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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la comptabilité simplifiée de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 |
comptabilité simplifiée de certaines associations sans but lucratif, | betreffende de vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen |
associations internationales sans but lucratif et fondations | zonder winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en stichtingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 26 juin 2003 relatif à la comptabilité simplifiée de | besluit van 26 juni 2003 betreffende de vereenvoudigde boekhouding van |
certaines associations sans but lucratif, associations internationales | bepaalde verenigingen zonder winstoogmerk, internationale verenigingen |
sans but lucratif et fondations, établi par le Service central de | zonder winstoogmerk en stichtingen, opgemaakt door de Centrale dienst |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2003 betreffende de |
relatif à la comptabilité simplifiée de certaines associations sans | vereenvoudigde boekhouding van bepaalde verenigingen zonder |
but lucratif, associations internationales sans but lucratif et | winstoogmerk, internationale verenigingen zonder winstoogmerk en |
fondations. | stichtingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung | 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung |
bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler | bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit | das Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit |
an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige | an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige |
Einrichtungen, fortan « Gesetz über die Vereinigungen ohne | Einrichtungen, fortan « Gesetz über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » genannt, bestimmt seit | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » genannt, bestimmt seit |
seiner Abänderung durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die | seiner Abänderung durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, dass in | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, dass in |
allen vorerwähnten Vereinigungen und Stiftungen das Verwaltungsorgan | allen vorerwähnten Vereinigungen und Stiftungen das Verwaltungsorgan |
den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den | den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den |
Haushaltsplan (1) des folgenden Geschäftsjahres erstellen muss. | Haushaltsplan (1) des folgenden Geschäftsjahres erstellen muss. |
Für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationale | Für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationale |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen darüber hinaus | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen darüber hinaus |
Jahresabschluss und Haushaltsplan der Generalversammlung | Jahresabschluss und Haushaltsplan der Generalversammlung |
beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan zur Billigung vorgelegt | beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan zur Billigung vorgelegt |
werden. | werden. |
Überdies unterliegen Vereinigungen und Stiftungen je nach ihrer Grösse | Überdies unterliegen Vereinigungen und Stiftungen je nach ihrer Grösse |
fortan eingehenderen Buchhaltungspflichten, was die Führung ihrer | fortan eingehenderen Buchhaltungspflichten, was die Führung ihrer |
Buchhaltung und die Erstellung, Offenlegung und Kontrolle ihres | Buchhaltung und die Erstellung, Offenlegung und Kontrolle ihres |
Jahresabschlusses betrifft. | Jahresabschlusses betrifft. |
So müssen Vereinigungen und Stiftungen gemäss der in den Artikeln 17 § | So müssen Vereinigungen und Stiftungen gemäss der in den Artikeln 17 § |
2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes formulierten allgemeinen Regel eine | 2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes formulierten allgemeinen Regel eine |
vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und | vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und |
Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem von Eurer Majestät | Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem von Eurer Majestät |
festzulegenden Muster führen. | festzulegenden Muster führen. |
Sobald Vereinigungen und Stiftungen am Datum des Abschlusses des | Sobald Vereinigungen und Stiftungen am Datum des Abschlusses des |
Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei Kriterien die durch das | Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei Kriterien die durch das |
Gesetz festgelegten Zahlen - das heisst eine Anzahl Arbeitnehmer, die | Gesetz festgelegten Zahlen - das heisst eine Anzahl Arbeitnehmer, die |
einem jahresdurchschnittlichen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von | einem jahresdurchschnittlichen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von |
fünf Arbeitnehmern entspricht, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in | fünf Arbeitnehmern entspricht, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in |
Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, | Höhe von 250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, |
und eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR - erreichen, müssen sie | und eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR - erreichen, müssen sie |
jedoch ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen | jedoch ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen |
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
Buchhaltung der Unternehmen, unter Vorbehalt der Anpassungen, die Eure | Buchhaltung der Unternehmen, unter Vorbehalt der Anpassungen, die Eure |
Majestät vornehmen kann und die aufgrund ihrer besonderen | Majestät vornehmen kann und die aufgrund ihrer besonderen |
Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind. | Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind. |
Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass weder das Muster für vereinfachte | Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass weder das Muster für vereinfachte |
Buchhaltung noch die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 | Buchhaltung noch die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 |
hervorgehenden Verpflichtungen auf Vereinigungen und Stiftungen | hervorgehenden Verpflichtungen auf Vereinigungen und Stiftungen |
anwendbar sind, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen | anwendbar sind, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen |
aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden | aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden |
Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren | Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren |
Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den | Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den |
aufgrund des Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. | aufgrund des Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. |
Es kommt folglich den Verwaltungsorganen dieser Vereinigungen und | Es kommt folglich den Verwaltungsorganen dieser Vereinigungen und |
Stiftungen zu, unter ihrer Verantwortung und unter der Kontrolle des | Stiftungen zu, unter ihrer Verantwortung und unter der Kontrolle des |
gegebenenfalls amtierenden Kommissars zu beurteilen, ob die besonderen | gegebenenfalls amtierenden Kommissars zu beurteilen, ob die besonderen |
Buchhaltungspflichten, denen sie unterliegen, mindestens den aufgrund | Buchhaltungspflichten, denen sie unterliegen, mindestens den aufgrund |
des Gesetzes auf sie anwendbaren Pflichten gleichwertig sind. Im | des Gesetzes auf sie anwendbaren Pflichten gleichwertig sind. Im |
Allgemeinen lässt sich diese Gleichwertigkeit nicht aus der alleinigen | Allgemeinen lässt sich diese Gleichwertigkeit nicht aus der alleinigen |
Tatsache ableiten, dass Vereinigungen oder Stiftungen für die | Tatsache ableiten, dass Vereinigungen oder Stiftungen für die |
Erlangung von Zuschüssen den bezuschussenden Behörden | Erlangung von Zuschüssen den bezuschussenden Behörden |
Buchhaltungsinformationen erteilen müssen. | Buchhaltungsinformationen erteilen müssen. |
Der Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die für die | Der Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die für die |
Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses | Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen, muss wie | den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen, muss wie |
für kleinere Vereinigungen und Stiftungen in der Akte aufgenommen | für kleinere Vereinigungen und Stiftungen in der Akte aufgenommen |
werden, die bei der Kanzlei des Handelsgerichts beziehungsweise beim | werden, die bei der Kanzlei des Handelsgerichts beziehungsweise beim |
FÖD Justiz geführt wird. | FÖD Justiz geführt wird. |
Der Jahresabschluss grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | Der Jahresabschluss grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und Privatstiftungen muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt | und Privatstiftungen muss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt |
werden. | werden. |
Für Vereinigungen oder Stiftungen, die für mindestens zwei der drei | Für Vereinigungen oder Stiftungen, die für mindestens zwei der drei |
vorgesehenen Kriterien über den durch das Gesetz festgelegten - | vorgesehenen Kriterien über den durch das Gesetz festgelegten - |
höheren - Zahlen liegen (Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig | höheren - Zahlen liegen (Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig |
Arbeitnehmern, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von | Arbeitnehmern, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von |
6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine | 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine |
Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR) oder die jahresdurchschnittlich | Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR) oder die jahresdurchschnittlich |
einen Vollzeitbschäftigungsgleichwert von mehr als hundert | einen Vollzeitbschäftigungsgleichwert von mehr als hundert |
Arbeitnehmern aufweisen, muss schliesslich die Kontrolle der | Arbeitnehmern aufweisen, muss schliesslich die Kontrolle der |
Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach | Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach |
Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss | Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss |
anzugebenden Geschäfte einem Kommissar anvertraut werden, der unter | anzugebenden Geschäfte einem Kommissar anvertraut werden, der unter |
den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren bestellt wird. | den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren bestellt wird. |
Mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur | Mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird vorgeschlagen, das Muster zu erstellen, | Unterschrift vorzulegen, wird vorgeschlagen, das Muster zu erstellen, |
gemäss dem kleine Vereinigungen und Stiftungen, also wahrscheinlich | gemäss dem kleine Vereinigungen und Stiftungen, also wahrscheinlich |
die meisten, ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss | die meisten, ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss |
erstellen müssen. | erstellen müssen. |
Gleichzeitig wird Eurer Majestät ein separater Erlass vorgelegt, der | Gleichzeitig wird Eurer Majestät ein separater Erlass vorgelegt, der |
darauf abzielt, die für grössere Vereinigungen und Stiftungen aus dem | darauf abzielt, die für grössere Vereinigungen und Stiftungen aus dem |
Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den | Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den |
Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer | Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer |
Rechtsform ergeben, anzupassen. In diesem Erlass wird ebenfalls die | Rechtsform ergeben, anzupassen. In diesem Erlass wird ebenfalls die |
Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss bestimmter dieser | Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss bestimmter dieser |
Vereinigungen und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank | Vereinigungen und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank |
hinterlegt werden muss. | hinterlegt werden muss. |
Es wird vorgeschlagen, es den kleinen Vereinigungen und Stiftungen zu | Es wird vorgeschlagen, es den kleinen Vereinigungen und Stiftungen zu |
ermöglichen, die für grössere Körperschaften geltenden Bestimmungen | ermöglichen, die für grössere Körperschaften geltenden Bestimmungen |
freiwillig anzuwenden. | freiwillig anzuwenden. |
Zwar kann das in vorliegendem Erlass für kleine Vereinigungen und | Zwar kann das in vorliegendem Erlass für kleine Vereinigungen und |
Stiftungen vorgeschlagene - und nachstehend besprochene - Muster für | Stiftungen vorgeschlagene - und nachstehend besprochene - Muster für |
vereinfachte Buchhaltung ein angemessenes Rechnungslegungsinstrument | vereinfachte Buchhaltung ein angemessenes Rechnungslegungsinstrument |
für zahlreiche Vereinigungen und Stiftungen bilden, aber es entspricht | für zahlreiche Vereinigungen und Stiftungen bilden, aber es entspricht |
nicht den Anforderungen einer vollständigen doppelten Buchhaltung. | nicht den Anforderungen einer vollständigen doppelten Buchhaltung. |
Ausserdem könnte die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Gesetzes- | Ausserdem könnte die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Gesetzes- |
oder Verordnungsbestimmungen, insbesondere steuerrechtlicher | oder Verordnungsbestimmungen, insbesondere steuerrechtlicher |
(Mehrwertsteuer) oder vertraglicher Bestimmungen, zur Folge haben, | (Mehrwertsteuer) oder vertraglicher Bestimmungen, zur Folge haben, |
dass bestimmte kleine Vereinigungen und Stiftungen ein komplexeres | dass bestimmte kleine Vereinigungen und Stiftungen ein komplexeres |
Buchhaltungssystem wählen. | Buchhaltungssystem wählen. |
Die Regierung hält es dennoch für erforderlich, diese Möglichkeit | Die Regierung hält es dennoch für erforderlich, diese Möglichkeit |
verschiedenen Bedingungen zu unterwerfen, um die Ehrlichkeit und | verschiedenen Bedingungen zu unterwerfen, um die Ehrlichkeit und |
Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten. | Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten. |
Zunächst müssen Vereinigungen oder Stiftungen den Beschluss, zu | Zunächst müssen Vereinigungen oder Stiftungen den Beschluss, zu |
anderen Rechnungslegungsnormen überzuwechseln, im Anhang vermerken und | anderen Rechnungslegungsnormen überzuwechseln, im Anhang vermerken und |
rechtfertigen, unter Angabe der wichtigsten Folgen, die sich für sie | rechtfertigen, unter Angabe der wichtigsten Folgen, die sich für sie |
daraus ergeben. Überdies müssen sie während mindestens dreier | daraus ergeben. Überdies müssen sie während mindestens dreier |
aufeinander folgender Geschäftsjahre alle Bestimmungen in Bezug auf | aufeinander folgender Geschäftsjahre alle Bestimmungen in Bezug auf |
die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses, | die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses, |
die für grosse Vereinigungen und Stiftungen gelten, anwenden. Während | die für grosse Vereinigungen und Stiftungen gelten, anwenden. Während |
dieses Zeitraums muss der Jahresabschluss gemäss demselben | dieses Zeitraums muss der Jahresabschluss gemäss demselben |
Buchungsschema erstellt werden. | Buchungsschema erstellt werden. |
Aus den Gesetzesbestimmungen geht in einem solchen Fall hervor, dass | Aus den Gesetzesbestimmungen geht in einem solchen Fall hervor, dass |
in der Akte, die bei der Kanzlei oder beim FÖD Justiz angelegt worden | in der Akte, die bei der Kanzlei oder beim FÖD Justiz angelegt worden |
ist, der Jahresabschluss erscheinen muss, der gemäss den Bestimmungen | ist, der Jahresabschluss erscheinen muss, der gemäss den Bestimmungen |
des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975 erstellt worden ist. Der | des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975 erstellt worden ist. Der |
Gebrauch dieser Möglichkeit geht jedoch nicht mit der Verpflichtung | Gebrauch dieser Möglichkeit geht jedoch nicht mit der Verpflichtung |
einher, den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu | einher, den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank zu |
hinterlegen, wie in der für grössere Vereinigungen und Stiftungen | hinterlegen, wie in der für grössere Vereinigungen und Stiftungen |
geltenden Gesetzesregelung bestimmt. | geltenden Gesetzesregelung bestimmt. |
Wenn Vereinigungen oder Stiftungen später ihre Buchhaltung erneut | Wenn Vereinigungen oder Stiftungen später ihre Buchhaltung erneut |
gemäss dem in vorliegendem Erlass bestimmten Muster führen möchten, | gemäss dem in vorliegendem Erlass bestimmten Muster führen möchten, |
muss der gefasste Beschluss ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss | muss der gefasste Beschluss ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss |
vermerkt und gerechtfertigt werden, unter Angabe der wichtigsten | vermerkt und gerechtfertigt werden, unter Angabe der wichtigsten |
Folgen, die sich für sie daraus ergeben. | Folgen, die sich für sie daraus ergeben. |
Diese Möglichkeit und andere Betrachtungen in Bezug auf die | Diese Möglichkeit und andere Betrachtungen in Bezug auf die |
Rechtssicherheit erfordern, dass die in beiden Erlassen enthaltenen | Rechtssicherheit erfordern, dass die in beiden Erlassen enthaltenen |
Bestimmungen zum ersten Mal auf dasselbe Geschäftsjahr anwendbar sind. | Bestimmungen zum ersten Mal auf dasselbe Geschäftsjahr anwendbar sind. |
Die buchhalterischen Bestimmungen des neuen Gesetzes und die | Die buchhalterischen Bestimmungen des neuen Gesetzes und die |
Verordnungsbestimmungen, die es ausführen, werden das allgemeine | Verordnungsbestimmungen, die es ausführen, werden das allgemeine |
Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Stiftungen bilden und folglich ein Muster für die Ausarbeitung und | Stiftungen bilden und folglich ein Muster für die Ausarbeitung und |
Abänderung der sektoriellen Buchhaltungsbestimmungen werden, wie es | Abänderung der sektoriellen Buchhaltungsbestimmungen werden, wie es |
bereits für das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen der Fall | bereits für das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen der Fall |
ist, das insbesondere durch das vorerwähnte Gesetz vom 17. Juli 1975, | ist, das insbesondere durch das vorerwähnte Gesetz vom 17. Juli 1975, |
bestimmte Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und ihre | bestimmte Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und ihre |
jeweiligen Ausführungserlasse gebildet ist. | jeweiligen Ausführungserlasse gebildet ist. |
Dieses allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne | Dieses allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird sich wie das allgemeine | Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird sich wie das allgemeine |
Buchhaltungsrecht der Unternehmen, auf das es sich teilweise stützt, | Buchhaltungsrecht der Unternehmen, auf das es sich teilweise stützt, |
entwickeln je nach den Bedürfnissen der ihm unterliegenden | entwickeln je nach den Bedürfnissen der ihm unterliegenden |
Körperschaften und der an deren Jahresabschluss interessierten | Körperschaften und der an deren Jahresabschluss interessierten |
Parteien und den eventuell auf europäischer und internationaler Ebene | Parteien und den eventuell auf europäischer und internationaler Ebene |
in diesem Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen, beispielsweise | in diesem Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen, beispielsweise |
unter dem Einfluss der von dem International Accounting Standards | unter dem Einfluss der von dem International Accounting Standards |
Board angenommenen IAS/IFRS-Normen (International Accounting | Board angenommenen IAS/IFRS-Normen (International Accounting |
Standards/International Financial Reporting Standards) und der von der | Standards/International Financial Reporting Standards) und der von der |
IFAC (International Federation of Accountants) vorgeschlagenen | IFAC (International Federation of Accountants) vorgeschlagenen |
IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards). | IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards). |
Der Ausführung dieser neuen Bestimmungen kann die Rechtslehre, die | Der Ausführung dieser neuen Bestimmungen kann die Rechtslehre, die |
seit beinahe dreissig Jahren von der Kommission für Buchführungsnormen | seit beinahe dreissig Jahren von der Kommission für Buchführungsnormen |
entwickelt wird, zugute kommen, insbesondere für grosse, dem | entwickelt wird, zugute kommen, insbesondere für grosse, dem |
vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 unterliegende Körperschaften. | vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 unterliegende Körperschaften. |
Die Regierung will jedoch ebenfalls die erforderlichen Massnahmen | Die Regierung will jedoch ebenfalls die erforderlichen Massnahmen |
treffen, damit die Kommission für Buchführungsnormen rechtlich befugt | treffen, damit die Kommission für Buchführungsnormen rechtlich befugt |
ist und über die geeigneten Mittel verfügt, um das neue allgemeine | ist und über die geeigneten Mittel verfügt, um das neue allgemeine |
Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Stiftungen weiterzuverfolgen und somit diesen Körperschaften und den | Stiftungen weiterzuverfolgen und somit diesen Körperschaften und den |
ihnen beistehenden Buchhaltungsfachkräften zu erlauben, sie in Bezug | ihnen beistehenden Buchhaltungsfachkräften zu erlauben, sie in Bezug |
auf allgemeine Fragen zur Interpretation der neuen Vorschriften zu | auf allgemeine Fragen zur Interpretation der neuen Vorschriften zu |
konsultieren. In dieser Hinsicht sollte die Kommission für | konsultieren. In dieser Hinsicht sollte die Kommission für |
Buchführungsnormen auf der Grundlage der im Gesetz und in seinen | Buchführungsnormen auf der Grundlage der im Gesetz und in seinen |
Ausführungserlassen festgelegten Grundsätzen in der Lage sein, der | Ausführungserlassen festgelegten Grundsätzen in der Lage sein, der |
Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener | Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener |
Initiative Stellungnahmen abzugeben, die buchhalterische Rechtslehre | Initiative Stellungnahmen abzugeben, die buchhalterische Rechtslehre |
zu entwickeln und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die | zu entwickeln und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die |
Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren. | Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren. |
Um die Einführung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, wird darüber | Um die Einführung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, wird darüber |
hinaus eine Broschüre, die von dem Institut der Betriebsrevisoren, dem | hinaus eine Broschüre, die von dem Institut der Betriebsrevisoren, dem |
Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Berufsinstitut der | Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Berufsinstitut der |
zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, der Belgischen Nationalbank | zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, der Belgischen Nationalbank |
und der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird, verteilt | und der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird, verteilt |
werden, bevor die neuen Buchhaltungspflichten zum ersten Mal anwendbar | werden, bevor die neuen Buchhaltungspflichten zum ersten Mal anwendbar |
sind. | sind. |
Es muss betont werden, dass weder die Gesetzesbestimmungen noch ihre | Es muss betont werden, dass weder die Gesetzesbestimmungen noch ihre |
Ausführungserlasse darauf abzielen, die Führung einer analytischen | Ausführungserlasse darauf abzielen, die Führung einer analytischen |
Buchhaltung seitens Vereinigungen und Stiftungen aufzuerlegen, | Buchhaltung seitens Vereinigungen und Stiftungen aufzuerlegen, |
geschweige denn zu organisieren. | geschweige denn zu organisieren. |
In vielen Fällen hat jedoch die Verpflichtung, beispielsweise einer | In vielen Fällen hat jedoch die Verpflichtung, beispielsweise einer |
bezuschussenden Behörde Informationen über besondere Projekte oder | bezuschussenden Behörde Informationen über besondere Projekte oder |
spezifische Tätigkeiten der Vereinigungen oder Stiftungen zu erteilen, | spezifische Tätigkeiten der Vereinigungen oder Stiftungen zu erteilen, |
zur Folge, dass diese neben ihrer allgemeinen Buchhaltung eine andere | zur Folge, dass diese neben ihrer allgemeinen Buchhaltung eine andere |
Buchhaltung führen müssen, in der erstattungsfähige Kosten besser | Buchhaltung führen müssen, in der erstattungsfähige Kosten besser |
bestimmt werden können. | bestimmt werden können. |
Der Eurer Majestät vorgelegte Erlass zielt wie oben erwähnt darauf ab, | Der Eurer Majestät vorgelegte Erlass zielt wie oben erwähnt darauf ab, |
die Buchhaltungspflichten kleiner Vereinigungen und Stiftungen durch | die Buchhaltungspflichten kleiner Vereinigungen und Stiftungen durch |
die Bestimmung eines Musters für vereinfachte Buchhaltung näher zu | die Bestimmung eines Musters für vereinfachte Buchhaltung näher zu |
erläutern. | erläutern. |
Die für die Ausarbeitung dieses Musters berücksichtigte globale | Die für die Ausarbeitung dieses Musters berücksichtigte globale |
Betrachtungsweise besteht darin, die Führung einer Kassenbuchhaltung | Betrachtungsweise besteht darin, die Führung einer Kassenbuchhaltung |
aufzuerlegen, in der nur Bargeld- und Sichtkontenbewegungen oder | aufzuerlegen, in der nur Bargeld- und Sichtkontenbewegungen oder |
gleichgesetzte Bewegungen - mit Ausnahme von beispielsweise | gleichgesetzte Bewegungen - mit Ausnahme von beispielsweise |
Terminkonten - aufgenommen werden. Aus der somit geführten Buchhaltung | Terminkonten - aufgenommen werden. Aus der somit geführten Buchhaltung |
ergibt sich eine jährliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die | ergibt sich eine jährliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die |
mit einer Vermögensaufstellung ergänzt werden muss, die jährlich auf | mit einer Vermögensaufstellung ergänzt werden muss, die jährlich auf |
der Grundlage eines vollständigen Inventars der Vermögenswerte, | der Grundlage eines vollständigen Inventars der Vermögenswerte, |
Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art der Vereinigung | Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art der Vereinigung |
oder Stiftung erstellt wird. | oder Stiftung erstellt wird. |
Demzufolge müssen nur Geschäfte, die zu Bargeld- oder | Demzufolge müssen nur Geschäfte, die zu Bargeld- oder |
Sichtkontenbewegungen führen, ungeachtet ob sie mit Dritten oder | Sichtkontenbewegungen führen, ungeachtet ob sie mit Dritten oder |
innerhalb der Vereinigungen oder Stiftungen getätigt werden, | innerhalb der Vereinigungen oder Stiftungen getätigt werden, |
unverzüglich - das heisst ohne Verzug ab Zahlungseingang oder | unverzüglich - das heisst ohne Verzug ab Zahlungseingang oder |
Zahlungsleistung - getreu, vollständig und chronologisch in das | Zahlungsleistung - getreu, vollständig und chronologisch in das |
Geschäftsbuch eingetragen werden, das alle Vereinigungen oder | Geschäftsbuch eingetragen werden, das alle Vereinigungen oder |
Stiftungen führen müssen. In der Buchhaltung wird kein anderes | Stiftungen führen müssen. In der Buchhaltung wird kein anderes |
Geschäft aufgenommen und sie ist also nicht vollständig in dem Sinne, | Geschäft aufgenommen und sie ist also nicht vollständig in dem Sinne, |
der diesem Begriff im Allgemeinen beigemessen wird. | der diesem Begriff im Allgemeinen beigemessen wird. |
Das einfache Buch, das geführt werden muss, wird gemäss dem Muster in | Das einfache Buch, das geführt werden muss, wird gemäss dem Muster in |
Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt. Es geht um ein | Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt. Es geht um ein |
Minimalmuster, mit dem die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben einer | Minimalmuster, mit dem die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben einer |
Vereinigung oder Stiftung registriert werden sollen. | Vereinigung oder Stiftung registriert werden sollen. |
Insofern unter Einhaltung des für diese Vereinigungen und Stiftungen | Insofern unter Einhaltung des für diese Vereinigungen und Stiftungen |
festgelegten Basisprinzips nur Bargeldverrichtungen oder | festgelegten Basisprinzips nur Bargeldverrichtungen oder |
Kontenbewegungen im Buch eingetragen werden, kann und in vielen Fällen | Kontenbewegungen im Buch eingetragen werden, kann und in vielen Fällen |
muss es angepasst werden, damit die Buchhaltung Art und Umfang der | muss es angepasst werden, damit die Buchhaltung Art und Umfang der |
Tätigkeiten der Vereinigung oder Stiftung gerecht wird. | Tätigkeiten der Vereinigung oder Stiftung gerecht wird. |
Dieses Geschäftsbuch muss den aus dem allgemeinen Buchhaltungsrecht | Dieses Geschäftsbuch muss den aus dem allgemeinen Buchhaltungsrecht |
der Unternehmen abgeleiteten Anforderungen entsprechen, mit denen | der Unternehmen abgeleiteten Anforderungen entsprechen, mit denen |
seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und | seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und |
Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden sollen. Das Buch | Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden sollen. Das Buch |
muss insbesondere nummeriert und durch den Namen der Vereinigung oder | muss insbesondere nummeriert und durch den Namen der Vereinigung oder |
Stiftung identifiziert werden. | Stiftung identifiziert werden. |
Die Regierung schlägt vor, dass das Buch, statt mit einem Sichtvermerk | Die Regierung schlägt vor, dass das Buch, statt mit einem Sichtvermerk |
einer Kanzlei versehen zu werden, vor seiner ersten Benutzung und | einer Kanzlei versehen zu werden, vor seiner ersten Benutzung und |
danach jährlich von der Person (den Personen) unterzeichnet wird, die | danach jährlich von der Person (den Personen) unterzeichnet wird, die |
die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertritt (vertreten). | die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertritt (vertreten). |
Das Buch muss chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt | Das Buch muss chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt |
werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar | werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar |
bleiben. Es muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach seinem | bleiben. Es muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach seinem |
Abschluss aufbewahrt werden (2). | Abschluss aufbewahrt werden (2). |
Regeln, die ebenfalls auf dem allgemeinen Buchhaltungsrecht der | Regeln, die ebenfalls auf dem allgemeinen Buchhaltungsrecht der |
Unternehmen beruhen, sind überdies übernommen worden, was die zur | Unternehmen beruhen, sind überdies übernommen worden, was die zur |
Stützung jeder Buchung erforderlichen Belege betrifft. | Stützung jeder Buchung erforderlichen Belege betrifft. |
Insofern die Bestimmungen in Bezug auf die Führung des Geschäftsbuches | Insofern die Bestimmungen in Bezug auf die Führung des Geschäftsbuches |
und auf Belege den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über | und auf Belege den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über |
die Buchhaltung der Unternehmen - zumindest teilweise - folgen, kann | die Buchhaltung der Unternehmen - zumindest teilweise - folgen, kann |
auf die Verdeutlichungen der Kommission für Buchführungsnormen | auf die Verdeutlichungen der Kommission für Buchführungsnormen |
verwiesen werden, die diese insbesondere in ihrem Bulletin Nr. 38 über | verwiesen werden, die diese insbesondere in ihrem Bulletin Nr. 38 über |
die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung erteilt hat. | die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung erteilt hat. |
Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die gemäss dem | Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die gemäss dem |
Mindestschema in Anlage B zum Erlass erstellt werden muss, ergibt sich | Mindestschema in Anlage B zum Erlass erstellt werden muss, ergibt sich |
unmittelbar aus dem Geschäftsbuch. Sie übernimmt die darin angegebenen | unmittelbar aus dem Geschäftsbuch. Sie übernimmt die darin angegebenen |
Gesamtbeträge der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenposten. | Gesamtbeträge der verschiedenen Einnahmen- und Ausgabenposten. |
Im Hinblick auf Transparenz, damit die Rechnungslegung sich nicht auf | Im Hinblick auf Transparenz, damit die Rechnungslegung sich nicht auf |
Bargeldverrichtungen oder Kontenbewegungen beschränkt, sondern | Bargeldverrichtungen oder Kontenbewegungen beschränkt, sondern |
ebenfalls von der Vereinigung oder Stiftung erhaltene Sachspenden und | ebenfalls von der Vereinigung oder Stiftung erhaltene Sachspenden und |
Legate mit einbezieht, und damit die Vereinigung oder Stiftung über | Legate mit einbezieht, und damit die Vereinigung oder Stiftung über |
Angaben verfügt, die die Erstellung einer Eröffnungsbilanz | Angaben verfügt, die die Erstellung einer Eröffnungsbilanz |
ermöglichen, falls sie in Folge ihres Wachstums über die gesetzlichen | ermöglichen, falls sie in Folge ihres Wachstums über die gesetzlichen |
Kriterien hinausgeht und somit dem System der doppelten Buchhaltung | Kriterien hinausgeht und somit dem System der doppelten Buchhaltung |
unterworfen wird, ist die Regierung der Ansicht, dass es | unterworfen wird, ist die Regierung der Ansicht, dass es |
gerechtfertigt ist, kleineren Vereinigungen und Stiftungen die | gerechtfertigt ist, kleineren Vereinigungen und Stiftungen die |
jährliche Erstellung eines vollständigen Inventars ihrer | jährliche Erstellung eines vollständigen Inventars ihrer |
Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art | Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
Es kommt den Verwaltungsorganen der Vereinigungen und Stiftungen zu, | Es kommt den Verwaltungsorganen der Vereinigungen und Stiftungen zu, |
die Kriterien, die die Bewertungen im Inventar regeln, festzulegen, | die Kriterien, die die Bewertungen im Inventar regeln, festzulegen, |
wie im allgemeinen Buchhaltungsrecht für bestimmte Kaufleute, die | wie im allgemeinen Buchhaltungsrecht für bestimmte Kaufleute, die |
natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften und einfache | natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften und einfache |
Kommanditgesellschaften vorgesehen. | Kommanditgesellschaften vorgesehen. |
Zu diesem Zweck können sie sich auf die Regeln stützen, die für | Zu diesem Zweck können sie sich auf die Regeln stützen, die für |
grössere Vereinigungen und Stiftungen festgelegt sind, die für die | grössere Vereinigungen und Stiftungen festgelegt sind, die für die |
Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses | Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen. | den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen. |
Diese Bewertungsregeln müssen im Anhang zusammengefasst werden und in | Diese Bewertungsregeln müssen im Anhang zusammengefasst werden und in |
der Regel für alle Geschäftsjahre identisch sein. | der Regel für alle Geschäftsjahre identisch sein. |
Aus diesem Inventar ergibt sich eine Vermögensaufstellung, in der | Aus diesem Inventar ergibt sich eine Vermögensaufstellung, in der |
einerseits der Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der | einerseits der Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der |
Vereinigung oder Stiftung ungeachtet ihrer Höhe und andererseits die | Vereinigung oder Stiftung ungeachtet ihrer Höhe und andererseits die |
Rechte und Verpflichtungen der Vereinigung oder Stiftung, die ihre | Rechte und Verpflichtungen der Vereinigung oder Stiftung, die ihre |
Finanzlage bedeutend beeinflussen können, angegeben werden. Wenn diese | Finanzlage bedeutend beeinflussen können, angegeben werden. Wenn diese |
Rechte und Verbindlichkeiten nicht in Zahlen ausgedrückt werden | Rechte und Verbindlichkeiten nicht in Zahlen ausgedrückt werden |
können, müssen sie auf angemessene Weise im Anhang zum Jahresabschluss | können, müssen sie auf angemessene Weise im Anhang zum Jahresabschluss |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Vereinigungen sind oft Eigentümer ihrer Vermögenswerte (Gebäude, | Vereinigungen sind oft Eigentümer ihrer Vermögenswerte (Gebäude, |
Grundstücke, Maschinen, Mobiliar, Fuhrpark, ...). In der Praxis zeigt | Grundstücke, Maschinen, Mobiliar, Fuhrpark, ...). In der Praxis zeigt |
sich jedoch, dass sie ebenfalls sehr oft Güter besitzen, auf die sie | sich jedoch, dass sie ebenfalls sehr oft Güter besitzen, auf die sie |
nur zeitlich und/oder räumlich begrenzte und prekäre Rechte ausüben | nur zeitlich und/oder räumlich begrenzte und prekäre Rechte ausüben |
können (beispielsweise Besitz von Gütern im Rahmen eines | können (beispielsweise Besitz von Gütern im Rahmen eines |
Mietfinanzierungsvertrags). | Mietfinanzierungsvertrags). |
Damit die Vermögensaufstellung diese verschiedenen Situationen | Damit die Vermögensaufstellung diese verschiedenen Situationen |
wiedergeben kann, schlägt die Regierung vor, für die verschiedenen | wiedergeben kann, schlägt die Regierung vor, für die verschiedenen |
betreffenden Posten dieser Aufstellung eine passende Unterteilung | betreffenden Posten dieser Aufstellung eine passende Unterteilung |
vorzusehen. Somit werden Immobilien, Maschinen, Mobiliar und Fuhrpark, | vorzusehen. Somit werden Immobilien, Maschinen, Mobiliar und Fuhrpark, |
die einer Vereinigung oder Stiftung nicht im Volleigentum gehören, | die einer Vereinigung oder Stiftung nicht im Volleigentum gehören, |
aber bedeutsam sind, in der Vermögensaufstellung aufgenommen. Folglich | aber bedeutsam sind, in der Vermögensaufstellung aufgenommen. Folglich |
kommt es dem Verwaltungsorgan der Vereinigung oder Stiftung zu zu | kommt es dem Verwaltungsorgan der Vereinigung oder Stiftung zu zu |
beurteilen, ob der Deutlichkeit halber Zusatzinformationen im Anhang | beurteilen, ob der Deutlichkeit halber Zusatzinformationen im Anhang |
zum Jahresabschluss erteilt werden müssen. | zum Jahresabschluss erteilt werden müssen. |
Obwohl im Allgemeinen alle Vermögenswerte bewertet werden können und | Obwohl im Allgemeinen alle Vermögenswerte bewertet werden können und |
aus steuerrechtlichen oder anderen Gründen (Versicherungen ...) | aus steuerrechtlichen oder anderen Gründen (Versicherungen ...) |
bewertet werden, kann es ausnahmsweise vorkommen, dass ein von einer | bewertet werden, kann es ausnahmsweise vorkommen, dass ein von einer |
Vereinigung oder Stiftung besessenes Gut beispielsweise aufgrund | Vereinigung oder Stiftung besessenes Gut beispielsweise aufgrund |
seiner besonderen Art nur schwer bewertbar ist. In diesem Fall schlägt | seiner besonderen Art nur schwer bewertbar ist. In diesem Fall schlägt |
die Regierung vor, das Gut als Erinnerungsposten ohne irgendeine | die Regierung vor, das Gut als Erinnerungsposten ohne irgendeine |
Wertangabe in der Vermögensaufstellung aufzuführen. | Wertangabe in der Vermögensaufstellung aufzuführen. |
Die Beurteilung der Bedeutsamkeit eines Gutes, das einer Vereinigung | Die Beurteilung der Bedeutsamkeit eines Gutes, das einer Vereinigung |
oder Stiftung nicht im Volleigentum gehört, und die Beurteilung der | oder Stiftung nicht im Volleigentum gehört, und die Beurteilung der |
Nichtbewertbarkeit eines Gutes fallen dem Verwaltungsorgan der | Nichtbewertbarkeit eines Gutes fallen dem Verwaltungsorgan der |
Körperschaft zu, die ihren Beschluss gemäss den Kriterien der | Körperschaft zu, die ihren Beschluss gemäss den Kriterien der |
Vorsicht, Ehrlichkeit und Gutgläubigkeit fasst, da diese | Vorsicht, Ehrlichkeit und Gutgläubigkeit fasst, da diese |
Beurteilungsbefugnis nicht dazu führen darf, dass die für grössere | Beurteilungsbefugnis nicht dazu führen darf, dass die für grössere |
Vereinigungen und Stiftungen vorgesehenen Buchhaltungspflichten | Vereinigungen und Stiftungen vorgesehenen Buchhaltungspflichten |
umgangen werden. | umgangen werden. |
Bei Angabe von erhaltenen oder zurückerstatteten Zuschüssen in der | Bei Angabe von erhaltenen oder zurückerstatteten Zuschüssen in der |
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und von zu erhaltenden oder | Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und von zu erhaltenden oder |
versprochenen Zuschüssen unter den Schuldforderungen beziehungsweise | versprochenen Zuschüssen unter den Schuldforderungen beziehungsweise |
Rechten in der Vermögensaufstellung kann die bezuschussende Behörde | Rechten in der Vermögensaufstellung kann die bezuschussende Behörde |
ebenfalls angegeben werden. | ebenfalls angegeben werden. |
Der Jahresabschluss, den diese Vereinigungen und Stiftungen erstellen | Der Jahresabschluss, den diese Vereinigungen und Stiftungen erstellen |
müssen, gegebenenfalls der Generalversammlung der Vereinigung | müssen, gegebenenfalls der Generalversammlung der Vereinigung |
beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan der Stiftung vorlegen | beziehungsweise dem allgemeinen Leitungsorgan der Stiftung vorlegen |
müssen und der in der Akte erscheinen muss, die bei der Kanzlei oder | müssen und der in der Akte erscheinen muss, die bei der Kanzlei oder |
dem FÖD Justiz angelegt wird, umfasst die Aufstellung der Einnahmen | dem FÖD Justiz angelegt wird, umfasst die Aufstellung der Einnahmen |
und den Anhang, der gemäss dem Mindestschema in Anlage C zum Erlass | und den Anhang, der gemäss dem Mindestschema in Anlage C zum Erlass |
erstellt werden muss. | erstellt werden muss. |
Die Regierung schlägt vor, die Vermögensaufstellung im Anhang zum | Die Regierung schlägt vor, die Vermögensaufstellung im Anhang zum |
Jahresabschluss und nicht neben der Aufstellung der Einnahmen und | Jahresabschluss und nicht neben der Aufstellung der Einnahmen und |
Ausgaben als separate Aufstellung aufzunehmen. | Ausgaben als separate Aufstellung aufzunehmen. |
Um jede Verwirrung zu vermeiden, ist es ihrer Ansicht nach in der Tat | Um jede Verwirrung zu vermeiden, ist es ihrer Ansicht nach in der Tat |
erforderlich, das auf diese Vereinigungen und Stiftungen anwendbare | erforderlich, das auf diese Vereinigungen und Stiftungen anwendbare |
Buchhaltungssystem, das auf dem Grundsatz der Kassenbuchhaltung beruht | Buchhaltungssystem, das auf dem Grundsatz der Kassenbuchhaltung beruht |
und aus dem sich ausschliesslich die Aufstellung der Einnahmen und | und aus dem sich ausschliesslich die Aufstellung der Einnahmen und |
Ausgaben ergibt, von dem auf grössere Vereinigungen und Stiftungen | Ausgaben ergibt, von dem auf grössere Vereinigungen und Stiftungen |
anwendbaren System, das auf der doppelten Buchhaltung beruht und aus | anwendbaren System, das auf der doppelten Buchhaltung beruht und aus |
dem sich der vollständige Jahresabschluss ergibt, der aus einer | dem sich der vollständige Jahresabschluss ergibt, der aus einer |
Bilanz, einer Ergebnisrechnung und dem Anhang besteht, deutlich zu | Bilanz, einer Ergebnisrechnung und dem Anhang besteht, deutlich zu |
unterscheiden. | unterscheiden. |
Ich habe die Ehre | Ich habe die Ehre |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Im Gesetz wird keine nähere Bestimmung in Bezug auf Form und | (1) Im Gesetz wird keine nähere Bestimmung in Bezug auf Form und |
Inhalt des Haushaltsplans festgelegt. | Inhalt des Haushaltsplans festgelegt. |
Für Relevanz, Deutlichkeit und Vergleichbarkeit der Information ist es | Für Relevanz, Deutlichkeit und Vergleichbarkeit der Information ist es |
zu empfehlen, ihn auf dieselbe Weise wie die Zwischenbilanzen, aus | zu empfehlen, ihn auf dieselbe Weise wie die Zwischenbilanzen, aus |
denen der Jahresabschluss besteht, aufzubauen. | denen der Jahresabschluss besteht, aufzubauen. |
(2) Die Anforderung eines nummerierten und unterzeichneten Buches | (2) Die Anforderung eines nummerierten und unterzeichneten Buches |
steht der Führung einer Buchhaltung mittels einer Kalkulationstabelle | steht der Führung einer Buchhaltung mittels einer Kalkulationstabelle |
oder eines Programms für Kassenbuchhaltung nicht entgegen. Die | oder eines Programms für Kassenbuchhaltung nicht entgegen. Die |
Methode, die darin besteht, Computerlistings im Buch aufzukleben, die | Methode, die darin besteht, Computerlistings im Buch aufzukleben, die |
bereits für Unternehmen gilt (Bulletin KBN, Nr. 8, April 1981, S. | bereits für Unternehmen gilt (Bulletin KBN, Nr. 8, April 1981, S. |
5-6), entspricht der Vorschrift des Erlasses, insofern bei diesem | 5-6), entspricht der Vorschrift des Erlasses, insofern bei diesem |
Aufkleben die Unveränderlichkeit gespeicherter Daten gewährleistet | Aufkleben die Unveränderlichkeit gespeicherter Daten gewährleistet |
wird. | wird. |
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung | 26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung |
bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler | bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der | Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der |
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung | Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung |
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung | von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 17 § 2, 37 § 2 | verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 17 § 2, 37 § 2 |
und 53 § 2; | und 53 § 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
Mai 2003; | Mai 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im |
Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu | Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu |
ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen | ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen |
annehmbaren Fristen vorzubereiten; | annehmbaren Fristen vorzubereiten; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juni 2003, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Juni 2003, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
BUCH I - REGELN ÜBER DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN ARTIKEL 17 § | BUCH I - REGELN ÜBER DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN ARTIKEL 17 § |
2 DES GESETZES FÜR VEREINIGUNGEN OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT | 2 DES GESETZES FÜR VEREINIGUNGEN OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT |
IST | IST |
TITEL I - Allgemeine Grundsätze für die Führung der Buchhaltung | TITEL I - Allgemeine Grundsätze für die Führung der Buchhaltung |
KAPITEL I - Buchhaltung | KAPITEL I - Buchhaltung |
Abschnitt I - Allgemeine Regeln | Abschnitt I - Allgemeine Regeln |
Artikel 1 - Die Buchhaltung muss Art und Umfang der Tätigkeiten der | Artikel 1 - Die Buchhaltung muss Art und Umfang der Tätigkeiten der |
Vereinigung angepasst sein. | Vereinigung angepasst sein. |
Art. 2 - Geschäfte, die zu Bargeld- oder Kontenbewegungen führen, | Art. 2 - Geschäfte, die zu Bargeld- oder Kontenbewegungen führen, |
werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein | werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein |
einfaches Geschäftsbuch eingetragen, das gemäss dem Minimalmuster in | einfaches Geschäftsbuch eingetragen, das gemäss dem Minimalmuster in |
Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt wird. | Anlage A zu vorliegendem Erlass erstellt wird. |
Abschnitt II - Geschäftsbuch | Abschnitt II - Geschäftsbuch |
Art. 3 - § 1 - Das in Artikel 2 erwähnte Buch ist nummeriert und wird | Art. 3 - § 1 - Das in Artikel 2 erwähnte Buch ist nummeriert und wird |
durch den Namen der Vereinigung identifiziert. | durch den Namen der Vereinigung identifiziert. |
§ 2 - Es wird vor seiner ersten Benutzung und danach jährlich von der | § 2 - Es wird vor seiner ersten Benutzung und danach jährlich von der |
Person (den Personen) unterzeichnet, die die Vereinigung Dritten | Person (den Personen) unterzeichnet, die die Vereinigung Dritten |
gegenüber vertritt (vertreten). | gegenüber vertritt (vertreten). |
§ 3 - Es wird chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt, | § 3 - Es wird chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt, |
damit seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und | damit seine materielle Kontinuität und die Ordnungsmässigkeit und |
Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung | Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung |
müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben. | müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben. |
§ 4 - Das Originalbuch muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres | § 4 - Das Originalbuch muss zehn Jahre ab dem 1. Januar des Jahres |
nach seinem Abschluss aufbewahrt werden. | nach seinem Abschluss aufbewahrt werden. |
Abschnitt III - Belege | Abschnitt III - Belege |
Art. 4 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis | Art. 4 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis |
darauf. | darauf. |
Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet | Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet |
und zehn Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber | und zehn Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber |
nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre | nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre |
verkürzt. | verkürzt. |
KAPITEL II - Inventar | KAPITEL II - Inventar |
Art. 5 - Mindestens einmal jährlich werden Aufstellungen, | Art. 5 - Mindestens einmal jährlich werden Aufstellungen, |
Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen, die notwendig sind, um | Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen, die notwendig sind, um |
zu einem gewählten Datum ein vollständiges Inventar über die | zu einem gewählten Datum ein vollständiges Inventar über die |
Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art | Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Verbindlichkeiten jeglicher Art |
der Vereinigung zu erstellen, mit Vorsicht, ehrlich und in gutem | der Vereinigung zu erstellen, mit Vorsicht, ehrlich und in gutem |
Glauben vorgenommen. | Glauben vorgenommen. |
Art. 6 - Der Verwaltungsrat der Vereinigung bestimmt die Regeln, die | Art. 6 - Der Verwaltungsrat der Vereinigung bestimmt die Regeln, die |
angesichts der Merkmale der Vereinigung den Bewertungen im Inventar | angesichts der Merkmale der Vereinigung den Bewertungen im Inventar |
zugrunde liegen. | zugrunde liegen. |
Diese Regeln werden im Anhang zusammengefasst. Diese Zusammenfassung | Diese Regeln werden im Anhang zusammengefasst. Diese Zusammenfassung |
muss ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden | muss ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden |
beurteilt werden können. | beurteilt werden können. |
Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnten Bewertungsregeln und ihre | Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnten Bewertungsregeln und ihre |
Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein. | Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein. |
Sie werden jedoch angepasst, falls sie es nicht mehr ermöglichen, die | Sie werden jedoch angepasst, falls sie es nicht mehr ermöglichen, die |
in Artikel 5 erwähnten Verrichtungen mit Vorsicht, ehrlich und in | in Artikel 5 erwähnten Verrichtungen mit Vorsicht, ehrlich und in |
gutem Glauben vorzunehmen. | gutem Glauben vorzunehmen. |
Diese Anpassungen werden im Anhang vermerkt und gerechtfertigt. Die | Diese Anpassungen werden im Anhang vermerkt und gerechtfertigt. Die |
Beurteilung ihres Einflusses wird im Anhang zum Jahresabschluss des | Beurteilung ihres Einflusses wird im Anhang zum Jahresabschluss des |
Geschäftsjahres vermerkt, während dessen diese Anpassungen zum ersten | Geschäftsjahres vermerkt, während dessen diese Anpassungen zum ersten |
Mal eingeführt wurden. | Mal eingeführt wurden. |
Art. 8 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Ehrlichkeit | Art. 8 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Ehrlichkeit |
und Gutgläubigkeit erfüllen. | und Gutgläubigkeit erfüllen. |
TITEL II - Jahresabschluss | TITEL II - Jahresabschluss |
KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze |
Art. 9 - Der in den Artikeln 17 § 1 und 26novies § 1 Nr. 5 des | Art. 9 - Der in den Artikeln 17 § 1 und 26novies § 1 Nr. 5 des |
Gesetzes erwähnte Jahresabschluss umfasst die Aufstellung der | Gesetzes erwähnte Jahresabschluss umfasst die Aufstellung der |
Einnahmen und Ausgaben und den Anhang. Diese Unterlagen bilden eine | Einnahmen und Ausgaben und den Anhang. Diese Unterlagen bilden eine |
Einheit. Der Jahresabschluss wird in Euro ohne Dezimalstellen | Einheit. Der Jahresabschluss wird in Euro ohne Dezimalstellen |
ausgedrückt. | ausgedrückt. |
Art. 10 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des | Art. 10 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Titels erstellt. | vorliegenden Titels erstellt. |
Art. 11 - Der Jahresabschluss wird mit Vorsicht, ehrlich und in gutem | Art. 11 - Der Jahresabschluss wird mit Vorsicht, ehrlich und in gutem |
Glauben erstellt und muss deutlich sein. | Glauben erstellt und muss deutlich sein. |
Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht | Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht |
aus, um diese Vorschrift einzuhalten, müssen im Anhang | aus, um diese Vorschrift einzuhalten, müssen im Anhang |
Zusatzinformationen erteilt werden. | Zusatzinformationen erteilt werden. |
KAPITEL II - Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben | KAPITEL II - Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben |
Art. 12 - Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich | Art. 12 - Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich |
unmittelbar aus dem in Artikel 2 erwähnten Buch. | unmittelbar aus dem in Artikel 2 erwähnten Buch. |
In dieser Aufstellung müssen für das abgeschlossene Geschäftsjahr Art | In dieser Aufstellung müssen für das abgeschlossene Geschäftsjahr Art |
und Betrag der Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung systematisch | und Betrag der Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung systematisch |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Ausgleiche zwischen Einnahmen und Ausgaben sind verboten. | Ausgleiche zwischen Einnahmen und Ausgaben sind verboten. |
Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben muss gemäss dem | Die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben muss gemäss dem |
Mindestschema in Anlage B zu vorliegendem Erlass erstellt werden. | Mindestschema in Anlage B zu vorliegendem Erlass erstellt werden. |
KAPITEL III - Anhang | KAPITEL III - Anhang |
Art. 13 - Der Anhang umfasst die in den Artikeln 6, 7, 11 und 14 | Art. 13 - Der Anhang umfasst die in den Artikeln 6, 7, 11 und 14 |
vorgeschriebenen Informationen und eine Aufstellung des Vermögens der | vorgeschriebenen Informationen und eine Aufstellung des Vermögens der |
Vereinigung. Er muss gemäss dem Mindestschema in Anlage C zu | Vereinigung. Er muss gemäss dem Mindestschema in Anlage C zu |
vorliegendem Erlass erstellt werden. | vorliegendem Erlass erstellt werden. |
Art. 14 - Die Vermögensaufstellung ergibt sich unmittelbar aus dem in | Art. 14 - Die Vermögensaufstellung ergibt sich unmittelbar aus dem in |
Artikel 5 erwähnten Inventar. | Artikel 5 erwähnten Inventar. |
In der Vermögensaufstellung müssen zum Datum des Abschlusses des | In der Vermögensaufstellung müssen zum Datum des Abschlusses des |
Geschäftsjahres Art und Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der | Geschäftsjahres Art und Betrag aller Vermögenswerte und Schulden der |
Vereinigung systematisch angegeben werden. Immobilien, Maschinen, | Vereinigung systematisch angegeben werden. Immobilien, Maschinen, |
Mobiliar und Fuhrpark, die der Vereinigung nicht im Volleigentum | Mobiliar und Fuhrpark, die der Vereinigung nicht im Volleigentum |
gehören, müssen jedoch nur in der Vermögensaufstellung aufgenommen | gehören, müssen jedoch nur in der Vermögensaufstellung aufgenommen |
werden, wenn sie bedeutsam sind. Wenn der Verwaltungsrat der Ansicht | werden, wenn sie bedeutsam sind. Wenn der Verwaltungsrat der Ansicht |
ist, dass bestimmte dieser Vermögenswerte nicht bedeutsam sind, | ist, dass bestimmte dieser Vermögenswerte nicht bedeutsam sind, |
rechtfertigt er dies im Anhang. Schwer bewertbare Vermögenswerte | rechtfertigt er dies im Anhang. Schwer bewertbare Vermögenswerte |
werden in der Vermögensaufstellung als Erinnerungsposten aufgeführt | werden in der Vermögensaufstellung als Erinnerungsposten aufgeführt |
und auf angemessene Weise im Anhang angegeben. | und auf angemessene Weise im Anhang angegeben. |
In der Vermögensaufstellung müssen darüber hinaus Rechte und | In der Vermögensaufstellung müssen darüber hinaus Rechte und |
Verbindlichkeiten angegeben werden, die die Finanzlage der Vereinigung | Verbindlichkeiten angegeben werden, die die Finanzlage der Vereinigung |
bedeutend beeinflussen können. Wenn diese Rechte und Verbindlichkeiten | bedeutend beeinflussen können. Wenn diese Rechte und Verbindlichkeiten |
nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden sie nur auf | nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden sie nur auf |
angemessene Weise im Anhang angegeben. | angemessene Weise im Anhang angegeben. |
BUCH II - MÖGLICHKEIT, SICH DEN BUCHHALTUNGSPFLICHTEN ZU UNTERWERFEN, | BUCH II - MÖGLICHKEIT, SICH DEN BUCHHALTUNGSPFLICHTEN ZU UNTERWERFEN, |
DIE DEN IN ARTIKEL 17 § 3 DES GESETZES ERWÄHNTEN VEREINIGUNGEN | DIE DEN IN ARTIKEL 17 § 3 DES GESETZES ERWÄHNTEN VEREINIGUNGEN |
AUFERLEGT SIND | AUFERLEGT SIND |
Art. 15 - Eine Vereinigung, die die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes | Art. 15 - Eine Vereinigung, die die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes |
erwähnten Kriterien nicht erfüllt und folglich ihre Buchhaltung führen | erwähnten Kriterien nicht erfüllt und folglich ihre Buchhaltung führen |
und ihren Jahresabschluss erstellen kann gemäss den Bestimmungen des | und ihren Jahresabschluss erstellen kann gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses, kann dennoch beschliessen, sich den | vorliegenden Erlasses, kann dennoch beschliessen, sich den |
Verpflichtungen, die für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten | Verpflichtungen, die für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus den Bestimmungen des | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen | Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen |
hervorgehen, wie sie aufgrund von Artikel 17 § 3 Absatz 2 des Gesetzes | hervorgehen, wie sie aufgrund von Artikel 17 § 3 Absatz 2 des Gesetzes |
vom König angepasst worden sind, freiwillig zu unterwerfen. | vom König angepasst worden sind, freiwillig zu unterwerfen. |
In diesem Fall wendet die Vereinigung alle für besagte Vereinigungen | In diesem Fall wendet die Vereinigung alle für besagte Vereinigungen |
geltenden Bestimmungen an und erstellt und veröffentlicht ihren | geltenden Bestimmungen an und erstellt und veröffentlicht ihren |
Jahresabschluss während mindestens dreier aufeinander folgender | Jahresabschluss während mindestens dreier aufeinander folgender |
Geschäftsjahre gemäss demselben - verkürzten oder vollständigen - | Geschäftsjahre gemäss demselben - verkürzten oder vollständigen - |
Schema. | Schema. |
Der Beschluss wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und | Der Beschluss wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und |
gerechtfertigt, unter Angabe seiner wichtigsten Folgen für die | gerechtfertigt, unter Angabe seiner wichtigsten Folgen für die |
Vereinigung. | Vereinigung. |
Wenn die Vereinigung später beschliesst, ihre Buchhaltung erneut | Wenn die Vereinigung später beschliesst, ihre Buchhaltung erneut |
gemäss dem in Buch I des vorliegenden Erlasses beschriebenen Muster zu | gemäss dem in Buch I des vorliegenden Erlasses beschriebenen Muster zu |
führen, ist Absatz 3 anwendbar. | führen, ist Absatz 3 anwendbar. |
BUCH III - REGELN IN BEZUG AUF DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN | BUCH III - REGELN IN BEZUG AUF DIE VEREINFACHTE BUCHHALTUNG, DIE IN |
DEN ARTIKELN 37 § 2 UND 53 § 2 DES GESETZES FÜR STIFTUNGEN | DEN ARTIKELN 37 § 2 UND 53 § 2 DES GESETZES FÜR STIFTUNGEN |
BEZIEHUNGSWEISE INTERNATIONALE VEREINIGUNGEN OHNE | BEZIEHUNGSWEISE INTERNATIONALE VEREINIGUNGEN OHNE |
GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT IST | GEWINNERZIELUNGSABSICHT ERWÄHNT IST |
Art. 16 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden Anwendung auf | Art. 16 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden Anwendung auf |
Stiftungen und internationale Vereinigungen ohne | Stiftungen und internationale Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die nicht in den Artikeln 37 § 3 | Gewinnerzielungsabsicht, die nicht in den Artikeln 37 § 3 |
beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnt sind. | beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnt sind. |
BUCH IV - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN | BUCH IV - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit den | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit den |
Gesetzesbestimmungen, die er ausführt, in Kraft. | Gesetzesbestimmungen, die er ausführt, in Kraft. |
Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die | Anlage A zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die |
vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne | vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, | Gewinnerzielungsabsicht, |
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Stiftungen : genormtes Minimalmuster des Geschäftsbuches | Stiftungen : genormtes Minimalmuster des Geschäftsbuches |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte |
Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, | Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Stiftungen beigefügt zu werden | Stiftungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die | Anlage B zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die |
vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne | vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : genormtes Minimalschema der | Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : genormtes Minimalschema der |
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben | Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte |
Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, | Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Stiftungen beigefügt zu werden | Stiftungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage C zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die | Anlage C zum Königlichen Erlass vom 26. Juni 2003 über die |
vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne | vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : Schema des Anhangs | Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen : Schema des Anhangs |
1. Zusammenfassung der Bewertungsregeln (Art. 6) | 1. Zusammenfassung der Bewertungsregeln (Art. 6) |
2. Anpassung der Bewertungsregeln (Art. 7) | 2. Anpassung der Bewertungsregeln (Art. 7) |
3. Zusatzinformationen (Art. 11) | 3. Zusatzinformationen (Art. 11) |
4. Genormtes Mindestschema der Vermögensaufstellung (Art. 14) | 4. Genormtes Mindestschema der Vermögensaufstellung (Art. 14) |
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5. Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht in Zahlen ausgedrückt | 5. Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht in Zahlen ausgedrückt |
werden können (Art. 14) | werden können (Art. 14) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Juni 2003 über die vereinfachte |
Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, | Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
Stiftungen beigefügt zu werden | Stiftungen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |