Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/12/2002
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966 "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les lois sur officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging
l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken,
juillet 1966 gecoördineerd op 18 juli 1966
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12
12 juin 2002 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in
administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, établi par le Service bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, opgemaakt door de
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op
lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966. het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. Gegeven te Brussel, 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
12. JUNI 2002 - Gesetz zur Abänderung der am 18. Juli 1966 12. JUNI 2002 - Gesetz zur Abänderung der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten Verwaltungsangelegenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Art. 2 - In die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein Artikel 43ter Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein Artikel 43ter
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 43ter - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden « Art. 43ter - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden
Anwendung auf die zentralen Dienststellen der zentralisierten Anwendung auf die zentralen Dienststellen der zentralisierten
föderalen öffentlichen Dienste, die Ministerien ausgenommen, auf die föderalen öffentlichen Dienste, die Ministerien ausgenommen, auf die
die Bestimmungen von Artikel 43 anwendbar bleiben. die Bestimmungen von Artikel 43 anwendbar bleiben.
§ 2 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und § 2 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und
niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen
aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die
Anzahl Personalmitglieder gerechtfertigt ist. Anzahl Personalmitglieder gerechtfertigt ist.
§ 3 - Alle Stellen mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten des § 3 - Alle Stellen mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten des
Direktionsausschusses, wenn die Anzahl der den Managementfunktionen Direktionsausschusses, wenn die Anzahl der den Managementfunktionen
entsprechenden Stellen und der damit gleichgesetzten Stellen ungerade entsprechenden Stellen und der damit gleichgesetzten Stellen ungerade
ist, werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen niederländischen ist, werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen niederländischen
Sprachkader und einen französischen Sprachkader. Sprachkader und einen französischen Sprachkader.
Alle Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die Alle Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die
niederländische Sprachrolle oder die französische Sprachrolle. niederländische Sprachrolle oder die französische Sprachrolle.
§ 4 - Der König legt für eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die § 4 - Der König legt für eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die
bei Ausbleiben von Veränderungen erneuert werden kann, für jede bei Ausbleiben von Veränderungen erneuert werden kann, für jede
zentrale Dienststelle den Prozentsatz Stellen fest, die im zentrale Dienststelle den Prozentsatz Stellen fest, die im
niederländischen Sprachkader und im französischen Sprachkader zu niederländischen Sprachkader und im französischen Sprachkader zu
vergeben sind, wobei Er in jeder Sprachstufe der Bedeutung Rechnung vergeben sind, wobei Er in jeder Sprachstufe der Bedeutung Rechnung
trägt, die das niederländische Sprachgebiet und das französische trägt, die das niederländische Sprachgebiet und das französische
Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen. Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen.
In jeder Sprachstufe werden jedoch die den Managementfunktionen In jeder Sprachstufe werden jedoch die den Managementfunktionen
entsprechenden Stellen und damit gleichgesetzten Stellen, die Stelle entsprechenden Stellen und damit gleichgesetzten Stellen, die Stelle
des Präsidenten des Direktionsausschusses ausgenommen, wenn die Anzahl des Präsidenten des Direktionsausschusses ausgenommen, wenn die Anzahl
erwähnter Stellen ungerade ist, zu gleichen Prozentsätzen auf die erwähnter Stellen ungerade ist, zu gleichen Prozentsätzen auf die
beiden Sprachkader verteilt. beiden Sprachkader verteilt.
Darüber hinaus werden alle Direktionsausschusspräsidentenstellen zu Darüber hinaus werden alle Direktionsausschusspräsidentenstellen zu
gleichen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im gleichen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im
niederländischen Sprachkader vergeben; falls dabei innerhalb der niederländischen Sprachkader vergeben; falls dabei innerhalb der
zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste horizontale Dienste zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste horizontale Dienste
geschaffen werden, muss mindestens eine dieser geschaffen werden, muss mindestens eine dieser
Direktionsausschusspräsidentenstellen der anderen Sprachrolle Direktionsausschusspräsidentenstellen der anderen Sprachrolle
zugeteilt werden. zugeteilt werden.
Wenn jedoch die Gesamtanzahl Direktionsausschusspräsidentenstellen Wenn jedoch die Gesamtanzahl Direktionsausschusspräsidentenstellen
ungerade ist, wird die Stelle des geschäftsführenden Verwalters von ungerade ist, wird die Stelle des geschäftsführenden Verwalters von
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung mitgerechnet, um eine gerade SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung mitgerechnet, um eine gerade
Anzahl Stellen zu erhalten. Die so erreichte Anzahl wird zu gleichen Anzahl Stellen zu erhalten. Die so erreichte Anzahl wird zu gleichen
Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im niederländischen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im niederländischen
Sprachkader vergeben. Sprachkader vergeben.
Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die
verschiedenen Stellen fest, die eine gleiche Sprachstufe bilden. verschiedenen Stellen fest, die eine gleiche Sprachstufe bilden.
Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die Sprachkader werden der Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die Sprachkader werden der
Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen
Stellungnahme unterbreitet. Stellungnahme unterbreitet.
Jede Dienststelle lässt der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle Jede Dienststelle lässt der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle
ihren Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des ihren Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des
sechsten Jahres zukommen. Diese Kommission gibt ihre Stellungnahme sechsten Jahres zukommen. Diese Kommission gibt ihre Stellungnahme
spätestens drei Monate nach Eingang des Vorschlags zur Verteilung der spätestens drei Monate nach Eingang des Vorschlags zur Verteilung der
Stellen ab. Diese letzte Frist ist eine Verfallfrist. Dieses Verfahren Stellen ab. Diese letzte Frist ist eine Verfallfrist. Dieses Verfahren
hat keinerlei Einfluss auf die neue sechsjährige Frist. hat keinerlei Einfluss auf die neue sechsjährige Frist.
Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit
Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel
der Verteilung der den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und der Verteilung der den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und
der damit gleichgesetzten Stellen zugunsten zentraler Dienststellen der damit gleichgesetzten Stellen zugunsten zentraler Dienststellen
abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und
niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen. niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen.
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die in Artikel 5 In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die in Artikel 5
des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor vorgesehene Ersetzung in dem Sprachenverhältnis öffentlichen Sektor vorgesehene Ersetzung in dem Sprachenverhältnis
vorgenommen, das auf Personalmitglieder des zentralen Dienstes mit vorgenommen, das auf Personalmitglieder des zentralen Dienstes mit
gleicher Funktion anwendbar ist. gleicher Funktion anwendbar ist.
§ 5 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen § 5 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen
Bedienstete diese in Französisch oder in Niederländisch ab, je nachdem Bedienstete diese in Französisch oder in Niederländisch ab, je nachdem
ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der
Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der
einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben, es sei denn, sie einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben, es sei denn, sie
weisen durch eine vorherige Prüfung nach, dass sie die andere Sprache weisen durch eine vorherige Prüfung nach, dass sie die andere Sprache
ebenso gut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen. ebenso gut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen.
Die Sprachrolle, in die Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die Die Sprachrolle, in die Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die
Sprache, in der sie ihre Zulassungs prüfung ablegen, bestimmt. In Sprache, in der sie ihre Zulassungs prüfung ablegen, bestimmt. In
Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der
Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder
Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die
Verkehrssprache des absolvierten Studiums war. Verkehrssprache des absolvierten Studiums war.
Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als
Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich
anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend
machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in Französisch machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in Französisch
oder in Niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung oder in Niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung
vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der
Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen
Prüfung festgestellt. Prüfung festgestellt.
Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben,
können ihre Zulassungsprüfung in Deutsch ablegen unter der Bedingung, können ihre Zulassungsprüfung in Deutsch ablegen unter der Bedingung,
dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen
oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die
französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden
möchten. möchten.
Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere
hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein
Irrtum unterlaufen ist. Irrtum unterlaufen ist.
Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die
Bewerber angehören. Bewerber angehören.
§ 6 - Beförderungen und Benennungen erfolgen pro Sprachkader. § 6 - Beförderungen und Benennungen erfolgen pro Sprachkader.
§ 7 - Um Bedienstete der anderen Sprachrolle bewerten zu können, muss § 7 - Um Bedienstete der anderen Sprachrolle bewerten zu können, muss
ein Bediensteter vorher vor einem vom geschäftsführenden Verwalter von ein Bediensteter vorher vor einem vom geschäftsführenden Verwalter von
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zusammengesetzten SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zusammengesetzten
Prüfungsausschuss nachweisen, dass er über Kenntnisse der zweiten Prüfungsausschuss nachweisen, dass er über Kenntnisse der zweiten
Sprache verfügt, die der Art der Aufgabe, nämlich der Ausübung der Sprache verfügt, die der Art der Aufgabe, nämlich der Ausübung der
Bewertungsaufgabe, angemessen sind. Diese Prüfung umfasst in dieser Bewertungsaufgabe, angemessen sind. Diese Prüfung umfasst in dieser
Reihenfolge einerseits eine Teilprüfung über die mündliche Reihenfolge einerseits eine Teilprüfung über die mündliche
Sprachfertigkeit in der zweiten Sprache und andererseits eine Sprachfertigkeit in der zweiten Sprache und andererseits eine
Teilprüfung über das Leseverständnis und die Fähigkeit zur Teilprüfung über das Leseverständnis und die Fähigkeit zur
inhaltlichen Kontrolle eines in dieser zweiten Sprache aufgesetzten inhaltlichen Kontrolle eines in dieser zweiten Sprache aufgesetzten
Textes. Von dieser Prüfung werden Bedienstete befreit, die die in § 5 Textes. Von dieser Prüfung werden Bedienstete befreit, die die in § 5
Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung bestanden haben. Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung bestanden haben.
Um eine Managementfunktion ausüben zu können, muss der Bewerber zur Um eine Managementfunktion ausüben zu können, muss der Bewerber zur
Vermeidung der vorzeitigen Beendigung seines Mandats spätestens sechs Vermeidung der vorzeitigen Beendigung seines Mandats spätestens sechs
Monate nach seiner Benennung den im vorhergehenden Absatz erwähnten Monate nach seiner Benennung den im vorhergehenden Absatz erwähnten
Nachweis über die Kenntnisse der zweiten Sprache erbringen. Nachweis über die Kenntnisse der zweiten Sprache erbringen.
Diese der Bewertung angemessenen funktionellen Kenntnisse der anderen Diese der Bewertung angemessenen funktionellen Kenntnisse der anderen
Sprache betreffen also aktive und passive mündliche Kenntnisse und Sprache betreffen also aktive und passive mündliche Kenntnisse und
passive schriftliche Kenntnisse dieser Sprache. Mit diesen Kenntnissen passive schriftliche Kenntnisse dieser Sprache. Mit diesen Kenntnissen
sollen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Management, Bewerter sollen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Management, Bewerter
und dessen Mitarbeitern verbessert werden. und dessen Mitarbeitern verbessert werden.
In Abweichung von Artikel 39 § 1 können Bewerter und Inhaber einer In Abweichung von Artikel 39 § 1 können Bewerter und Inhaber einer
Managementfunktion in den zentralisierten föderalen öffentlichen Managementfunktion in den zentralisierten föderalen öffentlichen
Diensten für die Aufsetzung von Unterlagen in Bezug auf die Bewertung Diensten für die Aufsetzung von Unterlagen in Bezug auf die Bewertung
eines Bediensteten Übersetzer in Anspruch nehmen. eines Bediensteten Übersetzer in Anspruch nehmen.
Im Hinblick auf die Ausübung einer Aufgabe zur Gewährleistung einer Im Hinblick auf die Ausübung einer Aufgabe zur Gewährleistung einer
einheitlichen Rechtsprechung müssen Bedienstete vor einem vom einheitlichen Rechtsprechung müssen Bedienstete vor einem vom
geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der
Föderalverwaltung zusammengesetzten Prüfungsausschuss neben dem Föderalverwaltung zusammengesetzten Prüfungsausschuss neben dem
Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache
vorher auch den Nachweis über Kenntnisse erbringen, die einer Aufgabe vorher auch den Nachweis über Kenntnisse erbringen, die einer Aufgabe
zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung angemessen sind. zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung angemessen sind.
Dies setzt den Nachweis über die Kenntnis des Verwaltungs- und Dies setzt den Nachweis über die Kenntnis des Verwaltungs- und
Rechtswortschatzes in dieser zweiten Sprache voraus. Zu diesem Zweck Rechtswortschatzes in dieser zweiten Sprache voraus. Zu diesem Zweck
wird ihnen zuvor von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine wird ihnen zuvor von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine
Lernunterlage zur Verfügung gestellt. Von dieser Prüfung werden Lernunterlage zur Verfügung gestellt. Von dieser Prüfung werden
Bedienstete befreit, die die in § 5 Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung Bedienstete befreit, die die in § 5 Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung
bestanden haben. bestanden haben.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jeden Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jeden
zentralisierten föderalen öffentlichen Dienst die Funktionen fest, zentralisierten föderalen öffentlichen Dienst die Funktionen fest,
durch die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet wird. durch die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet wird.
Die Bedingungen und das Programm der in Absatz 1 und 5 erwähnten Die Bedingungen und das Programm der in Absatz 1 und 5 erwähnten
Prüfungen und die Zusammensetzung der in Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen und die Zusammensetzung der in Absatz 1 und 5 erwähnten
Prüfungsausschüsse werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Prüfungsausschüsse werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt. festgelegt.
Bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Paragraphen gilt die in Bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Paragraphen gilt die in
Artikel 43 § 3 Absatz 3 erwähnte Prüfung als Nachweis für die in Artikel 43 § 3 Absatz 3 erwähnte Prüfung als Nachweis für die in
Absatz 1 und 5 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache. Absatz 1 und 5 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache.
§ 8 - Der König legt durch einen mit Gründen versehenen und im § 8 - Der König legt durch einen mit Gründen versehenen und im
Ministerrat beratenen Erlass Übergangsmassnahmen zugunsten der Ministerrat beratenen Erlass Übergangsmassnahmen zugunsten der
Bediensteten fest, die am Datum des Wirksamwerdens des vorliegenden Bediensteten fest, die am Datum des Wirksamwerdens des vorliegenden
Artikels in Dienst sind. Diese Übergangsmassnahmen dürfen jedoch nicht Artikels in Dienst sind. Diese Übergangsmassnahmen dürfen jedoch nicht
über fünf Jahre ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 hinausgehen. über fünf Jahre ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 hinausgehen.
Für die Anwendung von § 4 werden übergangsmässig die Stellen der Für die Anwendung von § 4 werden übergangsmässig die Stellen der
Bediensteten, die den zentralisierten föderalen öffentlichen Diensten Bediensteten, die den zentralisierten föderalen öffentlichen Diensten
übertragen werden und einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17 übertragen werden und einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17
innehaben, mit Stellen gleichgesetzt, die als den Managementfunktionen innehaben, mit Stellen gleichgesetzt, die als den Managementfunktionen
entsprechend angesehen werden. entsprechend angesehen werden.
Bedienstete, die gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3, Artikel 43 § 4 Absatz Bedienstete, die gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3, Artikel 43 § 4 Absatz
1 in fine oder Artikel 46 § 4 den Nachweis der in diesen Absätzen oder 1 in fine oder Artikel 46 § 4 den Nachweis der in diesen Absätzen oder
diesem Paragraphen erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache vor dem diesem Paragraphen erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache vor dem
Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 erbracht haben, werden von den in § Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 erbracht haben, werden von den in §
7 Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. 7 Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit.
Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Laufbahn der Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Laufbahn der
Attachés für internationale Zusammenarbeit des föderalen öffentlichen Attachés für internationale Zusammenarbeit des föderalen öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, die die aufgrund von Artikel 47 § Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, die die aufgrund von Artikel 47 §
5 Absatz 2 organisierte Prüfung bestanden haben, werden von den in § 7 5 Absatz 2 organisierte Prüfung bestanden haben, werden von den in § 7
Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. » Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. »
Art. 3 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 44bis mit folgendem Art. 3 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 44bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 44bis - In Abweichung von Artikel 44 finden die Bestimmungen « Art. 44bis - In Abweichung von Artikel 44 finden die Bestimmungen
des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung auf die des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung auf die
Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen
Dienste, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren Dienste, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren
Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. » Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. »
Art. 4 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 46bis mit folgendem Art. 4 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 46bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 46bis - In Abweichung von Artikel 46 § 1 und unbeschadet der in « Art. 46bis - In Abweichung von Artikel 46 § 1 und unbeschadet der in
Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die
Bestimmungen des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung Bestimmungen des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung
auf die Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen auf die Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen
öffentlichen Dienste, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt öffentlichen Dienste, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt
liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt.
Ab In-Kraft-Treten von Artikel 43ter § 7 werden die in Artikel 43ter § Ab In-Kraft-Treten von Artikel 43ter § 7 werden die in Artikel 43ter §
7 Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache als in Artikel 46 7 Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache als in Artikel 46
§§ 4 und 5 erwähnte ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache §§ 4 und 5 erwähnte ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache
angesehen. » angesehen. »
Art. 5 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 53bis mit folgendem Art. 5 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 53bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 53bis - Die zuständige Behörde organisiert in Absprache mit « Art. 53bis - Die zuständige Behörde organisiert in Absprache mit
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine angepasste Ausbildung, SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine angepasste Ausbildung,
die zur Erlangung des Nachweises über die in den vorliegenden die zur Erlangung des Nachweises über die in den vorliegenden
koordinierten Gesetzen vorgesehenen erforderlichen Sprachkenntnisse koordinierten Gesetzen vorgesehenen erforderlichen Sprachkenntnisse
notwendig ist. Das Personalmitglied, das sich zu einer Sprachprüfung notwendig ist. Das Personalmitglied, das sich zu einer Sprachprüfung
anmeldet, darf an der dieser Prüfung angepassten Ausbildung anmeldet, darf an der dieser Prüfung angepassten Ausbildung
teilnehmen. Abwesenheitszeiträume, die durch die Teilnahme an diesen teilnehmen. Abwesenheitszeiträume, die durch die Teilnahme an diesen
Ausbildungsaktivitäten gerechtfertigt sind, werden dem aktiven Dienst Ausbildungsaktivitäten gerechtfertigt sind, werden dem aktiven Dienst
gleichgesetzt. » gleichgesetzt. »
Art. 6 - In Artikel 61 § 4 derselben Gesetze wird Absatz 2 wie folgt Art. 6 - In Artikel 61 § 4 derselben Gesetze wird Absatz 2 wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Ausserdem muss sie die Übereinstimmung des Prüfungsinhalts mit der « Ausserdem muss sie die Übereinstimmung des Prüfungsinhalts mit der
Art der Funktion oder Aufgabe beurteilen, die der Funktionsinhaber Art der Funktion oder Aufgabe beurteilen, die der Funktionsinhaber
ausübt oder ausüben wird und für die die erforderlichen ausübt oder ausüben wird und für die die erforderlichen
Sprachkenntnisse durch die vorliegenden koordinierten Gesetze Sprachkenntnisse durch die vorliegenden koordinierten Gesetze
vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck lässt sie sich von einem vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck lässt sie sich von einem
Vertreter jeder der zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigungen Vertreter jeder der zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigungen
beistehen, deren Vereinigungszweck die Verteidigung der Rechte ihrer beistehen, deren Vereinigungszweck die Verteidigung der Rechte ihrer
Mitglieder im Bereich des Sprachengebrauchs in Mitglieder im Bereich des Sprachengebrauchs in
Verwaltungsangelegenheiten ist. Im Hinblick auf diese Beurteilung Verwaltungsangelegenheiten ist. Im Hinblick auf diese Beurteilung
organisiert sie eine Bewertung im Wege von Stichproben. Die organisiert sie eine Bewertung im Wege von Stichproben. Die
Bewertungsergebnisse werden in dem in Artikel 62 Absatz 2 erwähnten Bewertungsergebnisse werden in dem in Artikel 62 Absatz 2 erwähnten
ausführlichen Bericht vermerkt. In dieser Hinsicht kann die Kommission ausführlichen Bericht vermerkt. In dieser Hinsicht kann die Kommission
die erforderlichen Empfehlungen machen. » die erforderlichen Empfehlungen machen. »
Art. 7 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 69 mit folgendem Art. 7 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 69 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 69 - Personalmitglieder der föderalen Polizei und in Artikel « Art. 69 - Personalmitglieder der föderalen Polizei und in Artikel
235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgezählte Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgezählte
Personalmitglieder, die ein Amt in einem Dienst der auf zwei Ebenen Personalmitglieder, die ein Amt in einem Dienst der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienste bekleiden, in der bestimmte strukturierten integrierten Polizeidienste bekleiden, in der bestimmte
Kenntnisse einer anderen Sprache durch die vorliegenden koordinierten Kenntnisse einer anderen Sprache durch die vorliegenden koordinierten
Gesetze vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle während des durch Gesetze vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle während des durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten
Zeitraums, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können. Zeitraums, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können.
Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums müssen sie den Anforderungen Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums müssen sie den Anforderungen
hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügen. hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügen.
Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre und Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre und
kann unterschiedlich sein, je nachdem ob es ein Personalmitglied des kann unterschiedlich sein, je nachdem ob es ein Personalmitglied des
Einsatzkaders oder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Einsatzkaders oder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Polizeidienste betrifft. Logistikkaders der Polizeidienste betrifft.
Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder der Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder der
Polizeidienste ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss Polizeidienste ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss
den vorliegenden koordinierten Gesetzen in den Beziehungen mit der den vorliegenden koordinierten Gesetzen in den Beziehungen mit der
Öffentlichkeit Französisch, Niederländisch oder Deutsch benutzt werden Öffentlichkeit Französisch, Niederländisch oder Deutsch benutzt werden
kann. » kann. »
Art. 8 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 70 mit folgendem Art. 8 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 70 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 70 - Artikel 43ter § 7 der vorliegenden koordinierten Gesetze « Art. 70 - Artikel 43ter § 7 der vorliegenden koordinierten Gesetze
tritt an dem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass tritt an dem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
festgelegten Datum in Kraft. » festgelegten Datum in Kraft. »
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam. Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^