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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende de parkeerkaart voor mensen met een handicap |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 |
carte de stationnement pour personnes handicapées | betreffende de parkeerkaart voor mensen met een handicap |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 7 mai 1999 relatif à la carte de stationnement pour | ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende de parkeerkaart voor |
personnes handicapées, établi par le Service central de traduction | mensen met een handicap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Besluit : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 1999 | vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 1999 betreffende de |
relatif à la carte de stationnement pour personnes handicapées. | parkeerkaart voor mensen met een handicap. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR UND MINISTERIUM |
DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
7. MAI 1999 - Ministerieller Erlass über den Parkausweis für | 7. MAI 1999 - Ministerieller Erlass über den Parkausweis für |
Behinderte | Behinderte |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung, | Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung |
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels | der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels |
27.4.3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978; | 27.4.3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 1999; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass in der Empfehlung des Rates der Europäischen | In der Erwägung, dass in der Empfehlung des Rates der Europäischen |
Union vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte | Union vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte |
vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen | vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen |
treffen, damit die Bereitstellung von Parkausweisen für Behinderte | treffen, damit die Bereitstellung von Parkausweisen für Behinderte |
gemäss dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens 1. Januar | gemäss dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens 1. Januar |
2000 erfolgt, und dass gewisse technische Probleme, wie die | 2000 erfolgt, und dass gewisse technische Probleme, wie die |
Erschöpfung des Vorrats an derzeitigen Mustern, ein baldiges | Erschöpfung des Vorrats an derzeitigen Mustern, ein baldiges |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erforderlich | In-Kraft-Treten des vorliegenden Ministeriellen Erlasses erforderlich |
machen, | machen, |
Erlassen: | Erlassen: |
Artikel 1 - 1. Die in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. | Artikel 1 - 1. Die in Artikel 27.4.3 des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung | Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung |
erwähnte Karte kann ausgestellt werden an: | erwähnte Karte kann ausgestellt werden an: |
a) Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 %, | a) Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 %, |
b) Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des | b) Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des |
Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei | Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei |
diese Punkte gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt werden, die | diese Punkte gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt werden, die |
im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar | im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar |
sind, | sind, |
c) Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen | c) Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen |
bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %, | bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 %, |
d) Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder | d) Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder |
denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, | denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, |
e) zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer | e) zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer |
Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. | Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. |
2. Die Karte entspricht dem Muster von Anlage 1. | 2. Die Karte entspricht dem Muster von Anlage 1. |
Art. 2 - Der Ausweis wird beantragt: | Art. 2 - Der Ausweis wird beantragt: |
1. von Kriegsinvaliden (Militärpersonen und Gleichgestellten) und von | 1. von Kriegsinvaliden (Militärpersonen und Gleichgestellten) und von |
Militärinvaliden in Friedenszeiten bei der Verwaltung der Pensionen | Militärinvaliden in Friedenszeiten bei der Verwaltung der Pensionen |
des Ministeriums der Finanzen, Tour des Finances, Bfk 31, boulevard du | des Ministeriums der Finanzen, Tour des Finances, Bfk 31, boulevard du |
Jardin Botanique 50 in 1010 Brüssel, | Jardin Botanique 50 in 1010 Brüssel, |
2. von zivilen Kriegsinvaliden bei der Verwaltung der Kriegsopfer des | 2. von zivilen Kriegsinvaliden bei der Verwaltung der Kriegsopfer des |
Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der | Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, square de l'Aviation 31 in 1070 Brüssel, | Umwelt, square de l'Aviation 31 in 1070 Brüssel, |
3. von allen anderen Interessehabenden bei der Verwaltung der | 3. von allen anderen Interessehabenden bei der Verwaltung der |
Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der | Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt, rue de la Vierge Noire 3C in 1000 | Volksgesundheit und der Umwelt, rue de la Vierge Noire 3C in 1000 |
Brüssel. | Brüssel. |
Das Antragsformular wird von der Verwaltung der Sozialeingliederung | Das Antragsformular wird von der Verwaltung der Sozialeingliederung |
des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und | des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und |
der Umwelt festgelegt. Es umfasst mindestens Name, Vorname, | der Umwelt festgelegt. Es umfasst mindestens Name, Vorname, |
Geburtsdatum, Nummer des Nationalregisters und Unterschrift des | Geburtsdatum, Nummer des Nationalregisters und Unterschrift des |
Interessehabenden, und ein neueres Foto des Interessehabenden muss | Interessehabenden, und ein neueres Foto des Interessehabenden muss |
beigefügt werden. | beigefügt werden. |
Der Ausweis wird dem Interessehabenden von der Verwaltung der | Der Ausweis wird dem Interessehabenden von der Verwaltung der |
Sozialeingliederung ausgestellt. | Sozialeingliederung ausgestellt. |
Art. 3 - 1. Dem an die Verwaltung der Sozialeingliederung gerichteten | Art. 3 - 1. Dem an die Verwaltung der Sozialeingliederung gerichteten |
Antrag muss eine von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde | Antrag muss eine von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde |
ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass | ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass |
der Interessehabende eine der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) | der Interessehabende eine der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) |
erwähnten Behinderungen aufweist. Wenn der Interessehabende aufgrund | erwähnten Behinderungen aufweist. Wenn der Interessehabende aufgrund |
einer von der Verwaltung der Sozialeingliederung durchgeführten | einer von der Verwaltung der Sozialeingliederung durchgeführten |
Untersuchung einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten | Untersuchung einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten |
Kategorien angehört, muss keine Bescheinigung beigefügt werden. | Kategorien angehört, muss keine Bescheinigung beigefügt werden. |
2. In Ermangelung dessen muss der Interessehabende ein Attest | 2. In Ermangelung dessen muss der Interessehabende ein Attest |
vorlegen, das der Anlage 2 entspricht und von einem Arzt nach Wahl des | vorlegen, das der Anlage 2 entspricht und von einem Arzt nach Wahl des |
Antragstellers ausgefüllt worden ist. Bescheinigt der Arzt, dass der | Antragstellers ausgefüllt worden ist. Bescheinigt der Arzt, dass der |
Interessehabende sich entweder mit erheblichen Schwierigkeiten, mit | Interessehabende sich entweder mit erheblichen Schwierigkeiten, mit |
grosser zusätzlicher Anstrengung oder unter verstärkter | grosser zusätzlicher Anstrengung oder unter verstärkter |
Inanspruchnahme besonderer Hilfsmittel fortbewegt oder dass es ihm | Inanspruchnahme besonderer Hilfsmittel fortbewegt oder dass es ihm |
unmöglich ist, sich ohne fremde Hilfe, ohne Betreuung in einer | unmöglich ist, sich ohne fremde Hilfe, ohne Betreuung in einer |
geeigneten Einrichtung oder ohne vollständig angepasste Umgebung | geeigneten Einrichtung oder ohne vollständig angepasste Umgebung |
fortzubewegen, wird davon ausgegangen, dass er einer der in Artikel 1 | fortzubewegen, wird davon ausgegangen, dass er einer der in Artikel 1 |
Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört. | Buchstabe a) bis d) erwähnten Kategorien angehört. |
In diesem Fall kann die Verwaltung der Sozialeingliederung eine | In diesem Fall kann die Verwaltung der Sozialeingliederung eine |
ärztliche Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob der | ärztliche Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob der |
Interessehabende einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten | Interessehabende einer der in Artikel 1 Buchstabe a) bis d) erwähnten |
Kategorien angehört. | Kategorien angehört. |
Art. 4 - Der Antragsteller muss auf Anfrage der zur Bewilligung des | Art. 4 - Der Antragsteller muss auf Anfrage der zur Bewilligung des |
Ausweises befugten Verwaltung alle für die Bewilligung des Ausweises | Ausweises befugten Verwaltung alle für die Bewilligung des Ausweises |
erforderlichen Auskünfte erteilen. | erforderlichen Auskünfte erteilen. |
Art. 5 - Der Ausweis ist streng personengebunden; er darf nur benutzt | Art. 5 - Der Ausweis ist streng personengebunden; er darf nur benutzt |
werden, wenn der Inhaber mit dem Fahrzeug befördert wird, das geparkt | werden, wenn der Inhaber mit dem Fahrzeug befördert wird, das geparkt |
wird, oder wenn er das Fahrzeug selbst steuert. | wird, oder wenn er das Fahrzeug selbst steuert. |
Bei Missbrauch kann der Ausweis von einem befugten Bediensteten | Bei Missbrauch kann der Ausweis von einem befugten Bediensteten |
entzogen werden, der ihn an die Verwaltung der Sozialeingliederung | entzogen werden, der ihn an die Verwaltung der Sozialeingliederung |
zurücksendet. In diesem Fall kann diese Verwaltung entscheiden, dem | zurücksendet. In diesem Fall kann diese Verwaltung entscheiden, dem |
Interessehabenden während sechs Monaten nach Entzug des Ausweises | Interessehabenden während sechs Monaten nach Entzug des Ausweises |
keinen neuen Ausweis auszustellen. | keinen neuen Ausweis auszustellen. |
Bei Wegfall des Grundes für die Benutzung des Ausweises müssen der | Bei Wegfall des Grundes für die Benutzung des Ausweises müssen der |
Inhaber oder die Berechtigten ihn an die Verwaltung der | Inhaber oder die Berechtigten ihn an die Verwaltung der |
Sozialeingliederung zurücksenden und dabei den Grund für die | Sozialeingliederung zurücksenden und dabei den Grund für die |
Rücksendung angeben. | Rücksendung angeben. |
Art. 6 - Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung, Beschädigung oder | Art. 6 - Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung, Beschädigung oder |
Unlesbarkeit des Ausweises kann der Inhaber ein Duplikat dieses | Unlesbarkeit des Ausweises kann der Inhaber ein Duplikat dieses |
Ausweises erhalten. | Ausweises erhalten. |
Dieses Duplikat muss bei der Verwaltung der Sozialeingliederung | Dieses Duplikat muss bei der Verwaltung der Sozialeingliederung |
beantragt werden. Der beschädigte oder unlesbar gewordene Ausweis muss | beantragt werden. Der beschädigte oder unlesbar gewordene Ausweis muss |
spätestens bei Ausstellung des neuen Ausweises zurückgesandt werden. | spätestens bei Ausstellung des neuen Ausweises zurückgesandt werden. |
Bei Diebstahl muss dem Erneuerungsantrag eine von einer zuständigen | Bei Diebstahl muss dem Erneuerungsantrag eine von einer zuständigen |
Behörde ausgestellte Diebstahlerklärung beigefügt werden. | Behörde ausgestellte Diebstahlerklärung beigefügt werden. |
Art. 7 - Der Ausweis wird für eine Höchstdauer von 10 Jahren | Art. 7 - Der Ausweis wird für eine Höchstdauer von 10 Jahren |
bewilligt. Die Erneuerung des Ausweises erfolgt nach den selben | bewilligt. Die Erneuerung des Ausweises erfolgt nach den selben |
Modalitäten wie beim ersten Antrag. | Modalitäten wie beim ersten Antrag. |
Art. 8 - § 1 - Der Ministerielle Erlass vom 29. Juli 1991 zur | Art. 8 - § 1 - Der Ministerielle Erlass vom 29. Juli 1991 zur |
Bestimmung der Personen, die die Sonderparkkarte für Personen mit | Bestimmung der Personen, die die Sonderparkkarte für Personen mit |
Behinderung erhalten können, sowie der Ministerien, die zur | Behinderung erhalten können, sowie der Ministerien, die zur |
Ausstellung dieser Karte befugt sind, und zur Festlegung des Musters | Ausstellung dieser Karte befugt sind, und zur Festlegung des Musters |
sowie der Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die | sowie der Modalitäten für die Ausstellung, den Entzug und die |
Benutzung dieser Karte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom | Benutzung dieser Karte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom |
5. April 1996, wird aufgehoben. | 5. April 1996, wird aufgehoben. |
§ 2 - Dennoch bleiben die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 29. | § 2 - Dennoch bleiben die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 29. |
Juli 1991 ausgestellten Sonderkarten bis zu ihrem Verfalltag gültig. | Juli 1991 ausgestellten Sonderkarten bis zu ihrem Verfalltag gültig. |
§ 3 - Die Sonderkarten, die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 12. | § 3 - Die Sonderkarten, die gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 12. |
Juli 1973 zur Bestimmung der Personen, die die zum zeitlich | Juli 1973 zur Bestimmung der Personen, die die zum zeitlich |
unbegrenzten Parken berechtigende Sonderkarte erhalten können, sowie | unbegrenzten Parken berechtigende Sonderkarte erhalten können, sowie |
der Ministerien und der Einrichtung, die zur Ausstellung dieser Karte | der Ministerien und der Einrichtung, die zur Ausstellung dieser Karte |
befugt sind, und zur Festlegung des Musters sowie der Modalitäten für | befugt sind, und zur Festlegung des Musters sowie der Modalitäten für |
die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung dieser Karte, abgeändert | die Ausstellung, den Entzug und die Benutzung dieser Karte, abgeändert |
durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 1975, ausgestellt | durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 1975, ausgestellt |
worden sind, bleiben bis zum 31. Juli 2001 gültig. Sie können | worden sind, bleiben bis zum 31. Juli 2001 gültig. Sie können |
allerdings nicht für die Ausstellung eines Duplikats in Betracht | allerdings nicht für die Ausstellung eines Duplikats in Betracht |
kommen. | kommen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Brüssel, den 7. Mai 1999 | Brüssel, den 7. Mai 1999 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den |
Parkausweis für Behinderte | Parkausweis für Behinderte |
[ersetzt Anlage 1, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom | [ersetzt Anlage 1, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom |
21.05.1999 S.17862 ] | 21.05.1999 S.17862 ] |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Die Farbe des Ausweises ist hellblau mit Ausnahme des | Die Farbe des Ausweises ist hellblau mit Ausnahme des |
Rollstuhlfahrersymbols, welches grossflächig dunkelblau unterlegt ist. | Rollstuhlfahrersymbols, welches grossflächig dunkelblau unterlegt ist. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den | Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 über den |
Parkausweis für Behinderte | Parkausweis für Behinderte |
[ersetzt Anlage 2, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom | [ersetzt Anlage 2, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom |
21.05.1999 S.17865 ] | 21.05.1999 S.17865 ] |
ÄRZTLICHES ATTEST | ÄRZTLICHES ATTEST |
Der (Die) Unterzeichnete, Doktor der Medizin, | Der (Die) Unterzeichnete, Doktor der Medizin, |
Name: Vorname: | Name: Vorname: |
Adresse: | Adresse: |
bestätigt hiermit, | bestätigt hiermit, |
Name: Vorname: | Name: Vorname: |
Wohnsitz: | Wohnsitz: |
untersucht zu haben und festgestellt zu haben, dass diese Person sich | untersucht zu haben und festgestellt zu haben, dass diese Person sich |
wie folgt fortbewegt : | wie folgt fortbewegt : |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(**) für eine unbestimmte Dauer | (**) für eine unbestimmte Dauer |
bis zum : | bis zum : |
Die Fähigkeit sich fortzubewegen wird im Vergleich zu einer | Die Fähigkeit sich fortzubewegen wird im Vergleich zu einer |
gleichaltrigen nicht behinderten Person beurteilt. | gleichaltrigen nicht behinderten Person beurteilt. |
Vorliegendes Attest kann Anlass zu einer ärztlichen Kontrolle durch | Vorliegendes Attest kann Anlass zu einer ärztlichen Kontrolle durch |
das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und | das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und |
der Umwelt geben. | der Umwelt geben. |
Ein falsches Attest ist strafbar (Art. 193 und folgende des | Ein falsches Attest ist strafbar (Art. 193 und folgende des |
Strafgesetzbuches). | Strafgesetzbuches). |
Datum Stempel des Arztes Unterschrift des Arztes | Datum Stempel des Arztes Unterschrift des Arztes |
(*) Das (die) zutreffende(n) Kästchen ankreuzen | (*) Das (die) zutreffende(n) Kästchen ankreuzen |
(**) Ankreuzen oder das Datum einsetzen | (**) Ankreuzen oder das Datum einsetzen |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Sicherheit und Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |