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Arrêté royal modifiant l'article 133 de l'AR/CIR 92. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
12 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 133 de l'AR/CIR | 12 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 |
92. - Traduction allemande | van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 décembre 2021 modifiant l'article 133 de l'AR/CIR | besluit van 12 december 2021 tot wijziging van artikel 133 van het |
92 (Moniteur belge du 21 décembre 2021). | KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 21 december 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 | 12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 |
des KE/EStGB 92 | des KE/EStGB 92 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
die Steuerverwaltung sieht sich regelmäßig mit einer problematischen | die Steuerverwaltung sieht sich regelmäßig mit einer problematischen |
Situation konfrontiert, wenn sie eine Veranlagung zu Lasten einer | Situation konfrontiert, wenn sie eine Veranlagung zu Lasten einer |
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eintragen | Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eintragen |
muss, deren Liquidation abgeschlossen ist. | muss, deren Liquidation abgeschlossen ist. |
Seit einem Entscheid des Appellationshofes von Antwerpen vom 27. Juni | Seit einem Entscheid des Appellationshofes von Antwerpen vom 27. Juni |
2017 besteht Unsicherheit darüber, auf wessen Namen die Eintragung in | 2017 besteht Unsicherheit darüber, auf wessen Namen die Eintragung in |
die Heberolle gemäß Artikel 133 § 1 des KE/EStGB 92 durchgeführt | die Heberolle gemäß Artikel 133 § 1 des KE/EStGB 92 durchgeführt |
werden muss, wenn diese Veranlagung: | werden muss, wenn diese Veranlagung: |
- sich auf einen Besteuerungszeitraum vor dem Abschluss der | - sich auf einen Besteuerungszeitraum vor dem Abschluss der |
Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung bezieht, | Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung bezieht, |
- aber noch in die Heberolle eingetragen werden muss, wenn die | - aber noch in die Heberolle eingetragen werden muss, wenn die |
Liquidation der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder | Liquidation der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder |
Stiftung bereits abgeschlossen ist. | Stiftung bereits abgeschlossen ist. |
Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch den vorliegenden | Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch den vorliegenden |
Entwurf eines Königlichen Erlasses in Artikel 133 des KE/EStGB 92 ein | Entwurf eines Königlichen Erlasses in Artikel 133 des KE/EStGB 92 ein |
§ 4 eingefügt, in dem genau bestimmt ist, auf welchen Namen die | § 4 eingefügt, in dem genau bestimmt ist, auf welchen Namen die |
Veranlagung in diesem Fall in die Heberolle einzutragen ist. | Veranlagung in diesem Fall in die Heberolle einzutragen ist. |
Mit dem Liquidationsabschluss hören Gesellschaften, Vereinigungen oder | Mit dem Liquidationsabschluss hören Gesellschaften, Vereinigungen oder |
Stiftungen im Prinzip auf zu existieren, was unter anderem bedeutet, | Stiftungen im Prinzip auf zu existieren, was unter anderem bedeutet, |
dass sie keine Aktiva und keine Organe mehr besitzen. | dass sie keine Aktiva und keine Organe mehr besitzen. |
Um die Rechte von Gläubigern liquidierter Gesellschaften, | Um die Rechte von Gläubigern liquidierter Gesellschaften, |
Vereinigungen oder Stiftungen zu schützen, ist in Artikel 2:143 § 1 | Vereinigungen oder Stiftungen zu schützen, ist in Artikel 2:143 § 1 |
fünfter Gedankenstrich beziehungsweise in Artikel 2:143 § 2 zweiter | fünfter Gedankenstrich beziehungsweise in Artikel 2:143 § 2 zweiter |
Gedankenstrich des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | Gedankenstrich des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
bestimmt, dass Gesellschaften einerseits und Vereinigungen und | bestimmt, dass Gesellschaften einerseits und Vereinigungen und |
Stiftungen andererseits noch während eines Zeitraums von fünf Jahren | Stiftungen andererseits noch während eines Zeitraums von fünf Jahren |
ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses in den Anlagen zum | ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt von ihren Gläubigern haftbar gemacht werden | Belgischen Staatsblatt von ihren Gläubigern haftbar gemacht werden |
können, und zwar in der Person ihres Liquidators. | können, und zwar in der Person ihres Liquidators. |
Der Liquidator kann von den Gläubigern der Gesellschaft, Vereinigung | Der Liquidator kann von den Gläubigern der Gesellschaft, Vereinigung |
oder Stiftung aufgrund dieser Bestimmungen nur in seiner Eigenschaft | oder Stiftung aufgrund dieser Bestimmungen nur in seiner Eigenschaft |
als Liquidator, das heißt in seiner Eigenschaft als Organ der | als Liquidator, das heißt in seiner Eigenschaft als Organ der |
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung, haftbar gemacht werden. | Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung, haftbar gemacht werden. |
Die Tatsache, dass der Liquidator als Organ der Gesellschaft, | Die Tatsache, dass der Liquidator als Organ der Gesellschaft, |
Vereinigung oder Stiftung noch während eines Zeitraums von fünf Jahren | Vereinigung oder Stiftung noch während eines Zeitraums von fünf Jahren |
ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses haftbar gemacht | ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses haftbar gemacht |
werden kann, bedeutet, dass das Verschwinden der juristischen Person | werden kann, bedeutet, dass das Verschwinden der juristischen Person |
mit dem Liquidationsabschluss nicht absolut ist. Während dieses | mit dem Liquidationsabschluss nicht absolut ist. Während dieses |
Zeitraums von fünf Jahren besteht die Gesellschaft, Vereinigung oder | Zeitraums von fünf Jahren besteht die Gesellschaft, Vereinigung oder |
Stiftung passiv fort, um für Forderungen zu haften, die Gläubiger der | Stiftung passiv fort, um für Forderungen zu haften, die Gläubiger der |
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung gegen sie in der Person ihres | Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung gegen sie in der Person ihres |
Liquidators oder ihrer Liquidatoren geltend machen, solange die | Liquidators oder ihrer Liquidatoren geltend machen, solange die |
Verjährung mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ab der Bekanntmachung | Verjährung mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ab der Bekanntmachung |
des Liquidationsabschlusses nicht eingetreten ist. | des Liquidationsabschlusses nicht eingetreten ist. |
In dem neuen Paragraphen 4, der durch diesen Königlichen Erlass in | In dem neuen Paragraphen 4, der durch diesen Königlichen Erlass in |
Artikel 133 des KE/EStGB 92 eingefügt wird, ist daher speziell | Artikel 133 des KE/EStGB 92 eingefügt wird, ist daher speziell |
bestimmt, dass Veranlagungen, die nach Liquidationsabschluss noch zu | bestimmt, dass Veranlagungen, die nach Liquidationsabschluss noch zu |
Lasten der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung | Lasten der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung |
festgelegt werden müssen, auf den Namen der Gesellschaft, Vereinigung | festgelegt werden müssen, auf den Namen der Gesellschaft, Vereinigung |
oder Stiftung in die Heberolle eingetragen werden, die durch den | oder Stiftung in die Heberolle eingetragen werden, die durch den |
Liquidator oder die Liquidatoren in dieser Eigenschaft, mit anderen | Liquidator oder die Liquidatoren in dieser Eigenschaft, mit anderen |
Worten "qualitate qua" (q.q.), vertreten wird. | Worten "qualitate qua" (q.q.), vertreten wird. |
Außerdem ist Folgendes zu beachten: | Außerdem ist Folgendes zu beachten: |
Aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsrechts kann | Aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsrechts kann |
der Liquidator nur in seiner Eigenschaft als Liquidator der | der Liquidator nur in seiner Eigenschaft als Liquidator der |
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung haftbar gemacht werden. Da es | Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung haftbar gemacht werden. Da es |
sich um Veranlagungen zu Lasten der Gesellschaft, Vereinigung oder | sich um Veranlagungen zu Lasten der Gesellschaft, Vereinigung oder |
Stiftung handelt, die sich auf Besteuerungszeiträume vor dem | Stiftung handelt, die sich auf Besteuerungszeiträume vor dem |
Liquidationsabschluss beziehen, haftet der Liquidator für diese | Liquidationsabschluss beziehen, haftet der Liquidator für diese |
Schulden nicht mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er wird haftbar | Schulden nicht mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er wird haftbar |
gemacht. Diese Formulierung ändert nichts an der Haftung des | gemacht. Diese Formulierung ändert nichts an der Haftung des |
Liquidators. | Liquidators. |
Durch diese Änderung wird keine neue Verpflichtung für den Liquidator | Durch diese Änderung wird keine neue Verpflichtung für den Liquidator |
geschaffen, sondern lediglich verdeutlicht, dass er als Vertreter | geschaffen, sondern lediglich verdeutlicht, dass er als Vertreter |
vermerkt wird und dass sich die Steuerverwaltung an ihn wendet, wenn | vermerkt wird und dass sich die Steuerverwaltung an ihn wendet, wenn |
die Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung | die Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung |
abgeschlossen ist. | abgeschlossen ist. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 | 12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 |
des KE/EStGB 92 | des KE/EStGB 92 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 133; | Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 133; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.288/3 des Staatsrates vom 8. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.288/3 des Staatsrates vom 8. November |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
3. Dezember 2021; | 3. Dezember 2021; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 133 des KE/EStGB 92 wird ein § 4 mit folgendem | Artikel 1 - In Artikel 133 des KE/EStGB 92 wird ein § 4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 4 - Veranlagungen zu Lasten liquidierter Gesellschaften, | " § 4 - Veranlagungen zu Lasten liquidierter Gesellschaften, |
liquidierter Vereinigungen oder liquidierter Stiftungen werden auf den | liquidierter Vereinigungen oder liquidierter Stiftungen werden auf den |
Namen der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle | Namen der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle |
eingetragen, gefolgt von den Wörtern "liquidiert, vertreten durch | eingetragen, gefolgt von den Wörtern "liquidiert, vertreten durch |
den/die Liquidator(en) q.q."." | den/die Liquidator(en) q.q."." |
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |