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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 mai 1999 fixant des normes minimales pour la détention de mammifères dans les parcs zoologiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 mai 1999 fixant des officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999
normes minimales pour la détention de mammifères dans les parcs tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in
zoologiques dierentuinen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 3 mai 1999 fixant des normes minimales pour la ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen
détention de mammifères dans les parcs zoologiques, établi par le voor het houden van zoogdieren in dierentuinen, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 mai 1999 vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling
fixant des normes minimales pour la détention de mammifères dans les van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen.
parcs zoologiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
3. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen 3. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen
für die Haltung für die Haltung
von Säugetieren in zoologischen Gärten von Säugetieren in zoologischen Gärten
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die
Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über
die Haltung von Wildtieren in Zoos; die Haltung von Wildtieren in Zoos;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung
einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die
Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung
der Zulassungsanträge, der Zulassungsanträge,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen 1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen
werden kann, werden kann,
2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder 2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder
höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und
sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist,
3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das 3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das
Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen
Wetterbedingungen schützen kann, Wetterbedingungen schützen kann,
4. Schlafbox: einen geschützten Raum, der so gestaltet ist, dass er 4. Schlafbox: einen geschützten Raum, der so gestaltet ist, dass er
dem Tier ermöglicht, dort zu schlafen, und der mit den geeigneten dem Tier ermöglicht, dort zu schlafen, und der mit den geeigneten
Materialien ausgestattet ist, Materialien ausgestattet ist,
5. Ruhebereich: einen Bereich, der so gestaltet ist, dass ein Tier 5. Ruhebereich: einen Bereich, der so gestaltet ist, dass ein Tier
dort schlafen oder sich ausruhen kann, dort schlafen oder sich ausruhen kann,
6. Wurfbox: einen mit Nestmaterial ausgestatteten geschützten Raum, in 6. Wurfbox: einen mit Nestmaterial ausgestatteten geschützten Raum, in
den sich ein weibliches Tier zurückziehen kann, um zu werfen oder ihre den sich ein weibliches Tier zurückziehen kann, um zu werfen oder ihre
Jungen zu säugen. Jungen zu säugen.
Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die
Einrichtung von Gehegen, in denen Säugetiere in einem zoologischen Einrichtung von Gehegen, in denen Säugetiere in einem zoologischen
Garten zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden Garten zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden
Erlass festgelegt. Erlass festgelegt.
Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Tierart halten möchte, die Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Tierart halten möchte, die
nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst eine Akte nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst eine Akte
einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die
Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Tierart Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Tierart
gut informiert hat. Die Genehmigung, die Tierart in der gut informiert hat. Die Genehmigung, die Tierart in der
vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst aufgrund der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst aufgrund der
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder
verweigert. verweigert.
Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft
gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in
unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen
vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische
Gärten festgelegt. Gärten festgelegt.
§ 2 - Wenn die Tiere über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die § 2 - Wenn die Tiere über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die
die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung
erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen
gehalten werden dürfen, überschritten wird. gehalten werden dürfen, überschritten wird.
§ 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen
Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf
für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2
festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der
Dienst diesen Zeitraum verlängern. Dienst diesen Zeitraum verlängern.
Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Tieren als Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Tieren als
der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt:
1. aus tiermedizinischen Gründen, 1. aus tiermedizinischen Gründen,
2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe 2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe
befasst ist, befasst ist,
3. wenn der zoologische Garten die Haltung der Tierart beenden will 3. wenn der zoologische Garten die Haltung der Tierart beenden will
und die Unterbringung der Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht und die Unterbringung der Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht
möglich ist. möglich ist.
Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Tierart hält, für die In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Tierart hält, für die
in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte
mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere
einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung
dieser Tierart unter den gegebenen Umständen aufgrund der dieser Tierart unter den gegebenen Umständen aufgrund der
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten. Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten
Erklärung der Tabellen I und II: Erklärung der Tabellen I und II:
(1) Tierarten: Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im (1) Tierarten: Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im
Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der
Nomenklatur nach Wilson & Reeder (1993). Nomenklatur nach Wilson & Reeder (1993).
(2) Anzahl: * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche (2) Anzahl: * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche
oder im gegebenen Raum gehalten werden kann: oder im gegebenen Raum gehalten werden kann:
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende
Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss.
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine
Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren)
gehalten werden muss. gehalten werden muss.
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und
die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche
gehalten werden darf. gehalten werden darf.
* Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. leben, nicht als Einzelwesen gezählt.
* Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier
vorgesehenen Fläche gehalten werden. vorgesehenen Fläche gehalten werden.
(3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier:
- Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für
jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl »
angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird.
- Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der
Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann,
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die
pro zusätzliches Tier erforderliche Fläche. pro zusätzliches Tier erforderliche Fläche.
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier
hinzugefügt werden darf. hinzugefügt werden darf.
(4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in
Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.
(5) Innen- und Aussengehege (5) Innen- und Aussengehege
- Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2.
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind,
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen.
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst
dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum
bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird,
wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt;
das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein.
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als
auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die
erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden.
(6) Becken (6) Becken
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der
Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es
möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus
dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere
Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein
Absonderungsbecken vorgesehen werden. Absonderungsbecken vorgesehen werden.
Tabelle I - Mindestnormen für Gehege Tabelle I - Mindestnormen für Gehege
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Tabelle II - Mindestnormen für Becken Tabelle II - Mindestnormen für Becken
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Tabelle III - Besondere Anforderungen Tabelle III - Besondere Anforderungen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 beigefügt zu
werden. werden.
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
I
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