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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 2002 relative aux opérations effectuées au moyen d'instruments de transfert électronique de fonds Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van geldmiddelen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 17 juillet 2002 relative aux officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de
opérations effectuées au moyen d'instruments de transfert électronique transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische
de fonds overmaking van geldmiddelen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17
17 juillet 2002 relative aux opérations effectuées au moyen juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor
d'instruments de transfert électronique de fonds, établi par le de elektronische overmaking van geldmiddelen, opgemaakt door de
Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 2002 relative vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties
aux opérations effectuées au moyen d'instruments de transfert uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van
électronique de fonds. geldmiddelen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELE GENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELE GENHEITEN
17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen 17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen
Geldtransfer getätigten Geschäfte Geldtransfer getätigten Geschäfte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Instrument für elektronischen Geldtransfer: jedes Mittel, mit dem 1. Instrument für elektronischen Geldtransfer: jedes Mittel, mit dem
ein oder mehrere der folgenden Geschäfte ganz oder teilweise auf ein oder mehrere der folgenden Geschäfte ganz oder teilweise auf
elektronischem Wege getätigt werden können: elektronischem Wege getätigt werden können:
a) Geldtransfers, a) Geldtransfers,
b) Barabhebungen und -einlagen, b) Barabhebungen und -einlagen,
c) Fernzugang zu einem Konto, c) Fernzugang zu einem Konto,
d) Auf- und Entladen eines wiederaufladbaren Instruments, d) Auf- und Entladen eines wiederaufladbaren Instruments,
2. wiederaufladbarem Instrument: jedes Instrument für elektronischen 2. wiederaufladbarem Instrument: jedes Instrument für elektronischen
Geldtransfer, auf dem Werteinheiten elektronisch gespeichert werden, Geldtransfer, auf dem Werteinheiten elektronisch gespeichert werden,
3. Emittenten: jede Person, die im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit 3. Emittenten: jede Person, die im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit
einer anderen Person gemäss einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ein einer anderen Person gemäss einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ein
Instrument für elektronischen Geldtransfer zur Verfügung stellt, Instrument für elektronischen Geldtransfer zur Verfügung stellt,
4. Inhaber: jede natürliche Person, die gemäss einem zwischen ihr und 4. Inhaber: jede natürliche Person, die gemäss einem zwischen ihr und
einem Emittenten abgeschlossenen Vertrag Inhaber eines Instruments für einem Emittenten abgeschlossenen Vertrag Inhaber eines Instruments für
elektronischen Geldtransfer ist, elektronischen Geldtransfer ist,
5. Karte: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen 5. Karte: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen
Funktionen mit einer Karte ausgeführt werden. Funktionen mit einer Karte ausgeführt werden.
Art. 3 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine Art. 3 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine
Anwendung auf: Anwendung auf:
1. Geldtransfers, die mit Scheck getätigt werden, und 1. Geldtransfers, die mit Scheck getätigt werden, und
Garantiefunktionen für die mit Scheck getätigten Geldtransfers, Garantiefunktionen für die mit Scheck getätigten Geldtransfers,
2. Geldtransfers, die mit Wechsel getätigt werden, 2. Geldtransfers, die mit Wechsel getätigt werden,
3. Geldtransfers, die mit wiederaufladbaren Instrumenten ohne direkten 3. Geldtransfers, die mit wiederaufladbaren Instrumenten ohne direkten
Zugang zu einem Konto für das Auf- und Entladen getätigt werden und Zugang zu einem Konto für das Auf- und Entladen getätigt werden und
die nur bei einem einzigen Verkäufer verwendet werden können, die nur bei einem einzigen Verkäufer verwendet werden können,
4. Geldtransfers, die infolge von ursprünglich handschriftlich 4. Geldtransfers, die infolge von ursprünglich handschriftlich
ausgeführten Überweisungen, Zahlungsaufträgen oder Domizilierungen ausgeführten Überweisungen, Zahlungsaufträgen oder Domizilierungen
getätigt werden. getätigt werden.
§ 2 - Die Artikel 5 § 1, 6 Nr. 4 und 7, 7 § 1 Nr. 1 und 2 und 8 § 1 § 2 - Die Artikel 5 § 1, 6 Nr. 4 und 7, 7 § 1 Nr. 1 und 2 und 8 § 1
Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf Entladegeschäfte ohne Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf Entladegeschäfte ohne
direkten Zugang zu dem Konto des Inhabers eines wiederaufladbaren direkten Zugang zu dem Konto des Inhabers eines wiederaufladbaren
Instruments. Instruments.
KAPITEL III - Informationspflichten des Emittenten KAPITEL III - Informationspflichten des Emittenten
Art. 4 - § 1 - Vor Abschluss des Vertrags über die Art. 4 - § 1 - Vor Abschluss des Vertrags über die
Zurverfügungstellung und Verwendung des Instruments für elektronischen Zurverfügungstellung und Verwendung des Instruments für elektronischen
Geldtransfer teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen Geldtransfer teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen
mit, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für mit, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für
elektronischen Geldtransfer gelten. elektronischen Geldtransfer gelten.
Die Bedingungen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar Die Bedingungen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar
schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur
Verfügung steht und für ihn zugänglich ist. Verfügung steht und für ihn zugänglich ist.
Der Nachweis der Erfüllung dieser Informationspflicht obliegt dem Der Nachweis der Erfüllung dieser Informationspflicht obliegt dem
Emittenten. Emittenten.
§ 2 - Die Mitteilung der in § 1 erwähnten Bedingungen muss zumindest § 2 - Die Mitteilung der in § 1 erwähnten Bedingungen muss zumindest
Folgendes enthalten: Folgendes enthalten:
1. eine Beschreibung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, 1. eine Beschreibung des Instruments für elektronischen Geldtransfer,
gegebenenfalls auch der technischen Anforderungen für die für die gegebenenfalls auch der technischen Anforderungen für die für die
Verwendung dieses Instruments zugelassene Kommunikationsausstattung Verwendung dieses Instruments zugelassene Kommunikationsausstattung
des Inhabers, des Inhabers,
2. eine Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Instruments, 2. eine Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Instruments,
gegebenenfalls und soweit möglich einschliesslich der gegebenenfalls und soweit möglich einschliesslich der
Verwendungsmöglichkeiten im Ausland, Verwendungsmöglichkeiten im Ausland,
3. gegebenenfalls angewandte Finanzobergrenzen, gegebenenfalls und 3. gegebenenfalls angewandte Finanzobergrenzen, gegebenenfalls und
soweit möglich einschliesslich der im Ausland geltenden soweit möglich einschliesslich der im Ausland geltenden
Finanzobergrenzen, Finanzobergrenzen,
4. für eine Karte den Vermerk, dass der Inhaber das Recht hat, 4. für eine Karte den Vermerk, dass der Inhaber das Recht hat,
Obergrenzen zu wählen, die seinen eigenen Bedürfnissen entsprechen. Obergrenzen zu wählen, die seinen eigenen Bedürfnissen entsprechen.
Der Emittent kann jedoch bestimmte feste Obergrenzen bestimmen, unter Der Emittent kann jedoch bestimmte feste Obergrenzen bestimmen, unter
denen der Inhaber wählen kann, und Höchstbeträge für diese Obergrenzen denen der Inhaber wählen kann, und Höchstbeträge für diese Obergrenzen
festlegen, sofern der Inhaber deutlich davon in Kenntnis gesetzt wird. festlegen, sofern der Inhaber deutlich davon in Kenntnis gesetzt wird.
Der Emittent unterrichtet den Inhaber ebenfalls über dessen Recht eine Der Emittent unterrichtet den Inhaber ebenfalls über dessen Recht eine
Änderung der Obergrenzen zu beantragen und über die gemäss Artikel 6 Änderung der Obergrenzen zu beantragen und über die gemäss Artikel 6
Nr. 6 festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, Nr. 6 festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts,
5. eine Beschreibung der jeweiligen Pflichten und der jeweiligen 5. eine Beschreibung der jeweiligen Pflichten und der jeweiligen
Haftung des Inhabers und des Emittenten gemäss den Artikeln 5 bis 8 Haftung des Inhabers und des Emittenten gemäss den Artikeln 5 bis 8
und eine Beschreibung der Risiken und Vorbeugemassnahmen in Bezug auf und eine Beschreibung der Risiken und Vorbeugemassnahmen in Bezug auf
die Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, die Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer,
6. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der 6. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der
Meldung gemäss Artikel 8 § 1 Absatz 2, Meldung gemäss Artikel 8 § 1 Absatz 2,
7. gegebenenfalls die Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das Konto 7. gegebenenfalls die Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das Konto
des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschliesslich des des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschliesslich des
Wertstellungsdatums beziehungsweise - falls der Inhaber kein Konto bei Wertstellungsdatums beziehungsweise - falls der Inhaber kein Konto bei
dem Emittenten hat - der übliche Zeitraum, innerhalb dessen er eine dem Emittenten hat - der übliche Zeitraum, innerhalb dessen er eine
Rechnung erhält, Rechnung erhält,
8. die Angabe aller vom Inhaber zu tragenden Kosten, insbesondere 8. die Angabe aller vom Inhaber zu tragenden Kosten, insbesondere
gegebenenfalls der angewandten Zinsen und deren Berechnungsweise und gegebenenfalls der angewandten Zinsen und deren Berechnungsweise und
des Berechnungsmodus des Wechselkurses, des Berechnungsmodus des Wechselkurses,
9. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Anfechtung einer 9. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Anfechtung einer
Transaktion, einschliesslich der geographischen Anschrift des Transaktion, einschliesslich der geographischen Anschrift des
Dienstes, an den der Inhaber seine Beschwerden richten kann. Dienstes, an den der Inhaber seine Beschwerden richten kann.
§ 3 - Im Übrigen muss der Emittent ebenfalls jeder interessierten § 3 - Im Übrigen muss der Emittent ebenfalls jeder interessierten
Person auf ihren Antrag hin eine Unterlage mit den Person auf ihren Antrag hin eine Unterlage mit den
Vertragsbedingungen, die für die Ausgabe und Verwendung des Vertragsbedingungen, die für die Ausgabe und Verwendung des
Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten, kostenlos Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten, kostenlos
übergeben. übergeben.
Art. 5 - § 1 - Der Emittent lässt dem Inhaber Informationen über die Art. 5 - § 1 - Der Emittent lässt dem Inhaber Informationen über die
mit dem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten mit dem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten
Geschäfte periodisch zukommen, so dass dieser den Stand seiner Geschäfte periodisch zukommen, so dass dieser den Stand seiner
Ausgaben auf vernünftige Art und Weise verfolgen kann. Die Ausgaben auf vernünftige Art und Weise verfolgen kann. Die
Informationen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar Informationen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar
schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur
Verfügung steht und für ihn zugänglich ist. Verfügung steht und für ihn zugänglich ist.
Die Informationen enthalten zumindest die Angabe: Die Informationen enthalten zumindest die Angabe:
1. des Geschäftsdatums und des Wertstellungsdatums und eine 1. des Geschäftsdatums und des Wertstellungsdatums und eine
Identifizierung des Geschäfts; dazu gehören gegebenenfalls auch Identifizierung des Geschäfts; dazu gehören gegebenenfalls auch
Angaben über den Akzeptanten (Name, Adresse), bei oder mit dem das Angaben über den Akzeptanten (Name, Adresse), bei oder mit dem das
Geschäft abgewickelt wurde, Geschäft abgewickelt wurde,
2. des dem Inhaberkonto für das Geschäft belasteten Betrags in der 2. des dem Inhaberkonto für das Geschäft belasteten Betrags in der
Währung des Inhaberkontos und gegebenenfalls in der Fremdwährung, Währung des Inhaberkontos und gegebenenfalls in der Fremdwährung,
3. des Betrags der Provisionen und Kosten, die der Inhaber für 3. des Betrags der Provisionen und Kosten, die der Inhaber für
bestimmte Geschäftstypen zu entrichten hat, und gegebenenfalls des bestimmte Geschäftstypen zu entrichten hat, und gegebenenfalls des
Wechselkurses, der für die Umrechnung der Fremdwährungsgeschäfte Wechselkurses, der für die Umrechnung der Fremdwährungsgeschäfte
zugrunde gelegt wurde. zugrunde gelegt wurde.
Der Nachweis der Erfüllung dieser periodischen Informationspflicht Der Nachweis der Erfüllung dieser periodischen Informationspflicht
obliegt dem Emittenten. obliegt dem Emittenten.
§ 2 - Der Emittent unterrichtet den Inhaber periodisch über § 2 - Der Emittent unterrichtet den Inhaber periodisch über
Vorbeugemassnahmen, die zu treffen sind, um jede missbräuchliche Vorbeugemassnahmen, die zu treffen sind, um jede missbräuchliche
Verwendung seines Instruments für elektronischen Geldtransfer und der Verwendung seines Instruments für elektronischen Geldtransfer und der
Mittel, die dessen Verwendung ermöglichen, zu vermeiden. Mittel, die dessen Verwendung ermöglichen, zu vermeiden.
§ 3 - Der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments ermöglicht es § 3 - Der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments ermöglicht es
dem Inhaber, zumindest die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit dem Inhaber, zumindest die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit
diesem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf diesem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf
dem Instrument gespeichert ist, nachzuprüfen. dem Instrument gespeichert ist, nachzuprüfen.
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 32 Nr. 9 des § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 32 Nr. 9 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher muss der Emittent, der sich Aufklärung und den Schutz der Verbraucher muss der Emittent, der sich
die Möglichkeit vorbehalten hat, einen unbefristeten Vertrag einseitig die Möglichkeit vorbehalten hat, einen unbefristeten Vertrag einseitig
zu ändern, dem Inhaber persönlich jede Änderung der zu ändern, dem Inhaber persönlich jede Änderung der
Vertragsbedingungen anzeigen, die für die Ausgabe und Verwendung des Vertragsbedingungen anzeigen, die für die Ausgabe und Verwendung des
Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten. Diese Information Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten. Diese Information
muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber
zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist, erfolgen, und zwar zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist, erfolgen, und zwar
mindestens zwei Monate, bevor die betreffende Änderung anwendbar wird. mindestens zwei Monate, bevor die betreffende Änderung anwendbar wird.
Zugleich mit den in Absatz 1 erwähnten Informationen vermerkt der Zugleich mit den in Absatz 1 erwähnten Informationen vermerkt der
Emittent, dass der Inhaber über einen Zeitraum von mindestens zwei Emittent, dass der Inhaber über einen Zeitraum von mindestens zwei
Monaten verfügt, um sich ohne Kosten aus dem Vertrag zurückzuziehen, Monaten verfügt, um sich ohne Kosten aus dem Vertrag zurückzuziehen,
und dass in Ermangelung einer Aufkündigung seitens des Inhabers und dass in Ermangelung einer Aufkündigung seitens des Inhabers
innerhalb dieses Zeitraums davon ausgegangen wird, dass dieser die innerhalb dieses Zeitraums davon ausgegangen wird, dass dieser die
geänderten Bedingungen angenommen hat. geänderten Bedingungen angenommen hat.
Unbeschadet der im Bereich des Verbraucherkredits anwendbaren Regeln Unbeschadet der im Bereich des Verbraucherkredits anwendbaren Regeln
ist der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum bei Änderung des ist der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum bei Änderung des
Debetzinssatzes nicht anwendbar. In diesem Fall und vorbehaltlich des Debetzinssatzes nicht anwendbar. In diesem Fall und vorbehaltlich des
Rechts des Inhabers, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, unterrichtet Rechts des Inhabers, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, unterrichtet
der Emittent den Inhaber sobald als möglich persönlich hiervon. der Emittent den Inhaber sobald als möglich persönlich hiervon.
KAPITEL IV - Pflichten und Haftung des Emittenten KAPITEL IV - Pflichten und Haftung des Emittenten
Art. 6 - Der Emittent muss: Art. 6 - Der Emittent muss:
1. die Vertraulichkeit der persönlichen Kennnummer oder jedes 1. die Vertraulichkeit der persönlichen Kennnummer oder jedes
sonstigen Identifizierungscodes des Inhabers gewährleisten, sonstigen Identifizierungscodes des Inhabers gewährleisten,
2. die Risiken für den Versand eines Instruments für elektronischen 2. die Risiken für den Versand eines Instruments für elektronischen
Geldtransfer an den Inhaber oder eines Mittels, das seine Verwendung Geldtransfer an den Inhaber oder eines Mittels, das seine Verwendung
ermöglicht, tragen, ermöglicht, tragen,
3. davon absehen, ein unerwünschtes Instrument für elektronischen 3. davon absehen, ein unerwünschtes Instrument für elektronischen
Geldtransfer zu liefern, es sei denn, es ersetzt ein solches Geldtransfer zu liefern, es sei denn, es ersetzt ein solches
Instrument, Instrument,
4. interne Aufzeichnungen der mit einem Instrument für elektronischen 4. interne Aufzeichnungen der mit einem Instrument für elektronischen
Geldtransfer getätigten Geschäfte führen, und zwar für einen Zeitraum Geldtransfer getätigten Geschäfte führen, und zwar für einen Zeitraum
von mindestens fünf Jahren ab der Abwicklung der Geschäfte, von mindestens fünf Jahren ab der Abwicklung der Geschäfte,
5. dem Inhaber die geeigneten Mittel zur Verfügung stellen, um die in 5. dem Inhaber die geeigneten Mittel zur Verfügung stellen, um die in
Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene Meldung jederzeit machen zu können, Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene Meldung jederzeit machen zu können,
und ihm ein Identifizierungsmittel geben, mit dem er die Meldung und ihm ein Identifizierungsmittel geben, mit dem er die Meldung
nachweisen kann, nachweisen kann,
6. für eine Karte auf Antrag des Inhabers die in Artikel 4 § 2 Nr. 3 6. für eine Karte auf Antrag des Inhabers die in Artikel 4 § 2 Nr. 3
und 4 vorgesehenen Obergrenzen innerhalb der in Artikel 4 § 2 Nr. 4 und 4 vorgesehenen Obergrenzen innerhalb der in Artikel 4 § 2 Nr. 4
festgelegten Grenzen ändern. Der Emittent kann die Bedingungen für die festgelegten Grenzen ändern. Der Emittent kann die Bedingungen für die
Ausübung des dem Inhaber somit eingeräumten Rechts festlegen, wobei Ausübung des dem Inhaber somit eingeräumten Rechts festlegen, wobei
der Inhaber die Änderung der Obergrenzen jedoch mindestens zweimal der Inhaber die Änderung der Obergrenzen jedoch mindestens zweimal
jährlich beantragen können muss; der Emittent muss die Obergrenzen jährlich beantragen können muss; der Emittent muss die Obergrenzen
ebenfalls auf Antrag eines Inhabers, der sich in einer in Artikel 8 § ebenfalls auf Antrag eines Inhabers, der sich in einer in Artikel 8 §
1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Situation befindet, ändern, 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Situation befindet, ändern,
7. eine Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer 7. eine Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer
vermeiden, sobald der Inhaber die in Artikel 8 § 1 Absatz 2 vermeiden, sobald der Inhaber die in Artikel 8 § 1 Absatz 2
vorgesehene Meldung gemacht hat, vorgesehene Meldung gemacht hat,
8. bei Anfechtung eines mit einem Instrument für elektronischen 8. bei Anfechtung eines mit einem Instrument für elektronischen
Geldtransfer getätigten Geschäfts nachweisen, dass das Geschäft Geldtransfer getätigten Geschäfts nachweisen, dass das Geschäft
ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer
technischen Panne oder von einem sonstigen Mangel beeinträchtigt technischen Panne oder von einem sonstigen Mangel beeinträchtigt
wurde, vorausgesetzt, dass die Anfechtung ihm weniger als drei Monate wurde, vorausgesetzt, dass die Anfechtung ihm weniger als drei Monate
nach Mitteilung der Informationen über dieses Geschäft an den Inhaber nach Mitteilung der Informationen über dieses Geschäft an den Inhaber
zur Kenntnis gebracht wurde. zur Kenntnis gebracht wurde.
Der König kann die Regeln auferlegen, denen der Nachweis der Der König kann die Regeln auferlegen, denen der Nachweis der
Aufzeichnung und Verbuchung des angefochtenen Geschäfts entsprechen Aufzeichnung und Verbuchung des angefochtenen Geschäfts entsprechen
muss. muss.
Er kann einen Unterschied je nach Art des Geschäfts und verwendetem Er kann einen Unterschied je nach Art des Geschäfts und verwendetem
Instrument für elektronischen Geldtransfer machen. Instrument für elektronischen Geldtransfer machen.
Der König kann ebenfalls die Sanktionen bestimmen, die bei Der König kann ebenfalls die Sanktionen bestimmen, die bei
Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind. Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 beschriebenen Pflichten Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 beschriebenen Pflichten
und der dort beschriebenen Haftung des Inhabers ist der Emittent in und der dort beschriebenen Haftung des Inhabers ist der Emittent in
folgenden Fällen haftbar: folgenden Fällen haftbar:
1. für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Geschäfte, 1. für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Geschäfte,
die mit einem Instrument für Geldtransfer und Einrichtungen, Terminals die mit einem Instrument für Geldtransfer und Einrichtungen, Terminals
oder Geräte getätigt wurden, die vom Emittenten zur Verwendung oder Geräte getätigt wurden, die vom Emittenten zur Verwendung
freigegeben worden waren, ob diese unter der Kontrolle des Emittenten freigegeben worden waren, ob diese unter der Kontrolle des Emittenten
stehen oder nicht, stehen oder nicht,
2. für die durch den Inhaber nicht genehmigten Geschäfte und für 2. für die durch den Inhaber nicht genehmigten Geschäfte und für
Fehler oder Unregelmässigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung Fehler oder Unregelmässigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung
des Kontos des Inhabers anzulasten sind, des Kontos des Inhabers anzulasten sind,
3. bei Nachahmung des Instruments für elektronischen Geldtransfer 3. bei Nachahmung des Instruments für elektronischen Geldtransfer
seitens eines Dritten, für die Verwendung des nachgeahmten seitens eines Dritten, für die Verwendung des nachgeahmten
Instruments. Instruments.
§ 2 - In allen Fällen, in denen der Emittent haftbar ist, muss er dem § 2 - In allen Fällen, in denen der Emittent haftbar ist, muss er dem
Inhaber so schnell wie möglich folgende Beträge zurückzahlen: Inhaber so schnell wie möglich folgende Beträge zurückzahlen:
1. den Betrag des nicht abgewickelten oder unzureichend abgewickelten 1. den Betrag des nicht abgewickelten oder unzureichend abgewickelten
Geschäfts und die gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen, Geschäfts und die gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen,
2. den Betrag, der eventuell erforderlich ist, um den Inhaber wieder 2. den Betrag, der eventuell erforderlich ist, um den Inhaber wieder
in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des
nicht genehmigten Geschäfts befunden hat, und die gegebenenfalls nicht genehmigten Geschäfts befunden hat, und die gegebenenfalls
darauf zu berechnenden Zinsen, darauf zu berechnenden Zinsen,
3. den Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die 3. den Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die
Position zu versetzen, in der er sich vor der Verwendung des Position zu versetzen, in der er sich vor der Verwendung des
nachgeahmten Instruments befunden hat, nachgeahmten Instruments befunden hat,
4. die weiteren finanziellen Folgen, insbesondere den Betrag der 4. die weiteren finanziellen Folgen, insbesondere den Betrag der
Kosten, die der Inhaber für die Bestimmung des Schadens, für den eine Kosten, die der Inhaber für die Bestimmung des Schadens, für den eine
Entschädigung zu zahlen ist, getragen hat, Entschädigung zu zahlen ist, getragen hat,
5. den Verlust eines auf einem wiederaufladbaren Instrument 5. den Verlust eines auf einem wiederaufladbaren Instrument
verzeichneten Werts, sofern dieser Verlust auf ein schlechtes verzeichneten Werts, sofern dieser Verlust auf ein schlechtes
Funktionieren dieses Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder Funktionieren dieses Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder
eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur
Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung vom
Inhaber weder wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 Inhaber weder wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1
herbeigeführt wurde, herbeigeführt wurde,
6. den finanziellen Verlust, der Folge einer fehlerhaften Durchführung 6. den finanziellen Verlust, der Folge einer fehlerhaften Durchführung
der Transaktion seitens des Inhabers ist, sofern diese fehlerhafte der Transaktion seitens des Inhabers ist, sofern diese fehlerhafte
Durchführung auf ein schlechtes Funktionieren des wiederaufladbaren Durchführung auf ein schlechtes Funktionieren des wiederaufladbaren
Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder eines anderen Geräts Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder eines anderen Geräts
zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur Verwendung freigegeben zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur Verwendung freigegeben
worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Inhaber weder worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Inhaber weder
wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 herbeigeführt wurde. wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 herbeigeführt wurde.
KAPITEL V - Pflichten und Haftung des Inhabers KAPITEL V - Pflichten und Haftung des Inhabers
Art. 8 - § 1 - Der Inhaber ist verpflichtet, sein Instrument für Art. 8 - § 1 - Der Inhaber ist verpflichtet, sein Instrument für
elektronischen Geldtransfer gemäss den Bedingungen zu verwenden, die elektronischen Geldtransfer gemäss den Bedingungen zu verwenden, die
für seine Ausgabe und Verwendung gelten. für seine Ausgabe und Verwendung gelten.
Der Inhaber ist verpflichtet, dem Emittenten oder der von Letzterem Der Inhaber ist verpflichtet, dem Emittenten oder der von Letzterem
genannten Einrichtung unverzüglich folgende Fälle nach ihrer genannten Einrichtung unverzüglich folgende Fälle nach ihrer
Kenntnisnahme mitzuteilen: Kenntnisnahme mitzuteilen:
1. Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen 1. Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen
Geldtransfer oder der Mittel, die seine Verwendung ermöglichen, Geldtransfer oder der Mittel, die seine Verwendung ermöglichen,
2. Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seiner 2. Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seiner
Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen, Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen,
3. auf seiner Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen festgestellte 3. auf seiner Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen festgestellte
Fehler oder Unregelmässigkeiten. Fehler oder Unregelmässigkeiten.
Der Inhaber ergreift alle sich vernünftigerweise aufdrängenden Der Inhaber ergreift alle sich vernünftigerweise aufdrängenden
Massnahmen, um die sichere Verwahrung des Instruments für Massnahmen, um die sichere Verwahrung des Instruments für
elektronischen Geldtransfer und der Mittel zu gewährleisten, die seine elektronischen Geldtransfer und der Mittel zu gewährleisten, die seine
Verwendung ermöglichen. Verwendung ermöglichen.
Der Inhaber darf keinen Auftrag stornieren, den er mit seinem Der Inhaber darf keinen Auftrag stornieren, den er mit seinem
Instrument für elektronischen Geldtransfer erteilt hat, es sei denn, Instrument für elektronischen Geldtransfer erteilt hat, es sei denn,
der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offen geblieben. der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offen geblieben.
§ 2 - Bis zum Zeitpunkt der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Meldung trägt § 2 - Bis zum Zeitpunkt der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Meldung trägt
der Inhaber die mit dem Verlust oder Diebstahl des Instruments für der Inhaber die mit dem Verlust oder Diebstahl des Instruments für
elektronischen Geldtransfer verbundenen Folgen bis zu 150 Euro, ausser elektronischen Geldtransfer verbundenen Folgen bis zu 150 Euro, ausser
wenn er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch gehandelt hat; in wenn er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch gehandelt hat; in
diesem Fall findet die festgelegte Obergrenze keine Anwendung. diesem Fall findet die festgelegte Obergrenze keine Anwendung.
Als grobe Fahrlässigkeit des Inhabers gelten unter anderem die Als grobe Fahrlässigkeit des Inhabers gelten unter anderem die
Tatsache, dass er seine persönliche Kennnummer oder jeglichen Tatsache, dass er seine persönliche Kennnummer oder jeglichen
sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem
Instrument für elektronischen Geldtransfer selbst oder auf jeglichem Instrument für elektronischen Geldtransfer selbst oder auf jeglichem
Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument
aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem
Emittenten den Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich nach seiner Emittenten den Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich nach seiner
Kenntnisnahme mitgeteilt hat. Kenntnisnahme mitgeteilt hat.
Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Verbrauchers trägt der Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Verbrauchers trägt der
Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens
des Emittenten der in Artikel 6 Nr. 8 erwähnten Aufzeichnungen und die des Emittenten der in Artikel 6 Nr. 8 erwähnten Aufzeichnungen und die
Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Inhaber selbst Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Inhaber selbst
gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung der Fahrlässigkeit gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung der Fahrlässigkeit
des Inhabers dar. des Inhabers dar.
Klauseln und Bedingungen oder Kombinationen von Klauseln und Klauseln und Bedingungen oder Kombinationen von Klauseln und
Bedingungen im Vertrag über die Zurverfügungstellung und Verwendung Bedingungen im Vertrag über die Zurverfügungstellung und Verwendung
des Instruments für elektronischen Geldtransfer, die zur Folge hätten, des Instruments für elektronischen Geldtransfer, die zur Folge hätten,
die dem Verbraucher obliegende Beweislast zu erschweren oder die dem die dem Verbraucher obliegende Beweislast zu erschweren oder die dem
Emittenten obliegende Beweislast zu erleichtern, sind verboten und Emittenten obliegende Beweislast zu erleichtern, sind verboten und
nichtig. nichtig.
Nach der Meldung haftet der Inhaber nicht mehr für die mit dem Verlust Nach der Meldung haftet der Inhaber nicht mehr für die mit dem Verlust
oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer
verbundenen Folgen, ausser wenn der Emittent nachweist, dass der verbundenen Folgen, ausser wenn der Emittent nachweist, dass der
Inhaber betrügerisch gehandelt hat. Inhaber betrügerisch gehandelt hat.
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden
Artikels haftet der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments bei Artikels haftet der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments bei
dessen Verlust oder Diebstahl nicht für den Verlust des auf dem dessen Verlust oder Diebstahl nicht für den Verlust des auf dem
wiederaufladbaren Instrument verzeichneten Werts, selbst nicht nach wiederaufladbaren Instrument verzeichneten Werts, selbst nicht nach
der in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Meldung, der in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Meldung,
sofern der auf dem wiederaufladbaren Instrument speicherbare Wert auf sofern der auf dem wiederaufladbaren Instrument speicherbare Wert auf
125 Euro begrenzt ist. 125 Euro begrenzt ist.
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden
Artikels ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Instrument für Artikels ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Instrument für
elektronischen Geldtransfer ohne dessen Vorlage und ohne dessen elektronischen Geldtransfer ohne dessen Vorlage und ohne dessen
elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines
vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen
Identifizierungsnachweises allein genügt nicht, um den Inhaber haftbar Identifizierungsnachweises allein genügt nicht, um den Inhaber haftbar
zu machen. zu machen.
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge anpassen. im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge anpassen.
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz
verbotenen Handlungen verbotenen Handlungen
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren
zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft
bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift dieses Protokolls wird bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift dieses Protokolls wird
dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres
Amtes: Amtes:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die
Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist,
2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und
sich Abschriften anfertigen, sich Abschriften anfertigen,
3. die Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines 3. die Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben,
4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres
Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern. Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern.
§ 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
§ 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte § 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung ein Verstoss Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung ein Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse ist gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse ist
oder auf Veranlassung des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen oder auf Veranlassung des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister zu einer Unterlassungsklage führen kann, kann dieser oder der Minister zu einer Unterlassungsklage führen kann, kann dieser oder der
von ihm in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 bevollmächtigte von ihm in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 bevollmächtigte
Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er
ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert. ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab der Feststellung der vorerwähnten Handlung per drei Wochen ab der Feststellung der vorerwähnten Handlung per
Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift
des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert.
In der Verwarnung werden angegeben: In der Verwarnung werden angegeben:
1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n)
Gesetzesbestimmung(en), Gesetzesbestimmung(en),
2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, 2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der
Minister eine Unterlassungsklage erheben kann oder die in Anwendung Minister eine Unterlassungsklage erheben kann oder die in Anwendung
der Artikel 9 § 1 Absatz 1 und 11 bevollmächtigten Bediensteten den der Artikel 9 § 1 Absatz 1 und 11 bevollmächtigten Bediensteten den
Prokurator des Königs informieren beziehungsweise die in Artikel 11 Prokurator des Königs informieren beziehungsweise die in Artikel 11
vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.
Art. 11 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Art. 11 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund
der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den
Artikeln 13 und 14 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § Artikeln 13 und 14 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 §
1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem 1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem
Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die
öffentliche Klage erlischt. öffentliche Klage erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 13 und 14 festgelegte Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 13 und 14 festgelegte
Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und
Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König bestimmt. Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König bestimmt.
KAPITEL VII - Sanktionen KAPITEL VII - Sanktionen
Abschnitt I - Zivilrechtliche Sanktionen Abschnitt I - Zivilrechtliche Sanktionen
Art. 12 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind: Art. 12 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind:
1. Klauseln, durch die der Inhaber selbst teilweise auf die in 1. Klauseln, durch die der Inhaber selbst teilweise auf die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet, vorliegendem Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet,
2. Klauseln, durch die der Emittent selbst teilweise von den aus 2. Klauseln, durch die der Emittent selbst teilweise von den aus
vorliegendem Gesetz hervorgehenden Pflichten befreit wird. vorliegendem Gesetz hervorgehenden Pflichten befreit wird.
Bei Nichteinhaltung der dem Emittenten aufgrund der Artikel 4 § 2 Nr. Bei Nichteinhaltung der dem Emittenten aufgrund der Artikel 4 § 2 Nr.
5 und 6 Nr. 1, 3 und 5 obliegenden Pflichten haftet dieser dem Inhaber 5 und 6 Nr. 1, 3 und 5 obliegenden Pflichten haftet dieser dem Inhaber
gegenüber weiter für alle Folgen der Verwendung eines Instruments für gegenüber weiter für alle Folgen der Verwendung eines Instruments für
elektronischen Geldtransfer seitens eines nicht berechtigten Dritten, elektronischen Geldtransfer seitens eines nicht berechtigten Dritten,
ausser wenn der Inhaber betrügerisch gehandelt hat. ausser wenn der Inhaber betrügerisch gehandelt hat.
Abschnitt II - Strafrechtliche Sanktionen Abschnitt II - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 13 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 Euro wird belegt: Art. 13 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 Euro wird belegt:
1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
verstösst, verstösst,
2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 16 infolge einer 2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 16 infolge einer
Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht
entspricht. entspricht.
Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall
wird im Falle eines in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten Verstosses innerhalb wird im Falle eines in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten Verstosses innerhalb
fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen
Verstosses die in diesem Artikel vorgesehene Strafe verdoppelt. Verstosses die in diesem Artikel vorgesehene Strafe verdoppelt.
Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Abschnitt erwähnten Verstösse. vorliegenden Abschnitt erwähnten Verstösse.
KAPITEL VIII - Unterlassungsklage KAPITEL VIII - Unterlassungsklage
Art. 16 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Art. 16 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes verstösst. Gesetzes verstösst.
Art. 17 - Die auf Artikel 16 beruhende Unterlassungsklage wird erhoben Art. 17 - Die auf Artikel 16 beruhende Unterlassungsklage wird erhoben
auf Antrag: auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 2. des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers,
3. eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit 3. eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten
Verbände und Vereinigungen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer Verbände und Vereinigungen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer
in der Satzung definierten kollektiven Interessen. in der Satzung definierten kollektiven Interessen.
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
sind anwendbar. sind anwendbar.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen KAPITEL IX - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Artikel 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Art. 18 - Artikel 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit wird aufgehoben. Verbraucherkredit wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 81 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 19 - Artikel 81 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgende abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 5 - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für « § 5 - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für
elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b) elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b)
und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für
elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder
eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in
Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann
der Verbraucher im Rahmen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz und der Verbraucher im Rahmen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz und
unter den in Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen unter den in Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen
Bedingungen die Annullierung der geleisteten Zahlung beantragen, Bedingungen die Annullierung der geleisteten Zahlung beantragen,
ausser wenn er selbst betrügerisch gehandelt hat. Bei Annullierung ausser wenn er selbst betrügerisch gehandelt hat. Bei Annullierung
erstattet der Emittent ihm die gezahlten Beträge in bestmöglicher erstattet der Emittent ihm die gezahlten Beträge in bestmöglicher
Frist. » Frist. »
Art. 20 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 20 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird
durch folgende Bestimmung ergänzt: durch folgende Bestimmung ergänzt:
« 8. in Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit « 8. in Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit
Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte. » Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte. »
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 § 2 Nr. 4 und 6 Nr. 6, die am ersten Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 § 2 Nr. 4 und 6 Nr. 6, die am ersten
Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
Gesetzes in Kraft treten. Gesetzes in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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