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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la comptabilité simplifiée de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003
comptabilité simplifiée de certaines associations sans but lucratif, betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen
associations internationales sans but lucratif et fondations zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 juin 2003 relatif à la comptabilité simplifiée de besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van
certaines associations sans but lucratif, associations internationales bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen
sans but lucratif et fondations, établi par le Service central de zonder winstoogmerk en stichtingen, opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de
relatif à la comptabilité simplifiée de certaines associations sans vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder
but lucratif, associations internationales sans but lucratif et winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en
fondations. stichtingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung
bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit das Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit
an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige
Einrichtungen, fortan « Gesetz über die Vereinigungen ohne Einrichtungen, fortan « Gesetz über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » genannt, bestimmt seit Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » genannt, bestimmt seit
seiner Abänderung durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die seiner Abänderung durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, dass in Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, dass in
allen vorerwähnten Vereinigungen und Stiftungen das Verwaltungsorgan allen vorerwähnten Vereinigungen und Stiftungen das Verwaltungsorgan
den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den
Haushaltsplan (1) des folgenden Geschäftsjahres erstellen muss. Haushaltsplan (1) des folgenden Geschäftsjahres erstellen muss.
Für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationale Für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationale
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen darüber hinaus Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen darüber hinaus
Jahresabschluss und Haushaltsplan der Generalversammlung Jahresabschluss und Haushaltsplan der Generalversammlung
beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan zur Billigung vorgelegt beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan zur Billigung vorgelegt
werden. werden.
Überdies unterliegen Vereinigungen und Stiftungen je nach ihrer Grösse Überdies unterliegen Vereinigungen und Stiftungen je nach ihrer Grösse
fortan eingehenderen Buchhaltungspflichten, was die Führung ihrer fortan eingehenderen Buchhaltungspflichten, was die Führung ihrer
Buchhaltung und die Erstellung, Offenlegung und Kontrolle ihres Buchhaltung und die Erstellung, Offenlegung und Kontrolle ihres
Jahresabschlusses betrifft. Jahresabschlusses betrifft.
So müssen Vereinigungen und Stiftungen gemäss der in den Artikeln 17 § So müssen Vereinigungen und Stiftungen gemäss der in den Artikeln 17 §
2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes formulierten allgemeinen Regel eine 2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes formulierten allgemeinen Regel eine
vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und
Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem von Eurer Majestät Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem von Eurer Majestät
festzulegenden Muster führen. festzulegenden Muster führen.
Sobald Vereinigungen und Stiftungen am Datum des Abschlusses des Sobald Vereinigungen und Stiftungen am Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei Kriterien die durch das Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei Kriterien die durch das
Gesetz festgelegten Zahlen - das heisst eine Anzahl Arbeitnehmer, die Gesetz festgelegten Zahlen - das heisst eine Anzahl Arbeitnehmer, die
einem jahresdurchschnittlichen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von einem jahresdurchschnittlichen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von
fünf Arbeitnehmern entspricht, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in fünf Arbeitnehmern entspricht, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in
Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen,
und eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR - erreichen, müssen sie und eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR - erreichen, müssen sie
jedoch ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen jedoch ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung der Unternehmen, unter Vorbehalt der Anpassungen, die Eure Buchhaltung der Unternehmen, unter Vorbehalt der Anpassungen, die Eure
Majestät vornehmen kann und die aufgrund ihrer besonderen Majestät vornehmen kann und die aufgrund ihrer besonderen
Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind. Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind.
Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass weder das Muster für vereinfachte Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass weder das Muster für vereinfachte
Buchhaltung noch die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 Buchhaltung noch die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975
hervorgehenden Verpflichtungen auf Vereinigungen und Stiftungen hervorgehenden Verpflichtungen auf Vereinigungen und Stiftungen
anwendbar sind, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen anwendbar sind, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen
aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden
Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren
Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den
aufgrund des Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. aufgrund des Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind.
Es kommt folglich den Verwaltungsorganen dieser Vereinigungen und Es kommt folglich den Verwaltungsorganen dieser Vereinigungen und
Stiftungen zu, unter ihrer Verantwortung und unter der Kontrolle des Stiftungen zu, unter ihrer Verantwortung und unter der Kontrolle des
gegebenenfalls amtierenden Kommissars zu beurteilen, ob die besonderen gegebenenfalls amtierenden Kommissars zu beurteilen, ob die besonderen
Buchhaltungspflichten, denen sie unterliegen, mindestens den aufgrund Buchhaltungspflichten, denen sie unterliegen, mindestens den aufgrund
des Gesetzes auf sie anwendbaren Pflichten gleichwertig sind. Im des Gesetzes auf sie anwendbaren Pflichten gleichwertig sind. Im
Allgemeinen lässt sich diese Gleichwertigkeit nicht aus der alleinigen Allgemeinen lässt sich diese Gleichwertigkeit nicht aus der alleinigen
Tatsache ableiten, dass Vereinigungen oder Stiftungen für die Tatsache ableiten, dass Vereinigungen oder Stiftungen für die
Erlangung von Zuschüssen den bezuschussenden Behörden Erlangung von Zuschüssen den bezuschussenden Behörden
Buchhaltungsinformationen erteilen müssen. Buchhaltungsinformationen erteilen müssen.
Der Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die für die Der Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die für die
Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen, muss wie den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen, muss wie
für kleinere Vereinigungen und Stiftungen in der Akte aufgenommen für kleinere Vereinigungen und Stiftungen in der Akte aufgenommen
werden, die bei der Kanzlei des Handelsgerichts beziehungsweise beim werden, die bei der Kanzlei des Handelsgerichts beziehungsweise beim
FÖD Justiz geführt wird. FÖD Justiz geführt wird.
Der Jahresabschluss grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Der Jahresabschluss grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und Privatstiftungen muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt und Privatstiftungen muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt
werden. werden.
Für Vereinigungen oder Stiftungen, die für mindestens zwei der drei Für Vereinigungen oder Stiftungen, die für mindestens zwei der drei
vorgesehenen Kriterien über den durch das Gesetz festgelegten - vorgesehenen Kriterien über den durch das Gesetz festgelegten -
höheren - Zahlen liegen (Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig höheren - Zahlen liegen (Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig
Arbeitnehmern, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von Arbeitnehmern, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von
6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine
Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR) oder die jahresdurchschnittlich Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR) oder die jahresdurchschnittlich
einen Vollzeitbschäftigungsgleichwert von mehr als hundert einen Vollzeitbschäftigungsgleichwert von mehr als hundert
Arbeitnehmern aufweisen, muss schliesslich die Kontrolle der Arbeitnehmern aufweisen, muss schliesslich die Kontrolle der
Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach
Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss
anzugebenden Geschäfte einem Kommissar anvertraut werden, der unter anzugebenden Geschäfte einem Kommissar anvertraut werden, der unter
den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren bestellt wird. den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren bestellt wird.
Mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird vorgeschlagen, das Muster zu erstellen, Unterschrift vorzulegen, wird vorgeschlagen, das Muster zu erstellen,
gemäss dem kleine Vereinigungen und Stiftungen, also wahrscheinlich gemäss dem kleine Vereinigungen und Stiftungen, also wahrscheinlich
die meisten, ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss die meisten, ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss
erstellen müssen. erstellen müssen.
Gleichzeitig wird Eurer Majestät ein separater Erlass vorgelegt, der Gleichzeitig wird Eurer Majestät ein separater Erlass vorgelegt, der
darauf abzielt, die für grössere Vereinigungen und Stiftungen aus dem darauf abzielt, die für grössere Vereinigungen und Stiftungen aus dem
Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den
Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer
Rechtsform ergeben, anzupassen. In diesem Erlass wird ebenfalls die Rechtsform ergeben, anzupassen. In diesem Erlass wird ebenfalls die
Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss bestimmter dieser Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss bestimmter dieser
Vereinigungen und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank Vereinigungen und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank
hinterlegt werden muss. hinterlegt werden muss.
Es wird vorgeschlagen, es den kleinen Vereinigungen und Stiftungen zu Es wird vorgeschlagen, es den kleinen Vereinigungen und Stiftungen zu
ermöglichen, die für grössere Körperschaften geltenden Bestimmungen ermöglichen, die für grössere Körperschaften geltenden Bestimmungen
freiwillig anzuwenden. freiwillig anzuwenden.
Zwar kann das in vorliegendem Erlass für kleine Vereinigungen und Zwar kann das in vorliegendem Erlass für kleine Vereinigungen und
Stiftungen vorgeschlagene - und nachstehend besprochene - Muster für Stiftungen vorgeschlagene - und nachstehend besprochene - Muster für
vereinfachte Buchhaltung ein angemessenes Rechnungslegungsinstrument vereinfachte Buchhaltung ein angemessenes Rechnungslegungsinstrument
für zahlreiche Vereinigungen und Stiftungen bilden, aber es entspricht für zahlreiche Vereinigungen und Stiftungen bilden, aber es entspricht
nicht den Anforderungen einer vollständigen doppelten Buchhaltung. nicht den Anforderungen einer vollständigen doppelten Buchhaltung.
Ausserdem könnte die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Gesetzes- Ausserdem könnte die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmungen, insbesondere steuerrechtlicher oder Verordnungsbestimmungen, insbesondere steuerrechtlicher
(Mehrwertsteuer) oder vertraglicher Bestimmungen, zur Folge haben, (Mehrwertsteuer) oder vertraglicher Bestimmungen, zur Folge haben,
dass bestimmte kleine Vereinigungen und Stiftungen ein komplexeres dass bestimmte kleine Vereinigungen und Stiftungen ein komplexeres
Buchhaltungssystem wählen. Buchhaltungssystem wählen.
Die Regierung hält es dennoch für erforderlich, diese Möglichkeit Die Regierung hält es dennoch für erforderlich, diese Möglichkeit
verschiedenen Bedingungen zu unterwerfen, um die Ehrlichkeit und verschiedenen Bedingungen zu unterwerfen, um die Ehrlichkeit und
Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten. Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten.
Zunächst müssen Vereinigungen oder Stiftungen den Beschluss, zu Zunächst müssen Vereinigungen oder Stiftungen den Beschluss, zu
anderen Rechnungslegungsnormen überzuwechseln, im Anhang vermerken und anderen Rechnungslegungsnormen überzuwechseln, im Anhang vermerken und
rechtfertigen, unter Angabe der wichtigsten Folgen, die sich für sie rechtfertigen, unter Angabe der wichtigsten Folgen, die sich für sie
daraus ergeben. Überdies müssen sie während mindestens dreier daraus ergeben. Überdies müssen sie während mindestens dreier
aufeinander folgender Geschäftsjahre alle Bestimmungen in Bezug auf aufeinander folgender Geschäftsjahre alle Bestimmungen in Bezug auf
die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses, die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses,
die für grosse Vereinigungen und Stiftungen gelten, anwenden. Während die für grosse Vereinigungen und Stiftungen gelten, anwenden. Während
dieses Zeitraums muss der Jahresabschluss gemäss demselben dieses Zeitraums muss der Jahresabschluss gemäss demselben
Buchungsschema erstellt werden. Buchungsschema erstellt werden.
Aus den Gesetzesbestimmungen geht in einem solchen Fall hervor, dass Aus den Gesetzesbestimmungen geht in einem solchen Fall hervor, dass
in der Akte, die bei der Kanzlei oder beim FÖD Justiz angelegt worden in der Akte, die bei der Kanzlei oder beim FÖD Justiz angelegt worden
ist, der Jahresabschluss erscheinen muss, der gemäss den Bestimmungen ist, der Jahresabschluss erscheinen muss, der gemäss den Bestimmungen
des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975 erstellt worden ist. Der des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975 erstellt worden ist. Der
Gebrauch dieser Möglichkeit geht jedoch nicht mit der Verpflichtung Gebrauch dieser Möglichkeit geht jedoch nicht mit der Verpflichtung
einher, den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu einher, den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu
hinterlegen, wie in der für grössere Vereinigungen und Stiftungen hinterlegen, wie in der für grössere Vereinigungen und Stiftungen
geltenden Gesetzesregelung bestimmt. geltenden Gesetzesregelung bestimmt.
Wenn Vereinigungen oder Stiftungen später ihre Buchhaltung erneut Wenn Vereinigungen oder Stiftungen später ihre Buchhaltung erneut
gemäss dem in vorliegendem Erlass bestimmten Muster führen möchten, gemäss dem in vorliegendem Erlass bestimmten Muster führen möchten,
muss der gefasste Beschluss ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss muss der gefasste Beschluss ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss
vermerkt und gerechtfertigt werden, unter Angabe der wichtigsten vermerkt und gerechtfertigt werden, unter Angabe der wichtigsten
Folgen, die sich für sie daraus ergeben. Folgen, die sich für sie daraus ergeben.
Diese Möglichkeit und andere Betrachtungen in Bezug auf die Diese Möglichkeit und andere Betrachtungen in Bezug auf die
Rechtssicherheit erfordern, dass die in beiden Erlassen enthaltenen Rechtssicherheit erfordern, dass die in beiden Erlassen enthaltenen
Bestimmungen zum ersten Mal auf dasselbe Geschäftsjahr anwendbar sind. Bestimmungen zum ersten Mal auf dasselbe Geschäftsjahr anwendbar sind.
Die buchhalterischen Bestimmungen des neuen Gesetzes und die Die buchhalterischen Bestimmungen des neuen Gesetzes und die
Verordnungsbestimmungen, die es ausführen, werden das allgemeine Verordnungsbestimmungen, die es ausführen, werden das allgemeine
Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen bilden und folglich ein Muster für die Ausarbeitung und Stiftungen bilden und folglich ein Muster für die Ausarbeitung und
Abänderung der sektoriellen Buchhaltungsbestimmungen werden, wie es Abänderung der sektoriellen Buchhaltungsbestimmungen werden, wie es
bereits für das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen der Fall bereits für das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen der Fall
ist, das insbesondere durch das vorerwähnte Gesetz vom 17. Juli 1975, ist, das insbesondere durch das vorerwähnte Gesetz vom 17. Juli 1975,
bestimmte Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und ihre bestimmte Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und ihre
jeweiligen Ausführungserlasse gebildet ist. jeweiligen Ausführungserlasse gebildet ist.
Dieses allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Dieses allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird sich wie das allgemeine Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird sich wie das allgemeine
Buchhaltungsrecht der Unternehmen, auf das es sich teilweise stützt, Buchhaltungsrecht der Unternehmen, auf das es sich teilweise stützt,
entwickeln je nach den Bedürfnissen der ihm unterliegenden entwickeln je nach den Bedürfnissen der ihm unterliegenden
Körperschaften und der an deren Jahresabschluss interessierten Körperschaften und der an deren Jahresabschluss interessierten
Parteien und den eventuell auf europäischer und internationaler Ebene Parteien und den eventuell auf europäischer und internationaler Ebene
in diesem Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen, beispielsweise in diesem Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen, beispielsweise
unter dem Einfluss der von dem International Accounting Standards unter dem Einfluss der von dem International Accounting Standards
Board angenommenen IAS/IFRS-Normen (International Accounting Board angenommenen IAS/IFRS-Normen (International Accounting
Standards/International Financial Reporting Standards) und der von der Standards/International Financial Reporting Standards) und der von der
IFAC (International Federation of Accountants) vorgeschlagenen IFAC (International Federation of Accountants) vorgeschlagenen
IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards). IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards).
Der Ausführung dieser neuen Bestimmungen kann die Rechtslehre, die Der Ausführung dieser neuen Bestimmungen kann die Rechtslehre, die
seit beinahe dreissig Jahren von der Kommission für Buchführungsnormen seit beinahe dreissig Jahren von der Kommission für Buchführungsnormen
entwickelt wird, zugute kommen, insbesondere für grosse, dem entwickelt wird, zugute kommen, insbesondere für grosse, dem
vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 unterliegende Körperschaften. vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 unterliegende Körperschaften.
Die Regierung will jedoch ebenfalls die erforderlichen Massnahmen Die Regierung will jedoch ebenfalls die erforderlichen Massnahmen
treffen, damit die Kommission für Buchführungsnormen rechtlich befugt treffen, damit die Kommission für Buchführungsnormen rechtlich befugt
ist und über die geeigneten Mittel verfügt, um das neue allgemeine ist und über die geeigneten Mittel verfügt, um das neue allgemeine
Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen weiterzuverfolgen und somit diesen Körperschaften und den Stiftungen weiterzuverfolgen und somit diesen Körperschaften und den
ihnen beistehenden Buchhaltungsfachkräften zu erlauben, sie in Bezug ihnen beistehenden Buchhaltungsfachkräften zu erlauben, sie in Bezug
auf allgemeine Fragen zur Interpretation der neuen Vorschriften zu auf allgemeine Fragen zur Interpretation der neuen Vorschriften zu
konsultieren. In dieser Hinsicht sollte die Kommission für konsultieren. In dieser Hinsicht sollte die Kommission für
Buchführungsnormen auf der Grundlage der im Gesetz und in seinen Buchführungsnormen auf der Grundlage der im Gesetz und in seinen
Ausführungserlassen festgelegten Grundsätzen in der Lage sein, der Ausführungserlassen festgelegten Grundsätzen in der Lage sein, der
Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener
Initiative Stellungnahmen abzugeben, die buchhalterische Rechtslehre Initiative Stellungnahmen abzugeben, die buchhalterische Rechtslehre
zu entwickeln und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die zu entwickeln und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die
Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren. Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren.
Um die Einführung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, wird darüber Um die Einführung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, wird darüber
hinaus eine Broschüre, die von dem Institut der Betriebsrevisoren, dem hinaus eine Broschüre, die von dem Institut der Betriebsrevisoren, dem
Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Berufsinstitut der Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Berufsinstitut der
zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, der Belgischen Nationalbank zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, der Belgischen Nationalbank
und der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird, verteilt und der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird, verteilt
werden, bevor die neuen Buchhaltungspflichten zum ersten Mal anwendbar werden, bevor die neuen Buchhaltungspflichten zum ersten Mal anwendbar
sind. sind.
Es muss betont werden, dass weder die Gesetzesbestimmungen noch ihre Es muss betont werden, dass weder die Gesetzesbestimmungen noch ihre
Ausführungserlasse darauf abzielen, die Führung einer analytischen Ausführungserlasse darauf abzielen, die Führung einer analytischen
Buchhaltung seitens Vereinigungen und Stiftungen aufzuerlegen, Buchhaltung seitens Vereinigungen und Stiftungen aufzuerlegen,
geschweige denn zu organisieren. geschweige denn zu organisieren.
In vielen Fällen hat jedoch die Verpflichtung, beispielsweise einer In vielen Fällen hat jedoch die Verpflichtung, beispielsweise einer
bezuschussenden Behörde Informationen über besondere Projekte oder bezuschussenden Behörde Informationen über besondere Projekte oder
spezifische Tätigkeiten der Vereinigungen oder Stiftungen zu erteilen, spezifische Tätigkeiten der Vereinigungen oder Stiftungen zu erteilen,
zur Folge, dass diese neben ihrer allgemeinen Buchhaltung eine andere zur Folge, dass diese neben ihrer allgemeinen Buchhaltung eine andere
Buchhaltung führen müssen, in der erstattungsfähige Kosten besser Buchhaltung führen müssen, in der erstattungsfähige Kosten besser
bestimmt werden können. bestimmt werden können.
Der Eurer Majestät vorgelegte Erlass zielt wie oben erwähnt darauf ab, Der Eurer Majestät vorgelegte Erlass zielt wie oben erwähnt darauf ab,
die Buchhaltungspflichten kleiner Vereinigungen und Stiftungen durch die Buchhaltungspflichten kleiner Vereinigungen und Stiftungen durch
die Bestimmung eines Musters für vereinfachte Buchhaltung näher zu die Bestimmung eines Musters für vereinfachte Buchhaltung näher zu
erläutern. erläutern.
Die für die Ausarbeitung dieses Musters berücksichtigte globale Die für die Ausarbeitung dieses Musters berücksichtigte globale
Betrachtungsweise besteht darin, die Führung einer Kassenbuchhaltung Betrachtungsweise besteht darin, die Führung einer Kassenbuchhaltung
aufzuerlegen, in der nur Bargeld- und Sichtkontenbewegungen oder aufzuerlegen, in der nur Bargeld- und Sichtkontenbewegungen oder
gleichgesetzte Bewegungen - mit Ausnahme von beispielsweise gleichgesetzte Bewegungen - mit Ausnahme von beispielsweise
Terminkonten - aufgenommen werden. Aus der somit geführten Buchhaltung Terminkonten - aufgenommen werden. Aus der somit geführten Buchhaltung
ergibt sich eine jährliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die ergibt sich eine jährliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die
mit einer Vermögensaufstellung ergänzt werden muss, die jährlich auf mit einer Vermögensaufstellung ergänzt werden muss, die jährlich auf
der Grundlage eines vollständigen Inventars der Vermögenswerte, der Grundlage eines vollständigen Inventars der Vermögenswerte,
Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art der Vereinigung Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art der Vereinigung
oder Stiftung erstellt wird. oder Stiftung erstellt wird.
Demzufolge müssen nur Geschäfte, die zu Bargeld- oder Demzufolge müssen nur Geschäfte, die zu Bargeld- oder
Sichtkontenbewegungen führen, ungeachtet ob sie mit Dritten oder Sichtkontenbewegungen führen, ungeachtet ob sie mit Dritten oder
innerhalb der Vereinigungen oder Stiftungen getätigt werden, innerhalb der Vereinigungen oder Stiftungen getätigt werden,
unverzüglich - das heisst ohne Verzug ab Zahlungseingang oder unverzüglich - das heisst ohne Verzug ab Zahlungseingang oder
Zahlungsleistung - getreu, vollständig und chronologisch in das Zahlungsleistung - getreu, vollständig und chronologisch in das
Geschäftsbuch eingetragen werden, das alle Vereinigungen oder Geschäftsbuch eingetragen werden, das alle Vereinigungen oder
Stiftungen führen müssen. In der Buchhaltung wird kein anderes Stiftungen führen müssen. In der Buchhaltung wird kein anderes
Geschäft aufgenommen und sie ist also nicht vollständig in dem Sinne, Geschäft aufgenommen und sie ist also nicht vollständig in dem Sinne,
der diesem Begriff im Allgemeinen beigemessen wird. der diesem Begriff im Allgemeinen beigemessen wird.
Das einfache Buch, das geführt werden muss, wird gemäss dem Muster in Das einfache Buch, das geführt werden muss, wird gemäss dem Muster in
Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt. Es geht um ein Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt. Es geht um ein
Minimalmuster, mit dem die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben einer Minimalmuster, mit dem die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben einer
Vereinigung oder Stiftung registriert werden sollen. Vereinigung oder Stiftung registriert werden sollen.
Insofern unter Einhaltung des für diese Vereinigungen und Stiftungen Insofern unter Einhaltung des für diese Vereinigungen und Stiftungen
festgelegten Basisprinzips nur Bargeldverrichtungen oder festgelegten Basisprinzips nur Bargeldverrichtungen oder
Kontenbewegungen im Buch eingetragen werden, kann und in vielen Fällen Kontenbewegungen im Buch eingetragen werden, kann und in vielen Fällen
muss es angepasst werden, damit die Buchhaltung Art und Umfang der muss es angepasst werden, damit die Buchhaltung Art und Umfang der
Tätigkeiten der Vereinigung oder Stiftung gerecht wird. Tätigkeiten der Vereinigung oder Stiftung gerecht wird.
Dieses Geschäftsbuch muss den aus dem allgemeinen Buchhaltungsrecht Dieses Geschäftsbuch muss den aus dem allgemeinen Buchhaltungsrecht
der Unternehmen abgeleiteten Anforderungen entsprechen, mit denen der Unternehmen abgeleiteten Anforderungen entsprechen, mit denen
seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und
Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden sollen. Das Buch Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden sollen. Das Buch
muss insbesondere nummeriert und durch den Namen der Vereinigung oder muss insbesondere nummeriert und durch den Namen der Vereinigung oder
Stiftung identifiziert werden. Stiftung identifiziert werden.
Die Regierung schlägt vor, dass das Buch, statt mit einem Sichtvermerk Die Regierung schlägt vor, dass das Buch, statt mit einem Sichtvermerk
einer Kanzlei versehen zu werden, vor seiner ersten Benutzung und einer Kanzlei versehen zu werden, vor seiner ersten Benutzung und
danach jährlich von der Person (den Personen) unterzeichnet wird, die danach jährlich von der Person (den Personen) unterzeichnet wird, die
die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertritt (vertreten). die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertritt (vertreten).
Das Buch muss chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt Das Buch muss chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt
werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar
bleiben. Es muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach seinem bleiben. Es muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach seinem
Abschluss aufbewahrt werden (2). Abschluss aufbewahrt werden (2).
Regeln, die ebenfalls auf dem allgemeinen Buchhaltungsrecht der Regeln, die ebenfalls auf dem allgemeinen Buchhaltungsrecht der
Unternehmen beruhen, sind überdies übernommen worden, was die zur Unternehmen beruhen, sind überdies übernommen worden, was die zur
Stützung jeder Buchung erforderlichen Belege betrifft. Stützung jeder Buchung erforderlichen Belege betrifft.
Insofern die Bestimmungen in Bezug auf die Führung des Geschäftsbuches Insofern die Bestimmungen in Bezug auf die Führung des Geschäftsbuches
und auf Belege den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über und auf Belege den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über
die Buchhaltung der Unternehmen - zumindest teilweise - folgen, kann die Buchhaltung der Unternehmen - zumindest teilweise - folgen, kann
auf die Verdeutlichungen der Kommission für Buchführungsnormen auf die Verdeutlichungen der Kommission für Buchführungsnormen
verwiesen werden, die diese insbesondere in ihrem Bulletin Nr. 38 über verwiesen werden, die diese insbesondere in ihrem Bulletin Nr. 38 über
die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung erteilt hat. die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung erteilt hat.
Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die gemäss dem Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die gemäss dem
Mindestschema in Anlage B zum Erlass erstellt werden muss, ergibt sich Mindestschema in Anlage B zum Erlass erstellt werden muss, ergibt sich
unmittelbar aus dem Geschäftsbuch. Sie übernimmt die darin angegebenen unmittelbar aus dem Geschäftsbuch. Sie übernimmt die darin angegebenen
Gesamtbeträge der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenposten. Gesamtbeträge der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenposten.
Im Hinblick auf Transparenz, damit die Rechnungslegung sich nicht auf Im Hinblick auf Transparenz, damit die Rechnungslegung sich nicht auf
Bargeldverrichtungen oder Kontenbewegungen beschränkt, sondern Bargeldverrichtungen oder Kontenbewegungen beschränkt, sondern
ebenfalls von der Vereinigung oder Stiftung erhaltene Sachspenden und ebenfalls von der Vereinigung oder Stiftung erhaltene Sachspenden und
Legate mit einbezieht, und damit die Vereinigung oder Stiftung über Legate mit einbezieht, und damit die Vereinigung oder Stiftung über
Angaben verfügt, die die Erstellung einer Eröffnungsbilanz Angaben verfügt, die die Erstellung einer Eröffnungsbilanz
ermöglichen, falls sie in Folge ihres Wachstums über die gesetzlichen ermöglichen, falls sie in Folge ihres Wachstums über die gesetzlichen
Kriterien hinausgeht und somit dem System der doppelten Buchhaltung Kriterien hinausgeht und somit dem System der doppelten Buchhaltung
unterworfen wird, ist die Regierung der Ansicht, dass es unterworfen wird, ist die Regierung der Ansicht, dass es
gerechtfertigt ist, kleineren Vereinigungen und Stiftungen die gerechtfertigt ist, kleineren Vereinigungen und Stiftungen die
jährliche Erstellung eines vollständigen Inventars ihrer jährliche Erstellung eines vollständigen Inventars ihrer
Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
Es kommt den Verwaltungsorganen der Vereinigungen und Stiftungen zu, Es kommt den Verwaltungsorganen der Vereinigungen und Stiftungen zu,
die Kriterien, die die Bewertungen im Inventar regeln, festzulegen, die Kriterien, die die Bewertungen im Inventar regeln, festzulegen,
wie im allgemeinen Buchhaltungsrecht für bestimmte Kaufleute, die wie im allgemeinen Buchhaltungsrecht für bestimmte Kaufleute, die
natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften und einfache natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften und einfache
Kommanditgesellschaften vorgesehen. Kommanditgesellschaften vorgesehen.
Zu diesem Zweck können sie sich auf die Regeln stützen, die für Zu diesem Zweck können sie sich auf die Regeln stützen, die für
grössere Vereinigungen und Stiftungen festgelegt sind, die für die grössere Vereinigungen und Stiftungen festgelegt sind, die für die
Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen. den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen.
Diese Bewertungsregeln müssen im Anhang zusammengefasst werden und in Diese Bewertungsregeln müssen im Anhang zusammengefasst werden und in
der Regel für alle Geschäftsjahre identisch sein. der Regel für alle Geschäftsjahre identisch sein.
Aus diesem Inventar ergibt sich eine Vermögensaufstellung, in der Aus diesem Inventar ergibt sich eine Vermögensaufstellung, in der
einerseits der Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der einerseits der Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der
Vereinigung oder Stiftung ungeachtet ihrer Höhe und andererseits die Vereinigung oder Stiftung ungeachtet ihrer Höhe und andererseits die
Rechte und Verpflichtungen der Vereinigung oder Stiftung, die ihre Rechte und Verpflichtungen der Vereinigung oder Stiftung, die ihre
Finanzlage bedeutend beeinflussen können, angegeben werden. Wenn diese Finanzlage bedeutend beeinflussen können, angegeben werden. Wenn diese
Rechte und Verbindlichkeiten nicht in Zahlen ausgedrückt werden Rechte und Verbindlichkeiten nicht in Zahlen ausgedrückt werden
können, müssen sie auf angemessene Weise im Anhang zum Jahresabschluss können, müssen sie auf angemessene Weise im Anhang zum Jahresabschluss
angegeben werden. angegeben werden.
Vereinigungen sind oft Eigentümer ihrer Vermögenswerte (Gebäude, Vereinigungen sind oft Eigentümer ihrer Vermögenswerte (Gebäude,
Grundstücke, Maschinen, Mobiliar, Fuhrpark, ...). In der Praxis zeigt Grundstücke, Maschinen, Mobiliar, Fuhrpark, ...). In der Praxis zeigt
sich jedoch, dass sie ebenfalls sehr oft Güter besitzen, auf die sie sich jedoch, dass sie ebenfalls sehr oft Güter besitzen, auf die sie
nur zeitlich und/oder räumlich begrenzte und prekäre Rechte ausüben nur zeitlich und/oder räumlich begrenzte und prekäre Rechte ausüben
können (beispielsweise Besitz von Gütern im Rahmen eines können (beispielsweise Besitz von Gütern im Rahmen eines
Mietfinanzierungsvertrags). Mietfinanzierungsvertrags).
Damit die Vermögensaufstellung diese verschiedenen Situationen Damit die Vermögensaufstellung diese verschiedenen Situationen
wiedergeben kann, schlägt die Regierung vor, für die verschiedenen wiedergeben kann, schlägt die Regierung vor, für die verschiedenen
betreffenden Posten dieser Aufstellung eine passende Unterteilung betreffenden Posten dieser Aufstellung eine passende Unterteilung
vorzusehen. Somit werden Immobilien, Maschinen, Mobiliar und Fuhrpark, vorzusehen. Somit werden Immobilien, Maschinen, Mobiliar und Fuhrpark,
die einer Vereinigung oder Stiftung nicht im Volleigentum gehören, die einer Vereinigung oder Stiftung nicht im Volleigentum gehören,
aber bedeutsam sind, in der Vermögensaufstellung aufgenommen. Folglich aber bedeutsam sind, in der Vermögensaufstellung aufgenommen. Folglich
kommt es dem Verwaltungsorgan der Vereinigung oder Stiftung zu zu kommt es dem Verwaltungsorgan der Vereinigung oder Stiftung zu zu
beurteilen, ob der Deutlichkeit halber Zusatzinformationen im Anhang beurteilen, ob der Deutlichkeit halber Zusatzinformationen im Anhang
zum Jahresabschluss erteilt werden müssen. zum Jahresabschluss erteilt werden müssen.
Obwohl im Allgemeinen alle Vermögenswerte bewertet werden können und Obwohl im Allgemeinen alle Vermögenswerte bewertet werden können und
aus steuerrechtlichen oder anderen Gründen (Versicherungen ...) aus steuerrechtlichen oder anderen Gründen (Versicherungen ...)
bewertet werden, kann es ausnahmsweise vorkommen, dass ein von einer bewertet werden, kann es ausnahmsweise vorkommen, dass ein von einer
Vereinigung oder Stiftung besessenes Gut beispielsweise aufgrund Vereinigung oder Stiftung besessenes Gut beispielsweise aufgrund
seiner besonderen Art nur schwer bewertbar ist. In diesem Fall schlägt seiner besonderen Art nur schwer bewertbar ist. In diesem Fall schlägt
die Regierung vor, das Gut als Erinnerungsposten ohne irgendeine die Regierung vor, das Gut als Erinnerungsposten ohne irgendeine
Wertangabe in der Vermögensaufstellung aufzuführen. Wertangabe in der Vermögensaufstellung aufzuführen.
Die Beurteilung der Bedeutsamkeit eines Gutes, das einer Vereinigung Die Beurteilung der Bedeutsamkeit eines Gutes, das einer Vereinigung
oder Stiftung nicht im Volleigentum gehört, und die Beurteilung der oder Stiftung nicht im Volleigentum gehört, und die Beurteilung der
Nichtbewertbarkeit eines Gutes fallen dem Verwaltungsorgan der Nichtbewertbarkeit eines Gutes fallen dem Verwaltungsorgan der
Körperschaft zu, die ihren Beschluss gemäss den Kriterien der Körperschaft zu, die ihren Beschluss gemäss den Kriterien der
Vorsicht, Ehrlichkeit und Gutgläubigkeit fasst, da diese Vorsicht, Ehrlichkeit und Gutgläubigkeit fasst, da diese
Beurteilungsbefugnis nicht dazu führen darf, dass die für grössere Beurteilungsbefugnis nicht dazu führen darf, dass die für grössere
Vereinigungen und Stiftungen vorgesehenen Buchhaltungspflichten Vereinigungen und Stiftungen vorgesehenen Buchhaltungspflichten
umgangen werden. umgangen werden.
Bei Angabe von erhaltenen oder zurückerstatteten Zuschüssen in der Bei Angabe von erhaltenen oder zurückerstatteten Zuschüssen in der
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und von zu erhaltenden oder Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und von zu erhaltenden oder
versprochenen Zuschüssen unter den Schuldforderungen beziehungsweise versprochenen Zuschüssen unter den Schuldforderungen beziehungsweise
Rechten in der Vermögensaufstellung kann die bezuschussende Behörde Rechten in der Vermögensaufstellung kann die bezuschussende Behörde
ebenfalls angegeben werden. ebenfalls angegeben werden.
Der Jahresabschluss, den diese Vereinigungen und Stiftungen erstellen Der Jahresabschluss, den diese Vereinigungen und Stiftungen erstellen
müssen, gegebenenfalls der Generalversammlung der Vereinigung müssen, gegebenenfalls der Generalversammlung der Vereinigung
beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan der Stiftung vorlegen beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan der Stiftung vorlegen
müssen und der in der Akte erscheinen muss, die bei der Kanzlei oder müssen und der in der Akte erscheinen muss, die bei der Kanzlei oder
dem FÖD Justiz angelegt wird, umfasst die Aufstellung der Einnahmen dem FÖD Justiz angelegt wird, umfasst die Aufstellung der Einnahmen
und den Anhang, der gemäss dem Mindestschema in Anlage C zum Erlass und den Anhang, der gemäss dem Mindestschema in Anlage C zum Erlass
erstellt werden muss. erstellt werden muss.
Die Regierung schlägt vor, die Vermögensaufstellung im Anhang zum Die Regierung schlägt vor, die Vermögensaufstellung im Anhang zum
Jahresabschluss und nicht neben der Aufstellung der Einnahmen und Jahresabschluss und nicht neben der Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben als separate Aufstellung aufzunehmen. Ausgaben als separate Aufstellung aufzunehmen.
Um jede Verwirrung zu vermeiden, ist es ihrer Ansicht nach in der Tat Um jede Verwirrung zu vermeiden, ist es ihrer Ansicht nach in der Tat
erforderlich, das auf diese Vereinigungen und Stiftungen anwendbare erforderlich, das auf diese Vereinigungen und Stiftungen anwendbare
Buchhaltungssystem, das auf dem Grundsatz der Kassenbuchhaltung beruht Buchhaltungssystem, das auf dem Grundsatz der Kassenbuchhaltung beruht
und aus dem sich ausschliesslich die Aufstellung der Einnahmen und und aus dem sich ausschliesslich die Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben ergibt, von dem auf grössere Vereinigungen und Stiftungen Ausgaben ergibt, von dem auf grössere Vereinigungen und Stiftungen
anwendbaren System, das auf der doppelten Buchhaltung beruht und aus anwendbaren System, das auf der doppelten Buchhaltung beruht und aus
dem sich der vollständige Jahresabschluss ergibt, der aus einer dem sich der vollständige Jahresabschluss ergibt, der aus einer
Bilanz, einer Ergebnisrechnung und dem Anhang besteht, deutlich zu Bilanz, einer Ergebnisrechnung und dem Anhang besteht, deutlich zu
unterscheiden. unterscheiden.
Ich habe die Ehre Ich habe die Ehre
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Im Gesetz wird keine nähere Bestimmung in Bezug auf Form und (1) Im Gesetz wird keine nähere Bestimmung in Bezug auf Form und
Inhalt des Haushaltsplans festgelegt. Inhalt des Haushaltsplans festgelegt.
Für Relevanz, Deutlichkeit und Vergleichbarkeit der Information ist es Für Relevanz, Deutlichkeit und Vergleichbarkeit der Information ist es
zu empfehlen, ihn auf dieselbe Weise wie die Zwischenbilanzen, aus zu empfehlen, ihn auf dieselbe Weise wie die Zwischenbilanzen, aus
denen der Jahresabschluss besteht, aufzubauen. denen der Jahresabschluss besteht, aufzubauen.
(2) Die Anforderung eines nummerierten und unterzeichneten Buches (2) Die Anforderung eines nummerierten und unterzeichneten Buches
steht der Führung einer Buchhaltung mittels einer Kalkulationstabelle steht der Führung einer Buchhaltung mittels einer Kalkulationstabelle
oder eines Programms für Kassenbuchhaltung nicht entgegen. Die oder eines Programms für Kassenbuchhaltung nicht entgegen. Die
Methode, die darin besteht, Computerlistings im Buch aufzukleben, die Methode, die darin besteht, Computerlistings im Buch aufzukleben, die
bereits für Unternehmen gilt (Bulletin KBN, Nr. 8, April 1981, S. bereits für Unternehmen gilt (Bulletin KBN, Nr. 8, April 1981, S.
5-6), entspricht der Vorschrift des Erlasses, insofern bei diesem 5-6), entspricht der Vorschrift des Erlasses, insofern bei diesem
Aufkleben die Unveränderlichkeit gespeicherter Daten gewährleistet Aufkleben die Unveränderlichkeit gespeicherter Daten gewährleistet
wird. wird.
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung
bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 17 § 2, 37 § 2 verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 17 § 2, 37 § 2
und 53 § 2; und 53 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Mai 2003; Mai 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im
Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu
ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen
annehmbaren Fristen vorzubereiten; annehmbaren Fristen vorzubereiten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juni 2003, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juni 2003, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
BUCH I - REGELN ÜBER DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN ARTIKEL 17 § BUCH I - REGELN ÜBER DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN ARTIKEL 17 §
2 DES GESETZES FÜR VEREINIGUNGEN OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT 2 DES GESETZES FÜR VEREINIGUNGEN OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT
IST IST
TITEL I - Allgemeine Grundsätze für die Führung der Buchhaltung TITEL I - Allgemeine Grundsätze für die Führung der Buchhaltung
KAPITEL I - Buchhaltung KAPITEL I - Buchhaltung
Abschnitt I - Allgemeine Regeln Abschnitt I - Allgemeine Regeln
Artikel 1 - Die Buchhaltung muss Art und Umfang der Tätigkeiten der Artikel 1 - Die Buchhaltung muss Art und Umfang der Tätigkeiten der
Vereinigung angepasst sein. Vereinigung angepasst sein.
Art. 2 - Geschäfte, die zu Bargeld- oder Kontenbewegungen führen, Art. 2 - Geschäfte, die zu Bargeld- oder Kontenbewegungen führen,
werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein
einfaches Geschäftsbuch eingetragen, das gemäss dem Minimalmuster in einfaches Geschäftsbuch eingetragen, das gemäss dem Minimalmuster in
Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt wird. Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt wird.
Abschnitt II - Geschäftsbuch Abschnitt II - Geschäftsbuch
Art. 3 - § 1 - Das in Artikel 2 erwähnte Buch ist nummeriert und wird Art. 3 - § 1 - Das in Artikel 2 erwähnte Buch ist nummeriert und wird
durch den Namen der Vereinigung identifiziert. durch den Namen der Vereinigung identifiziert.
§ 2 - Es wird vor seiner ersten Benutzung und danach jährlich von der § 2 - Es wird vor seiner ersten Benutzung und danach jährlich von der
Person (den Personen) unterzeichnet, die die Vereinigung Dritten Person (den Personen) unterzeichnet, die die Vereinigung Dritten
gegenüber vertritt (vertreten). gegenüber vertritt (vertreten).
§ 3 - Es wird chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt, § 3 - Es wird chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt,
damit seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und damit seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und
Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung
müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben. müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben.
§ 4 - Das Originalbuch muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres § 4 - Das Originalbuch muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres
nach seinem Abschluss aufbewahrt werden. nach seinem Abschluss aufbewahrt werden.
Abschnitt III - Belege Abschnitt III - Belege
Art. 4 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis Art. 4 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis
darauf. darauf.
Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet
und zehn Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber und zehn Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber
nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre
verkürzt. verkürzt.
KAPITEL II - Inventar KAPITEL II - Inventar
Art. 5 - Mindestens einmal jährlich werden Aufstellungen, Art. 5 - Mindestens einmal jährlich werden Aufstellungen,
Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen, die notwendig sind, um Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen, die notwendig sind, um
zu einem gewählten Datum ein vollständiges Inventar über die zu einem gewählten Datum ein vollständiges Inventar über die
Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art
der Vereinigung zu erstellen, mit Vorsicht, ehrlich und in gutem der Vereinigung zu erstellen, mit Vorsicht, ehrlich und in gutem
Glauben vorgenommen. Glauben vorgenommen.
Art. 6 - Der Verwaltungsrat der Vereinigung bestimmt die Regeln, die Art. 6 - Der Verwaltungsrat der Vereinigung bestimmt die Regeln, die
angesichts der Merkmale der Vereinigung den Bewertungen im Inventar angesichts der Merkmale der Vereinigung den Bewertungen im Inventar
zugrunde liegen. zugrunde liegen.
Diese Regeln werden im Anhang zusammengefasst. Diese Zusammenfassung Diese Regeln werden im Anhang zusammengefasst. Diese Zusammenfassung
muss ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden muss ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden
beurteilt werden können. beurteilt werden können.
Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnten Bewertungsregeln und ihre Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnten Bewertungsregeln und ihre
Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein. Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein.
Sie werden jedoch angepasst, falls sie es nicht mehr ermöglichen, die Sie werden jedoch angepasst, falls sie es nicht mehr ermöglichen, die
in Artikel 5 erwähnten Verrichtungen mit Vorsicht, ehrlich und in in Artikel 5 erwähnten Verrichtungen mit Vorsicht, ehrlich und in
gutem Glauben vorzunehmen. gutem Glauben vorzunehmen.
Diese Anpassungen werden im Anhang vermerkt und gerechtfertigt. Die Diese Anpassungen werden im Anhang vermerkt und gerechtfertigt. Die
Beurteilung ihres Einflusses wird im Anhang zum Jahresabschluss des Beurteilung ihres Einflusses wird im Anhang zum Jahresabschluss des
Geschäftsjahres vermerkt, während dessen diese Anpassungen zum ersten Geschäftsjahres vermerkt, während dessen diese Anpassungen zum ersten
Mal eingeführt wurden. Mal eingeführt wurden.
Art. 8 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Ehrlichkeit Art. 8 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Ehrlichkeit
und Gutgläubigkeit erfüllen. und Gutgläubigkeit erfüllen.
TITEL II - Jahresabschluss TITEL II - Jahresabschluss
KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze
Art. 9 - Der in den Artikeln 17 § 1 und 26novies § 1 Nr. 5 des Art. 9 - Der in den Artikeln 17 § 1 und 26novies § 1 Nr. 5 des
Gesetzes erwähnte Jahresabschluss umfasst die Aufstellung der Gesetzes erwähnte Jahresabschluss umfasst die Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben und den Anhang. Diese Unterlagen bilden eine Einnahmen und Ausgaben und den Anhang. Diese Unterlagen bilden eine
Einheit. Der Jahresabschluss wird in Euro ohne Dezimalstellen Einheit. Der Jahresabschluss wird in Euro ohne Dezimalstellen
ausgedrückt. ausgedrückt.
Art. 10 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des Art. 10 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Titels erstellt. vorliegenden Titels erstellt.
Art. 11 - Der Jahresabschluss wird mit Vorsicht, ehrlich und in gutem Art. 11 - Der Jahresabschluss wird mit Vorsicht, ehrlich und in gutem
Glauben erstellt und muss deutlich sein. Glauben erstellt und muss deutlich sein.
Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht
aus, um diese Vorschrift einzuhalten, müssen im Anhang aus, um diese Vorschrift einzuhalten, müssen im Anhang
Zusatzinformationen erteilt werden. Zusatzinformationen erteilt werden.
KAPITEL II - Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben KAPITEL II - Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
Art. 12 - Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich Art. 12 - Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich
unmittelbar aus dem in Artikel 2 erwähnten Buch. unmittelbar aus dem in Artikel 2 erwähnten Buch.
In dieser Aufstellung müssen für das abgeschlossene Geschäftsjahr Art In dieser Aufstellung müssen für das abgeschlossene Geschäftsjahr Art
und Betrag der Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung systematisch und Betrag der Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung systematisch
angegeben werden. angegeben werden.
Ausgleiche zwischen Einnahmen und Ausgaben sind verboten. Ausgleiche zwischen Einnahmen und Ausgaben sind verboten.
Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben muss gemäss dem Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben muss gemäss dem
Mindestschema in Anlage B zu vorliegendem Erlass erstellt werden. Mindestschema in Anlage B zu vorliegendem Erlass erstellt werden.
KAPITEL III - Anhang KAPITEL III - Anhang
Art. 13 - Der Anhang umfasst die in den Artikeln 6, 7, 11 und 14 Art. 13 - Der Anhang umfasst die in den Artikeln 6, 7, 11 und 14
vorgeschriebenen Informationen und eine Aufstellung des Vermögens der vorgeschriebenen Informationen und eine Aufstellung des Vermögens der
Vereinigung. Er muss gemäss dem Mindestschema in Anlage C zu Vereinigung. Er muss gemäss dem Mindestschema in Anlage C zu
vorliegendem Erlass erstellt werden. vorliegendem Erlass erstellt werden.
Art. 14 - Die Vermögensaufstellung ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 14 - Die Vermögensaufstellung ergibt sich unmittelbar aus dem in
Artikel 5 erwähnten Inventar. Artikel 5 erwähnten Inventar.
In der Vermögensaufstellung müssen zum Datum des Abschlusses des In der Vermögensaufstellung müssen zum Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres Art und Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der Geschäftsjahres Art und Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der
Vereinigung systematisch angegeben werden. Immobilien, Maschinen, Vereinigung systematisch angegeben werden. Immobilien, Maschinen,
Mobiliar und Fuhrpark, die der Vereinigung nicht im Volleigentum Mobiliar und Fuhrpark, die der Vereinigung nicht im Volleigentum
gehören, müssen jedoch nur in der Vermögensaufstellung aufgenommen gehören, müssen jedoch nur in der Vermögensaufstellung aufgenommen
werden, wenn sie bedeutsam sind. Wenn der Verwaltungsrat der Ansicht werden, wenn sie bedeutsam sind. Wenn der Verwaltungsrat der Ansicht
ist, dass bestimmte dieser Vermögenswerte nicht bedeutsam sind, ist, dass bestimmte dieser Vermögenswerte nicht bedeutsam sind,
rechtfertigt er dies im Anhang. Schwer bewertbare Vermögenswerte rechtfertigt er dies im Anhang. Schwer bewertbare Vermögenswerte
werden in der Vermögensaufstellung als Erinnerungsposten aufgeführt werden in der Vermögensaufstellung als Erinnerungsposten aufgeführt
und auf angemessene Weise im Anhang angegeben. und auf angemessene Weise im Anhang angegeben.
In der Vermögensaufstellung müssen darüber hinaus Rechte und In der Vermögensaufstellung müssen darüber hinaus Rechte und
Verbindlichkeiten angegeben werden, die die Finanzlage der Vereinigung Verbindlichkeiten angegeben werden, die die Finanzlage der Vereinigung
bedeutend beeinflussen können. Wenn diese Rechte und Verbindlichkeiten bedeutend beeinflussen können. Wenn diese Rechte und Verbindlichkeiten
nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden sie nur auf nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden sie nur auf
angemessene Weise im Anhang angegeben. angemessene Weise im Anhang angegeben.
BUCH II - MÖGLICHKEIT, SICH DEN BUCHHALTUNGSPFLICHTEN ZU UNTERWERFEN, BUCH II - MÖGLICHKEIT, SICH DEN BUCHHALTUNGSPFLICHTEN ZU UNTERWERFEN,
DIE DEN IN ARTIKEL 17 § 3 DES GESETZES ERWÄHNTEN VEREINIGUNGEN DIE DEN IN ARTIKEL 17 § 3 DES GESETZES ERWÄHNTEN VEREINIGUNGEN
AUFERLEGT SIND AUFERLEGT SIND
Art. 15 - Eine Vereinigung, die die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes Art. 15 - Eine Vereinigung, die die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes
erwähnten Kriterien nicht erfüllt und folglich ihre Buchhaltung führen erwähnten Kriterien nicht erfüllt und folglich ihre Buchhaltung führen
und ihren Jahresabschluss erstellen kann gemäss den Bestimmungen des und ihren Jahresabschluss erstellen kann gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses, kann dennoch beschliessen, sich den vorliegenden Erlasses, kann dennoch beschliessen, sich den
Verpflichtungen, die für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen, die für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus den Bestimmungen des Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus den Bestimmungen des
Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen
hervorgehen, wie sie aufgrund von Artikel 17 § 3 Absatz 2 des Gesetzes hervorgehen, wie sie aufgrund von Artikel 17 § 3 Absatz 2 des Gesetzes
vom König angepasst worden sind, freiwillig zu unterwerfen. vom König angepasst worden sind, freiwillig zu unterwerfen.
In diesem Fall wendet die Vereinigung alle für besagte Vereinigungen In diesem Fall wendet die Vereinigung alle für besagte Vereinigungen
geltenden Bestimmungen an und erstellt und veröffentlicht ihren geltenden Bestimmungen an und erstellt und veröffentlicht ihren
Jahresabschluss während mindestens dreier aufeinander folgender Jahresabschluss während mindestens dreier aufeinander folgender
Geschäftsjahre gemäss demselben - verkürzten oder vollständigen - Geschäftsjahre gemäss demselben - verkürzten oder vollständigen -
Schema. Schema.
Der Beschluss wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und Der Beschluss wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und
gerechtfertigt, unter Angabe seiner wichtigsten Folgen für die gerechtfertigt, unter Angabe seiner wichtigsten Folgen für die
Vereinigung. Vereinigung.
Wenn die Vereinigung später beschliesst, ihre Buchhaltung erneut Wenn die Vereinigung später beschliesst, ihre Buchhaltung erneut
gemäss dem in Buch I des vorliegenden Erlasses beschriebenen Muster zu gemäss dem in Buch I des vorliegenden Erlasses beschriebenen Muster zu
führen, ist Absatz 3 anwendbar. führen, ist Absatz 3 anwendbar.
BUCH III - REGELN IN BEZUG AUF DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN BUCH III - REGELN IN BEZUG AUF DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN
DEN ARTIKELN 37 § 2 UND 53 § 2 DES GESETZES FÜR STIFTUNGEN DEN ARTIKELN 37 § 2 UND 53 § 2 DES GESETZES FÜR STIFTUNGEN
BEZIEHUNGSWEISE INTERNATIONALE VEREINIGUNGEN OHNE BEZIEHUNGSWEISE INTERNATIONALE VEREINIGUNGEN OHNE
GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT IST GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT IST
Art. 16 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden Anwendung auf Art. 16 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden Anwendung auf
Stiftungen und internationale Vereinigungen ohne Stiftungen und internationale Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die nicht in den Artikeln 37 § 3 Gewinnerzielungsabsicht, die nicht in den Artikeln 37 § 3
beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnt sind. beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnt sind.
BUCH IV - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN BUCH IV - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit den Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit den
Gesetzesbestimmungen, die er ausführt, in Kraft. Gesetzesbestimmungen, die er ausführt, in Kraft.
Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die
vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht,
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen : genormtes Minimalmuster des Geschäftsbuches Stiftungen : genormtes Minimalmuster des Geschäftsbuches
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte
Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen beigefügt zu werden Stiftungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die
vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : genormtes Minimalschema der Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : genormtes Minimalschema der
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte
Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen beigefügt zu werden Stiftungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage C zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die Anlage C zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die
vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : Schema des Anhangs Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : Schema des Anhangs
1. Zusammenfassung der Bewertungsregeln (Art. 6) 1. Zusammenfassung der Bewertungsregeln (Art. 6)
2. Anpassung der Bewertungsregeln (Art. 7) 2. Anpassung der Bewertungsregeln (Art. 7)
3. Zusatzinformationen (Art. 11) 3. Zusatzinformationen (Art. 11)
4. Genormtes Mindestschema der Vermögensaufstellung (Art. 14) 4. Genormtes Mindestschema der Vermögensaufstellung (Art. 14)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
5. Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht in Zahlen ausgedrückt 5. Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht in Zahlen ausgedrückt
werden können (Art. 14) werden können (Art. 14)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte
Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen beigefügt zu werden Stiftungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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