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Arrêté royal fixant le modèle de la carte de légitimation des inspecteurs nucléaires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal fixant le modèle de la carte de légitimation des inspecteurs nucléaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 SEPTEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 11 septembre 2014 fixant le modèle de la carte de | besluit van 11 september 2014 tot vaststelling van het model van de |
légitimation des inspecteurs nucléaires (Moniteur belge du 1er octobre | legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs (Belgisch Staatsblad van |
2014). | 1 oktober 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
11. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der | 11. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der |
Legitimationskarte | Legitimationskarte |
der Nuklearinspektoren | der Nuklearinspektoren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der |
Artikel 9, 10 und 46bis § 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Artikel 9, 10 und 46bis § 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
19. März 2014; | 19. März 2014; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 2001 zur |
Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren; | Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2014; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
Juni 2014; | Juni 2014; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
In der Erwägung, dass dieses Gesetz eine erhebliche Erweiterung der | In der Erwägung, dass dieses Gesetz eine erhebliche Erweiterung der |
Befugnisse der Nuklearinspektoren beinhaltet; | Befugnisse der Nuklearinspektoren beinhaltet; |
In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 17. Juni 2014 in Kraft tritt; | In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 17. Juni 2014 in Kraft tritt; |
In der Erwägung, dass zwingende Gründe der Aufrechterhaltung der | In der Erwägung, dass zwingende Gründe der Aufrechterhaltung der |
nuklearen Sicherheit und Sicherung rechtfertigen, dass dieses Gesetz | nuklearen Sicherheit und Sicherung rechtfertigen, dass dieses Gesetz |
so schnell wie möglich ausgeführt wird und dass die Nuklearinspektoren | so schnell wie möglich ausgeführt wird und dass die Nuklearinspektoren |
sich ab ihrer Ernennung, die auf den 23. Juni 2014 festgelegt ist, | sich ab ihrer Ernennung, die auf den 23. Juni 2014 festgelegt ist, |
anhand einer Legitimationskarte ausweisen können; | anhand einer Legitimationskarte ausweisen können; |
In der Erwägung, dass das Muster dieser Legitimationskarte demnach | In der Erwägung, dass das Muster dieser Legitimationskarte demnach |
unverzüglich festgelegt werden muss; | unverzüglich festgelegt werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.513/3 des Staatsrates vom 25. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.513/3 des Staatsrates vom 25. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Generaldirektor der Föderalagentur für | Artikel 1 - Der Generaldirektor der Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle übergibt den Nuklearinspektoren, wie in den Artikeln | Nuklearkontrolle übergibt den Nuklearinspektoren, wie in den Artikeln |
9 und 46bis § 5 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | 9 und 46bis § 5 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben, |
eine Legitimationskarte. | eine Legitimationskarte. |
Art. 2 - Die Legitimationskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 | Art. 2 - Die Legitimationskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 |
mm breiten Rechtecks und ist plastifiziert. | mm breiten Rechtecks und ist plastifiziert. |
Art. 3 - Die Legitimationskarte enthält auf der Vorderseite folgende | Art. 3 - Die Legitimationskarte enthält auf der Vorderseite folgende |
Vermerke: | Vermerke: |
1. am Kopf "Königreich Belgien", | 1. am Kopf "Königreich Belgien", |
2. im mittleren Teil der Karte ein Rechteck mit: | 2. im mittleren Teil der Karte ein Rechteck mit: |
- links, einem Passfoto des Inhabers in einer Mindestgröße von 20 auf | - links, einem Passfoto des Inhabers in einer Mindestgröße von 20 auf |
30 mm, | 30 mm, |
- in der Mitte oben, dem Namen und dem Vornamen des Inhabers, | - in der Mitte oben, dem Namen und dem Vornamen des Inhabers, |
- in der Mitte darunter, der laufenden Nummer, gefolgt von dem Vermerk | - in der Mitte darunter, der laufenden Nummer, gefolgt von dem Vermerk |
"nucleair inspecteur" beziehungsweise "inspecteur nucléaire" je nach | "nucleair inspecteur" beziehungsweise "inspecteur nucléaire" je nach |
Muttersprache des Inhabers, | Muttersprache des Inhabers, |
- in der Mitte unten, der Nummer des Personalausweises des Inhabers, | - in der Mitte unten, der Nummer des Personalausweises des Inhabers, |
- im Hintergrund, der Abkürzung "FANK", | - im Hintergrund, der Abkürzung "FANK", |
3. in der Mitte unten: "Der Generaldirektor" und dessen Unterschrift, | 3. in der Mitte unten: "Der Generaldirektor" und dessen Unterschrift, |
4. unten links: die Gültigkeitsdauer der Karte. | 4. unten links: die Gültigkeitsdauer der Karte. |
5. An der rechten Seite der Karte befindet sich ein Streifen in den | 5. An der rechten Seite der Karte befindet sich ein Streifen in den |
drei Farben der Nationalflagge. | drei Farben der Nationalflagge. |
Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April | Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April |
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu | beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu |
einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte | einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte |
durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber | durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber |
dieser Legitimationskarte ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des | dieser Legitimationskarte ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des |
Königreichs Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags | Königreichs Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags |
kann er den Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen | kann er den Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen |
Polizei anfordern." | Polizei anfordern." |
Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes | Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes |
beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu | beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu |
einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte | einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte |
durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber | durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber |
dieser Legitimationskarte hat die Eigenschaft eines | dieser Legitimationskarte hat die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
inne und ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs | inne und ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs |
Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags kann er den | Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags kann er den |
Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen Polizei | Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen Polizei |
anfordern." | anfordern." |
Art. 4 - Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 | Art. 4 - Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 |
erwähnten Vermerke sind in Niederländisch, Französisch und Deutsch | erwähnten Vermerke sind in Niederländisch, Französisch und Deutsch |
abgefasst, wobei die Muttersprache des Inhabers Vorrang hat. | abgefasst, wobei die Muttersprache des Inhabers Vorrang hat. |
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister bestimmt die Regeln: | Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister bestimmt die Regeln: |
1. in Bezug auf den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung der | 1. in Bezug auf den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung der |
Karte, | Karte, |
2. für den Fall, dass der Inhaber, ungeachtet der Dauer und des | 2. für den Fall, dass der Inhaber, ungeachtet der Dauer und des |
Grundes, sein Amt nicht ausüben kann oder darf. | Grundes, sein Amt nicht ausüben kann oder darf. |
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 21. November 2001 zur Festlegung | Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 21. November 2001 zur Festlegung |
des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren wird | des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |