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Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan nutriënten en planten of plantenbereidingen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 12 FEVRIER 2009. - Arrêté royal relatif à la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des préparations de plantes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 12 FEBRUARI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de fabricage van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan nutriënten en planten of plantenbereidingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à la | het koninklijk besluit van 12 februari 2009 betreffende de fabricage |
fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant | van en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten |
d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des | dan nutriënten en planten of plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad |
préparations de plantes (Moniteur belge du 18 mars 2009), tel qu'il a | van 18 maart 2009), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk |
été modifié par l'arrêté royal du 24 avril 2014 modifiant l'arrêté | besluit van 24 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
royal du 3 mars 1992 concernant la mise dans le commerce de nutriments | 3 maart 1992 betreffende het in de handel brengen van nutriënten en |
et de denrées alimentaires auxquelles des nutriments ont été ajoutés, | van voedingsmiddelen waaraan nutriënten werden toegevoegd, het |
l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce | koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van |
de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou | en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of uit |
plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten en het | |
préparations de plantes et l'arrêté royal du 12 février 2009 relatif à | koninklijk besluit van 12 februari 2009 betreffende de fabricage van |
la fabrication et au commerce de compléments alimentaires contenant | en de handel in voedingssupplementen die andere stoffen bevatten dan |
d'autres substances que des nutriments et des plantes ou des | nutriënten en planten of plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad van |
préparations de plantes (Moniteur belge du 28 mai 2014). | 28 mei 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den | 12. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Herstellung von und den |
Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe | Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, die andere Stoffe als Nährstoffe |
und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten | und Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder | 1. andere Stoffe: Stoffe, die eine ernährungsspezifische oder |
physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche | physiologische Wirkung haben, Nährstoffe beziehungsweise pflanzliche |
Stoffe ausgenommen, | Stoffe ausgenommen, |
2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, | 2. vordosierte Form: folgende Formen: Kapseln, Pastillen, Tabletten, |
Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und | Pillen, Komprimate, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten und |
andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen, | andere ähnliche Darreichungsformen, Pulverbeutel, Trinkampullen, |
Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur | Fläschchen mit Tropfenzähler und andere ähnliche Formen zur |
Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen | Darreichung von Flüssigkeiten und Pulvern zur Einnahme in abgemessenen |
kleinen Einheitsmengen, | kleinen Einheitsmengen, |
3. Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die | 3. Nahrungsergänzungsmittel: vordosierte Nahrungsmittel, die die |
Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren | Ergänzung der normalen Ernährung bezwecken und aus einem oder mehreren |
Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit | Nährstoffen, Pflanzen, Pflanzenpräparaten oder anderen Stoffen mit |
ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, | ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen, |
4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 4. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
5. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen | 5. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder | Art. 2 - Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel, die aus einem oder |
mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere | mehreren anderen Stoffen bestehen beziehungsweise einen oder mehrere |
andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine | andere Stoffen enthalten, in den Verkehr zu bringen, wenn keine |
vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen | vorherige Anmeldung beim Dienst gemäß den folgenden Bestimmungen |
erfolgt ist: | erfolgt ist: |
[Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung | [Anmeldeakten müssen in einer Ausfertigung oder über die Anwendung |
FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | FOODSUP auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht | Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.belgium.be/de) eingereicht |
werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] | werden. Eine Anmeldeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten:] |
1. die Art des Erzeugnisses, | 1. die Art des Erzeugnisses, |
2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und | 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und |
quantitativ), | quantitativ), |
3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses, | 3. gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses, |
4. qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro | 4. qualitative und quantitative Angaben in Bezug auf andere Stoffe pro |
Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre | Einheit und pro tägliche Verzehrmenge und Angaben in Bezug auf ihre |
Toxizität und Stabilität, | Toxizität und Stabilität, |
5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses, | 5. die Kennzeichnung des Erzeugnisses, |
6. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, | 6. die erforderlichen Angaben zur Beurteilung des Nährwerts, |
7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten | 7. die Verpflichtung, häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten |
Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur | Analysen des Erzeugnisses durchzuführen und die Ergebnisse zur |
Verfügung des Dienstes bereitzuhalten. | Verfügung des Dienstes bereitzuhalten. |
8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes | 8. den Nachweis über die Zahlung einer Abgabe pro angemeldetes |
Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und | Erzeugnis auf das Konto des Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14. | Erzeugnisse gemäß Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 14. |
Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und | Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist | Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge. Diese Abgabe ist |
nicht rückforderbar. | nicht rückforderbar. |
Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem | Binnen einem Monat nach Empfang der Anmeldeakte schickt der Dienst dem |
Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist | Antragsteller eine Empfangsbestätigung. In der Empfangsbestätigung ist |
eine administrative Anmeldenummer angegeben. | eine administrative Anmeldenummer angegeben. |
In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und | In der Empfangsbestätigung kann der Dienst Bemerkungen und |
Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, | Empfehlungen unter anderem zur Anpassung der Kennzeichnung abgeben, |
insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. | insbesondere, indem er die Angabe von Warnhinweisen verlangt. |
[Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E. | [Art. 2 Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 des K.E. |
vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] | vom 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] |
Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen | Art. 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen |
Gesundheitsrats: | Gesundheitsrats: |
1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen, | 1. den Mindest- und Höchstgehalt an anderen Stoffen bestimmen, |
2. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden, | 2. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe verwendet werden, |
3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt | 3. verbieten, dass bestimmte andere Stoffe miteinander gemischt |
werden, | werden, |
4. unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug | 4. unbeschadet der allgemeinen und spezifischen Bestimmungen in Bezug |
auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die | auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsmitteln und die |
Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von | Werbung für diese Nahrungsmittel für die Kennzeichnung von |
Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen | Nahrungsergänzungsmitteln, die aus bestimmten anderen Stoffen |
bestehen, Warnhinweise auferlegen, | bestehen, Warnhinweise auferlegen, |
5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen | 5. die chemischen Formen und die Reinheitskriterien, unter denen |
andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden | andere Stoffe für die Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden |
dürfen, erschöpfend festlegen. | dürfen, erschöpfend festlegen. |
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen | Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der allgemeinen und spezifischen |
Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von | Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von |
Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die | Nahrungsmitteln und die Werbung für diese Nahrungsmittel muss die |
Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten: | Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel folgende Angaben enthalten: |
1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", | 1. die Bezeichnung: "Nahrungsergänzungsmittel", |
2. die empfohlene tägliche Verzehrmenge. | 2. die empfohlene tägliche Verzehrmenge. |
Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge | Es darf nicht empfohlen werden, die empfohlene tägliche Verzehrmenge |
auf mehrere Tage zu verteilen. | auf mehrere Tage zu verteilen. |
Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie | Es darf nicht empfohlen werden, die Ware zu portionieren, wenn sie |
nicht dafür geeignet ist, | nicht dafür geeignet ist, |
3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu | 3. einen Warnhinweis, die empfohlene tägliche Verzehrmenge nicht zu |
überschreiten, | überschreiten, |
4. einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite | 4. einen Hinweis darauf, dass das Erzeugnis außerhalb der Reichweite |
von Kleinkindern zu lagern ist, | von Kleinkindern zu lagern ist, |
5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als | 5. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als |
Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, | Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung dienen können, |
6. die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend | 6. die Namen der anderen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend |
sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe, | sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit der anderen Stoffe, |
7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der | 7. den Gehalt der anderen Stoffe pro tägliche Verzehrmenge, wie in der |
Kennzeichnung empfohlen. | Kennzeichnung empfohlen. |
§ 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um | § 2 - Bei den in § 1 Nr. 7 erwähnten Angaben muss es sich um |
Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses | Durchschnittswerte auf der Grundlage der Analyse des Erzeugnisses |
handeln. | handeln. |
Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von | Art. 5 - In der Kennzeichnung und Aufmachung von |
Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese | Nahrungsergänzungsmitteln und in der Werbung für diese |
Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten: | Nahrungsergänzungsmittel ist es verboten: |
1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, | 1. einem Erzeugnis Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, |
Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche | Behandlung oder Heilung einer Erkrankung dienen, und auf solche |
Eigenschaften hinzuweisen, | Eigenschaften hinzuweisen, |
2. zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, | 2. zu behaupten oder zu suggerieren, dass bei einer ausgewogenen, |
abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener | abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener |
Nährstoffmengen nicht möglich sei. | Nährstoffmengen nicht möglich sei. |
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lassen die |
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments | Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und | und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und |
neuartige Lebensmittelzutaten unberührt. | neuartige Lebensmittelzutaten unberührt. |
Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: | Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Folgendes in den Verkehr zu bringen: |
1. [...] | 1. [...] |
2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind, | 2. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht vorverpackt sind, |
§ 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | § 2 - Nahrungsmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses | oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von | festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als im Sinne von |
Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren für schädlich erklärt. | Waren für schädlich erklärt. |
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom | [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom |
24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] | 24. April 2014 (B.S. vom 28. Mai 2014)] |
Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. |
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden | § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden |
gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit | gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit |
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren | der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren |
geahndet. | geahndet. |
§ 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und | § 3 - Die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung | Gesundheitsprodukte sind ebenfalls mit der Überwachung der Anwendung |
der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen | Art. 9 - Anmeldeakten, die bereits in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen | Erlasses vom 3. März 1992 über die Inverkehrbringung von Nährstoffen |
und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen | und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen und des Königlichen |
Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel | Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel |
mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder | mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder |
daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf | daraus bestehen, eingereicht worden sind, und die als Antwort auf |
diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in | diese Anmeldungen geschickten Empfangsbestätigungen sind ebenfalls in |
Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des | Bezug auf die Anmeldepflicht im Sinne von Artikel 2 § 1 des |
vorliegenden Erlasses gültig. | vorliegenden Erlasses gültig. |
Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 10 - Erzeugnisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise | vorliegenden Erlasses in den Verkehr gebracht beziehungsweise |
gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden | gekennzeichnet worden sind, und die den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände | Erlasses nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände |
weiterhin vertrieben werden. | weiterhin vertrieben werden. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |