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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/02/2009
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Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan nutriënten en planten of plantenbereidingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 12 FEVRIER 2009. - Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 12 FEBRUARI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan nutriënten en planten of plantenbereidingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à la het koninklijk besluit van 12 februari 2009 betreffende de fabricage
fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten
d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des dan nutriënten en planten of plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad
préparations de plantes (Moniteur belge du 18 mars 2009), tel qu'il a van 18 maart 2009), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk
été modifié par l'arrêté royal du 24 avril 2014 modifiant l'arrêté besluit van 24 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van
royal du 3 mars 1992 concernant la mise dans le commerce de nutriments 3 maart 1992 betreffende het in de handel brengen van nutriënten en
et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés, van voedingsmiddelen waaraan nutriënten werden toegevoegd, het
l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van
de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of uit
plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten en het
préparations de plantes et l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à koninklijk besluit van 12 februari 2009 betreffende de fabricage van
la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan
d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des nutriënten en planten of plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad van
préparations de plantes (Moniteur belge du 28 mai 2014). 28 mei 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den 12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den
Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe
und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder 1. andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder
physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche
Stoffe ausgenommen, Stoffe ausgenommen,
2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, 2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten,
Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und
andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen, andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen,
Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur
Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen
kleinen Einheitsmengen, kleinen Einheitsmengen,
3. Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die 3. Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die
Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren
Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit
ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen,
4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
5. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen 5. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt. Nahrungsmittelkette und Umwelt.
Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder
mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere
andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine
vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen
erfolgt ist: erfolgt ist:
[Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung [Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung
FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht
werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:]
1. die Art des Erzeugnisses, 1. die Art des Erzeugnisses,
2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und
quantitativ), quantitativ),
3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses, 3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses,
4. qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro 4. qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro
Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre
Toxizität und Stabilität, Toxizität und Stabilität,
5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses, 5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses,
6. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, 6. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts,
7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten 7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten
Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur
Verfügung des Dienstes bereitzuhalten. Verfügung des Dienstes bereitzuhalten.
8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes 8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes
Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und
Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14. Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14.
Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und
Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist
nicht rückforderbar. nicht rückforderbar.
Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem
Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist
eine administrative Anmeldenummer angegeben. eine administrative Anmeldenummer angegeben.
In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und
Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben,
insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt.
[Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E. [Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E.
vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)]
Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen
Gesundheitsrats: Gesundheitsrats:
1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen, 1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen,
2. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden, 2. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden,
3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt 3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt
werden, werden,
4. unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug 4. unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug
auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die
Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von
Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen
bestehen, Warnhinweise auferlegen, bestehen, Warnhinweise auferlegen,
5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen 5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen
andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden
dürfen, erschöpfend festlegen. dürfen, erschöpfend festlegen.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen
Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von
Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die
Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten: Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", 1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel",
2. die empfohlene tägliche Verzehrmenge. 2. die empfohlene tägliche Verzehrmenge.
Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge
auf mehrere Tage zu verteilen. auf mehrere Tage zu verteilen.
Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie
nicht dafür geeignet ist, nicht dafür geeignet ist,
3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu 3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu
überschreiten, überschreiten,
4. einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite 4. einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite
von Kleinkindern zu lagern ist, von Kleinkindern zu lagern ist,
5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als 5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als
Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können,
6. die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend 6. die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend
sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe, sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe,
7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der 7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der
Kennzeichnung empfohlen. Kennzeichnung empfohlen.
§ 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um § 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um
Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses
handeln. handeln.
Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von
Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese
Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten: Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten:
1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung,
Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche
Eigenschaften hinzuweisen, Eigenschaften hinzuweisen,
2. zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, 2. zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen,
abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener
Nährstoffmengen nicht möglich sei. Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten unberührt. neuartige Lebensmittelzutaten unberührt.
Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen:
1. [...] 1. [...]
2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind, 2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind,
§ 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses § 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses
festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von
Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren für schädlich erklärt. Waren für schädlich erklärt.
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom
24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)]
Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt.
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden
gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren
geahndet. geahndet.
§ 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und § 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen
und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen
Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel
mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder
daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf
diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in
Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des
vorliegenden Erlasses gültig. vorliegenden Erlasses gültig.
Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise
gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände
weiterhin vertrieben werden. weiterhin vertrieben werden.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für
die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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