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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/09/2014
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Arrêté royal fixant le modèle de la carte de légitimation des inspecteurs nucléaires. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal fixant le modèle de la carte de légitimation des inspecteurs nucléaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 SEPTEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het model van de legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 11 septembre 2014 fixant le modèle de la carte de besluit van 11 september 2014 tot vaststelling van het model van de
légitimation des inspecteurs nucléaires (Moniteur belge du 1er octobre legitimatiekaart van de nucleaire inspecteurs (Belgisch Staatsblad van
2014). 1 oktober 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
Föderalagentur für Nuklearkontrolle Föderalagentur für Nuklearkontrolle
11. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der 11. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der
Legitimationskarte Legitimationskarte
der Nuklearinspektoren der Nuklearinspektoren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der
Artikel 9, 10 und 46bis § 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Artikel 9, 10 und 46bis § 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
19. März 2014; 19. März 2014;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 2001 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 2001 zur
Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren; Festlegung des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2014; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Juni 2014; Juni 2014;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
In der Erwägung, dass dieses Gesetz eine erhebliche Erweiterung der In der Erwägung, dass dieses Gesetz eine erhebliche Erweiterung der
Befugnisse der Nuklearinspektoren beinhaltet; Befugnisse der Nuklearinspektoren beinhaltet;
In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 17. Juni 2014 in Kraft tritt; In der Erwägung, dass dieses Gesetz am 17. Juni 2014 in Kraft tritt;
In der Erwägung, dass zwingende Gründe der Aufrechterhaltung der In der Erwägung, dass zwingende Gründe der Aufrechterhaltung der
nuklearen Sicherheit und Sicherung rechtfertigen, dass dieses Gesetz nuklearen Sicherheit und Sicherung rechtfertigen, dass dieses Gesetz
so schnell wie möglich ausgeführt wird und dass die Nuklearinspektoren so schnell wie möglich ausgeführt wird und dass die Nuklearinspektoren
sich ab ihrer Ernennung, die auf den 23. Juni 2014 festgelegt ist, sich ab ihrer Ernennung, die auf den 23. Juni 2014 festgelegt ist,
anhand einer Legitimationskarte ausweisen können; anhand einer Legitimationskarte ausweisen können;
In der Erwägung, dass das Muster dieser Legitimationskarte demnach In der Erwägung, dass das Muster dieser Legitimationskarte demnach
unverzüglich festgelegt werden muss; unverzüglich festgelegt werden muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.513/3 des Staatsrates vom 25. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.513/3 des Staatsrates vom 25. Juni
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Generaldirektor der Föderalagentur für Artikel 1 - Der Generaldirektor der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle übergibt den Nuklearinspektoren, wie in den Artikeln Nuklearkontrolle übergibt den Nuklearinspektoren, wie in den Artikeln
9 und 46bis § 5 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der 9 und 46bis § 5 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben, Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde beschrieben,
eine Legitimationskarte. eine Legitimationskarte.
Art. 2 - Die Legitimationskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 Art. 2 - Die Legitimationskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54
mm breiten Rechtecks und ist plastifiziert. mm breiten Rechtecks und ist plastifiziert.
Art. 3 - Die Legitimationskarte enthält auf der Vorderseite folgende Art. 3 - Die Legitimationskarte enthält auf der Vorderseite folgende
Vermerke: Vermerke:
1. am Kopf "Königreich Belgien", 1. am Kopf "Königreich Belgien",
2. im mittleren Teil der Karte ein Rechteck mit: 2. im mittleren Teil der Karte ein Rechteck mit:
- links, einem Passfoto des Inhabers in einer Mindestgröße von 20 auf - links, einem Passfoto des Inhabers in einer Mindestgröße von 20 auf
30 mm, 30 mm,
- in der Mitte oben, dem Namen und dem Vornamen des Inhabers, - in der Mitte oben, dem Namen und dem Vornamen des Inhabers,
- in der Mitte darunter, der laufenden Nummer, gefolgt von dem Vermerk - in der Mitte darunter, der laufenden Nummer, gefolgt von dem Vermerk
"nucleair inspecteur" beziehungsweise "inspecteur nucléaire" je nach "nucleair inspecteur" beziehungsweise "inspecteur nucléaire" je nach
Muttersprache des Inhabers, Muttersprache des Inhabers,
- in der Mitte unten, der Nummer des Personalausweises des Inhabers, - in der Mitte unten, der Nummer des Personalausweises des Inhabers,
- im Hintergrund, der Abkürzung "FANK", - im Hintergrund, der Abkürzung "FANK",
3. in der Mitte unten: "Der Generaldirektor" und dessen Unterschrift, 3. in der Mitte unten: "Der Generaldirektor" und dessen Unterschrift,
4. unten links: die Gültigkeitsdauer der Karte. 4. unten links: die Gültigkeitsdauer der Karte.
5. An der rechten Seite der Karte befindet sich ein Streifen in den 5. An der rechten Seite der Karte befindet sich ein Streifen in den
drei Farben der Nationalflagge. drei Farben der Nationalflagge.
Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde
beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu
einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte
durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber
dieser Legitimationskarte ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des dieser Legitimationskarte ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des
Königreichs Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags Königreichs Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags
kann er den Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen kann er den Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen
Polizei anfordern." Polizei anfordern."
Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes Für Nuklearinspektoren, wie in Artikel 46bis § 5 desselben Gesetzes
beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu beschrieben, befindet sich auf der Rückseite der Karte zusätzlich zu
einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte einem Streifen in den drei Farben der Nationalflagge, der in der Mitte
durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber durch das Nationalwappen unterbrochen ist, der Vermerk: "Der Inhaber
dieser Legitimationskarte hat die Eigenschaft eines dieser Legitimationskarte hat die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
inne und ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs inne und ist ermächtigt, auf dem gesamten Gebiet des Königreichs
Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags kann er den Belgien einzugreifen. Bei der Erfüllung seines Auftrags kann er den
Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen Polizei Beistand der Dienste der föderalen oder der lokalen Polizei
anfordern." anfordern."
Art. 4 - Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3 Art. 4 - Die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2 und 3
erwähnten Vermerke sind in Niederländisch, Französisch und Deutsch erwähnten Vermerke sind in Niederländisch, Französisch und Deutsch
abgefasst, wobei die Muttersprache des Inhabers Vorrang hat. abgefasst, wobei die Muttersprache des Inhabers Vorrang hat.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister bestimmt die Regeln: Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister bestimmt die Regeln:
1. in Bezug auf den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung der 1. in Bezug auf den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung der
Karte, Karte,
2. für den Fall, dass der Inhaber, ungeachtet der Dauer und des 2. für den Fall, dass der Inhaber, ungeachtet der Dauer und des
Grundes, sein Amt nicht ausüben kann oder darf. Grundes, sein Amt nicht ausüben kann oder darf.
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 21. November 2001 zur Festlegung Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 21. November 2001 zur Festlegung
des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren wird des Musters der Legitimationskarte der Nuklearinspektoren wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2014 Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
M. WATHELET M. WATHELET
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