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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 relatif à l'agrément des parcs zoologiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus
l'agrément des parcs zoologiques 1998 betreffende de erkenning van dierentuinen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 10 août 1998 relatif à l'agrément des parcs zoologiques, besluit van 10 augustus 1998 betreffende de erkenning van
établi par le Service central de traduction allemande auprès du dierentuinen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 betreffende
relatif à l'agrément des parcs zoologiques. de erkenning van dierentuinen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassung von 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass über die Zulassung von
zoologischen Gärten zoologischen Gärten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995,
insbesondere der Artikel 5 §§ 2 und 3 und des Artikels 44; insbesondere der Artikel 5 §§ 2 und 3 und des Artikels 44;
Aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes Aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
erwähnten Fachausschusses; erwähnten Fachausschusses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1997; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und Aufgrund des Einverständnisses Unseres Vizepremierministers und
Ministers des Haushalts vom 9. März 1998; Ministers des Haushalts vom 9. März 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern
und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Zoologischem Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche 1. Zoologischem Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten
und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks,
Delfinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, jedoch mit Delfinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, jedoch mit
Ausnahme von Zirkussen, Wanderausstellungen und Ausnahme von Zirkussen, Wanderausstellungen und
Tierhandelsunternehmen, Tierhandelsunternehmen,
2. Haustierarten: landwirtschaftliche Tiere, Heimtiere und Tierarten, 2. Haustierarten: landwirtschaftliche Tiere, Heimtiere und Tierarten,
die üblicherweise vom Menschen gehalten werden und die in der Liste in die üblicherweise vom Menschen gehalten werden und die in der Liste in
Anlage A aufgeführt sind. Der Minister kann diese Liste aufgrund der Anlage A aufgeführt sind. Der Minister kann diese Liste aufgrund der
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten ändern, Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten ändern,
3. Tierunterkunft: einen draussen und/oder drinnen gelegenen Raum, in 3. Tierunterkunft: einen draussen und/oder drinnen gelegenen Raum, in
dem das Tier untergebracht ist, dem das Tier untergebracht ist,
4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen 4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen
zoologischen Garten betreibt oder für deren Rechnung ein zoologischer zoologischen Garten betreibt oder für deren Rechnung ein zoologischer
Garten betrieben wird, Garten betrieben wird,
5. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder 5. Minister: den für die Landwirtschaft zuständigen Minister oder
Staatssekretär, Staatssekretär,
6. Dienst: die Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums 6. Dienst: die Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums
des Mittelstands und der Landwirtschaft, des Mittelstands und der Landwirtschaft,
7. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das 7. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere. Wohlbefinden der Tiere.
KAPITEL II - Zulassungsverfahren KAPITEL II - Zulassungsverfahren
Art. 2 - § 1 - Der Antrag auf die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes Art. 2 - § 1 - Der Antrag auf die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes
erwähnte Zulassung wird vom Betreiber beim Dienst per Einschreiben mit erwähnte Zulassung wird vom Betreiber beim Dienst per Einschreiben mit
Hilfe eines Formulars eingereicht, dessen Muster in Anlage B Hilfe eines Formulars eingereicht, dessen Muster in Anlage B
festgelegt ist. Der Antragsteller hat auf dem Antrag Steuermarken festgelegt ist. Der Antragsteller hat auf dem Antrag Steuermarken
eines Wertes anzubringen, der von den gehaltenen Tierarten abhängt: eines Wertes anzubringen, der von den gehaltenen Tierarten abhängt:
- 10.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die - 10.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die
Säugetiere oder Vögel umfasst, Säugetiere oder Vögel umfasst,
- 5.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die - 5.000 Franken, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die
ausschliesslich andere Tiere als Säugetiere oder Vögel umfasst. ausschliesslich andere Tiere als Säugetiere oder Vögel umfasst.
§ 2 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: § 2 - Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
1. ein Übersichtsplan des zoologischen Gartens mit Angabe der Funktion 1. ein Übersichtsplan des zoologischen Gartens mit Angabe der Funktion
der verschiedenen Räumlichkeiten, der verschiedenen Räumlichkeiten,
2. eine Liste der vorhandenen Tiere, 2. eine Liste der vorhandenen Tiere,
3. eine Kopie der Umweltgenehmigung in der Flämischen Region und in 3. eine Kopie der Umweltgenehmigung in der Flämischen Region und in
der Region Brüssel sowie eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der der Region Brüssel sowie eine Kopie der Betriebsgenehmigung in der
Wallonischen Region, Wallonischen Region,
4. eine Kopie des in Anwendung von Artikel 15 des vorliegenden 4. eine Kopie des in Anwendung von Artikel 15 des vorliegenden
Erlasses erstellten Vertrags, Erlasses erstellten Vertrags,
5. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe ihrer Aufgabe, 5. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe ihrer Aufgabe,
6. der Name und die Anschrift des Verantwortlichen, der für die 6. der Name und die Anschrift des Verantwortlichen, der für die
Ausführung des vorliegenden Erlasses haftet; falls der Betreiber eine Ausführung des vorliegenden Erlasses haftet; falls der Betreiber eine
juristische Person ist, wird ein Verantwortlicher für die Ausführung juristische Person ist, wird ein Verantwortlicher für die Ausführung
des vorliegenden Erlasses benannt, des vorliegenden Erlasses benannt,
7. eine Kopie des Versicherungsvertrags, der die in Artikel 1385 des 7. eine Kopie des Versicherungsvertrags, der die in Artikel 1385 des
Zivilgesetzbuchs erwähnte zivilrechtliche Haftung abdeckt. Zivilgesetzbuchs erwähnte zivilrechtliche Haftung abdeckt.
§ 3 - Der Dienst muss über Änderungen an der in Artikel 2 § 2 Nr. 3 § 3 - Der Dienst muss über Änderungen an der in Artikel 2 § 2 Nr. 3
erwähnten Genehmigung informiert werden. erwähnten Genehmigung informiert werden.
§ 4 - Der Minister erteilt die Zulassung aufgrund der Stellungnahme § 4 - Der Minister erteilt die Zulassung aufgrund der Stellungnahme
des Dienstes binnen hundertachtzig Tagen nach Empfang des Antrags, des Dienstes binnen hundertachtzig Tagen nach Empfang des Antrags,
falls die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten falls die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten
Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss des Ministers wird als günstig Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss des Ministers wird als günstig
betrachtet, wenn er nicht innerhalb der oben erwähnten Frist gefasst betrachtet, wenn er nicht innerhalb der oben erwähnten Frist gefasst
worden ist. Die Zulassung kann mit Beschränkungen in Bezug auf die worden ist. Die Zulassung kann mit Beschränkungen in Bezug auf die
Taxa und die Anzahl Tiere versehen werden. Taxa und die Anzahl Tiere versehen werden.
§ 5 - Der Minister kann die Zulassung eines zoologischen Gartens § 5 - Der Minister kann die Zulassung eines zoologischen Gartens
jederzeit entziehen oder aussetzen, wenn dieser nicht mehr die durch jederzeit entziehen oder aussetzen, wenn dieser nicht mehr die durch
das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
Die Aussetzung oder der Entzug kann nur einen Teil des zoologischen Die Aussetzung oder der Entzug kann nur einen Teil des zoologischen
Gartens betreffen. Gartens betreffen.
§ 6 - Stirbt der Betreiber des zoologischen Gartens, so behält die § 6 - Stirbt der Betreiber des zoologischen Gartens, so behält die
Zulassung ihre Gültigkeit, sofern der neue Betreiber den Betrieb Zulassung ihre Gültigkeit, sofern der neue Betreiber den Betrieb
binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Dienst binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Dienst
innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzt. innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzt.
