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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/08/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics, en ce qui concerne les règles de paiement. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft. - Duitse vertaling
12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics, en ce qui concerne les règles de paiement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics, 12 AUGUSTUS 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft (Belgisch
en ce qui concerne les règles de paiement (Moniteur belge du 16 Staatsblad van 16 september 2024).
septembre 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Ausführung öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Zahlungsregeln die Ausführung öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Zahlungsregeln
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 35 Absatz 1; Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 35 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen
Aufträge, der Artikel 86 Absatz 1 und 156 § 1 Absatz 1; Aufträge, der Artikel 86 Absatz 1 und 156 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 26. Mai 2023; Aufträge vom 26. Mai 2023;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am
4. August 2023 gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. 4. August 2023 gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
29. April 2024; 29. April 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.540/1 des Staatsrates vom 17. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.540/1 des Staatsrates vom 17. Juni
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014 Aufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014
und 22. Juni 2017, wird eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: und 22. Juni 2017, wird eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"27. Bearbeitungsfrist: die Frist, in der die Vergabestellen die "27. Bearbeitungsfrist: die Frist, in der die Vergabestellen die
Überprüfungs- und Zahlungsvorgänge vornehmen." Überprüfungs- und Zahlungsvorgänge vornehmen."
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014, 22. Juni 2017 und 15. April Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014, 22. Juni 2017 und 15. April
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: a) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt:
" § 2 - Außer im Hinblick auf die in § 3/1 erwähnten " § 2 - Außer im Hinblick auf die in § 3/1 erwähnten
Abweichungsmöglichkeiten darf in den Auftragsunterlagen nicht von der Abweichungsmöglichkeiten darf in den Auftragsunterlagen nicht von der
in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten Frist abgewichen in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten Frist abgewichen
werden; jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht werden; jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht
geschrieben. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist vorliegender geschrieben. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist vorliegender
Absatz jedoch nicht anwendbar, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt Absatz jedoch nicht anwendbar, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt
sind: sind:
1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere
Bearbeitungsfrist vereinbart. Bearbeitungsfrist vereinbart.
2. Diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der 2. Diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der
Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt. Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt.
3. Die Bearbeitungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage. 3. Die Bearbeitungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage.
4. Diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig 4. Diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig
im Sinne von § 3. im Sinne von § 3.
§ 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder § 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder
Praxis im Hinblick auf den Bearbeitungstermin oder die Praxis im Hinblick auf den Bearbeitungstermin oder die
Bearbeitungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder Bearbeitungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder
auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht
geschrieben. geschrieben.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis
grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des
Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte:
1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den 1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den
Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt,
2. die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, 2. die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen,
3. ob die Vergabestelle einen objektiven Grund für die Abweichung von 3. ob die Vergabestelle einen objektiven Grund für die Abweichung von
der in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten der in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten
Bearbeitungsfrist hat. Bearbeitungsfrist hat.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen:
1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig 1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig
anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden, anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden,
2. wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob 2. wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob
nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten
ausgeschlossen wird." ausgeschlossen wird."
b) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Für öffentliche Aufträge, die von Vergabestellen vergeben " § 3/1 - Für öffentliche Aufträge, die von Vergabestellen vergeben
werden, die Gesundheitsdienste anbieten und für diesen Zweck werden, die Gesundheitsdienste anbieten und für diesen Zweck
ordnungsgemäß anerkannt sind, kann die Vergabestelle - ausschließlich ordnungsgemäß anerkannt sind, kann die Vergabestelle - ausschließlich
für Aufträge, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - für Aufträge, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind -
durch eine entsprechende Bestimmung in den Auftragsunterlagen von den durch eine entsprechende Bestimmung in den Auftragsunterlagen von den
in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 oder 160 erwähnten Fristen in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 oder 160 erwähnten Fristen
abweichen und eine gesonderte Überprüfungsfrist von höchstens dreißig abweichen und eine gesonderte Überprüfungsfrist von höchstens dreißig
Tagen und eine gesonderte Zahlungsfrist von sechzig Tagen vorsehen, Tagen und eine gesonderte Zahlungsfrist von sechzig Tagen vorsehen,
wobei die letztgenannte Frist erst ab dem Datum der Beendigung der wobei die letztgenannte Frist erst ab dem Datum der Beendigung der
Überprüfung zu laufen beginnt, insofern der Vergabestelle die Überprüfung zu laufen beginnt, insofern der Vergabestelle die
ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere erforderliche ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere erforderliche
Unterlagen übergeben worden sind. In diesem Fall legt die Unterlagen übergeben worden sind. In diesem Fall legt die
Vergabestelle die Dauer der Überprüfungsfrist, die dreißig Tage nicht Vergabestelle die Dauer der Überprüfungsfrist, die dreißig Tage nicht
überschreiten darf, in den Auftragsunterlagen fest. überschreiten darf, in den Auftragsunterlagen fest.
Von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit darf nur Gebrauch Von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit darf nur Gebrauch
gemacht werden, wenn in den Auftragsunterlagen tatsächlich ein gemacht werden, wenn in den Auftragsunterlagen tatsächlich ein
Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus darf die in Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus darf die in
Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist nicht lediglich dazu verwendet Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist nicht lediglich dazu verwendet
werden, die Gesamtzahlungsfrist zu verlängern. werden, die Gesamtzahlungsfrist zu verlängern.
Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten
Abweichungsmöglichkeit für einen Bauauftrag Gebrauch, läuft die Abweichungsmöglichkeit für einen Bauauftrag Gebrauch, läuft die
Überprüfungsfrist ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die Überprüfungsfrist ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die
Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in
Artikel 95 § 1 erwähnt empfangen hat. Macht die Vergabestelle von der Artikel 95 § 1 erwähnt empfangen hat. Macht die Vergabestelle von der
in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Lieferauftrag in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Lieferauftrag
Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab der gemäß Artikel 120 Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab der gemäß Artikel 120
festgestellten Lieferung. Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 festgestellten Lieferung. Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1
erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Dienstleistungsauftrag erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Dienstleistungsauftrag
Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab dem Datum der vollständigen Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab dem Datum der vollständigen
oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den
Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird. Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird.
Wird von der vorerwähnten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, Wird von der vorerwähnten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht,
wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren
Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die
die Überprüfungsfrist überschritten wird. Im umgekehrten Fall wird die die Überprüfungsfrist überschritten wird. Im umgekehrten Fall wird die
Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage:
1. um die die Frist, die dem Auftragnehmer zur Einreichung seiner 1. um die die Frist, die dem Auftragnehmer zur Einreichung seiner
Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Auftragnehmers zu 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Auftragnehmers zu
erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen befragen muss." Forderungen befragen muss."
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 66/1 mit Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 66/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 66/1 - Vergabestellen füllen die Felder in Bezug auf die in den "Art. 66/1 - Vergabestellen füllen die Felder in Bezug auf die in den
Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Frist aus, die in einem Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Frist aus, die in einem
elektronischen Formular vorgesehen sind, das zu diesem Zweck vom elektronischen Formular vorgesehen sind, das zu diesem Zweck vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung erstellt wird. Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung erstellt wird.
Sie geben an, ob sie sich für die Anwendung der Frist entscheiden, die Sie geben an, ob sie sich für die Anwendung der Frist entscheiden, die
in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen vorgesehen ist, in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen vorgesehen ist,
oder ob sie sich für eine der in Artikel 9 §§ 2 oder 3/1 erwähnten oder ob sie sich für eine der in Artikel 9 §§ 2 oder 3/1 erwähnten
Abweichungen entscheiden. In letzterem Fall geben sie die in den Abweichungen entscheiden. In letzterem Fall geben sie die in den
Auftragsunterlagen enthaltene Frist an. Auftragsunterlagen enthaltene Frist an.
Dieses Formular muss im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 1 Dieses Formular muss im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 1
und 143 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Vergabebekanntmachung oder und 143 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Vergabebekanntmachung oder
im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 2 und 143 § 1 Absatz 2 im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 2 und 143 § 1 Absatz 2
des Gesetzes erwähnte vereinfachte Vergabebekanntmachung ausgefüllt des Gesetzes erwähnte vereinfachte Vergabebekanntmachung ausgefüllt
werden." werden."
Art. 5 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird das Wort Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird das Wort
"Zahlungsfrist" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" ersetzt. "Zahlungsfrist" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 69 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - In Artikel 69 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "Werden die Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "Werden die
aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 festgelegten aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 festgelegten
Zahlungsfristen überschritten" durch die Wörter "Hat der Auftragnehmer Zahlungsfristen überschritten" durch die Wörter "Hat der Auftragnehmer
seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und wird die in seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und wird die in
den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Bearbeitungsfrist den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Bearbeitungsfrist
überschritten, ohne dass die Zahlung getätigt wird" ersetzt. überschritten, ohne dass die Zahlung getätigt wird" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - In Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird das Wort "Zahlungsfrist" Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird das Wort "Zahlungsfrist"
durch das Wort "Bearbeitungsfrist" und das Wort "Zahlungsfristen" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" und das Wort "Zahlungsfristen"
durch das Wort "Bearbeitungsfristen" ersetzt. durch das Wort "Bearbeitungsfristen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder "Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder
einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte
und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem
Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung
rechtfertigt, einreichen. rechtfertigt, einreichen.
Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen:
1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden 1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden
Aufmaßes ausgeführt wurden, Aufmaßes ausgeführt wurden,
2. Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmaßes 2. Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmaßes
vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden,
3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen 3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen
Anweisung ausgeführt wurden, Anweisung ausgeführt wurden,
4. Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom 4. Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom
Unternehmer vorgeschlagen, von der Vergabestelle jedoch noch nicht Unternehmer vorgeschlagen, von der Vergabestelle jedoch noch nicht
angenommen worden sind. angenommen worden sind.
§ 2 - Nach Empfang jeder Schuldforderung nimmt die Vergabestelle § 2 - Nach Empfang jeder Schuldforderung nimmt die Vergabestelle
innerhalb der in § 3 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist folgende innerhalb der in § 3 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist folgende
Handlungen vor: Handlungen vor:
1. Sie überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und 1. Sie überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und
berichtigt ihn gegebenenfalls. Kommen darin Einheitspreise vor, die berichtigt ihn gegebenenfalls. Kommen darin Einheitspreise vor, die
noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt sie noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt sie
diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen
fest. fest.
2. Sie erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die sie im 2. Sie erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die sie im
Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den sie ihrer Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den sie ihrer
Ansicht nach schuldet. Sie setzt den Unternehmer schriftlich von Ansicht nach schuldet. Sie setzt den Unternehmer schriftlich von
diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen
eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen. eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen.
§ 3 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem § 3 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem
Unternehmer geschuldeten Beträge innerhalb einer Bearbeitungsfrist von Unternehmer geschuldeten Beträge innerhalb einer Bearbeitungsfrist von
dreißig Tagen ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die dreißig Tagen ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die
Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in § Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in §
1 erwähnt empfangen hat. Die Zahlung kann jedoch nur getätigt werden, 1 erwähnt empfangen hat. Die Zahlung kann jedoch nur getätigt werden,
insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und
andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für
Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen:
- Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist,
werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem
Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten Baufortschrittsberichts Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten Baufortschrittsberichts
getätigt. getätigt.
- Wenn die Vergabestelle die Schuldforderung vor Ausführung der durch - Wenn die Vergabestelle die Schuldforderung vor Ausführung der durch
den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen
erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig
Tagen ab Ausführung der Bauleistungen getätigt. Tagen ab Ausführung der Bauleistungen getätigt.
§ 4 - Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der § 4 - Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der
Anzahl Tage: Anzahl Tage:
1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem 1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem
Unternehmer aufgrund von § 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung Unternehmer aufgrund von § 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung
eingeräumt wird, eingeräumt wird,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten,
wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen befragen muss." Forderungen befragen muss."
Art. 9 - In Artikel 120 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel 120 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Absätze 2 und 3 Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Absätze 2 und 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 127 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - Artikel 127 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 127 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung "Art. 127 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung
der dem Lieferanten geschuldeten Beträge innerhalb der der dem Lieferanten geschuldeten Beträge innerhalb der
Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Lieferung, insofern der Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Lieferung, insofern der
Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere
eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für
Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit
der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck
ordnungsgemäß anerkannt sind. ordnungsgemäß anerkannt sind.
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen:
- Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei der Vergabestelle - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei der Vergabestelle
unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von
dreißig Tagen ab der Lieferung getätigt. dreißig Tagen ab der Lieferung getätigt.
- Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor der Lieferung erhält, werden - Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor der Lieferung erhält, werden
Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab der Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab der
Lieferung getätigt. Lieferung getätigt.
Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Bearbeitungsfrist Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Bearbeitungsfrist
ab dem Datum der Lieferung für jede Teillieferung. ab dem Datum der Lieferung für jede Teillieferung.
Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl
Tage: Tage:
1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur
Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn die Vergabestelle eine Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn die Vergabestelle eine
Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer gesonderten Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer gesonderten
Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung
vorgesehen hat, vorgesehen hat,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten,
wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen befragen muss." Forderungen befragen muss."
Art. 11 - In Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 11 - In Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "der durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "der
in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreißig Tagen" durch in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreißig Tagen" durch
die Wörter "der Frist von dreißig Tagen, die ab dem Datum der die Wörter "der Frist von dreißig Tagen, die ab dem Datum der
Lieferung zu laufen beginnt," ersetzt. Lieferung zu laufen beginnt," ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 131 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 12 - In Artikel 131 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Wörter "in durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Wörter "in
Artikel 120" durch die Wörter "in Artikel 127" ersetzt. Artikel 120" durch die Wörter "in Artikel 127" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 156 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch Art. 13 - Artikel 156 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 156 - Verfügt die Vergabestelle über die Liste der erbrachten "Art. 156 - Verfügt die Vergabestelle über die Liste der erbrachten
Dienstleistungen oder die Rechnung und ist die vollständige oder Dienstleistungen oder die Rechnung und ist die vollständige oder
partielle Beendigung der Dienstleistungen gemäß den in den partielle Beendigung der Dienstleistungen gemäß den in den
Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt worden, Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt worden,
tätigt die Vergabestelle die Überprüfung, erfüllt sie die tätigt die Vergabestelle die Überprüfung, erfüllt sie die
Abnahmeformalitäten und notifiziert sie dem Dienstleistungserbringer Abnahmeformalitäten und notifiziert sie dem Dienstleistungserbringer
ihr Ergebnis. Auf jeden Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb der in ihr Ergebnis. Auf jeden Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb der in
Artikel 160 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist. Artikel 160 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist.
Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so
benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten
davon per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das davon per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das
genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt
wird, und beantragt die Abnahme." wird, und beantragt die Abnahme."
Art. 14 - Artikel 160 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 14 - Artikel 160 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 160 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung "Art. 160 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung
der dem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge innerhalb der der dem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge innerhalb der
Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Feststellung der Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Feststellung der
vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen gemäß vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen gemäß
den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten. Die Zahlung den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten. Die Zahlung
kann jedoch nur getätigt werden, insofern der Vergabestelle die kann jedoch nur getätigt werden, insofern der Vergabestelle die
ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung, die Liste der erbrachten ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung, die Liste der erbrachten
Dienstleistungen und andere eventuell erforderliche Unterlagen Dienstleistungen und andere eventuell erforderliche Unterlagen
übergeben worden sind. übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für
Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen:
- Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, werden - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, werden
Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem
Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen getätigt. Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen getätigt.
- Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor Beendigung der - Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor Beendigung der
Dienstleistungen erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist Dienstleistungen erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist
von dreißig Tagen ab Beendigung der Dienstleistungen getätigt. von dreißig Tagen ab Beendigung der Dienstleistungen getätigt.
Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl
Tage: Tage:
1. um die die Frist überschritten wird, über die der 1. um die die Frist überschritten wird, über die der
Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn
die Vergabestelle eine Überprüfung auf der Grundlage der Liste der die Vergabestelle eine Überprüfung auf der Grundlage der Liste der
erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Schuldforderung und erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Schuldforderung und
die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers
zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen befragen muss." Forderungen befragen muss."
Art. 15 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Art. 15 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den
Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, tritt Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, tritt
vorliegender Erlass am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre vorliegender Erlass am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre
Auftragsbekanntmachungen ab diesem Datum veröffentlicht werden oder Auftragsbekanntmachungen ab diesem Datum veröffentlicht werden oder
sofern für sie in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen sofern für sie in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen
Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
wird. wird.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für
die europäische Bekanntmachung erreicht, tritt vorliegender Erlass am die europäische Bekanntmachung erreicht, tritt vorliegender Erlass am
1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre Auftragsbekanntmachungen ab 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre Auftragsbekanntmachungen ab
diesem Datum veröffentlicht werden oder sofern für sie in Ermangelung diesem Datum veröffentlicht werden oder sofern für sie in Ermangelung
einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur
Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für diese Aufträge gilt das Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für diese Aufträge gilt das
Datum der Versendung der Bekanntmachung über die Datum der Versendung der Bekanntmachung über die
e-Procurement-Plattform an das Amtsblatt der Europäischen Union als e-Procurement-Plattform an das Amtsblatt der Europäischen Union als
Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung.
Art. 16 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 16 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
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