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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics, en ce qui concerne les règles de paiement. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft. - Duitse vertaling |
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12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics, en ce qui concerne les règles de paiement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics, | 12 AUGUSTUS 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten, wat de betalingsregels betreft (Belgisch |
en ce qui concerne les règles de paiement (Moniteur belge du 16 | Staatsblad van 16 september 2024). |
septembre 2024). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für | Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für |
die Ausführung öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Zahlungsregeln | die Ausführung öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Zahlungsregeln |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den |
Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 35 Absatz 1; | Bereichen Verteidigung und Sicherheit, des Artikels 35 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen |
Aufträge, der Artikel 86 Absatz 1 und 156 § 1 Absatz 1; | Aufträge, der Artikel 86 Absatz 1 und 156 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 26. Mai 2023; | Aufträge vom 26. Mai 2023; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am |
4. August 2023 gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. | 4. August 2023 gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; | administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
29. April 2024; | 29. April 2024; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.540/1 des Staatsrates vom 17. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.540/1 des Staatsrates vom 17. Juni |
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der | Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar | 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar |
2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. | 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. |
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur | Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014 | Aufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014 |
und 22. Juni 2017, wird eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 22. Juni 2017, wird eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"27. Bearbeitungsfrist: die Frist, in der die Vergabestellen die | "27. Bearbeitungsfrist: die Frist, in der die Vergabestellen die |
Überprüfungs- und Zahlungsvorgänge vornehmen." | Überprüfungs- und Zahlungsvorgänge vornehmen." |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014, 22. Juni 2017 und 15. April | Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014, 22. Juni 2017 und 15. April |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: | a) Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Außer im Hinblick auf die in § 3/1 erwähnten | " § 2 - Außer im Hinblick auf die in § 3/1 erwähnten |
Abweichungsmöglichkeiten darf in den Auftragsunterlagen nicht von der | Abweichungsmöglichkeiten darf in den Auftragsunterlagen nicht von der |
in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten Frist abgewichen | in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten Frist abgewichen |
werden; jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht | werden; jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht |
geschrieben. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist vorliegender | geschrieben. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist vorliegender |
Absatz jedoch nicht anwendbar, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt | Absatz jedoch nicht anwendbar, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt |
sind: | sind: |
1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere | 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere |
Bearbeitungsfrist vereinbart. | Bearbeitungsfrist vereinbart. |
2. Diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der | 2. Diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der |
Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt. | Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt. |
3. Die Bearbeitungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage. | 3. Die Bearbeitungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage. |
4. Diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig | 4. Diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig |
im Sinne von § 3. | im Sinne von § 3. |
§ 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder | § 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder |
Praxis im Hinblick auf den Bearbeitungstermin oder die | Praxis im Hinblick auf den Bearbeitungstermin oder die |
Bearbeitungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder | Bearbeitungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder |
auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht | auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht |
geschrieben. | geschrieben. |
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis | Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis |
grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des | grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des |
Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: | Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte: |
1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den | 1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den |
Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, | Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, |
2. die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, | 2. die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, |
3. ob die Vergabestelle einen objektiven Grund für die Abweichung von | 3. ob die Vergabestelle einen objektiven Grund für die Abweichung von |
der in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten | der in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnten |
Bearbeitungsfrist hat. | Bearbeitungsfrist hat. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: |
1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig | 1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig |
anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden, | anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden, |
2. wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob | 2. wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob |
nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten | nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten |
ausgeschlossen wird." | ausgeschlossen wird." |
b) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/1 - Für öffentliche Aufträge, die von Vergabestellen vergeben | " § 3/1 - Für öffentliche Aufträge, die von Vergabestellen vergeben |
werden, die Gesundheitsdienste anbieten und für diesen Zweck | werden, die Gesundheitsdienste anbieten und für diesen Zweck |
ordnungsgemäß anerkannt sind, kann die Vergabestelle - ausschließlich | ordnungsgemäß anerkannt sind, kann die Vergabestelle - ausschließlich |
für Aufträge, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - | für Aufträge, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - |
durch eine entsprechende Bestimmung in den Auftragsunterlagen von den | durch eine entsprechende Bestimmung in den Auftragsunterlagen von den |
in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 oder 160 erwähnten Fristen | in den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 oder 160 erwähnten Fristen |
abweichen und eine gesonderte Überprüfungsfrist von höchstens dreißig | abweichen und eine gesonderte Überprüfungsfrist von höchstens dreißig |
Tagen und eine gesonderte Zahlungsfrist von sechzig Tagen vorsehen, | Tagen und eine gesonderte Zahlungsfrist von sechzig Tagen vorsehen, |
wobei die letztgenannte Frist erst ab dem Datum der Beendigung der | wobei die letztgenannte Frist erst ab dem Datum der Beendigung der |
Überprüfung zu laufen beginnt, insofern der Vergabestelle die | Überprüfung zu laufen beginnt, insofern der Vergabestelle die |
ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere erforderliche | ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere erforderliche |
Unterlagen übergeben worden sind. In diesem Fall legt die | Unterlagen übergeben worden sind. In diesem Fall legt die |
Vergabestelle die Dauer der Überprüfungsfrist, die dreißig Tage nicht | Vergabestelle die Dauer der Überprüfungsfrist, die dreißig Tage nicht |
überschreiten darf, in den Auftragsunterlagen fest. | überschreiten darf, in den Auftragsunterlagen fest. |
Von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit darf nur Gebrauch | Von der in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit darf nur Gebrauch |
gemacht werden, wenn in den Auftragsunterlagen tatsächlich ein | gemacht werden, wenn in den Auftragsunterlagen tatsächlich ein |
Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus darf die in | Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus darf die in |
Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist nicht lediglich dazu verwendet | Absatz 1 erwähnte Überprüfungsfrist nicht lediglich dazu verwendet |
werden, die Gesamtzahlungsfrist zu verlängern. | werden, die Gesamtzahlungsfrist zu verlängern. |
Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten | Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 erwähnten |
Abweichungsmöglichkeit für einen Bauauftrag Gebrauch, läuft die | Abweichungsmöglichkeit für einen Bauauftrag Gebrauch, läuft die |
Überprüfungsfrist ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die | Überprüfungsfrist ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die |
Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in | Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in |
Artikel 95 § 1 erwähnt empfangen hat. Macht die Vergabestelle von der | Artikel 95 § 1 erwähnt empfangen hat. Macht die Vergabestelle von der |
in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Lieferauftrag | in Absatz 1 erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Lieferauftrag |
Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab der gemäß Artikel 120 | Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab der gemäß Artikel 120 |
festgestellten Lieferung. Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 | festgestellten Lieferung. Macht die Vergabestelle von der in Absatz 1 |
erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Dienstleistungsauftrag | erwähnten Abweichungsmöglichkeit für einen Dienstleistungsauftrag |
Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab dem Datum der vollständigen | Gebrauch, läuft die Überprüfungsfrist ab dem Datum der vollständigen |
oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den | oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den |
Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird. | Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird. |
Wird von der vorerwähnten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, | Wird von der vorerwähnten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, |
wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren | wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren |
Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die | Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die |
die Überprüfungsfrist überschritten wird. Im umgekehrten Fall wird die | die Überprüfungsfrist überschritten wird. Im umgekehrten Fall wird die |
Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: | Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: |
1. um die die Frist, die dem Auftragnehmer zur Einreichung seiner | 1. um die die Frist, die dem Auftragnehmer zur Einreichung seiner |
Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, | Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Auftragnehmers zu | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Auftragnehmers zu |
erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der | erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der |
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder | gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder |
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen befragen muss." | Forderungen befragen muss." |
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 66/1 mit | Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 66/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 66/1 - Vergabestellen füllen die Felder in Bezug auf die in den | "Art. 66/1 - Vergabestellen füllen die Felder in Bezug auf die in den |
Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Frist aus, die in einem | Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Frist aus, die in einem |
elektronischen Formular vorgesehen sind, das zu diesem Zweck vom | elektronischen Formular vorgesehen sind, das zu diesem Zweck vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung erstellt wird. | Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung erstellt wird. |
Sie geben an, ob sie sich für die Anwendung der Frist entscheiden, die | Sie geben an, ob sie sich für die Anwendung der Frist entscheiden, die |
in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen vorgesehen ist, | in den im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen vorgesehen ist, |
oder ob sie sich für eine der in Artikel 9 §§ 2 oder 3/1 erwähnten | oder ob sie sich für eine der in Artikel 9 §§ 2 oder 3/1 erwähnten |
Abweichungen entscheiden. In letzterem Fall geben sie die in den | Abweichungen entscheiden. In letzterem Fall geben sie die in den |
Auftragsunterlagen enthaltene Frist an. | Auftragsunterlagen enthaltene Frist an. |
Dieses Formular muss im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 1 | Dieses Formular muss im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 1 |
und 143 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Vergabebekanntmachung oder | und 143 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Vergabebekanntmachung oder |
im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 2 und 143 § 1 Absatz 2 | im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 2 und 143 § 1 Absatz 2 |
des Gesetzes erwähnte vereinfachte Vergabebekanntmachung ausgefüllt | des Gesetzes erwähnte vereinfachte Vergabebekanntmachung ausgefüllt |
werden." | werden." |
Art. 5 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 5 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird das Wort | Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird das Wort |
"Zahlungsfrist" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" ersetzt. | "Zahlungsfrist" durch das Wort "Bearbeitungsfrist" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 69 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - In Artikel 69 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "Werden die | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "Werden die |
aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 festgelegten | aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 festgelegten |
Zahlungsfristen überschritten" durch die Wörter "Hat der Auftragnehmer | Zahlungsfristen überschritten" durch die Wörter "Hat der Auftragnehmer |
seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und wird die in | seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und wird die in |
den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Bearbeitungsfrist | den Artikeln 95 §§ 3 und 4, 127 und 160 erwähnte Bearbeitungsfrist |
überschritten, ohne dass die Zahlung getätigt wird" ersetzt. | überschritten, ohne dass die Zahlung getätigt wird" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - In Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird das Wort "Zahlungsfrist" | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird das Wort "Zahlungsfrist" |
durch das Wort "Bearbeitungsfrist" und das Wort "Zahlungsfristen" | durch das Wort "Bearbeitungsfrist" und das Wort "Zahlungsfristen" |
durch das Wort "Bearbeitungsfristen" ersetzt. | durch das Wort "Bearbeitungsfristen" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird wie folgt | Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2014 und 22. Juni 2017, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder | "Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder |
einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte | einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte |
und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem | und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem |
Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung | Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung |
rechtfertigt, einreichen. | rechtfertigt, einreichen. |
Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: | Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: |
1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden | 1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden |
Aufmaßes ausgeführt wurden, | Aufmaßes ausgeführt wurden, |
2. Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmaßes | 2. Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmaßes |
vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, | vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, |
3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen | 3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen |
Anweisung ausgeführt wurden, | Anweisung ausgeführt wurden, |
4. Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom | 4. Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom |
Unternehmer vorgeschlagen, von der Vergabestelle jedoch noch nicht | Unternehmer vorgeschlagen, von der Vergabestelle jedoch noch nicht |
angenommen worden sind. | angenommen worden sind. |
§ 2 - Nach Empfang jeder Schuldforderung nimmt die Vergabestelle | § 2 - Nach Empfang jeder Schuldforderung nimmt die Vergabestelle |
innerhalb der in § 3 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist folgende | innerhalb der in § 3 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist folgende |
Handlungen vor: | Handlungen vor: |
1. Sie überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und | 1. Sie überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und |
berichtigt ihn gegebenenfalls. Kommen darin Einheitspreise vor, die | berichtigt ihn gegebenenfalls. Kommen darin Einheitspreise vor, die |
noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt sie | noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt sie |
diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen | diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen |
fest. | fest. |
2. Sie erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die sie im | 2. Sie erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die sie im |
Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den sie ihrer | Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den sie ihrer |
Ansicht nach schuldet. Sie setzt den Unternehmer schriftlich von | Ansicht nach schuldet. Sie setzt den Unternehmer schriftlich von |
diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen | diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen |
eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen. | eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen. |
§ 3 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem | § 3 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung der dem |
Unternehmer geschuldeten Beträge innerhalb einer Bearbeitungsfrist von | Unternehmer geschuldeten Beträge innerhalb einer Bearbeitungsfrist von |
dreißig Tagen ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die | dreißig Tagen ab dem Datum, an dem die Vergabestelle die |
Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in § | Schuldforderung und den detaillierten Baufortschrittsbericht wie in § |
1 erwähnt empfangen hat. Die Zahlung kann jedoch nur getätigt werden, | 1 erwähnt empfangen hat. Die Zahlung kann jedoch nur getätigt werden, |
insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und | insofern der Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und |
andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. | andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für | Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für |
Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die | Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die |
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die | Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die |
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen | mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen |
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. | Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. |
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: | In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: |
- Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, | - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, |
werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem | werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem |
Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten Baufortschrittsberichts | Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten Baufortschrittsberichts |
getätigt. | getätigt. |
- Wenn die Vergabestelle die Schuldforderung vor Ausführung der durch | - Wenn die Vergabestelle die Schuldforderung vor Ausführung der durch |
den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen | den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen |
erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig | erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig |
Tagen ab Ausführung der Bauleistungen getätigt. | Tagen ab Ausführung der Bauleistungen getätigt. |
§ 4 - Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der | § 4 - Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der |
Anzahl Tage: | Anzahl Tage: |
1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem | 1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem |
Unternehmer aufgrund von § 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung | Unternehmer aufgrund von § 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung |
eingeräumt wird, | eingeräumt wird, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, |
wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der | wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der |
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder | gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder |
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen befragen muss." | Forderungen befragen muss." |
Art. 9 - In Artikel 120 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 9 - In Artikel 120 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Absätze 2 und 3 | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Absätze 2 und 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 127 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 10 - Artikel 127 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 127 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung | "Art. 127 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung |
der dem Lieferanten geschuldeten Beträge innerhalb der | der dem Lieferanten geschuldeten Beträge innerhalb der |
Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Lieferung, insofern der | Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Lieferung, insofern der |
Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere | Vergabestelle die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere |
eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. | eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für | Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für |
Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die | Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die |
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit | Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit |
der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck | der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck |
ordnungsgemäß anerkannt sind. | ordnungsgemäß anerkannt sind. |
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: | In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: |
- Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei der Vergabestelle | - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei der Vergabestelle |
unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von | unsicher ist, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist von |
dreißig Tagen ab der Lieferung getätigt. | dreißig Tagen ab der Lieferung getätigt. |
- Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor der Lieferung erhält, werden | - Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor der Lieferung erhält, werden |
Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab der | Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab der |
Lieferung getätigt. | Lieferung getätigt. |
Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Bearbeitungsfrist | Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Bearbeitungsfrist |
ab dem Datum der Lieferung für jede Teillieferung. | ab dem Datum der Lieferung für jede Teillieferung. |
Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl | Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl |
Tage: | Tage: |
1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur | 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur |
Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn die Vergabestelle eine | Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn die Vergabestelle eine |
Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer gesonderten | Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer gesonderten |
Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung | Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung |
vorgesehen hat, | vorgesehen hat, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, |
wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der | wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der |
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder | gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder |
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen befragen muss." | Forderungen befragen muss." |
Art. 11 - In Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert | Art. 11 - In Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "der | durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, werden die Wörter "der |
in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreißig Tagen" durch | in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreißig Tagen" durch |
die Wörter "der Frist von dreißig Tagen, die ab dem Datum der | die Wörter "der Frist von dreißig Tagen, die ab dem Datum der |
Lieferung zu laufen beginnt," ersetzt. | Lieferung zu laufen beginnt," ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 131 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert | Art. 12 - In Artikel 131 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Wörter "in | durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, werden die Wörter "in |
Artikel 120" durch die Wörter "in Artikel 127" ersetzt. | Artikel 120" durch die Wörter "in Artikel 127" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 156 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch | Art. 13 - Artikel 156 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den | den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 156 - Verfügt die Vergabestelle über die Liste der erbrachten | "Art. 156 - Verfügt die Vergabestelle über die Liste der erbrachten |
Dienstleistungen oder die Rechnung und ist die vollständige oder | Dienstleistungen oder die Rechnung und ist die vollständige oder |
partielle Beendigung der Dienstleistungen gemäß den in den | partielle Beendigung der Dienstleistungen gemäß den in den |
Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt worden, | Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt worden, |
tätigt die Vergabestelle die Überprüfung, erfüllt sie die | tätigt die Vergabestelle die Überprüfung, erfüllt sie die |
Abnahmeformalitäten und notifiziert sie dem Dienstleistungserbringer | Abnahmeformalitäten und notifiziert sie dem Dienstleistungserbringer |
ihr Ergebnis. Auf jeden Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb der in | ihr Ergebnis. Auf jeden Fall erfolgt die Überprüfung innerhalb der in |
Artikel 160 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist. | Artikel 160 Absatz 1 erwähnten Bearbeitungsfrist. |
Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so | Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so |
benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten | benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten |
davon per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das | davon per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das |
genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt | genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt |
wird, und beantragt die Abnahme." | wird, und beantragt die Abnahme." |
Art. 14 - Artikel 160 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 14 - Artikel 160 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 160 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung | "Art. 160 - Die Vergabestelle tätigt die Überprüfung und die Zahlung |
der dem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge innerhalb der | der dem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge innerhalb der |
Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Feststellung der | Bearbeitungsfrist von dreißig Tagen ab der Feststellung der |
vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen gemäß | vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen gemäß |
den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten. Die Zahlung | den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten. Die Zahlung |
kann jedoch nur getätigt werden, insofern der Vergabestelle die | kann jedoch nur getätigt werden, insofern der Vergabestelle die |
ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung, die Liste der erbrachten | ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung, die Liste der erbrachten |
Dienstleistungen und andere eventuell erforderliche Unterlagen | Dienstleistungen und andere eventuell erforderliche Unterlagen |
übergeben worden sind. | übergeben worden sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für | Die in Absatz 1 erwähnte Bearbeitungsfrist beträgt sechzig Tage für |
Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die | Aufträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die |
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die | Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die |
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen | mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen |
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. | Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. |
In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: | In folgenden Fällen wird von Absatz 1 abgewichen: |
- Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, werden | - Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, werden |
Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem | Überprüfung und Zahlung in einer Frist von dreißig Tagen ab dem |
Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen getätigt. | Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen getätigt. |
- Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor Beendigung der | - Wenn die Vergabestelle die Rechnung vor Beendigung der |
Dienstleistungen erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist | Dienstleistungen erhält, werden Überprüfung und Zahlung in einer Frist |
von dreißig Tagen ab Beendigung der Dienstleistungen getätigt. | von dreißig Tagen ab Beendigung der Dienstleistungen getätigt. |
Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl | Die Bearbeitungsfrist wird ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl |
Tage: | Tage: |
1. um die die Frist überschritten wird, über die der | 1. um die die Frist überschritten wird, über die der |
Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn | Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn |
die Vergabestelle eine Überprüfung auf der Grundlage der Liste der | die Vergabestelle eine Überprüfung auf der Grundlage der Liste der |
erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Schuldforderung und | erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Schuldforderung und |
die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, | die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers |
zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der | zu erhalten, wenn die Vergabestelle ihn im Zusammenhang mit der |
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder | gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder |
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Artikels 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen befragen muss." | Forderungen befragen muss." |
Art. 15 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den | Art. 15 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den |
Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, tritt | Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, tritt |
vorliegender Erlass am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre | vorliegender Erlass am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre |
Auftragsbekanntmachungen ab diesem Datum veröffentlicht werden oder | Auftragsbekanntmachungen ab diesem Datum veröffentlicht werden oder |
sofern für sie in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen | sofern für sie in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen |
Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert | Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert |
wird. | wird. |
Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für | Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für |
die europäische Bekanntmachung erreicht, tritt vorliegender Erlass am | die europäische Bekanntmachung erreicht, tritt vorliegender Erlass am |
1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre Auftragsbekanntmachungen ab | 1. Januar 2025 in Kraft, sofern ihre Auftragsbekanntmachungen ab |
diesem Datum veröffentlicht werden oder sofern für sie in Ermangelung | diesem Datum veröffentlicht werden oder sofern für sie in Ermangelung |
einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur | einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur |
Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für diese Aufträge gilt das | Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für diese Aufträge gilt das |
Datum der Versendung der Bekanntmachung über die | Datum der Versendung der Bekanntmachung über die |
e-Procurement-Plattform an das Amtsblatt der Europäischen Union als | e-Procurement-Plattform an das Amtsblatt der Europäischen Union als |
Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. | Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. |
Art. 16 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 16 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |