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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 relatif à l'agrément des parcs zoologiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus |
l'agrément des parcs zoologiques | 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 10 août 1998 relatif à l'agrément des parcs zoologiques, | besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | dierentuinen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende |
relatif à l'agrément des parcs zoologiques. | de erkenning van dierentuinen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassung von | 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassung von |
zoologischen Gärten | zoologischen Gärten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, | Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, |
insbesondere der Artikel 5 §§ 2 und 3 und des Artikels 44; | insbesondere der Artikel 5 §§ 2 und 3 und des Artikels 44; |
Aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes | Aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
erwähnten Fachausschusses; | erwähnten Fachausschusses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1997; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und |
Ministers des Haushalts vom 9. März 1998; | Ministers des Haushalts vom 9. März 1998; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern |
und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe | Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Zoologischem Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche | 1. Zoologischem Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche |
Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten | Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten |
und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, | und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, |
Delfinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, jedoch mit | Delfinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, jedoch mit |
Ausnahme von Zirkussen, Wanderausstellungen und | Ausnahme von Zirkussen, Wanderausstellungen und |
Tierhandelsunternehmen, | Tierhandelsunternehmen, |
2. Haustierarten: landwirtschaftliche Tiere, Heimtiere und Tierarten, | 2. Haustierarten: landwirtschaftliche Tiere, Heimtiere und Tierarten, |
die üblicherweise vom Menschen gehalten werden und die in der Liste in | die üblicherweise vom Menschen gehalten werden und die in der Liste in |
Anlage A aufgeführt sind. Der Minister kann diese Liste aufgrund der | Anlage A aufgeführt sind. Der Minister kann diese Liste aufgrund der |
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten ändern, | Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten ändern, |
3. Tierunterkunft: einen draussen und/oder drinnen gelegenen Raum, in | 3. Tierunterkunft: einen draussen und/oder drinnen gelegenen Raum, in |
dem das Tier untergebracht ist, | dem das Tier untergebracht ist, |
4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen | 4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen |
zoologischen Garten betreibt oder für deren Rechnung ein zoologischer | zoologischen Garten betreibt oder für deren Rechnung ein zoologischer |
Garten betrieben wird, | Garten betrieben wird, |
5. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder | 5. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder |
Staatssekretär, | Staatssekretär, |
6. Dienst: die Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums | 6. Dienst: die Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums |
des Mittelstands und der Landwirtschaft, | des Mittelstands und der Landwirtschaft, |
7. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das | 7. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere. | Wohlbefinden der Tiere. |
KAPITEL II - Zulassungsverfahren | KAPITEL II - Zulassungsverfahren |
Art. 2 - § 1 - Der Antrag auf die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes | Art. 2 - § 1 - Der Antrag auf die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes |
erwähnte Zulassung wird vom Betreiber beim Dienst per Einschreiben mit | erwähnte Zulassung wird vom Betreiber beim Dienst per Einschreiben mit |
Hilfe eines Formulars eingereicht, dessen Muster in Anlage B | Hilfe eines Formulars eingereicht, dessen Muster in Anlage B |
festgelegt ist. Der Antragsteller hat auf dem Antrag Steuermarken | festgelegt ist. Der Antragsteller hat auf dem Antrag Steuermarken |
eines Wertes anzubringen, der von den gehaltenen Tierarten abhängt: | eines Wertes anzubringen, der von den gehaltenen Tierarten abhängt: |
- 10.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die | - 10.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die |
Säugetiere oder Vögel umfasst, | Säugetiere oder Vögel umfasst, |
- 5.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die | - 5.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die |
ausschliesslich andere Tiere als Säugetiere oder Vögel umfasst. | ausschliesslich andere Tiere als Säugetiere oder Vögel umfasst. |
§ 2 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: | § 2 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: |
1. ein Übersichtsplan des zoologischen Gartens mit Angabe der Funktion | 1. ein Übersichtsplan des zoologischen Gartens mit Angabe der Funktion |
der verschiedenen Räumlichkeiten, | der verschiedenen Räumlichkeiten, |
2. eine Liste der vorhandenen Tiere, | 2. eine Liste der vorhandenen Tiere, |
3. eine Kopie der Umweltgenehmigung in der Flämischen Region und in | 3. eine Kopie der Umweltgenehmigung in der Flämischen Region und in |
der Region Brüssel sowie eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der | der Region Brüssel sowie eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der |
Wallonischen Region, | Wallonischen Region, |
4. eine Kopie des in Anwendung von Artikel 15 des vorliegenden | 4. eine Kopie des in Anwendung von Artikel 15 des vorliegenden |
Erlasses erstellten Vertrags, | Erlasses erstellten Vertrags, |
5. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe ihrer Aufgabe, | 5. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe ihrer Aufgabe, |
6. der Name und die Anschrift des Verantwortlichen, der für die | 6. der Name und die Anschrift des Verantwortlichen, der für die |
Ausführung des vorliegenden Erlasses haftet; falls der Betreiber eine | Ausführung des vorliegenden Erlasses haftet; falls der Betreiber eine |
juristische Person ist, wird ein Verantwortlicher für die Ausführung | juristische Person ist, wird ein Verantwortlicher für die Ausführung |
des vorliegenden Erlasses benannt, | des vorliegenden Erlasses benannt, |
7. eine Kopie des Versicherungsvertrags, der die in Artikel 1385 des | 7. eine Kopie des Versicherungsvertrags, der die in Artikel 1385 des |
Zivilgesetzbuchs erwähnte zivilrechtliche Haftung abdeckt. | Zivilgesetzbuchs erwähnte zivilrechtliche Haftung abdeckt. |
§ 3 - Der Dienst muss über Änderungen an der in Artikel 2 § 2 Nr. 3 | § 3 - Der Dienst muss über Änderungen an der in Artikel 2 § 2 Nr. 3 |
erwähnten Genehmigung informiert werden. | erwähnten Genehmigung informiert werden. |
§ 4 - Der Minister erteilt die Zulassung aufgrund der Stellungnahme | § 4 - Der Minister erteilt die Zulassung aufgrund der Stellungnahme |
des Dienstes binnen hundertachtzig Tagen nach Empfang des Antrags, | des Dienstes binnen hundertachtzig Tagen nach Empfang des Antrags, |
falls die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten | falls die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten |
Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss des Ministers wird als günstig | Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss des Ministers wird als günstig |
betrachtet, wenn er nicht innerhalb der oben erwähnten Frist gefasst | betrachtet, wenn er nicht innerhalb der oben erwähnten Frist gefasst |
worden ist. Die Zulassung kann mit Beschränkungen in Bezug auf die | worden ist. Die Zulassung kann mit Beschränkungen in Bezug auf die |
Taxa und die Anzahl Tiere versehen werden. | Taxa und die Anzahl Tiere versehen werden. |
§ 5 - Der Minister kann die Zulassung eines zoologischen Gartens | § 5 - Der Minister kann die Zulassung eines zoologischen Gartens |
jederzeit entziehen oder aussetzen, wenn dieser nicht mehr die durch | jederzeit entziehen oder aussetzen, wenn dieser nicht mehr die durch |
das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen | das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Aussetzung oder der Entzug kann nur einen Teil des zoologischen | Die Aussetzung oder der Entzug kann nur einen Teil des zoologischen |
Gartens betreffen. | Gartens betreffen. |
§ 6 - Stirbt der Betreiber des zoologischen Gartens, so behält die | § 6 - Stirbt der Betreiber des zoologischen Gartens, so behält die |
Zulassung ihre Gültigkeit, sofern der neue Betreiber den Betrieb | Zulassung ihre Gültigkeit, sofern der neue Betreiber den Betrieb |
binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Dienst | binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Dienst |
innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzt. | innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzt. |
Im Falle der Einstellung der Betreibung des zoologischen Gartens | Im Falle der Einstellung der Betreibung des zoologischen Gartens |
behält die Zulassung ihre Gültigkeit, sofern ein neuer Betreiber den | behält die Zulassung ihre Gültigkeit, sofern ein neuer Betreiber den |
Betrieb binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den | Betrieb binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den |
Dienst innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis | Dienst innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis |
setzt. | setzt. |
KAPITEL III - Zulassungsbedingungen | KAPITEL III - Zulassungsbedingungen |
Abschnitt I - Unterbringung und Ausstattung | Abschnitt I - Unterbringung und Ausstattung |
Art. 3 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und instand gehalten | Art. 3 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und instand gehalten |
sein, dass ein Ausbrechen von Tieren unter allen Umständen verhindert | sein, dass ein Ausbrechen von Tieren unter allen Umständen verhindert |
wird und die Sicherheit der Tiere, der Öffentlichkeit und des | wird und die Sicherheit der Tiere, der Öffentlichkeit und des |
Personals sichergestellt ist. | Personals sichergestellt ist. |
Unter anderem muss dafür gesorgt werden, dass: | Unter anderem muss dafür gesorgt werden, dass: |
1. gefährliche Tiere, die klettern oder springen können, in einer | 1. gefährliche Tiere, die klettern oder springen können, in einer |
vollständig, auch oben abgeschlossenen Umfriedung gehalten werden, | vollständig, auch oben abgeschlossenen Umfriedung gehalten werden, |
ausser wenn das Klettern oder Springen über die Umfriedung auf andere | ausser wenn das Klettern oder Springen über die Umfriedung auf andere |
Weise verhindert wird oder wenn die Unterkunft von einem ausreichend | Weise verhindert wird oder wenn die Unterkunft von einem ausreichend |
breiten und tiefen Wassergraben umgeben ist, | breiten und tiefen Wassergraben umgeben ist, |
2. die grabenden Tiere nicht durch den Erdboden entkommen können, | 2. die grabenden Tiere nicht durch den Erdboden entkommen können, |
3. die Umfriedung und die Pfeiler fest im Erdboden verankert sind, so | 3. die Umfriedung und die Pfeiler fest im Erdboden verankert sind, so |
dass das Tier diese durch sein Gewicht oder seine Kraft nicht | dass das Tier diese durch sein Gewicht oder seine Kraft nicht |
zerstören kann, | zerstören kann, |
4. die Gräben rund um die Tierunterkünfte eine vollständige Umfriedung | 4. die Gräben rund um die Tierunterkünfte eine vollständige Umfriedung |
bilden, | bilden, |
5. die Türen oder Tore stabil sind und geschlossen gehalten werden, | 5. die Türen oder Tore stabil sind und geschlossen gehalten werden, |
6. die Gebäude, Räumlichkeiten oder Teile des zoologischen Gartens, zu | 6. die Gebäude, Räumlichkeiten oder Teile des zoologischen Gartens, zu |
denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, abgeschlossen und mit | denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, abgeschlossen und mit |
Warn- oder Verbotsschildern versehen sind, | Warn- oder Verbotsschildern versehen sind, |
7. ein direkter Kontakt zwischen der Öffentlichkeit und gefährlichen | 7. ein direkter Kontakt zwischen der Öffentlichkeit und gefährlichen |
Tieren durch Barrieren verhindert wird, die einen ausreichenden | Tieren durch Barrieren verhindert wird, die einen ausreichenden |
Abstand herstellen, | Abstand herstellen, |
8. die Öffentlichkeit über alle eventuellen Gefahren informiert wird. | 8. die Öffentlichkeit über alle eventuellen Gefahren informiert wird. |
Art. 4 - § 1 - Die Tierunterkünfte und die verwendeten Materialien | Art. 4 - § 1 - Die Tierunterkünfte und die verwendeten Materialien |
müssen so gewählt und instand gehalten werden, dass die Tiere sich | müssen so gewählt und instand gehalten werden, dass die Tiere sich |
unter normalen Umständen nicht daran verletzen können und dass ihr | unter normalen Umständen nicht daran verletzen können und dass ihr |
Wohlbefinden nicht durch andere Hindernisse beeinträchtigt wird. | Wohlbefinden nicht durch andere Hindernisse beeinträchtigt wird. |
§ 2 - Die elektrischen Anlagen müssen so angebracht werden, dass die | § 2 - Die elektrischen Anlagen müssen so angebracht werden, dass die |
Gefahr eines tödlichen elektrischen Schlags vermieden wird. | Gefahr eines tödlichen elektrischen Schlags vermieden wird. |
Art. 5 - Die Tiere, die draussen gehalten werden, müssen bei | Art. 5 - Die Tiere, die draussen gehalten werden, müssen bei |
ungünstigen Wetterbedingungen Schutz finden können. | ungünstigen Wetterbedingungen Schutz finden können. |
Art. 6 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und ausgestattet | Art. 6 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und ausgestattet |
sein, dass sie zu einem möglichst vielfältigen und | sein, dass sie zu einem möglichst vielfältigen und |
natürlichenVerhalten anregen. | natürlichenVerhalten anregen. |
Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes muss | Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes muss |
bei der Unterbringung der Tiere dafür gesorgt werden, dass: | bei der Unterbringung der Tiere dafür gesorgt werden, dass: |
1. sozial lebende Arten in sozialen Gruppen gehalten werden, ausser | 1. sozial lebende Arten in sozialen Gruppen gehalten werden, ausser |
wenn es gegenteilige Anweisungen aus tiermedizinischen oder | wenn es gegenteilige Anweisungen aus tiermedizinischen oder |
tierzüchterischen Gründen gibt, | tierzüchterischen Gründen gibt, |
2. solitär lebende Arten einzeln gehalten werden, | 2. solitär lebende Arten einzeln gehalten werden, |
3. es bei der Bildung einer Tiergruppe nicht zu schädlichen | 3. es bei der Bildung einer Tiergruppe nicht zu schädlichen |
Interaktionen kommt. | Interaktionen kommt. |
Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche Vorschriften zur Unterbringung | Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche Vorschriften zur Unterbringung |
bestimmter Tierarten festlegen, insbesondere in Bezug auf die | bestimmter Tierarten festlegen, insbesondere in Bezug auf die |
Mindestgrösse von Tierunterkünften und deren Ausstattung. | Mindestgrösse von Tierunterkünften und deren Ausstattung. |
Art. 9 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in | Art. 9 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in |
Räumen aufbewahrt und zubereitet werden, die frei von schädigenden | Räumen aufbewahrt und zubereitet werden, die frei von schädigenden |
Tieren sind und von den Tierunterkünften getrennt sind. Zur | Tieren sind und von den Tierunterkünften getrennt sind. Zur |
Aufbewahrung von Fleisch, Fisch oder anderen verderblichen Waren ist | Aufbewahrung von Fleisch, Fisch oder anderen verderblichen Waren ist |
eine Kühleinrichtung erforderlich. Verdorbene Futterreste müssen so | eine Kühleinrichtung erforderlich. Verdorbene Futterreste müssen so |
schnell wie möglich entfernt werden. | schnell wie möglich entfernt werden. |
Art. 10 - Für Untersuchungen und Eingriffe an Wirbeltieren muss ein | Art. 10 - Für Untersuchungen und Eingriffe an Wirbeltieren muss ein |
sauberer, durchlüfteter und gut beleuchteter Raum verfügbar sein. Ein | sauberer, durchlüfteter und gut beleuchteter Raum verfügbar sein. Ein |
Raum zur Absonderung von Tieren aus tiermedizinischen Gründen muss | Raum zur Absonderung von Tieren aus tiermedizinischen Gründen muss |
ebenfalls vorhanden sein. | ebenfalls vorhanden sein. |
Art. 11 - Eine Erste-Hilfe-Station und angemessene schriftliche | Art. 11 - Eine Erste-Hilfe-Station und angemessene schriftliche |
Hinweise müssen vorhanden und deutlich gekennzeichnet sein. | Hinweise müssen vorhanden und deutlich gekennzeichnet sein. |
Werden giftige, für den Menschen gefährliche Tiere gehalten, so müssen | Werden giftige, für den Menschen gefährliche Tiere gehalten, so müssen |
Antiseren vorhanden sein. | Antiseren vorhanden sein. |
Abschnitt II - Pflege, Hygiene und veterinärmedizinische Betreuung | Abschnitt II - Pflege, Hygiene und veterinärmedizinische Betreuung |
Art. 12 - § 1 - Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass | Art. 12 - § 1 - Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass |
ausreichend fachkundiges Personal für die Pflege der Tiere und die | ausreichend fachkundiges Personal für die Pflege der Tiere und die |
Instandhaltung der Tierunterkünfte zur Verfügung steht. | Instandhaltung der Tierunterkünfte zur Verfügung steht. |
§ 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: | § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: |
1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, | 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, |
2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes | 2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes |
Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales | Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales |
Verhalten, | Verhalten, |
3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, | 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, |
4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden | 4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden |
Dringlichkeitsmassnahmen, | Dringlichkeitsmassnahmen, |
5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. | 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. |
Art. 13 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert | Art. 13 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert |
werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere | werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere |
Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, | Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, |
müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der | müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der |
Ursache unternommen werden. Falls nötig ist ein Tierarzt | Ursache unternommen werden. Falls nötig ist ein Tierarzt |
hinzuzuziehen. | hinzuzuziehen. |
Art. 14 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, | Art. 14 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, |
muss ein Rauchverbot bestehen. | muss ein Rauchverbot bestehen. |
Art. 15 - Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des | Art. 15 - Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des |
Wohlbefindens von anderen Wirbeltieren als Fischen muss der | Wohlbefindens von anderen Wirbeltieren als Fischen muss der |
Verantwortliche mit einem zugelassenen Tierarzt in Kontakt treten. | Verantwortliche mit einem zugelassenen Tierarzt in Kontakt treten. |
Dieser Tierarzt nimmt unter anderem ärztliche Vorbeugeuntersuchungen, | Dieser Tierarzt nimmt unter anderem ärztliche Vorbeugeuntersuchungen, |
Impfungen und parasitologische Untersuchungen vor. | Impfungen und parasitologische Untersuchungen vor. |
Er untersucht neu eingeführte Tiere und legt gegebenenfalls einen | Er untersucht neu eingeführte Tiere und legt gegebenenfalls einen |
Quarantänezeitraum fest. Er überwacht den Gesundheitszustand der unter | Quarantänezeitraum fest. Er überwacht den Gesundheitszustand der unter |
Quarantäne stehenden Tiere. | Quarantäne stehenden Tiere. |
Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Todesfall. Der | Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Todesfall. Der |
Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen | Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen |
Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. | Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. |
Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er eine Gefährdung | Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er eine Gefährdung |
der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere feststellt und schlägt | der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere feststellt und schlägt |
ihm zu ergreifende Massnahmen vor. Werden sein Rat und seine | ihm zu ergreifende Massnahmen vor. Werden sein Rat und seine |
Bemerkungen nicht befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in | Bemerkungen nicht befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 16 - Nach der eventuellen Quarantäne müssen notwendige | Art. 16 - Nach der eventuellen Quarantäne müssen notwendige |
Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, bevor neue Tiere in die Gruppe | Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, bevor neue Tiere in die Gruppe |
integriert werden. | integriert werden. |
Art. 17 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und quantitativ den | Art. 17 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und quantitativ den |
Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen Tieres | Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen Tieres |
angepasst sein. Dazu wird der Rat von Sachverständigen eingeholt und | angepasst sein. Dazu wird der Rat von Sachverständigen eingeholt und |
befolgt. | befolgt. |
Bei der Verabreichung von Futter und Trinkwasser muss das soziale | Bei der Verabreichung von Futter und Trinkwasser muss das soziale |
Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere | Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere |
in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. | in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. |
Bei der Zucht und dem Verfüttern von Beutetieren müssen geeignete | Bei der Zucht und dem Verfüttern von Beutetieren müssen geeignete |
Massnahmen getroffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu | Massnahmen getroffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu |
vermeiden. | vermeiden. |
Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten, ausser wenn es sich | Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten, ausser wenn es sich |
um angemessenes Futter handelt, das unter der direkten Aufsicht eines | um angemessenes Futter handelt, das unter der direkten Aufsicht eines |
Mitglieds des Personals verabreicht wird. | Mitglieds des Personals verabreicht wird. |
Art. 18 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung | Art. 18 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung |
müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. | müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. |
Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das | Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das |
Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie | Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie |
möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. | möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. |
Art. 19 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den | Art. 19 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den |
Tierunterkünften entfernt werden. | Tierunterkünften entfernt werden. |
Art. 20 - Direkter Körperkontakt zwischen der Öffentlichkeit und den | Art. 20 - Direkter Körperkontakt zwischen der Öffentlichkeit und den |
Tieren muss vermieden werden. Er kann einzig zugelassen werden für | Tieren muss vermieden werden. Er kann einzig zugelassen werden für |
begrenzte Zeiträume unter direkter Aufsicht des Personals und unter | begrenzte Zeiträume unter direkter Aufsicht des Personals und unter |
der Bedingung, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt | der Bedingung, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt |
wird. | wird. |
Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an Orten, wo dies | Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an Orten, wo dies |
erforderlich ist, muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der | erforderlich ist, muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der |
Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter | Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter |
Tiere lenken. | Tiere lenken. |
In zoologischen Gärten, in denen die Öffentlichkeit sich gefährlichen | In zoologischen Gärten, in denen die Öffentlichkeit sich gefährlichen |
Tieren mit Hilfe von Fahrzeugen nähern kann, ohne dass sie durch | Tieren mit Hilfe von Fahrzeugen nähern kann, ohne dass sie durch |
Hindernisse von ihnen getrennt ist, müssen strenge | Hindernisse von ihnen getrennt ist, müssen strenge |
Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Die Öffentlichkeit muss | Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Die Öffentlichkeit muss |
deutlich über die Vorschriften informiert werden, an die sie sich | deutlich über die Vorschriften informiert werden, an die sie sich |
strikt zu halten hat. In solchen Einrichtungen muss das Aufsicht | strikt zu halten hat. In solchen Einrichtungen muss das Aufsicht |
führende Personalmitglied eine Schusswaffe unmittelbar zur Verfügung | führende Personalmitglied eine Schusswaffe unmittelbar zur Verfügung |
haben, um im Notfall ein gefährliches Tier zu töten. | haben, um im Notfall ein gefährliches Tier zu töten. |
Art. 22 - Bei Ausbruch eines gefährlichen Tieres muss der | Art. 22 - Bei Ausbruch eines gefährlichen Tieres muss der |
Verantwortliche die Zivilbehörde und die Ordnungsdienste verständigen | Verantwortliche die Zivilbehörde und die Ordnungsdienste verständigen |
und bei der Suche, dem Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres | und bei der Suche, dem Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres |
behilflich sein. Ausserdem muss er die Bevölkerung über die möglichen | behilflich sein. Ausserdem muss er die Bevölkerung über die möglichen |
Gefahren informieren. Die mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen | Gefahren informieren. Die mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen |
vollständig zu Lasten des Betreibers und müssen an die jeweilige | vollständig zu Lasten des Betreibers und müssen an die jeweilige |
Behörde zurückgezahlt werden. | Behörde zurückgezahlt werden. |
Abschnitt III - Information des Besuchers und Bildungsprogramm | Abschnitt III - Information des Besuchers und Bildungsprogramm |
Art. 23 - Auf oder in der Nähe jeder Tierunterkunft müssen deutlich | Art. 23 - Auf oder in der Nähe jeder Tierunterkunft müssen deutlich |
lesbare, wissenschaftlich und sprachlich korrekte Grundinformationen | lesbare, wissenschaftlich und sprachlich korrekte Grundinformationen |
über die darin untergebrachten Tierarten (volkstümlicher und | über die darin untergebrachten Tierarten (volkstümlicher und |
wissenschaftlicher Name der Tierart, Verbreitungsgebiet und | wissenschaftlicher Name der Tierart, Verbreitungsgebiet und |
Erhaltungszustand) angebracht sein. | Erhaltungszustand) angebracht sein. |
Bei Tierunterkünften, in denen verschiedene, schwierig zu | Bei Tierunterkünften, in denen verschiedene, schwierig zu |
unterscheidende Tierarten untergebracht sind, müssen diese | unterscheidende Tierarten untergebracht sind, müssen diese |
Grundinformationen durch eine Abbildung ergänzt werden. | Grundinformationen durch eine Abbildung ergänzt werden. |
Der zoologische Garten muss die Tiere in den der Öffentlichkeit | Der zoologische Garten muss die Tiere in den der Öffentlichkeit |
bereitgestellten Informationen soweit wie möglich in ihren | bereitgestellten Informationen soweit wie möglich in ihren |
biologischen und ökologischen Kontext einordnen. | biologischen und ökologischen Kontext einordnen. |
Art. 24 - Der zoologische Garten muss ein Informations- und | Art. 24 - Der zoologische Garten muss ein Informations- und |
Bildungsprogramm unter anderem für Schulkinder erstellen, das auf | Bildungsprogramm unter anderem für Schulkinder erstellen, das auf |
einer Einführung in die Biologie, die Ökologie und den Umweltschutz | einer Einführung in die Biologie, die Ökologie und den Umweltschutz |
basiert. Hierfür muss Rat von einem Sachverständigen mit | basiert. Hierfür muss Rat von einem Sachverständigen mit |
entsprechenden Biologiekenntnissen und pädagogischer Erfahrung | entsprechenden Biologiekenntnissen und pädagogischer Erfahrung |
eingeholt werden. | eingeholt werden. |
Werden Tiervorführungen organisiert, so muss das natürliche Verhalten | Werden Tiervorführungen organisiert, so muss das natürliche Verhalten |
der Tiere - auch in den bereitgestellten Kommentaren - im Vordergrund | der Tiere - auch in den bereitgestellten Kommentaren - im Vordergrund |
stehen. | stehen. |
Abschnitt IV - Tierzucht und Arterhaltungsprogramm | Abschnitt IV - Tierzucht und Arterhaltungsprogramm |
Art. 25 - Der zoologische Garten muss an den koordinierten | Art. 25 - Der zoologische Garten muss an den koordinierten |
internationalen Zucht- und Austauschprogrammen mitarbeiten, wenn dort | internationalen Zucht- und Austauschprogrammen mitarbeiten, wenn dort |
Tiere gehalten werden, die von diesen Programmen betroffen sind. Der | Tiere gehalten werden, die von diesen Programmen betroffen sind. Der |
Tierbestand muss an die betroffenen Koordinatoren oder Zuchtbuchführer | Tierbestand muss an die betroffenen Koordinatoren oder Zuchtbuchführer |
weitergeleitet werden. | weitergeleitet werden. |
Art. 26 - Unkontrollierte Zucht ist zu vermeiden. Die Zucht von | Art. 26 - Unkontrollierte Zucht ist zu vermeiden. Die Zucht von |
Hybriden ist verboten, ausser wenn sie im Rahmen eines | Hybriden ist verboten, ausser wenn sie im Rahmen eines |
wissenschaftlich begründeten Zuchtprogramms erfolgt. | wissenschaftlich begründeten Zuchtprogramms erfolgt. |
Der Minister kann eine Liste mit Arten erstellen, deren Zucht in | Der Minister kann eine Liste mit Arten erstellen, deren Zucht in |
zoologischen Gärten verboten oder beschränkt wird. | zoologischen Gärten verboten oder beschränkt wird. |
Abschnitt V - Register | Abschnitt V - Register |
Art. 27 - Der Verantwortliche muss für jedes Tier beziehungsweise jede | Art. 27 - Der Verantwortliche muss für jedes Tier beziehungsweise jede |
Tiergruppe folgende Angaben in ein Register oder eine Computerdatei | Tiergruppe folgende Angaben in ein Register oder eine Computerdatei |
aufnehmen: | aufnehmen: |
1. den volkstümlichen und den wissenschaftlichen Namen, | 1. den volkstümlichen und den wissenschaftlichen Namen, |
2. das Geschlecht, | 2. das Geschlecht, |
3. den Ursprung und das Datum des Erwerbs oder das Geburtsdatum, | 3. den Ursprung und das Datum des Erwerbs oder das Geburtsdatum, |
4. im Falle des Abgangs eines Tieres: den Namen und die Anschrift der | 4. im Falle des Abgangs eines Tieres: den Namen und die Anschrift der |
Bestimmung, | Bestimmung, |
5. die Identifizierung des Exemplars, gegebenenfalls mit Ringnummer, | 5. die Identifizierung des Exemplars, gegebenenfalls mit Ringnummer, |
Tätowierungs- oder Mikrochipnummer oder besonderen äusseren | Tätowierungs- oder Mikrochipnummer oder besonderen äusseren |
Kennzeichen. | Kennzeichen. |
Diese Angaben über das Tier oder die Tiergruppe müssen von dem in | Diese Angaben über das Tier oder die Tiergruppe müssen von dem in |
Artikel 15 erwähnten Tierarzt durch folgende Angaben ergänzt werden: | Artikel 15 erwähnten Tierarzt durch folgende Angaben ergänzt werden: |
1. das Datum der Kontrollbesuche, | 1. das Datum der Kontrollbesuche, |
2. den Gesundheitszustand (Krankheiten, Behandlungen und andere | 2. den Gesundheitszustand (Krankheiten, Behandlungen und andere |
Eingriffe), | Eingriffe), |
3. im Todesfall das Datum und die Ursache. | 3. im Todesfall das Datum und die Ursache. |
Diese Angaben müssen nach dem Tod des Tieres fünf Jahre lang | Diese Angaben müssen nach dem Tod des Tieres fünf Jahre lang |
aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. | aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
Art. 28 - Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 28 - Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses bestehenden zoologischen Gärten muss der Antrag auf Zulassung | Erlasses bestehenden zoologischen Gärten muss der Antrag auf Zulassung |
binnen neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten des Erlasses gemäss dem in | binnen neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten des Erlasses gemäss dem in |
Artikel 2 beschriebenen Verfahren eingereicht werden. | Artikel 2 beschriebenen Verfahren eingereicht werden. |
Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes eine | Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes eine |
vorläufige Zulassung ausstellen, in der festgelegt wird, dass der | vorläufige Zulassung ausstellen, in der festgelegt wird, dass der |
betroffene zoologische Garten innerhalb einer Frist von höchstens | betroffene zoologische Garten innerhalb einer Frist von höchstens |
zwölf Monaten die notwendigen Massnahmen zu treffen hat, um den | zwölf Monaten die notwendigen Massnahmen zu treffen hat, um den |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses Genüge zu tun. | Vorschriften des vorliegenden Erlasses Genüge zu tun. |
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. | Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. |
Art. 30 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und Unser | Art. 30 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und Unser |
Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 | Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 |
Liste der Haustierarten | Liste der Haustierarten |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 | Anlage B zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 |
ANTRAG AUF ZULASSING EINES ZOOLOGISCHEN GARTENS | ANTRAG AUF ZULASSING EINES ZOOLOGISCHEN GARTENS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Beigefügte Unterlagen (Art. 2 § 2) | Beigefügte Unterlagen (Art. 2 § 2) |
Übersichtsplan des zoologischen Gartens | Übersichtsplan des zoologischen Gartens |
Verzeichnis des Tierbestands | Verzeichnis des Tierbestands |
Kopie der Satzung des zoologischen Gartens | Kopie der Satzung des zoologischen Gartens |
Kopie der Umweltgenehmigung (Flämische Region und Region Brüssel) | Kopie der Umweltgenehmigung (Flämische Region und Region Brüssel) |
Kopie der Betriebsgenehmigung (Wallonische Region) | Kopie der Betriebsgenehmigung (Wallonische Region) |
Kopie des Vertrags mit dem zugelassenen Tierarzt | Kopie des Vertrags mit dem zugelassenen Tierarzt |
Kopie des Versicherungsvertrags | Kopie des Versicherungsvertrags |
Stellungnahme der Veterinärdienste | Stellungnahme der Veterinärdienste |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |