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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 2002 relative aux opérations effectuées au moyen d'instruments de transfert électronique de fonds | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van geldmiddelen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 17 juillet 2002 relative aux | officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de |
opérations effectuées au moyen d'instruments de transfert électronique | transacties uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische |
de fonds | overmaking van geldmiddelen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17 |
17 juillet 2002 relative aux opérations effectuées au moyen | juli 2002 betreffende de transacties uitgevoerd met instrumenten voor |
d'instruments de transfert électronique de fonds, établi par le | de elektronische overmaking van geldmiddelen, opgemaakt door de |
Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 17 juillet 2002 relative | vertaling van de wet van 17 juli 2002 betreffende de transacties |
aux opérations effectuées au moyen d'instruments de transfert | uitgevoerd met instrumenten voor de elektronische overmaking van |
électronique de fonds. | geldmiddelen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELE GENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTANGELE GENHEITEN |
17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen | 17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen |
Geldtransfer getätigten Geschäfte | Geldtransfer getätigten Geschäfte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Instrument für elektronischen Geldtransfer: jedes Mittel, mit dem | 1. Instrument für elektronischen Geldtransfer: jedes Mittel, mit dem |
ein oder mehrere der folgenden Geschäfte ganz oder teilweise auf | ein oder mehrere der folgenden Geschäfte ganz oder teilweise auf |
elektronischem Wege getätigt werden können: | elektronischem Wege getätigt werden können: |
a) Geldtransfers, | a) Geldtransfers, |
b) Barabhebungen und -einlagen, | b) Barabhebungen und -einlagen, |
c) Fernzugang zu einem Konto, | c) Fernzugang zu einem Konto, |
d) Auf- und Entladen eines wiederaufladbaren Instruments, | d) Auf- und Entladen eines wiederaufladbaren Instruments, |
2. wiederaufladbarem Instrument: jedes Instrument für elektronischen | 2. wiederaufladbarem Instrument: jedes Instrument für elektronischen |
Geldtransfer, auf dem Werteinheiten elektronisch gespeichert werden, | Geldtransfer, auf dem Werteinheiten elektronisch gespeichert werden, |
3. Emittenten: jede Person, die im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit | 3. Emittenten: jede Person, die im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit |
einer anderen Person gemäss einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ein | einer anderen Person gemäss einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag ein |
Instrument für elektronischen Geldtransfer zur Verfügung stellt, | Instrument für elektronischen Geldtransfer zur Verfügung stellt, |
4. Inhaber: jede natürliche Person, die gemäss einem zwischen ihr und | 4. Inhaber: jede natürliche Person, die gemäss einem zwischen ihr und |
einem Emittenten abgeschlossenen Vertrag Inhaber eines Instruments für | einem Emittenten abgeschlossenen Vertrag Inhaber eines Instruments für |
elektronischen Geldtransfer ist, | elektronischen Geldtransfer ist, |
5. Karte: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen | 5. Karte: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen |
Funktionen mit einer Karte ausgeführt werden. | Funktionen mit einer Karte ausgeführt werden. |
Art. 3 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine | Art. 3 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine |
Anwendung auf: | Anwendung auf: |
1. Geldtransfers, die mit Scheck getätigt werden, und | 1. Geldtransfers, die mit Scheck getätigt werden, und |
Garantiefunktionen für die mit Scheck getätigten Geldtransfers, | Garantiefunktionen für die mit Scheck getätigten Geldtransfers, |
2. Geldtransfers, die mit Wechsel getätigt werden, | 2. Geldtransfers, die mit Wechsel getätigt werden, |
3. Geldtransfers, die mit wiederaufladbaren Instrumenten ohne direkten | 3. Geldtransfers, die mit wiederaufladbaren Instrumenten ohne direkten |
Zugang zu einem Konto für das Auf- und Entladen getätigt werden und | Zugang zu einem Konto für das Auf- und Entladen getätigt werden und |
die nur bei einem einzigen Verkäufer verwendet werden können, | die nur bei einem einzigen Verkäufer verwendet werden können, |
4. Geldtransfers, die infolge von ursprünglich handschriftlich | 4. Geldtransfers, die infolge von ursprünglich handschriftlich |
ausgeführten Überweisungen, Zahlungsaufträgen oder Domizilierungen | ausgeführten Überweisungen, Zahlungsaufträgen oder Domizilierungen |
getätigt werden. | getätigt werden. |
§ 2 - Die Artikel 5 § 1, 6 Nr. 4 und 7, 7 § 1 Nr. 1 und 2 und 8 § 1 | § 2 - Die Artikel 5 § 1, 6 Nr. 4 und 7, 7 § 1 Nr. 1 und 2 und 8 § 1 |
Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf Entladegeschäfte ohne | Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf Entladegeschäfte ohne |
direkten Zugang zu dem Konto des Inhabers eines wiederaufladbaren | direkten Zugang zu dem Konto des Inhabers eines wiederaufladbaren |
Instruments. | Instruments. |
KAPITEL III - Informationspflichten des Emittenten | KAPITEL III - Informationspflichten des Emittenten |
Art. 4 - § 1 - Vor Abschluss des Vertrags über die | Art. 4 - § 1 - Vor Abschluss des Vertrags über die |
Zurverfügungstellung und Verwendung des Instruments für elektronischen | Zurverfügungstellung und Verwendung des Instruments für elektronischen |
Geldtransfer teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen | Geldtransfer teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen |
mit, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für | mit, die für die Ausgabe und Verwendung des Instruments für |
elektronischen Geldtransfer gelten. | elektronischen Geldtransfer gelten. |
Die Bedingungen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar | Die Bedingungen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar |
schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur | schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur |
Verfügung steht und für ihn zugänglich ist. | Verfügung steht und für ihn zugänglich ist. |
Der Nachweis der Erfüllung dieser Informationspflicht obliegt dem | Der Nachweis der Erfüllung dieser Informationspflicht obliegt dem |
Emittenten. | Emittenten. |
§ 2 - Die Mitteilung der in § 1 erwähnten Bedingungen muss zumindest | § 2 - Die Mitteilung der in § 1 erwähnten Bedingungen muss zumindest |
Folgendes enthalten: | Folgendes enthalten: |
1. eine Beschreibung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, | 1. eine Beschreibung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, |
gegebenenfalls auch der technischen Anforderungen für die für die | gegebenenfalls auch der technischen Anforderungen für die für die |
Verwendung dieses Instruments zugelassene Kommunikationsausstattung | Verwendung dieses Instruments zugelassene Kommunikationsausstattung |
des Inhabers, | des Inhabers, |
2. eine Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Instruments, | 2. eine Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten des Instruments, |
gegebenenfalls und soweit möglich einschliesslich der | gegebenenfalls und soweit möglich einschliesslich der |
Verwendungsmöglichkeiten im Ausland, | Verwendungsmöglichkeiten im Ausland, |
3. gegebenenfalls angewandte Finanzobergrenzen, gegebenenfalls und | 3. gegebenenfalls angewandte Finanzobergrenzen, gegebenenfalls und |
soweit möglich einschliesslich der im Ausland geltenden | soweit möglich einschliesslich der im Ausland geltenden |
Finanzobergrenzen, | Finanzobergrenzen, |
4. für eine Karte den Vermerk, dass der Inhaber das Recht hat, | 4. für eine Karte den Vermerk, dass der Inhaber das Recht hat, |
Obergrenzen zu wählen, die seinen eigenen Bedürfnissen entsprechen. | Obergrenzen zu wählen, die seinen eigenen Bedürfnissen entsprechen. |
Der Emittent kann jedoch bestimmte feste Obergrenzen bestimmen, unter | Der Emittent kann jedoch bestimmte feste Obergrenzen bestimmen, unter |
denen der Inhaber wählen kann, und Höchstbeträge für diese Obergrenzen | denen der Inhaber wählen kann, und Höchstbeträge für diese Obergrenzen |
festlegen, sofern der Inhaber deutlich davon in Kenntnis gesetzt wird. | festlegen, sofern der Inhaber deutlich davon in Kenntnis gesetzt wird. |
Der Emittent unterrichtet den Inhaber ebenfalls über dessen Recht eine | Der Emittent unterrichtet den Inhaber ebenfalls über dessen Recht eine |
Änderung der Obergrenzen zu beantragen und über die gemäss Artikel 6 | Änderung der Obergrenzen zu beantragen und über die gemäss Artikel 6 |
Nr. 6 festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, | Nr. 6 festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts, |
5. eine Beschreibung der jeweiligen Pflichten und der jeweiligen | 5. eine Beschreibung der jeweiligen Pflichten und der jeweiligen |
Haftung des Inhabers und des Emittenten gemäss den Artikeln 5 bis 8 | Haftung des Inhabers und des Emittenten gemäss den Artikeln 5 bis 8 |
und eine Beschreibung der Risiken und Vorbeugemassnahmen in Bezug auf | und eine Beschreibung der Risiken und Vorbeugemassnahmen in Bezug auf |
die Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, | die Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer, |
6. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der | 6. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der |
Meldung gemäss Artikel 8 § 1 Absatz 2, | Meldung gemäss Artikel 8 § 1 Absatz 2, |
7. gegebenenfalls die Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das Konto | 7. gegebenenfalls die Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das Konto |
des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschliesslich des | des Inhabers belastet oder kreditiert wird, einschliesslich des |
Wertstellungsdatums beziehungsweise - falls der Inhaber kein Konto bei | Wertstellungsdatums beziehungsweise - falls der Inhaber kein Konto bei |
dem Emittenten hat - der übliche Zeitraum, innerhalb dessen er eine | dem Emittenten hat - der übliche Zeitraum, innerhalb dessen er eine |
Rechnung erhält, | Rechnung erhält, |
8. die Angabe aller vom Inhaber zu tragenden Kosten, insbesondere | 8. die Angabe aller vom Inhaber zu tragenden Kosten, insbesondere |
gegebenenfalls der angewandten Zinsen und deren Berechnungsweise und | gegebenenfalls der angewandten Zinsen und deren Berechnungsweise und |
des Berechnungsmodus des Wechselkurses, | des Berechnungsmodus des Wechselkurses, |
9. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Anfechtung einer | 9. die Angabe der Bedingungen und Modalitäten für die Anfechtung einer |
Transaktion, einschliesslich der geographischen Anschrift des | Transaktion, einschliesslich der geographischen Anschrift des |
Dienstes, an den der Inhaber seine Beschwerden richten kann. | Dienstes, an den der Inhaber seine Beschwerden richten kann. |
§ 3 - Im Übrigen muss der Emittent ebenfalls jeder interessierten | § 3 - Im Übrigen muss der Emittent ebenfalls jeder interessierten |
Person auf ihren Antrag hin eine Unterlage mit den | Person auf ihren Antrag hin eine Unterlage mit den |
Vertragsbedingungen, die für die Ausgabe und Verwendung des | Vertragsbedingungen, die für die Ausgabe und Verwendung des |
Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten, kostenlos | Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten, kostenlos |
übergeben. | übergeben. |
Art. 5 - § 1 - Der Emittent lässt dem Inhaber Informationen über die | Art. 5 - § 1 - Der Emittent lässt dem Inhaber Informationen über die |
mit dem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten | mit dem Instrument für elektronischen Geldtransfer getätigten |
Geschäfte periodisch zukommen, so dass dieser den Stand seiner | Geschäfte periodisch zukommen, so dass dieser den Stand seiner |
Ausgaben auf vernünftige Art und Weise verfolgen kann. Die | Ausgaben auf vernünftige Art und Weise verfolgen kann. Die |
Informationen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar | Informationen werden deutlich und unzweideutig dargelegt, und zwar |
schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur | schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber zur |
Verfügung steht und für ihn zugänglich ist. | Verfügung steht und für ihn zugänglich ist. |
Die Informationen enthalten zumindest die Angabe: | Die Informationen enthalten zumindest die Angabe: |
1. des Geschäftsdatums und des Wertstellungsdatums und eine | 1. des Geschäftsdatums und des Wertstellungsdatums und eine |
Identifizierung des Geschäfts; dazu gehören gegebenenfalls auch | Identifizierung des Geschäfts; dazu gehören gegebenenfalls auch |
Angaben über den Akzeptanten (Name, Adresse), bei oder mit dem das | Angaben über den Akzeptanten (Name, Adresse), bei oder mit dem das |
Geschäft abgewickelt wurde, | Geschäft abgewickelt wurde, |
2. des dem Inhaberkonto für das Geschäft belasteten Betrags in der | 2. des dem Inhaberkonto für das Geschäft belasteten Betrags in der |
Währung des Inhaberkontos und gegebenenfalls in der Fremdwährung, | Währung des Inhaberkontos und gegebenenfalls in der Fremdwährung, |
3. des Betrags der Provisionen und Kosten, die der Inhaber für | 3. des Betrags der Provisionen und Kosten, die der Inhaber für |
bestimmte Geschäftstypen zu entrichten hat, und gegebenenfalls des | bestimmte Geschäftstypen zu entrichten hat, und gegebenenfalls des |
Wechselkurses, der für die Umrechnung der Fremdwährungsgeschäfte | Wechselkurses, der für die Umrechnung der Fremdwährungsgeschäfte |
zugrunde gelegt wurde. | zugrunde gelegt wurde. |
Der Nachweis der Erfüllung dieser periodischen Informationspflicht | Der Nachweis der Erfüllung dieser periodischen Informationspflicht |
obliegt dem Emittenten. | obliegt dem Emittenten. |
§ 2 - Der Emittent unterrichtet den Inhaber periodisch über | § 2 - Der Emittent unterrichtet den Inhaber periodisch über |
Vorbeugemassnahmen, die zu treffen sind, um jede missbräuchliche | Vorbeugemassnahmen, die zu treffen sind, um jede missbräuchliche |
Verwendung seines Instruments für elektronischen Geldtransfer und der | Verwendung seines Instruments für elektronischen Geldtransfer und der |
Mittel, die dessen Verwendung ermöglichen, zu vermeiden. | Mittel, die dessen Verwendung ermöglichen, zu vermeiden. |
§ 3 - Der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments ermöglicht es | § 3 - Der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments ermöglicht es |
dem Inhaber, zumindest die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit | dem Inhaber, zumindest die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit |
diesem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf | diesem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf |
dem Instrument gespeichert ist, nachzuprüfen. | dem Instrument gespeichert ist, nachzuprüfen. |
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 32 Nr. 9 des | § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 32 Nr. 9 des |
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher muss der Emittent, der sich | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher muss der Emittent, der sich |
die Möglichkeit vorbehalten hat, einen unbefristeten Vertrag einseitig | die Möglichkeit vorbehalten hat, einen unbefristeten Vertrag einseitig |
zu ändern, dem Inhaber persönlich jede Änderung der | zu ändern, dem Inhaber persönlich jede Änderung der |
Vertragsbedingungen anzeigen, die für die Ausgabe und Verwendung des | Vertragsbedingungen anzeigen, die für die Ausgabe und Verwendung des |
Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten. Diese Information | Instruments für elektronischen Geldtransfer gelten. Diese Information |
muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber | muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der dem Inhaber |
zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist, erfolgen, und zwar | zur Verfügung steht und für ihn zugänglich ist, erfolgen, und zwar |
mindestens zwei Monate, bevor die betreffende Änderung anwendbar wird. | mindestens zwei Monate, bevor die betreffende Änderung anwendbar wird. |
Zugleich mit den in Absatz 1 erwähnten Informationen vermerkt der | Zugleich mit den in Absatz 1 erwähnten Informationen vermerkt der |
Emittent, dass der Inhaber über einen Zeitraum von mindestens zwei | Emittent, dass der Inhaber über einen Zeitraum von mindestens zwei |
Monaten verfügt, um sich ohne Kosten aus dem Vertrag zurückzuziehen, | Monaten verfügt, um sich ohne Kosten aus dem Vertrag zurückzuziehen, |
und dass in Ermangelung einer Aufkündigung seitens des Inhabers | und dass in Ermangelung einer Aufkündigung seitens des Inhabers |
innerhalb dieses Zeitraums davon ausgegangen wird, dass dieser die | innerhalb dieses Zeitraums davon ausgegangen wird, dass dieser die |
geänderten Bedingungen angenommen hat. | geänderten Bedingungen angenommen hat. |
Unbeschadet der im Bereich des Verbraucherkredits anwendbaren Regeln | Unbeschadet der im Bereich des Verbraucherkredits anwendbaren Regeln |
ist der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum bei Änderung des | ist der in Absatz 1 vorgesehene Zeitraum bei Änderung des |
Debetzinssatzes nicht anwendbar. In diesem Fall und vorbehaltlich des | Debetzinssatzes nicht anwendbar. In diesem Fall und vorbehaltlich des |
Rechts des Inhabers, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, unterrichtet | Rechts des Inhabers, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, unterrichtet |
der Emittent den Inhaber sobald als möglich persönlich hiervon. | der Emittent den Inhaber sobald als möglich persönlich hiervon. |
KAPITEL IV - Pflichten und Haftung des Emittenten | KAPITEL IV - Pflichten und Haftung des Emittenten |
Art. 6 - Der Emittent muss: | Art. 6 - Der Emittent muss: |
1. die Vertraulichkeit der persönlichen Kennnummer oder jedes | 1. die Vertraulichkeit der persönlichen Kennnummer oder jedes |
sonstigen Identifizierungscodes des Inhabers gewährleisten, | sonstigen Identifizierungscodes des Inhabers gewährleisten, |
2. die Risiken für den Versand eines Instruments für elektronischen | 2. die Risiken für den Versand eines Instruments für elektronischen |
Geldtransfer an den Inhaber oder eines Mittels, das seine Verwendung | Geldtransfer an den Inhaber oder eines Mittels, das seine Verwendung |
ermöglicht, tragen, | ermöglicht, tragen, |
3. davon absehen, ein unerwünschtes Instrument für elektronischen | 3. davon absehen, ein unerwünschtes Instrument für elektronischen |
Geldtransfer zu liefern, es sei denn, es ersetzt ein solches | Geldtransfer zu liefern, es sei denn, es ersetzt ein solches |
Instrument, | Instrument, |
4. interne Aufzeichnungen der mit einem Instrument für elektronischen | 4. interne Aufzeichnungen der mit einem Instrument für elektronischen |
Geldtransfer getätigten Geschäfte führen, und zwar für einen Zeitraum | Geldtransfer getätigten Geschäfte führen, und zwar für einen Zeitraum |
von mindestens fünf Jahren ab der Abwicklung der Geschäfte, | von mindestens fünf Jahren ab der Abwicklung der Geschäfte, |
5. dem Inhaber die geeigneten Mittel zur Verfügung stellen, um die in | 5. dem Inhaber die geeigneten Mittel zur Verfügung stellen, um die in |
Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene Meldung jederzeit machen zu können, | Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene Meldung jederzeit machen zu können, |
und ihm ein Identifizierungsmittel geben, mit dem er die Meldung | und ihm ein Identifizierungsmittel geben, mit dem er die Meldung |
nachweisen kann, | nachweisen kann, |
6. für eine Karte auf Antrag des Inhabers die in Artikel 4 § 2 Nr. 3 | 6. für eine Karte auf Antrag des Inhabers die in Artikel 4 § 2 Nr. 3 |
und 4 vorgesehenen Obergrenzen innerhalb der in Artikel 4 § 2 Nr. 4 | und 4 vorgesehenen Obergrenzen innerhalb der in Artikel 4 § 2 Nr. 4 |
festgelegten Grenzen ändern. Der Emittent kann die Bedingungen für die | festgelegten Grenzen ändern. Der Emittent kann die Bedingungen für die |
Ausübung des dem Inhaber somit eingeräumten Rechts festlegen, wobei | Ausübung des dem Inhaber somit eingeräumten Rechts festlegen, wobei |
der Inhaber die Änderung der Obergrenzen jedoch mindestens zweimal | der Inhaber die Änderung der Obergrenzen jedoch mindestens zweimal |
jährlich beantragen können muss; der Emittent muss die Obergrenzen | jährlich beantragen können muss; der Emittent muss die Obergrenzen |
ebenfalls auf Antrag eines Inhabers, der sich in einer in Artikel 8 § | ebenfalls auf Antrag eines Inhabers, der sich in einer in Artikel 8 § |
1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Situation befindet, ändern, | 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Situation befindet, ändern, |
7. eine Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer | 7. eine Verwendung des Instruments für elektronischen Geldtransfer |
vermeiden, sobald der Inhaber die in Artikel 8 § 1 Absatz 2 | vermeiden, sobald der Inhaber die in Artikel 8 § 1 Absatz 2 |
vorgesehene Meldung gemacht hat, | vorgesehene Meldung gemacht hat, |
8. bei Anfechtung eines mit einem Instrument für elektronischen | 8. bei Anfechtung eines mit einem Instrument für elektronischen |
Geldtransfer getätigten Geschäfts nachweisen, dass das Geschäft | Geldtransfer getätigten Geschäfts nachweisen, dass das Geschäft |
ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer | ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht von einer |
technischen Panne oder von einem sonstigen Mangel beeinträchtigt | technischen Panne oder von einem sonstigen Mangel beeinträchtigt |
wurde, vorausgesetzt, dass die Anfechtung ihm weniger als drei Monate | wurde, vorausgesetzt, dass die Anfechtung ihm weniger als drei Monate |
nach Mitteilung der Informationen über dieses Geschäft an den Inhaber | nach Mitteilung der Informationen über dieses Geschäft an den Inhaber |
zur Kenntnis gebracht wurde. | zur Kenntnis gebracht wurde. |
Der König kann die Regeln auferlegen, denen der Nachweis der | Der König kann die Regeln auferlegen, denen der Nachweis der |
Aufzeichnung und Verbuchung des angefochtenen Geschäfts entsprechen | Aufzeichnung und Verbuchung des angefochtenen Geschäfts entsprechen |
muss. | muss. |
Er kann einen Unterschied je nach Art des Geschäfts und verwendetem | Er kann einen Unterschied je nach Art des Geschäfts und verwendetem |
Instrument für elektronischen Geldtransfer machen. | Instrument für elektronischen Geldtransfer machen. |
Der König kann ebenfalls die Sanktionen bestimmen, die bei | Der König kann ebenfalls die Sanktionen bestimmen, die bei |
Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind. | Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind. |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 beschriebenen Pflichten | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 beschriebenen Pflichten |
und der dort beschriebenen Haftung des Inhabers ist der Emittent in | und der dort beschriebenen Haftung des Inhabers ist der Emittent in |
folgenden Fällen haftbar: | folgenden Fällen haftbar: |
1. für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Geschäfte, | 1. für die Nichtabwicklung oder mangelhafte Abwicklung der Geschäfte, |
die mit einem Instrument für Geldtransfer und Einrichtungen, Terminals | die mit einem Instrument für Geldtransfer und Einrichtungen, Terminals |
oder Geräte getätigt wurden, die vom Emittenten zur Verwendung | oder Geräte getätigt wurden, die vom Emittenten zur Verwendung |
freigegeben worden waren, ob diese unter der Kontrolle des Emittenten | freigegeben worden waren, ob diese unter der Kontrolle des Emittenten |
stehen oder nicht, | stehen oder nicht, |
2. für die durch den Inhaber nicht genehmigten Geschäfte und für | 2. für die durch den Inhaber nicht genehmigten Geschäfte und für |
Fehler oder Unregelmässigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung | Fehler oder Unregelmässigkeiten, die dem Emittenten bei der Führung |
des Kontos des Inhabers anzulasten sind, | des Kontos des Inhabers anzulasten sind, |
3. bei Nachahmung des Instruments für elektronischen Geldtransfer | 3. bei Nachahmung des Instruments für elektronischen Geldtransfer |
seitens eines Dritten, für die Verwendung des nachgeahmten | seitens eines Dritten, für die Verwendung des nachgeahmten |
Instruments. | Instruments. |
§ 2 - In allen Fällen, in denen der Emittent haftbar ist, muss er dem | § 2 - In allen Fällen, in denen der Emittent haftbar ist, muss er dem |
Inhaber so schnell wie möglich folgende Beträge zurückzahlen: | Inhaber so schnell wie möglich folgende Beträge zurückzahlen: |
1. den Betrag des nicht abgewickelten oder unzureichend abgewickelten | 1. den Betrag des nicht abgewickelten oder unzureichend abgewickelten |
Geschäfts und die gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen, | Geschäfts und die gegebenenfalls darauf zu berechnenden Zinsen, |
2. den Betrag, der eventuell erforderlich ist, um den Inhaber wieder | 2. den Betrag, der eventuell erforderlich ist, um den Inhaber wieder |
in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des | in die Position zu versetzen, in der er sich vor der Abwicklung des |
nicht genehmigten Geschäfts befunden hat, und die gegebenenfalls | nicht genehmigten Geschäfts befunden hat, und die gegebenenfalls |
darauf zu berechnenden Zinsen, | darauf zu berechnenden Zinsen, |
3. den Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die | 3. den Betrag, der erforderlich ist, um den Inhaber wieder in die |
Position zu versetzen, in der er sich vor der Verwendung des | Position zu versetzen, in der er sich vor der Verwendung des |
nachgeahmten Instruments befunden hat, | nachgeahmten Instruments befunden hat, |
4. die weiteren finanziellen Folgen, insbesondere den Betrag der | 4. die weiteren finanziellen Folgen, insbesondere den Betrag der |
Kosten, die der Inhaber für die Bestimmung des Schadens, für den eine | Kosten, die der Inhaber für die Bestimmung des Schadens, für den eine |
Entschädigung zu zahlen ist, getragen hat, | Entschädigung zu zahlen ist, getragen hat, |
5. den Verlust eines auf einem wiederaufladbaren Instrument | 5. den Verlust eines auf einem wiederaufladbaren Instrument |
verzeichneten Werts, sofern dieser Verlust auf ein schlechtes | verzeichneten Werts, sofern dieser Verlust auf ein schlechtes |
Funktionieren dieses Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder | Funktionieren dieses Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder |
eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur | eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur |
Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung vom | Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung vom |
Inhaber weder wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 | Inhaber weder wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 |
herbeigeführt wurde, | herbeigeführt wurde, |
6. den finanziellen Verlust, der Folge einer fehlerhaften Durchführung | 6. den finanziellen Verlust, der Folge einer fehlerhaften Durchführung |
der Transaktion seitens des Inhabers ist, sofern diese fehlerhafte | der Transaktion seitens des Inhabers ist, sofern diese fehlerhafte |
Durchführung auf ein schlechtes Funktionieren des wiederaufladbaren | Durchführung auf ein schlechtes Funktionieren des wiederaufladbaren |
Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder eines anderen Geräts | Instruments, der Einrichtung, des Terminals oder eines anderen Geräts |
zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur Verwendung freigegeben | zurückzuführen ist, das vom Emittenten zur Verwendung freigegeben |
worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Inhaber weder | worden war, soweit diese Funktionsstörung vom Inhaber weder |
wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 herbeigeführt wurde. | wissentlich noch in Verletzung von Artikel 8 § 1 herbeigeführt wurde. |
KAPITEL V - Pflichten und Haftung des Inhabers | KAPITEL V - Pflichten und Haftung des Inhabers |
Art. 8 - § 1 - Der Inhaber ist verpflichtet, sein Instrument für | Art. 8 - § 1 - Der Inhaber ist verpflichtet, sein Instrument für |
elektronischen Geldtransfer gemäss den Bedingungen zu verwenden, die | elektronischen Geldtransfer gemäss den Bedingungen zu verwenden, die |
für seine Ausgabe und Verwendung gelten. | für seine Ausgabe und Verwendung gelten. |
Der Inhaber ist verpflichtet, dem Emittenten oder der von Letzterem | Der Inhaber ist verpflichtet, dem Emittenten oder der von Letzterem |
genannten Einrichtung unverzüglich folgende Fälle nach ihrer | genannten Einrichtung unverzüglich folgende Fälle nach ihrer |
Kenntnisnahme mitzuteilen: | Kenntnisnahme mitzuteilen: |
1. Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen | 1. Verlust oder Diebstahl des Instruments für elektronischen |
Geldtransfer oder der Mittel, die seine Verwendung ermöglichen, | Geldtransfer oder der Mittel, die seine Verwendung ermöglichen, |
2. Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seiner | 2. Verbuchung eines nicht genehmigten Geschäfts auf seiner |
Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen, | Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen, |
3. auf seiner Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen festgestellte | 3. auf seiner Aufzeichnung oder seinen Kontoauszügen festgestellte |
Fehler oder Unregelmässigkeiten. | Fehler oder Unregelmässigkeiten. |
Der Inhaber ergreift alle sich vernünftigerweise aufdrängenden | Der Inhaber ergreift alle sich vernünftigerweise aufdrängenden |
Massnahmen, um die sichere Verwahrung des Instruments für | Massnahmen, um die sichere Verwahrung des Instruments für |
elektronischen Geldtransfer und der Mittel zu gewährleisten, die seine | elektronischen Geldtransfer und der Mittel zu gewährleisten, die seine |
Verwendung ermöglichen. | Verwendung ermöglichen. |
Der Inhaber darf keinen Auftrag stornieren, den er mit seinem | Der Inhaber darf keinen Auftrag stornieren, den er mit seinem |
Instrument für elektronischen Geldtransfer erteilt hat, es sei denn, | Instrument für elektronischen Geldtransfer erteilt hat, es sei denn, |
der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offen geblieben. | der Betrag war bei Erteilung des Auftrags noch offen geblieben. |
§ 2 - Bis zum Zeitpunkt der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Meldung trägt | § 2 - Bis zum Zeitpunkt der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Meldung trägt |
der Inhaber die mit dem Verlust oder Diebstahl des Instruments für | der Inhaber die mit dem Verlust oder Diebstahl des Instruments für |
elektronischen Geldtransfer verbundenen Folgen bis zu 150 Euro, ausser | elektronischen Geldtransfer verbundenen Folgen bis zu 150 Euro, ausser |
wenn er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch gehandelt hat; in | wenn er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch gehandelt hat; in |
diesem Fall findet die festgelegte Obergrenze keine Anwendung. | diesem Fall findet die festgelegte Obergrenze keine Anwendung. |
Als grobe Fahrlässigkeit des Inhabers gelten unter anderem die | Als grobe Fahrlässigkeit des Inhabers gelten unter anderem die |
Tatsache, dass er seine persönliche Kennnummer oder jeglichen | Tatsache, dass er seine persönliche Kennnummer oder jeglichen |
sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem | sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem |
Instrument für elektronischen Geldtransfer selbst oder auf jeglichem | Instrument für elektronischen Geldtransfer selbst oder auf jeglichem |
Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument | Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument |
aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem | aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem |
Emittenten den Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich nach seiner | Emittenten den Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich nach seiner |
Kenntnisnahme mitgeteilt hat. | Kenntnisnahme mitgeteilt hat. |
Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Verbrauchers trägt der | Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Verbrauchers trägt der |
Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens | Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens |
des Emittenten der in Artikel 6 Nr. 8 erwähnten Aufzeichnungen und die | des Emittenten der in Artikel 6 Nr. 8 erwähnten Aufzeichnungen und die |
Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Inhaber selbst | Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Inhaber selbst |
gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung der Fahrlässigkeit | gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung der Fahrlässigkeit |
des Inhabers dar. | des Inhabers dar. |
Klauseln und Bedingungen oder Kombinationen von Klauseln und | Klauseln und Bedingungen oder Kombinationen von Klauseln und |
Bedingungen im Vertrag über die Zurverfügungstellung und Verwendung | Bedingungen im Vertrag über die Zurverfügungstellung und Verwendung |
des Instruments für elektronischen Geldtransfer, die zur Folge hätten, | des Instruments für elektronischen Geldtransfer, die zur Folge hätten, |
die dem Verbraucher obliegende Beweislast zu erschweren oder die dem | die dem Verbraucher obliegende Beweislast zu erschweren oder die dem |
Emittenten obliegende Beweislast zu erleichtern, sind verboten und | Emittenten obliegende Beweislast zu erleichtern, sind verboten und |
nichtig. | nichtig. |
Nach der Meldung haftet der Inhaber nicht mehr für die mit dem Verlust | Nach der Meldung haftet der Inhaber nicht mehr für die mit dem Verlust |
oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer | oder Diebstahl des Instruments für elektronischen Geldtransfer |
verbundenen Folgen, ausser wenn der Emittent nachweist, dass der | verbundenen Folgen, ausser wenn der Emittent nachweist, dass der |
Inhaber betrügerisch gehandelt hat. | Inhaber betrügerisch gehandelt hat. |
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden | § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden |
Artikels haftet der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments bei | Artikels haftet der Emittent eines wiederaufladbaren Instruments bei |
dessen Verlust oder Diebstahl nicht für den Verlust des auf dem | dessen Verlust oder Diebstahl nicht für den Verlust des auf dem |
wiederaufladbaren Instrument verzeichneten Werts, selbst nicht nach | wiederaufladbaren Instrument verzeichneten Werts, selbst nicht nach |
der in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Meldung, | der in § 1 Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Meldung, |
sofern der auf dem wiederaufladbaren Instrument speicherbare Wert auf | sofern der auf dem wiederaufladbaren Instrument speicherbare Wert auf |
125 Euro begrenzt ist. | 125 Euro begrenzt ist. |
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden | § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 des vorliegenden |
Artikels ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Instrument für | Artikels ist der Inhaber nicht haftbar, wenn das Instrument für |
elektronischen Geldtransfer ohne dessen Vorlage und ohne dessen | elektronischen Geldtransfer ohne dessen Vorlage und ohne dessen |
elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines | elektronische Identifizierung gebraucht wurde. Die Verwendung eines |
vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen | vertraulichen Codes oder eines anderen ähnlichen |
Identifizierungsnachweises allein genügt nicht, um den Inhaber haftbar | Identifizierungsnachweises allein genügt nicht, um den Inhaber haftbar |
zu machen. | zu machen. |
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge anpassen. | im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge anpassen. |
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz | KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Gesetz |
verbotenen Handlungen | verbotenen Handlungen |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren |
zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten | zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in | zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft | Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft |
bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift dieses Protokolls wird | bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift dieses Protokolls wird |
dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der | dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der |
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
Amtes: | Amtes: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die |
Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, | Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, |
2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
sich Abschriften anfertigen, | sich Abschriften anfertigen, |
3. die Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines | 3. die Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen |
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der | beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der |
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die | Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die |
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern. | Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern. |
§ 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch | § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
§ 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 10 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung ein Verstoss | Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung ein Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse ist | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse ist |
oder auf Veranlassung des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | oder auf Veranlassung des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister zu einer Unterlassungsklage führen kann, kann dieser oder der | Minister zu einer Unterlassungsklage führen kann, kann dieser oder der |
von ihm in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 bevollmächtigte | von ihm in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 bevollmächtigte |
Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er | Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er |
ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert. | ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab der Feststellung der vorerwähnten Handlung per | drei Wochen ab der Feststellung der vorerwähnten Handlung per |
Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift | Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift |
des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. | des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert. |
In der Verwarnung werden angegeben: | In der Verwarnung werden angegeben: |
1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) | 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) |
Gesetzesbestimmung(en), | Gesetzesbestimmung(en), |
2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, | 2. die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der |
Minister eine Unterlassungsklage erheben kann oder die in Anwendung | Minister eine Unterlassungsklage erheben kann oder die in Anwendung |
der Artikel 9 § 1 Absatz 1 und 11 bevollmächtigten Bediensteten den | der Artikel 9 § 1 Absatz 1 und 11 bevollmächtigten Bediensteten den |
Prokurator des Königs informieren beziehungsweise die in Artikel 11 | Prokurator des Königs informieren beziehungsweise die in Artikel 11 |
vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. | vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. |
Art. 11 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 11 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund | Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund |
der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den | der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den |
Artikeln 13 und 14 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § | Artikeln 13 und 14 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 9 § |
1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem | 1 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem |
Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die | Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die |
öffentliche Klage erlischt. | öffentliche Klage erlischt. |
Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 13 und 14 festgelegte | Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 13 und 14 festgelegte |
Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und | Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und |
Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für | Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König bestimmt. | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König bestimmt. |
KAPITEL VII - Sanktionen | KAPITEL VII - Sanktionen |
Abschnitt I - Zivilrechtliche Sanktionen | Abschnitt I - Zivilrechtliche Sanktionen |
Art. 12 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind: | Art. 12 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind: |
1. Klauseln, durch die der Inhaber selbst teilweise auf die in | 1. Klauseln, durch die der Inhaber selbst teilweise auf die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet, | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet, |
2. Klauseln, durch die der Emittent selbst teilweise von den aus | 2. Klauseln, durch die der Emittent selbst teilweise von den aus |
vorliegendem Gesetz hervorgehenden Pflichten befreit wird. | vorliegendem Gesetz hervorgehenden Pflichten befreit wird. |
Bei Nichteinhaltung der dem Emittenten aufgrund der Artikel 4 § 2 Nr. | Bei Nichteinhaltung der dem Emittenten aufgrund der Artikel 4 § 2 Nr. |
5 und 6 Nr. 1, 3 und 5 obliegenden Pflichten haftet dieser dem Inhaber | 5 und 6 Nr. 1, 3 und 5 obliegenden Pflichten haftet dieser dem Inhaber |
gegenüber weiter für alle Folgen der Verwendung eines Instruments für | gegenüber weiter für alle Folgen der Verwendung eines Instruments für |
elektronischen Geldtransfer seitens eines nicht berechtigten Dritten, | elektronischen Geldtransfer seitens eines nicht berechtigten Dritten, |
ausser wenn der Inhaber betrügerisch gehandelt hat. | ausser wenn der Inhaber betrügerisch gehandelt hat. |
Abschnitt II - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt II - Strafrechtliche Sanktionen |
Art. 13 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 Euro wird belegt: | Art. 13 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 20.000 Euro wird belegt: |
1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 1. wer bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
verstösst, | verstösst, |
2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 16 infolge einer | 2. wer dem Tenor eines aufgrund von Artikel 16 infolge einer |
Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht | Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids nicht |
entspricht. | entspricht. |
Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall | Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall |
wird im Falle eines in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten Verstosses innerhalb | wird im Falle eines in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten Verstosses innerhalb |
fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen | fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen |
Verstosses die in diesem Artikel vorgesehene Strafe verdoppelt. | Verstosses die in diesem Artikel vorgesehene Strafe verdoppelt. |
Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Abschnitt erwähnten Verstösse. | vorliegenden Abschnitt erwähnten Verstösse. |
KAPITEL VIII - Unterlassungsklage | KAPITEL VIII - Unterlassungsklage |
Art. 16 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | Art. 16 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer |
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre |
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes verstösst. | Gesetzes verstösst. |
Art. 17 - Die auf Artikel 16 beruhende Unterlassungsklage wird erhoben | Art. 17 - Die auf Artikel 16 beruhende Unterlassungsklage wird erhoben |
auf Antrag: | auf Antrag: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, | 2. des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, |
3. eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit | 3. eines Berufsverbandes oder eines überberuflichen Verbandes mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des | Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des | In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des |
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten | Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten |
Verbände und Vereinigungen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer | Verbände und Vereinigungen gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer |
in der Satzung definierten kollektiven Interessen. | in der Satzung definierten kollektiven Interessen. |
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
sind anwendbar. | sind anwendbar. |
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Artikel 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Art. 18 - Artikel 61 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit wird aufgehoben. | Verbraucherkredit wird aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 81 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 19 - Artikel 81 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgende | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 5 - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für | « § 5 - Bei betrügerischer Verwendung eines Instruments für |
elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b) | elektronischen Geldtransfer, das in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b) |
und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für | und c) des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für |
elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder | elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnt ist, oder |
eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in | eines wiederaufladbaren Instruments, dessen speicherbarer Wert den in |
Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann | Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Betrag überschreitet, kann |
der Verbraucher im Rahmen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz und | der Verbraucher im Rahmen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz und |
unter den in Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen | unter den in Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes beschriebenen |
Bedingungen die Annullierung der geleisteten Zahlung beantragen, | Bedingungen die Annullierung der geleisteten Zahlung beantragen, |
ausser wenn er selbst betrügerisch gehandelt hat. Bei Annullierung | ausser wenn er selbst betrügerisch gehandelt hat. Bei Annullierung |
erstattet der Emittent ihm die gezahlten Beträge in bestmöglicher | erstattet der Emittent ihm die gezahlten Beträge in bestmöglicher |
Frist. » | Frist. » |
Art. 20 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 20 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird | Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999, wird |
durch folgende Bestimmung ergänzt: | durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« 8. in Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit | « 8. in Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit |
Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte. » | Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte. » |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 § 2 Nr. 4 und 6 Nr. 6, die am ersten | Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 § 2 Nr. 4 und 6 Nr. 6, die am ersten |
Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
Gesetzes in Kraft treten. | Gesetzes in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |