← Retour vers "Arrêté royal portant exécution de l'article 4/2, § 2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - Traduction allemande"
Arrêté royal portant exécution de l'article 4/2, § 2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 4/2, § 2, vierde lid, van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse vertaling |
---|---|
12 DECEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 4/2, § | 12 DECEMBER 2024. - Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 4/2, |
2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection | § 2, vierde lid, van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming |
imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - | opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse |
Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 décembre 2024 portant exécution de l'article 4/2, | besluit van 12 december 2024 ter uitvoering van artikel 4/2, § 2, |
§ 2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection | vierde lid, van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd |
imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique (Moniteur | aan een persoon met een psychiatrische aandoening (Belgisch Staatsblad |
belge du 19 décembre 2024, err. du 24 décembre 2024). | van 19 december 2024, err. van 24 december 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4/2 | 12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4/2 |
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit | § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit |
einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz | einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit |
einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 4/2 | einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 4/2 |
§ 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Mai 2024; | § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Mai 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September |
2024; | 2024; |
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November | Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November |
2024; | 2024; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.114/2 des Staatsrates vom 13. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.114/2 des Staatsrates vom 13. November |
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der in Artikel 4/2 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über | Artikel 1 - Der in Artikel 4/2 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über |
den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten | den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten |
Schutz erwähnte Behandlungsplan wird von dem Arzt, der für die | Schutz erwähnte Behandlungsplan wird von dem Arzt, der für die |
Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen | Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen |
verantwortlich ist, gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster | verantwortlich ist, gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster |
erstellt. | erstellt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Anlage | Anlage |
Muster eines Behandlungsplans im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | Muster eines Behandlungsplans im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten | über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten |
Schutz | Schutz |
Die Unterzeichneten: | Die Unterzeichneten: |
- Frau/Herr (Name, Vorname): | - Frau/Herr (Name, Vorname): |
geboren am //, | geboren am //, |
nachstehend "Patient" genannt, | nachstehend "Patient" genannt, |
gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Patienten aufgrund des | gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Patienten aufgrund des |
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten: | Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten: |
Frau/Herr (Name, Vorname): | Frau/Herr (Name, Vorname): |
geboren am //, in | geboren am //, in |
nachstehend "gesetzlicher Vertreter des Patienten" genannt, | nachstehend "gesetzlicher Vertreter des Patienten" genannt, |
- Frau/Herr (Name, Vorname): | - Frau/Herr (Name, Vorname): |
Arzt mit der LIKIV-Nummer: | Arzt mit der LIKIV-Nummer: |
nachstehend "Arzt, der für die Durchführung der Behandlung | nachstehend "Arzt, der für die Durchführung der Behandlung |
verantwortlich ist," genannt, | verantwortlich ist," genannt, |
schließen den vorliegenden Plan zur freiwilligen Behandlung unter | schließen den vorliegenden Plan zur freiwilligen Behandlung unter |
Bedingungen ab. | Bedingungen ab. |
1. Behandlungsort | 1. Behandlungsort |
Adresse des Ortes, an dem die Behandlung des Patienten stattfindet: | Adresse des Ortes, an dem die Behandlung des Patienten stattfindet: |
Gegebenenfalls Kontaktdaten der Person, die für den Wohnort/die | Gegebenenfalls Kontaktdaten der Person, die für den Wohnort/die |
Einrichtung, der/die als Behandlungsort bestimmt wird, verantwortlich | Einrichtung, der/die als Behandlungsort bestimmt wird, verantwortlich |
ist: | ist: |
2. Identifizierung des Netzwerks von Personen, die an diesen | 2. Identifizierung des Netzwerks von Personen, die an diesen |
Behandlungsplan gebunden sind (einschließlich des Patienten und der | Behandlungsplan gebunden sind (einschließlich des Patienten und der |
Angehörigen) | Angehörigen) |
Name | Name |
und | und |
Vorname | Vorname |
Eigenschaft/Funktion | Eigenschaft/Funktion |
Adresse | Adresse |
Telefonnummer/ | Telefonnummer/ |
E-Mail-Adresse | E-Mail-Adresse |
Anwesenheit beim Patienten | Anwesenheit beim Patienten |
3. Umstände, die zur Behandlung des Patienten geführt haben, | 3. Umstände, die zur Behandlung des Patienten geführt haben, |
einschließlich einer Beschreibung der Problemsituation | einschließlich einer Beschreibung der Problemsituation |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
4. Kurze Beschreibung, aus der hervorgeht, dass die Absprache zu einer | 4. Kurze Beschreibung, aus der hervorgeht, dass die Absprache zu einer |
Einwilligung geführt hat, und in der angegeben ist, auf welcher | Einwilligung geführt hat, und in der angegeben ist, auf welcher |
Grundlage der Arzt, der für die Durchführung der Behandlung | Grundlage der Arzt, der für die Durchführung der Behandlung |
verantwortlich ist, vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die | verantwortlich ist, vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die |
Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich an die von ihm | Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich an die von ihm |
vorgeschlagene freiwillige Behandlung unter Bedingungen halten wird | vorgeschlagene freiwillige Behandlung unter Bedingungen halten wird |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
5. Bedingungen und Verpflichtungen | 5. Bedingungen und Verpflichtungen |
5.1 Patient | 5.1 Patient |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
5.2 Gesetzlicher Vertreter des Patienten | 5.2 Gesetzlicher Vertreter des Patienten |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
5.3 Arzt, der für die Durchführung der Behandlung verantwortlich ist | 5.3 Arzt, der für die Durchführung der Behandlung verantwortlich ist |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
5.4 Dritter (Identität und Eigenschaft des Dritten genau angeben) | 5.4 Dritter (Identität und Eigenschaft des Dritten genau angeben) |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
6. Zusammenfassung der geplanten Behandlung und deren Überwachung, | 6. Zusammenfassung der geplanten Behandlung und deren Überwachung, |
einschließlich einer Beschreibung der therapeutischen Mittel, die | einschließlich einer Beschreibung der therapeutischen Mittel, die |
angewandt werden, um die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom | angewandt werden, um die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom |
26. Juni 1990 erwähnte Gefahr so weit wie möglich abzuwenden | 26. Juni 1990 erwähnte Gefahr so weit wie möglich abzuwenden |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Erstellt in, am / / | Erstellt in, am / / |
Unterschrift des Patienten: | Unterschrift des Patienten: |
Unterschrift des gesetzlichen | Unterschrift des gesetzlichen |
Vertreters des Patienten: | Vertreters des Patienten: |
Unterschrift des Arztes, der für die Durchführung der Behandlung | Unterschrift des Arztes, der für die Durchführung der Behandlung |
verantwortlich ist: | verantwortlich ist: |
Unterschrift des/der Dritten: | Unterschrift des/der Dritten: |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von |
Artikel 4/2 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer | Artikel 4/2 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer |
Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz | Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |