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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les conditions d'engagement des stewards de football et de l'arrêté royal du 29 janvier 2002 modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards en van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 1999
conditions d'engagement des stewards de football et de l'arrêté royal tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van
du 29 janvier 2002 modifiant cet arrêté voetbalstewards en van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot
wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les conditions - van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de
d'engagement des stewards de football, voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards,
- de l'arrêté royal du 29 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 - van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van het
mai 1999 déterminant les conditions d'engagement des stewards de koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden
football, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat voor de indienstneming van voetbalstewards, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les conditions - van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de
d'engagement des stewards de football; voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards;
- de l'arrêté royal du 29 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 - van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van het
mai 1999 déterminant les conditions d'engagement des stewards de koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden
football. voor de indienstneming van voetbalstewards.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelle, le 12 décembre 2002. Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Anstellungsbedingungen für Fussballordner Anstellungsbedingungen für Fussballordner
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung einiger Bestimmungen Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung einiger Bestimmungen
von Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit von Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit
bei Fussballspielen (nachstehend « das Gesetz » genannt). Diese bei Fussballspielen (nachstehend « das Gesetz » genannt). Diese
Bestimmungen beziehen sich auf die « aktive Sicherheit », das heisst Bestimmungen beziehen sich auf die « aktive Sicherheit », das heisst
auf den Einsatz des Personals und Materials, das zur Gewährleistung auf den Einsatz des Personals und Materials, das zur Gewährleistung
eines friedlichen Ablaufs des Ereignisses notwendig ist. Insbesondere eines friedlichen Ablaufs des Ereignisses notwendig ist. Insbesondere
wird hier die Rechtsstellung der Ordner geregelt. wird hier die Rechtsstellung der Ordner geregelt.
Im Gesetz wird die Funktion des Ordners in Artikel 2 Nr. 5 allgemein Im Gesetz wird die Funktion des Ordners in Artikel 2 Nr. 5 allgemein
definiert und in den Artikeln 12 bis 17 genauer dargestellt. Nun ist definiert und in den Artikeln 12 bis 17 genauer dargestellt. Nun ist
es angebracht, die allgemeinen Auswahl-, Anwerbungs- und es angebracht, die allgemeinen Auswahl-, Anwerbungs- und
Ausbildungsbedingungen zu bestimmen, damit die Ordner jedes Ausbildungsbedingungen zu bestimmen, damit die Ordner jedes
betroffenen Vereins die gleichen Garantien und die gleichen betroffenen Vereins die gleichen Garantien und die gleichen
Fähigkeiten bieten. Fähigkeiten bieten.
Der Ordner wird nämlich eine vorrangige Rolle spielen hinsichtlich der Der Ordner wird nämlich eine vorrangige Rolle spielen hinsichtlich der
Art und Weise, wie die Zuschauer das Spiel erleben werden: Empfang und Art und Weise, wie die Zuschauer das Spiel erleben werden: Empfang und
Platzanweisung in den Tribünen sind zwar wichtig, aber Ordner müssen Platzanweisung in den Tribünen sind zwar wichtig, aber Ordner müssen
durch ihre Anwesenheit, durch die Tatsache, dass sie sich bereit durch ihre Anwesenheit, durch die Tatsache, dass sie sich bereit
halten, um bei Spannungen einzugreifen und die Gemüter zu beruhigen halten, um bei Spannungen einzugreifen und die Gemüter zu beruhigen
und bei anhaltenden Spannungen sofort die Personen zu benachrichtigen, und bei anhaltenden Spannungen sofort die Personen zu benachrichtigen,
die mit der Hilfeleistung oder der Aufrechterhaltung der Ordnung die mit der Hilfeleistung oder der Aufrechterhaltung der Ordnung
betraut sind, beruhigend auf die Zuschauer wirken. betraut sind, beruhigend auf die Zuschauer wirken.
Angesichts der auf dem Ordner lastenden Verantwortung zeigt sich die Angesichts der auf dem Ordner lastenden Verantwortung zeigt sich die
ganze Bedeutung seiner Auswahl und Ausbildung. Auch die Moralität des ganze Bedeutung seiner Auswahl und Ausbildung. Auch die Moralität des
Betreffenden ist von grosser Wichtigkeit: Er darf auf keinen Fall ein Betreffenden ist von grosser Wichtigkeit: Er darf auf keinen Fall ein
Verhalten an den Tag gelegt haben, das er verhindern soll, das heisst Verhalten an den Tag gelegt haben, das er verhindern soll, das heisst
ein Verhalten, das zu einer zivilrechtlichen Ausschliessung oder zu ein Verhalten, das zu einer zivilrechtlichen Ausschliessung oder zu
einem gerichtlichen oder administrativen Stadionverbot Anlass geben einem gerichtlichen oder administrativen Stadionverbot Anlass geben
kann. kann.
Die ihm in Artikel 13 des Gesetzes erteilte Befugnis, eine Die ihm in Artikel 13 des Gesetzes erteilte Befugnis, eine
oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck der Zuschauer oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck der Zuschauer
durchzuführen, erfordert ebenfalls eine strenge Auswahl und eine durchzuführen, erfordert ebenfalls eine strenge Auswahl und eine
anspruchsvolle Ausbildung der Bewerber. Im theoretischen Teil der anspruchsvolle Ausbildung der Bewerber. Im theoretischen Teil der
Ausbildung soll ihnen eine Grundkenntnis der Anforderungen der Ausbildung soll ihnen eine Grundkenntnis der Anforderungen der
Funktion vermittelt werden, während sie im praktischen Teil der Funktion vermittelt werden, während sie im praktischen Teil der
Ausbildung und beim Praktikum ihr Stadion und die Fans der lokalen Ausbildung und beim Praktikum ihr Stadion und die Fans der lokalen
Mannschaft kennen lernen und sich eine gewisse praktische Erfahrung Mannschaft kennen lernen und sich eine gewisse praktische Erfahrung
vor Ort aneignen sollen; es ist ebenfalls die ideale Gelegenheit, mit vor Ort aneignen sollen; es ist ebenfalls die ideale Gelegenheit, mit
den lokalen Polizei- und Einsatzdiensten in enger Berührung zu kommen. den lokalen Polizei- und Einsatzdiensten in enger Berührung zu kommen.
Diese Grund-Ausbildung wird durch eine Weiterbildung vervollständigt, Diese Grund-Ausbildung wird durch eine Weiterbildung vervollständigt,
erstens in Form einer jährlichen Anpassungsfortbildung, durch die die erstens in Form einer jährlichen Anpassungsfortbildung, durch die die
Ordner von der Entwicklung der Sachgebiete Kenntnis erhalten, die zum Ordner von der Entwicklung der Sachgebiete Kenntnis erhalten, die zum
theoretischen und zum praktischen Teil der Grund-Ausbildung gehören, theoretischen und zum praktischen Teil der Grund-Ausbildung gehören,
und zweitens in Form von Briefings vor jedem Spiel. Die diesem und zweitens in Form von Briefings vor jedem Spiel. Die diesem
Briefing beizumessende Bedeutung hängt von der Art des Spiels ab: So Briefing beizumessende Bedeutung hängt von der Art des Spiels ab: So
erfordert ein internationales Spiel eine andere, wenn nötig erfordert ein internationales Spiel eine andere, wenn nötig
ausgedehntere Vorbereitung als ein Meisterschaftsspiel. Zudem muss ausgedehntere Vorbereitung als ein Meisterschaftsspiel. Zudem muss
unterschieden werden zwischen einem Spiel « unter verstärkter Aufsicht unterschieden werden zwischen einem Spiel « unter verstärkter Aufsicht
» und einem gewöhnlichen Spiel sowie zwischen einer internationalen » und einem gewöhnlichen Spiel sowie zwischen einer internationalen
Begegnung von Nationalmannschaften und einer internationalen Begegnung Begegnung von Nationalmannschaften und einer internationalen Begegnung
auf Vereinsebene. auf Vereinsebene.
Die Abteilungsleiter und der Chefordner erhalten eine gemeinsame Die Abteilungsleiter und der Chefordner erhalten eine gemeinsame
Ausbildung. Ausbildung.
Der Ordner sollte in der Praxis weder Mitglied eines lokalen Der Ordner sollte in der Praxis weder Mitglied eines lokalen
Polizeidienstes noch eines lokalen Feuerwehrdienstes sein, um zu Polizeidienstes noch eines lokalen Feuerwehrdienstes sein, um zu
vermeiden, dass er bei einem Zwischenfall ebenfalls als Mitglied der vermeiden, dass er bei einem Zwischenfall ebenfalls als Mitglied der
öffentlichen Macht auftreten muss, und um für den Feuerwehrdienst öffentlichen Macht auftreten muss, und um für den Feuerwehrdienst
verfügbar zu bleiben für den Fall, dass ein Einsatz erforderlich wird. verfügbar zu bleiben für den Fall, dass ein Einsatz erforderlich wird.
Dies wird jedoch nicht als solches im Königlichen Erlass auferlegt. Dies wird jedoch nicht als solches im Königlichen Erlass auferlegt.
Zwischen dem Ordner und dem Veranstalter besteht ein Rechtsverhältnis, Zwischen dem Ordner und dem Veranstalter besteht ein Rechtsverhältnis,
das in der Vereinbarung konkretisiert wird, die in Artikel 3 Absatz 2 das in der Vereinbarung konkretisiert wird, die in Artikel 3 Absatz 2
des Erlasses vorgesehen ist. Wenn der Ordner entlohnt wird, nimmt des Erlasses vorgesehen ist. Wenn der Ordner entlohnt wird, nimmt
dieses Rechtsverhältnis die Form eines Arbeitsvertrags an; hier müssen dieses Rechtsverhältnis die Form eines Arbeitsvertrags an; hier müssen
dann die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über dann die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge, insbesondere die Modalitäten des Vertragsbruchs die Arbeitsverträge, insbesondere die Modalitäten des Vertragsbruchs
beachtet werden. Somit können die in Artikel 14 § 1 des Erlasses beachtet werden. Somit können die in Artikel 14 § 1 des Erlasses
genannten Gründe für die Entfernung des nicht entlohnten Ordners aus genannten Gründe für die Entfernung des nicht entlohnten Ordners aus
der Funktion die Entlassung des entlohnten Ordners nur rechtfertigen, der Funktion die Entlassung des entlohnten Ordners nur rechtfertigen,
wenn der Veranstalter-Arbeitgeber sie als schwerwiegenden Grund wenn der Veranstalter-Arbeitgeber sie als schwerwiegenden Grund
erachtet. erachtet.
Diese Unterscheidung ist vorgenommen worden, um den Bemerkungen Diese Unterscheidung ist vorgenommen worden, um den Bemerkungen
nachzukommen, die im Gutachten L.29.015/4 der Gesetzgebungsabteilung nachzukommen, die im Gutachten L.29.015/4 der Gesetzgebungsabteilung
des Staatsrates vom 26. März 1999 geäussert worden sind. des Staatsrates vom 26. März 1999 geäussert worden sind.
Zudem muss unterstrichen werden, dass die Rechtsstellung der Zudem muss unterstrichen werden, dass die Rechtsstellung der
Fussballordner entgegen der Meinung des Staatsrates nicht in den Fussballordner entgegen der Meinung des Staatsrates nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1990 über Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, so Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, so
wie es durch einen Gesetzentwurf neueren Datums abgeändert worden ist, wie es durch einen Gesetzentwurf neueren Datums abgeändert worden ist,
fällt. In Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs wird ausdrücklich fällt. In Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs wird ausdrücklich
festgelegt, dass Personen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch festgelegt, dass Personen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch
andere Vorschriften bestimmt werden, vom Anwendungsbereich des andere Vorschriften bestimmt werden, vom Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 10. April 1990 ausgeschlossen sind. Ferner wird in diesem Gesetzes vom 10. April 1990 ausgeschlossen sind. Ferner wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ordner, die von der Sicherheit Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ordner, die von der Sicherheit
bei Fussballspielen betroffen sind, vom Anwendungsbereich dieses bei Fussballspielen betroffen sind, vom Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ausgeschlossen sind. (Parlamentsdokumente, Kammer, Gesetzes ausgeschlossen sind. (Parlamentsdokumente, Kammer,
Ordentliche Sitzungsperiode, 1998-1999, Nr. 2027/1, S. 14) Ordentliche Sitzungsperiode, 1998-1999, Nr. 2027/1, S. 14)
Mit der dem Einsatz von Ordnern zugrunde liegenden Regel wird eine Mit der dem Einsatz von Ordnern zugrunde liegenden Regel wird eine
bestimmte Flexibilität bezweckt, was die Anzahl Ordner anbelangt, die bestimmte Flexibilität bezweckt, was die Anzahl Ordner anbelangt, die
nach Verhältnis der effektiven Anzahl Zuschauer, die sich bei einem nach Verhältnis der effektiven Anzahl Zuschauer, die sich bei einem
Spiel einfinden können, vorzusehen sind; da rein hypothetisch von Spiel einfinden können, vorzusehen sind; da rein hypothetisch von
einem Spiel zum anderen eine Verdopplung der Anzahl Zuschauer möglich einem Spiel zum anderen eine Verdopplung der Anzahl Zuschauer möglich
ist, kann man nicht vom Veranstalter verlangen, dass er für jedes ist, kann man nicht vom Veranstalter verlangen, dass er für jedes
Spiel dieselbe Anzahl Ordner einsetzt, auch wenn ein Mindestdienst Spiel dieselbe Anzahl Ordner einsetzt, auch wenn ein Mindestdienst
gewährleistet werden muss. Daher ist das Verhältnis festgelegt auf gewährleistet werden muss. Daher ist das Verhältnis festgelegt auf
einen Ordner für dreihundert Zuschauer, die im Besitz einer einen Ordner für dreihundert Zuschauer, die im Besitz einer
Eintrittskarte sind, wobei natürlich im Fall, wo die Berechnung zu Eintrittskarte sind, wobei natürlich im Fall, wo die Berechnung zu
einer Zahl mit Dezimalstellen führt, diese Zahl auf die nächste einer Zahl mit Dezimalstellen führt, diese Zahl auf die nächste
Einheit aufgerundet wird: Dies ist die einzige Methode, um das Einheit aufgerundet wird: Dies ist die einzige Methode, um das
Verhältnis 1/300 einzuhalten. Die Anzahl anwesender Zuschauer darf Verhältnis 1/300 einzuhalten. Die Anzahl anwesender Zuschauer darf
nicht höher sein als die Anzahl ausgegebener Eintrittskarten. Insoweit nicht höher sein als die Anzahl ausgegebener Eintrittskarten. Insoweit
die Anzahl erwarteter Zuschauer nicht genau vorausgesehen werden kann, die Anzahl erwarteter Zuschauer nicht genau vorausgesehen werden kann,
wird der Veranstalter ebenfalls eine genügende Reserve an Ordnern wird der Veranstalter ebenfalls eine genügende Reserve an Ordnern
vorsehen müssen, um das vorgeschriebene Verhältnis immer einhalten zu vorsehen müssen, um das vorgeschriebene Verhältnis immer einhalten zu
können. können.
Dieses Verhältnis von einem Ordner für 300 Zuschauer stellt natürlich Dieses Verhältnis von einem Ordner für 300 Zuschauer stellt natürlich
nur ein Minimum dar; die lokalen Behörden können strengere Regeln nur ein Minimum dar; die lokalen Behörden können strengere Regeln
vorsehen, entweder allgemein oder für ganz bestimmte Spiele. Es ist vorsehen, entweder allgemein oder für ganz bestimmte Spiele. Es ist
also durchaus möglich, in einer Vereinbarung zwischen dem Verein und also durchaus möglich, in einer Vereinbarung zwischen dem Verein und
dem Bürgermeister der Gemeinde vorzusehen, dass ein Ordner für dem Bürgermeister der Gemeinde vorzusehen, dass ein Ordner für
zweihundert, hundertfünfzig,... Zuschauer benötigt wird. zweihundert, hundertfünfzig,... Zuschauer benötigt wird.
In jedem Fall müssen mindestens 10 Ordner pro Spiel vorgesehen werden, In jedem Fall müssen mindestens 10 Ordner pro Spiel vorgesehen werden,
egal wie hoch die wirkliche Anzahl Zuschauer ist. Für die Vereine der egal wie hoch die wirkliche Anzahl Zuschauer ist. Für die Vereine der
zweiten Nationalklasse wird diese Mindestanzahl auf 5 gesenkt. zweiten Nationalklasse wird diese Mindestanzahl auf 5 gesenkt.
Die wesentliche Rolle des koordinierenden Sportverbands muss Die wesentliche Rolle des koordinierenden Sportverbands muss
hervorgehoben werden. Er kümmert sich nämlich um die Organisation des hervorgehoben werden. Er kümmert sich nämlich um die Organisation des
theoretischen Teils der Ausbildung, die Koordinierung des praktischen theoretischen Teils der Ausbildung, die Koordinierung des praktischen
Teils der Ausbildung und der Praktika, die spezifische Ausbildung der Teils der Ausbildung und der Praktika, die spezifische Ausbildung der
Abteilungsleiter und der Chefordner und die Ausgabe der Abteilungsleiter und der Chefordner und die Ausgabe der
Ordner-Identifizierungskarten; so wird ein einheitliches Profil der Ordner-Identifizierungskarten; so wird ein einheitliches Profil der
Ordner gewährleistet. Der Sportverband gewährleistet auch die Ordner gewährleistet. Der Sportverband gewährleistet auch die
Koordinierung des Wortlauts der Vereinbarungen über den Austausch von Koordinierung des Wortlauts der Vereinbarungen über den Austausch von
Ordnern zwischen den Veranstaltern und er legt die Bedingungen für die Ordnern zwischen den Veranstaltern und er legt die Bedingungen für die
Beförderung der Ordner fest. Beförderung der Ordner fest.
Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten
sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Anstellungsbedingungen für Fussballordner Anstellungsbedingungen für Fussballordner
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8; Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19.
August 1998; August 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch
den vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die den vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die
Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn
sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass
jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine
nützliche Wirkung um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn nützliche Wirkung um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn
des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen
würde; würde;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. April 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. April 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « Veranstalter »: den Veranstalter eines nationalen unter « Veranstalter »: den Veranstalter eines nationalen
Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen. Fussballspielen.
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung
auf alle Ordner im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. auf alle Ordner im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, ungeachtet Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, ungeachtet
dessen, ob sie vom Veranstalter als nicht entlohnte freiwillige oder dessen, ob sie vom Veranstalter als nicht entlohnte freiwillige oder
als entlohnte professionelle Ordner angeworben werden. als entlohnte professionelle Ordner angeworben werden.
KAPITEL II - Verantwortlichkeit der Veranstalter und des KAPITEL II - Verantwortlichkeit der Veranstalter und des
koordinierenden Sportverbands angesichts der Ordner koordinierenden Sportverbands angesichts der Ordner
Art. 3 - Gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Art. 3 - Gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen ist der Veranstalter verantwortlich für Sicherheit bei Fussballspielen ist der Veranstalter verantwortlich für
den Bewerberaufruf, die Auswahl, die Anwerbung und die Ausbildung der den Bewerberaufruf, die Auswahl, die Anwerbung und die Ausbildung der
Ordner. Ordner.
Der Veranstalter schliesst mit den eingestellten Ordneranwärtern und Der Veranstalter schliesst mit den eingestellten Ordneranwärtern und
Ordnern eine schriftliche Vereinbarung ab. Ordnern eine schriftliche Vereinbarung ab.
Er veranlasst das Nötige, damit regelmässig kontrolliert wird, ob alle Er veranlasst das Nötige, damit regelmässig kontrolliert wird, ob alle
Ordneranwärter und Ordner noch den Anforderungen in puncto Auswahl, Ordneranwärter und Ordner noch den Anforderungen in puncto Auswahl,
Anwerbung und Ausbildung genügen. Wenn ein Ordner im Sinne von Artikel Anwerbung und Ausbildung genügen. Wenn ein Ordner im Sinne von Artikel
14 des vorliegenden Erlasses aus seiner Funktion entfernt oder 14 des vorliegenden Erlasses aus seiner Funktion entfernt oder
entlassen wird, teilt der Veranstalter dies sofort dem koordinierenden entlassen wird, teilt der Veranstalter dies sofort dem koordinierenden
Sportverband mit, damit dem Betroffenen die Sportverband mit, damit dem Betroffenen die
Ordner-Identifizierungskarte gemäss Artikel 14 des vorliegenden Ordner-Identifizierungskarte gemäss Artikel 14 des vorliegenden
Erlasses entzogen wird. Erlasses entzogen wird.
Art. 4 - Der Veranstalter schliesst mit dem Gastverein eine Art. 4 - Der Veranstalter schliesst mit dem Gastverein eine
Vereinbarung ab, mit der der gegenseitige Austausch von Ordnern und Vereinbarung ab, mit der der gegenseitige Austausch von Ordnern und
die Verpflichtung für jeden Sicherheitsverantwortlichen, die Ordner die Verpflichtung für jeden Sicherheitsverantwortlichen, die Ordner
des Gastvereins zu informieren, geregelt wird. des Gastvereins zu informieren, geregelt wird.
Gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen gewährleistet der koordinierende Sicherheit bei Fussballspielen gewährleistet der koordinierende
Sportverband die Koordinierung dieser Vereinbarungen. Sportverband die Koordinierung dieser Vereinbarungen.
KAPITEL III - Die Ordner und ihre Organisation KAPITEL III - Die Ordner und ihre Organisation
Art. 5 - Die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Art. 5 - Die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
die Sicherheit bei Fussballspielen vom Veranstalter angeworbenen die Sicherheit bei Fussballspielen vom Veranstalter angeworbenen
Ordner werden nach folgender Rangordnung unterteilt: Ordner, Ordner werden nach folgender Rangordnung unterteilt: Ordner,
Abteilungsleiter und Chefordner. Abteilungsleiter und Chefordner.
Die Abteilungsleiter überwachen und unterstützen die Ordner in einem Die Abteilungsleiter überwachen und unterstützen die Ordner in einem
bestimmten Teil der Tribünen; sie lassen die Anweisungen des bestimmten Teil der Tribünen; sie lassen die Anweisungen des
Chefordners ausführen. Chefordners ausführen.
Der Chefordner koordiniert und gewährleistet die allgemeine Der Chefordner koordiniert und gewährleistet die allgemeine
Überwachung der Arbeit der Ordner. Überwachung der Arbeit der Ordner.
Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Erlasses Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Erlasses
bestimmt der koordinierende Sportverband die Bedingungen, die die bestimmt der koordinierende Sportverband die Bedingungen, die die
Ordner erfüllen müssen, um in der Rangordnung aufzusteigen. Ordner erfüllen müssen, um in der Rangordnung aufzusteigen.
Art. 7 - Die Ordner werden in die Koordinierung der Sicherheit bei Art. 7 - Die Ordner werden in die Koordinierung der Sicherheit bei
Fussballspielen einbezogen; sie werden auf den in Artikel 9 des Fussballspielen einbezogen; sie werden auf den in Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen
erwähnten Versammlungen des lokalen Beirats für die Sicherheit bei erwähnten Versammlungen des lokalen Beirats für die Sicherheit bei
Fussballspielen durch den Chefordner vertreten. Fussballspielen durch den Chefordner vertreten.
KAPITEL IV - Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Ordneranwärter und KAPITEL IV - Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Ordneranwärter und
Ordner Ordner
Art. 8 - Ordneranwärter und Ordner müssen folgende Art. 8 - Ordneranwärter und Ordner müssen folgende
Mindestanforderungen erfüllen: Mindestanforderungen erfüllen:
1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben, 1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
2. im Besitz eines Leumundszeugnisses sein, 2. im Besitz eines Leumundszeugnisses sein,
3. in den fünf Jahren vor der Einstellung nicht Gegenstand eines 3. in den fünf Jahren vor der Einstellung nicht Gegenstand eines
zivilrechtlichen, administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots zivilrechtlichen, administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots
oder eines Stadionverbots als Sicherheitsmassnahme gewesen sein, oder eines Stadionverbots als Sicherheitsmassnahme gewesen sein,
4. die für die Ausübung der Funktion verlangte körperliche Eignung 4. die für die Ausübung der Funktion verlangte körperliche Eignung
vorweisen; diese Eignung wird jedes Jahr anhand einer ärztlichen vorweisen; diese Eignung wird jedes Jahr anhand einer ärztlichen
Untersuchung geprüft, Untersuchung geprüft,
5. über ein angemessenes psychologisches Profil verfügen. Dieses 5. über ein angemessenes psychologisches Profil verfügen. Dieses
Profil wird vom Sicherheitsverantwortlichen, vom Chefordner und von Profil wird vom Sicherheitsverantwortlichen, vom Chefordner und von
einem Polizeioffizier auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem einem Polizeioffizier auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem
Anwärter beurteilt. Bei der Überprüfung des psychologischen Profils Anwärter beurteilt. Bei der Überprüfung des psychologischen Profils
werden folgende Elemente beurteilt: werden folgende Elemente beurteilt:
- psychische Stabilität, - psychische Stabilität,
- emotionale Beherrschung / Stressbeständigkeit, - emotionale Beherrschung / Stressbeständigkeit,
- hinreichende Rationalität, - hinreichende Rationalität,
- Beobachtungsvermögen, - Beobachtungsvermögen,
- Handlungsbereitschaft, - Handlungsbereitschaft,
- Verantwortungssinn. - Verantwortungssinn.
Art. 9 - Der Ordneranwärter, der den in Artikel 8 des vorliegenden Art. 9 - Der Ordneranwärter, der den in Artikel 8 des vorliegenden
Erlasses aufgezählten Anforderungen genügt, wird zur Ausbildung zum Erlasses aufgezählten Anforderungen genügt, wird zur Ausbildung zum
Ordner zugelassen. Ordner zugelassen.
Art. 10 - § 1 - Die Ausbildung, deren Programm vom Minister des Innern Art. 10 - § 1 - Die Ausbildung, deren Programm vom Minister des Innern
anerkannt werden muss, umfasst einen theoretischen Teil, einen anerkannt werden muss, umfasst einen theoretischen Teil, einen
praktischen Teil und ein Praktikum: praktischen Teil und ein Praktikum:
1. Der theoretische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom 1. Der theoretische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom
koordinierenden Sportverband erteilt, der in Artikel 11 des Gesetzes koordinierenden Sportverband erteilt, der in Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnt vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnt
ist, und er umfasst mindestens folgende Lehrstoffe : ist, und er umfasst mindestens folgende Lehrstoffe :
- Organisation und Sicherheitsverfahren, - Organisation und Sicherheitsverfahren,
- grundlegende Rechtsvorschriften, - grundlegende Rechtsvorschriften,
- Massenpsychologie, - Massenpsychologie,
- Observierungstechniken, - Observierungstechniken,
- Techniken der Einlasskontrolle, - Techniken der Einlasskontrolle,
- Konfliktbewältigung. - Konfliktbewältigung.
2. Der praktische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom 2. Der praktische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom
Veranstalter erteilt in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten, dem Veranstalter erteilt in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten, dem
Feuerwehrdienst und dem medizinischen Einsatzdienst und umfasst Feuerwehrdienst und dem medizinischen Einsatzdienst und umfasst
mindestens: mindestens:
- Identifizierungstechniken, - Identifizierungstechniken,
- erste Hilfe und Verfahren für die Evakuierung des Stadions, - erste Hilfe und Verfahren für die Evakuierung des Stadions,
- Kenntnis des Vereins, einschliesslich seiner Hausordnung und der - Kenntnis des Vereins, einschliesslich seiner Hausordnung und der
lokalen Risikogruppen, lokalen Risikogruppen,
- Zusammenarbeit mit den Diensten der lokalen Polizei und Feuerwehr, - Zusammenarbeit mit den Diensten der lokalen Polizei und Feuerwehr,
dem lokalen medizinischen Einsatzdienst und den lokalen dem lokalen medizinischen Einsatzdienst und den lokalen
Sozialdiensten, Sozialdiensten,
- Lieferung der nötigen Informationen in Bezug auf das Verhalten der - Lieferung der nötigen Informationen in Bezug auf das Verhalten der
Anhänger der wichtigsten Vereine. Anhänger der wichtigsten Vereine.
3. Das Praktikum besteht darin, ernannte Ordner während mindestens 3. Das Praktikum besteht darin, ernannte Ordner während mindestens
fünf Spielen zu begleiten und zu unterstützen. fünf Spielen zu begleiten und zu unterstützen.
Der koordinierende Sportverband sorgt für die Koordinierung der von Der koordinierende Sportverband sorgt für die Koordinierung der von
den Veranstaltern gewährleisteten praktischen Teile und Praktika. den Veranstaltern gewährleisteten praktischen Teile und Praktika.
§ 2 - Am Ende jedes Teils der Ausbildung und des Praktikums wird der § 2 - Am Ende jedes Teils der Ausbildung und des Praktikums wird der
Anwärter bewertet. Für den theoretischen Teil erfolgt die Bewertung Anwärter bewertet. Für den theoretischen Teil erfolgt die Bewertung
durch die Ausbilder; für den praktischen Teil und das Praktikum durch die Ausbilder; für den praktischen Teil und das Praktikum
erfolgt die Bewertung durch den Sicherheitsverantwortlichen und den erfolgt die Bewertung durch den Sicherheitsverantwortlichen und den
Chefordner. Chefordner.
Art. 11 - Wenn die Bewertung für die vollständige Ausbildung positiv Art. 11 - Wenn die Bewertung für die vollständige Ausbildung positiv
ist, wird der Ordneranwärter zum Ordner für nationale Fussballspiele ist, wird der Ordneranwärter zum Ordner für nationale Fussballspiele
ernannt und erhält er vom koordinierenden Sportverband die in Artikel ernannt und erhält er vom koordinierenden Sportverband die in Artikel
17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ordner-Identifizierungskarte. 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ordner-Identifizierungskarte.
Art. 12 - § 1 - Der Ordner erhält eine Weiterbildung, die einerseits Art. 12 - § 1 - Der Ordner erhält eine Weiterbildung, die einerseits
aus einer jährlichen Anpassungsfortbildung und andererseits aus aus einer jährlichen Anpassungsfortbildung und andererseits aus
Briefings besteht. Briefings besteht.
§ 2 - Die jährliche Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister § 2 - Die jährliche Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister
des Innern anerkannt werden muss, dauert mindestens sechs Stunden. Sie des Innern anerkannt werden muss, dauert mindestens sechs Stunden. Sie
obliegt dem Veranstalter und hat mindestens die etwaigen Änderungen obliegt dem Veranstalter und hat mindestens die etwaigen Änderungen
und Entwicklungen der Lehrstoffe aus dem theoretischen und dem und Entwicklungen der Lehrstoffe aus dem theoretischen und dem
praktischen Teil der Ausbildung zum Gegenstand. praktischen Teil der Ausbildung zum Gegenstand.
Vor jedem Spiel findet ein Briefing unter der Leitung des Vor jedem Spiel findet ein Briefing unter der Leitung des
Sicherheitsverantwortlichen statt. Die Praktikanten, die Ordner des Sicherheitsverantwortlichen statt. Die Praktikanten, die Ordner des
Veranstalters und die Ordner der Gastmannschaft sind bei diesem Veranstalters und die Ordner der Gastmannschaft sind bei diesem
Briefing anwesend, wo nützliche Informationen zur Infrastruktur des Briefing anwesend, wo nützliche Informationen zur Infrastruktur des
Stadions und zur Zusammenarbeit zwischen den Ordnern und den Stadions und zur Zusammenarbeit zwischen den Ordnern und den
Ordnungsdiensten erteilt werden. In diesem Briefing wird den Ordnungsdiensten erteilt werden. In diesem Briefing wird den
Besonderheiten des Spiels Rechnung getragen. Besonderheiten des Spiels Rechnung getragen.
KAPITEL V - Spezifische Bedingungen für die Abteilungsleiter und für KAPITEL V - Spezifische Bedingungen für die Abteilungsleiter und für
den Chefordner den Chefordner
Art. 13 - Damit ein Ordner als Abteilungsleiter oder Chefordner Art. 13 - Damit ein Ordner als Abteilungsleiter oder Chefordner
auftreten kann, muss er neben der in Artikel 10 des vorliegenden auftreten kann, muss er neben der in Artikel 10 des vorliegenden
Erlasses vorgesehenen Ausbildung an einer zusätzlichen spezifischen Erlasses vorgesehenen Ausbildung an einer zusätzlichen spezifischen
Ausbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen. Diese spezifische Ausbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen. Diese spezifische
Ausbildung wird vom koordinierenden Sportverband organisiert und vom Ausbildung wird vom koordinierenden Sportverband organisiert und vom
Minister des Innern anerkannt. In dieser Ausbildung werden mindestens Minister des Innern anerkannt. In dieser Ausbildung werden mindestens
Menschenführung und Kommunikationstechniken behandelt. Menschenführung und Kommunikationstechniken behandelt.
KAPITEL VI - Entfernung aus der Funktion KAPITEL VI - Entfernung aus der Funktion
Art. 14 - § 1 - Der nicht entlohnte Ordner wird vom Veranstalter aus Art. 14 - § 1 - Der nicht entlohnte Ordner wird vom Veranstalter aus
seiner Funktion entfernt, wobei die Ordner-Identifizierungskarte ihm seiner Funktion entfernt, wobei die Ordner-Identifizierungskarte ihm
sofort vom koordinierenden Sportverband entzogen wird, wenn er: sofort vom koordinierenden Sportverband entzogen wird, wenn er:
- nicht mehr über die nötige körperliche Eignung oder über das - nicht mehr über die nötige körperliche Eignung oder über das
passende psychologische Profil verfügt, um die Funktion auszuüben, passende psychologische Profil verfügt, um die Funktion auszuüben,
- nicht an der jährlichen Anpassungsfortbildung teilnimmt, die in - nicht an der jährlichen Anpassungsfortbildung teilnimmt, die in
Artikel 12 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben wird, Artikel 12 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben wird,
- Gegenstand eines zivilrechtlichen, administrativen oder - Gegenstand eines zivilrechtlichen, administrativen oder
gerichtlichen Stadionverbots oder eines Stadionverbots als gerichtlichen Stadionverbots oder eines Stadionverbots als
Sicherheitsmassnahme ist, Sicherheitsmassnahme ist,
- kein Leumundszeugnis mehr vorlegen kann, - kein Leumundszeugnis mehr vorlegen kann,
- in der Ausübung seiner Funktion einen schwerwiegenden Fehler - in der Ausübung seiner Funktion einen schwerwiegenden Fehler
begangen hat, der vom Sicherheitsverantwortlichen oder vom lokalen begangen hat, der vom Sicherheitsverantwortlichen oder vom lokalen
Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen festgestellt worden ist. Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen festgestellt worden ist.
Der entlohnte Ordner wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Der entlohnte Ordner wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge entlassen. Die Juli 1978 über die Arbeitsverträge entlassen. Die
Ordner-Identifizierungskarte wird ihm sofort vom koordinierenden Ordner-Identifizierungskarte wird ihm sofort vom koordinierenden
Sportverband entzogen. Sportverband entzogen.
§ 2 - Wenn der aus der Funktion entfernte oder entlassene Ordner § 2 - Wenn der aus der Funktion entfernte oder entlassene Ordner
erneut als Ordner eingestellt werden möchte, muss er von neuem alle erneut als Ordner eingestellt werden möchte, muss er von neuem alle
Voraussetzungen erfüllen und von neuem das vollständige Voraussetzungen erfüllen und von neuem das vollständige
Auswahlverfahren absolvieren, wie es in den Artikeln 8, 9 und 10 des Auswahlverfahren absolvieren, wie es in den Artikeln 8, 9 und 10 des
vorliegenden Erlasses vorgesehen ist. vorliegenden Erlasses vorgesehen ist.
KAPITEL VII - Anzahl einzusetzender Ordner KAPITEL VII - Anzahl einzusetzender Ordner
Art. 15 - Der Veranstalter setzt die Anzahl Ordner ein, die festgelegt Art. 15 - Der Veranstalter setzt die Anzahl Ordner ein, die festgelegt
wird, indem die Anzahl Plätze, für die Eintrittskarten für das Spiel wird, indem die Anzahl Plätze, für die Eintrittskarten für das Spiel
zur Verfügung gestellt worden sind, durch 300 geteilt wird, ohne dass zur Verfügung gestellt worden sind, durch 300 geteilt wird, ohne dass
die Anzahl einzusetzender Ordner kleiner als 10 sein darf; diese die Anzahl einzusetzender Ordner kleiner als 10 sein darf; diese
Mindestanzahl von 10 wird auf 5 gesenkt, wenn es sich um einen Verein Mindestanzahl von 10 wird auf 5 gesenkt, wenn es sich um einen Verein
handelt, der in der zweiten Nationalklasse spielt. handelt, der in der zweiten Nationalklasse spielt.
Art. 16 - § 1 - Der Sicherheitsverantwortliche darf die Ordner, die Art. 16 - § 1 - Der Sicherheitsverantwortliche darf die Ordner, die
die Gastmannschaft begleiten, bei der Festlegung der Anzahl der für die Gastmannschaft begleiten, bei der Festlegung der Anzahl der für
das betreffende Spiel einzusetzenden Ordner berücksichtigen, wobei die das betreffende Spiel einzusetzenden Ordner berücksichtigen, wobei die
Anzahl Ordner des Veranstalters immer wenigstens zwei Drittel der Anzahl Ordner des Veranstalters immer wenigstens zwei Drittel der
Gesamtanzahl einzusetzender Ordner betragen muss. Gesamtanzahl einzusetzender Ordner betragen muss.
In diesem Fall unterstützen die Ordner der Gastmannschaft die Ordner In diesem Fall unterstützen die Ordner der Gastmannschaft die Ordner
des Veranstalters. Sie beachten hierbei den von den zuständigen des Veranstalters. Sie beachten hierbei den von den zuständigen
Diensten eingesetzten Sicherheitsapparat. Diensten eingesetzten Sicherheitsapparat.
§ 2 - Bei der Festlegung der Anzahl Ordner, die während des § 2 - Bei der Festlegung der Anzahl Ordner, die während des
betreffenden Spiels einzusetzen sind, darf der betreffenden Spiels einzusetzen sind, darf der
Sicherheitsverantwortliche nicht die in den Artikeln 9 bis 11 des Sicherheitsverantwortliche nicht die in den Artikeln 9 bis 11 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikanten berücksichtigen. vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikanten berücksichtigen.
Zudem dürfen nur die Ordner berücksichtigt werden, die dem in Artikel Zudem dürfen nur die Ordner berücksichtigt werden, die dem in Artikel
12 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Briefing 12 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Briefing
beigewohnt haben. beigewohnt haben.
KAPITEL VIII - Ausrüstung KAPITEL VIII - Ausrüstung
Art. 17 - Die Ordner und die Praktikanten tragen eine fluoreszierende Art. 17 - Die Ordner und die Praktikanten tragen eine fluoreszierende
Oberbekleidung, deren Farbe vom koordinierenden Sportverband Oberbekleidung, deren Farbe vom koordinierenden Sportverband
festgelegt wird und die lediglich die Aufschrift ORDNER trägt; die festgelegt wird und die lediglich die Aufschrift ORDNER trägt; die
Abteilungsleiter und die Chefordner tragen zusätzlich ein Abteilungsleiter und die Chefordner tragen zusätzlich ein
Unterscheidungsmerkmal. Unterscheidungsmerkmal.
Die Ordner sind im Besitz einer vom koordinierenden Sportverband Die Ordner sind im Besitz einer vom koordinierenden Sportverband
ausgegebenen Identifizierungskarte. Diese Karte enthält ein Passfoto. ausgegebenen Identifizierungskarte. Diese Karte enthält ein Passfoto.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen KAPITEL IX - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Es wird davon ausgegangen, dass die Ordner, die Inhaber Art. 18 - Es wird davon ausgegangen, dass die Ordner, die Inhaber
einer vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vom einer vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vom
koordinierenden Sportverband ausgegebenen Identifizierungskarte sind, koordinierenden Sportverband ausgegebenen Identifizierungskarte sind,
den in den Artikeln 10 und 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten den in den Artikeln 10 und 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Bedingungen genügen, insofern sie vor dem 31. Dezember 1999 an einer Bedingungen genügen, insofern sie vor dem 31. Dezember 1999 an einer
ersten jährlichen Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, wie sie in ersten jährlichen Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, wie sie in
Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist. Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
29. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen
für Fussballordner für Fussballordner
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8; Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der
Anstellungsbedingungen für Fussballordner; Anstellungsbedingungen für Fussballordner;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2001;
Aufgrund des Gutachtens 32.648/2 des Staatsrates vom 17. Dezember Aufgrund des Gutachtens 32.648/2 des Staatsrates vom 17. Dezember
2001; 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 25. Artikel 1 - Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 25.
Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner
werden zwischen den Wörtern « nationale » und « Fussballspiele » die werden zwischen den Wörtern « nationale » und « Fussballspiele » die
Wörter « und internationale » eingefügt. Wörter « und internationale » eingefügt.
Art. 2 - Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 2 - Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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