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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/02/2021
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Arrêté royal organisant le fonctionnement du registre central de la protection des personnes. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 12 FEVRIER 2021. - Arrêté royal organisant le fonctionnement du registre central de la protection des personnes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 12 FEBRUARI 2021. - Koninklijk besluit houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 février 2021 organisant le fonctionnement du besluit van 12 februari 2021 houdende de werking van het centraal
registre central de la protection des personnes (Moniteur belge du 15 register van bescherming van de personen (Belgisch Staatsblad van 15
mars 2021). maart 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Regelung des Betriebs 12. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Regelung des Betriebs
des Zentralregisters für den Schutz von Personen des Zentralregisters für den Schutz von Personen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 und Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 und
3, 1253/4 § 1 Absatz 1 und 2 und 1253/7, eingefügt durch das Gesetz 3, 1253/4 § 1 Absatz 1 und 2 und 1253/7, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2018; vom 21. Dezember 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, des Artikels 98 verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, des Artikels 98
Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019; Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager
Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von
Erwachsenen, des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Erwachsenen, des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Dezember 2019; Dezember 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2020;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 39/2020 der Datenschutzbehörde vom 15. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 39/2020 der Datenschutzbehörde vom 15.
Mai 2020; Mai 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
September 2020; September 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.995/2 des Staatsrates vom 5. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.995/2 des Staatsrates vom 5. Oktober
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den In Erwägung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen, der Artikel 29, 30, 32 bis 35; internationalen Schutz von Erwachsenen, der Artikel 29, 30, 32 bis 35;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher In Erwägung des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des
Artikels 16; Artikels 16;
In Erwägung des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1239, 1252/7, In Erwägung des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1239, 1252/7,
1252/9, 1253/3 und 1253/5; 1252/9, 1253/3 und 1253/5;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Daten des Registers KAPITEL 1 - Daten des Registers
Artikel 1 - Die Daten in dem in Artikel 1253/2 des Artikel 1 - Die Daten in dem in Artikel 1253/2 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregister für den Schutz von Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregister für den Schutz von
Personen, nachstehend "Register" genannt, umfassen Folgendes: Personen, nachstehend "Register" genannt, umfassen Folgendes:
1. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel
1253/2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, 1253/2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren,
2. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Teil 4 Buch 4 2. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Teil 4 Buch 4
Kapitel 10 Abschnitt 2/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, Kapitel 10 Abschnitt 2/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren,
3. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1253 3. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1253
des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verwaltungsakte. des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verwaltungsakte.
KAPITEL 2 - Behörden und Personen, die Zugang zum Register haben KAPITEL 2 - Behörden und Personen, die Zugang zum Register haben
Art. 2 - Neben den in Artikel 1253/4 § 1 Absatz 1 des Art. 2 - Neben den in Artikel 1253/4 § 1 Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen haben folgende Kategorien von Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen haben folgende Kategorien von
Behörden oder Personen unter den in vorliegendem Königlichen Erlass Behörden oder Personen unter den in vorliegendem Königlichen Erlass
aufgeführten Bedingungen Zugang zum Register: aufgeführten Bedingungen Zugang zum Register:
1. die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte 1. die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte
Zentralbehörde, Zentralbehörde,
2. die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen. 2. die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen.
KAPITEL 3 - Zugang zum Register KAPITEL 3 - Zugang zum Register
Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1253/1 des Gerichtsgesetzbuches wird Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1253/1 des Gerichtsgesetzbuches wird
der Zugriff auf die Daten des Registers wie folgt vorgesehen: der Zugriff auf die Daten des Registers wie folgt vorgesehen:
1. Die in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate 1. Die in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate
des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Betreuer verfügen: des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Betreuer verfügen:
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten, die - über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten, die
sie bearbeiten, sie bearbeiten,
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.
2. Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person verfügt: 2. Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person verfügt:
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen,
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind.
3. Die Erben der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person 3. Die Erben der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person
verfügen: verfügen:
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen,
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind.
4. Die Vertrauensperson verfügt: 4. Die Vertrauensperson verfügt:
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten von - über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten von
den in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, in denen sie den in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, in denen sie
bestellt wurde, bestellt wurde,
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1
und 2 erwähnten Verfahren notwendig sind. und 2 erwähnten Verfahren notwendig sind.
5. Jede Partei eines Verfahrens, dessen Behandlung durch das Register 5. Jede Partei eines Verfahrens, dessen Behandlung durch das Register
gewährleistet wird, verfügt: gewährleistet wird, verfügt:
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen,
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind.
6. Rechtsanwälte verfügen: 6. Rechtsanwälte verfügen:
- über ein Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in - über ein Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen,
für die sie auftreten, für die sie auftreten,
- im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht - im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht
in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf die Person und auf in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf die Person und auf
das Vermögen, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, das Vermögen, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist,
die Handlung, um die sie gebeten werden, zu verrichten, die Handlung, um die sie gebeten werden, zu verrichten,
- über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die
Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2
erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, für die sie erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, für die sie
auftreten, notwendig sind. auftreten, notwendig sind.
7. Notare verfügen: 7. Notare verfügen:
- über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind,
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.
8. Gerichtsvollzieher verfügen: 8. Gerichtsvollzieher verfügen:
- über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind,
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.
9. Der Verwalter verfügt: 9. Der Verwalter verfügt:
- über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung
seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind, seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind,
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung
seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind. seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind.
10. Die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte 10. Die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte
Zentralbehörde verfügt: Zentralbehörde verfügt:
- über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in
Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die für die Erfüllung ihrer Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die für die Erfüllung ihrer
in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom 13. in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom 13.
Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten
Aufträge notwendig sind, Aufträge notwendig sind,
- über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung
ihrer in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom ihrer in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom
13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
erwähnten Aufträge notwendig sind. erwähnten Aufträge notwendig sind.
11. Die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen verfügen: 11. Die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen verfügen:
- im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht - im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht
in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf den Schutz der in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf den Schutz der
Person, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, die Person, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, die
Handlung, um deren Ausführung sie gebeten werden, zu verrichten. Handlung, um deren Ausführung sie gebeten werden, zu verrichten.
KAPITEL 4 - Eintragung ins Register KAPITEL 4 - Eintragung ins Register
Art. 4 - Die Eintragung ins Register erfolgt über das Register mittels Art. 4 - Die Eintragung ins Register erfolgt über das Register mittels
elektronischer Identifizierung und unter Angabe einer gültigen elektronischer Identifizierung und unter Angabe einer gültigen
E-Mail-Adresse. E-Mail-Adresse.
KAPITEL 5 - Datenverarbeitungssystem, Daten, Vertraulichkeit und KAPITEL 5 - Datenverarbeitungssystem, Daten, Vertraulichkeit und
Effektivität der Kommunikation Effektivität der Kommunikation
Art. 5 - Für die gesamte Kommunikation über das Register und die Art. 5 - Für die gesamte Kommunikation über das Register und die
Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Zugriffsrechte, die mit der Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Zugriffsrechte, die mit der
Registrierung von Daten und gegebenenfalls von Schriftstücken Registrierung von Daten und gegebenenfalls von Schriftstücken
einhergehen, werden Informatiktechniken mit einem angemessenen einhergehen, werden Informatiktechniken mit einem angemessenen
Sicherheitsniveau verwendet. Sicherheitsniveau verwendet.
Art. 6 - Für das Register wird eine strenge und angemessene Benutzer- Art. 6 - Für das Register wird eine strenge und angemessene Benutzer-
und Zugriffsverwaltung vorgesehen, die die Identifizierung der und Zugriffsverwaltung vorgesehen, die die Identifizierung der
Benutzer, ihre Authentifizierung sowie die Kontrolle und Verwaltung Benutzer, ihre Authentifizierung sowie die Kontrolle und Verwaltung
ihrer relevanten Merkmale oder Eigenschaften, Mandate und ihrer relevanten Merkmale oder Eigenschaften, Mandate und
Zugriffsermächtigungen ermöglicht. Zugriffsermächtigungen ermöglicht.
Für das Register werden Informatiktechniken verwendet, die: Für das Register werden Informatiktechniken verwendet, die:
- den Ursprung des Zugriffs durch geeignete Sicherheitstechniken - den Ursprung des Zugriffs durch geeignete Sicherheitstechniken
sicherstellen, sicherstellen,
- die Vertraulichkeit des Zugriffs gewährleisten, - die Vertraulichkeit des Zugriffs gewährleisten,
- es ermöglichen, den Zugriffsberechtigten eindeutig zu identifizieren - es ermöglichen, den Zugriffsberechtigten eindeutig zu identifizieren
und zu authentifizieren und den Zeitpunkt des Zugriffs eindeutig und zu authentifizieren und den Zeitpunkt des Zugriffs eindeutig
festzustellen, festzustellen,
- den Nachweis des Zugangs zum System protokollieren, - den Nachweis des Zugangs zum System protokollieren,
- folgende Daten im System protokollieren: Identität des - folgende Daten im System protokollieren: Identität des
Zugriffsberechtigten, Datum und Zeitpunkt des Zugriffs, Akte, auf die Zugriffsberechtigten, Datum und Zeitpunkt des Zugriffs, Akte, auf die
Zugriff genommen wird, Listennummer der Sache und Richter, bei dem die Zugriff genommen wird, Listennummer der Sache und Richter, bei dem die
Sache anhängig ist, Modalitäten des Zugriffs mit Angabe der Art der Sache anhängig ist, Modalitäten des Zugriffs mit Angabe der Art der
Handlung, Handlung,
- Systemfehler melden, die Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler - Systemfehler melden, die Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler
den Zugang verhindern, und diese Zeiten den Betreffenden systematisch den Zugang verhindern, und diese Zeiten den Betreffenden systematisch
zur Verfügung stellen. zur Verfügung stellen.
Die Protokolldaten werden zehn Jahre lang aufbewahrt. Die Protokolldaten werden zehn Jahre lang aufbewahrt.
Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2018
über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten gilt, was das Register betrifft, der Verwalter personenbezogener Daten gilt, was das Register betrifft, der Verwalter
als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG. Richtlinie 95/46/EG.
Der Verwalter und sein Datenschutzbeauftragter arbeiten zusammen an Der Verwalter und sein Datenschutzbeauftragter arbeiten zusammen an
der Analyse von bestehenden und neuen Risiken in Zusammenhang mit der der Analyse von bestehenden und neuen Risiken in Zusammenhang mit der
Sicherheit und dem Schutz des Privatlebens. Dazu gehören insbesondere Sicherheit und dem Schutz des Privatlebens. Dazu gehören insbesondere
Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit von Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit von
Netzen und Systemen sowie auf die Authentizität, Integrität und Netzen und Systemen sowie auf die Authentizität, Integrität und
Vertraulichkeit der über diese Netze und Systeme abgerufenen und Vertraulichkeit der über diese Netze und Systeme abgerufenen und
übertragenen Informationen und Daten auswirken könnten. übertragenen Informationen und Daten auswirken könnten.
Art. 8 - Personen, Behörden und Einrichtungen, die gemäß Artikel 3 ein Art. 8 - Personen, Behörden und Einrichtungen, die gemäß Artikel 3 ein
Recht auf Zugang zum Register haben, ergreifen alle erforderlichen Recht auf Zugang zum Register haben, ergreifen alle erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer
ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass:
1. der einzelne Benutzer befugt ist, das Zugriffsrecht auszuüben, 1. der einzelne Benutzer befugt ist, das Zugriffsrecht auszuüben,
2. jeder Zugriff in Übereinstimmung mit den Zielen des Registers 2. jeder Zugriff in Übereinstimmung mit den Zielen des Registers
erfolgt, erfolgt,
3. die Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, was die 3. die Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, was die
Behörden und Einrichtungen betrifft, die über Schreibrechte verfügen, Behörden und Einrichtungen betrifft, die über Schreibrechte verfügen,
4. die Vertraulichkeit der aus dem Register erhaltenen Daten gewahrt 4. die Vertraulichkeit der aus dem Register erhaltenen Daten gewahrt
wird und diese Daten, vorbehaltlich anderslautender wird und diese Daten, vorbehaltlich anderslautender
Gesetzesbestimmungen, nachträglich nicht zu Zwecken verwendet, Gesetzesbestimmungen, nachträglich nicht zu Zwecken verwendet,
weiterverarbeitet oder verbreitet werden, die nicht mit den in Teil 4 weiterverarbeitet oder verbreitet werden, die nicht mit den in Teil 4
Buch 4 Kapitel 10 des Gerichtsgesetzbuches und in Buch 1 Titel 11 des Buch 4 Kapitel 10 des Gerichtsgesetzbuches und in Buch 1 Titel 11 des
Zivilgesetzbuches verfolgten Zielen vereinbar sind. Zivilgesetzbuches verfolgten Zielen vereinbar sind.
Art. 9 - Das Datum der ausgeübten Rechte und der Kommunikation, wie in Art. 9 - Das Datum der ausgeübten Rechte und der Kommunikation, wie in
Artikel 3 erwähnt, entspricht dem durch das Register protokollierten Artikel 3 erwähnt, entspricht dem durch das Register protokollierten
Datum. Datum.
Art. 10 - Im Falle einer Störung des Registers wird der Person, die Art. 10 - Im Falle einer Störung des Registers wird der Person, die
den Zugang beantragt hat, ein Systemfehler gemeldet. den Zugang beantragt hat, ein Systemfehler gemeldet.
Die Registrierung von Systemfehlern, die den Zugang verhindern, gilt Die Registrierung von Systemfehlern, die den Zugang verhindern, gilt
als Beweis und kann als Beweis für höhere Gewalt geltend gemacht als Beweis und kann als Beweis für höhere Gewalt geltend gemacht
werden. werden.
KAPITEL 6 - Erklärung des Gleichlautens mit dem Original durch den KAPITEL 6 - Erklärung des Gleichlautens mit dem Original durch den
Greffier Greffier
Art. 11 - Das Datenverarbeitungssystem ermöglicht es dem Greffier, für Art. 11 - Das Datenverarbeitungssystem ermöglicht es dem Greffier, für
jedes Dokument oder Schriftstück, das er gemäß Artikel 1249/6 § 1 des jedes Dokument oder Schriftstück, das er gemäß Artikel 1249/6 § 1 des
Gerichtsgesetzbuchs in das Register hochlädt, auf elektronischem Wege Gerichtsgesetzbuchs in das Register hochlädt, auf elektronischem Wege
zu erklären, dass das Dokument oder Schriftstück mit dem Original zu erklären, dass das Dokument oder Schriftstück mit dem Original
gleichlautend ist. gleichlautend ist.
Art. 12 - Jeder Antrag auf Berichtigung von Daten aufgrund von Art. 12 - Jeder Antrag auf Berichtigung von Daten aufgrund von
Nichtübereinstimmungen zwischen den auf Papier erstellten und den vom Nichtübereinstimmungen zwischen den auf Papier erstellten und den vom
Greffier gemäß Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Greffier gemäß Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches
ins Register hochgeladenen Dokumenten und Schriftstücken ist an ins Register hochgeladenen Dokumenten und Schriftstücken ist an
Letzteren zu richten. Letzteren zu richten.
Nach Prüfung der betreffenden Dokumente und Schriftstücke berichtigt Nach Prüfung der betreffenden Dokumente und Schriftstücke berichtigt
der Greffier gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Registers. der Greffier gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Registers.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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