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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot bepaling van de modaliteiten inzake het creëren en de werking van de hulpverleningszones
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot bepaling van de modaliteiten inzake het creëren en de werking van de hulpverleningszones
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de besluit van 11 april 1999 tot bepaling van de modaliteiten inzake het
fonctionnement des zones de secours, établi par le Service central de creëren en de werking van de hulpverleningszones, opgemaakt door de
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot bepaling
fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de van de modaliteiten inzake het creëren en de werking van de
secours. hulpverleningszones.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 10bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. insbesondere des Artikels 10bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Februar 1999; Februar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 1999;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Februar 1999; Februar 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 99/02 des Ausschusses der provinzialen und Aufgrund des Protokolls Nr. 99/02 des Ausschusses der provinzialen und
lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Februar 1999; lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Februar 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der
Haushaltsmittelbetrag für die Bezuschussung von Feuerwehrmaterial ab Haushaltsmittelbetrag für die Bezuschussung von Feuerwehrmaterial ab
1999 jährlich um 100 Millionen Franken erhöht wird unter der 1999 jährlich um 100 Millionen Franken erhöht wird unter der
Bedingung, dass die Bildung von interkommunalen Feuerwehrzonen in die Bedingung, dass die Bildung von interkommunalen Feuerwehrzonen in die
Wege geleitet wird, um eine effizientere Verwendung der verfügbaren Wege geleitet wird, um eine effizientere Verwendung der verfügbaren
Finanzmittel zu erzielen; dass zu diesem Zweck eine Finanzmittel zu erzielen; dass zu diesem Zweck eine
Gesetzgebungsinitiative ergriffen wurde, die zu dem am 28. Januar 1999 Gesetzgebungsinitiative ergriffen wurde, die zu dem am 28. Januar 1999
von der Abgeordnetenkammer gebilligten Gesetz vom 28. Februar 1999 zur von der Abgeordnetenkammer gebilligten Gesetz vom 28. Februar 1999 zur
Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
geführt hat, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht geführt hat, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
wird; dass es für die Verwirklichung des besagten Gesetzes und für die wird; dass es für die Verwirklichung des besagten Gesetzes und für die
Verteilung der für 1999 verfügbaren Haushaltsmittel über das neue Verteilung der für 1999 verfügbaren Haushaltsmittel über das neue
System der Zonen dringend notwendig ist, diese Zonen in Gang zu System der Zonen dringend notwendig ist, diese Zonen in Gang zu
setzen, und dass zu diesem Zweck erst vorliegender Ausführungserlass setzen, und dass zu diesem Zweck erst vorliegender Ausführungserlass
veröffentlicht werden muss; dass ausserdem, bevor die Zonen effektiv veröffentlicht werden muss; dass ausserdem, bevor die Zonen effektiv
arbeiten können, noch ein ganzes Verfahren befolgt werden muss, wie im arbeiten können, noch ein ganzes Verfahren befolgt werden muss, wie im
vorliegenden Erlass festgelegt; dass demzufolge ein vorliegenden Erlass festgelegt; dass demzufolge ein
Dringlichkeitsverfahren notwendig und gerechtfertigt ist; Dringlichkeitsverfahren notwendig und gerechtfertigt ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres dem Minister Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres dem Minister
des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem
Wort « Gemeinde » auch eine Feuerwehrinterkommunale und der Dienst « Wort « Gemeinde » auch eine Feuerwehrinterkommunale und der Dienst «
service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région de service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région de
Bruxelles-Capitale »/« Brusselse Hoofdstedelijke dienst voor brandweer Bruxelles-Capitale »/« Brusselse Hoofdstedelijke dienst voor brandweer
en dringende medische hulp »(Feuerwehrdienst und Dienst für dringende en dringende medische hulp »(Feuerwehrdienst und Dienst für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt) gemeint. medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt) gemeint.
Die dem Bürgermeister und dem Gemeinderat durch vorliegenden Erlass Die dem Bürgermeister und dem Gemeinderat durch vorliegenden Erlass
zuerkannten Befugnisse werden in diesem Fall von den zuständigen zuerkannten Befugnisse werden in diesem Fall von den zuständigen
Organen der Interkommunale oder der Region Brüssel-Hauptstadt Organen der Interkommunale oder der Region Brüssel-Hauptstadt
ausgeübt. ausgeübt.
KAPITEL II - Die Schaffung von Hilfeleistungszonen KAPITEL II - Die Schaffung von Hilfeleistungszonen
Art. 2 - Jede Hilfeleistungszone muss aus mindestens einem Art. 2 - Jede Hilfeleistungszone muss aus mindestens einem
Feuerwehrdienst der Klasse X, Y oder Z bestehen, wie in Artikel 12 des Feuerwehrdienst der Klasse X, Y oder Z bestehen, wie in Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der
kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der
Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten definiert. Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten definiert.
Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Schaffung der Hilfeleistungszonen Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Schaffung der Hilfeleistungszonen
konsultiert der Provinzgouverneur die Bürgermeister der Gemeinden konsultiert der Provinzgouverneur die Bürgermeister der Gemeinden
seiner Provinz, die dienstleitenden Offiziere der betreffenden seiner Provinz, die dienstleitenden Offiziere der betreffenden
Feuerwehrdienste sowie die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Feuerwehrdienste sowie die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.
Dezember 1963 über den Zivilschutz geschaffene Inspektion der Dezember 1963 über den Zivilschutz geschaffene Inspektion der
Feuerwehrdienste. Feuerwehrdienste.
§ 2 - Nach Abschluss dieser Konsultierungen erstellt der § 2 - Nach Abschluss dieser Konsultierungen erstellt der
Provinzgouverneur einen Vorschlag zur Schaffung von Provinzgouverneur einen Vorschlag zur Schaffung von
Hilfeleistungszonen, den er den Gemeinderäten der Gemeinden seiner Hilfeleistungszonen, den er den Gemeinderäten der Gemeinden seiner
Provinz zur Stellungnahme übermittelt. Das Ausbleiben einer Provinz zur Stellungnahme übermittelt. Das Ausbleiben einer
Stellungnahme innerhalb einer Frist von 60 Tagen wird als günstige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 60 Tagen wird als günstige
Stellungnahme angesehen. Stellungnahme angesehen.
Art. 4 - § 1 - Der Provinzgouverneur übermittelt dem für Inneres Art. 4 - § 1 - Der Provinzgouverneur übermittelt dem für Inneres
zuständigen Minister seinen endgültigen Vorschlag. zuständigen Minister seinen endgültigen Vorschlag.
§ 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet von mehr als einer § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet von mehr als einer
Provinz erstreckt, geht der Vorschlag von den betreffenden Provinz erstreckt, geht der Vorschlag von den betreffenden
Gouverneuren aus. Wenn keine Einigung erreicht wird, trifft der für Gouverneuren aus. Wenn keine Einigung erreicht wird, trifft der für
Inneres zuständige Minister auf Ersuchen eines der Gouverneure die Inneres zuständige Minister auf Ersuchen eines der Gouverneure die
Entscheidung. Entscheidung.
Art. 5 - Eine Gemeinde kann aus eigener Initiative beim Gouverneur Art. 5 - Eine Gemeinde kann aus eigener Initiative beim Gouverneur
einen Antrag auf Schaffung einer Hilfeleistungszone stellen. In diesem einen Antrag auf Schaffung einer Hilfeleistungszone stellen. In diesem
Fall macht der Gouverneur von dem in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Fall macht der Gouverneur von dem in den Artikeln 3 und 4 erwähnten
Verfahren Gebrauch. Verfahren Gebrauch.
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister legt auf der Grundlage Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister legt auf der Grundlage
des in Artikel 4 erwähnten Vorschlags die geographische Ausdehnung der des in Artikel 4 erwähnten Vorschlags die geographische Ausdehnung der
Hilfeleistungszonen fest. Er entscheidet darüber innerhalb von 60 Hilfeleistungszonen fest. Er entscheidet darüber innerhalb von 60
Tagen nach Erhalt des Vorschlags. Tagen nach Erhalt des Vorschlags.
Art. 7 - Die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden beschliessen, ob Art. 7 - Die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden beschliessen, ob
die Gemeinde der Zone beitritt. die Gemeinde der Zone beitritt.
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss dem für Inneres zuständigen Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss dem für Inneres zuständigen
Minister innerhalb von 60 Tagen nach Erscheinen des Ministeriellen Minister innerhalb von 60 Tagen nach Erscheinen des Ministeriellen
Erlasses zur Festlegung der geographischen Ausdehnung der Erlasses zur Festlegung der geographischen Ausdehnung der
Hilfeleistungszone im Belgischen Staatsblatt notifiziert werden. Hilfeleistungszone im Belgischen Staatsblatt notifiziert werden.
KAPITEL III - Das Hilfeleistungsabkommen KAPITEL III - Das Hilfeleistungsabkommen
Art. 8 - Auf Vorschlag des in den Artikeln 12 bis 14 erwähnten Art. 8 - Auf Vorschlag des in den Artikeln 12 bis 14 erwähnten
geschäftsführenden Ausschusses schliessen die Gemeinderäte der geschäftsführenden Ausschusses schliessen die Gemeinderäte der
Gemeinden, die der Zone beigetreten sind, ein Hilfeleistungsabkommen Gemeinden, die der Zone beigetreten sind, ein Hilfeleistungsabkommen
ab, dessen Mindestinhalt von dem für Inneres zuständigen Minister ab, dessen Mindestinhalt von dem für Inneres zuständigen Minister
festgelegt wird. festgelegt wird.
Art. 9 - Der Provinzgouverneur legt dem für Inneres zuständigen Art. 9 - Der Provinzgouverneur legt dem für Inneres zuständigen
Minister das Hilfeleistungsabkommen zur Billigung vor. Dieser befindet Minister das Hilfeleistungsabkommen zur Billigung vor. Dieser befindet
darüber innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Abkommens. darüber innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Abkommens.
Art. 10 - Im Hilfeleistungsabkommen ist vorgesehen, dass jede Partei Art. 10 - Im Hilfeleistungsabkommen ist vorgesehen, dass jede Partei
die Möglichkeit hat, das Hilfeleistungsabkommen unter Einhaltung einer die Möglichkeit hat, das Hilfeleistungsabkommen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einseitig aufzukündigen. Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einseitig aufzukündigen.
Art. 11 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel Art. 11 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel
10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz 10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen
Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine
Hilfeleistungszone bildet, kann er Abweichungen vom Mindestinhalt des Hilfeleistungszone bildet, kann er Abweichungen vom Mindestinhalt des
in Artikel 8 erwähnten Hilfeleistungsabkommens bewilligen. in Artikel 8 erwähnten Hilfeleistungsabkommens bewilligen.
KAPITEL IV - Der geschäftsführende Ausschuss, die technische KAPITEL IV - Der geschäftsführende Ausschuss, die technische
Kommission und der provinziale Koordinierungsausschuss Kommission und der provinziale Koordinierungsausschuss
Abschnitt I - Der geschäftsführende Ausschuss Abschnitt I - Der geschäftsführende Ausschuss
Art. 12 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird ein Art. 12 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird ein
geschäftsführender Ausschuss eingerichtet, der sich aus den geschäftsführender Ausschuss eingerichtet, der sich aus den
Bürgermeistern und den dienstleitenden Offizieren der Feuerwehrdienste Bürgermeistern und den dienstleitenden Offizieren der Feuerwehrdienste
der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in Ausführung von Artikel 7 der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in Ausführung von Artikel 7
beigetreten sind, und aus dem Provinzgouverneur oder seinem beigetreten sind, und aus dem Provinzgouverneur oder seinem
Beauftragten zusammensetzt. Beauftragten zusammensetzt.
§ 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen
erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre
Beauftragten dem geschäftsführenden Ausschuss an. Beauftragten dem geschäftsführenden Ausschuss an.
Art. 13 - Der geschäftsführende Ausschuss ist damit beauftragt, Art. 13 - Der geschäftsführende Ausschuss ist damit beauftragt,
einerseits auf Vorschlag der in den Artikeln 15 bis 17 erwähnten einerseits auf Vorschlag der in den Artikeln 15 bis 17 erwähnten
technischen Kommission einen Entwurf für ein Hilfeleistungsabkommen technischen Kommission einen Entwurf für ein Hilfeleistungsabkommen
und andererseits Vorschläge allgemeiner Hilfeleistungspolitik in der und andererseits Vorschläge allgemeiner Hilfeleistungspolitik in der
Hilfeleistungszone auszuarbeiten. Hilfeleistungszone auszuarbeiten.
Jedes Jahr übermittelt der geschäftsführende Ausschuss dem Gouverneur Jedes Jahr übermittelt der geschäftsführende Ausschuss dem Gouverneur
und der Inspektion der Feuerwehrdienste einen Bericht über die und der Inspektion der Feuerwehrdienste einen Bericht über die
Ausführung des Abkommens. Ausführung des Abkommens.
Art. 14 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss legt innerhalb von Art. 14 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss legt innerhalb von
drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest und drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest und
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
§ 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis § 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der
Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen
Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine
Hilfeleistungszone bildet, ist der Bürgermeister der Gemeinde, auf Hilfeleistungszone bildet, ist der Bürgermeister der Gemeinde, auf
deren Gebiet der Feuerwehrdienst sich befindet, oder der deren Gebiet der Feuerwehrdienst sich befindet, oder der
dienstleitende Offizier des Feuerwehrdienstes Vorsitzender des dienstleitende Offizier des Feuerwehrdienstes Vorsitzender des
geschäftsführenden Ausschusses. geschäftsführenden Ausschusses.
Abschnitt II - Die technische Kommission Abschnitt II - Die technische Kommission
Art. 15 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird eine technische Art. 15 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird eine technische
Kommission eingerichtet, die sich aus den dienstleitenden Offizieren Kommission eingerichtet, die sich aus den dienstleitenden Offizieren
der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in
Ausführung von Artikel 7 beigetreten sind, zusammensetzt. Ausführung von Artikel 7 beigetreten sind, zusammensetzt.
§ 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis § 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der
Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen
Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine
Hilfeleistungszone bildet, setzt die technische Kommission sich aus Hilfeleistungszone bildet, setzt die technische Kommission sich aus
dem dienstleitenden Offizier und zwei anderen Offizieren des dem dienstleitenden Offizier und zwei anderen Offizieren des
öffentlichen Feuerwehrdienstes zusammen. öffentlichen Feuerwehrdienstes zusammen.
Art. 16 - Die technische Kommission sorgt dafür, dass die im Abkommen Art. 16 - Die technische Kommission sorgt dafür, dass die im Abkommen
vorgesehenen Aufträge ausgeführt werden. vorgesehenen Aufträge ausgeführt werden.
Art. 17 - Die technische Kommission legt innerhalb von drei Monaten Art. 17 - Die technische Kommission legt innerhalb von drei Monaten
nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest und wählt aus ihrer nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest und wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden. Mitte einen Vorsitzenden.
Abschnitt III - Der provinziale Koordinierungsausschuss Abschnitt III - Der provinziale Koordinierungsausschuss
Art. 18 - § 1 - Es wird ein provinzialer Koordinierungsausschuss Art. 18 - § 1 - Es wird ein provinzialer Koordinierungsausschuss
eingerichtet, der sich zusammensetzt aus: eingerichtet, der sich zusammensetzt aus:
1. dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten, 1. dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten,
2. den Vorsitzenden der geschäftsführenden Ausschüsse der 2. den Vorsitzenden der geschäftsführenden Ausschüsse der
Hilfeleistungszonen der Provinz, Hilfeleistungszonen der Provinz,
3. den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der 3. den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der
Hilfeleistungszonen der Provinz, Hilfeleistungszonen der Provinz,
4. dem Vertreter der territorial zuständigen Bereitschaftseinheit des 4. dem Vertreter der territorial zuständigen Bereitschaftseinheit des
Zivilschutzes. Zivilschutzes.
§ 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen
erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre
Beauftragten dem provinzialen Koordinierungsausschuss an. Beauftragten dem provinzialen Koordinierungsausschuss an.
§ 3 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: § 3 - Der Ausschuss ist damit beauftragt:
1. die Tätigkeit der Hilfeleistungszonen der Provinz zu koordinieren, 1. die Tätigkeit der Hilfeleistungszonen der Provinz zu koordinieren,
2. dem Provinzgouverneur Stellungnahmen zu erteilen über die 2. dem Provinzgouverneur Stellungnahmen zu erteilen über die
Verteilung der finanziellen staatlichen Unterstützung für Verteilung der finanziellen staatlichen Unterstützung für
Feuerwehrmaterial unter die Feuerwehrdienste der Provinz. Feuerwehrmaterial unter die Feuerwehrdienste der Provinz.
Der Ausschuss erstellt seine Stellungnahmen aufgrund der realen Der Ausschuss erstellt seine Stellungnahmen aufgrund der realen
Bedürfnisse und im Hinblick auf eine optimale Gewährleistung der Bedürfnisse und im Hinblick auf eine optimale Gewährleistung der
Sicherheit der Bevölkerung und der Güter. Sicherheit der Bevölkerung und der Güter.
Ein Vertreter des Ministers des Innern nimmt an diesen Versammlungen Ein Vertreter des Ministers des Innern nimmt an diesen Versammlungen
teil. teil.
Art. 19 - Der provinziale Koordinierungsausschuss legt innerhalb von Art. 19 - Der provinziale Koordinierungsausschuss legt innerhalb von
drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest. drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest.
KAPITEL V - Aufsicht über die Zone KAPITEL V - Aufsicht über die Zone
Art. 20 - Der Inspektion der Feuerwehrdienste wird eine Abschrift der Art. 20 - Der Inspektion der Feuerwehrdienste wird eine Abschrift der
Einladungsschreiben und der Berichte der geschäftsführenden Einladungsschreiben und der Berichte der geschäftsführenden
Ausschüsse, der technischen Kommissionen und der provinzialen Ausschüsse, der technischen Kommissionen und der provinzialen
Koordinierungsausschüsse zugesandt. Koordinierungsausschüsse zugesandt.
Der zuständige Inspektor kann als Beobachter an den Versammlungen der Der zuständige Inspektor kann als Beobachter an den Versammlungen der
vorerwähnten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen. vorerwähnten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 21 - Unser Minister des Innern und der dem Minister des Innern Art. 21 - Unser Minister des Innern und der dem Minister des Innern
beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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