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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les conditions d'engagement des stewards de football et de l'arrêté royal du 29 janvier 2002 modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards en van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van dit besluit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 |
conditions d'engagement des stewards de football et de l'arrêté royal | tot bepaling van de voorwaarden voor de indienstneming van |
du 29 janvier 2002 modifiant cet arrêté | voetbalstewards en van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot |
wijziging van dit besluit | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les conditions | - van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de |
d'engagement des stewards de football, | voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards, |
- de l'arrêté royal du 29 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 | - van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van het |
mai 1999 déterminant les conditions d'engagement des stewards de | koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden |
football, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | voor de indienstneming van voetbalstewards, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 25 mai 1999 déterminant les conditions | - van het koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de |
d'engagement des stewards de football; | voorwaarden voor de indienstneming van voetbalstewards; |
- de l'arrêté royal du 29 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 | - van het koninklijk besluit van 29 januari 2002 tot wijziging van het |
mai 1999 déterminant les conditions d'engagement des stewards de | koninklijk besluit van 25 mei 1999 tot bepaling van de voorwaarden |
football. | voor de indienstneming van voetbalstewards. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelle, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Anstellungsbedingungen für Fussballordner | Anstellungsbedingungen für Fussballordner |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung einiger Bestimmungen | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung einiger Bestimmungen |
von Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit | von Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit |
bei Fussballspielen (nachstehend « das Gesetz » genannt). Diese | bei Fussballspielen (nachstehend « das Gesetz » genannt). Diese |
Bestimmungen beziehen sich auf die « aktive Sicherheit », das heisst | Bestimmungen beziehen sich auf die « aktive Sicherheit », das heisst |
auf den Einsatz des Personals und Materials, das zur Gewährleistung | auf den Einsatz des Personals und Materials, das zur Gewährleistung |
eines friedlichen Ablaufs des Ereignisses notwendig ist. Insbesondere | eines friedlichen Ablaufs des Ereignisses notwendig ist. Insbesondere |
wird hier die Rechtsstellung der Ordner geregelt. | wird hier die Rechtsstellung der Ordner geregelt. |
Im Gesetz wird die Funktion des Ordners in Artikel 2 Nr. 5 allgemein | Im Gesetz wird die Funktion des Ordners in Artikel 2 Nr. 5 allgemein |
definiert und in den Artikeln 12 bis 17 genauer dargestellt. Nun ist | definiert und in den Artikeln 12 bis 17 genauer dargestellt. Nun ist |
es angebracht, die allgemeinen Auswahl-, Anwerbungs- und | es angebracht, die allgemeinen Auswahl-, Anwerbungs- und |
Ausbildungsbedingungen zu bestimmen, damit die Ordner jedes | Ausbildungsbedingungen zu bestimmen, damit die Ordner jedes |
betroffenen Vereins die gleichen Garantien und die gleichen | betroffenen Vereins die gleichen Garantien und die gleichen |
Fähigkeiten bieten. | Fähigkeiten bieten. |
Der Ordner wird nämlich eine vorrangige Rolle spielen hinsichtlich der | Der Ordner wird nämlich eine vorrangige Rolle spielen hinsichtlich der |
Art und Weise, wie die Zuschauer das Spiel erleben werden: Empfang und | Art und Weise, wie die Zuschauer das Spiel erleben werden: Empfang und |
Platzanweisung in den Tribünen sind zwar wichtig, aber Ordner müssen | Platzanweisung in den Tribünen sind zwar wichtig, aber Ordner müssen |
durch ihre Anwesenheit, durch die Tatsache, dass sie sich bereit | durch ihre Anwesenheit, durch die Tatsache, dass sie sich bereit |
halten, um bei Spannungen einzugreifen und die Gemüter zu beruhigen | halten, um bei Spannungen einzugreifen und die Gemüter zu beruhigen |
und bei anhaltenden Spannungen sofort die Personen zu benachrichtigen, | und bei anhaltenden Spannungen sofort die Personen zu benachrichtigen, |
die mit der Hilfeleistung oder der Aufrechterhaltung der Ordnung | die mit der Hilfeleistung oder der Aufrechterhaltung der Ordnung |
betraut sind, beruhigend auf die Zuschauer wirken. | betraut sind, beruhigend auf die Zuschauer wirken. |
Angesichts der auf dem Ordner lastenden Verantwortung zeigt sich die | Angesichts der auf dem Ordner lastenden Verantwortung zeigt sich die |
ganze Bedeutung seiner Auswahl und Ausbildung. Auch die Moralität des | ganze Bedeutung seiner Auswahl und Ausbildung. Auch die Moralität des |
Betreffenden ist von grosser Wichtigkeit: Er darf auf keinen Fall ein | Betreffenden ist von grosser Wichtigkeit: Er darf auf keinen Fall ein |
Verhalten an den Tag gelegt haben, das er verhindern soll, das heisst | Verhalten an den Tag gelegt haben, das er verhindern soll, das heisst |
ein Verhalten, das zu einer zivilrechtlichen Ausschliessung oder zu | ein Verhalten, das zu einer zivilrechtlichen Ausschliessung oder zu |
einem gerichtlichen oder administrativen Stadionverbot Anlass geben | einem gerichtlichen oder administrativen Stadionverbot Anlass geben |
kann. | kann. |
Die ihm in Artikel 13 des Gesetzes erteilte Befugnis, eine | Die ihm in Artikel 13 des Gesetzes erteilte Befugnis, eine |
oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck der Zuschauer | oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck der Zuschauer |
durchzuführen, erfordert ebenfalls eine strenge Auswahl und eine | durchzuführen, erfordert ebenfalls eine strenge Auswahl und eine |
anspruchsvolle Ausbildung der Bewerber. Im theoretischen Teil der | anspruchsvolle Ausbildung der Bewerber. Im theoretischen Teil der |
Ausbildung soll ihnen eine Grundkenntnis der Anforderungen der | Ausbildung soll ihnen eine Grundkenntnis der Anforderungen der |
Funktion vermittelt werden, während sie im praktischen Teil der | Funktion vermittelt werden, während sie im praktischen Teil der |
Ausbildung und beim Praktikum ihr Stadion und die Fans der lokalen | Ausbildung und beim Praktikum ihr Stadion und die Fans der lokalen |
Mannschaft kennen lernen und sich eine gewisse praktische Erfahrung | Mannschaft kennen lernen und sich eine gewisse praktische Erfahrung |
vor Ort aneignen sollen; es ist ebenfalls die ideale Gelegenheit, mit | vor Ort aneignen sollen; es ist ebenfalls die ideale Gelegenheit, mit |
den lokalen Polizei- und Einsatzdiensten in enger Berührung zu kommen. | den lokalen Polizei- und Einsatzdiensten in enger Berührung zu kommen. |
Diese Grund-Ausbildung wird durch eine Weiterbildung vervollständigt, | Diese Grund-Ausbildung wird durch eine Weiterbildung vervollständigt, |
erstens in Form einer jährlichen Anpassungsfortbildung, durch die die | erstens in Form einer jährlichen Anpassungsfortbildung, durch die die |
Ordner von der Entwicklung der Sachgebiete Kenntnis erhalten, die zum | Ordner von der Entwicklung der Sachgebiete Kenntnis erhalten, die zum |
theoretischen und zum praktischen Teil der Grund-Ausbildung gehören, | theoretischen und zum praktischen Teil der Grund-Ausbildung gehören, |
und zweitens in Form von Briefings vor jedem Spiel. Die diesem | und zweitens in Form von Briefings vor jedem Spiel. Die diesem |
Briefing beizumessende Bedeutung hängt von der Art des Spiels ab: So | Briefing beizumessende Bedeutung hängt von der Art des Spiels ab: So |
erfordert ein internationales Spiel eine andere, wenn nötig | erfordert ein internationales Spiel eine andere, wenn nötig |
ausgedehntere Vorbereitung als ein Meisterschaftsspiel. Zudem muss | ausgedehntere Vorbereitung als ein Meisterschaftsspiel. Zudem muss |
unterschieden werden zwischen einem Spiel « unter verstärkter Aufsicht | unterschieden werden zwischen einem Spiel « unter verstärkter Aufsicht |
» und einem gewöhnlichen Spiel sowie zwischen einer internationalen | » und einem gewöhnlichen Spiel sowie zwischen einer internationalen |
Begegnung von Nationalmannschaften und einer internationalen Begegnung | Begegnung von Nationalmannschaften und einer internationalen Begegnung |
auf Vereinsebene. | auf Vereinsebene. |
Die Abteilungsleiter und der Chefordner erhalten eine gemeinsame | Die Abteilungsleiter und der Chefordner erhalten eine gemeinsame |
Ausbildung. | Ausbildung. |
Der Ordner sollte in der Praxis weder Mitglied eines lokalen | Der Ordner sollte in der Praxis weder Mitglied eines lokalen |
Polizeidienstes noch eines lokalen Feuerwehrdienstes sein, um zu | Polizeidienstes noch eines lokalen Feuerwehrdienstes sein, um zu |
vermeiden, dass er bei einem Zwischenfall ebenfalls als Mitglied der | vermeiden, dass er bei einem Zwischenfall ebenfalls als Mitglied der |
öffentlichen Macht auftreten muss, und um für den Feuerwehrdienst | öffentlichen Macht auftreten muss, und um für den Feuerwehrdienst |
verfügbar zu bleiben für den Fall, dass ein Einsatz erforderlich wird. | verfügbar zu bleiben für den Fall, dass ein Einsatz erforderlich wird. |
Dies wird jedoch nicht als solches im Königlichen Erlass auferlegt. | Dies wird jedoch nicht als solches im Königlichen Erlass auferlegt. |
Zwischen dem Ordner und dem Veranstalter besteht ein Rechtsverhältnis, | Zwischen dem Ordner und dem Veranstalter besteht ein Rechtsverhältnis, |
das in der Vereinbarung konkretisiert wird, die in Artikel 3 Absatz 2 | das in der Vereinbarung konkretisiert wird, die in Artikel 3 Absatz 2 |
des Erlasses vorgesehen ist. Wenn der Ordner entlohnt wird, nimmt | des Erlasses vorgesehen ist. Wenn der Ordner entlohnt wird, nimmt |
dieses Rechtsverhältnis die Form eines Arbeitsvertrags an; hier müssen | dieses Rechtsverhältnis die Form eines Arbeitsvertrags an; hier müssen |
dann die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | dann die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, insbesondere die Modalitäten des Vertragsbruchs | die Arbeitsverträge, insbesondere die Modalitäten des Vertragsbruchs |
beachtet werden. Somit können die in Artikel 14 § 1 des Erlasses | beachtet werden. Somit können die in Artikel 14 § 1 des Erlasses |
genannten Gründe für die Entfernung des nicht entlohnten Ordners aus | genannten Gründe für die Entfernung des nicht entlohnten Ordners aus |
der Funktion die Entlassung des entlohnten Ordners nur rechtfertigen, | der Funktion die Entlassung des entlohnten Ordners nur rechtfertigen, |
wenn der Veranstalter-Arbeitgeber sie als schwerwiegenden Grund | wenn der Veranstalter-Arbeitgeber sie als schwerwiegenden Grund |
erachtet. | erachtet. |
Diese Unterscheidung ist vorgenommen worden, um den Bemerkungen | Diese Unterscheidung ist vorgenommen worden, um den Bemerkungen |
nachzukommen, die im Gutachten L.29.015/4 der Gesetzgebungsabteilung | nachzukommen, die im Gutachten L.29.015/4 der Gesetzgebungsabteilung |
des Staatsrates vom 26. März 1999 geäussert worden sind. | des Staatsrates vom 26. März 1999 geäussert worden sind. |
Zudem muss unterstrichen werden, dass die Rechtsstellung der | Zudem muss unterstrichen werden, dass die Rechtsstellung der |
Fussballordner entgegen der Meinung des Staatsrates nicht in den | Fussballordner entgegen der Meinung des Staatsrates nicht in den |
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1990 über | Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, so | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, so |
wie es durch einen Gesetzentwurf neueren Datums abgeändert worden ist, | wie es durch einen Gesetzentwurf neueren Datums abgeändert worden ist, |
fällt. In Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs wird ausdrücklich | fällt. In Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs wird ausdrücklich |
festgelegt, dass Personen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch | festgelegt, dass Personen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch |
andere Vorschriften bestimmt werden, vom Anwendungsbereich des | andere Vorschriften bestimmt werden, vom Anwendungsbereich des |
Gesetzes vom 10. April 1990 ausgeschlossen sind. Ferner wird in diesem | Gesetzes vom 10. April 1990 ausgeschlossen sind. Ferner wird in diesem |
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ordner, die von der Sicherheit | Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ordner, die von der Sicherheit |
bei Fussballspielen betroffen sind, vom Anwendungsbereich dieses | bei Fussballspielen betroffen sind, vom Anwendungsbereich dieses |
Gesetzes ausgeschlossen sind. (Parlamentsdokumente, Kammer, | Gesetzes ausgeschlossen sind. (Parlamentsdokumente, Kammer, |
Ordentliche Sitzungsperiode, 1998-1999, Nr. 2027/1, S. 14) | Ordentliche Sitzungsperiode, 1998-1999, Nr. 2027/1, S. 14) |
Mit der dem Einsatz von Ordnern zugrunde liegenden Regel wird eine | Mit der dem Einsatz von Ordnern zugrunde liegenden Regel wird eine |
bestimmte Flexibilität bezweckt, was die Anzahl Ordner anbelangt, die | bestimmte Flexibilität bezweckt, was die Anzahl Ordner anbelangt, die |
nach Verhältnis der effektiven Anzahl Zuschauer, die sich bei einem | nach Verhältnis der effektiven Anzahl Zuschauer, die sich bei einem |
Spiel einfinden können, vorzusehen sind; da rein hypothetisch von | Spiel einfinden können, vorzusehen sind; da rein hypothetisch von |
einem Spiel zum anderen eine Verdopplung der Anzahl Zuschauer möglich | einem Spiel zum anderen eine Verdopplung der Anzahl Zuschauer möglich |
ist, kann man nicht vom Veranstalter verlangen, dass er für jedes | ist, kann man nicht vom Veranstalter verlangen, dass er für jedes |
Spiel dieselbe Anzahl Ordner einsetzt, auch wenn ein Mindestdienst | Spiel dieselbe Anzahl Ordner einsetzt, auch wenn ein Mindestdienst |
gewährleistet werden muss. Daher ist das Verhältnis festgelegt auf | gewährleistet werden muss. Daher ist das Verhältnis festgelegt auf |
einen Ordner für dreihundert Zuschauer, die im Besitz einer | einen Ordner für dreihundert Zuschauer, die im Besitz einer |
Eintrittskarte sind, wobei natürlich im Fall, wo die Berechnung zu | Eintrittskarte sind, wobei natürlich im Fall, wo die Berechnung zu |
einer Zahl mit Dezimalstellen führt, diese Zahl auf die nächste | einer Zahl mit Dezimalstellen führt, diese Zahl auf die nächste |
Einheit aufgerundet wird: Dies ist die einzige Methode, um das | Einheit aufgerundet wird: Dies ist die einzige Methode, um das |
Verhältnis 1/300 einzuhalten. Die Anzahl anwesender Zuschauer darf | Verhältnis 1/300 einzuhalten. Die Anzahl anwesender Zuschauer darf |
nicht höher sein als die Anzahl ausgegebener Eintrittskarten. Insoweit | nicht höher sein als die Anzahl ausgegebener Eintrittskarten. Insoweit |
die Anzahl erwarteter Zuschauer nicht genau vorausgesehen werden kann, | die Anzahl erwarteter Zuschauer nicht genau vorausgesehen werden kann, |
wird der Veranstalter ebenfalls eine genügende Reserve an Ordnern | wird der Veranstalter ebenfalls eine genügende Reserve an Ordnern |
vorsehen müssen, um das vorgeschriebene Verhältnis immer einhalten zu | vorsehen müssen, um das vorgeschriebene Verhältnis immer einhalten zu |
können. | können. |
Dieses Verhältnis von einem Ordner für 300 Zuschauer stellt natürlich | Dieses Verhältnis von einem Ordner für 300 Zuschauer stellt natürlich |
nur ein Minimum dar; die lokalen Behörden können strengere Regeln | nur ein Minimum dar; die lokalen Behörden können strengere Regeln |
vorsehen, entweder allgemein oder für ganz bestimmte Spiele. Es ist | vorsehen, entweder allgemein oder für ganz bestimmte Spiele. Es ist |
also durchaus möglich, in einer Vereinbarung zwischen dem Verein und | also durchaus möglich, in einer Vereinbarung zwischen dem Verein und |
dem Bürgermeister der Gemeinde vorzusehen, dass ein Ordner für | dem Bürgermeister der Gemeinde vorzusehen, dass ein Ordner für |
zweihundert, hundertfünfzig,... Zuschauer benötigt wird. | zweihundert, hundertfünfzig,... Zuschauer benötigt wird. |
In jedem Fall müssen mindestens 10 Ordner pro Spiel vorgesehen werden, | In jedem Fall müssen mindestens 10 Ordner pro Spiel vorgesehen werden, |
egal wie hoch die wirkliche Anzahl Zuschauer ist. Für die Vereine der | egal wie hoch die wirkliche Anzahl Zuschauer ist. Für die Vereine der |
zweiten Nationalklasse wird diese Mindestanzahl auf 5 gesenkt. | zweiten Nationalklasse wird diese Mindestanzahl auf 5 gesenkt. |
Die wesentliche Rolle des koordinierenden Sportverbands muss | Die wesentliche Rolle des koordinierenden Sportverbands muss |
hervorgehoben werden. Er kümmert sich nämlich um die Organisation des | hervorgehoben werden. Er kümmert sich nämlich um die Organisation des |
theoretischen Teils der Ausbildung, die Koordinierung des praktischen | theoretischen Teils der Ausbildung, die Koordinierung des praktischen |
Teils der Ausbildung und der Praktika, die spezifische Ausbildung der | Teils der Ausbildung und der Praktika, die spezifische Ausbildung der |
Abteilungsleiter und der Chefordner und die Ausgabe der | Abteilungsleiter und der Chefordner und die Ausgabe der |
Ordner-Identifizierungskarten; so wird ein einheitliches Profil der | Ordner-Identifizierungskarten; so wird ein einheitliches Profil der |
Ordner gewährleistet. Der Sportverband gewährleistet auch die | Ordner gewährleistet. Der Sportverband gewährleistet auch die |
Koordinierung des Wortlauts der Vereinbarungen über den Austausch von | Koordinierung des Wortlauts der Vereinbarungen über den Austausch von |
Ordnern zwischen den Veranstaltern und er legt die Bedingungen für die | Ordnern zwischen den Veranstaltern und er legt die Bedingungen für die |
Beförderung der Ordner fest. | Beförderung der Ordner fest. |
Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten | Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten |
sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift | sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 25. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Anstellungsbedingungen für Fussballordner | Anstellungsbedingungen für Fussballordner |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8; | Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8; |
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. | Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. |
August 1998; | August 1998; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch |
den vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die | den vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die |
Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn | Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn |
sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass | sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass |
jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine | jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine |
nützliche Wirkung um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn | nützliche Wirkung um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn |
des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen | des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen |
würde; | würde; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. April 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. April 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter « Veranstalter »: den Veranstalter eines nationalen | unter « Veranstalter »: den Veranstalter eines nationalen |
Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von | Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von |
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen. | Fussballspielen. |
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung | Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf alle Ordner im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. | auf alle Ordner im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, ungeachtet | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, ungeachtet |
dessen, ob sie vom Veranstalter als nicht entlohnte freiwillige oder | dessen, ob sie vom Veranstalter als nicht entlohnte freiwillige oder |
als entlohnte professionelle Ordner angeworben werden. | als entlohnte professionelle Ordner angeworben werden. |
KAPITEL II - Verantwortlichkeit der Veranstalter und des | KAPITEL II - Verantwortlichkeit der Veranstalter und des |
koordinierenden Sportverbands angesichts der Ordner | koordinierenden Sportverbands angesichts der Ordner |
Art. 3 - Gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Art. 3 - Gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen ist der Veranstalter verantwortlich für | Sicherheit bei Fussballspielen ist der Veranstalter verantwortlich für |
den Bewerberaufruf, die Auswahl, die Anwerbung und die Ausbildung der | den Bewerberaufruf, die Auswahl, die Anwerbung und die Ausbildung der |
Ordner. | Ordner. |
Der Veranstalter schliesst mit den eingestellten Ordneranwärtern und | Der Veranstalter schliesst mit den eingestellten Ordneranwärtern und |
Ordnern eine schriftliche Vereinbarung ab. | Ordnern eine schriftliche Vereinbarung ab. |
Er veranlasst das Nötige, damit regelmässig kontrolliert wird, ob alle | Er veranlasst das Nötige, damit regelmässig kontrolliert wird, ob alle |
Ordneranwärter und Ordner noch den Anforderungen in puncto Auswahl, | Ordneranwärter und Ordner noch den Anforderungen in puncto Auswahl, |
Anwerbung und Ausbildung genügen. Wenn ein Ordner im Sinne von Artikel | Anwerbung und Ausbildung genügen. Wenn ein Ordner im Sinne von Artikel |
14 des vorliegenden Erlasses aus seiner Funktion entfernt oder | 14 des vorliegenden Erlasses aus seiner Funktion entfernt oder |
entlassen wird, teilt der Veranstalter dies sofort dem koordinierenden | entlassen wird, teilt der Veranstalter dies sofort dem koordinierenden |
Sportverband mit, damit dem Betroffenen die | Sportverband mit, damit dem Betroffenen die |
Ordner-Identifizierungskarte gemäss Artikel 14 des vorliegenden | Ordner-Identifizierungskarte gemäss Artikel 14 des vorliegenden |
Erlasses entzogen wird. | Erlasses entzogen wird. |
Art. 4 - Der Veranstalter schliesst mit dem Gastverein eine | Art. 4 - Der Veranstalter schliesst mit dem Gastverein eine |
Vereinbarung ab, mit der der gegenseitige Austausch von Ordnern und | Vereinbarung ab, mit der der gegenseitige Austausch von Ordnern und |
die Verpflichtung für jeden Sicherheitsverantwortlichen, die Ordner | die Verpflichtung für jeden Sicherheitsverantwortlichen, die Ordner |
des Gastvereins zu informieren, geregelt wird. | des Gastvereins zu informieren, geregelt wird. |
Gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen gewährleistet der koordinierende | Sicherheit bei Fussballspielen gewährleistet der koordinierende |
Sportverband die Koordinierung dieser Vereinbarungen. | Sportverband die Koordinierung dieser Vereinbarungen. |
KAPITEL III - Die Ordner und ihre Organisation | KAPITEL III - Die Ordner und ihre Organisation |
Art. 5 - Die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | Art. 5 - Die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
die Sicherheit bei Fussballspielen vom Veranstalter angeworbenen | die Sicherheit bei Fussballspielen vom Veranstalter angeworbenen |
Ordner werden nach folgender Rangordnung unterteilt: Ordner, | Ordner werden nach folgender Rangordnung unterteilt: Ordner, |
Abteilungsleiter und Chefordner. | Abteilungsleiter und Chefordner. |
Die Abteilungsleiter überwachen und unterstützen die Ordner in einem | Die Abteilungsleiter überwachen und unterstützen die Ordner in einem |
bestimmten Teil der Tribünen; sie lassen die Anweisungen des | bestimmten Teil der Tribünen; sie lassen die Anweisungen des |
Chefordners ausführen. | Chefordners ausführen. |
Der Chefordner koordiniert und gewährleistet die allgemeine | Der Chefordner koordiniert und gewährleistet die allgemeine |
Überwachung der Arbeit der Ordner. | Überwachung der Arbeit der Ordner. |
Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Erlasses | Art. 6 - Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Erlasses |
bestimmt der koordinierende Sportverband die Bedingungen, die die | bestimmt der koordinierende Sportverband die Bedingungen, die die |
Ordner erfüllen müssen, um in der Rangordnung aufzusteigen. | Ordner erfüllen müssen, um in der Rangordnung aufzusteigen. |
Art. 7 - Die Ordner werden in die Koordinierung der Sicherheit bei | Art. 7 - Die Ordner werden in die Koordinierung der Sicherheit bei |
Fussballspielen einbezogen; sie werden auf den in Artikel 9 des | Fussballspielen einbezogen; sie werden auf den in Artikel 9 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
erwähnten Versammlungen des lokalen Beirats für die Sicherheit bei | erwähnten Versammlungen des lokalen Beirats für die Sicherheit bei |
Fussballspielen durch den Chefordner vertreten. | Fussballspielen durch den Chefordner vertreten. |
KAPITEL IV - Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Ordneranwärter und | KAPITEL IV - Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Ordneranwärter und |
Ordner | Ordner |
Art. 8 - Ordneranwärter und Ordner müssen folgende | Art. 8 - Ordneranwärter und Ordner müssen folgende |
Mindestanforderungen erfüllen: | Mindestanforderungen erfüllen: |
1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben, | 1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben, |
2. im Besitz eines Leumundszeugnisses sein, | 2. im Besitz eines Leumundszeugnisses sein, |
3. in den fünf Jahren vor der Einstellung nicht Gegenstand eines | 3. in den fünf Jahren vor der Einstellung nicht Gegenstand eines |
zivilrechtlichen, administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots | zivilrechtlichen, administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots |
oder eines Stadionverbots als Sicherheitsmassnahme gewesen sein, | oder eines Stadionverbots als Sicherheitsmassnahme gewesen sein, |
4. die für die Ausübung der Funktion verlangte körperliche Eignung | 4. die für die Ausübung der Funktion verlangte körperliche Eignung |
vorweisen; diese Eignung wird jedes Jahr anhand einer ärztlichen | vorweisen; diese Eignung wird jedes Jahr anhand einer ärztlichen |
Untersuchung geprüft, | Untersuchung geprüft, |
5. über ein angemessenes psychologisches Profil verfügen. Dieses | 5. über ein angemessenes psychologisches Profil verfügen. Dieses |
Profil wird vom Sicherheitsverantwortlichen, vom Chefordner und von | Profil wird vom Sicherheitsverantwortlichen, vom Chefordner und von |
einem Polizeioffizier auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem | einem Polizeioffizier auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem |
Anwärter beurteilt. Bei der Überprüfung des psychologischen Profils | Anwärter beurteilt. Bei der Überprüfung des psychologischen Profils |
werden folgende Elemente beurteilt: | werden folgende Elemente beurteilt: |
- psychische Stabilität, | - psychische Stabilität, |
- emotionale Beherrschung / Stressbeständigkeit, | - emotionale Beherrschung / Stressbeständigkeit, |
- hinreichende Rationalität, | - hinreichende Rationalität, |
- Beobachtungsvermögen, | - Beobachtungsvermögen, |
- Handlungsbereitschaft, | - Handlungsbereitschaft, |
- Verantwortungssinn. | - Verantwortungssinn. |
Art. 9 - Der Ordneranwärter, der den in Artikel 8 des vorliegenden | Art. 9 - Der Ordneranwärter, der den in Artikel 8 des vorliegenden |
Erlasses aufgezählten Anforderungen genügt, wird zur Ausbildung zum | Erlasses aufgezählten Anforderungen genügt, wird zur Ausbildung zum |
Ordner zugelassen. | Ordner zugelassen. |
Art. 10 - § 1 - Die Ausbildung, deren Programm vom Minister des Innern | Art. 10 - § 1 - Die Ausbildung, deren Programm vom Minister des Innern |
anerkannt werden muss, umfasst einen theoretischen Teil, einen | anerkannt werden muss, umfasst einen theoretischen Teil, einen |
praktischen Teil und ein Praktikum: | praktischen Teil und ein Praktikum: |
1. Der theoretische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom | 1. Der theoretische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom |
koordinierenden Sportverband erteilt, der in Artikel 11 des Gesetzes | koordinierenden Sportverband erteilt, der in Artikel 11 des Gesetzes |
vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnt | vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnt |
ist, und er umfasst mindestens folgende Lehrstoffe : | ist, und er umfasst mindestens folgende Lehrstoffe : |
- Organisation und Sicherheitsverfahren, | - Organisation und Sicherheitsverfahren, |
- grundlegende Rechtsvorschriften, | - grundlegende Rechtsvorschriften, |
- Massenpsychologie, | - Massenpsychologie, |
- Observierungstechniken, | - Observierungstechniken, |
- Techniken der Einlasskontrolle, | - Techniken der Einlasskontrolle, |
- Konfliktbewältigung. | - Konfliktbewältigung. |
2. Der praktische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom | 2. Der praktische Teil dauert mindestens sechs Stunden; er wird vom |
Veranstalter erteilt in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten, dem | Veranstalter erteilt in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten, dem |
Feuerwehrdienst und dem medizinischen Einsatzdienst und umfasst | Feuerwehrdienst und dem medizinischen Einsatzdienst und umfasst |
mindestens: | mindestens: |
- Identifizierungstechniken, | - Identifizierungstechniken, |
- erste Hilfe und Verfahren für die Evakuierung des Stadions, | - erste Hilfe und Verfahren für die Evakuierung des Stadions, |
- Kenntnis des Vereins, einschliesslich seiner Hausordnung und der | - Kenntnis des Vereins, einschliesslich seiner Hausordnung und der |
lokalen Risikogruppen, | lokalen Risikogruppen, |
- Zusammenarbeit mit den Diensten der lokalen Polizei und Feuerwehr, | - Zusammenarbeit mit den Diensten der lokalen Polizei und Feuerwehr, |
dem lokalen medizinischen Einsatzdienst und den lokalen | dem lokalen medizinischen Einsatzdienst und den lokalen |
Sozialdiensten, | Sozialdiensten, |
- Lieferung der nötigen Informationen in Bezug auf das Verhalten der | - Lieferung der nötigen Informationen in Bezug auf das Verhalten der |
Anhänger der wichtigsten Vereine. | Anhänger der wichtigsten Vereine. |
3. Das Praktikum besteht darin, ernannte Ordner während mindestens | 3. Das Praktikum besteht darin, ernannte Ordner während mindestens |
fünf Spielen zu begleiten und zu unterstützen. | fünf Spielen zu begleiten und zu unterstützen. |
Der koordinierende Sportverband sorgt für die Koordinierung der von | Der koordinierende Sportverband sorgt für die Koordinierung der von |
den Veranstaltern gewährleisteten praktischen Teile und Praktika. | den Veranstaltern gewährleisteten praktischen Teile und Praktika. |
§ 2 - Am Ende jedes Teils der Ausbildung und des Praktikums wird der | § 2 - Am Ende jedes Teils der Ausbildung und des Praktikums wird der |
Anwärter bewertet. Für den theoretischen Teil erfolgt die Bewertung | Anwärter bewertet. Für den theoretischen Teil erfolgt die Bewertung |
durch die Ausbilder; für den praktischen Teil und das Praktikum | durch die Ausbilder; für den praktischen Teil und das Praktikum |
erfolgt die Bewertung durch den Sicherheitsverantwortlichen und den | erfolgt die Bewertung durch den Sicherheitsverantwortlichen und den |
Chefordner. | Chefordner. |
Art. 11 - Wenn die Bewertung für die vollständige Ausbildung positiv | Art. 11 - Wenn die Bewertung für die vollständige Ausbildung positiv |
ist, wird der Ordneranwärter zum Ordner für nationale Fussballspiele | ist, wird der Ordneranwärter zum Ordner für nationale Fussballspiele |
ernannt und erhält er vom koordinierenden Sportverband die in Artikel | ernannt und erhält er vom koordinierenden Sportverband die in Artikel |
17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ordner-Identifizierungskarte. | 17 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ordner-Identifizierungskarte. |
Art. 12 - § 1 - Der Ordner erhält eine Weiterbildung, die einerseits | Art. 12 - § 1 - Der Ordner erhält eine Weiterbildung, die einerseits |
aus einer jährlichen Anpassungsfortbildung und andererseits aus | aus einer jährlichen Anpassungsfortbildung und andererseits aus |
Briefings besteht. | Briefings besteht. |
§ 2 - Die jährliche Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister | § 2 - Die jährliche Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister |
des Innern anerkannt werden muss, dauert mindestens sechs Stunden. Sie | des Innern anerkannt werden muss, dauert mindestens sechs Stunden. Sie |
obliegt dem Veranstalter und hat mindestens die etwaigen Änderungen | obliegt dem Veranstalter und hat mindestens die etwaigen Änderungen |
und Entwicklungen der Lehrstoffe aus dem theoretischen und dem | und Entwicklungen der Lehrstoffe aus dem theoretischen und dem |
praktischen Teil der Ausbildung zum Gegenstand. | praktischen Teil der Ausbildung zum Gegenstand. |
Vor jedem Spiel findet ein Briefing unter der Leitung des | Vor jedem Spiel findet ein Briefing unter der Leitung des |
Sicherheitsverantwortlichen statt. Die Praktikanten, die Ordner des | Sicherheitsverantwortlichen statt. Die Praktikanten, die Ordner des |
Veranstalters und die Ordner der Gastmannschaft sind bei diesem | Veranstalters und die Ordner der Gastmannschaft sind bei diesem |
Briefing anwesend, wo nützliche Informationen zur Infrastruktur des | Briefing anwesend, wo nützliche Informationen zur Infrastruktur des |
Stadions und zur Zusammenarbeit zwischen den Ordnern und den | Stadions und zur Zusammenarbeit zwischen den Ordnern und den |
Ordnungsdiensten erteilt werden. In diesem Briefing wird den | Ordnungsdiensten erteilt werden. In diesem Briefing wird den |
Besonderheiten des Spiels Rechnung getragen. | Besonderheiten des Spiels Rechnung getragen. |
KAPITEL V - Spezifische Bedingungen für die Abteilungsleiter und für | KAPITEL V - Spezifische Bedingungen für die Abteilungsleiter und für |
den Chefordner | den Chefordner |
Art. 13 - Damit ein Ordner als Abteilungsleiter oder Chefordner | Art. 13 - Damit ein Ordner als Abteilungsleiter oder Chefordner |
auftreten kann, muss er neben der in Artikel 10 des vorliegenden | auftreten kann, muss er neben der in Artikel 10 des vorliegenden |
Erlasses vorgesehenen Ausbildung an einer zusätzlichen spezifischen | Erlasses vorgesehenen Ausbildung an einer zusätzlichen spezifischen |
Ausbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen. Diese spezifische | Ausbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen. Diese spezifische |
Ausbildung wird vom koordinierenden Sportverband organisiert und vom | Ausbildung wird vom koordinierenden Sportverband organisiert und vom |
Minister des Innern anerkannt. In dieser Ausbildung werden mindestens | Minister des Innern anerkannt. In dieser Ausbildung werden mindestens |
Menschenführung und Kommunikationstechniken behandelt. | Menschenführung und Kommunikationstechniken behandelt. |
KAPITEL VI - Entfernung aus der Funktion | KAPITEL VI - Entfernung aus der Funktion |
Art. 14 - § 1 - Der nicht entlohnte Ordner wird vom Veranstalter aus | Art. 14 - § 1 - Der nicht entlohnte Ordner wird vom Veranstalter aus |
seiner Funktion entfernt, wobei die Ordner-Identifizierungskarte ihm | seiner Funktion entfernt, wobei die Ordner-Identifizierungskarte ihm |
sofort vom koordinierenden Sportverband entzogen wird, wenn er: | sofort vom koordinierenden Sportverband entzogen wird, wenn er: |
- nicht mehr über die nötige körperliche Eignung oder über das | - nicht mehr über die nötige körperliche Eignung oder über das |
passende psychologische Profil verfügt, um die Funktion auszuüben, | passende psychologische Profil verfügt, um die Funktion auszuüben, |
- nicht an der jährlichen Anpassungsfortbildung teilnimmt, die in | - nicht an der jährlichen Anpassungsfortbildung teilnimmt, die in |
Artikel 12 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben wird, | Artikel 12 § 2 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses vorgeschrieben wird, |
- Gegenstand eines zivilrechtlichen, administrativen oder | - Gegenstand eines zivilrechtlichen, administrativen oder |
gerichtlichen Stadionverbots oder eines Stadionverbots als | gerichtlichen Stadionverbots oder eines Stadionverbots als |
Sicherheitsmassnahme ist, | Sicherheitsmassnahme ist, |
- kein Leumundszeugnis mehr vorlegen kann, | - kein Leumundszeugnis mehr vorlegen kann, |
- in der Ausübung seiner Funktion einen schwerwiegenden Fehler | - in der Ausübung seiner Funktion einen schwerwiegenden Fehler |
begangen hat, der vom Sicherheitsverantwortlichen oder vom lokalen | begangen hat, der vom Sicherheitsverantwortlichen oder vom lokalen |
Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen festgestellt worden ist. | Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen festgestellt worden ist. |
Der entlohnte Ordner wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. | Der entlohnte Ordner wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge entlassen. Die | Juli 1978 über die Arbeitsverträge entlassen. Die |
Ordner-Identifizierungskarte wird ihm sofort vom koordinierenden | Ordner-Identifizierungskarte wird ihm sofort vom koordinierenden |
Sportverband entzogen. | Sportverband entzogen. |
§ 2 - Wenn der aus der Funktion entfernte oder entlassene Ordner | § 2 - Wenn der aus der Funktion entfernte oder entlassene Ordner |
erneut als Ordner eingestellt werden möchte, muss er von neuem alle | erneut als Ordner eingestellt werden möchte, muss er von neuem alle |
Voraussetzungen erfüllen und von neuem das vollständige | Voraussetzungen erfüllen und von neuem das vollständige |
Auswahlverfahren absolvieren, wie es in den Artikeln 8, 9 und 10 des | Auswahlverfahren absolvieren, wie es in den Artikeln 8, 9 und 10 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehen ist. | vorliegenden Erlasses vorgesehen ist. |
KAPITEL VII - Anzahl einzusetzender Ordner | KAPITEL VII - Anzahl einzusetzender Ordner |
Art. 15 - Der Veranstalter setzt die Anzahl Ordner ein, die festgelegt | Art. 15 - Der Veranstalter setzt die Anzahl Ordner ein, die festgelegt |
wird, indem die Anzahl Plätze, für die Eintrittskarten für das Spiel | wird, indem die Anzahl Plätze, für die Eintrittskarten für das Spiel |
zur Verfügung gestellt worden sind, durch 300 geteilt wird, ohne dass | zur Verfügung gestellt worden sind, durch 300 geteilt wird, ohne dass |
die Anzahl einzusetzender Ordner kleiner als 10 sein darf; diese | die Anzahl einzusetzender Ordner kleiner als 10 sein darf; diese |
Mindestanzahl von 10 wird auf 5 gesenkt, wenn es sich um einen Verein | Mindestanzahl von 10 wird auf 5 gesenkt, wenn es sich um einen Verein |
handelt, der in der zweiten Nationalklasse spielt. | handelt, der in der zweiten Nationalklasse spielt. |
Art. 16 - § 1 - Der Sicherheitsverantwortliche darf die Ordner, die | Art. 16 - § 1 - Der Sicherheitsverantwortliche darf die Ordner, die |
die Gastmannschaft begleiten, bei der Festlegung der Anzahl der für | die Gastmannschaft begleiten, bei der Festlegung der Anzahl der für |
das betreffende Spiel einzusetzenden Ordner berücksichtigen, wobei die | das betreffende Spiel einzusetzenden Ordner berücksichtigen, wobei die |
Anzahl Ordner des Veranstalters immer wenigstens zwei Drittel der | Anzahl Ordner des Veranstalters immer wenigstens zwei Drittel der |
Gesamtanzahl einzusetzender Ordner betragen muss. | Gesamtanzahl einzusetzender Ordner betragen muss. |
In diesem Fall unterstützen die Ordner der Gastmannschaft die Ordner | In diesem Fall unterstützen die Ordner der Gastmannschaft die Ordner |
des Veranstalters. Sie beachten hierbei den von den zuständigen | des Veranstalters. Sie beachten hierbei den von den zuständigen |
Diensten eingesetzten Sicherheitsapparat. | Diensten eingesetzten Sicherheitsapparat. |
§ 2 - Bei der Festlegung der Anzahl Ordner, die während des | § 2 - Bei der Festlegung der Anzahl Ordner, die während des |
betreffenden Spiels einzusetzen sind, darf der | betreffenden Spiels einzusetzen sind, darf der |
Sicherheitsverantwortliche nicht die in den Artikeln 9 bis 11 des | Sicherheitsverantwortliche nicht die in den Artikeln 9 bis 11 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikanten berücksichtigen. | vorliegenden Erlasses erwähnten Praktikanten berücksichtigen. |
Zudem dürfen nur die Ordner berücksichtigt werden, die dem in Artikel | Zudem dürfen nur die Ordner berücksichtigt werden, die dem in Artikel |
12 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Briefing | 12 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Briefing |
beigewohnt haben. | beigewohnt haben. |
KAPITEL VIII - Ausrüstung | KAPITEL VIII - Ausrüstung |
Art. 17 - Die Ordner und die Praktikanten tragen eine fluoreszierende | Art. 17 - Die Ordner und die Praktikanten tragen eine fluoreszierende |
Oberbekleidung, deren Farbe vom koordinierenden Sportverband | Oberbekleidung, deren Farbe vom koordinierenden Sportverband |
festgelegt wird und die lediglich die Aufschrift ORDNER trägt; die | festgelegt wird und die lediglich die Aufschrift ORDNER trägt; die |
Abteilungsleiter und die Chefordner tragen zusätzlich ein | Abteilungsleiter und die Chefordner tragen zusätzlich ein |
Unterscheidungsmerkmal. | Unterscheidungsmerkmal. |
Die Ordner sind im Besitz einer vom koordinierenden Sportverband | Die Ordner sind im Besitz einer vom koordinierenden Sportverband |
ausgegebenen Identifizierungskarte. Diese Karte enthält ein Passfoto. | ausgegebenen Identifizierungskarte. Diese Karte enthält ein Passfoto. |
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Es wird davon ausgegangen, dass die Ordner, die Inhaber | Art. 18 - Es wird davon ausgegangen, dass die Ordner, die Inhaber |
einer vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vom | einer vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vom |
koordinierenden Sportverband ausgegebenen Identifizierungskarte sind, | koordinierenden Sportverband ausgegebenen Identifizierungskarte sind, |
den in den Artikeln 10 und 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten | den in den Artikeln 10 und 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Bedingungen genügen, insofern sie vor dem 31. Dezember 1999 an einer | Bedingungen genügen, insofern sie vor dem 31. Dezember 1999 an einer |
ersten jährlichen Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, wie sie in | ersten jährlichen Anpassungsfortbildung teilgenommen haben, wie sie in |
Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist. | Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
29. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen | Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen |
für Fussballordner | für Fussballordner |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8; | Fussballspielen, insbesondere des Artikels 8; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der |
Anstellungsbedingungen für Fussballordner; | Anstellungsbedingungen für Fussballordner; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. September 2001; |
Aufgrund des Gutachtens 32.648/2 des Staatsrates vom 17. Dezember | Aufgrund des Gutachtens 32.648/2 des Staatsrates vom 17. Dezember |
2001; | 2001; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 25. | Artikel 1 - Artikel 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 25. |
Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner | Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner |
werden zwischen den Wörtern « nationale » und « Fussballspiele » die | werden zwischen den Wörtern « nationale » und « Fussballspiele » die |
Wörter « und internationale » eingefügt. | Wörter « und internationale » eingefügt. |
Art. 2 - Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |