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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse I, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse A |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif au | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 |
fonctionnement et à l'administration des établissements de jeux de | betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen |
hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A | klasse I, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse A |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 19 juillet 2001 relatif au fonctionnement et à | besluit van 19 juli 2001 betreffende de werking en het beheer van de |
l'administration des établissements de jeux de hasard de classe I, aux | kansspelinrichtingen klasse I, de wijze van aanvraag en de vorm van de |
modalités des demandes et à la forme de la licence de classe A, établi | vergunning klasse A, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de |
relatif au fonctionnement et à l'administration des établissements de | |
jeux de hasard de classe I, aux modalités des demandes et à la forme | werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse I, de wijze |
de la licence de classe A. | van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse A. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung | 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung |
der Glücksspieleinrichtungen der Klasse I, die Modalitäten der | der Glücksspieleinrichtungen der Klasse I, die Modalitäten der |
Beantragung und die Form der A-Lizenz | Beantragung und die Form der A-Lizenz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der |
Artikel 20, 21, 28, 32, 33 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 61; | Artikel 20, 21, 28, 32, 33 Nr. 1, 2 und 3 und des Artikels 61; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 7. März | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 7. März |
2001; | 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. April 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31766/4 des Staatsrates vom 3. Juli 2001; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31766/4 des Staatsrates vom 3. Juli 2001; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des |
Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit | Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Antrag | KAPITEL I - Antrag |
Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer A-Lizenz wird per Einschreiben | Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer A-Lizenz wird per Einschreiben |
bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend « Kommission » | bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend « Kommission » |
genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I | genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I |
zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf | zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf |
einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission | einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission |
bereitgestellt. | bereitgestellt. |
KAPITEL II - Prüfung des Antrags | KAPITEL II - Prüfung des Antrags |
Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab | Art. 2 - Der Antrag wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab |
Empfang behandelt. | Empfang behandelt. |
Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben | Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine A-Lizenz, deren | Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine A-Lizenz, deren |
Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt. | Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt. |
Art. 3 - Ein Exemplar der Konzessionsvereinbarung, die gemäss Artikel | Art. 3 - Ein Exemplar der Konzessionsvereinbarung, die gemäss Artikel |
29 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zwischen dem | 29 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zwischen dem |
Betreiber-Kandidaten und der Gemeinde geschlossen worden ist, muss der | Betreiber-Kandidaten und der Gemeinde geschlossen worden ist, muss der |
Antragsakte beigefügt werden. | Antragsakte beigefügt werden. |
Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen | Art. 4 - Eine Kopie des Plans der Einrichtung mit der räumlichen |
Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich | Verteilung aller Glücksspiele und der Lage aller Räume einschliesslich |
der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen | der für private Zwecke bestimmten Räume muss der Kommission einen |
Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden. | Monat nach Eröffnung der Spielsäle übermittelt werden. |
Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem | Jede Änderung dieses Plans wird der Kommission mitgeteilt, indem |
innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt | innerhalb eines Monats nach dem Umbau eine neue Kopie übermittelt |
wird. | wird. |
KAPITEL III - Allgemeines | KAPITEL III - Allgemeines |
Art. 5 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person | Art. 5 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person |
handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es | handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es |
sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und | sich um eine juristische Person handelt, muss für Ehrlichkeit und |
ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen. | ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen. |
Art. 6 - Hält einer der Konzessionäre eine der Klauseln der | Art. 6 - Hält einer der Konzessionäre eine der Klauseln der |
Konzessionsvereinbarung nicht ein, wird die Kommission von jeder | Konzessionsvereinbarung nicht ein, wird die Kommission von jeder |
betroffenen Person unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt. | betroffenen Person unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt. |
KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verantwortlichen | KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verantwortlichen |
Art. 7 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche | Art. 7 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche |
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, | Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, |
wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich für die | wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf sich für die |
Leitung der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Vollständige | Leitung der Einrichtung vorübergehend vertreten lassen. Vollständige |
Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Kontrollen bekannt | Angaben zum Vertreter müssen der Kommission bei Kontrollen bekannt |
sein. | sein. |
Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben | Bei Abwesenheit muss er dem Vertreter seine vollständigen Angaben |
hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure | hinterlassen, sodass die von der Kommission bestimmten Kontrolleure |
ihn jederzeit erreichen können. | ihn jederzeit erreichen können. |
Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, | Ist der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, |
beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um | beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es sich um |
eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss | eine juristische Person handelt, länger als zwei Wochen abwesend, muss |
die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der | die ihn vertretende Person seine Abwesenheit unmittelbar der |
Kommission mitteilen. | Kommission mitteilen. |
§ 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich | § 2 - Die Person, die in Vertretung des Lizenzinhabers, wenn es sich |
um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder | um eine natürliche Person handelt, beziehungsweise des Verwalters oder |
Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, mit | Geschäftsführers, wenn es sich um eine juristische Person handelt, mit |
der Leitung der Einrichtung betraut worden ist, muss einerseits über | der Leitung der Einrichtung betraut worden ist, muss einerseits über |
alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele und die | alle Unterlagen verfügen, die die Sonderbuchführung der Spiele und die |
kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die | kaufmännische Buchführung ausmachen, und andererseits die |
erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen | erforderlichen Vollmachten besitzen, um den Ersuchen oder Bemerkungen |
der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu | der von der Kommission bestimmten Kontrolleure Folge leisten zu |
können. | können. |
Art. 8 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person | Art. 8 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche Person |
handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es | handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, wenn es |
sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31. | sich um eine juristische Person handelt, muss jährlich bis zum 31. |
Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe | Januar der Kommission eine namentliche Liste der Personen mit Angabe |
ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in | ihrer Funktion übermitteln, die am 31. Januar des laufenden Jahres in |
der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben. | der Einrichtung eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausüben. |
Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der | Er muss eine Kopie dieser Liste aufbewahren, um sie den von der |
Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können. | Kommission bestimmten Kontrolleuren zur Verfügung stellen zu können. |
Art. 9 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche | Art. 9 - § 1 - Der Lizenzinhaber, wenn es sich um eine natürliche |
Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, | Person handelt, beziehungsweise der Verwalter oder Geschäftsführer, |
wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes | wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss am Eingang jedes |
Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: | Spielsaals deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: |
« In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. ................. | « In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. ................. |
Glücksspiele betrieben. | Glücksspiele betrieben. |
Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I | Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I |
ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. | ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. |
In den Automatenspielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol | In den Automatenspielsälen der Einrichtung darf kein Alkohol |
konsumiert werden. | konsumiert werden. |
Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. | Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. |
Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch | Ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht, die durch |
übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. » | übermässiges Spielen entsteht, liegt bereit. » |
Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse I von der | Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse I von der |
Kommission zur Verfügung gestellt. | Kommission zur Verfügung gestellt. |
§ 2 - Am Eingang der Spielsäle müssen ebenfalls die Spielanleitung und | § 2 - Am Eingang der Spielsäle müssen ebenfalls die Spielanleitung und |
die Betriebsregeln der Spiele bereitliegen. | die Betriebsregeln der Spiele bereitliegen. |
Art. 10 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der | Art. 10 - Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der |
kostenlosen Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von | kostenlosen Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von |
Sozialarbeitern müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes | Sozialarbeitern müssen den Spielern an Ein- und Ausgang jedes |
Spielsaals in einem Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen | Spielsaals in einem Ständer zur Verfügung gestellt werden. Es müssen |
immer genug Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler | immer genug Faltblätter bereitliegen, um die Nachfrage der Spieler |
befriedigen zu können. | befriedigen zu können. |
KAPITEL V - Personalverwaltung | KAPITEL V - Personalverwaltung |
Art. 11 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied | Art. 11 - Notifiziert der Arbeitgeber einer Einrichtung einem Mitglied |
seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine | seines Personals die Entlassung, wird der Kommission unmittelbar eine |
mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines | mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kündigung eines |
Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt. | Spielsaalangestellten wird der Kommission ebenfalls mitgeteilt. |
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese | Art. 12 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese |
weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden | weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden |
hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und | hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und |
innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
eingereicht worden sind. | eingereicht worden sind. |
Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat: | Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat: |
a) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei | a) verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei |
Monate, um den Betrieb der Glücksspieleinrichtung der Klasse I | Monate, um den Betrieb der Glücksspieleinrichtung der Klasse I |
einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist, | einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist, |
b) haben die Betreiber bis zum 31. Dezember 2002 Zeit, um den Betrieb | b) haben die Betreiber bis zum 31. Dezember 2002 Zeit, um den Betrieb |
der Glücksspieleinrichtung der Klasse I definitiv gemäss vorliegendem | der Glücksspieleinrichtung der Klasse I definitiv gemäss vorliegendem |
Erlass anzupassen, wenn die Lizenz erteilt worden ist. | Erlass anzupassen, wenn die Lizenz erteilt worden ist. |
KAPITEL VII - In-Kraft-Treten | KAPITEL VII - In-Kraft-Treten |
Art. 13 - Vorliegender Erlass und die Artikel 28 bis 33, 62, 75 und 76 | Art. 13 - Vorliegender Erlass und die Artikel 28 bis 33, 62, 75 und 76 |
des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler treten am Tag der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, | Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, |
Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser | Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser |
Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage I | Anlage I |
FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ | FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ |
A)NATÜRLICHE PERSONEN | A)NATÜRLICHE PERSONEN |
I. IDENTIFIZIERUNG | I. IDENTIFIZIERUNG |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Vorname(n): . . . . . | Vorname(n): . . . . . |
Staatsangehörigkeit: . . . . . | Staatsangehörigkeit: . . . . . |
Geschlecht: . . . . . | Geschlecht: . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . |
Personenstand: . . . . . | Personenstand: . . . . . |
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . | Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . . |
Land: . . . . . | Land: . . . . . |
Adresse: | Adresse: |
Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ........ | Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ........ |
Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . . | Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . . |
Wohnort: | Wohnort: |
Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ....... | Strasse: . . . . . Nr.: ....... Bfk: ....... |
Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . . | Postleitzahl: ................ Gemeinde: . . . . . |
Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . . | Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . . |
. | . |
Mehrwertsteuernummer*: . . . . . | Mehrwertsteuernummer*: . . . . . |
(*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über | (*) Verfügen Sie noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über |
eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats | eine Mehrwertsteuernummer, müssen Sie diese innerhalb eines Monats |
nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen. | nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen. |
II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT | II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT |
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: | Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: |
1. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens drei | 1. ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens drei |
Monate alt), | Monate alt), |
2. ein Leumundszeugnis neueren Datums (höchstens drei Monate alt), aus | 2. ein Leumundszeugnis neueren Datums (höchstens drei Monate alt), aus |
dem hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte | dem hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte |
uneingeschränkt besitzen. | uneingeschränkt besitzen. |
III. FINANZLAGE | III. FINANZLAGE |
1. Einkünfte | 1. Einkünfte |
Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Einkommensteuer der | Bitte fügen Sie eine Kopie der Erklärung der Einkommensteuer der |
natürlichen Personen nebst Anlagen und des Steuerbescheids für die | natürlichen Personen nebst Anlagen und des Steuerbescheids für die |
letzten drei Jahre bei (+ Anlage 2, wenn Sie selbständig sind). | letzten drei Jahre bei (+ Anlage 2, wenn Sie selbständig sind). |
Für den Zeitraum, den diese Unterlagen nicht decken (Zeitraum zwischen | Für den Zeitraum, den diese Unterlagen nicht decken (Zeitraum zwischen |
der letzten Steuererklärung und dem Antrag auf die A-Lizenz), müssen | der letzten Steuererklärung und dem Antrag auf die A-Lizenz), müssen |
folgende Unterlagen beigefügt werden: | folgende Unterlagen beigefügt werden: |
- eine Kopie Ihrer Lohnzettel für diesen Zeitraum*, | - eine Kopie Ihrer Lohnzettel für diesen Zeitraum*, |
- eine Übersicht Ihrer Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen | - eine Übersicht Ihrer Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen |
Gütern, | Gütern, |
(Hierunter sind Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, | (Hierunter sind Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, |
Verpachtung, Gebrauch und Konzession von beweglichen Gütern und | Verpachtung, Gebrauch und Konzession von beweglichen Gütern und |
Einkünfte aus Leibrenten oder zeitweiligen Renten, die keine Pensionen | Einkünfte aus Leibrenten oder zeitweiligen Renten, die keine Pensionen |
sind, zu verstehen.) | sind, zu verstehen.) |
- Haben Sie in diesem Zeitraum ein unbewegliches Gut verkauft, muss | - Haben Sie in diesem Zeitraum ein unbewegliches Gut verkauft, muss |
eine Kopie des Kaufvertrags beigefügt werden. | eine Kopie des Kaufvertrags beigefügt werden. |
(*) Selbständige müssen eine Kopie ihrer Einkünfte für diesen Zeitraum | (*) Selbständige müssen eine Kopie ihrer Einkünfte für diesen Zeitraum |
beifügen. | beifügen. |
2. Anleihen | 2. Anleihen |
Haben Sie eine oder mehrere Anleihen (mit oder ohne Hypothek) | Haben Sie eine oder mehrere Anleihen (mit oder ohne Hypothek) |
aufgenommen, füllen Sie bitte folgende Tabelle aus: | aufgenommen, füllen Sie bitte folgende Tabelle aus: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage II | Anlage II |
A-LIZENZ | A-LIZENZ |
Lizenznummer: . . . . . . | Lizenznummer: . . . . . . |
Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . . . | Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . . . |
BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG | BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG |
Bezeichnung: . . . . . . | Bezeichnung: . . . . . . |
Adresse der Glücksspieleinrichtung: | Adresse der Glücksspieleinrichtung: |
Strasse: . . . . . . Nr.: ................... Bfk: ................ | Strasse: . . . . . . Nr.: ................... Bfk: ................ |
Postleitzahl: ................. Gemeinde: . . . . . . | Postleitzahl: ................. Gemeinde: . . . . . . |
Telefonnummer: . . . . . . | Telefonnummer: . . . . . . |
ANGABEN ZUM LIZENZINHABER | ANGABEN ZUM LIZENZINHABER |
Name: . . . . . . | Name: . . . . . . |
Vorname(n): . . . . . . | Vorname(n): . . . . . . |
Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . . | Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . . |
Staatsangehörigkeit: . . . . . . | Staatsangehörigkeit: . . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . . |
Mehrwertsteuernummer: . . . . . . | Mehrwertsteuernummer: . . . . . . |
Bezeichnung der juristischen Person: . . . . . . | Bezeichnung der juristischen Person: . . . . . . |
Rechtsform: . . . . . . | Rechtsform: . . . . . . |
Gründungsdatum: . . . . . . | Gründungsdatum: . . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . . |
Mehrwertsteuernummer: . . . . . . | Mehrwertsteuernummer: . . . . . . |
Adresse des Gesellschaftssitzes: | Adresse des Gesellschaftssitzes: |
Strasse: . . . . . . Nr.: .................. Bfk: ................ | Strasse: . . . . . . Nr.: .................. Bfk: ................ |
Postleitzahl: ...................... Gemeinde: . . . . . . | Postleitzahl: ...................... Gemeinde: . . . . . . |
Telefonnummer: . . . . . . | Telefonnummer: . . . . . . |
Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . | Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . |
. . . . | . . . . |
Vorname(n): . . . . . . | Vorname(n): . . . . . . |
Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . . | Geburtsdatum: . . . . . . Geburtsort: . . . . . . |
Staatsangehörigkeit: . . . . . . | Staatsangehörigkeit: . . . . . . |
Nummer des Nationalregisters: . . . . . . | Nummer des Nationalregisters: . . . . . . |
Telefonnummer: . . . . . . | Telefonnummer: . . . . . . |
ÖFFNUNGSZEITEN DER SPIELBANK: . . . . . . | ÖFFNUNGSZEITEN DER SPIELBANK: . . . . . . |
VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes | VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes |
vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen | vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen |
und den Schutz der Spieler). | und den Schutz der Spieler). |
DATUM DER ERTEILUNG: | DATUM DER ERTEILUNG: |
GÜLTIGKEITSDAUER: | GÜLTIGKEITSDAUER: |
UNTERSCHRIFT DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE | UNTERSCHRIFT DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2001 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |