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Arrêté royal organisant le fonctionnement du registre central de la protection des personnes. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 12 FEVRIER 2021. - Arrêté royal organisant le fonctionnement du registre central de la protection des personnes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 12 FEBRUARI 2021. - Koninklijk besluit houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 février 2021 organisant le fonctionnement du | besluit van 12 februari 2021 houdende de werking van het centraal |
registre central de la protection des personnes (Moniteur belge du 15 | register van bescherming van de personen (Belgisch Staatsblad van 15 |
mars 2021). | maart 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Regelung des Betriebs | 12. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Regelung des Betriebs |
des Zentralregisters für den Schutz von Personen | des Zentralregisters für den Schutz von Personen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 und | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 und |
3, 1253/4 § 1 Absatz 1 und 2 und 1253/7, eingefügt durch das Gesetz | 3, 1253/4 § 1 Absatz 1 und 2 und 1253/7, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2018; | vom 21. Dezember 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, des Artikels 98 | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, des Artikels 98 |
Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019; | Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager | Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager |
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von | Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von |
Erwachsenen, des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 11. | Erwachsenen, des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 11. |
Dezember 2019; | Dezember 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 39/2020 der Datenschutzbehörde vom 15. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 39/2020 der Datenschutzbehörde vom 15. |
Mai 2020; | Mai 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. |
September 2020; | September 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.995/2 des Staatsrates vom 5. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.995/2 des Staatsrates vom 5. Oktober |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den | In Erwägung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den |
internationalen Schutz von Erwachsenen, der Artikel 29, 30, 32 bis 35; | internationalen Schutz von Erwachsenen, der Artikel 29, 30, 32 bis 35; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei | und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei |
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und | der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und |
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; | zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; |
In Erwägung des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher | In Erwägung des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des |
Artikels 16; | Artikels 16; |
In Erwägung des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1239, 1252/7, | In Erwägung des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1239, 1252/7, |
1252/9, 1253/3 und 1253/5; | 1252/9, 1253/3 und 1253/5; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Daten des Registers | KAPITEL 1 - Daten des Registers |
Artikel 1 - Die Daten in dem in Artikel 1253/2 des | Artikel 1 - Die Daten in dem in Artikel 1253/2 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregister für den Schutz von | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregister für den Schutz von |
Personen, nachstehend "Register" genannt, umfassen Folgendes: | Personen, nachstehend "Register" genannt, umfassen Folgendes: |
1. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel | 1. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel |
1253/2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, | 1253/2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, |
2. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Teil 4 Buch 4 | 2. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Teil 4 Buch 4 |
Kapitel 10 Abschnitt 2/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, | Kapitel 10 Abschnitt 2/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, |
3. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1253 | 3. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1253 |
des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verwaltungsakte. | des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verwaltungsakte. |
KAPITEL 2 - Behörden und Personen, die Zugang zum Register haben | KAPITEL 2 - Behörden und Personen, die Zugang zum Register haben |
Art. 2 - Neben den in Artikel 1253/4 § 1 Absatz 1 des | Art. 2 - Neben den in Artikel 1253/4 § 1 Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen haben folgende Kategorien von | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen haben folgende Kategorien von |
Behörden oder Personen unter den in vorliegendem Königlichen Erlass | Behörden oder Personen unter den in vorliegendem Königlichen Erlass |
aufgeführten Bedingungen Zugang zum Register: | aufgeführten Bedingungen Zugang zum Register: |
1. die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte | 1. die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte |
Zentralbehörde, | Zentralbehörde, |
2. die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen. | 2. die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen. |
KAPITEL 3 - Zugang zum Register | KAPITEL 3 - Zugang zum Register |
Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1253/1 des Gerichtsgesetzbuches wird | Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1253/1 des Gerichtsgesetzbuches wird |
der Zugriff auf die Daten des Registers wie folgt vorgesehen: | der Zugriff auf die Daten des Registers wie folgt vorgesehen: |
1. Die in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate | 1. Die in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate |
des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Betreuer verfügen: | des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Betreuer verfügen: |
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten, die | - über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten, die |
sie bearbeiten, | sie bearbeiten, |
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die | - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die |
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. | Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. |
2. Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person verfügt: | 2. Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person verfügt: |
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in | - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, | Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, |
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die | - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die |
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. | Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. |
3. Die Erben der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person | 3. Die Erben der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person |
verfügen: | verfügen: |
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in | - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, | Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, |
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die | - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die |
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. | Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. |
4. Die Vertrauensperson verfügt: | 4. Die Vertrauensperson verfügt: |
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten von | - über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten von |
den in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, in denen sie | den in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, in denen sie |
bestellt wurde, | bestellt wurde, |
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die | - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die |
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 | Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 |
und 2 erwähnten Verfahren notwendig sind. | und 2 erwähnten Verfahren notwendig sind. |
5. Jede Partei eines Verfahrens, dessen Behandlung durch das Register | 5. Jede Partei eines Verfahrens, dessen Behandlung durch das Register |
gewährleistet wird, verfügt: | gewährleistet wird, verfügt: |
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in | - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, | Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, |
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die | - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die |
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. | Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. |
6. Rechtsanwälte verfügen: | 6. Rechtsanwälte verfügen: |
- über ein Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in | - über ein Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, | Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, |
für die sie auftreten, | für die sie auftreten, |
- im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht | - im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht |
in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf die Person und auf | in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf die Person und auf |
das Vermögen, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, | das Vermögen, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, |
die Handlung, um die sie gebeten werden, zu verrichten, | die Handlung, um die sie gebeten werden, zu verrichten, |
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die | - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die |
Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 | Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 |
erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, für die sie | erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, für die sie |
auftreten, notwendig sind. | auftreten, notwendig sind. |
7. Notare verfügen: | 7. Notare verfügen: |
- über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung | - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung |
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, | ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, |
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung | - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung |
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. | ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. |
8. Gerichtsvollzieher verfügen: | 8. Gerichtsvollzieher verfügen: |
- über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung | - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung |
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, | ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, |
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung | - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung |
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. | ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. |
9. Der Verwalter verfügt: | 9. Der Verwalter verfügt: |
- über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung | - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung |
seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind, | seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind, |
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung | - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung |
seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind. | seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind. |
10. Die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte | 10. Die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte |
Zentralbehörde verfügt: | Zentralbehörde verfügt: |
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in | - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in |
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die für die Erfüllung ihrer | Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die für die Erfüllung ihrer |
in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom 13. | in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom 13. |
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten | Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten |
Aufträge notwendig sind, | Aufträge notwendig sind, |
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung | - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung |
ihrer in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom | ihrer in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom |
13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen | 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen |
erwähnten Aufträge notwendig sind. | erwähnten Aufträge notwendig sind. |
11. Die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen verfügen: | 11. Die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen verfügen: |
- im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht | - im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht |
in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf den Schutz der | in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf den Schutz der |
Person, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, die | Person, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, die |
Handlung, um deren Ausführung sie gebeten werden, zu verrichten. | Handlung, um deren Ausführung sie gebeten werden, zu verrichten. |
KAPITEL 4 - Eintragung ins Register | KAPITEL 4 - Eintragung ins Register |
Art. 4 - Die Eintragung ins Register erfolgt über das Register mittels | Art. 4 - Die Eintragung ins Register erfolgt über das Register mittels |
elektronischer Identifizierung und unter Angabe einer gültigen | elektronischer Identifizierung und unter Angabe einer gültigen |
E-Mail-Adresse. | E-Mail-Adresse. |
KAPITEL 5 - Datenverarbeitungssystem, Daten, Vertraulichkeit und | KAPITEL 5 - Datenverarbeitungssystem, Daten, Vertraulichkeit und |
Effektivität der Kommunikation | Effektivität der Kommunikation |
Art. 5 - Für die gesamte Kommunikation über das Register und die | Art. 5 - Für die gesamte Kommunikation über das Register und die |
Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Zugriffsrechte, die mit der | Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Zugriffsrechte, die mit der |
Registrierung von Daten und gegebenenfalls von Schriftstücken | Registrierung von Daten und gegebenenfalls von Schriftstücken |
einhergehen, werden Informatiktechniken mit einem angemessenen | einhergehen, werden Informatiktechniken mit einem angemessenen |
Sicherheitsniveau verwendet. | Sicherheitsniveau verwendet. |
Art. 6 - Für das Register wird eine strenge und angemessene Benutzer- | Art. 6 - Für das Register wird eine strenge und angemessene Benutzer- |
und Zugriffsverwaltung vorgesehen, die die Identifizierung der | und Zugriffsverwaltung vorgesehen, die die Identifizierung der |
Benutzer, ihre Authentifizierung sowie die Kontrolle und Verwaltung | Benutzer, ihre Authentifizierung sowie die Kontrolle und Verwaltung |
ihrer relevanten Merkmale oder Eigenschaften, Mandate und | ihrer relevanten Merkmale oder Eigenschaften, Mandate und |
Zugriffsermächtigungen ermöglicht. | Zugriffsermächtigungen ermöglicht. |
Für das Register werden Informatiktechniken verwendet, die: | Für das Register werden Informatiktechniken verwendet, die: |
- den Ursprung des Zugriffs durch geeignete Sicherheitstechniken | - den Ursprung des Zugriffs durch geeignete Sicherheitstechniken |
sicherstellen, | sicherstellen, |
- die Vertraulichkeit des Zugriffs gewährleisten, | - die Vertraulichkeit des Zugriffs gewährleisten, |
- es ermöglichen, den Zugriffsberechtigten eindeutig zu identifizieren | - es ermöglichen, den Zugriffsberechtigten eindeutig zu identifizieren |
und zu authentifizieren und den Zeitpunkt des Zugriffs eindeutig | und zu authentifizieren und den Zeitpunkt des Zugriffs eindeutig |
festzustellen, | festzustellen, |
- den Nachweis des Zugangs zum System protokollieren, | - den Nachweis des Zugangs zum System protokollieren, |
- folgende Daten im System protokollieren: Identität des | - folgende Daten im System protokollieren: Identität des |
Zugriffsberechtigten, Datum und Zeitpunkt des Zugriffs, Akte, auf die | Zugriffsberechtigten, Datum und Zeitpunkt des Zugriffs, Akte, auf die |
Zugriff genommen wird, Listennummer der Sache und Richter, bei dem die | Zugriff genommen wird, Listennummer der Sache und Richter, bei dem die |
Sache anhängig ist, Modalitäten des Zugriffs mit Angabe der Art der | Sache anhängig ist, Modalitäten des Zugriffs mit Angabe der Art der |
Handlung, | Handlung, |
- Systemfehler melden, die Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler | - Systemfehler melden, die Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler |
den Zugang verhindern, und diese Zeiten den Betreffenden systematisch | den Zugang verhindern, und diese Zeiten den Betreffenden systematisch |
zur Verfügung stellen. | zur Verfügung stellen. |
Die Protokolldaten werden zehn Jahre lang aufbewahrt. | Die Protokolldaten werden zehn Jahre lang aufbewahrt. |
Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 | Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 |
über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten gilt, was das Register betrifft, der Verwalter | personenbezogener Daten gilt, was das Register betrifft, der Verwalter |
als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung | als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung |
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG. | Richtlinie 95/46/EG. |
Der Verwalter und sein Datenschutzbeauftragter arbeiten zusammen an | Der Verwalter und sein Datenschutzbeauftragter arbeiten zusammen an |
der Analyse von bestehenden und neuen Risiken in Zusammenhang mit der | der Analyse von bestehenden und neuen Risiken in Zusammenhang mit der |
Sicherheit und dem Schutz des Privatlebens. Dazu gehören insbesondere | Sicherheit und dem Schutz des Privatlebens. Dazu gehören insbesondere |
Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit von | Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit von |
Netzen und Systemen sowie auf die Authentizität, Integrität und | Netzen und Systemen sowie auf die Authentizität, Integrität und |
Vertraulichkeit der über diese Netze und Systeme abgerufenen und | Vertraulichkeit der über diese Netze und Systeme abgerufenen und |
übertragenen Informationen und Daten auswirken könnten. | übertragenen Informationen und Daten auswirken könnten. |
Art. 8 - Personen, Behörden und Einrichtungen, die gemäß Artikel 3 ein | Art. 8 - Personen, Behörden und Einrichtungen, die gemäß Artikel 3 ein |
Recht auf Zugang zum Register haben, ergreifen alle erforderlichen | Recht auf Zugang zum Register haben, ergreifen alle erforderlichen |
technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer | technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer |
ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: | ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: |
1. der einzelne Benutzer befugt ist, das Zugriffsrecht auszuüben, | 1. der einzelne Benutzer befugt ist, das Zugriffsrecht auszuüben, |
2. jeder Zugriff in Übereinstimmung mit den Zielen des Registers | 2. jeder Zugriff in Übereinstimmung mit den Zielen des Registers |
erfolgt, | erfolgt, |
3. die Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, was die | 3. die Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, was die |
Behörden und Einrichtungen betrifft, die über Schreibrechte verfügen, | Behörden und Einrichtungen betrifft, die über Schreibrechte verfügen, |
4. die Vertraulichkeit der aus dem Register erhaltenen Daten gewahrt | 4. die Vertraulichkeit der aus dem Register erhaltenen Daten gewahrt |
wird und diese Daten, vorbehaltlich anderslautender | wird und diese Daten, vorbehaltlich anderslautender |
Gesetzesbestimmungen, nachträglich nicht zu Zwecken verwendet, | Gesetzesbestimmungen, nachträglich nicht zu Zwecken verwendet, |
weiterverarbeitet oder verbreitet werden, die nicht mit den in Teil 4 | weiterverarbeitet oder verbreitet werden, die nicht mit den in Teil 4 |
Buch 4 Kapitel 10 des Gerichtsgesetzbuches und in Buch 1 Titel 11 des | Buch 4 Kapitel 10 des Gerichtsgesetzbuches und in Buch 1 Titel 11 des |
Zivilgesetzbuches verfolgten Zielen vereinbar sind. | Zivilgesetzbuches verfolgten Zielen vereinbar sind. |
Art. 9 - Das Datum der ausgeübten Rechte und der Kommunikation, wie in | Art. 9 - Das Datum der ausgeübten Rechte und der Kommunikation, wie in |
Artikel 3 erwähnt, entspricht dem durch das Register protokollierten | Artikel 3 erwähnt, entspricht dem durch das Register protokollierten |
Datum. | Datum. |
Art. 10 - Im Falle einer Störung des Registers wird der Person, die | Art. 10 - Im Falle einer Störung des Registers wird der Person, die |
den Zugang beantragt hat, ein Systemfehler gemeldet. | den Zugang beantragt hat, ein Systemfehler gemeldet. |
Die Registrierung von Systemfehlern, die den Zugang verhindern, gilt | Die Registrierung von Systemfehlern, die den Zugang verhindern, gilt |
als Beweis und kann als Beweis für höhere Gewalt geltend gemacht | als Beweis und kann als Beweis für höhere Gewalt geltend gemacht |
werden. | werden. |
KAPITEL 6 - Erklärung des Gleichlautens mit dem Original durch den | KAPITEL 6 - Erklärung des Gleichlautens mit dem Original durch den |
Greffier | Greffier |
Art. 11 - Das Datenverarbeitungssystem ermöglicht es dem Greffier, für | Art. 11 - Das Datenverarbeitungssystem ermöglicht es dem Greffier, für |
jedes Dokument oder Schriftstück, das er gemäß Artikel 1249/6 § 1 des | jedes Dokument oder Schriftstück, das er gemäß Artikel 1249/6 § 1 des |
Gerichtsgesetzbuchs in das Register hochlädt, auf elektronischem Wege | Gerichtsgesetzbuchs in das Register hochlädt, auf elektronischem Wege |
zu erklären, dass das Dokument oder Schriftstück mit dem Original | zu erklären, dass das Dokument oder Schriftstück mit dem Original |
gleichlautend ist. | gleichlautend ist. |
Art. 12 - Jeder Antrag auf Berichtigung von Daten aufgrund von | Art. 12 - Jeder Antrag auf Berichtigung von Daten aufgrund von |
Nichtübereinstimmungen zwischen den auf Papier erstellten und den vom | Nichtübereinstimmungen zwischen den auf Papier erstellten und den vom |
Greffier gemäß Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches | Greffier gemäß Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches |
ins Register hochgeladenen Dokumenten und Schriftstücken ist an | ins Register hochgeladenen Dokumenten und Schriftstücken ist an |
Letzteren zu richten. | Letzteren zu richten. |
Nach Prüfung der betreffenden Dokumente und Schriftstücke berichtigt | Nach Prüfung der betreffenden Dokumente und Schriftstücke berichtigt |
der Greffier gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Registers. | der Greffier gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Registers. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung | KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. |
Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |