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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 mai 1999 fixant des normes minimales pour la détention de mammifères dans les parcs zoologiques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 mai 1999 fixant des | officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 |
normes minimales pour la détention de mammifères dans les parcs | tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in |
zoologiques | dierentuinen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 3 mai 1999 fixant des normes minimales pour la | ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling van minimumnormen |
détention de mammifères dans les parcs zoologiques, établi par le | voor het houden van zoogdieren in dierentuinen, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 mai 1999 | vertaling van het ministerieel besluit van 3 mei 1999 tot vaststelling |
fixant des normes minimales pour la détention de mammifères dans les | van minimumnormen voor het houden van zoogdieren in dierentuinen. |
parcs zoologiques. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
3. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen | 3. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen |
für die Haltung | für die Haltung |
von Säugetieren in zoologischen Gärten | von Säugetieren in zoologischen Gärten |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | Wohlbefinden der Tiere, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
1995; | 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die |
Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; | Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; |
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über | Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über |
die Haltung von Wildtieren in Zoos; | die Haltung von Wildtieren in Zoos; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten; | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung | zoologischen Gärten vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung |
einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die | einreichen mussten und die Festlegung genauer Mindestnormen für die |
Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung | Unterbringung von Tieren wichtig ist für eine einheitliche Bearbeitung |
der Zulassungsanträge, | der Zulassungsanträge, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen | 1. Innengehege: einen Raum innerhalb eines Gebäudes, der abgeschlossen |
werden kann, | werden kann, |
2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder | 2. Aussengehege: einen im Freien gelegenen Raum, der oben offen oder |
höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und | höchstens durch ein Gitter, ein Netz oder anderes regen- und |
sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, | sonnenlichtdurchlässiges Material abgeschlossen ist, |
3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das | 3. Unterstand: einen permanent zugänglichen Platz, an den sich das |
Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen | Tier zurückziehen kann oder an dem es sich vor ungünstigen |
Wetterbedingungen schützen kann, | Wetterbedingungen schützen kann, |
4. Schlafbox: einen geschützten Raum, der so gestaltet ist, dass er | 4. Schlafbox: einen geschützten Raum, der so gestaltet ist, dass er |
dem Tier ermöglicht, dort zu schlafen, und der mit den geeigneten | dem Tier ermöglicht, dort zu schlafen, und der mit den geeigneten |
Materialien ausgestattet ist, | Materialien ausgestattet ist, |
5. Ruhebereich: einen Bereich, der so gestaltet ist, dass ein Tier | 5. Ruhebereich: einen Bereich, der so gestaltet ist, dass ein Tier |
dort schlafen oder sich ausruhen kann, | dort schlafen oder sich ausruhen kann, |
6. Wurfbox: einen mit Nestmaterial ausgestatteten geschützten Raum, in | 6. Wurfbox: einen mit Nestmaterial ausgestatteten geschützten Raum, in |
den sich ein weibliches Tier zurückziehen kann, um zu werfen oder ihre | den sich ein weibliches Tier zurückziehen kann, um zu werfen oder ihre |
Jungen zu säugen. | Jungen zu säugen. |
Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die | Art. 2 - Die Mindestgrösse und die grundlegenden Vorschriften für die |
Einrichtung von Gehegen, in denen Säugetiere in einem zoologischen | Einrichtung von Gehegen, in denen Säugetiere in einem zoologischen |
Garten zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden | Garten zur Schau gestellt werden, sind in der Anlage zum vorliegenden |
Erlass festgelegt. | Erlass festgelegt. |
Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Tierart halten möchte, die | Art. 3 - Der zoologische Garten, der eine Tierart halten möchte, die |
nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst eine Akte | nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst eine Akte |
einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die | einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die |
Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Tierart | Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Tierart |
gut informiert hat. Die Genehmigung, die Tierart in der | gut informiert hat. Die Genehmigung, die Tierart in der |
vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst aufgrund der | vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst aufgrund der |
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder | Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder |
verweigert. | verweigert. |
Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft | Art. 4 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft |
gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in | gehalten, finden die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen in |
unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen | unverändeter Form keine Anwendung. In diesen Fällen werden die Normen |
vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische | vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische |
Gärten festgelegt. | Gärten festgelegt. |
§ 2 - Wenn die Tiere über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die | § 2 - Wenn die Tiere über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die |
die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung | die Mindestgrösse weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung |
erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen | erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen |
gehalten werden dürfen, überschritten wird. | gehalten werden dürfen, überschritten wird. |
§ 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen | § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen |
Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf | Begründung und nach einer günstigen Stellungnahme des Dienstes darf |
für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 | für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 2 |
festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der | festgelegten Bedingungen abgewichen werden. In Sonderfällen kann der |
Dienst diesen Zeitraum verlängern. | Dienst diesen Zeitraum verlängern. |
Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Tieren als | Art. 5 - Das Halten und das Zur-Schau-Stellen von weniger Tieren als |
der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: | der in der Anlage aufgeführten Mindestanzahl sind nur erlaubt: |
1. aus tiermedizinischen Gründen, | 1. aus tiermedizinischen Gründen, |
2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe | 2. wenn der zoologische Garten aktiv mit der Bildung einer Tiergruppe |
befasst ist, | befasst ist, |
3. wenn der zoologische Garten die Haltung der Tierart beenden will | 3. wenn der zoologische Garten die Haltung der Tierart beenden will |
und die Unterbringung der Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht | und die Unterbringung der Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht |
möglich ist. | möglich ist. |
Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des | Art. 6 - Ein zoologischer Garten, der zum Zeitpunkt des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Tierart hält, für die | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Tierart hält, für die |
in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte | in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte |
mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere | mit einer Beschreibung der Unterkunft und der Versorgung der Tiere |
einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung | einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung |
dieser Tierart unter den gegebenen Umständen aufgrund der | dieser Tierart unter den gegebenen Umständen aufgrund der |
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten. | Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft. | Belgisches Staatsblatt in Kraft. |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von | Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von |
Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten | Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten |
Erklärung der Tabellen I und II: | Erklärung der Tabellen I und II: |
(1) Tierarten: Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im | (1) Tierarten: Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im |
Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der | Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der |
Nomenklatur nach Wilson & Reeder (1993). | Nomenklatur nach Wilson & Reeder (1993). |
(2) Anzahl: * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche | (2) Anzahl: * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche |
oder im gegebenen Raum gehalten werden kann: | oder im gegebenen Raum gehalten werden kann: |
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende | - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende |
Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. | Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. |
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine | - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine |
Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) | Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) |
gehalten werden muss. | gehalten werden muss. |
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und | - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und |
die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche | die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche |
gehalten werden darf. | gehalten werden darf. |
* Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter | * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter |
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. | leben, nicht als Einzelwesen gezählt. |
* Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in | * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in |
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier | der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier |
vorgesehenen Fläche gehalten werden. | vorgesehenen Fläche gehalten werden. |
(3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: | (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: |
- Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für | - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für |
jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » | jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » |
angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. | angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. |
- Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der | - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der |
Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, | Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, |
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die | muss diese Fläche mit x multipliziert und um y erhöht werden mal die |
pro zusätzliches Tier erforderliche Fläche. | pro zusätzliches Tier erforderliche Fläche. |
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier | - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier |
hinzugefügt werden darf. | hinzugefügt werden darf. |
(4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in | (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in |
Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. | Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. |
(5) Innen- und Aussengehege | (5) Innen- und Aussengehege |
- Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. | - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. |
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, | - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, |
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. | bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. |
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst | - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst |
dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum | dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum |
bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, | bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, |
wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; | wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; |
das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. | das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. |
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als | - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als |
auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder | auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder |
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die | nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die |
erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. | erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. |
(6) Becken | (6) Becken |
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar | - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar |
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der | sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der |
Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es | Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es |
möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus | möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus |
dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere | dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere |
Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein | Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein |
Absonderungsbecken vorgesehen werden. | Absonderungsbecken vorgesehen werden. |
Tabelle I - Mindestnormen für Gehege | Tabelle I - Mindestnormen für Gehege |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Tabelle II - Mindestnormen für Becken | Tabelle II - Mindestnormen für Becken |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Tabelle III - Besondere Anforderungen | Tabelle III - Besondere Anforderungen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 beigefügt zu |
werden. | werden. |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
I |