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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des sociétés | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant la loi du | officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot |
| 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code des | wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, het |
| sociétés | Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 |
| 4 septembre 2002 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le | september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus |
| Code judiciaire et le Code des sociétés, établi par le Service central | 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het Wetboek van vennootschappen, |
| de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 4 septembre 2002 modifiant | vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de |
| la loi du 8 août 1997 sur les faillites, le Code judiciaire et le Code | faillissementswet van 8 augustus 1997, het Gerechtelijk Wetboek en het |
| des sociétés. | Wetboek van vennootschappen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. | 4. SEPTEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. |
| August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des | August 1997, des Gerichtsgesetzbuches und des |
| Gesellschaftsgesetzbuches | Gesellschaftsgesetzbuches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL II - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
| Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch | Art. 2 - Artikel 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird durch |
| folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
| « Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen | « Hat ein Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen |
| in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann gegen ihn |
| ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. | ein Konkursverfahren gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. |
| 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet | 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren eröffnet |
| werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. | werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. |
| Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. | Wird im Ausland gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. |
| 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein | 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ein |
| Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der | Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, so werden der |
| wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und | wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und |
| die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen | die Identität des bestimmten Konkursverwalters im Belgischen |
| Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in | Staatsblatt veröffentlicht, sofern der Schuldner eine Niederlassung in |
| Belgien hat. » | Belgien hat. » |
| Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 | Art. 3 - In Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 |
| § 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt. | § 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn » | 1. In Absatz 5 wird das Wort « acht » durch das Wort « fünfzehn » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 2. In Absatz 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf | « Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf |
| ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag | ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag |
| hin jederzeit ändern. » | hin jederzeit ändern. » |
| 3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen. | 3. In Absatz 9 werden die Wörter « der Hinterlegung » gestrichen. |
| Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
| Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » | Artikel 3 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 3 Absatz 1 » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer | Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer |
| 3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3 und eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und | « 3. das Personalregister, die Angaben über das Sozialsekretariat und |
| die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die | die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, und die |
| Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und | Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, | Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, |
| sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn | sofern der Kaufmann Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn |
| Monaten beschäftigt hat, | Monaten beschäftigt hat, |
| 4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten. » | 4. eine Liste mit Name und Adresse der Kunden und Lieferanten. » |
| Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel | « Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel |
| 53. » | 53. » |
| Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In diesem Artikel werden | 1. In diesem Artikel werden |
| a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter | a) die Wörter « Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter |
| vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch | vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » durch |
| die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter | die Wörter « Bei Eintragung in die Liste legen die Konkursverwalter |
| vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » | vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: » |
| ersetzt, | ersetzt, |
| b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten » | b) die Wörter « mijn opdracht » durch die Wörter « mijn opdrachten » |
| ersetzt, | ersetzt, |
| c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions » | c) die Wörter « ma mission » durch die Wörter « mes missions » |
| ersetzt, | ersetzt, |
| d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir | d) die Wörter « den mir erteilten Auftrag » durch die Wörter « die mir |
| erteilten Aufträge » ersetzt. | erteilten Aufträge » ersetzt. |
| 2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 2. Dieser Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
| « Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten | « Sie bestätigen ihren Amtsantritt, indem sie spätestens am ersten |
| Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll | Werktag nach ihrer Bestimmung bei der Kanzlei das Bestimmungsprotokoll |
| unterzeichnen. | unterzeichnen. |
| Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von | Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von |
| Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit. | Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit. |
| Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner | Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner |
| Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als | Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter ausser in der Eigenschaft als |
| Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem | Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem |
| Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners | Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners |
| oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen | oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen |
| Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat. | Gesellschaft oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat. |
| Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt. | Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt. |
| Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an | Der Präsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an |
| der Ausführung seines Auftrags hindern. | der Ausführung seines Auftrags hindern. |
| Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder | Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäss dem in Artikel 31 oder |
| gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. » | gegebenenfalls dem in Artikel 32 vorgesehenen Verfahren ersetzen. » |
| Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit | Art. 9 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies | « Wenn der Konkursverwalter auf eigenen Wunsch ersetzt wird, wird dies |
| ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. » | ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt. » |
| Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt | « Unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Meldepflicht beantragt |
| der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten | der Konkursverwalter durch einen an das Handelsgericht gerichteten |
| Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern | Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc- Konkursverwalters, insofern |
| dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. | dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. |
| » | » |
| 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: |
| « Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc | « Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc |
| -Konkursverwalter bestimmen. Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene | -Konkursverwalter bestimmen. Das in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehene |
| Verfahren ist entsprechend anwendbar. » | Verfahren ist entsprechend anwendbar. » |
| Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum | « Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter jährlich und zum |
| ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen | ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen |
| Bericht über die Lage des Konkurses aus. » | Bericht über die Lage des Konkurses aus. » |
| 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur | « Eine Kopie jedes Berichts wird bei der Kanzlei hinterlegt und zur |
| Konkursakte gelegt. » | Konkursakte gelegt. » |
| Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
| « Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung | « Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung |
| der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf | der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Greffiers binnen fünf |
| Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf | Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und auf |
| Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens | Betreiben der Konkursverwalter binnen derselben Frist in mindestens |
| zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften | zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften |
| veröffentlicht. » | veröffentlicht. » |
| Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem | « Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem |
| Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt | Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt |
| durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie | durch Unterzeichnen des Bestimmungsprotokolls bestätigt haben. Sie |
| verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters | verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters |
| unter Aufsicht des Konkursrichters. » | unter Aufsicht des Konkursrichters. » |
| Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 14 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die | « Wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die |
| vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, | vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, |
| informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen | informieren die Konkursverwalter das Gericht binnen fünfzehn Tagen |
| nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei | nach Hinterlegung des Inventars per schriftliche Erklärung, die bei |
| der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte | der Kanzlei des Gerichts hinterlegt wird, damit sie zu der Konkursakte |
| gelegt wird. » | gelegt wird. » |
| Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch | Art. 15 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch |
| folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
| « Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, | « Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, |
| sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom | sind sie verpflichtet, sie während der in Artikel 6 des Gesetzes vom |
| 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen | 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Fristen |
| aufzubewahren. » | aufzubewahren. » |
| Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die | Art. 16 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter « die |
| schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch | schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind » durch |
| die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller | die Wörter « wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller |
| Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die | Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die |
| Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. » | Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind. » |
| Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 17 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem | « Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem |
| Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern | Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern |
| ermittelt und gegen Quittung beigetrieben. | ermittelt und gegen Quittung beigetrieben. |
| Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen | Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräusserungen |
| und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei | und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Inempfangnahme bei |
| der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung |
| der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des | der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des |
| Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten | Konkursrichters, der den Höchstbetrag festlegt, einen beschränkten |
| Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren. | Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren. |
| Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung | Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung |
| von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die | von Artikel 31 Verzugszinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz für die |
| Summen, die sie nicht eingezahlt haben. » | Summen, die sie nicht eingezahlt haben. » |
| Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 18 - Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
| « Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder | « Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder |
| Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und | Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und |
| ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu | ihre Kosten werden vom Handelsgericht auf der Grundlage eines dazu |
| eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters | eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters |
| festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten | festgesetzt. Von den Konkursverwaltern vorgestreckte Gerichtskosten |
| und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der | und Kosten, die Dritten geschuldet werden, die im Rahmen der |
| Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter | Liquidation verauslagt worden sind, werden vom Konkursrichter |
| festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem | festgesetzt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem |
| Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des | Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des |
| Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und | Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und |
| Konsignationskasse gezahlt. » | Konsignationskasse gezahlt. » |
| Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 19 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die | « Die Konkursverwalter nehmen unverzüglich die Prüfung und die |
| Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde, | Berichtigung der Bilanz vor. Wenn die Bilanz nicht hinterlegt wurde, |
| werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des | werden sie sie gemäss den Regeln und Grundsätzen des |
| Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des | Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Geschäftspapiere des |
| Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen, | Konkursschuldners und der Auskünfte, die sie gegebenenfalls einholen, |
| erstellen und zur Konkursakte legen. | erstellen und zur Konkursakte legen. |
| Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe | Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe |
| eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um | eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um |
| dadurch entstehende Kosten zu decken. | dadurch entstehende Kosten zu decken. |
| Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim | Wenn die Bilanz und andere in Artikel 10 erwähnte Unterlagen beim |
| Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn | Geständnis der Zahlungseinstellung nicht hinterlegt wurden oder wenn |
| aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen | aus der Prüfung hervorgeht, dass bedeutende Berichtigungen |
| erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter | erforderlich sind, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter |
| die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen | die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen |
| juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der | juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der |
| Bilanzerstellungskosten verurteilen. » | Bilanzerstellungskosten verurteilen. » |
| Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und | « Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und |
| Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den | Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den |
| Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des | Artikeln 489, 489bis , 489ter , 490bis oder 492bis des |
| Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie | Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie |
| ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus | ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus |
| vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das | vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das |
| Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs | Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs |
| den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in | den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in |
| Kenntnis. » | Kenntnis. » |
| Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
| « ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die | « ; in Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die |
| Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. » | Schuldforderung ablehnen oder sie als nicht gesichert betrachten. » |
| B) Absatz 2 wird aufgehoben. | B) Absatz 2 wird aufgehoben. |
| C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die | C) In Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Wörter « und die |
| durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten » | durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten » |
| gestrichen. | gestrichen. |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des | « Art. 63bis - Alle Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Datum des |
| Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner | Konkursverfahrens anhängig sind und in denen der Konkursschuldner |
| einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der | einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Anmeldung der |
| Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des | Schuldforderung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des |
| Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die | Prüfungsprotokolls ausgesetzt, ausser wenn der Konkursverwalter die |
| Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt. | Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt. |
| Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im | Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im |
| Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen | Prüfungsprotokoll aufgenommen wird, werden die vorerwähnten anhängigen |
| Verfahren gegenstandslos. | Verfahren gegenstandslos. |
| Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im | Wenn die auf diese Weise eingereichte Schuldforderung im |
| Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die | Prüfungsprotokoll beanstandet wird, hat der Konkursverwalter die |
| anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den | anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den |
| beanstandeten Teil entschieden wird. » | beanstandeten Teil entschieden wird. » |
| Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 23 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
| « Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die | « Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die |
| vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, | vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, |
| kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts | kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts |
| wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des | wegen nach Anhörung der Konkursverwalter die Aufhebung des |
| Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per | Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per |
| Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, | Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, |
| vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die | vorgeladen. Die Parteien werden in der Ratskammer über die |
| Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das | Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens angehört. Das |
| Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in | Gericht erklärt den Konkursschuldner für entschuldbar, wenn er den in |
| den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat | den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Bedingungen entspricht; dies hat |
| die in Artikel 82 erwähnten Folgen. » | die in Artikel 82 erwähnten Folgen. » |
| 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: |
| « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die | « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens bringt die |
| Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der | Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der |
| Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht | Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht |
| ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und | ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und |
| -liquidation zu decken. » | -liquidation zu decken. » |
| 3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 3. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. » | « Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. » |
| 4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 4. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels | « Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels |
| Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem | Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben des Greffiers dem |
| Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen | Konkursschuldner notifiziert und auszugsweise im Belgischen |
| Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Name, Vorname und | Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Name, Vorname und |
| Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den | Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. Gegen den |
| Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen | Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners kann binnen |
| einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem | einem Monat ab Veröffentlichung des Aufhebungsurteils von jedem |
| Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des | Gläubiger persönlich Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des |
| Konkursschuldners und des Konkursverwalters. » | Konkursschuldners und des Konkursverwalters. » |
| Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der | « § 1 - Ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der |
| Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die | Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die |
| Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt | Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt |
| den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über | den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über |
| die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein | die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein |
| Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des | Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter veräussern unter Aufsicht des |
| Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 | Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 |
| und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen | und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen |
| Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. | Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. |
| Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf | Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf |
| die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm | die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm |
| zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. » | zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. » |
| 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
| Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 25 - Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils | « Ab dem dritten Jahr nach dem Jahrestag des Konkurseröffnungsurteils |
| kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem | kann der Konkursrichter auf Antrag eines Gläubigers unter seinem |
| Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der | Vorsitz eine Gläubigerversammlung einberufen, um den Bericht der |
| Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. | Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. |
| Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von | Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von |
| Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden | Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Schulden |
| vertreten. » | vertreten. » |
| Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte | Art. 26 - In Artikel 79 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte |
| Satz durch folgenden Satz ersetzt: | Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der | « Die Gläubiger geben gegebenenfalls ihre Meinung zu der |
| Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. » | Entschuldbarkeit der in Konkurs geratenen natürlichen Personen. » |
| Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « das Gericht » und den |
| Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung | Wörtern « die Aufhebung » die Wörter « nach ordnungsgemässer Vorladung |
| des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des | des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des |
| vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt. | vorliegenden Artikels enthält, » eingefügt. |
| 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| « Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung | « Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung |
| der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und | der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und |
| erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Der | erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Der |
| Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer | Konkursverwalter und der Konkursschuldner werden in der Ratskammer |
| über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens | über die Entschuldbarkeit und die Aufhebung des Konkursverfahrens |
| angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu | angehört. Ausser bei schwerwiegenden Umständen, die besonders zu |
| begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des | begründen sind, verkündet das Gericht die Entschuldbarkeit des |
| unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat. | unglücklichen Konkursschuldners, der aus Gutgläubigkeit gehandelt hat. |
| Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners | Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners |
| kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur | kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung des Urteils zur |
| Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich | Aufhebung des Konkursverfahrens von jedem Gläubiger persönlich |
| Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und | Dritteinspruch erhoben werden durch Ladung des Konkursverwalters und |
| des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des | des Konkursschuldners. Das Urteil, durch das die Aufhebung des |
| Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf | Konkursverfahrens angeordnet wird, wird dem Konkursschuldner auf |
| Betreiben des Greffiers notifiziert. » | Betreiben des Greffiers notifiziert. » |
| Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt | « Art. 81 - Folgende Personen können nicht für entschuldbar erklärt |
| werden: | werden: |
| 1. in Konkurs geratene juristische Personen, | 1. in Konkurs geratene juristische Personen, |
| 2. in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen | 2. in Konkurs geratene natürliche Personen, die wegen Verstoss gegen |
| Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, | Artikel 489ter des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, |
| Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, | Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, |
| und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere | und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere |
| Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und | Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und |
| abgerechnet haben. » | abgerechnet haben. » |
| Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 29 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
| « Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des | « Art. 82 - Aufgrund der Entschuldbarkeit erlöschen die Schulden des |
| Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich | Konkursschuldners und werden natürliche Personen, die unentgeltlich |
| für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, | für die Verpflichtungen des Konkursschuldners gebürgt haben, |
| entlastet. | entlastet. |
| Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die | Der Ehepartner des Konkursschuldners, der sich persönlich für die |
| Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der | Schulden des Letzteren haftbar gemacht hat, wird infolge der |
| Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit. | Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit. |
| Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des | Die Entschuldbarkeit bleibt ohne Folgen auf Unterhaltsschulden des |
| Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur | Konkursschuldners und auf Schulden, die aus der Verpflichtung zur |
| Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche | Leistung von Schadenersatz bei Tod oder Anschlag auf die körperliche |
| Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, | Unversehrtheit einer Person, an dem der Konkursschuldner schuld ist, |
| hervorgehen. » | hervorgehen. » |
| Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 30 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
| « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen | « Der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens einer juristischen |
| Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer | Person löst diese auf und bringt die unmittelbare Beendigung ihrer |
| Liquidation mit sich. Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist | Liquidation mit sich. Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist |
| anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise | anwendbar. Der Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name, | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält Name, |
| Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. » | Vorname und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen. » |
| 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| « Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die | « Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräusserten Aktiva, die |
| nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen. » | nach Beendigung der Liquidation übrig bleiben, festlegen. » |
| Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 31 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist » | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « schriftlich vereinbart worden ist » |
| durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt. | durch die Wörter « schriftlich festgelegt worden ist » ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten | « Wenn die Aufbewahrung oder Rückgabe zurückgeforderter Güter Kosten |
| zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, | zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, |
| dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich | dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich |
| der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter | der Eigentümer diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter |
| berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. » | berechtigt, das Rückbehaltungsrecht auszuüben. » |
| Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 32 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. » | « Artikel 3 tritt am 31. Mai 2002 in Kraft. » |
| KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt | Art. 33 - Artikel 631 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: |
| « Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens | « Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens |
| zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag | zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag |
| des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine | des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine |
| Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person |
| handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des | handelt - seinen Sitz hat. Bei Verlegung der Hauptniederlassung des |
| Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei | Kaufmanns oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - bei |
| Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem | Verlegung des Sitzes binnen einer Frist von einem Jahr vor dem |
| Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei | Konkursantrag kann der Konkurs binnen derselben Frist ebenfalls bei |
| dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung | dem Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann seine Hauptniederlassung |
| oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz | oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Sitz |
| hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden | hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab der abändernden |
| Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der | Eintragung im Handelsregister in Bezug auf die Verlegung der |
| Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person |
| handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen | handelt - ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen |
| Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor | Staatsblatt . Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor |
| dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. » | dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird. » |
| KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
| Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch | Art. 34 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch |
| folgende Absätze ergänzt: | folgende Absätze ergänzt: |
| « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den | « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den |
| geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der | geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der |
| eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In | eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In |
| letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden | letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden |
| begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten | begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten |
| haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen | haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen |
| Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den | Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den |
| Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. | Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. |
| Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere | Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere |
| und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
| Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » |
| Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
| « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den | « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den |
| geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der | geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der |
| eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In | eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In |
| letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden | letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden |
| begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten | begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten |
| haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen | haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen |
| Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den | Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den |
| Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. | Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. |
| Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere | Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere |
| und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
| Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » |
| Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
| « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den | « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den |
| geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der | geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der |
| eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In | eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In |
| letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden | letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden |
| begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten | begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten |
| haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen | haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen |
| Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den | Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den |
| Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. | Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. |
| Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere | Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere |
| und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des |
| Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » |
| KAPITEL V - Übergangsbestimmung | KAPITEL V - Übergangsbestimmung |
| Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des | Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des |
| vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, | vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, |
| die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in | die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in |
| der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie | der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie |
| bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben. | bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |