet eingereicht, wird für die betreffenden |
Arzneimittel bei der erstmöglichen Anpassung der Liste eine neue | Arzneimittel bei der erstmöglichen Anpassung der Liste eine neue |
Erstattungsgrundlage festgelegt. | Erstattungsgrundlage festgelegt. |
Antragsteller, deren Arzneimittel die in Absatz 1 des vorliegenden | Antragsteller, deren Arzneimittel die in Absatz 1 des vorliegenden |
Paragraphen festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können gemäss den | Paragraphen festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können gemäss den |
Bestimmungen von § 2 Absatz 2, 3 und 4 einen Antrag einreichen, | Bestimmungen von § 2 Absatz 2, 3 und 4 einen Antrag einreichen, |
vorausgesetzt, dass keine Mitteilung erfolgt und dass der Antrag vor | vorausgesetzt, dass keine Mitteilung erfolgt und dass der Antrag vor |
dem 10. Juli 2005 eingereicht wird. | dem 10. Juli 2005 eingereicht wird. |
Innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags überprüft das | Innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags überprüft das |
Sekretariat, ob der Antrag zulässig und vollständig ist. | Sekretariat, ob der Antrag zulässig und vollständig ist. |
Ist der Antrag unzulässig, weil die in § 2 Absatz 2 erwähnten | Ist der Antrag unzulässig, weil die in § 2 Absatz 2 erwähnten |
Bedingungen nicht erfüllt sind, insofern es andere erstattungsfähige | Bedingungen nicht erfüllt sind, insofern es andere erstattungsfähige |
Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil und identischer | Arzneimittel mit identischem wirksamem Bestandteil und identischer |
Verabreichungsform gibt, teilt das Sekretariat dem Antragsteller dies | Verabreichungsform gibt, teilt das Sekretariat dem Antragsteller dies |
innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit. Der Antrag wird | innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit. Der Antrag wird |
abgelehnt und die beantragte Ausnahme wird nicht bewilligt. | abgelehnt und die beantragte Ausnahme wird nicht bewilligt. |
Ist der Antrag unvollständig, teilt das Sekretariat dem Antragsteller | Ist der Antrag unvollständig, teilt das Sekretariat dem Antragsteller |
dies innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit und vermerkt die | dies innerhalb acht Tagen nach Erhalt des Antrags mit und vermerkt die |
fehlenden Unterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von | fehlenden Unterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von |
sieben Tagen, um die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. Werden die | sieben Tagen, um die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. Werden die |
fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt, wird der Antrag | fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt, wird der Antrag |
abgewiesen. Der Antragsteller kann in diesem Fall einen neuen Antrag | abgewiesen. Der Antragsteller kann in diesem Fall einen neuen Antrag |
bei der darauffolgenden halbjährlichen Anpassung der Liste einreichen. | bei der darauffolgenden halbjährlichen Anpassung der Liste einreichen. |
Anschliessend werden alle Anträge der Kommission übermittelt. Die | Anschliessend werden alle Anträge der Kommission übermittelt. Die |
Kommission erstellt einen mit Gründen versehenen Vorschlag in Bezug | Kommission erstellt einen mit Gründen versehenen Vorschlag in Bezug |
auf die Feststellung, dass eine Form einen spezifischen | auf die Feststellung, dass eine Form einen spezifischen |
therapeutischen Wert hat, der bedeutend höher ist als bei anderen | therapeutischen Wert hat, der bedeutend höher ist als bei anderen |
Arzneimittelformen mit demselben wirksamen Bestandteil, und zwar | Arzneimittelformen mit demselben wirksamen Bestandteil, und zwar |
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach In-Kraft-Treten der | innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach In-Kraft-Treten der |
halbjährlichen Anpassung der Liste am 1. Juli 2005. | halbjährlichen Anpassung der Liste am 1. Juli 2005. |
Das Sekretariat übermittelt dem Minister den mit Gründen versehenen | Das Sekretariat übermittelt dem Minister den mit Gründen versehenen |
Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist von sechzig Tagen und | Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist von sechzig Tagen und |
der Minister fasst und notifiziert einen mit Gründen versehenen | der Minister fasst und notifiziert einen mit Gründen versehenen |
Beschluss, mit dem eine Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb | Beschluss, mit dem eine Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb |
einer Frist von neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten der halbjährlichen | einer Frist von neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten der halbjährlichen |
Anpassung der Liste am 1. Juli 2005. Der Minister kann aus sozialen | Anpassung der Liste am 1. Juli 2005. Der Minister kann aus sozialen |
Gründen vom Vorschlag der Kommission abweichen. | Gründen vom Vorschlag der Kommission abweichen. |
In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Vorschlags der Kommission | In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Vorschlags der Kommission |
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen setzt der beauftragte Beamte | innerhalb einer Frist von sechzig Tagen setzt der beauftragte Beamte |
den Minister sofort hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst und | den Minister sofort hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst und |
notifiziert einen mit Gründen versehenen Beschluss, mit dem eine | notifiziert einen mit Gründen versehenen Beschluss, mit dem eine |
Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb einer Frist von neunzig | Ausnahme bewilligt wird oder nicht, innerhalb einer Frist von neunzig |
Tagen nach In-Kraft-Treten der halbjährlichen Anpassung der Liste am | Tagen nach In-Kraft-Treten der halbjährlichen Anpassung der Liste am |
1. Juli 2005. | 1. Juli 2005. |
In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Beschlusses des Ministers | In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Beschlusses des Ministers |
innerhalb einer Frist von 90 Tagen wird die Eintragung in der Liste | innerhalb einer Frist von 90 Tagen wird die Eintragung in der Liste |
beibehalten, so wie sie zum Zeitpunkt des Verstreichens der Frist war. | beibehalten, so wie sie zum Zeitpunkt des Verstreichens der Frist war. |
Der beauftragte Beamte setzt den Antragsteller sofort hiervon in | Der beauftragte Beamte setzt den Antragsteller sofort hiervon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Beschlüsse des Ministers über die Bewilligung der beantragten | Beschlüsse des Ministers über die Bewilligung der beantragten |
Ausnahmen werden bei der erstmöglichen Anpassung der Liste | Ausnahmen werden bei der erstmöglichen Anpassung der Liste |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 4 - Bei der in § 1 erwähnten halbjährlichen Anpassung der Liste wird | § 4 - Bei der in § 1 erwähnten halbjährlichen Anpassung der Liste wird |
überprüft, ob die bewilligten Ausnahmen weiterhin beibehalten werden | überprüft, ob die bewilligten Ausnahmen weiterhin beibehalten werden |
können unter Berücksichtigung der Aufnahme neuer Arzneimittel in die | können unter Berücksichtigung der Aufnahme neuer Arzneimittel in die |
Liste. » | Liste. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |