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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les lois sur | officiële Duitse vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging |
l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 | van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, |
juillet 1966 | gecoördineerd op 18 juli 1966 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 |
12 juin 2002 modifiant les lois sur l'emploi des langues en matière | juni 2002 tot wijziging van de wetten op het gebruik van de talen in |
administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, établi par le Service | bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, opgemaakt door de |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 12 juin 2002 modifiant les | vertaling van de wet van 12 juni 2002 tot wijziging van de wetten op |
lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966. | het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. | Gegeven te Brussel, 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
12. JUNI 2002 - Gesetz zur Abänderung der am 18. Juli 1966 | 12. JUNI 2002 - Gesetz zur Abänderung der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten | Verwaltungsangelegenheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Art. 2 - In die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein Artikel 43ter | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird ein Artikel 43ter |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 43ter - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden | « Art. 43ter - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden |
Anwendung auf die zentralen Dienststellen der zentralisierten | Anwendung auf die zentralen Dienststellen der zentralisierten |
föderalen öffentlichen Dienste, die Ministerien ausgenommen, auf die | föderalen öffentlichen Dienste, die Ministerien ausgenommen, auf die |
die Bestimmungen von Artikel 43 anwendbar bleiben. | die Bestimmungen von Artikel 43 anwendbar bleiben. |
§ 2 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und | § 2 - Verwaltungen zentraler Dienststellen werden in französische und |
niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen | niederländische Direktionen oder Abteilungen, Büros und Sektionen |
aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die | aufgegliedert, wenn dies durch die Art der Angelegenheiten und die |
Anzahl Personalmitglieder gerechtfertigt ist. | Anzahl Personalmitglieder gerechtfertigt ist. |
§ 3 - Alle Stellen mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten des | § 3 - Alle Stellen mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten des |
Direktionsausschusses, wenn die Anzahl der den Managementfunktionen | Direktionsausschusses, wenn die Anzahl der den Managementfunktionen |
entsprechenden Stellen und der damit gleichgesetzten Stellen ungerade | entsprechenden Stellen und der damit gleichgesetzten Stellen ungerade |
ist, werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen niederländischen | ist, werden in zwei Sprachkader aufgeteilt: einen niederländischen |
Sprachkader und einen französischen Sprachkader. | Sprachkader und einen französischen Sprachkader. |
Alle Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die | Alle Bediensteten werden in eine Sprachrolle eingetragen: die |
niederländische Sprachrolle oder die französische Sprachrolle. | niederländische Sprachrolle oder die französische Sprachrolle. |
§ 4 - Der König legt für eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die | § 4 - Der König legt für eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die |
bei Ausbleiben von Veränderungen erneuert werden kann, für jede | bei Ausbleiben von Veränderungen erneuert werden kann, für jede |
zentrale Dienststelle den Prozentsatz Stellen fest, die im | zentrale Dienststelle den Prozentsatz Stellen fest, die im |
niederländischen Sprachkader und im französischen Sprachkader zu | niederländischen Sprachkader und im französischen Sprachkader zu |
vergeben sind, wobei Er in jeder Sprachstufe der Bedeutung Rechnung | vergeben sind, wobei Er in jeder Sprachstufe der Bedeutung Rechnung |
trägt, die das niederländische Sprachgebiet und das französische | trägt, die das niederländische Sprachgebiet und das französische |
Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen. | Sprachgebiet jeweils für jede Dienststelle einnehmen. |
In jeder Sprachstufe werden jedoch die den Managementfunktionen | In jeder Sprachstufe werden jedoch die den Managementfunktionen |
entsprechenden Stellen und damit gleichgesetzten Stellen, die Stelle | entsprechenden Stellen und damit gleichgesetzten Stellen, die Stelle |
des Präsidenten des Direktionsausschusses ausgenommen, wenn die Anzahl | des Präsidenten des Direktionsausschusses ausgenommen, wenn die Anzahl |
erwähnter Stellen ungerade ist, zu gleichen Prozentsätzen auf die | erwähnter Stellen ungerade ist, zu gleichen Prozentsätzen auf die |
beiden Sprachkader verteilt. | beiden Sprachkader verteilt. |
Darüber hinaus werden alle Direktionsausschusspräsidentenstellen zu | Darüber hinaus werden alle Direktionsausschusspräsidentenstellen zu |
gleichen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im | gleichen Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im |
niederländischen Sprachkader vergeben; falls dabei innerhalb der | niederländischen Sprachkader vergeben; falls dabei innerhalb der |
zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste horizontale Dienste | zentralisierten föderalen öffentlichen Dienste horizontale Dienste |
geschaffen werden, muss mindestens eine dieser | geschaffen werden, muss mindestens eine dieser |
Direktionsausschusspräsidentenstellen der anderen Sprachrolle | Direktionsausschusspräsidentenstellen der anderen Sprachrolle |
zugeteilt werden. | zugeteilt werden. |
Wenn jedoch die Gesamtanzahl Direktionsausschusspräsidentenstellen | Wenn jedoch die Gesamtanzahl Direktionsausschusspräsidentenstellen |
ungerade ist, wird die Stelle des geschäftsführenden Verwalters von | ungerade ist, wird die Stelle des geschäftsführenden Verwalters von |
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung mitgerechnet, um eine gerade | SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung mitgerechnet, um eine gerade |
Anzahl Stellen zu erhalten. Die so erreichte Anzahl wird zu gleichen | Anzahl Stellen zu erhalten. Die so erreichte Anzahl wird zu gleichen |
Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im niederländischen | Prozentsätzen im französischen Sprachkader und im niederländischen |
Sprachkader vergeben. | Sprachkader vergeben. |
Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die | Zwecks Anwendung der voranstehenden Regeln legt der König die |
verschiedenen Stellen fest, die eine gleiche Sprachstufe bilden. | verschiedenen Stellen fest, die eine gleiche Sprachstufe bilden. |
Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die Sprachkader werden der | Vorschläge zur Verteilung der Stellen auf die Sprachkader werden der |
Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen | Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle zur vorherigen |
Stellungnahme unterbreitet. | Stellungnahme unterbreitet. |
Jede Dienststelle lässt der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle | Jede Dienststelle lässt der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle |
ihren Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des | ihren Vorschlag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des |
sechsten Jahres zukommen. Diese Kommission gibt ihre Stellungnahme | sechsten Jahres zukommen. Diese Kommission gibt ihre Stellungnahme |
spätestens drei Monate nach Eingang des Vorschlags zur Verteilung der | spätestens drei Monate nach Eingang des Vorschlags zur Verteilung der |
Stellen ab. Diese letzte Frist ist eine Verfallfrist. Dieses Verfahren | Stellen ab. Diese letzte Frist ist eine Verfallfrist. Dieses Verfahren |
hat keinerlei Einfluss auf die neue sechsjährige Frist. | hat keinerlei Einfluss auf die neue sechsjährige Frist. |
Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit | Nach Konsultierung dieser Kommission kann der König durch einen mit |
Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel | Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass von der Regel |
der Verteilung der den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und | der Verteilung der den Managementfunktionen entsprechenden Stellen und |
der damit gleichgesetzten Stellen zugunsten zentraler Dienststellen | der damit gleichgesetzten Stellen zugunsten zentraler Dienststellen |
abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und | abweichen, deren Befugnisse oder Tätigkeiten das französische und |
niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen. | niederländische Sprachgebiet in ungleicher Weise betreffen. |
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die in Artikel 5 | In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die in Artikel 5 |
des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im | des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im |
öffentlichen Sektor vorgesehene Ersetzung in dem Sprachenverhältnis | öffentlichen Sektor vorgesehene Ersetzung in dem Sprachenverhältnis |
vorgenommen, das auf Personalmitglieder des zentralen Dienstes mit | vorgenommen, das auf Personalmitglieder des zentralen Dienstes mit |
gleicher Funktion anwendbar ist. | gleicher Funktion anwendbar ist. |
§ 5 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen | § 5 - Wenn eine Zulassungsprüfung vorgeschrieben ist, legen |
Bedienstete diese in Französisch oder in Niederländisch ab, je nachdem | Bedienstete diese in Französisch oder in Niederländisch ab, je nachdem |
ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der | ob aus dem erforderlichen Diplom oder Studienzeugnis oder der |
Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der | Bescheinigung des Schulleiters hervorgeht, dass sie ihr Studium in der |
einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben, es sei denn, sie | einen oder anderen dieser Sprachen absolviert haben, es sei denn, sie |
weisen durch eine vorherige Prüfung nach, dass sie die andere Sprache | weisen durch eine vorherige Prüfung nach, dass sie die andere Sprache |
ebenso gut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen. | ebenso gut wie die Verkehrssprache ihres Studiums beherrschen. |
Die Sprachrolle, in die Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die | Die Sprachrolle, in die Bedienstete aufgenommen werden, wird durch die |
Sprache, in der sie ihre Zulassungs prüfung ablegen, bestimmt. In | Sprache, in der sie ihre Zulassungs prüfung ablegen, bestimmt. In |
Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der | Ermangelung einer solchen Prüfung wird die Zugehörigkeit anhand der |
Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder | Sprache bestimmt, die gemäss dem erforderlichen Diplom oder |
Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die | Studienzeugnis oder der Bescheinigung des Schulleiters die |
Verkehrssprache des absolvierten Studiums war. | Verkehrssprache des absolvierten Studiums war. |
Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als | Bewerber, die ihr Studium im Ausland in einer anderen Sprache als |
Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich | Französisch oder Niederländisch absolviert haben und eine gesetzlich |
anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend | anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend |
machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in Französisch | machen können, legen die Zulassungsprüfung je nach Wahl in Französisch |
oder in Niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung | oder in Niederländisch ab. Wenn der Ernennung keine Zulassungsprüfung |
vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der | vorausgeht, wird die Kenntnis der Sprache der Rolle, in die der |
Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen | Betreffende aufgenommen zu werden wünscht, anhand einer vorherigen |
Prüfung festgestellt. | Prüfung festgestellt. |
Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, | Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, |
können ihre Zulassungsprüfung in Deutsch ablegen unter der Bedingung, | können ihre Zulassungsprüfung in Deutsch ablegen unter der Bedingung, |
dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen | dass sie ausserdem eine Prüfung über die Kenntnis der französischen |
oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die | oder der niederländischen Sprache ablegen, je nachdem, ob sie in die |
französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden | französische oder niederländische Sprachrolle aufgenommen werden |
möchten. | möchten. |
Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere | Es ist untersagt, von einer Sprachrolle in die andere |
hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein | hinüberzuwechseln, ausser wenn bei der Zuteilung offensichtlich ein |
Irrtum unterlaufen ist. | Irrtum unterlaufen ist. |
Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die | Beförderungsprüfungen finden in der Sprache der Rolle statt, der die |
Bewerber angehören. | Bewerber angehören. |
§ 6 - Beförderungen und Benennungen erfolgen pro Sprachkader. | § 6 - Beförderungen und Benennungen erfolgen pro Sprachkader. |
§ 7 - Um Bedienstete der anderen Sprachrolle bewerten zu können, muss | § 7 - Um Bedienstete der anderen Sprachrolle bewerten zu können, muss |
ein Bediensteter vorher vor einem vom geschäftsführenden Verwalter von | ein Bediensteter vorher vor einem vom geschäftsführenden Verwalter von |
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zusammengesetzten | SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung zusammengesetzten |
Prüfungsausschuss nachweisen, dass er über Kenntnisse der zweiten | Prüfungsausschuss nachweisen, dass er über Kenntnisse der zweiten |
Sprache verfügt, die der Art der Aufgabe, nämlich der Ausübung der | Sprache verfügt, die der Art der Aufgabe, nämlich der Ausübung der |
Bewertungsaufgabe, angemessen sind. Diese Prüfung umfasst in dieser | Bewertungsaufgabe, angemessen sind. Diese Prüfung umfasst in dieser |
Reihenfolge einerseits eine Teilprüfung über die mündliche | Reihenfolge einerseits eine Teilprüfung über die mündliche |
Sprachfertigkeit in der zweiten Sprache und andererseits eine | Sprachfertigkeit in der zweiten Sprache und andererseits eine |
Teilprüfung über das Leseverständnis und die Fähigkeit zur | Teilprüfung über das Leseverständnis und die Fähigkeit zur |
inhaltlichen Kontrolle eines in dieser zweiten Sprache aufgesetzten | inhaltlichen Kontrolle eines in dieser zweiten Sprache aufgesetzten |
Textes. Von dieser Prüfung werden Bedienstete befreit, die die in § 5 | Textes. Von dieser Prüfung werden Bedienstete befreit, die die in § 5 |
Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung bestanden haben. | Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung bestanden haben. |
Um eine Managementfunktion ausüben zu können, muss der Bewerber zur | Um eine Managementfunktion ausüben zu können, muss der Bewerber zur |
Vermeidung der vorzeitigen Beendigung seines Mandats spätestens sechs | Vermeidung der vorzeitigen Beendigung seines Mandats spätestens sechs |
Monate nach seiner Benennung den im vorhergehenden Absatz erwähnten | Monate nach seiner Benennung den im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Nachweis über die Kenntnisse der zweiten Sprache erbringen. | Nachweis über die Kenntnisse der zweiten Sprache erbringen. |
Diese der Bewertung angemessenen funktionellen Kenntnisse der anderen | Diese der Bewertung angemessenen funktionellen Kenntnisse der anderen |
Sprache betreffen also aktive und passive mündliche Kenntnisse und | Sprache betreffen also aktive und passive mündliche Kenntnisse und |
passive schriftliche Kenntnisse dieser Sprache. Mit diesen Kenntnissen | passive schriftliche Kenntnisse dieser Sprache. Mit diesen Kenntnissen |
sollen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Management, Bewerter | sollen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Management, Bewerter |
und dessen Mitarbeitern verbessert werden. | und dessen Mitarbeitern verbessert werden. |
In Abweichung von Artikel 39 § 1 können Bewerter und Inhaber einer | In Abweichung von Artikel 39 § 1 können Bewerter und Inhaber einer |
Managementfunktion in den zentralisierten föderalen öffentlichen | Managementfunktion in den zentralisierten föderalen öffentlichen |
Diensten für die Aufsetzung von Unterlagen in Bezug auf die Bewertung | Diensten für die Aufsetzung von Unterlagen in Bezug auf die Bewertung |
eines Bediensteten Übersetzer in Anspruch nehmen. | eines Bediensteten Übersetzer in Anspruch nehmen. |
Im Hinblick auf die Ausübung einer Aufgabe zur Gewährleistung einer | Im Hinblick auf die Ausübung einer Aufgabe zur Gewährleistung einer |
einheitlichen Rechtsprechung müssen Bedienstete vor einem vom | einheitlichen Rechtsprechung müssen Bedienstete vor einem vom |
geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der | geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung zusammengesetzten Prüfungsausschuss neben dem | Föderalverwaltung zusammengesetzten Prüfungsausschuss neben dem |
Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache | Nachweis der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache |
vorher auch den Nachweis über Kenntnisse erbringen, die einer Aufgabe | vorher auch den Nachweis über Kenntnisse erbringen, die einer Aufgabe |
zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung angemessen sind. | zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung angemessen sind. |
Dies setzt den Nachweis über die Kenntnis des Verwaltungs- und | Dies setzt den Nachweis über die Kenntnis des Verwaltungs- und |
Rechtswortschatzes in dieser zweiten Sprache voraus. Zu diesem Zweck | Rechtswortschatzes in dieser zweiten Sprache voraus. Zu diesem Zweck |
wird ihnen zuvor von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine | wird ihnen zuvor von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine |
Lernunterlage zur Verfügung gestellt. Von dieser Prüfung werden | Lernunterlage zur Verfügung gestellt. Von dieser Prüfung werden |
Bedienstete befreit, die die in § 5 Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung | Bedienstete befreit, die die in § 5 Absatz 1 in fine erwähnte Prüfung |
bestanden haben. | bestanden haben. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jeden | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jeden |
zentralisierten föderalen öffentlichen Dienst die Funktionen fest, | zentralisierten föderalen öffentlichen Dienst die Funktionen fest, |
durch die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet wird. | durch die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet wird. |
Die Bedingungen und das Programm der in Absatz 1 und 5 erwähnten | Die Bedingungen und das Programm der in Absatz 1 und 5 erwähnten |
Prüfungen und die Zusammensetzung der in Absatz 1 und 5 erwähnten | Prüfungen und die Zusammensetzung der in Absatz 1 und 5 erwähnten |
Prüfungsausschüsse werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Prüfungsausschüsse werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Paragraphen gilt die in | Bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Paragraphen gilt die in |
Artikel 43 § 3 Absatz 3 erwähnte Prüfung als Nachweis für die in | Artikel 43 § 3 Absatz 3 erwähnte Prüfung als Nachweis für die in |
Absatz 1 und 5 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache. | Absatz 1 und 5 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache. |
§ 8 - Der König legt durch einen mit Gründen versehenen und im | § 8 - Der König legt durch einen mit Gründen versehenen und im |
Ministerrat beratenen Erlass Übergangsmassnahmen zugunsten der | Ministerrat beratenen Erlass Übergangsmassnahmen zugunsten der |
Bediensteten fest, die am Datum des Wirksamwerdens des vorliegenden | Bediensteten fest, die am Datum des Wirksamwerdens des vorliegenden |
Artikels in Dienst sind. Diese Übergangsmassnahmen dürfen jedoch nicht | Artikels in Dienst sind. Diese Übergangsmassnahmen dürfen jedoch nicht |
über fünf Jahre ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 hinausgehen. | über fünf Jahre ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 hinausgehen. |
Für die Anwendung von § 4 werden übergangsmässig die Stellen der | Für die Anwendung von § 4 werden übergangsmässig die Stellen der |
Bediensteten, die den zentralisierten föderalen öffentlichen Diensten | Bediensteten, die den zentralisierten föderalen öffentlichen Diensten |
übertragen werden und einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17 | übertragen werden und einen Dienstgrad im Rang 13, 15, 16 und 17 |
innehaben, mit Stellen gleichgesetzt, die als den Managementfunktionen | innehaben, mit Stellen gleichgesetzt, die als den Managementfunktionen |
entsprechend angesehen werden. | entsprechend angesehen werden. |
Bedienstete, die gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3, Artikel 43 § 4 Absatz | Bedienstete, die gemäss Artikel 43 § 3 Absatz 3, Artikel 43 § 4 Absatz |
1 in fine oder Artikel 46 § 4 den Nachweis der in diesen Absätzen oder | 1 in fine oder Artikel 46 § 4 den Nachweis der in diesen Absätzen oder |
diesem Paragraphen erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache vor dem | diesem Paragraphen erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache vor dem |
Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 erbracht haben, werden von den in § | Datum des In-Kraft-Tretens von § 7 erbracht haben, werden von den in § |
7 Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. | 7 Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. |
Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Laufbahn der | Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Laufbahn der |
Attachés für internationale Zusammenarbeit des föderalen öffentlichen | Attachés für internationale Zusammenarbeit des föderalen öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, die die aufgrund von Artikel 47 § | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, die die aufgrund von Artikel 47 § |
5 Absatz 2 organisierte Prüfung bestanden haben, werden von den in § 7 | 5 Absatz 2 organisierte Prüfung bestanden haben, werden von den in § 7 |
Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. » | Absatz 1 und 5 erwähnten Prüfungen befreit. » |
Art. 3 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 44bis mit folgendem | Art. 3 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 44bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 44bis - In Abweichung von Artikel 44 finden die Bestimmungen | « Art. 44bis - In Abweichung von Artikel 44 finden die Bestimmungen |
des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung auf die | des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung auf die |
Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen | Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen öffentlichen |
Dienste, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren | Dienste, deren Sitz in Brüssel-Hauptstadt liegt und deren |
Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. » | Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. » |
Art. 4 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 46bis mit folgendem | Art. 4 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 46bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 46bis - In Abweichung von Artikel 46 § 1 und unbeschadet der in | « Art. 46bis - In Abweichung von Artikel 46 § 1 und unbeschadet der in |
Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die | Artikel 46 §§ 2 bis 6 vorgesehenen Vorschriften finden die |
Bestimmungen des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung | Bestimmungen des Abschnitts 1 mit Ausnahme des Artikels 43 Anwendung |
auf die Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen | auf die Ausführungsdienststellen der zentralisierten föderalen |
öffentlichen Dienste, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt | öffentlichen Dienste, deren Sitz ausserhalb von Brüssel-Hauptstadt |
liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. | liegt und deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Land erstreckt. |
Ab In-Kraft-Treten von Artikel 43ter § 7 werden die in Artikel 43ter § | Ab In-Kraft-Treten von Artikel 43ter § 7 werden die in Artikel 43ter § |
7 Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache als in Artikel 46 | 7 Absatz 1 erwähnten Kenntnisse der zweiten Sprache als in Artikel 46 |
§§ 4 und 5 erwähnte ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache | §§ 4 und 5 erwähnte ausreichende Kenntnisse der zweiten Sprache |
angesehen. » | angesehen. » |
Art. 5 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 53bis mit folgendem | Art. 5 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 53bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 53bis - Die zuständige Behörde organisiert in Absprache mit | « Art. 53bis - Die zuständige Behörde organisiert in Absprache mit |
SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine angepasste Ausbildung, | SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung eine angepasste Ausbildung, |
die zur Erlangung des Nachweises über die in den vorliegenden | die zur Erlangung des Nachweises über die in den vorliegenden |
koordinierten Gesetzen vorgesehenen erforderlichen Sprachkenntnisse | koordinierten Gesetzen vorgesehenen erforderlichen Sprachkenntnisse |
notwendig ist. Das Personalmitglied, das sich zu einer Sprachprüfung | notwendig ist. Das Personalmitglied, das sich zu einer Sprachprüfung |
anmeldet, darf an der dieser Prüfung angepassten Ausbildung | anmeldet, darf an der dieser Prüfung angepassten Ausbildung |
teilnehmen. Abwesenheitszeiträume, die durch die Teilnahme an diesen | teilnehmen. Abwesenheitszeiträume, die durch die Teilnahme an diesen |
Ausbildungsaktivitäten gerechtfertigt sind, werden dem aktiven Dienst | Ausbildungsaktivitäten gerechtfertigt sind, werden dem aktiven Dienst |
gleichgesetzt. » | gleichgesetzt. » |
Art. 6 - In Artikel 61 § 4 derselben Gesetze wird Absatz 2 wie folgt | Art. 6 - In Artikel 61 § 4 derselben Gesetze wird Absatz 2 wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ausserdem muss sie die Übereinstimmung des Prüfungsinhalts mit der | « Ausserdem muss sie die Übereinstimmung des Prüfungsinhalts mit der |
Art der Funktion oder Aufgabe beurteilen, die der Funktionsinhaber | Art der Funktion oder Aufgabe beurteilen, die der Funktionsinhaber |
ausübt oder ausüben wird und für die die erforderlichen | ausübt oder ausüben wird und für die die erforderlichen |
Sprachkenntnisse durch die vorliegenden koordinierten Gesetze | Sprachkenntnisse durch die vorliegenden koordinierten Gesetze |
vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck lässt sie sich von einem | vorgeschrieben werden. Zu diesem Zweck lässt sie sich von einem |
Vertreter jeder der zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigungen | Vertreter jeder der zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigungen |
beistehen, deren Vereinigungszweck die Verteidigung der Rechte ihrer | beistehen, deren Vereinigungszweck die Verteidigung der Rechte ihrer |
Mitglieder im Bereich des Sprachengebrauchs in | Mitglieder im Bereich des Sprachengebrauchs in |
Verwaltungsangelegenheiten ist. Im Hinblick auf diese Beurteilung | Verwaltungsangelegenheiten ist. Im Hinblick auf diese Beurteilung |
organisiert sie eine Bewertung im Wege von Stichproben. Die | organisiert sie eine Bewertung im Wege von Stichproben. Die |
Bewertungsergebnisse werden in dem in Artikel 62 Absatz 2 erwähnten | Bewertungsergebnisse werden in dem in Artikel 62 Absatz 2 erwähnten |
ausführlichen Bericht vermerkt. In dieser Hinsicht kann die Kommission | ausführlichen Bericht vermerkt. In dieser Hinsicht kann die Kommission |
die erforderlichen Empfehlungen machen. » | die erforderlichen Empfehlungen machen. » |
Art. 7 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 69 mit folgendem | Art. 7 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 69 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 69 - Personalmitglieder der föderalen Polizei und in Artikel | « Art. 69 - Personalmitglieder der föderalen Polizei und in Artikel |
235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgezählte | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes aufgezählte |
Personalmitglieder, die ein Amt in einem Dienst der auf zwei Ebenen | Personalmitglieder, die ein Amt in einem Dienst der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienste bekleiden, in der bestimmte | strukturierten integrierten Polizeidienste bekleiden, in der bestimmte |
Kenntnisse einer anderen Sprache durch die vorliegenden koordinierten | Kenntnisse einer anderen Sprache durch die vorliegenden koordinierten |
Gesetze vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle während des durch | Gesetze vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle während des durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten |
Zeitraums, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können. | Zeitraums, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können. |
Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums müssen sie den Anforderungen | Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums müssen sie den Anforderungen |
hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügen. | hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre und | Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre und |
kann unterschiedlich sein, je nachdem ob es ein Personalmitglied des | kann unterschiedlich sein, je nachdem ob es ein Personalmitglied des |
Einsatzkaders oder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und | Einsatzkaders oder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Polizeidienste betrifft. | Logistikkaders der Polizeidienste betrifft. |
Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder der | Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder der |
Polizeidienste ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss | Polizeidienste ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss |
den vorliegenden koordinierten Gesetzen in den Beziehungen mit der | den vorliegenden koordinierten Gesetzen in den Beziehungen mit der |
Öffentlichkeit Französisch, Niederländisch oder Deutsch benutzt werden | Öffentlichkeit Französisch, Niederländisch oder Deutsch benutzt werden |
kann. » | kann. » |
Art. 8 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 70 mit folgendem | Art. 8 - In dieselben Gesetze wird ein Artikel 70 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 70 - Artikel 43ter § 7 der vorliegenden koordinierten Gesetze | « Art. 70 - Artikel 43ter § 7 der vorliegenden koordinierten Gesetze |
tritt an dem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | tritt an dem durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
festgelegten Datum in Kraft. » | festgelegten Datum in Kraft. » |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam. | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |