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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du | officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot |
8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des | wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, het |
sociétés | Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 |
4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le | september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus |
Code judiciaire et le Code des sociétés, établi par le Service central | 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen, |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant | vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de |
la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code | faillissementswet van 8 augustus 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het |
des sociétés. | Wetboek van vennootschappen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. | 4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. |
August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des | August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des |
Gesellschaftsgesetzbuches | Gesellschaftsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch | Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen | « Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen |
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn |
ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. | ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. |
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet | 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet |
werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. | werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. |
Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. |
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein | 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein |
Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der | Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der |
wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und | wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und |
die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen | die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in | Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in |
Belgien hat. » | Belgien hat. » |
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 | Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 |
§ 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt. | § 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn » | 1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf | « Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf |
ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag | ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag |
hin jederzeit ändern. » | hin jederzeit ändern. » |
3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen. | 3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen. |
Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » | Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer | Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer |
3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und | « 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und |
die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die | die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die |
Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und | Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, | Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, |
sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn | sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn |
Monaten beschäftigt hat, | Monaten beschäftigt hat, |
4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten. » | 4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten. » |
Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel | « Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel |
53. » | 53. » |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In diesem Artikel werden | 1. In diesem Artikel werden |
a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter | a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter |
vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch | vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch |
die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter | die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter |
vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » | vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » |
ersetzt, | ersetzt, |
b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten » | b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten » |
ersetzt, | ersetzt, |
c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions » | c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions » |
ersetzt, | ersetzt, |
d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir | d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir |
erteilten Aufträge » ersetzt. | erteilten Aufträge » ersetzt. |
2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten | « Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten |
Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll | Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll |
unterzeichnen. | unterzeichnen. |
Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von | Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von |
Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit. | Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit. |
Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner | Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner |
Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als | Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als |
Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem | Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem |
Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners | Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners |
oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen | oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen |
Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat. | Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat. |
Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt. | Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt. |
Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an | Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an |
der Ausführung seines Auftrags hindern. | der Ausführung seines Auftrags hindern. |
Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder | Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder |
gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. » | gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. » |
Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit | Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies | « Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies |
ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. » | ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. » |
Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt | « Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt |
der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten | der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten |
Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern | Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern |
dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. | dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. |
» | » |
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc | « Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc |
-Konkursverwalter bestimmen. Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene | -Konkursverwalter bestimmen. Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene |
Verfahren ist entsprechend anwendbar. » | Verfahren ist entsprechend anwendbar. » |
Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum | « Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum |
ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen | ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen |
Bericht über die Lage des Konkurses aus. » | Bericht über die Lage des Konkurses aus. » |
2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur | « Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur |
Konkursakte gelegt. » | Konkursakte gelegt. » |
Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung | « Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung |
der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf | der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf |
Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf | Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf |
Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens | Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens |
zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften | zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften |
veröffentlicht. » | veröffentlicht. » |
Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem | « Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem |
Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt | Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt |
durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie | durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie |
verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters | verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters |
unter Aufsicht des Konkursrichters. » | unter Aufsicht des Konkursrichters. » |
Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die | « Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die |
vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, | vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, |
informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen | informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen |
nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei | nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei |
der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte | der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte |
gelegt wird. » | gelegt wird. » |
Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch | Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
« Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, | « Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, |
sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom | sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom |
17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen | 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen |
aufzubewahren. » | aufzubewahren. » |
Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die | Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die |
schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch | schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch |
die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller | die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller |
Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die | Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die |
Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. » | Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. » |
Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem | « Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem |
Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern | Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern |
ermittelt und gegen Quittung beigetrieben. | ermittelt und gegen Quittung beigetrieben. |
Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen | Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen |
und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei | und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung |
der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des | der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des |
Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten | Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten |
Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren. | Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren. |
Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung | Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung |
von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die | von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die |
Summen, die sie nicht eingezahlt haben. » | Summen, die sie nicht eingezahlt haben. » |
Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder | « Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder |
Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und | Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und |
ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu | ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu |
eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters | eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters |
festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten | festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten |
und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der | und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der |
Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter | Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter |
festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem | festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem |
Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des | Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des |
Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und | Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse gezahlt. » | Konsignationskasse gezahlt. » |
Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die | « Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die |
Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde, | Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde, |
werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des | werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des |
Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des | Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des |
Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen, | Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen, |
erstellen und zur Konkursakte legen. | erstellen und zur Konkursakte legen. |
Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe | Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe |
eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um | eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um |
dadurch entstehende Kosten zu decken. | dadurch entstehende Kosten zu decken. |
Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim | Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim |
Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn | Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn |
aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen | aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen |
erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter | erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter |
die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen | die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen |
juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der | juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der |
Bilanzerstellungskosten verurteilen. » | Bilanzerstellungskosten verurteilen. » |
Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und | « Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und |
Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den | Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den |
Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des | Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des |
Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie | Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie |
ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus | ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus |
vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das | vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das |
Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs | Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs |
den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in | den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in |
Kenntnis. » | Kenntnis. » |
Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die | « ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die |
Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. » | Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. » |
B) Absatz 2 wird aufgehoben. | B) Absatz 2 wird aufgehoben. |
C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die | C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die |
durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten » | durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des | « Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des |
Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner | Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner |
einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der | einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der |
Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des | Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des |
Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die | Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die |
Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt. | Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt. |
Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im | Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im |
Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen | Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen |
Verfahren gegenstandslos. | Verfahren gegenstandslos. |
Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im | Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im |
Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die | Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die |
anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den | anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den |
beanstandeten Teil entschieden wird. » | beanstandeten Teil entschieden wird. » |
Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die | « Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die |
vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, | vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, |
kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts | kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts |
wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des | wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des |
Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per | Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per |
Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, | Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, |
vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die | vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die |
Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das | Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das |
Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in | Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in |
den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat | den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat |
die in Artikel 82 erwähnten Folgen. » | die in Artikel 82 erwähnten Folgen. » |
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: |
« Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die | « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die |
Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der | Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der |
Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht | Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht |
ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und | ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und |
-liquidation zu decken. » | -liquidation zu decken. » |
3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. » | « Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. » |
4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels | « Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels |
Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem | Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem |
Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen | Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Name, Vorname und | Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Name, Vorname und |
Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den | Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den |
Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen | Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen |
einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem | einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem |
Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des | Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des |
Konkursschuldners und des Konkursverwalters. » | Konkursschuldners und des Konkursverwalters. » |
Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der | « § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der |
Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die | Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die |
Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt | Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt |
den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über | den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über |
die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein | die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein |
Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des | Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des |
Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 | Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 |
und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen | und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen |
Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. | Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. |
Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf | Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf |
die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm | die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm |
zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. » | zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. » |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils | « Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils |
kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem | kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem |
Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der | Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der |
Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. | Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. |
Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von | Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von |
Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden | Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden |
vertreten. » | vertreten. » |
Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte | Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte |
Satz durch folgenden Satz ersetzt: | Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der | « Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der |
Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. » | Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. » |
Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den |
Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung | Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung |
des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des | des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des |
vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt. | vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung | « Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung |
der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und | der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und |
erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Der | erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Der |
Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer | Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer |
über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens | über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens |
angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu | angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu |
begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des | begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des |
unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat. | unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat. |
Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners | Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners |
kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur | kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur |
Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich | Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich |
Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und | Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und |
des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des | des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des |
Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf | Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf |
Betreiben des Greffiers notifiziert. » | Betreiben des Greffiers notifiziert. » |
Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt | « Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt |
werden: | werden: |
1. in Konkurs geratene juristische Personen, | 1. in Konkurs geratene juristische Personen, |
2. in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen | 2. in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen |
Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, | Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, |
Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, | Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, |
und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere | und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere |
Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und | Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und |
abgerechnet haben. » | abgerechnet haben. » |
Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des | « Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des |
Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich | Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich |
für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, | für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, |
entlastet. | entlastet. |
Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die | Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die |
Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der | Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der |
Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit. | Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit. |
Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des | Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des |
Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur | Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur |
Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche | Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche |
Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, | Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, |
hervorgehen. » | hervorgehen. » |
Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen | « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen |
Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer | Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer |
Liquidation mit sich. Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist | Liquidation mit sich. Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist |
anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise | anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name, | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name, |
Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. » | Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. » |
2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die | « Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die |
nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen. » | nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen. » |
Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist » | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist » |
durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt. | durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten | « Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten |
zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, | zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, |
dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich | dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich |
der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter | der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter |
berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. » | berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. » |
Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. » | « Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. » |
KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt | Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: |
« Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens | « Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens |
zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag | zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag |
des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine | des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine |
Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person |
handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des | handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des |
Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei | Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei |
Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem | Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem |
Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei | Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei |
dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung | dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung |
oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz | oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz |
hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden | hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden |
Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der | Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der |
Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person |
handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen | handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen |
Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor | Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor |
dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. » | dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch | Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch |
folgende Absätze ergänzt: | folgende Absätze ergänzt: |
« Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den | « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den |
geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der | geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der |
eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In | eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In |
letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden | letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden |
begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten | begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten |
haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen | haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen |
Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den | Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den |
Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. | Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. |
Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere | Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere |
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » |
Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
« Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den | « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den |
geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der | geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der |
eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In | eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In |
letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden | letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden |
begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten | begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten |
haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen | haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen |
Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den | Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den |
Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. | Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. |
Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere | Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere |
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » |
Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
« Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den | « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den |
geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der | geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der |
eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In | eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In |
letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden | letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden |
begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten | begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten |
haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen | haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen |
Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den | Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den |
Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. | Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. |
Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere | Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere |
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » |
KAPITEL V - Übergangsbestimmung | KAPITEL V - Übergangsbestimmung |
Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des | Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des |
vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, | vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, |
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in | die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in |
der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie | der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie |
bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben. | bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |