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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2024
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Arrêté royal portant exécution de l'article 4/2, § 2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - Traduction allemande Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 4/2, § 2, vierde lid, van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse vertaling
12 DECEMBRE 2024. - Arrêté royal portant exécution de l'article 4/2, § 12 DECEMBER 2024. - Koninklijk besluit ter uitvoering van artikel 4/2,
2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection § 2, vierde lid, van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming
imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique. - opgelegd aan een persoon met een psychiatrische aandoening. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 décembre 2024 portant exécution de l'article 4/2, besluit van 12 december 2024 ter uitvoering van artikel 4/2, § 2,
§ 2, alinéa 4, de la loi du 26 juin 1990 relative à la protection vierde lid, van de wet van 26 juni 1990 inzake de bescherming opgelegd
imposée à une personne atteinte d'un trouble psychiatrique (Moniteur aan een persoon met een psychiatrische aandoening (Belgisch Staatsblad
belge du 19 décembre 2024, err. du 24 décembre 2024). van 19 december 2024, err. van 24 december 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4/2 12. DEZEMBER 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4/2
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit
einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit
einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 4/2 einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz, des Artikels 4/2
§ 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Mai 2024; § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Mai 2024;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September
2024; 2024;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 29. November
2024; 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.114/2 des Staatsrates vom 13. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 77.114/2 des Staatsrates vom 13. November
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der in Artikel 4/2 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über Artikel 1 - Der in Artikel 4/2 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über
den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten
Schutz erwähnte Behandlungsplan wird von dem Arzt, der für die Schutz erwähnte Behandlungsplan wird von dem Arzt, der für die
Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen
verantwortlich ist, gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster verantwortlich ist, gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster
erstellt. erstellt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Anlage Anlage
Muster eines Behandlungsplans im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 Muster eines Behandlungsplans im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990
über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten
Schutz Schutz
Die Unterzeichneten: Die Unterzeichneten:
- Frau/Herr (Name, Vorname): - Frau/Herr (Name, Vorname):
geboren am //, geboren am //,
nachstehend "Patient" genannt, nachstehend "Patient" genannt,
gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Patienten aufgrund des gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Patienten aufgrund des
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten: Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten:
Frau/Herr (Name, Vorname): Frau/Herr (Name, Vorname):
geboren am //, in geboren am //, in
nachstehend "gesetzlicher Vertreter des Patienten" genannt, nachstehend "gesetzlicher Vertreter des Patienten" genannt,
- Frau/Herr (Name, Vorname): - Frau/Herr (Name, Vorname):
Arzt mit der LIKIV-Nummer: Arzt mit der LIKIV-Nummer:
nachstehend "Arzt, der für die Durchführung der Behandlung nachstehend "Arzt, der für die Durchführung der Behandlung
verantwortlich ist," genannt, verantwortlich ist," genannt,
schließen den vorliegenden Plan zur freiwilligen Behandlung unter schließen den vorliegenden Plan zur freiwilligen Behandlung unter
Bedingungen ab. Bedingungen ab.
1. Behandlungsort 1. Behandlungsort
Adresse des Ortes, an dem die Behandlung des Patienten stattfindet: Adresse des Ortes, an dem die Behandlung des Patienten stattfindet:
Gegebenenfalls Kontaktdaten der Person, die für den Wohnort/die Gegebenenfalls Kontaktdaten der Person, die für den Wohnort/die
Einrichtung, der/die als Behandlungsort bestimmt wird, verantwortlich Einrichtung, der/die als Behandlungsort bestimmt wird, verantwortlich
ist: ist:
2. Identifizierung des Netzwerks von Personen, die an diesen 2. Identifizierung des Netzwerks von Personen, die an diesen
Behandlungsplan gebunden sind (einschließlich des Patienten und der Behandlungsplan gebunden sind (einschließlich des Patienten und der
Angehörigen) Angehörigen)
Name Name
und und
Vorname Vorname
Eigenschaft/Funktion Eigenschaft/Funktion
Adresse Adresse
Telefonnummer/ Telefonnummer/
E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse
Anwesenheit beim Patienten Anwesenheit beim Patienten
3. Umstände, die zur Behandlung des Patienten geführt haben, 3. Umstände, die zur Behandlung des Patienten geführt haben,
einschließlich einer Beschreibung der Problemsituation einschließlich einer Beschreibung der Problemsituation
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4. Kurze Beschreibung, aus der hervorgeht, dass die Absprache zu einer 4. Kurze Beschreibung, aus der hervorgeht, dass die Absprache zu einer
Einwilligung geführt hat, und in der angegeben ist, auf welcher Einwilligung geführt hat, und in der angegeben ist, auf welcher
Grundlage der Arzt, der für die Durchführung der Behandlung Grundlage der Arzt, der für die Durchführung der Behandlung
verantwortlich ist, vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die verantwortlich ist, vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die
Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich an die von ihm Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich an die von ihm
vorgeschlagene freiwillige Behandlung unter Bedingungen halten wird vorgeschlagene freiwillige Behandlung unter Bedingungen halten wird
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5. Bedingungen und Verpflichtungen 5. Bedingungen und Verpflichtungen
5.1 Patient 5.1 Patient
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5.2 Gesetzlicher Vertreter des Patienten 5.2 Gesetzlicher Vertreter des Patienten
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5.3 Arzt, der für die Durchführung der Behandlung verantwortlich ist 5.3 Arzt, der für die Durchführung der Behandlung verantwortlich ist
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5.4 Dritter (Identität und Eigenschaft des Dritten genau angeben) 5.4 Dritter (Identität und Eigenschaft des Dritten genau angeben)
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6. Zusammenfassung der geplanten Behandlung und deren Überwachung, 6. Zusammenfassung der geplanten Behandlung und deren Überwachung,
einschließlich einer Beschreibung der therapeutischen Mittel, die einschließlich einer Beschreibung der therapeutischen Mittel, die
angewandt werden, um die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom angewandt werden, um die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
26. Juni 1990 erwähnte Gefahr so weit wie möglich abzuwenden 26. Juni 1990 erwähnte Gefahr so weit wie möglich abzuwenden
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Erstellt in, am / / Erstellt in, am / /
Unterschrift des Patienten: Unterschrift des Patienten:
Unterschrift des gesetzlichen Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters des Patienten: Vertreters des Patienten:
Unterschrift des Arztes, der für die Durchführung der Behandlung Unterschrift des Arztes, der für die Durchführung der Behandlung
verantwortlich ist: verantwortlich ist:
Unterschrift des/der Dritten: Unterschrift des/der Dritten:
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Dezember 2024 zur Ausführung von
Artikel 4/2 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Artikel 4/2 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer
Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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