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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2002 betreffende de materiële organisatie van verkiezingen in de Belgische ambassades en beroepsconsulaire posten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière belges FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2002 betreffende de materiële organisatie van verkiezingen in de Belgische ambassades en beroepsconsulaire posten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 septembre 2002 relatif à l'organisation matérielle des besluit van 20 september 2002 betreffende de materiële organisatie van
élections dans les ambassades et postes consulaires de carrière verkiezingen in de Belgische Ambassades en Beroepsconsulaire posten,
belges, établi par le Service central de traduction allemande du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2002 betreffende
relatif à l'organisation matérielle des élections dans les ambassades de materiële organisatie van verkiezingen in de Belgische Ambassades
et postes consulaires de carrière belges. en Beroepsconsulaire posten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM DES INNERN
20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle 20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle
Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und
berufskonsularischen Vertretungen berufskonsularischen Vertretungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, einige praktische Aspekte der Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, einige praktische Aspekte der
Organisation der Wahlverrichtungen im Ausland zu regeln. Organisation der Wahlverrichtungen im Ausland zu regeln.
Angesichts der Tatsache, dass die nächsten föderalen Parlamentswahlen Angesichts der Tatsache, dass die nächsten föderalen Parlamentswahlen
spätestens im Juni 2003, das heisst in weniger als einem Jahr, spätestens im Juni 2003, das heisst in weniger als einem Jahr,
stattfinden werden, dass es absolut notwendig ist, rechtzeitig die stattfinden werden, dass es absolut notwendig ist, rechtzeitig die
nötigen praktischen Massnahmen zu treffen, damit dieser Urnengang nötigen praktischen Massnahmen zu treffen, damit dieser Urnengang
reibungslos verlaufen kann, und dass unsere Botschaften und reibungslos verlaufen kann, und dass unsere Botschaften und
Generalkonsulate dazu die erforderlichen Massahmen sofort treffen Generalkonsulate dazu die erforderlichen Massahmen sofort treffen
können müssen, wird sich für vorliegenden Erlass auf äusserste können müssen, wird sich für vorliegenden Erlass auf äusserste
Dringlichkeit berufen. Dringlichkeit berufen.
Die Botschaften und Generalkonsulate müssen nämlich schon jetzt das Die Botschaften und Generalkonsulate müssen nämlich schon jetzt das
Nötige tun, um über Urnen verfügen zu können und die Räumlichkeiten, Nötige tun, um über Urnen verfügen zu können und die Räumlichkeiten,
in denen die Wahlen stattfinden werden, einzurichten oder zu mieten. in denen die Wahlen stattfinden werden, einzurichten oder zu mieten.
Im Königlichen Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial werden Im Königlichen Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial werden
die Herstellungsspezifikationen für die Urnen vorgeschrieben und ein die Herstellungsspezifikationen für die Urnen vorgeschrieben und ein
Ministerieller Erlass vom 10. August 1894 bestimmt die Art und Weise, Ministerieller Erlass vom 10. August 1894 bestimmt die Art und Weise,
wie die Wahlkabinen eingerichtet werden müssen. wie die Wahlkabinen eingerichtet werden müssen.
Aus praktischen und budgetären Gründen scheint es nicht angebracht, in Aus praktischen und budgetären Gründen scheint es nicht angebracht, in
unseren Vertretungen die in Belgien geltenden Bestimmungen unverändert unseren Vertretungen die in Belgien geltenden Bestimmungen unverändert
anzuwenden. anzuwenden.
Die Herstellung der in den vorerwähnten Erlassen vorgesehenen Urnen Die Herstellung der in den vorerwähnten Erlassen vorgesehenen Urnen
und Wahlkabinen würde nicht nur einen sehr grossen budgetären Aufwand und Wahlkabinen würde nicht nur einen sehr grossen budgetären Aufwand
erfordern, sondern könnte auch in bestimmten Ländern wahrscheinlich erfordern, sondern könnte auch in bestimmten Ländern wahrscheinlich
nur schwer realisierbar sein, und es könnte sein, dass die unter nur schwer realisierbar sein, und es könnte sein, dass die unter
diesen Umständen hergestellten Produkte den örtlichen Klimabedingungen diesen Umständen hergestellten Produkte den örtlichen Klimabedingungen
schlecht widerstehen würden. schlecht widerstehen würden.
Aus einer Untersuchung geht hervor, dass die belgischen Botschaften Aus einer Untersuchung geht hervor, dass die belgischen Botschaften
und Generalkonsulate meistens sogar kostenlos über Urnen verfügen und Generalkonsulate meistens sogar kostenlos über Urnen verfügen
können, die von den lokalen Behörden oder in Botschaften befreundeter können, die von den lokalen Behörden oder in Botschaften befreundeter
Nationen gebraucht werden. Diese Urnen, die im Übrigen dieselben Nationen gebraucht werden. Diese Urnen, die im Übrigen dieselben
Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit des Wahlverlaufs bieten, Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit des Wahlverlaufs bieten,
weichen technisch von den belgischen Urnen ab (andere Abmessungen, weichen technisch von den belgischen Urnen ab (andere Abmessungen,
anderes Material,...). Darüber hinaus sind die Urnen von Land zu Land anderes Material,...). Darüber hinaus sind die Urnen von Land zu Land
unterschiedlich. unterschiedlich.
Aus diesem Grund ist in den Artikeln 1 bis 3 des Erlassentwurfs eine Aus diesem Grund ist in den Artikeln 1 bis 3 des Erlassentwurfs eine
flexible Formulierung gewählt worden, die jedoch ausreichende flexible Formulierung gewählt worden, die jedoch ausreichende
Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen Garantien in Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen
bietet. bietet.
In Artikel 4 wird bestimmt, dass die Stimmzettel bei Wahlabschluss im In Artikel 4 wird bestimmt, dass die Stimmzettel bei Wahlabschluss im
Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen Umschlag gesteckt Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen Umschlag gesteckt
werden, der versiegelt wird. werden, der versiegelt wird.
Der Transport der Stimmzettel in den Urnen selbst ist nämlich zu Der Transport der Stimmzettel in den Urnen selbst ist nämlich zu
umständlich (Stimmzettel können nicht als Handgepäck transportiert umständlich (Stimmzettel können nicht als Handgepäck transportiert
werden, wodurch die Risiken, dass Urnen verloren gehen, erhöht werden) werden, wodurch die Risiken, dass Urnen verloren gehen, erhöht werden)
und manchmal unmöglich (wenn sie nämlich einem Dritten gehören, kann und manchmal unmöglich (wenn sie nämlich einem Dritten gehören, kann
dieser sich dem Transport der Urnen aus dem Land widersetzen). dieser sich dem Transport der Urnen aus dem Land widersetzen).
Die Anzahl Wähler ändert in jeder Vertretung je nach der schwankenden Die Anzahl Wähler ändert in jeder Vertretung je nach der schwankenden
Anzahl Landsleute, die im Amtsbereich der Vertretung wohnen. Daher ist Anzahl Landsleute, die im Amtsbereich der Vertretung wohnen. Daher ist
der gleichförmige Gebrauch von Wahlkabinen unmöglich. In Artikel 5 des der gleichförmige Gebrauch von Wahlkabinen unmöglich. In Artikel 5 des
Entwurfs wird eine flexible Formel vorgesehen, die praktischen Entwurfs wird eine flexible Formel vorgesehen, die praktischen
Erwägungen entspricht und das Wahlgeheimnis gewährleistet. Erwägungen entspricht und das Wahlgeheimnis gewährleistet.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle 20. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die materielle
Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und Organisation der Wahlen in den belgischen Botschaften und
berufskonsularischen Vertretungen berufskonsularischen Vertretungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 130 und 138 des Wahlgesetzbuches; Aufgrund der Artikel 130 und 138 des Wahlgesetzbuches;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 4. Juli 1989 und 20. August 1996; Gesetze vom 9. August 1980, 4. Juli 1989 und 20. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die nötigen Massnahmen zur praktischen In der Erwägung, dass die nötigen Massnahmen zur praktischen
Organisation der Wahlbüros innerhalb der belgischen Botschaften und Organisation der Wahlbüros innerhalb der belgischen Botschaften und
berufskonsularischen Vertretungen im Ausland dringend getroffen werden berufskonsularischen Vertretungen im Ausland dringend getroffen werden
müssen; müssen;
In der Erwägung, dass die nächste allgemeine Erneuerung der Föderalen In der Erwägung, dass die nächste allgemeine Erneuerung der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern spätestens im Juli 2003 (sic, zu lesen ist: Gesetzgebenden Kammern spätestens im Juli 2003 (sic, zu lesen ist:
Juni 2003 ) stattfinden muss; Juni 2003 ) stattfinden muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Urnen, die in den Wahlbüros gebraucht werden, die in Artikel 1 - Die Urnen, die in den Wahlbüros gebraucht werden, die in
den belgischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im den belgischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im
Ausland eingerichtet werden, müssen aus beständigem Material Ausland eingerichtet werden, müssen aus beständigem Material
hergestellt werden. Sie müssen gross genug sein, um die Stimmzettel hergestellt werden. Sie müssen gross genug sein, um die Stimmzettel
der im Wahlbüro zur Wahl aufgeforderten Wähler enthalten zu können. der im Wahlbüro zur Wahl aufgeforderten Wähler enthalten zu können.
Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die beiden Gesetzgebenden Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die beiden Gesetzgebenden
Kammern werden zwei Urnen gebraucht. Auf der Aussenseite jeder Urne Kammern werden zwei Urnen gebraucht. Auf der Aussenseite jeder Urne
muss deutlich angegeben werden, dass sie dazu bestimmt ist, die muss deutlich angegeben werden, dass sie dazu bestimmt ist, die
Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat
zu enthalten. zu enthalten.
Art. 3 - Während der Wahlverrichtungen müssen die Urnen verschlossen Art. 3 - Während der Wahlverrichtungen müssen die Urnen verschlossen
sein; der Schlüssel muss vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes sein; der Schlüssel muss vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Art. 4 - Nach Schliessung des Wahlbüros werden die Stimmzettel im Art. 4 - Nach Schliessung des Wahlbüros werden die Stimmzettel im
Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen stabilen Umschlag Hinblick auf den Transport nach Belgien in einen stabilen Umschlag
gesteckt, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes versiegelt wird. gesteckt, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes versiegelt wird.
Auf dem Umschlag wird angegeben, dass er die Stimmzettel für die Auf dem Umschlag wird angegeben, dass er die Stimmzettel für die
Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat enthält. Abgeordnetenkammer beziehungsweise für den Senat enthält.
Art. 5 - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss alle nötigen Art. 5 - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss alle nötigen
Massnahmen treffen, damit der Wähler seine Stimme geheim abgeben kann Massnahmen treffen, damit der Wähler seine Stimme geheim abgeben kann
und das Wahlgeheimnis gewährleistet bleibt. und das Wahlgeheimnis gewährleistet bleibt.
Je nach örtlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Anzahl Je nach örtlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Anzahl
Wähler kann er zu diesem Zweck besondere Räume, wo der Wähler seine Wähler kann er zu diesem Zweck besondere Räume, wo der Wähler seine
Stimme individuell abgibt, oder Wahlkabinen einrichten. Stimme individuell abgibt, oder Wahlkabinen einrichten.
Art. 6 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Art. 6 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2002 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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