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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2002 betreffende de materiële organisatie van verkiezingen in de Belgische ambassades en beroepsconsulaire posten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2002 betreffende de materiële organisatie van verkiezingen in de Belgische ambassades en beroepsconsulaire posten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des | besluit van 20 september 2002 betreffende de materiële organisatie van |
élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière | verkiezingen in de Belgische Ambassades en Beroepsconsulaire posten, |
belges, établi par le Service central de traduction allemande du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2002 betreffende |
relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades | de materiële organisatie van verkiezingen in de Belgische Ambassades |
et postes consulaires de carrière belges. | en Beroepsconsulaire posten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN | INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN |
20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle | 20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle |
Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und | Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und |
berufskonsularischen Vertretungen | berufskonsularischen Vertretungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, einige praktische Aspekte der | Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, einige praktische Aspekte der |
Organisation der Wahlverrichtungen im Ausland zu regeln. | Organisation der Wahlverrichtungen im Ausland zu regeln. |
Angesichts der Tatsache, dass die nächsten föderalen Parlamentswahlen | Angesichts der Tatsache, dass die nächsten föderalen Parlamentswahlen |
spätestens im Juni 2003, das heisst in weniger als einem Jahr, | spätestens im Juni 2003, das heisst in weniger als einem Jahr, |
stattfinden werden, dass es absolut notwendig ist, rechtzeitig die | stattfinden werden, dass es absolut notwendig ist, rechtzeitig die |
nötigen praktischen Massnahmen zu treffen, damit dieser Urnengang | nötigen praktischen Massnahmen zu treffen, damit dieser Urnengang |
reibungslos verlaufen kann, und dass unsere Botschaften und | reibungslos verlaufen kann, und dass unsere Botschaften und |
Generalkonsulate dazu die erforderlichen Massahmen sofort treffen | Generalkonsulate dazu die erforderlichen Massahmen sofort treffen |
können müssen, wird sich für vorliegenden Erlass auf äusserste | können müssen, wird sich für vorliegenden Erlass auf äusserste |
Dringlichkeit berufen. | Dringlichkeit berufen. |
Die Botschaften und Generalkonsulate müssen nämlich schon jetzt das | Die Botschaften und Generalkonsulate müssen nämlich schon jetzt das |
Nötige tun, um über Urnen verfügen zu können und die Räumlichkeiten, | Nötige tun, um über Urnen verfügen zu können und die Räumlichkeiten, |
in denen die Wahlen stattfinden werden, einzurichten oder zu mieten. | in denen die Wahlen stattfinden werden, einzurichten oder zu mieten. |
Im Königlichen Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial werden | Im Königlichen Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial werden |
die Herstellungsspezifikationen für die Urnen vorgeschrieben und ein | die Herstellungsspezifikationen für die Urnen vorgeschrieben und ein |
Ministerieller Erlass vom 10. August 1894 bestimmt die Art und Weise, | Ministerieller Erlass vom 10. August 1894 bestimmt die Art und Weise, |
wie die Wahlkabinen eingerichtet werden müssen. | wie die Wahlkabinen eingerichtet werden müssen. |
Aus praktischen und budgetären Gründen scheint es nicht angebracht, in | Aus praktischen und budgetären Gründen scheint es nicht angebracht, in |
unseren Vertretungen die in Belgien geltenden Bestimmungen unverändert | unseren Vertretungen die in Belgien geltenden Bestimmungen unverändert |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Die Herstellung der in den vorerwähnten Erlassen vorgesehenen Urnen | Die Herstellung der in den vorerwähnten Erlassen vorgesehenen Urnen |
und Wahlkabinen würde nicht nur einen sehr grossen budgetären Aufwand | und Wahlkabinen würde nicht nur einen sehr grossen budgetären Aufwand |
erfordern, sondern könnte auch in bestimmten Ländern wahrscheinlich | erfordern, sondern könnte auch in bestimmten Ländern wahrscheinlich |
nur schwer realisierbar sein, und es könnte sein, dass die unter | nur schwer realisierbar sein, und es könnte sein, dass die unter |
diesen Umständen hergestellten Produkte den örtlichen Klimabedingungen | diesen Umständen hergestellten Produkte den örtlichen Klimabedingungen |
schlecht widerstehen würden. | schlecht widerstehen würden. |
Aus einer Untersuchung geht hervor, dass die belgischen Botschaften | Aus einer Untersuchung geht hervor, dass die belgischen Botschaften |
und Generalkonsulate meistens sogar kostenlos über Urnen verfügen | und Generalkonsulate meistens sogar kostenlos über Urnen verfügen |
können, die von den lokalen Behörden oder in Botschaften befreundeter | können, die von den lokalen Behörden oder in Botschaften befreundeter |
Nationen gebraucht werden. Diese Urnen, die im Übrigen dieselben | Nationen gebraucht werden. Diese Urnen, die im Übrigen dieselben |
Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit des Wahlverlaufs bieten, | Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit des Wahlverlaufs bieten, |
weichen technisch von den belgischen Urnen ab (andere Abmessungen, | weichen technisch von den belgischen Urnen ab (andere Abmessungen, |
anderes Material,...). Darüber hinaus sind die Urnen von Land zu Land | anderes Material,...). Darüber hinaus sind die Urnen von Land zu Land |
unterschiedlich. | unterschiedlich. |
Aus diesem Grund ist in den Artikeln 1 bis 3 des Erlassentwurfs eine | Aus diesem Grund ist in den Artikeln 1 bis 3 des Erlassentwurfs eine |
flexible Formulierung gewählt worden, die jedoch ausreichende | flexible Formulierung gewählt worden, die jedoch ausreichende |
Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen | Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen |
bietet. | bietet. |
In Artikel 4 wird bestimmt, dass die Stimmzettel bei Wahlabschluss im | In Artikel 4 wird bestimmt, dass die Stimmzettel bei Wahlabschluss im |
Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen Umschlag gesteckt | Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen Umschlag gesteckt |
werden, der versiegelt wird. | werden, der versiegelt wird. |
Der Transport der Stimmzettel in den Urnen selbst ist nämlich zu | Der Transport der Stimmzettel in den Urnen selbst ist nämlich zu |
umständlich (Stimmzettel können nicht als Handgepäck transportiert | umständlich (Stimmzettel können nicht als Handgepäck transportiert |
werden, wodurch die Risiken, dass Urnen verloren gehen, erhöht werden) | werden, wodurch die Risiken, dass Urnen verloren gehen, erhöht werden) |
und manchmal unmöglich (wenn sie nämlich einem Dritten gehören, kann | und manchmal unmöglich (wenn sie nämlich einem Dritten gehören, kann |
dieser sich dem Transport der Urnen aus dem Land widersetzen). | dieser sich dem Transport der Urnen aus dem Land widersetzen). |
Die Anzahl Wähler ändert in jeder Vertretung je nach der schwankenden | Die Anzahl Wähler ändert in jeder Vertretung je nach der schwankenden |
Anzahl Landsleute, die im Amtsbereich der Vertretung wohnen. Daher ist | Anzahl Landsleute, die im Amtsbereich der Vertretung wohnen. Daher ist |
der gleichförmige Gebrauch von Wahlkabinen unmöglich. In Artikel 5 des | der gleichförmige Gebrauch von Wahlkabinen unmöglich. In Artikel 5 des |
Entwurfs wird eine flexible Formel vorgesehen, die praktischen | Entwurfs wird eine flexible Formel vorgesehen, die praktischen |
Erwägungen entspricht und das Wahlgeheimnis gewährleistet. | Erwägungen entspricht und das Wahlgeheimnis gewährleistet. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle | 20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle |
Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und | Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und |
berufskonsularischen Vertretungen | berufskonsularischen Vertretungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 130 und 138 des Wahlgesetzbuches; | Aufgrund der Artikel 130 und 138 des Wahlgesetzbuches; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 4. Juli 1989 und 20. August 1996; | Gesetze vom 9. August 1980, 4. Juli 1989 und 20. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die nötigen Massnahmen zur praktischen | In der Erwägung, dass die nötigen Massnahmen zur praktischen |
Organisation der Wahlbüros innerhalb der belgischen Botschaften und | Organisation der Wahlbüros innerhalb der belgischen Botschaften und |
berufskonsularischen Vertretungen im Ausland dringend getroffen werden | berufskonsularischen Vertretungen im Ausland dringend getroffen werden |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass die nächste allgemeine Erneuerung der Föderalen | In der Erwägung, dass die nächste allgemeine Erneuerung der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern spätestens im Juli 2003 (sic, zu lesen ist: | Gesetzgebenden Kammern spätestens im Juli 2003 (sic, zu lesen ist: |
Juni 2003 ) stattfinden muss; | Juni 2003 ) stattfinden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Innern | Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Urnen, die in den Wahlbüros gebraucht werden, die in | Artikel 1 - Die Urnen, die in den Wahlbüros gebraucht werden, die in |
den belgischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im | den belgischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im |
Ausland eingerichtet werden, müssen aus beständigem Material | Ausland eingerichtet werden, müssen aus beständigem Material |
hergestellt werden. Sie müssen gross genug sein, um die Stimmzettel | hergestellt werden. Sie müssen gross genug sein, um die Stimmzettel |
der im Wahlbüro zur Wahl aufgeforderten Wähler enthalten zu können. | der im Wahlbüro zur Wahl aufgeforderten Wähler enthalten zu können. |
Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die beiden Gesetzgebenden | Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die beiden Gesetzgebenden |
Kammern werden zwei Urnen gebraucht. Auf der Aussenseite jeder Urne | Kammern werden zwei Urnen gebraucht. Auf der Aussenseite jeder Urne |
muss deutlich angegeben werden, dass sie dazu bestimmt ist, die | muss deutlich angegeben werden, dass sie dazu bestimmt ist, die |
Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat | Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat |
zu enthalten. | zu enthalten. |
Art. 3 - Während der Wahlverrichtungen müssen die Urnen verschlossen | Art. 3 - Während der Wahlverrichtungen müssen die Urnen verschlossen |
sein; der Schlüssel muss vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes | sein; der Schlüssel muss vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
Art. 4 - Nach Schliessung des Wahlbüros werden die Stimmzettel im | Art. 4 - Nach Schliessung des Wahlbüros werden die Stimmzettel im |
Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen stabilen Umschlag | Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen stabilen Umschlag |
gesteckt, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes versiegelt wird. | gesteckt, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes versiegelt wird. |
Auf dem Umschlag wird angegeben, dass er die Stimmzettel für die | Auf dem Umschlag wird angegeben, dass er die Stimmzettel für die |
Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat enthält. | Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat enthält. |
Art. 5 - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss alle nötigen | Art. 5 - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss alle nötigen |
Massnahmen treffen, damit der Wähler seine Stimme geheim abgeben kann | Massnahmen treffen, damit der Wähler seine Stimme geheim abgeben kann |
und das Wahlgeheimnis gewährleistet bleibt. | und das Wahlgeheimnis gewährleistet bleibt. |
Je nach örtlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Anzahl | Je nach örtlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Anzahl |
Wähler kann er zu diesem Zweck besondere Räume, wo der Wähler seine | Wähler kann er zu diesem Zweck besondere Räume, wo der Wähler seine |
Stimme individuell abgibt, oder Wahlkabinen einrichten. | Stimme individuell abgibt, oder Wahlkabinen einrichten. |
Art. 6 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der | Art. 6 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |