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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à la sécurité des équipements d'aires de jeux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart
sécurité des équipements d'aires de jeux 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 28 mars 2001 relatif à la sécurité des équipements d'aires de besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van
jeux, établi par le Service central de traduction allemande du speeltoestellen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de
relatif à la sécurité des équipements d'aires de jeux. veiligheid van speeltoestellen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von 28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von
Spielplatzgeräten Spielplatzgeräten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4;
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998; 20. Juli 1998;
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten
Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über
die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist; die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist;
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die
Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat; Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat;
Aufgrund des Gutachtens 30.816/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; Aufgrund des Gutachtens 30.816/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001;
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich
der Sicherheit der Produkte einnimmt und dass die Einhaltung der der Sicherheit der Produkte einnimmt und dass die Einhaltung der
Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung
vermuten lässt; vermuten lässt;
Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes 1. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes
Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von
achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder
offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von
der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht
wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder
ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist.
2. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die 2. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit. Verbrauchersicherheit.
Art. 2 - § 1 - Ein Spielplatzgerät darf nur in den Verkehr gebracht Art. 2 - § 1 - Ein Spielplatzgerät darf nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn: werden, wenn:
1. es der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen 1. es der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung und Sicherheitsverpflichtung und
2. den in der Anlage zu vorliegendem Erlass angeführten 2. den in der Anlage zu vorliegendem Erlass angeführten
Sicherheitsgrundsätzen hinsichtlich Planung und Herstellung genügt. Sicherheitsgrundsätzen hinsichtlich Planung und Herstellung genügt.
§ 2 - Für Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen Norm § 2 - Für Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen Norm
entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische
Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von
Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die
diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen.
Art. 3 - Spielplatzgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden Art. 3 - Spielplatzgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Jahrmärkten, Ausstellungen und Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Jahrmärkten, Ausstellungen und
bei Vorführungen ausgestellt und gezeigt werden, vorausgesetzt, dass bei Vorführungen ausgestellt und gezeigt werden, vorausgesetzt, dass
auf einem gut sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den auf einem gut sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den
Sprachen des Gebiets angegeben wird, dass die betreffenden Geräte dem Sprachen des Gebiets angegeben wird, dass die betreffenden Geräte dem
vorliegenden Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht in den vorliegenden Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht in den
Verkehr gebracht oder betrieben werden dürfen, bevor der Hersteller Verkehr gebracht oder betrieben werden dürfen, bevor der Hersteller
sie nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angepasst hat. sie nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angepasst hat.
Bei diesen Vorführungen müssen alle erforderlichen Bei diesen Vorführungen müssen alle erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
Art. 4 - In beziehungsweise auf jedem Spielplatzgerät müssen folgende Art. 4 - In beziehungsweise auf jedem Spielplatzgerät müssen folgende
nicht entfernbare und unauswischbare Aufschriften oder Hinweise nicht entfernbare und unauswischbare Aufschriften oder Hinweise
angebracht sein: angebracht sein:
- Name, Bezeichnung der Gesellschaft oder Marke des Herstellers, - Name, Bezeichnung der Gesellschaft oder Marke des Herstellers,
- Adresse des Herstellers, - Adresse des Herstellers,
- Herstellungsjahr und falls vorhanden Typennummer. - Herstellungsjahr und falls vorhanden Typennummer.
Art. 5 - Die Montage- und Installationsvorschriften und die Art. 5 - Die Montage- und Installationsvorschriften und die
einschlägigen Informationen, die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes einschlägigen Informationen, die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes
erwähnt sind, müssen vom Hersteller in Form einer dem Gerät erwähnt sind, müssen vom Hersteller in Form einer dem Gerät
beiliegenden Unterlage erteilt werden. beiliegenden Unterlage erteilt werden.
Diese Unterlage muss mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Diese Unterlage muss mindestens in der Sprache beziehungsweise in den
Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielplatzgerät Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielplatzgerät
in den Verkehr gebracht wird. in den Verkehr gebracht wird.
Art. 6 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung Art. 6 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Anlage Anlage
Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende
Sicherheitsgrundsätze: Sicherheitsgrundsätze:
1. Das Spielplatzgerät muss so hergestellt sein, dass es 1. Das Spielplatzgerät muss so hergestellt sein, dass es
funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man,
was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese
Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt
werden. werden.
2. Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede 2. Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede
Gefahr unter den normalen und vorhersehbaren Benutzungsbedingungen Gefahr unter den normalen und vorhersehbaren Benutzungsbedingungen
während der zu erwartenden Lebensdauer des Gerätes auszuschliessen. während der zu erwartenden Lebensdauer des Gerätes auszuschliessen.
3. Der Risikograd, den der Gebrauch eines Spielplatzgerätes mit sich 3. Der Risikograd, den der Gebrauch eines Spielplatzgerätes mit sich
bringt, muss im Verhältnis zur Geschicklichkeit der Benutzer stehen. bringt, muss im Verhältnis zur Geschicklichkeit der Benutzer stehen.
Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, muss immer dann, wenn es Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, muss immer dann, wenn es
erforderlich ist, ein Mindestalter für die Benutzer der erforderlich ist, ein Mindestalter für die Benutzer der
Spielplatzgeräte festgelegt werden. Spielplatzgeräte festgelegt werden.
4. Um die angemessensten Lösungen zu finden, muss der Hersteller 4. Um die angemessensten Lösungen zu finden, muss der Hersteller
folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge einhalten: folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge einhalten:
1) Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem 1) Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem
die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Gerätes die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Gerätes
optimal berücksichtigt werden. optimal berücksichtigt werden.
2) Notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, 2) Notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen,
die nicht ausgeschlossen werden können. die nicht ausgeschlossen werden können.
3) Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine 3) Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine
unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen
zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich
ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle
Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. Schutzausrüstungen verwendet werden müssen.
5. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei 5. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller nicht nur der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller nicht nur
eine normale Verwendung des Gerätes berücksichtigen, sondern auch eine eine normale Verwendung des Gerätes berücksichtigen, sondern auch eine
vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung.
6. Das Spielplatzgerät muss so entworfen werden, dass eine anormale 6. Das Spielplatzgerät muss so entworfen werden, dass eine anormale
Verwendung des Spielplatzgerätes vermieden wird, wenn dies Gefahren Verwendung des Spielplatzgerätes vermieden wird, wenn dies Gefahren
birgt. birgt.
7. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei 7. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller die der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller die
spezifische Verhaltensweise von Kindern berücksichtigen. spezifische Verhaltensweise von Kindern berücksichtigen.
8. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss 8. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss
der Hersteller Behinderungen berücksichtigen, auf die derjenige, der der Hersteller Behinderungen berücksichtigen, auf die derjenige, der
das Gerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren das Gerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren
Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann.
9. Das Spielplatzgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und 9. Das Spielplatzgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und
Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei
Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu
verhindern. verhindern.
10. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss 10. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss
der Hersteller folgende Gefahrenaspekte berücksichtigen: der Hersteller folgende Gefahrenaspekte berücksichtigen:
10.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter 10.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter
Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit
der verwendeten Materialien, der verwendeten Materialien,
10.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter 10.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter
Berücksichtigung der Abstützung der Geräte und der möglichen Böden Berücksichtigung der Abstützung der Geräte und der möglichen Böden
sowie der möglichen Belastung der Geräte, sowie der möglichen Belastung der Geräte,
10.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: Stürze, 10.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: Stürze,
Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken,
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des
Körpers, Körpers,
10.4 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich 10.4 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich
der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und der Möglichkeit der der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und der Möglichkeit der
Evakuierung, Evakuierung,
10.5 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der 10.5 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der
Benutzer mit: Benutzer mit:
- der möglichen Umgebung und - der möglichen Umgebung und
- den umstehenden Besuchern. - den umstehenden Besuchern.
10.6 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen 10.6 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung,
10.7 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 10.7 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten,
10.8 Gefahren infolge eines Brandes, 10.8 Gefahren infolge eines Brandes,
10.9 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen. 10.9 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen.
11. Bauteile und abnehmbare Teile von Spielplatzgeräten, die 11. Bauteile und abnehmbare Teile von Spielplatzgeräten, die
offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, müssen so offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, müssen so
gross sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden gross sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden
können. können.
12. Spielplatzgeräte, die dazu bestimmt sind, Kinder auf dem Wasser zu 12. Spielplatzgeräte, die dazu bestimmt sind, Kinder auf dem Wasser zu
tragen oder treiben zu lassen, müssen unter Berücksichtigung der tragen oder treiben zu lassen, müssen unter Berücksichtigung der
empfohlenen Benutzung des Spielplatzgerätes so entworfen und empfohlenen Benutzung des Spielplatzgerätes so entworfen und
hergestellt sein, dass die Gefahr des Verlusts der Schwimmfähigkeit hergestellt sein, dass die Gefahr des Verlusts der Schwimmfähigkeit
des Spielplatzgerätes und die Gefahr des Verlusts des Halts, den das des Spielplatzgerätes und die Gefahr des Verlusts des Halts, den das
Spielplatzgerät dem Kind gibt, so gering wie möglich ist. Spielplatzgerät dem Kind gibt, so gering wie möglich ist.
13. Spielplatzgeräte müssen aus Werkstoffen bestehen, die: 13. Spielplatzgeräte müssen aus Werkstoffen bestehen, die:
- entweder unter der direkten Einwirkung einer Flamme, eines Funkens - entweder unter der direkten Einwirkung einer Flamme, eines Funkens
oder jedes anderen möglichen Brandherdes nicht brennen oder jedes anderen möglichen Brandherdes nicht brennen
- oder schwerentzündlich sind (die Flamme erlischt, sowie keine - oder schwerentzündlich sind (die Flamme erlischt, sowie keine
Brandursache mehr besteht) Brandursache mehr besteht)
- oder langsam brennen, wenn sie Feuer fangen, wobei sich die Flammen - oder langsam brennen, wenn sie Feuer fangen, wobei sich die Flammen
langsam ausbreiten, langsam ausbreiten,
- oder ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielplatzgerätes - oder ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielplatzgerätes
so behandelt worden sind, dass der Verbrennungsvorgang verzögert wird. so behandelt worden sind, dass der Verbrennungsvorgang verzögert wird.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über die Sicherheit von Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über die Sicherheit von
Spielplatzgeräten beigefügt zu werden Spielplatzgeräten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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