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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot bepaling van de modaliteiten inzake het creëren en de werking van de hulpverleningszones |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de secours | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot bepaling van de modaliteiten inzake het creëren en de werking van de hulpverleningszones |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 avril 1999 fixant les modalités de création et de | besluit van 11 april 1999 tot bepaling van de modaliteiten inzake het |
fonctionnement des zones de secours, établi par le Service central de | creëren en de werking van de hulpverleningszones, opgemaakt door de |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 avril 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot bepaling |
fixant les modalités de création et de fonctionnement des zones de | van de modaliteiten inzake het creëren en de werking van de |
secours. | hulpverleningszones. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen | die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 10bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | insbesondere des Artikels 10bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
Februar 1999; | Februar 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
Februar 1999; | Februar 1999; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 99/02 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 99/02 des Ausschusses der provinzialen und |
lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Februar 1999; | lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Februar 1999; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der |
Haushaltsmittelbetrag für die Bezuschussung von Feuerwehrmaterial ab | Haushaltsmittelbetrag für die Bezuschussung von Feuerwehrmaterial ab |
1999 jährlich um 100 Millionen Franken erhöht wird unter der | 1999 jährlich um 100 Millionen Franken erhöht wird unter der |
Bedingung, dass die Bildung von interkommunalen Feuerwehrzonen in die | Bedingung, dass die Bildung von interkommunalen Feuerwehrzonen in die |
Wege geleitet wird, um eine effizientere Verwendung der verfügbaren | Wege geleitet wird, um eine effizientere Verwendung der verfügbaren |
Finanzmittel zu erzielen; dass zu diesem Zweck eine | Finanzmittel zu erzielen; dass zu diesem Zweck eine |
Gesetzgebungsinitiative ergriffen wurde, die zu dem am 28. Januar 1999 | Gesetzgebungsinitiative ergriffen wurde, die zu dem am 28. Januar 1999 |
von der Abgeordnetenkammer gebilligten Gesetz vom 28. Februar 1999 zur | von der Abgeordnetenkammer gebilligten Gesetz vom 28. Februar 1999 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
geführt hat, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | geführt hat, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
wird; dass es für die Verwirklichung des besagten Gesetzes und für die | wird; dass es für die Verwirklichung des besagten Gesetzes und für die |
Verteilung der für 1999 verfügbaren Haushaltsmittel über das neue | Verteilung der für 1999 verfügbaren Haushaltsmittel über das neue |
System der Zonen dringend notwendig ist, diese Zonen in Gang zu | System der Zonen dringend notwendig ist, diese Zonen in Gang zu |
setzen, und dass zu diesem Zweck erst vorliegender Ausführungserlass | setzen, und dass zu diesem Zweck erst vorliegender Ausführungserlass |
veröffentlicht werden muss; dass ausserdem, bevor die Zonen effektiv | veröffentlicht werden muss; dass ausserdem, bevor die Zonen effektiv |
arbeiten können, noch ein ganzes Verfahren befolgt werden muss, wie im | arbeiten können, noch ein ganzes Verfahren befolgt werden muss, wie im |
vorliegenden Erlass festgelegt; dass demzufolge ein | vorliegenden Erlass festgelegt; dass demzufolge ein |
Dringlichkeitsverfahren notwendig und gerechtfertigt ist; | Dringlichkeitsverfahren notwendig und gerechtfertigt ist; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres dem Minister | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres dem Minister |
des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit | des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem |
Wort « Gemeinde » auch eine Feuerwehrinterkommunale und der Dienst « | Wort « Gemeinde » auch eine Feuerwehrinterkommunale und der Dienst « |
service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région de | service d'incendie et d'aide médicale urgente de la Région de |
Bruxelles-Capitale »/« Brusselse Hoofdstedelijke dienst voor brandweer | Bruxelles-Capitale »/« Brusselse Hoofdstedelijke dienst voor brandweer |
en dringende medische hulp »(Feuerwehrdienst und Dienst für dringende | en dringende medische hulp »(Feuerwehrdienst und Dienst für dringende |
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt) gemeint. | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt) gemeint. |
Die dem Bürgermeister und dem Gemeinderat durch vorliegenden Erlass | Die dem Bürgermeister und dem Gemeinderat durch vorliegenden Erlass |
zuerkannten Befugnisse werden in diesem Fall von den zuständigen | zuerkannten Befugnisse werden in diesem Fall von den zuständigen |
Organen der Interkommunale oder der Region Brüssel-Hauptstadt | Organen der Interkommunale oder der Region Brüssel-Hauptstadt |
ausgeübt. | ausgeübt. |
KAPITEL II - Die Schaffung von Hilfeleistungszonen | KAPITEL II - Die Schaffung von Hilfeleistungszonen |
Art. 2 - Jede Hilfeleistungszone muss aus mindestens einem | Art. 2 - Jede Hilfeleistungszone muss aus mindestens einem |
Feuerwehrdienst der Klasse X, Y oder Z bestehen, wie in Artikel 12 des | Feuerwehrdienst der Klasse X, Y oder Z bestehen, wie in Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der | Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der |
kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der | kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der |
Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten definiert. | Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten definiert. |
Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Schaffung der Hilfeleistungszonen | Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Schaffung der Hilfeleistungszonen |
konsultiert der Provinzgouverneur die Bürgermeister der Gemeinden | konsultiert der Provinzgouverneur die Bürgermeister der Gemeinden |
seiner Provinz, die dienstleitenden Offiziere der betreffenden | seiner Provinz, die dienstleitenden Offiziere der betreffenden |
Feuerwehrdienste sowie die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. | Feuerwehrdienste sowie die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. |
Dezember 1963 über den Zivilschutz geschaffene Inspektion der | Dezember 1963 über den Zivilschutz geschaffene Inspektion der |
Feuerwehrdienste. | Feuerwehrdienste. |
§ 2 - Nach Abschluss dieser Konsultierungen erstellt der | § 2 - Nach Abschluss dieser Konsultierungen erstellt der |
Provinzgouverneur einen Vorschlag zur Schaffung von | Provinzgouverneur einen Vorschlag zur Schaffung von |
Hilfeleistungszonen, den er den Gemeinderäten der Gemeinden seiner | Hilfeleistungszonen, den er den Gemeinderäten der Gemeinden seiner |
Provinz zur Stellungnahme übermittelt. Das Ausbleiben einer | Provinz zur Stellungnahme übermittelt. Das Ausbleiben einer |
Stellungnahme innerhalb einer Frist von 60 Tagen wird als günstige | Stellungnahme innerhalb einer Frist von 60 Tagen wird als günstige |
Stellungnahme angesehen. | Stellungnahme angesehen. |
Art. 4 - § 1 - Der Provinzgouverneur übermittelt dem für Inneres | Art. 4 - § 1 - Der Provinzgouverneur übermittelt dem für Inneres |
zuständigen Minister seinen endgültigen Vorschlag. | zuständigen Minister seinen endgültigen Vorschlag. |
§ 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet von mehr als einer | § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet von mehr als einer |
Provinz erstreckt, geht der Vorschlag von den betreffenden | Provinz erstreckt, geht der Vorschlag von den betreffenden |
Gouverneuren aus. Wenn keine Einigung erreicht wird, trifft der für | Gouverneuren aus. Wenn keine Einigung erreicht wird, trifft der für |
Inneres zuständige Minister auf Ersuchen eines der Gouverneure die | Inneres zuständige Minister auf Ersuchen eines der Gouverneure die |
Entscheidung. | Entscheidung. |
Art. 5 - Eine Gemeinde kann aus eigener Initiative beim Gouverneur | Art. 5 - Eine Gemeinde kann aus eigener Initiative beim Gouverneur |
einen Antrag auf Schaffung einer Hilfeleistungszone stellen. In diesem | einen Antrag auf Schaffung einer Hilfeleistungszone stellen. In diesem |
Fall macht der Gouverneur von dem in den Artikeln 3 und 4 erwähnten | Fall macht der Gouverneur von dem in den Artikeln 3 und 4 erwähnten |
Verfahren Gebrauch. | Verfahren Gebrauch. |
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister legt auf der Grundlage | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister legt auf der Grundlage |
des in Artikel 4 erwähnten Vorschlags die geographische Ausdehnung der | des in Artikel 4 erwähnten Vorschlags die geographische Ausdehnung der |
Hilfeleistungszonen fest. Er entscheidet darüber innerhalb von 60 | Hilfeleistungszonen fest. Er entscheidet darüber innerhalb von 60 |
Tagen nach Erhalt des Vorschlags. | Tagen nach Erhalt des Vorschlags. |
Art. 7 - Die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden beschliessen, ob | Art. 7 - Die Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden beschliessen, ob |
die Gemeinde der Zone beitritt. | die Gemeinde der Zone beitritt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss dem für Inneres zuständigen | Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss muss dem für Inneres zuständigen |
Minister innerhalb von 60 Tagen nach Erscheinen des Ministeriellen | Minister innerhalb von 60 Tagen nach Erscheinen des Ministeriellen |
Erlasses zur Festlegung der geographischen Ausdehnung der | Erlasses zur Festlegung der geographischen Ausdehnung der |
Hilfeleistungszone im Belgischen Staatsblatt notifiziert werden. | Hilfeleistungszone im Belgischen Staatsblatt notifiziert werden. |
KAPITEL III - Das Hilfeleistungsabkommen | KAPITEL III - Das Hilfeleistungsabkommen |
Art. 8 - Auf Vorschlag des in den Artikeln 12 bis 14 erwähnten | Art. 8 - Auf Vorschlag des in den Artikeln 12 bis 14 erwähnten |
geschäftsführenden Ausschusses schliessen die Gemeinderäte der | geschäftsführenden Ausschusses schliessen die Gemeinderäte der |
Gemeinden, die der Zone beigetreten sind, ein Hilfeleistungsabkommen | Gemeinden, die der Zone beigetreten sind, ein Hilfeleistungsabkommen |
ab, dessen Mindestinhalt von dem für Inneres zuständigen Minister | ab, dessen Mindestinhalt von dem für Inneres zuständigen Minister |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Art. 9 - Der Provinzgouverneur legt dem für Inneres zuständigen | Art. 9 - Der Provinzgouverneur legt dem für Inneres zuständigen |
Minister das Hilfeleistungsabkommen zur Billigung vor. Dieser befindet | Minister das Hilfeleistungsabkommen zur Billigung vor. Dieser befindet |
darüber innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Abkommens. | darüber innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Abkommens. |
Art. 10 - Im Hilfeleistungsabkommen ist vorgesehen, dass jede Partei | Art. 10 - Im Hilfeleistungsabkommen ist vorgesehen, dass jede Partei |
die Möglichkeit hat, das Hilfeleistungsabkommen unter Einhaltung einer | die Möglichkeit hat, das Hilfeleistungsabkommen unter Einhaltung einer |
Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einseitig aufzukündigen. | Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einseitig aufzukündigen. |
Art. 11 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel | Art. 11 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel |
10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | 10bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen | der Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen |
Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine | Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine |
Hilfeleistungszone bildet, kann er Abweichungen vom Mindestinhalt des | Hilfeleistungszone bildet, kann er Abweichungen vom Mindestinhalt des |
in Artikel 8 erwähnten Hilfeleistungsabkommens bewilligen. | in Artikel 8 erwähnten Hilfeleistungsabkommens bewilligen. |
KAPITEL IV - Der geschäftsführende Ausschuss, die technische | KAPITEL IV - Der geschäftsführende Ausschuss, die technische |
Kommission und der provinziale Koordinierungsausschuss | Kommission und der provinziale Koordinierungsausschuss |
Abschnitt I - Der geschäftsführende Ausschuss | Abschnitt I - Der geschäftsführende Ausschuss |
Art. 12 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird ein | Art. 12 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird ein |
geschäftsführender Ausschuss eingerichtet, der sich aus den | geschäftsführender Ausschuss eingerichtet, der sich aus den |
Bürgermeistern und den dienstleitenden Offizieren der Feuerwehrdienste | Bürgermeistern und den dienstleitenden Offizieren der Feuerwehrdienste |
der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in Ausführung von Artikel 7 | der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in Ausführung von Artikel 7 |
beigetreten sind, und aus dem Provinzgouverneur oder seinem | beigetreten sind, und aus dem Provinzgouverneur oder seinem |
Beauftragten zusammensetzt. | Beauftragten zusammensetzt. |
§ 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen | § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen |
erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre | erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre |
Beauftragten dem geschäftsführenden Ausschuss an. | Beauftragten dem geschäftsführenden Ausschuss an. |
Art. 13 - Der geschäftsführende Ausschuss ist damit beauftragt, | Art. 13 - Der geschäftsführende Ausschuss ist damit beauftragt, |
einerseits auf Vorschlag der in den Artikeln 15 bis 17 erwähnten | einerseits auf Vorschlag der in den Artikeln 15 bis 17 erwähnten |
technischen Kommission einen Entwurf für ein Hilfeleistungsabkommen | technischen Kommission einen Entwurf für ein Hilfeleistungsabkommen |
und andererseits Vorschläge allgemeiner Hilfeleistungspolitik in der | und andererseits Vorschläge allgemeiner Hilfeleistungspolitik in der |
Hilfeleistungszone auszuarbeiten. | Hilfeleistungszone auszuarbeiten. |
Jedes Jahr übermittelt der geschäftsführende Ausschuss dem Gouverneur | Jedes Jahr übermittelt der geschäftsführende Ausschuss dem Gouverneur |
und der Inspektion der Feuerwehrdienste einen Bericht über die | und der Inspektion der Feuerwehrdienste einen Bericht über die |
Ausführung des Abkommens. | Ausführung des Abkommens. |
Art. 14 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss legt innerhalb von | Art. 14 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss legt innerhalb von |
drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest und | drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest und |
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. | wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. |
§ 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis | § 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis |
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der | Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der |
Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen | Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen |
Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine | Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine |
Hilfeleistungszone bildet, ist der Bürgermeister der Gemeinde, auf | Hilfeleistungszone bildet, ist der Bürgermeister der Gemeinde, auf |
deren Gebiet der Feuerwehrdienst sich befindet, oder der | deren Gebiet der Feuerwehrdienst sich befindet, oder der |
dienstleitende Offizier des Feuerwehrdienstes Vorsitzender des | dienstleitende Offizier des Feuerwehrdienstes Vorsitzender des |
geschäftsführenden Ausschusses. | geschäftsführenden Ausschusses. |
Abschnitt II - Die technische Kommission | Abschnitt II - Die technische Kommission |
Art. 15 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird eine technische | Art. 15 - § 1 - In jeder Hilfeleistungszone wird eine technische |
Kommission eingerichtet, die sich aus den dienstleitenden Offizieren | Kommission eingerichtet, die sich aus den dienstleitenden Offizieren |
der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in | der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die der Hilfeleistungszone in |
Ausführung von Artikel 7 beigetreten sind, zusammensetzt. | Ausführung von Artikel 7 beigetreten sind, zusammensetzt. |
§ 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis | § 2 - Wenn der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 10bis |
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der | Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz der |
Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen | Ansicht ist, dass das durch einen einzigen öffentlichen |
Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine | Feuerwehrdienst geschützte Gebiet für sich allein eine |
Hilfeleistungszone bildet, setzt die technische Kommission sich aus | Hilfeleistungszone bildet, setzt die technische Kommission sich aus |
dem dienstleitenden Offizier und zwei anderen Offizieren des | dem dienstleitenden Offizier und zwei anderen Offizieren des |
öffentlichen Feuerwehrdienstes zusammen. | öffentlichen Feuerwehrdienstes zusammen. |
Art. 16 - Die technische Kommission sorgt dafür, dass die im Abkommen | Art. 16 - Die technische Kommission sorgt dafür, dass die im Abkommen |
vorgesehenen Aufträge ausgeführt werden. | vorgesehenen Aufträge ausgeführt werden. |
Art. 17 - Die technische Kommission legt innerhalb von drei Monaten | Art. 17 - Die technische Kommission legt innerhalb von drei Monaten |
nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest und wählt aus ihrer | nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest und wählt aus ihrer |
Mitte einen Vorsitzenden. | Mitte einen Vorsitzenden. |
Abschnitt III - Der provinziale Koordinierungsausschuss | Abschnitt III - Der provinziale Koordinierungsausschuss |
Art. 18 - § 1 - Es wird ein provinzialer Koordinierungsausschuss | Art. 18 - § 1 - Es wird ein provinzialer Koordinierungsausschuss |
eingerichtet, der sich zusammensetzt aus: | eingerichtet, der sich zusammensetzt aus: |
1. dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten, | 1. dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten, |
2. den Vorsitzenden der geschäftsführenden Ausschüsse der | 2. den Vorsitzenden der geschäftsführenden Ausschüsse der |
Hilfeleistungszonen der Provinz, | Hilfeleistungszonen der Provinz, |
3. den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der | 3. den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der |
Hilfeleistungszonen der Provinz, | Hilfeleistungszonen der Provinz, |
4. dem Vertreter der territorial zuständigen Bereitschaftseinheit des | 4. dem Vertreter der territorial zuständigen Bereitschaftseinheit des |
Zivilschutzes. | Zivilschutzes. |
§ 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen | § 2 - Wenn eine Hilfeleistungszone sich über Gebiet mehrerer Provinzen |
erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre | erstreckt, gehören die jeweiligen Provinzgouverneure oder ihre |
Beauftragten dem provinzialen Koordinierungsausschuss an. | Beauftragten dem provinzialen Koordinierungsausschuss an. |
§ 3 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: | § 3 - Der Ausschuss ist damit beauftragt: |
1. die Tätigkeit der Hilfeleistungszonen der Provinz zu koordinieren, | 1. die Tätigkeit der Hilfeleistungszonen der Provinz zu koordinieren, |
2. dem Provinzgouverneur Stellungnahmen zu erteilen über die | 2. dem Provinzgouverneur Stellungnahmen zu erteilen über die |
Verteilung der finanziellen staatlichen Unterstützung für | Verteilung der finanziellen staatlichen Unterstützung für |
Feuerwehrmaterial unter die Feuerwehrdienste der Provinz. | Feuerwehrmaterial unter die Feuerwehrdienste der Provinz. |
Der Ausschuss erstellt seine Stellungnahmen aufgrund der realen | Der Ausschuss erstellt seine Stellungnahmen aufgrund der realen |
Bedürfnisse und im Hinblick auf eine optimale Gewährleistung der | Bedürfnisse und im Hinblick auf eine optimale Gewährleistung der |
Sicherheit der Bevölkerung und der Güter. | Sicherheit der Bevölkerung und der Güter. |
Ein Vertreter des Ministers des Innern nimmt an diesen Versammlungen | Ein Vertreter des Ministers des Innern nimmt an diesen Versammlungen |
teil. | teil. |
Art. 19 - Der provinziale Koordinierungsausschuss legt innerhalb von | Art. 19 - Der provinziale Koordinierungsausschuss legt innerhalb von |
drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest. | drei Monaten nach seiner Einsetzung seine Geschäftsordnung fest. |
KAPITEL V - Aufsicht über die Zone | KAPITEL V - Aufsicht über die Zone |
Art. 20 - Der Inspektion der Feuerwehrdienste wird eine Abschrift der | Art. 20 - Der Inspektion der Feuerwehrdienste wird eine Abschrift der |
Einladungsschreiben und der Berichte der geschäftsführenden | Einladungsschreiben und der Berichte der geschäftsführenden |
Ausschüsse, der technischen Kommissionen und der provinzialen | Ausschüsse, der technischen Kommissionen und der provinzialen |
Koordinierungsausschüsse zugesandt. | Koordinierungsausschüsse zugesandt. |
Der zuständige Inspektor kann als Beobachter an den Versammlungen der | Der zuständige Inspektor kann als Beobachter an den Versammlungen der |
vorerwähnten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen. | vorerwähnten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 21 - Unser Minister des Innern und der dem Minister des Innern | Art. 21 - Unser Minister des Innern und der dem Minister des Innern |
beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen | beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet | Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |