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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail et adaptant les articles 124 et 128bis du Règlement général pour la protection du travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003
royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des jeunes au travail et tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de
bescherming van de jongeren op het werk en tot aanpassing van de
adaptant les articles 124 et 128bis du Règlement général pour la artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement voor de
protection du travail arbeidsbescherming
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3
mei 1999 betreffende de bescherming van de jongeren op het werk en tot
la protection des jeunes au travail et adaptant les articles 124 et aanpassing van de artikelen 124 en 128bis van het Algemeen Reglement
128bis du Règlement général pour la protection du travail, établi par voor de arbeidsbescherming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van
modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif à la protection des het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de bescherming van
jeunes au travail et adaptant les articles 124 et 128bis du Règlement de jongeren op het werk en tot aanpassing van de artikelen 124 en
général pour la protection du travail. 128bis van het Algemeen Reglement voor de arbeidsbescherming.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
3. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz und zur Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz und zur
Anpassung der Artikeln 124 und 128bis der Allgemeinen Anpassung der Artikeln 124 und 128bis der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung Arbeitsschutzordnung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4, § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April Artikels 4, § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April
1999; 1999;
Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom Aufgrund der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union vom
22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz; 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den
Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
August 2002; August 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 124, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom vom 28. November 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
5. Dezember 1990, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, und des Artikels 5. Dezember 1990, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, und des Artikels
128bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 128bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965,
10. April 1974, 22. November 1984 und 26. September 1991; 10. April 1974, 22. November 1984 und 26. September 1991;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die absolute Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die absolute
Notwendigkeit, den Lehranstalten zu ermöglichen, bereits jetzt alle Notwendigkeit, den Lehranstalten zu ermöglichen, bereits jetzt alle
nützlichen Massnahmen für die Organisation der nützlichen Massnahmen für die Organisation der
Berufsausbildungspraktika ihrer Studenten zu treffen, damit sie ihnen Berufsausbildungspraktika ihrer Studenten zu treffen, damit sie ihnen
zu gelegener Zeit ihre Bescheinigungen und Diplome ausstellen können, zu gelegener Zeit ihre Bescheinigungen und Diplome ausstellen können,
und den Arbeitgebern, die in ihren Betrieben oder Anstalten und den Arbeitgebern, die in ihren Betrieben oder Anstalten
Praktikanten aufnehmen, zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass alle Praktikanten aufnehmen, zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass alle
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser
Praktikanten getroffen sind oder werden können, und in der Erwägung, Praktikanten getroffen sind oder werden können, und in der Erwägung,
dass die Vorbereitung der Praktika und Ausbildungsprogramme für das dass die Vorbereitung der Praktika und Ausbildungsprogramme für das
Schuljahr 2003-2004 bereits jetzt angefangen werden muss, um zum Schuljahr 2003-2004 bereits jetzt angefangen werden muss, um zum
Beginn der Praktika, nämlich am 1. September, die nötigen Auswirkungen Beginn der Praktika, nämlich am 1. September, die nötigen Auswirkungen
zu haben; zu haben;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.063/1 vom 18. März Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 35.063/1 vom 18. März
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über
den Jugendarbeitsschutz wird wie folgt abgeändert: den Jugendarbeitsschutz wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: a) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
« und jede Person, die im Rahmen eines Arbeits- und « und jede Person, die im Rahmen eines Arbeits- und
Ausbildungsvertrags gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31. Ausbildungsvertrags gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31.
Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit
und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur
zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist, ». Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit eingestellt ist, ».
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. « Praktikant »: a) jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen « 3. « Praktikant »: a) jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen
eines Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um eines Lehrprogramms in einem Betrieb beschäftigt ist, um
Berufserfahrung zu erlangen, Berufserfahrung zu erlangen,
b) jede Person unter 25 Jahren, die an einer beruflichen Ausbildung b) jede Person unter 25 Jahren, die an einer beruflichen Ausbildung
teilnimmt, bei der das Ausbildungsprogramm eine Form von Arbeit teilnimmt, bei der das Ausbildungsprogramm eine Form von Arbeit
vorsieht, die in einem Betrieb verrichtet wird, ». vorsieht, die in einem Betrieb verrichtet wird, ».
Art. 2 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Werkstudenten Art. 2 - In Artikel 11 § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Werkstudenten
über 18 Jahre » durch die Wörter « Werkstudenten, die 18 Jahre alt über 18 Jahre » durch die Wörter « Werkstudenten, die 18 Jahre alt
oder älter sind » ersetzt. oder älter sind » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 1 versteht man für « Art. 12 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 1 versteht man für
die Anwendung des vorliegenden Artikels unter « Jugendlicher bei der die Anwendung des vorliegenden Artikels unter « Jugendlicher bei der
Arbeit »: alle Arbeitnehmer und alle in Artikel 2 Nr. 2, 3 und 4 Arbeit »: alle Arbeitnehmer und alle in Artikel 2 Nr. 2, 3 und 4
erwähnten Personen, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht erwähnten Personen, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht
haben. haben.
§ 2 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei § 2 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei
der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung, der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung,
so wie in Artikel 125 § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung so wie in Artikel 125 § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung
erwähnt: erwähnt:
1. bei der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung 1. bei der allerersten Beschäftigung im Hinblick auf die Förderung
ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben oder beim ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Berufsleben oder beim
allerersten Praktikum im Hinblick auf die Feststellung ihrer allerersten Praktikum im Hinblick auf die Feststellung ihrer
Fähigkeit, das Praktikum zu verrichten, Fähigkeit, das Praktikum zu verrichten,
2. wenn ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird. 2. wenn ihnen gegebenenfalls eine Nachtarbeit zugeteilt wird.
§ 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei § 3 - Der Arbeitgeber unterwirft die in § 1 erwähnten Jugendlichen bei
der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung: der Arbeit einer jährlichen gezielten ärztlichen Untersuchung:
1. wenn sie Arbeiten verrichten, für die die in Artikel 3 § 1 Absatz 2 1. wenn sie Arbeiten verrichten, für die die in Artikel 3 § 1 Absatz 2
erwähnte Analyse ergeben hat, dass sie eine spezifische Gefährdung erwähnte Analyse ergeben hat, dass sie eine spezifische Gefährdung
darstellen, darstellen,
2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten. 2. wenn sie gegebenenfalls Nachtarbeit verrichten.
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und § 3 gewährleistet der § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und § 3 gewährleistet der
Arbeitgeber die angemessene Gesundheitsaufsicht über die in § 1 Arbeitgeber die angemessene Gesundheitsaufsicht über die in § 1
erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen von erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen von
Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung und trägt er die damit verbundenen Kosten. Arbeitsschutzordnung und trägt er die damit verbundenen Kosten.
§ 5 - Den Beweis, dass ein Jugendlicher bei der Arbeit vor der § 5 - Den Beweis, dass ein Jugendlicher bei der Arbeit vor der
allerersten Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterworfen allerersten Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung unterworfen
worden ist, liefert die in Artikel 146bis der Allgemeinen worden ist, liefert die in Artikel 146bis der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung erwähnte ärztliche Untersuchungsbescheinigung, Arbeitsschutzordnung erwähnte ärztliche Untersuchungsbescheinigung,
die der Jugendliche bei der Arbeit jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er die der Jugendliche bei der Arbeit jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er
später beschäftigt wird, zur Verfügung stellen muss. » später beschäftigt wird, zur Verfügung stellen muss. »
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt Vbis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt Vbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt Vbis - Auf Praktikanten anwendbare Sonderbestimmungen « Abschnitt Vbis - Auf Praktikanten anwendbare Sonderbestimmungen
Art. 12bis - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, Art. 12bis - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt wird,
übermittelt der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum die Ergebnisse übermittelt der Lehranstalt oder dem Ausbildungszentrum die Ergebnisse
der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse, die sich auf die Gefahren der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse, die sich auf die Gefahren
bezieht, die mit der vom Praktikanten zu verrichtenden Tätigkeit bezieht, die mit der vom Praktikanten zu verrichtenden Tätigkeit
verbunden sind. verbunden sind.
In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf
hingewiesen: hingewiesen:
1. entweder dass ausser der in Artikel 12 § 2 erwähnten ärztlichen 1. entweder dass ausser der in Artikel 12 § 2 erwähnten ärztlichen
Untersuchung keine Gesundheitsaufsicht erforderlich ist Untersuchung keine Gesundheitsaufsicht erforderlich ist
2. oder dass die in Artikel 12 § 3 erwähnte spezifische ärztliche 2. oder dass die in Artikel 12 § 3 erwähnte spezifische ärztliche
Untersuchung erforderlich ist Untersuchung erforderlich ist
3. oder dass die in Artikel 12 § 4 erwähnte Gesundheitsaufsicht 3. oder dass die in Artikel 12 § 4 erwähnte Gesundheitsaufsicht
anwendbar ist, anwendbar ist,
4. gegebenenfalls welche Impfungen erforderlich sind, 4. gegebenenfalls welche Impfungen erforderlich sind,
5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz 5. dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz
getroffen werden müssen. getroffen werden müssen.
Art. 12ter - § 1 - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt Art. 12ter - § 1 - Der Arbeitgeber, bei dem der Praktikant beschäftigt
wird, wendet die Bestimmungen von Artikel 12 auf diesen Praktikanten wird, wendet die Bestimmungen von Artikel 12 auf diesen Praktikanten
an. an.
Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen
oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierenden oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierenden
Strahlungen ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 erwähnte Verbot Strahlungen ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 erwähnte Verbot
berücksichtigt werden muss. berücksichtigt werden muss.
§ 2 - Die in Artikel 12 § 2, § 3 und § 4 erwähnten ärztlichen § 2 - Die in Artikel 12 § 2, § 3 und § 4 erwähnten ärztlichen
Untersuchungen werden von der mit der medizinischen Überwachung Untersuchungen werden von der mit der medizinischen Überwachung
beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des
Arbeitgebers, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, durchgeführt. Arbeitgebers, bei dem der Praktikant beschäftigt wird, durchgeführt.
§ 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt die § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt die
Entscheidung, die er auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Entscheidung, die er auf der Grundlage der in § 2 erwähnten
Untersuchungen trifft, anhand der in Artikel 146bis der Allgemeinen Untersuchungen trifft, anhand der in Artikel 146bis der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigung
mit und übermittelt dem Praktikanten, der Lehranstalt oder dem mit und übermittelt dem Praktikanten, der Lehranstalt oder dem
Ausbildungszentrum und dem Arbeitgeber, bei dem der Praktikant Ausbildungszentrum und dem Arbeitgeber, bei dem der Praktikant
beschäftigt wird, eine Abschrift davon. beschäftigt wird, eine Abschrift davon.
Art. 12quater - Bevor der Arbeitgeber, bei dem ein Praktikant Art. 12quater - Bevor der Arbeitgeber, bei dem ein Praktikant
beschäftigt wird, diesem Praktikanten einen Arbeitsplatz oder eine beschäftigt wird, diesem Praktikanten einen Arbeitsplatz oder eine
Tätigkeit zuteilt, wofür eine angemessene Gesundheitsaufsicht Tätigkeit zuteilt, wofür eine angemessene Gesundheitsaufsicht
erforderlich ist oder der beziehungsweise die eine spezifische erforderlich ist oder der beziehungsweise die eine spezifische
Gefährdung darstellt, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt Gefährdung darstellt, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt
oder dem Ausbildungszentrum, wo dieser Praktikant eingeschrieben ist, oder dem Ausbildungszentrum, wo dieser Praktikant eingeschrieben ist,
ein Dokument mit Informationen über: ein Dokument mit Informationen über:
1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, 1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit,
2. alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2. alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen,
3. die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls 3. die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen und gegebenenfalls
die gezielten Untersuchungen, die gezielten Untersuchungen,
4. die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf 4. die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf
die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Gefahren, die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Gefahren,
5. gegebenenfalls die an die Anwendung der 5. gegebenenfalls die an die Anwendung der
Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung. Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung.
Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Art. 12quinquies - Der Arbeitgeber ist von den Massnahmen in Bezug auf Art. 12quinquies - Der Arbeitgeber ist von den Massnahmen in Bezug auf
ärztliche Untersuchungen und Impfungen befreit, wenn der Betreffende ärztliche Untersuchungen und Impfungen befreit, wenn der Betreffende
eine von einem Arbeitsarzt erstellte und von der Lehranstalt oder dem eine von einem Arbeitsarzt erstellte und von der Lehranstalt oder dem
Ausbildungszentrum oder der für Gesundheit in Schulen zuständigen Ausbildungszentrum oder der für Gesundheit in Schulen zuständigen
Einrichtung ausgestellte Tauglichkeitsbescheinigung vorlegt, aus der Einrichtung ausgestellte Tauglichkeitsbescheinigung vorlegt, aus der
hervorgeht, dass ein Arbeitsarzt den Betreffenden untersucht und ihm hervorgeht, dass ein Arbeitsarzt den Betreffenden untersucht und ihm
gegebenenfalls die erforderlichen Impfungen verabreicht hat. » gegebenenfalls die erforderlichen Impfungen verabreicht hat. »
Art. 5 - In Artikel 124 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, Art. 5 - In Artikel 124 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27.
September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. September 1947, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
November 1978, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, wird Nummer 5 November 1978, 27. August 1993 und 3. Mai 1999, wird Nummer 5
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 128bis derselben Ordnung, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 128bis derselben Ordnung, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10. April 1974, 22. November Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10. April 1974, 22. November
1984 und 26. September 1991, wird wie folgt abgeändert: 1984 und 26. September 1991, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn der Arbeitnehmer mindestens 18 1. In Absatz 1 werden die Wörter « wenn der Arbeitnehmer mindestens 18
Jahre alt ist, und zweimal pro Jahr, wenn er dieses Alter noch nicht Jahre alt ist, und zweimal pro Jahr, wenn er dieses Alter noch nicht
erreicht hat » gestrichen. erreicht hat » gestrichen.
2. In Absatz 8 werden die Wörter « Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren 2. In Absatz 8 werden die Wörter « Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren
und » gestrichen. und » gestrichen.
Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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