Im Falle der Einstellung der Betreibung des zoologischen Gartens Im Falle der Einstellung der Betreibung des zoologischen Gartens
behält die Zulassung ihre Gültigkeit, sofern ein neuer Betreiber den behält die Zulassung ihre Gültigkeit, sofern ein neuer Betreiber den
Betrieb binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den Betrieb binnen zwei Monaten nach Betriebseinstellung übernimmt und den
Dienst innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis Dienst innerhalb derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis
setzt. setzt.
KAPITEL III - Zulassungsbedingungen KAPITEL III - Zulassungsbedingungen
Abschnitt I - Unterbringung und Ausstattung Abschnitt I - Unterbringung und Ausstattung
Art. 3 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und instand gehalten Art. 3 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und instand gehalten
sein, dass ein Ausbrechen von Tieren unter allen Umständen verhindert sein, dass ein Ausbrechen von Tieren unter allen Umständen verhindert
wird und die Sicherheit der Tiere, der Öffentlichkeit und des wird und die Sicherheit der Tiere, der Öffentlichkeit und des
Personals sichergestellt ist. Personals sichergestellt ist.
Unter anderem muss dafür gesorgt werden, dass: Unter anderem muss dafür gesorgt werden, dass:
1. gefährliche Tiere, die klettern oder springen können, in einer 1. gefährliche Tiere, die klettern oder springen können, in einer
vollständig, auch oben abgeschlossenen Umfriedung gehalten werden, vollständig, auch oben abgeschlossenen Umfriedung gehalten werden,
ausser wenn das Klettern oder Springen über die Umfriedung auf andere ausser wenn das Klettern oder Springen über die Umfriedung auf andere
Weise verhindert wird oder wenn die Unterkunft von einem ausreichend Weise verhindert wird oder wenn die Unterkunft von einem ausreichend
breiten und tiefen Wassergraben umgeben ist, breiten und tiefen Wassergraben umgeben ist,
2. die grabenden Tiere nicht durch den Erdboden entkommen können, 2. die grabenden Tiere nicht durch den Erdboden entkommen können,
3. die Umfriedung und die Pfeiler fest im Erdboden verankert sind, so 3. die Umfriedung und die Pfeiler fest im Erdboden verankert sind, so
dass das Tier diese durch sein Gewicht oder seine Kraft nicht dass das Tier diese durch sein Gewicht oder seine Kraft nicht
zerstören kann, zerstören kann,
4. die Gräben rund um die Tierunterkünfte eine vollständige Umfriedung 4. die Gräben rund um die Tierunterkünfte eine vollständige Umfriedung
bilden, bilden,
5. die Türen oder Tore stabil sind und geschlossen gehalten werden, 5. die Türen oder Tore stabil sind und geschlossen gehalten werden,
6. die Gebäude, Räumlichkeiten oder Teile des zoologischen Gartens, zu 6. die Gebäude, Räumlichkeiten oder Teile des zoologischen Gartens, zu
denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, abgeschlossen und mit denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat, abgeschlossen und mit
Warn- oder Verbotsschildern versehen sind, Warn- oder Verbotsschildern versehen sind,
7. ein direkter Kontakt zwischen der Öffentlichkeit und gefährlichen 7. ein direkter Kontakt zwischen der Öffentlichkeit und gefährlichen
Tieren durch Barrieren verhindert wird, die einen ausreichenden Tieren durch Barrieren verhindert wird, die einen ausreichenden
Abstand herstellen, Abstand herstellen,
8. die Öffentlichkeit über alle eventuellen Gefahren informiert wird. 8. die Öffentlichkeit über alle eventuellen Gefahren informiert wird.
Art. 4 - § 1 - Die Tierunterkünfte und die verwendeten Materialien Art. 4 - § 1 - Die Tierunterkünfte und die verwendeten Materialien
müssen so gewählt und instand gehalten werden, dass die Tiere sich müssen so gewählt und instand gehalten werden, dass die Tiere sich
unter normalen Umständen nicht daran verletzen können und dass ihr unter normalen Umständen nicht daran verletzen können und dass ihr
Wohlbefinden nicht durch andere Hindernisse beeinträchtigt wird. Wohlbefinden nicht durch andere Hindernisse beeinträchtigt wird.
§ 2 - Die elektrischen Anlagen müssen so angebracht werden, dass die § 2 - Die elektrischen Anlagen müssen so angebracht werden, dass die
Gefahr eines tödlichen elektrischen Schlags vermieden wird. Gefahr eines tödlichen elektrischen Schlags vermieden wird.
Art. 5 - Die Tiere, die draussen gehalten werden, müssen bei Art. 5 - Die Tiere, die draussen gehalten werden, müssen bei
ungünstigen Wetterbedingungen Schutz finden können. ungünstigen Wetterbedingungen Schutz finden können.
Art. 6 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und ausgestattet Art. 6 - Die Tierunterkünfte müssen so konzipiert und ausgestattet
sein, dass sie zu einem möglichst vielfältigen und sein, dass sie zu einem möglichst vielfältigen und
natürlichenVerhalten anregen. natürlichenVerhalten anregen.
Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes muss Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes muss
bei der Unterbringung der Tiere dafür gesorgt werden, dass: bei der Unterbringung der Tiere dafür gesorgt werden, dass:
1. sozial lebende Arten in sozialen Gruppen gehalten werden, ausser 1. sozial lebende Arten in sozialen Gruppen gehalten werden, ausser
wenn es gegenteilige Anweisungen aus tiermedizinischen oder wenn es gegenteilige Anweisungen aus tiermedizinischen oder
tierzüchterischen Gründen gibt, tierzüchterischen Gründen gibt,
2. solitär lebende Arten einzeln gehalten werden, 2. solitär lebende Arten einzeln gehalten werden,
3. es bei der Bildung einer Tiergruppe nicht zu schädlichen 3. es bei der Bildung einer Tiergruppe nicht zu schädlichen
Interaktionen kommt. Interaktionen kommt.
Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche Vorschriften zur Unterbringung Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche Vorschriften zur Unterbringung
bestimmter Tierarten festlegen, insbesondere in Bezug auf die bestimmter Tierarten festlegen, insbesondere in Bezug auf die
Mindestgrösse von Tierunterkünften und deren Ausstattung. Mindestgrösse von Tierunterkünften und deren Ausstattung.
Art. 9 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Art. 9 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in
Räumen aufbewahrt und zubereitet werden, die frei von schädigenden Räumen aufbewahrt und zubereitet werden, die frei von schädigenden
Tieren sind und von den Tierunterkünften getrennt sind. Zur Tieren sind und von den Tierunterkünften getrennt sind. Zur
Aufbewahrung von Fleisch, Fisch oder anderen verderblichen Waren ist Aufbewahrung von Fleisch, Fisch oder anderen verderblichen Waren ist
eine Kühleinrichtung erforderlich. Verdorbene Futterreste müssen so eine Kühleinrichtung erforderlich. Verdorbene Futterreste müssen so
schnell wie möglich entfernt werden. schnell wie möglich entfernt werden.
Art. 10 - Für Untersuchungen und Eingriffe an Wirbeltieren muss ein Art. 10 - Für Untersuchungen und Eingriffe an Wirbeltieren muss ein
sauberer, durchlüfteter und gut beleuchteter Raum verfügbar sein. Ein sauberer, durchlüfteter und gut beleuchteter Raum verfügbar sein. Ein
Raum zur Absonderung von Tieren aus tiermedizinischen Gründen muss Raum zur Absonderung von Tieren aus tiermedizinischen Gründen muss
ebenfalls vorhanden sein. ebenfalls vorhanden sein.
Art. 11 - Eine Erste-Hilfe-Station und angemessene schriftliche Art. 11 - Eine Erste-Hilfe-Station und angemessene schriftliche
Hinweise müssen vorhanden und deutlich gekennzeichnet sein. Hinweise müssen vorhanden und deutlich gekennzeichnet sein.
Werden giftige, für den Menschen gefährliche Tiere gehalten, so müssen Werden giftige, für den Menschen gefährliche Tiere gehalten, so müssen
Antiseren vorhanden sein. Antiseren vorhanden sein.
Abschnitt II - Pflege, Hygiene und veterinärmedizinische Betreuung Abschnitt II - Pflege, Hygiene und veterinärmedizinische Betreuung
Art. 12 - § 1 - Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass Art. 12 - § 1 - Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass
ausreichend fachkundiges Personal für die Pflege der Tiere und die ausreichend fachkundiges Personal für die Pflege der Tiere und die
Instandhaltung der Tierunterkünfte zur Verfügung steht. Instandhaltung der Tierunterkünfte zur Verfügung steht.
§ 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen:
1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere,
2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes 2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes
Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales
Verhalten, Verhalten,
3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten,
4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden 4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden
Dringlichkeitsmassnahmen, Dringlichkeitsmassnahmen,
5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen.
Art. 13 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert Art. 13 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert
werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere
Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen,
müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der
Ursache unternommen werden. Falls nötig ist ein Tierarzt Ursache unternommen werden. Falls nötig ist ein Tierarzt
hinzuzuziehen. hinzuzuziehen.
Art. 14 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, Art. 14 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden,
muss ein Rauchverbot bestehen. muss ein Rauchverbot bestehen.
Art. 15 - Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Art. 15 - Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des
Wohlbefindens von anderen Wirbeltieren als Fischen muss der Wohlbefindens von anderen Wirbeltieren als Fischen muss der
Verantwortliche mit einem zugelassenen Tierarzt in Kontakt treten. Verantwortliche mit einem zugelassenen Tierarzt in Kontakt treten.
Dieser Tierarzt nimmt unter anderem ärztliche Vorbeugeuntersuchungen, Dieser Tierarzt nimmt unter anderem ärztliche Vorbeugeuntersuchungen,
Impfungen und parasitologische Untersuchungen vor. Impfungen und parasitologische Untersuchungen vor.
Er untersucht neu eingeführte Tiere und legt gegebenenfalls einen Er untersucht neu eingeführte Tiere und legt gegebenenfalls einen
Quarantänezeitraum fest. Er überwacht den Gesundheitszustand der unter Quarantänezeitraum fest. Er überwacht den Gesundheitszustand der unter
Quarantäne stehenden Tiere. Quarantäne stehenden Tiere.
Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Todesfall. Der Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Todesfall. Der
Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen
Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen.
Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er eine Gefährdung Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er eine Gefährdung
der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere feststellt und schlägt der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere feststellt und schlägt
ihm zu ergreifende Massnahmen vor. Werden sein Rat und seine ihm zu ergreifende Massnahmen vor. Werden sein Rat und seine
Bemerkungen nicht befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Bemerkungen nicht befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 16 - Nach der eventuellen Quarantäne müssen notwendige Art. 16 - Nach der eventuellen Quarantäne müssen notwendige
Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, bevor neue Tiere in die Gruppe Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, bevor neue Tiere in die Gruppe
integriert werden. integriert werden.
Art. 17 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und quantitativ den Art. 17 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und quantitativ den
Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen Tieres Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen Tieres
angepasst sein. Dazu wird der Rat von Sachverständigen eingeholt und angepasst sein. Dazu wird der Rat von Sachverständigen eingeholt und
befolgt. befolgt.
Bei der Verabreichung von Futter und Trinkwasser muss das soziale Bei der Verabreichung von Futter und Trinkwasser muss das soziale
Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere
in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können.
Bei der Zucht und dem Verfüttern von Beutetieren müssen geeignete Bei der Zucht und dem Verfüttern von Beutetieren müssen geeignete
Massnahmen getroffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu Massnahmen getroffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu
vermeiden. vermeiden.
Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten, ausser wenn es sich Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten, ausser wenn es sich
um angemessenes Futter handelt, das unter der direkten Aufsicht eines um angemessenes Futter handelt, das unter der direkten Aufsicht eines
Mitglieds des Personals verabreicht wird. Mitglieds des Personals verabreicht wird.
Art. 18 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung Art. 18 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung
müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden.
Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das
Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie
möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen.
Art. 19 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den Art. 19 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den
Tierunterkünften entfernt werden. Tierunterkünften entfernt werden.
Art. 20 - Direkter Körperkontakt zwischen der Öffentlichkeit und den Art. 20 - Direkter Körperkontakt zwischen der Öffentlichkeit und den
Tieren muss vermieden werden. Er kann einzig zugelassen werden für Tieren muss vermieden werden. Er kann einzig zugelassen werden für
begrenzte Zeiträume unter direkter Aufsicht des Personals und unter begrenzte Zeiträume unter direkter Aufsicht des Personals und unter
der Bedingung, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt der Bedingung, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt
wird. wird.
Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an Orten, wo dies Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an Orten, wo dies
erforderlich ist, muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der erforderlich ist, muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der
Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter
Tiere lenken. Tiere lenken.
In zoologischen Gärten, in denen die Öffentlichkeit sich gefährlichen In zoologischen Gärten, in denen die Öffentlichkeit sich gefährlichen
Tieren mit Hilfe von Fahrzeugen nähern kann, ohne dass sie durch Tieren mit Hilfe von Fahrzeugen nähern kann, ohne dass sie durch
Hindernisse von ihnen getrennt ist, müssen strenge Hindernisse von ihnen getrennt ist, müssen strenge
Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Die Öffentlichkeit muss Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Die Öffentlichkeit muss
deutlich über die Vorschriften informiert werden, an die sie sich deutlich über die Vorschriften informiert werden, an die sie sich
strikt zu halten hat. In solchen Einrichtungen muss das Aufsicht strikt zu halten hat. In solchen Einrichtungen muss das Aufsicht
führende Personalmitglied eine Schusswaffe unmittelbar zur Verfügung führende Personalmitglied eine Schusswaffe unmittelbar zur Verfügung
haben, um im Notfall ein gefährliches Tier zu töten. haben, um im Notfall ein gefährliches Tier zu töten.
Art. 22 - Bei Ausbruch eines gefährlichen Tieres muss der Art. 22 - Bei Ausbruch eines gefährlichen Tieres muss der
Verantwortliche die Zivilbehörde und die Ordnungsdienste verständigen Verantwortliche die Zivilbehörde und die Ordnungsdienste verständigen
und bei der Suche, dem Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres und bei der Suche, dem Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres
behilflich sein. Ausserdem muss er die Bevölkerung über die möglichen behilflich sein. Ausserdem muss er die Bevölkerung über die möglichen
Gefahren informieren. Die mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen Gefahren informieren. Die mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen
vollständig zu Lasten des Betreibers und müssen an die jeweilige vollständig zu Lasten des Betreibers und müssen an die jeweilige
Behörde zurückgezahlt werden. Behörde zurückgezahlt werden.
Abschnitt III - Information des Besuchers und Bildungsprogramm Abschnitt III - Information des Besuchers und Bildungsprogramm
Art. 23 - Auf oder in der Nähe jeder Tierunterkunft müssen deutlich Art. 23 - Auf oder in der Nähe jeder Tierunterkunft müssen deutlich
lesbare, wissenschaftlich und sprachlich korrekte Grundinformationen lesbare, wissenschaftlich und sprachlich korrekte Grundinformationen
über die darin untergebrachten Tierarten (volkstümlicher und über die darin untergebrachten Tierarten (volkstümlicher und
wissenschaftlicher Name der Tierart, Verbreitungsgebiet und wissenschaftlicher Name der Tierart, Verbreitungsgebiet und
Erhaltungszustand) angebracht sein. Erhaltungszustand) angebracht sein.
Bei Tierunterkünften, in denen verschiedene, schwierig zu Bei Tierunterkünften, in denen verschiedene, schwierig zu
unterscheidende Tierarten untergebracht sind, müssen diese unterscheidende Tierarten untergebracht sind, müssen diese
Grundinformationen durch eine Abbildung ergänzt werden. Grundinformationen durch eine Abbildung ergänzt werden.
Der zoologische Garten muss die Tiere in den der Öffentlichkeit Der zoologische Garten muss die Tiere in den der Öffentlichkeit
bereitgestellten Informationen soweit wie möglich in ihren bereitgestellten Informationen soweit wie möglich in ihren
biologischen und ökologischen Kontext einordnen. biologischen und ökologischen Kontext einordnen.
Art. 24 - Der zoologische Garten muss ein Informations- und Art. 24 - Der zoologische Garten muss ein Informations- und
Bildungsprogramm unter anderem für Schulkinder erstellen, das auf Bildungsprogramm unter anderem für Schulkinder erstellen, das auf
einer Einführung in die Biologie, die Ökologie und den Umweltschutz einer Einführung in die Biologie, die Ökologie und den Umweltschutz
basiert. Hierfür muss Rat von einem Sachverständigen mit basiert. Hierfür muss Rat von einem Sachverständigen mit
entsprechenden Biologiekenntnissen und pädagogischer Erfahrung entsprechenden Biologiekenntnissen und pädagogischer Erfahrung
eingeholt werden. eingeholt werden.
Werden Tiervorführungen organisiert, so muss das natürliche Verhalten Werden Tiervorführungen organisiert, so muss das natürliche Verhalten
der Tiere - auch in den bereitgestellten Kommentaren - im Vordergrund der Tiere - auch in den bereitgestellten Kommentaren - im Vordergrund
stehen. stehen.
Abschnitt IV - Tierzucht und Arterhaltungsprogramm Abschnitt IV - Tierzucht und Arterhaltungsprogramm
Art. 25 - Der zoologische Garten muss an den koordinierten Art. 25 - Der zoologische Garten muss an den koordinierten
internationalen Zucht- und Austauschprogrammen mitarbeiten, wenn dort internationalen Zucht- und Austauschprogrammen mitarbeiten, wenn dort
Tiere gehalten werden, die von diesen Programmen betroffen sind. Der Tiere gehalten werden, die von diesen Programmen betroffen sind. Der
Tierbestand muss an die betroffenen Koordinatoren oder Zuchtbuchführer Tierbestand muss an die betroffenen Koordinatoren oder Zuchtbuchführer
weitergeleitet werden. weitergeleitet werden.
Art. 26 - Unkontrollierte Zucht ist zu vermeiden. Die Zucht von Art. 26 - Unkontrollierte Zucht ist zu vermeiden. Die Zucht von
Hybriden ist verboten, ausser wenn sie im Rahmen eines Hybriden ist verboten, ausser wenn sie im Rahmen eines
wissenschaftlich begründeten Zuchtprogramms erfolgt. wissenschaftlich begründeten Zuchtprogramms erfolgt.
Der Minister kann eine Liste mit Arten erstellen, deren Zucht in Der Minister kann eine Liste mit Arten erstellen, deren Zucht in
zoologischen Gärten verboten oder beschränkt wird. zoologischen Gärten verboten oder beschränkt wird.
Abschnitt V - Register Abschnitt V - Register
Art. 27 - Der Verantwortliche muss für jedes Tier beziehungsweise jede Art. 27 - Der Verantwortliche muss für jedes Tier beziehungsweise jede
Tiergruppe folgende Angaben in ein Register oder eine Computerdatei Tiergruppe folgende Angaben in ein Register oder eine Computerdatei
aufnehmen: aufnehmen:
1. den volkstümlichen und den wissenschaftlichen Namen, 1. den volkstümlichen und den wissenschaftlichen Namen,
2. das Geschlecht, 2. das Geschlecht,
3. den Ursprung und das Datum des Erwerbs oder das Geburtsdatum, 3. den Ursprung und das Datum des Erwerbs oder das Geburtsdatum,
4. im Falle des Abgangs eines Tieres: den Namen und die Anschrift der 4. im Falle des Abgangs eines Tieres: den Namen und die Anschrift der
Bestimmung, Bestimmung,
5. die Identifizierung des Exemplars, gegebenenfalls mit Ringnummer, 5. die Identifizierung des Exemplars, gegebenenfalls mit Ringnummer,
Tätowierungs- oder Mikrochipnummer oder besonderen äusseren Tätowierungs- oder Mikrochipnummer oder besonderen äusseren
Kennzeichen. Kennzeichen.
Diese Angaben über das Tier oder die Tiergruppe müssen von dem in Diese Angaben über das Tier oder die Tiergruppe müssen von dem in
Artikel 15 erwähnten Tierarzt durch folgende Angaben ergänzt werden: Artikel 15 erwähnten Tierarzt durch folgende Angaben ergänzt werden:
1. das Datum der Kontrollbesuche, 1. das Datum der Kontrollbesuche,
2. den Gesundheitszustand (Krankheiten, Behandlungen und andere 2. den Gesundheitszustand (Krankheiten, Behandlungen und andere
Eingriffe), Eingriffe),
3. im Todesfall das Datum und die Ursache. 3. im Todesfall das Datum und die Ursache.
Diese Angaben müssen nach dem Tod des Tieres fünf Jahre lang Diese Angaben müssen nach dem Tod des Tieres fünf Jahre lang
aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 28 - Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 28 - Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses bestehenden zoologischen Gärten muss der Antrag auf Zulassung Erlasses bestehenden zoologischen Gärten muss der Antrag auf Zulassung
binnen neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten des Erlasses gemäss dem in binnen neunzig Tagen nach In-Kraft-Treten des Erlasses gemäss dem in
Artikel 2 beschriebenen Verfahren eingereicht werden. Artikel 2 beschriebenen Verfahren eingereicht werden.
Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes eine Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes eine
vorläufige Zulassung ausstellen, in der festgelegt wird, dass der vorläufige Zulassung ausstellen, in der festgelegt wird, dass der
betroffene zoologische Garten innerhalb einer Frist von höchstens betroffene zoologische Garten innerhalb einer Frist von höchstens
zwölf Monaten die notwendigen Massnahmen zu treffen hat, um den zwölf Monaten die notwendigen Massnahmen zu treffen hat, um den
Vorschriften des vorliegenden Erlasses Genüge zu tun. Vorschriften des vorliegenden Erlasses Genüge zu tun.
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Art. 30 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und Unser Art. 30 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und Unser
Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 Anlage A zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998
Liste der Haustierarten Liste der Haustierarten
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998 Anlage B zum Königlichen Erlass vom 10. August 1998
ANTRAG AUF ZULASSING EINES ZOOLOGISCHEN GARTENS ANTRAG AUF ZULASSING EINES ZOOLOGISCHEN GARTENS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Beigefügte Unterlagen (Art. 2 § 2) Beigefügte Unterlagen (Art. 2 § 2)
 Übersichtsplan des zoologischen Gartens  Übersichtsplan des zoologischen Gartens
 Verzeichnis des Tierbestands  Verzeichnis des Tierbestands
 Kopie der Satzung des zoologischen Gartens  Kopie der Satzung des zoologischen Gartens
 Kopie der Umweltgenehmigung (Flämische Region und Region Brüssel)  Kopie der Umweltgenehmigung (Flämische Region und Region Brüssel)
 Kopie der Betriebsgenehmigung (Wallonische Region)  Kopie der Betriebsgenehmigung (Wallonische Region)
 Kopie des Vertrags mit dem zugelassenen Tierarzt  Kopie des Vertrags mit dem zugelassenen Tierarzt
 Kopie des Versicherungsvertrags  Kopie des Versicherungsvertrags
Stellungnahme der Veterinärdienste Stellungnahme der Veterinärdienste
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. August 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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