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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 septembre 2005 portant assentiment au Protocole établi sur la base de l'article 43, paragraphe 1er, de la Convention portant création d'un Office européen de Police , modifiant ladite Convention, fait à Bruxelles le 27 novembre 2003 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst , tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 17 septembre 2005 portant assentiment | officiële Duitse vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende |
au Protocole établi sur la base de l'article 43, paragraphe 1er, de la | instemming met het Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, |
Convention portant création d'un Office européen de Police (Convention | van de Overeenkomst tot oprichting van een Europese Politiedienst |
Europol), modifiant ladite Convention, fait à Bruxelles le 27 novembre | (Europol-Overeenkomst), tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te |
2003 | Brussel op 27 november 2003 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17 |
17 septembre 2005 portant assentiment au Protocole établi sur la base | september 2005 houdende instemming met het Protocol opgesteld op basis |
de l'article 43, paragraphe 1er, de la Convention portant création | van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst tot oprichting van een |
d'un Office européen de Police (Convention Europol), modifiant ladite | Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst), tot wijziging van die |
Convention, fait à Bruxelles le 27 novembre 2003, établi par le | Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 17 septembre 2005 portant | vertaling van de wet van 17 september 2005 houdende instemming met het |
assentiment au Protocole établi sur la base de l'article 43, | Protocol opgesteld op basis van artikel 43, lid 1, van de Overeenkomst |
paragraphe 1er, de la Convention portant création d'un Office européen | tot oprichting van een Europese Politiedienst (Europol-Overeenkomst), |
de Police (Convention Europol), modifiant ladite Convention, fait à Bruxelles le 27 novembre 2003. | tot wijziging van die Overeenkomst, gedaan te Brussel op 27 november 2003. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES |
AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll aufgrund von | 17. SEPTEMBER 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll aufgrund von |
Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines | Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines |
Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses | Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses |
Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 | Übereinkommens, geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des | Art. 2 - Das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des |
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts | Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts |
(Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens, geschehen | (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens, geschehen |
zu Brüssel am 27. November 2003, wird voll und ganz wirksam. | zu Brüssel am 27. November 2003, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die | Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die |
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur | Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur |
Änderung dieses Übereinkommens | Änderung dieses Übereinkommens |
Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertragsparteien des | Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertragsparteien des |
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts | Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts |
(Europol-Übereinkommen), Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | (Europol-Übereinkommen), Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union | Unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union |
vom 27. November 2003, | vom 27. November 2003, |
In Erwägung nachstehender Gründe: | In Erwägung nachstehender Gründe: |
(1) Es ist erforderlich, das Europol-Übereinkommen in Anbetracht der | (1) Es ist erforderlich, das Europol-Übereinkommen in Anbetracht der |
diesbezüglichen Beratungen des Rates zu ändern. | diesbezüglichen Beratungen des Rates zu ändern. |
(2) Für Europol müssen die erforderliche Unterstützung und die | (2) Für Europol müssen die erforderliche Unterstützung und die |
notwendigen Möglichkeiten vorgesehen werden, damit es seine zentrale | notwendigen Möglichkeiten vorgesehen werden, damit es seine zentrale |
Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit | Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit |
effizient wahrnehmen kann. | effizient wahrnehmen kann. |
(3) Es müssen die notwendigen Änderungen am Europol-Übereinkommen | (3) Es müssen die notwendigen Änderungen am Europol-Übereinkommen |
vorgenommen werden, um somit die operative Unterstützungsfunktion | vorgenommen werden, um somit die operative Unterstützungsfunktion |
Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden zu stärken. | Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden zu stärken. |
(4) Der Europäische Rat hat hervorgehoben, dass Europol im Rahmen der | (4) Der Europäische Rat hat hervorgehoben, dass Europol im Rahmen der |
Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der | Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der |
Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität eine | Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität eine |
Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie | Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie |
der Analysen und Ermittlungen in Bezug auf Straftaten auf Unionsebene | der Analysen und Ermittlungen in Bezug auf Straftaten auf Unionsebene |
zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat den Rat | zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat den Rat |
aufgefordert, für Europol die erforderliche Unterstützung vorzusehen, | aufgefordert, für Europol die erforderliche Unterstützung vorzusehen, |
Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen: | Sind über folgende Bestimmungen übereingekommen: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: | Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert: |
1) Artikel 2 erhält folgende Fassung: | 1) Artikel 2 erhält folgende Fassung: |
« Artikel 2 | « Artikel 2 |
Ziel | Ziel |
1. Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit | 1. Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit |
der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag über die Europäische Union durch | der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag über die Europäische Union durch |
die in diesem Übereinkommen genannten Massnahmen die | die in diesem Übereinkommen genannten Massnahmen die |
Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und | Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und |
ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung | ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung |
schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, sofern | schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, sofern |
tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme | tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme |
vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist | vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist |
und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die | und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die |
aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren | aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren |
Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Im | Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Im |
Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Formen der | Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Formen der |
Kriminalität als schwere internationale Kriminalität: Straftaten, die | Kriminalität als schwere internationale Kriminalität: Straftaten, die |
im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche | im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche |
Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen | Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen |
wurden oder begangen werden könnten, illegaler Drogenhandel, | wurden oder begangen werden könnten, illegaler Drogenhandel, |
Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven | Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven |
Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, | Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, |
Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im Anhang aufgeführten Straftaten | Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im Anhang aufgeführten Straftaten |
oder ihre spezifischen Ausprägungen. | oder ihre spezifischen Ausprägungen. |
2. Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die für | 2. Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die für |
Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und | Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und |
Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden schweren Formen der | Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden schweren Formen der |
internationalen Kriminalität fest. | internationalen Kriminalität fest. |
3. Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der | 3. Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der |
Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform | Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform |
umfasst auch die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie | umfasst auch die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie |
erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es | erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es |
sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in | sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in |
die Zuständigkeit von Europol fallen. | die Zuständigkeit von Europol fallen. |
Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Massgabe der Artikel | Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Massgabe der Artikel |
8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten: | 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten: |
- Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den | - Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den |
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen, | Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen, |
- Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den | - Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den |
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern | Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern |
oder zu vollenden, | oder zu vollenden, |
- Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den | - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den |
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt | Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt |
bleiben. | bleiben. |
4. Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den | 4. Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den |
Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach | Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach |
nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten | nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten |
zuständig sind. » | zuständig sind. » |
2) Artikel 3 wird wie folgt geändert: | 2) Artikel 3 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: | a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
« 3. Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 | « 3. Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 |
Absatz 1 nach Massgabe seiner personellen und budgetären Möglichkeiten | Absatz 1 nach Massgabe seiner personellen und budgetären Möglichkeiten |
und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die | und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die |
Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung insbesondere auf | Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung insbesondere auf |
folgenden Gebieten unterstützen: | folgenden Gebieten unterstützen: |
1) Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden, | 1) Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden, |
2) Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der | 2) Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der |
Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der | Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der |
Mitgliedstaaten, | Mitgliedstaaten, |
3) Methoden zur Verhütung von Straftaten, | 3) Methoden zur Verhütung von Straftaten, |
4) kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie | 4) kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie |
Ermittlungsmethoden. » | Ermittlungsmethoden. » |
b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: | b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: |
« 4. Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten | « 4. Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten |
Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des | Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des |
dazugehörigen Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit | dazugehörigen Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit |
Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle | Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle |
der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder | der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder |
verfälschtem Euro-Geld. » | verfälschtem Euro-Geld. » |
3) Artikel 4 wird wie folgt geändert: | 3) Artikel 4 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: | a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
« 2. Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen | « 2. Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen |
Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die | Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die |
Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den | Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den |
bezeichneten zuständigen Behörden und Europol nach Massgabe der von | bezeichneten zuständigen Behörden und Europol nach Massgabe der von |
dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die | dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die |
vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen. | vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen. |
Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf | Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf |
direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen | direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen |
Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der | Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der |
nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem | nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem |
jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen | jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen |
verfassungsrechtlichen Vorschriften. » | verfassungsrechtlichen Vorschriften. » |
b) In Absatz 5 wird die Formulierung « im Sinne des Artikels K.2 | b) In Absatz 5 wird die Formulierung « im Sinne des Artikels K.2 |
Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union » durch folgenden | Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union » durch folgenden |
Wortlaut ersetzt: « im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der | Wortlaut ersetzt: « im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit ». | öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit ». |
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: | c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: |
« 7. Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmässig zusammen, um | « 7. Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmässig zusammen, um |
Europol von sich aus oder auf Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen. » | Europol von sich aus oder auf Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen. » |
4) Folgender Artikel wird eingefügt: | 4) Folgender Artikel wird eingefügt: |
« Artikel 6bis | « Artikel 6bis |
Verarbeitung von Informationen durch Europol | Verarbeitung von Informationen durch Europol |
Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, | Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, |
um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind | um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind |
und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 | und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 |
Absatz 1 aufgenommen werden können. | Absatz 1 aufgenommen werden können. |
Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit | Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit |
die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere | die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere |
in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen | in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen |
für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht | für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht |
überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 | überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 |
gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss | gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss |
der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte | der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte |
gemeinsame Kontrollinstanz. » | gemeinsame Kontrollinstanz. » |
5) Artikel 9 wird wie folgt geändert: | 5) Artikel 9 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: | a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
« 1. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und | « 1. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und |
die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäss | die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäss |
ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in | ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in |
das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. » | das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. » |
b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: | b) Folgender Absatz wird hinzugefügt: |
« 4. Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen | « 4. Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen |
können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige | können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige |
Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im | Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im |
Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im | Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im |
Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen | Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen |
können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden. | können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden. |
Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen Behörden sowie | Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen Behörden sowie |
spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates | spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates |
übermittelt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union | übermittelt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union |
veröffentlicht. » | veröffentlicht. » |
6) Artikel 10 wird wie folgt geändert: | 6) Artikel 10 wird wie folgt geändert: |
a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: | a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: |
« 1. Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 | « 1. Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 |
erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht | erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht |
personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden | personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden |
Personengruppen betreffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol | Personengruppen betreffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol |
zuständig ist, einschliesslich der für spezifische Analysezwecke | zuständig ist, einschliesslich der für spezifische Analysezwecke |
erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten | erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten |
nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und | nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und |
nutzen: ». | nutzen: ». |
b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: | b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: |
« 1) die Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, die von der | « 1) die Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, die von der |
Europol-Leitung benannt werden, ». | Europol-Leitung benannt werden, ». |
c) Folgender Unterabsatz wird nach Absatz 2 Nummer 2 eingefügt: | c) Folgender Unterabsatz wird nach Absatz 2 Nummer 2 eingefügt: |
»Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei | »Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei |
einzugeben und diese Daten zu ändern; alle Teilnehmer können Daten aus | einzugeben und diese Daten zu ändern; alle Teilnehmer können Daten aus |
der Datei abrufen. » | der Datei abrufen. » |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: | d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
« 5. Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäischen Union oder | « 5. Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäischen Union oder |
internationale Rechtsakte das Recht zum Abruf im automatisierten | internationale Rechtsakte das Recht zum Abruf im automatisierten |
Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann | Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann |
Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur | Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur |
Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 | Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 |
erforderlich ist. Die Verwendung dieser Daten durch Europol wird durch | erforderlich ist. Die Verwendung dieser Daten durch Europol wird durch |
die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere | die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere |
internationale Rechtsakte geregelt. » | internationale Rechtsakte geregelt. » |
e) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: | e) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
« Über die Verbreitung oder operative Auswertung der übermittelten | « Über die Verbreitung oder operative Auswertung der übermittelten |
Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden | Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden |
Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher | Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher |
Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, so wird die | Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, so wird die |
Entscheidung über die Verbreitung oder operative Auswertung der Daten | Entscheidung über die Verbreitung oder operative Auswertung der Daten |
von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder | von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder |
ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer | ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer |
laufenden Analyse beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige | laufenden Analyse beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige |
Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten | Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten |
verbreiten oder auswerten. » | verbreiten oder auswerten. » |
f) Folgender Absatz wird hinzugefügt: | f) Folgender Absatz wird hinzugefügt: |
« 9. Europol kann Sachverständige von Drittstaaten oder Drittstellen | « 9. Europol kann Sachverständige von Drittstaaten oder Drittstellen |
im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung an der Tätigkeit einer | im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung an der Tätigkeit einer |
Analysegruppe einladen, sofern | Analysegruppe einladen, sofern |
1) eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der | 1) eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der |
Drittstelle in Kraft ist, die angemessene Bestimmungen über den | Drittstelle in Kraft ist, die angemessene Bestimmungen über den |
Informationsaustausch einschliesslich der Übermittlung | Informationsaustausch einschliesslich der Übermittlung |
personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter | personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter |
Informationen enthält, | Informationen enthält, |
2) die Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der | 2) die Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der |
Drittstelle im Interesse der Mitgliedstaaten liegt, | Drittstelle im Interesse der Mitgliedstaaten liegt, |
3) der Drittstaat bzw. die Drittstelle direkt von der Analysetätigkeit | 3) der Drittstaat bzw. die Drittstelle direkt von der Analysetätigkeit |
betroffen ist und | betroffen ist und |
4) alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteiligung der | 4) alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteiligung der |
Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle an der Tätigkeit | Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle an der Tätigkeit |
der Analysegruppe zustimmen. | der Analysegruppe zustimmen. |
Die Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats oder einer | Die Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats oder einer |
Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer | Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer |
Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle | Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle |
geregelt. Die für solche Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden | geregelt. Die für solche Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden |
vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder | vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder |
festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder | festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder |
Drittstellen werden der in Artikel 24 genannten gemeinsamen | Drittstellen werden der in Artikel 24 genannten gemeinsamen |
Kontrollinstanz vorgelegt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat | Kontrollinstanz vorgelegt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat |
etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. » | etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. » |
7) Artikel 12 erhält folgende Fassung: | 7) Artikel 12 erhält folgende Fassung: |
« Artikel 12 | « Artikel 12 |
Errichtungsanordnung | Errichtungsanordnung |
1. Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner | 1. Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner |
Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in | Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in |
einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates | einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates |
bedarf, festzulegen: | bedarf, festzulegen: |
1) Bezeichnung der Datei, | 1) Bezeichnung der Datei, |
2) Zweck der Datei, | 2) Zweck der Datei, |
3) Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, | 3) Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, |
4) Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in | 4) Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in |
Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar | Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar |
1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind, | 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind, |
5) Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Daten | 5) Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Daten |
dienen, | dienen, |
6) Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, | 6) Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, |
7) Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte | 7) Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte |
personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren | personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren |
übermittelt werden dürfen, | übermittelt werden dürfen, |
8) Prüffristen und Speicherungsdauer, | 8) Prüffristen und Speicherungsdauer, |
9) Protokollierung. | 9) Protokollierung. |
2. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel | 2. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel |
24 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über eine | 24 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über eine |
Errichtungsanordnung unterrichtet und erhalten die entsprechenden | Errichtungsanordnung unterrichtet und erhalten die entsprechenden |
Unterlagen. | Unterlagen. |
Die gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige | Die gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige |
Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. Der Direktor von Europol | Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. Der Direktor von Europol |
kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer | kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer |
bestimmten Frist zu tun. | bestimmten Frist zu tun. |
3. Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit | 3. Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit |
anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu | anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu |
schliessen. Der Verwaltungsrat beschliesst über das Datum, zu dem eine | schliessen. Der Verwaltungsrat beschliesst über das Datum, zu dem eine |
derartige Änderung oder Schliessung der Datei wirksam wird. | derartige Änderung oder Schliessung der Datei wirksam wird. |
4. Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Vor | 4. Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Vor |
Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Europol jedoch, ob die Datei | Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Europol jedoch, ob die Datei |
weiter geführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, | weiter geführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, |
dass die Datei für einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, | dass die Datei für einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, |
wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In | wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In |
diesem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. » | diesem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. » |
8) Artikel 16 erhält folgende Fassung: | 8) Artikel 16 erhält folgende Fassung: |
« Artikel 16 | « Artikel 16 |
Regelung der Überwachung von Abfragen | Regelung der Überwachung von Abfragen |
Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der | Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der |
Rechtmässigkeit von Abfragen im automatisierten | Rechtmässigkeit von Abfragen im automatisierten |
Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6bis. | Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6bis. |
Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von | Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von |
Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen | Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen |
verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, | verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, |
die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die | die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die |
Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat | Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat |
nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz. » | nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz. » |
9) Artikel 18 wird wie folgt geändert: | 9) Artikel 18 wird wie folgt geändert: |
Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut: | Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut: |
« 3) dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absatzes 2 zulässig | « 3) dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absatzes 2 zulässig |
ist; diese Regeln können in Ausnahmefällen eine Abweichung von Nummer | ist; diese Regeln können in Ausnahmefällen eine Abweichung von Nummer |
2 vorsehen, sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten | 2 vorsehen, sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten |
für absolut notwendig hält, um die grundlegenden Interessen der | für absolut notwendig hält, um die grundlegenden Interessen der |
betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol zu wahren | betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol zu wahren |
oder um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden. Der | oder um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden. Der |
Direktor von Europol trägt unter allen Umständen dem Datenschutzniveau | Direktor von Europol trägt unter allen Umständen dem Datenschutzniveau |
in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um | in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um |
ein Gleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau und den vorstehend | ein Gleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau und den vorstehend |
genannten Interessen herzustellen. » | genannten Interessen herzustellen. » |
10) Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: | 10) Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
« 3. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener | « 3. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener |
Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen | Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen |
und die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser | und die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser |
Daten in einer Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei | Daten in einer Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei |
nicht überschreiten. » | nicht überschreiten. » |
11) In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt: | 11) In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt: |
« 4. Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für die | « 4. Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für die |
Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene Daten anwendbar. | Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene Daten anwendbar. |
» | » |
12) In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil « Diese werden im | 12) In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil « Diese werden im |
Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem | Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem |
Rat übermittelt; » folgende Fassung: | Rat übermittelt; » folgende Fassung: |
»Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat | »Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat |
übermittelt; ». | übermittelt; ». |
13) In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus « und des Titels VI des | 13) In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus « und des Titels VI des |
Vertrags über die Europäische Union » gestrichen. | Vertrags über die Europäische Union » gestrichen. |
14) Artikel 28 wird wie folgt geändert: | 14) Artikel 28 wird wie folgt geändert: |
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: | a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: |
« 1) wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten in | « 1) wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten in |
Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat | Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat |
fallenden Formen der schweren internationalen Kriminalität mit | fallenden Formen der schweren internationalen Kriminalität mit |
(Artikel 2 Absatz 2), ». | (Artikel 2 Absatz 2), ». |
b) Die folgenden Nummern werden eingefügt: | b) Die folgenden Nummern werden eingefügt: |
« 3bis ) wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für eine | « 3bis ) wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für eine |
Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt festzustellen, ob die | Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt festzustellen, ob die |
betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung | betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung |
sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen | sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen |
werden können (Artikel 6bis ), ». | werden können (Artikel 6bis ), ». |
« 4bis ) legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die | « 4bis ) legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die |
Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von | Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von |
Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der | Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der |
Tätigkeit einer Analysegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9), ». | Tätigkeit einer Analysegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9), ». |
c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: | c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: |
« 7) kann den Direktor von Europol anweisen, die Errichtungsanordnung | « 7) kann den Direktor von Europol anweisen, die Errichtungsanordnung |
zu ändern oder die Datei zu schliessen (Artikel 12 Absatz 3), ». | zu ändern oder die Datei zu schliessen (Artikel 12 Absatz 3), ». |
d) Die folgende Nummer wird eingefügt: | d) Die folgende Nummer wird eingefügt: |
« 14bis ) legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vorschriften | « 14bis ) legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vorschriften |
für den Zugang zu Dokumenten von Europol fest (Artikel 32bis ). » | für den Zugang zu Dokumenten von Europol fest (Artikel 32bis ). » |
e) Nummer 22 erhält folgende Fassung: | e) Nummer 22 erhält folgende Fassung: |
« 22) wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens oder des | « 22) wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens oder des |
Anhangs mit (Artikel 43). » | Anhangs mit (Artikel 43). » |
f) Absatz 10 erhält folgende Fassung: | f) Absatz 10 erhält folgende Fassung: |
« 10. Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäss Artikel 2 Absatz 2 | « 10. Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäss Artikel 2 Absatz 2 |
festgelegten Prioritäten sowie deren Aktualisierung durch den Direktor | festgelegten Prioritäten sowie deren Aktualisierung durch den Direktor |
von Europol gemäss Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der | von Europol gemäss Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der |
Verwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss | Verwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss |
1) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im | 1) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im |
vergangenen Jahr, | vergangenen Jahr, |
2) einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, | 2) einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, |
der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf | der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf |
den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt. | den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt. |
Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und Billigung | Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und Billigung |
vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem Europäischen Parlament zur | vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem Europäischen Parlament zur |
Unterrichtung übermittelt. » | Unterrichtung übermittelt. » |
15) In Artikel 29 Absatz 3: | 15) In Artikel 29 Absatz 3: |
- erhält Nummer 6 folgende Fassung: | - erhält Nummer 6 folgende Fassung: |
« 6) die regelmässige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die | « 6) die regelmässige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die |
Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten, », | Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten, », |
- wird folgende Nummer hinzugefügt: | - wird folgende Nummer hinzugefügt: |
« 7) alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom | « 7) alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom |
Verwaltungsrat übertragen werden. » | Verwaltungsrat übertragen werden. » |
16) In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung « Titel VI des » | 16) In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung « Titel VI des » |
gestrichen. | gestrichen. |
17) Der folgende Artikel wird eingefügt: | 17) Der folgende Artikel wird eingefügt: |
« Artikel 32bis | « Artikel 32bis |
Zugang zu Dokumenten von Europol | Zugang zu Dokumenten von Europol |
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von Europol mit | Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von Europol mit |
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln über den Zugang von | Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln über den Zugang von |
Unionsbürgern sowie natürlicher oder juristischer Personen mit | Unionsbürgern sowie natürlicher oder juristischer Personen mit |
Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest | Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest |
und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung | und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung |
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der | des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der |
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates | Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates |
und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags | und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags |
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde. » | zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde. » |
18) Artikel 34 erhält folgende Fassung: | 18) Artikel 34 erhält folgende Fassung: |
« Artikel 34 | « Artikel 34 |
Unterrichtung des Europäischen Parlaments | Unterrichtung des Europäischen Parlaments |
1. Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem | 1. Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem |
im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen | im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen |
Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaats | Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaats |
oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses | oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses |
einer Massnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 | einer Massnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 |
Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz | Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz |
3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer | 3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer |
Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang. | Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang. |
2. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können an Sitzungen des | 2. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können an Sitzungen des |
Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im | Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im |
Zusammenhang mit Europol teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen | Zusammenhang mit Europol teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen |
Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der | Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der |
Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich des | Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich des |
Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und | Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und |
Geheimhaltungspflichten Rechnung. | Geheimhaltungspflichten Rechnung. |
3. Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen | 3. Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen |
Parlamente und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum | Parlamente und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum |
Europäischen Parlament im Rahmen des Vertrags über die Europäische | Europäischen Parlament im Rahmen des Vertrags über die Europäische |
Union gelten, unberührt. » | Union gelten, unberührt. » |
19) In Artikel 35 Absatz 4 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: | 19) In Artikel 35 Absatz 4 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: |
« Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er wird vom Rat | « Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er wird vom Rat |
auch an das Europäische Parlament zur Unterrichtung weitergeleitet. » | auch an das Europäische Parlament zur Unterrichtung weitergeleitet. » |
20) In Artikel 39 Absatz 4 erhält der mit « des Brüsseler | 20) In Artikel 39 Absatz 4 erhält der mit « des Brüsseler |
Übereinkommens » beginnende Passus folgende Fassung: | Übereinkommens » beginnende Passus folgende Fassung: |
« der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über | « der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über |
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung | die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung |
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. » | von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. » |
21) In Artikel 42 wird folgender Absatz hinzugefügt: | 21) In Artikel 42 wird folgender Absatz hinzugefügt: |
« 3. Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit | « 3. Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit |
Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und | Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und |
für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem | für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem |
Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. | Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. |
Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine | Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine |
Vereinbarung geregelt, die gemäss diesem Übereinkommen und den | Vereinbarung geregelt, die gemäss diesem Übereinkommen und den |
Durchführungsmassnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist. » | Durchführungsmassnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist. » |
22) Artikel 43 wird wie folgt geändert: | 22) Artikel 43 wird wie folgt geändert: |
a) In Absatz 1 wird der Passus « Artikels K.1 Nummer 9 des » | a) In Absatz 1 wird der Passus « Artikels K.1 Nummer 9 des » |
gestrichen. | gestrichen. |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: | b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
« 3. Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat | « 3. Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat |
einstimmig beschliessen, den Anhang dieses Übereinkommens dahin gehend | einstimmig beschliessen, den Anhang dieses Übereinkommens dahin gehend |
zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen | zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen |
Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen | Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen |
Definitionen ändert. » | Definitionen ändert. » |
23) Der Anhang wird wie folgt geändert: | 23) Der Anhang wird wie folgt geändert: |
a) Der Titel erhält folgende Fassung: | a) Der Titel erhält folgende Fassung: |
« Anhang betreffend Artikel 2 | « Anhang betreffend Artikel 2 |
Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit | Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit |
denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 | denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 |
vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von | vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von |
Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit | Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit |
befasst: ». | befasst: ». |
b) Der mit « Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 | b) Der mit « Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 |
beauftragt werden kann » beginnende Absatz wird gestrichen. | beauftragt werden kann » beginnende Absatz wird gestrichen. |
c) In dem mit « Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens | c) In dem mit « Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens |
aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft » beginnenden Absatz | aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft » beginnenden Absatz |
wird « Artikel 2 Absatz 2 » durch « Artikel 2 Absatz 1 » ersetzt. | wird « Artikel 2 Absatz 2 » durch « Artikel 2 Absatz 1 » ersetzt. |
d) Nach « des am 8. November 1990 in Strassburg unterzeichneten | d) Nach « des am 8. November 1990 in Strassburg unterzeichneten |
Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, | Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, |
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten » wird | Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten » wird |
folgender Gedankenstrich eingefügt: | folgender Gedankenstrich eingefügt: |
« - illegaler Drogenhandel die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 | « - illegaler Drogenhandel die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 |
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen | des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen |
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und | den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und |
in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen | in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen |
aufgeführt sind. » | aufgeführt sind. » |
24) In Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 29 | 24) In Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 29 |
Absatz 1, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz | Absatz 1, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz |
1, Artikel 35 Absätze 5 und 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 40 Absatz | 1, Artikel 35 Absätze 5 und 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 40 Absatz |
1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 1 | 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 1 |
wird der Passus « im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die | wird der Passus « im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die |
Europäische Union » gestrichen. | Europäische Union » gestrichen. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach | 1. Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach |
Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. | Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. |
2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der | 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der |
Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren | Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren |
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses | jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses |
Protokolls erforderlich sind. | Protokolls erforderlich sind. |
3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der | 3. Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der |
letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur | letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur |
Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitgliedstaaten der | Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union sind, die Notifizierung gemäss Absatz 2 vornimmt. | Europäischen Union sind, die Notifizierung gemäss Absatz 2 vornimmt. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Tritt dieses Protokoll gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor das | Tritt dieses Protokoll gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor das |
auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die | auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die |
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) | Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) |
erstellte Protokoll zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des | erstellte Protokoll zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des |
Übereinkommens (1) gemäss dessen Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten | Übereinkommens (1) gemäss dessen Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten |
ist, so gilt das letztgenannte Protokoll als aufgehoben. | ist, so gilt das letztgenannte Protokoll als aufgehoben. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen | 1. Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen |
Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der | Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der |
Hinterlegung der Urkunden über den Beitritt zum Europol-Übereinkommen | Hinterlegung der Urkunden über den Beitritt zum Europol-Übereinkommen |
nach dessen Artikel 46 noch nicht in Kraft getreten ist. | nach dessen Artikel 46 noch nicht in Kraft getreten ist. |
2. Die Urkunden über den Beitritt zu diesem Protokoll werden | 2. Die Urkunden über den Beitritt zu diesem Protokoll werden |
gleichzeitig mit den Urkunden über den Beitritt zum | gleichzeitig mit den Urkunden über den Beitritt zum |
Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel 46 hinterlegt. | Europol-Übereinkommen gemäss dessen Artikel 46 hinterlegt. |
3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses | 3. Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses |
Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates verbindlich. | Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates verbindlich. |
4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, | 4. Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, |
am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 2 Absatz | am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls gemäss Artikel 2 Absatz |
3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 | 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 |
Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. | Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist. |
5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor der | 5. Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor der |
Zeitraum nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens | Zeitraum nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens |
abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Absatz 2 | abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäss Absatz 2 |
hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem | hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem |
Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in | Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in |
der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei. | der gemäss diesem Protokoll geänderten Fassung bei. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der | 1. Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der |
Europäischen Union. | Europäischen Union. |
2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union | 2. Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union |
den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen | den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen |
Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. | Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. |
Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 | Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) ABl. C 358 vom 13. Dezember 2000, S. 1. | (1) ABl. C 358 vom 13. Dezember 2000, S. 1. |
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die | Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die |
Errichtung | Errichtung |
eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung | eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung |
dieses Übereinkommens, | dieses Übereinkommens, |
geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 | geschehen zu Brüssel am 27. November 2003 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten. | Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |