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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/08/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 1995 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige varkensziekten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à déclaration obligatoire et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 1995 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige varkensziekten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales - van het koninklijk besluit van 15 februari 1995 houdende bijzondere
en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
maladies de porcs à déclaration obligatoire, aangifteplichtige varkensziekten,
- du chapitre Ier, section 17, de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 - van hoofdstuk I, afdeling 17, van het koninklijk besluit van 13 juli
modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en
moyennes suite à l'introduction de l'euro, Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro,
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 15 - van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van
février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance het koninklijk besluit van 15 februari 1995 houdende bijzondere
épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
déclaration obligatoire, aangifteplichtige varkensziekten,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 15 février 1995 portant des mesures spéciales - van het koninklijk besluit van 15 februari 1995 houdende bijzondere
en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
maladies de porcs à déclaration obligatoire; aangifteplichtige varkensziekten,
- du chapitre Ier, section 17, de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 - van hoofdstuk I, afdeling 17, van het koninklijk besluit van 13 juli
modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en
moyennes suite à l'introduction de l'euro; Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro;
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 15 - van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van
février 1995 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance het koninklijk besluit van 15 februari 1995 houdende bijzondere
épidémiologique et de la prévention des maladies de porcs à maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
déclaration obligatoire. aangifteplichtige varkensziekten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 12 août 2003. Gegeven te 12 augustus 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 Annexe 1re - Bijlage 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
15. FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer 15. FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer
Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die
Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III; August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1978 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1978 über die
Organisation der Gesundheitspflege für Schweine, abgeändert durch den Organisation der Gesundheitspflege für Schweine, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995, insbesondere des Artikels 8; Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
Februar 1993; Februar 1993;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und
der Landwirtschaft der Landwirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich 1. Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich
die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt,
2. Schweinebestand oder Bestand: die Gesamtheit der Schweine, die in 2. Schweinebestand oder Bestand: die Gesamtheit der Schweine, die in
einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom
Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine
getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger
Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden.
Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt aufgrund der Adresse Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt aufgrund der Adresse
und der Daten der geographischen Einheit, und der Daten der geographischen Einheit,
3. geographischer Einheit: ein Gebäude oder ein Gebäudekomplex, der 3. geographischer Einheit: ein Gebäude oder ein Gebäudekomplex, der
eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo
Schweine gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck Schweine gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck
bestimmt ist, bestimmt ist,
4. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den 4. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den
Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist,
um im Bestand die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden um im Bestand die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden
Eingriffe an den Schweinen auszuführen, Eingriffe an den Schweinen auszuführen,
5. Erkennungszentrum: ein durch Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses 5. Erkennungszentrum: ein durch Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses
vom 30. Januar 1978 über die Organisation der Gesundheitspflege für vom 30. Januar 1978 über die Organisation der Gesundheitspflege für
Schweine zugelassenes Zentrum, Schweine zugelassenes Zentrum,
6. Verband: einen in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über 6. Verband: einen in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über
die Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung die Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung
von Tierkrankheiten. von Tierkrankheiten.
Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt
bestimmen. bestimmen.
Der Verantwortliche und der so bestimmte Betriebstierarzt, der diesen Der Verantwortliche und der so bestimmte Betriebstierarzt, der diesen
Auftrag annimmt, erstellen eine Erklärung in zwei Exemplaren, von der Auftrag annimmt, erstellen eine Erklärung in zwei Exemplaren, von der
ein Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und bei ein Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und bei
der es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag der es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag
handelt. Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare der Erklärung handelt. Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare der Erklärung
und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf
höchstens 150 Verträge mit Verantwortlichen abschliessen. Der höchstens 150 Verträge mit Verantwortlichen abschliessen. Der
unterzeichnende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des unterzeichnende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des
Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet,
unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.
§ 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden
Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die
andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor
eine Abschrift zugesandt wird. Die vertragschliessenden Parteien eine Abschrift zugesandt wird. Die vertragschliessenden Parteien
müssen jedoch den Vertrag fortsetzen, bis der Verantwortliche einen müssen jedoch den Vertrag fortsetzen, bis der Verantwortliche einen
anderen zugelassenen Tierarzt seiner Wahl als Betriebstierarzt gemäss anderen zugelassenen Tierarzt seiner Wahl als Betriebstierarzt gemäss
§ 1 bestimmt hat und der ursprüngliche Betriebstierarzt vom § 1 bestimmt hat und der ursprüngliche Betriebstierarzt vom
Verantwortlichen davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Verantwortlichen davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist.
Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den von ihm in Anwendung von Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den von ihm in Anwendung von
Artikel 2 bestimmten Betriebstierarzt bestellen: Artikel 2 bestimmten Betriebstierarzt bestellen:
1. für spezialisierte Schlachtschweinbestände, die das « 1. für spezialisierte Schlachtschweinbestände, die das «
All-in/all-out »-System anwenden: dreimal jährlich in einem All-in/all-out »-System anwenden: dreimal jährlich in einem
Zeitabstand von mindestens drei Monaten, vorzugsweise zwischen dem Zeitabstand von mindestens drei Monaten, vorzugsweise zwischen dem
ersten und dem dreissigsten Tag nach jedem Mastbeginn, ersten und dem dreissigsten Tag nach jedem Mastbeginn,
2. für die restlichen Bestände: dreimal jährlich in einem Zeitabstand 2. für die restlichen Bestände: dreimal jährlich in einem Zeitabstand
von mindestens drei Monaten. von mindestens drei Monaten.
§ 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss: § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss:
1. die Schweine des Bestands klinisch untersuchen und seine 1. die Schweine des Bestands klinisch untersuchen und seine
Feststellungen im Besuchsbericht vermerken, von dem ein Muster in Feststellungen im Besuchsbericht vermerken, von dem ein Muster in
Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Stellt er Störungen, Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Stellt er Störungen,
Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle fest, die durch eine Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle fest, die durch eine
meldepflichtige Krankheit verursacht sein können, setzt er den meldepflichtige Krankheit verursacht sein können, setzt er den
Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem
Erkennungszentrum ein oder mehrere lebende Schweine oder Kadaver, Erkennungszentrum ein oder mehrere lebende Schweine oder Kadaver,
Organe oder sonstiges diagnostisches Material zusammen mit einem Organe oder sonstiges diagnostisches Material zusammen mit einem
Transportdokument zukommen, von dem ein Muster in Anlage III zu Transportdokument zukommen, von dem ein Muster in Anlage III zu
vorliegendem Erlass beigefügt ist und von dem er ein Exemplar dem vorliegendem Erlass beigefügt ist und von dem er ein Exemplar dem
Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der Bestand befindet, Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der Bestand befindet,
zusendet und selbst ein Exemplar während mindestens drei Jahren zusendet und selbst ein Exemplar während mindestens drei Jahren
aufbewahrt, aufbewahrt,
2. das durch Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Januar 1988 2. das durch Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Januar 1988
zur Festlegung zeitweiliger Sondermassnahmen in Bezug auf die zur Festlegung zeitweiliger Sondermassnahmen in Bezug auf die
Registrierung und das Inventar von Schweinen und Schweinebetrieben Registrierung und das Inventar von Schweinen und Schweinebetrieben
vorgeschriebene Inventar des Schweinebestands oder das in Artikel 10 vorgeschriebene Inventar des Schweinebestands oder das in Artikel 10
des Ministeriellen Erlasses vom 19. Februar 1982 zur Regelung der des Ministeriellen Erlasses vom 19. Februar 1982 zur Regelung der
Identifizierung von Zucht- und Mastschweinen und der Registrierung von Identifizierung von Zucht- und Mastschweinen und der Registrierung von
Schweinen erwähnte Buch überprüfen. Schweinen erwähnte Buch überprüfen.
Er vermerkt seinen Besuch und seine Feststellungen in diesem Inventar Er vermerkt seinen Besuch und seine Feststellungen in diesem Inventar
oder Buch und in dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht. Er datiert und oder Buch und in dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht. Er datiert und
unterzeichnet diese Vermerke, unterzeichnet diese Vermerke,
3. nachprüfen, ob die im Bestand vorhandenen Schweine ordnungsgemäss 3. nachprüfen, ob die im Bestand vorhandenen Schweine ordnungsgemäss
identifiziert sind, und die Nummern der Ohrmarken, die noch im Bestand identifiziert sind, und die Nummern der Ohrmarken, die noch im Bestand
vorrätig sind, notieren. Er vermerkt seine Feststellungen in dem in vorrätig sind, notieren. Er vermerkt seine Feststellungen in dem in
Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht, Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht,
4. nachprüfen, ob die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. 4. nachprüfen, ob die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14.
Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die
Schweinehaltung vorgesehenen Hygienevorschriften für den Schweinehaltung vorgesehenen Hygienevorschriften für den
Schweinesektor eingehalten sind. Er vermerkt seine Feststellungen in Schweinesektor eingehalten sind. Er vermerkt seine Feststellungen in
dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht. dem in Nr. 1 erwähnten Besuchsbericht.
§ 3 - Der Betriebstierarzt erstellt den Besuchsbericht in drei § 3 - Der Betriebstierarzt erstellt den Besuchsbericht in drei
Exemplaren, ordnet ihm eine laufende Nummer zu, datiert den Bericht Exemplaren, ordnet ihm eine laufende Nummer zu, datiert den Bericht
bei seinem Besuch, unterzeichnet ihn gleichzeitig mit dem bei seinem Besuch, unterzeichnet ihn gleichzeitig mit dem
Verantwortlichen, übergibt dem Verantwortlichen ein Exemplar, Verantwortlichen, übergibt dem Verantwortlichen ein Exemplar,
übermittelt dem Verband sieben Tage nach dem Datum des Besuchs ein übermittelt dem Verband sieben Tage nach dem Datum des Besuchs ein
Exemplar und bewahrt selbst ein Exemplar während mindestens drei Exemplar und bewahrt selbst ein Exemplar während mindestens drei
Jahren auf. Jahren auf.
§ 4 - Für die in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Besuche wird dem § 4 - Für die in Artikel 3 § 1 vorgeschriebenen Besuche wird dem
Betriebstierarzt zu Lasten des Fonds für Tiergesundheit und tierische Betriebstierarzt zu Lasten des Fonds für Tiergesundheit und tierische
Erzeugung eine Pauschalvergütung von 1 000 Franken pro durchgeführten Erzeugung eine Pauschalvergütung von 1 000 Franken pro durchgeführten
Besuch für höchstens drei Betriebsbesuche pro Jahr und pro Bestand Besuch für höchstens drei Betriebsbesuche pro Jahr und pro Bestand
gewährt. gewährt.
Die Vergütungen werden unmittelbar an den Betriebstierarzt auf der Die Vergütungen werden unmittelbar an den Betriebstierarzt auf der
Grundlage der dem Verband zugesandten Besuchsberichte und auf Vorlage Grundlage der dem Verband zugesandten Besuchsberichte und auf Vorlage
gerechtfertigter, vom Veterinärinspektor für richtig erklärter gerechtfertigter, vom Veterinärinspektor für richtig erklärter
vierteljährlicher Aufstellungen ausgezahlt, sofern diese Aufstellungen vierteljährlicher Aufstellungen ausgezahlt, sofern diese Aufstellungen
dem Veterinärinspektor spätestens binnen sechzig Tagen nach dem Ende dem Veterinärinspektor spätestens binnen sechzig Tagen nach dem Ende
des Quartals zugesandt werden, wobei der Poststempel Beweiskraft hat. des Quartals zugesandt werden, wobei der Poststempel Beweiskraft hat.
Ein Muster der vierteljährlichen Aufstellung ist in Anlage IV zum Ein Muster der vierteljährlichen Aufstellung ist in Anlage IV zum
vorliegenden Erlass beigefügt. vorliegenden Erlass beigefügt.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der
Verantwortliche, wenn er bei mehreren Schweinen seines Betriebs Verantwortliche, wenn er bei mehreren Schweinen seines Betriebs
Störungen, Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle feststellt, sofort den Störungen, Krankheitsanzeichen oder Sterbefälle feststellt, sofort den
von ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen und all seine Schweine von ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen und all seine Schweine
von Letzterem untersuchen lassen. von Letzterem untersuchen lassen.
§ 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte § 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte
Betriebstierarzt untersucht binnen vierundzwanzig Stunden sämtliche Betriebstierarzt untersucht binnen vierundzwanzig Stunden sämtliche
Schweine des Bestands. Stellt er Störungen, Krankheitsanzeichen oder Schweine des Bestands. Stellt er Störungen, Krankheitsanzeichen oder
Sterbefälle fest, die durch eine meldepflichtige Krankheit verursacht Sterbefälle fest, die durch eine meldepflichtige Krankheit verursacht
sein können, setzt er den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis, sein können, setzt er den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis,
lässt dem Erkennungszentrum diagnostisches Material gemäss den lässt dem Erkennungszentrum diagnostisches Material gemäss den
Bestimmungen von Artikel 3 § 2 Nr. 1 zukommen und vermerkt seine Bestimmungen von Artikel 3 § 2 Nr. 1 zukommen und vermerkt seine
Feststellungen im Besuchsbericht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Feststellungen im Besuchsbericht gemäss den Bestimmungen von Artikel 3
§ 3. § 3.
Er vermerkt ebenfalls seinen Besuch in dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 Er vermerkt ebenfalls seinen Besuch in dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2
erwähnten Inventar beziehungsweise Buch und datiert und unterzeichnet erwähnten Inventar beziehungsweise Buch und datiert und unterzeichnet
diese Vermerke. diese Vermerke.
Art. 5 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf Art. 5 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf
irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass
festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam
macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem
Veterinärinspektor mitteilen. Veterinärinspektor mitteilen.
Art. 6 - Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Art. 6 - Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der
Landwirtschaft kann die gemäss Artikel 2 bestimmten Betriebstierärzte Landwirtschaft kann die gemäss Artikel 2 bestimmten Betriebstierärzte
für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen vorbeugenden für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen vorbeugenden
Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten Betriebstierärzte März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten Betriebstierärzte
müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist ausführen. müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist ausführen.
Art. 7 - § 1 - 1. Falls der Verantwortliche sich weigert oder es Art. 7 - § 1 - 1. Falls der Verantwortliche sich weigert oder es
versäumt, die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 einzuhalten, werden die versäumt, die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 einzuhalten, werden die
Schweine des Bestands unbeschadet der Anwendung der in Artikel 9 Schweine des Bestands unbeschadet der Anwendung der in Artikel 9
erwähnten Strafbestimmungen während dreissig Tagen vom Veterinärdienst erwähnten Strafbestimmungen während dreissig Tagen vom Veterinärdienst
unter Seuchenverdacht gestellt, abgesondert und unter Überwachung unter Seuchenverdacht gestellt, abgesondert und unter Überwachung
gestellt. gestellt.
2. Falls der Verantwortliche sich weigert oder es versäumt, die 2. Falls der Verantwortliche sich weigert oder es versäumt, die
Bestimmungen von Artikel 4 einzuhalten, wird die in Anwendung von Bestimmungen von Artikel 4 einzuhalten, wird die in Anwendung von
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
gewährte Entschädigung um 50% herabgesetzt. gewährte Entschädigung um 50% herabgesetzt.
§ 2 - Der in Artikel 2 erwähnte Betriebstierarzt wird auf Vorschlag § 2 - Der in Artikel 2 erwähnte Betriebstierarzt wird auf Vorschlag
des Dienstes vom Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der des Dienstes vom Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der
Landwirtschaft für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr Landwirtschaft für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
einstweilen seines Amtes als zugelassener Tierarzt enthoben, sofern er einstweilen seines Amtes als zugelassener Tierarzt enthoben, sofern er
gegen die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bestimmungen gegen die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bestimmungen
verstossen hat. verstossen hat.
Der Dienst formuliert den Vorschlag auf der Grundlage eines vom Der Dienst formuliert den Vorschlag auf der Grundlage eines vom
zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts, der vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts, der vom
betreffenden zugelassenen Tierarzt zur Kenntnisnahme unterzeichnet betreffenden zugelassenen Tierarzt zur Kenntnisnahme unterzeichnet
werden muss. werden muss.
Der zugelassene Tierarzt kann binnen acht Tagen nach Kenntnisnahme Der zugelassene Tierarzt kann binnen acht Tagen nach Kenntnisnahme
dieses Berichts einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich dieses Berichts einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich
verteidigen zu dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. verteidigen zu dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen.
Diese mündliche Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Diese mündliche Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach
Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden. Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden.
Art. 8 - Der Transport von Schweinen im Hinblick auf die Art. 8 - Der Transport von Schweinen im Hinblick auf die
Notschlachtung ist auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs Notschlachtung ist auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs
verboten. verboten.
Eine Ausnahme von diesem Verbot wird für den Transport von lebenden Eine Ausnahme von diesem Verbot wird für den Transport von lebenden
oder vor dem Tod abgestochenen Schweinen gemacht, sofern: oder vor dem Tod abgestochenen Schweinen gemacht, sofern:
1. eine vom Betriebstierarzt ausgestellte Transportbescheinigung 1. eine vom Betriebstierarzt ausgestellte Transportbescheinigung
mitgeführt wird, mitgeführt wird,
2. der Transport mit einem Fahrzeug der geographischen Einheit 2. der Transport mit einem Fahrzeug der geographischen Einheit
erfolgt, in der das Schwein gehalten wurde. erfolgt, in der das Schwein gehalten wurde.
Handelt es sich um Schlachtschweine, die auf einem zugelassenen Handelt es sich um Schlachtschweine, die auf einem zugelassenen
Sammelplatz angesammelt sind, wird die Transportbescheinigung vom Sammelplatz angesammelt sind, wird die Transportbescheinigung vom
Tierarzt ausgestellt, der vom Veterinärinspektor im Hinblick auf die Tierarzt ausgestellt, der vom Veterinärinspektor im Hinblick auf die
Überwachung des Sammelplatzes bestimmt ist. In diesem Fall darf der Überwachung des Sammelplatzes bestimmt ist. In diesem Fall darf der
Transport mit einem Fahrzeug des Betreibers oder eines Benutzers des Transport mit einem Fahrzeug des Betreibers oder eines Benutzers des
Sammelplatzes erfolgen. Sammelplatzes erfolgen.
Die Transportbescheinigung darf auf keinen Fall für Schweine Die Transportbescheinigung darf auf keinen Fall für Schweine
ausgestellt werden, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder ausgestellt werden, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder
bei denen der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht. bei denen der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht.
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit werden gemäss dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
geahndet. geahndet.
Art. 10 - Aufgehoben werden: Art. 10 - Aufgehoben werden:
1. der Königliche Erlass vom 16. Juli 1981 zur Festlegung von 1. der Königliche Erlass vom 16. Juli 1981 zur Festlegung von
Sondermassnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest, abgeändert durch die Sondermassnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 1990 und 16. November 1994, Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 1990 und 16. November 1994,
2. der Ministerielle Erlass vom 18. Februar 1991 zur Ausführung des 2. der Ministerielle Erlass vom 18. Februar 1991 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1981 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1981 zur Festlegung von
Sondermassnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest. Sondermassnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Art. 12 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der
Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1995 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Anlage I zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
(...) (...)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Der Tierarzt muss dem Verband dieses Dokument binnen sieben Tagen nach Der Tierarzt muss dem Verband dieses Dokument binnen sieben Tagen nach
dem Besuch ausgefüllt zuschicken. dem Besuch ausgefüllt zuschicken.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Anlage III zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Anlage III zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
Transportdokument für diagnostisches Material zur Früherkennung Transportdokument für diagnostisches Material zur Früherkennung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten meldepflichtiger Schweinekrankheiten
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
Vierteljährliche Aufstellung der vom Betriebstierarzt in Anwendung von Vierteljährliche Aufstellung der vom Betriebstierarzt in Anwendung von
Artikel 3 durchgeführten Betriebsbesuche, für die aufgrund von Artikel Artikel 3 durchgeführten Betriebsbesuche, für die aufgrund von Artikel
3 § 4 eine Vergütung von 1 000 Franken vorgesehen ist 3 § 4 eine Vergütung von 1 000 Franken vorgesehen ist
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Anlage V zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Anlage V zum Königlichen Erlass vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
Transportdokument für die Notschlachtung Transportdokument für die Notschlachtung
Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Februar 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen
Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung
des Euro des Euro
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für
die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. März 1998; das Gesetz vom 23. März 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen
Zuchtprodukten; Zuchtprodukten;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen; Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des
selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse; Erzeugnisse;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der
Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich
der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten
Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997; Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die
Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen
Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
19. Januar 1976; 19. Januar 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der
Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. September 1997; Erlass vom 24. September 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von
Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999; durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die
Verbesserung der Rinderrasse; Verbesserung der Rinderrasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der
in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden
Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Februar 1984; Februar 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die
Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. September 1996; Königlichen Erlass vom 10. September 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung
der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999; Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur
Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die
klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die
Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden; haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die
Bekämpfung der Rinderleukose; Bekämpfung der Rinderleukose;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die
Verbesserung der Zuchtschweine; Verbesserung der Zuchtschweine;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der
Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung; Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza
und die Newcastle-Krankheit; und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten; und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die
Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für
die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen; Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation
der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen
Enzephalopathie bei Wiederkäuern; Enzephalopathie bei Wiederkäuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer
Tierkrankheiten; Tierkrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den
Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen
Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch
das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden; das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur
Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für
die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu
entrichtenden jährlichen Beiträge; entrichtenden jährlichen Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die
Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben,
in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen
Risiken festgelegt werden; Risiken festgelegt werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung
der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische
Fähigkeiten; Fähigkeiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001; Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September
2000; 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Haushaltsfonds für die Erzeugung und Aufgrund der Stellungnahme des Haushaltsfonds für die Erzeugung und
den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25. Oktober 2000; den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25. Oktober 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 12. März 2001; Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und
Drucksachen. Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind
bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse
notwendig. notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab,
die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich,
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln,
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres
Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten
Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen
Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 17 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 Abschnitt 17 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995
zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
Art. 17 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 17 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten wird der in Franken ausgedrückte meldepflichtiger Schweinekrankheiten wird der in Franken ausgedrückte
Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist,
durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben
Tabelle ersetzt. Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten meldepflichtiger Schweinekrankheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3; insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, abgeändert und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001; durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 12. März 2001; Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 16. September 2002; Föderalbehörde vom 16. September 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.325/VR/3 des Staatsrates vom 26. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.325/VR/3 des Staatsrates vom 26. März
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995
zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl « 150 » durch die Zahl « 100 » 1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl « 150 » durch die Zahl « 100 »
ersetzt. ersetzt.
2. Die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt: 2. Die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt:
« § 3 - Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss « § 3 - Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss
den Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird, den Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird,
infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht.
§ 4 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der § 4 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der
antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere
Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu
geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor. geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor.
§ 5 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen § 5 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den
Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht. Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht.
Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein, Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein,
nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung
steht. steht.
Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht
zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch
vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des
Betriebstierarztes. Betriebstierarztes.
Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser
stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im
Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten erbrachten Leistungen meldepflichtiger Schweinekrankheiten erbrachten Leistungen
informieren. informieren.
Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende
Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei
Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden
Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage I zu vorliegendem Erlass Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage I zu vorliegendem Erlass
beigefügt ist. beigefügt ist.
Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor
des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet,
unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.
Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1
Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen abschliessen Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen abschliessen
darf, darf er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Tierarzt darf, darf er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Tierarzt
noch höchstens 100 Verträge abschliessen. noch höchstens 100 Verträge abschliessen.
Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem
Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des
stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge. stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge.
» »
Art. 2 - In Artikel 3 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 2 - In Artikel 3 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort «
sechzig » durch das Wort « neunzig » ersetzt. sechzig » durch das Wort « neunzig » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses « § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt
auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der
Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden. Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden.
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag
auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten
Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert. Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert.
Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per
Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu
werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach
Einreichung dieses Antrags angehört werden. » Einreichung dieses Antrags angehört werden. »
Art. 4 - Die Anlage I zum selben Erlass wird durch die Anlage zu Art. 4 - Die Anlage I zum selben Erlass wird durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der
Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage I, wie Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage I, wie
sie in oben erwähntem Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] sie in oben erwähntem Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ]
vorgesehen ist, entsprechen. vorgesehen ist, entsprechen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf
die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger
Schweinekrankheiten Schweinekrankheiten
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die
Ausführung der verordnungsgemässen Kontrollen und der vorbeugenden Ausführung der verordnungsgemässen Kontrollen und der vorbeugenden
Eingriffe an den Schweinen Eingriffe an den Schweinen
1.Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), 1.Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . .
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15.
Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger
Schweinekrankheiten Schweinekrankheiten
Dr. . . . . . (Name und Vorname), Dr. . . . . . (Name und Vorname),
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und
Gemeinde), Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nr.), . . . . . (Strasse und Nr.),
als Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen als Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen
Kontrollen und vorbeugenden Eingriffe bei der Bekämpfung Kontrollen und vorbeugenden Eingriffe bei der Bekämpfung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten. meldepflichtiger Schweinekrankheiten.
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . ,
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . ,
ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung der verordnungsgemässen
Kontrollen und vorbeugenden Eingriffe bei der Bekämpfung Kontrollen und vorbeugenden Eingriffe bei der Bekämpfung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt hat. meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt hat.
3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . 3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . .
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine
Abschrift seines Exemplars übermitteln. Abschrift seines Exemplars übermitteln.
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt
Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . .
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . und der Unterzeichnete, Dr. . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der
Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . . Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . .
(Postleitzahl und Gemeinde), (Postleitzahl und Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . . bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und
Gemeinde), Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten
Schweinebestand. Schweinebestand.
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . ,
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . . ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . .
. .
. . . . . bestimmt hat. . . . . . bestimmt hat.
3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus, 3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus,
nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem
Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten beendet hat. und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten beendet hat.
4. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . 4. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . .
in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für
den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden
Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor
eine Abschrift seines Exemplars übermitteln. eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.
Unterschriften: Verantwortlicher Unterschriften: Verantwortlicher
Betriebstierarzt Betriebstierarzt
Stellvertretender Betriebstierarzt Stellvertretender Betriebstierarzt
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer
Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die
Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten beigefügt zu werden Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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