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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/08/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling
12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant l'arrêté royal du 29 décembre 2006 exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur 12 AUGUSTUS 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele
belge du 18 septembre 2024). activiteiten met wapens (Belgisch Staatsblad van 18 september 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen
des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen individuellen Tätigkeiten mit Waffen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des
Artikels 35 Nr. 5 und 6; Artikels 35 Nr. 5 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen; wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen;
Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 20. April 2023; Aufgrund der Konsultierung des Beirats für Waffen vom 20. April 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Justiz vom 26. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors für die Justiz vom 26.
Juni 2023; Juni 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
6. Juli 2023; 6. Juli 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 3. Mai 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 3. Mai 2024 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates
vom 7. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 vom 7. Mai 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten abzugeben; kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und der Ministerin des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und der Ministerin des Innern
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006
zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006
zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit
Waffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018 Waffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018
zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des
Waffengesetzes in Bezug auf die Ausleihe, die Deaktivierung und die Waffengesetzes in Bezug auf die Ausleihe, die Deaktivierung und die
Vernichtung von Waffen und zur Festlegung des in Artikel 45/1 des Vernichtung von Waffen und zur Festlegung des in Artikel 45/1 des
Waffengesetzes erwähnten Verfahrens, wird wie folgt abgeändert: Waffengesetzes erwähnten Verfahrens, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "müssen vernichtet werden" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "müssen vernichtet werden" durch die
Wörter "müssen unumkehrbar vernichtet werden, sodass sie nicht mehr Wörter "müssen unumkehrbar vernichtet werden, sodass sie nicht mehr
als Schusswaffe oder Teil einer Schusswaffe benutzt werden können oder als Schusswaffe oder Teil einer Schusswaffe benutzt werden können oder
erkennbar sind" ersetzt. erkennbar sind" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Betrieben anvertraut werden" durch 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Betrieben anvertraut werden" durch
die Wörter "von Betrieben vorgenommen werden" ersetzt. die Wörter "von Betrieben vorgenommen werden" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "in Besitz gehalten wurde" werden durch die Wörter "in a) Die Wörter "in Besitz gehalten wurde" werden durch die Wörter "in
Besitz gehalten wird" ersetzt. Besitz gehalten wird" ersetzt.
b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von "Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von
einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen,
führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden
sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch und stellt auch die sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch und stellt auch die
Bescheinigung aus." Bescheinigung aus."
4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von "Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von
einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen,
führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden führt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden
sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch." sind, diese Kontrolle im Vorfeld durch."
5. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von "Wird die Vernichtung von freiwillig abgegebenen Schusswaffen von
einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen, einem vom Gouverneur zu diesem Zweck bestimmten Betrieb vorgenommen,
trägt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden trägt die lokale Polizei der Zone, in der die Waffen abgegeben worden
sind, die Vernichtung in das zentrale Waffenregister ein." sind, die Vernichtung in das zentrale Waffenregister ein."
6. Im letzten Absatz wird das Word "kann" durch die Wörter "und der 6. Im letzten Absatz wird das Word "kann" durch die Wörter "und der
Gouverneur können" ersetzt. Gouverneur können" ersetzt.
Art. 2 - Unsere für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Art. 2 - Unsere für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024 Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 12. August 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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