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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à la sécurité des équipements d'aires de jeux | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart |
sécurité des équipements d'aires de jeux | 2001 betreffende de veiligheid van speeltoestellen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 28 mars 2001 relatif à la sécurité des équipements d'aires de | besluit van 28 maart 2001 betreffende de veiligheid van |
jeux, établi par le Service central de traduction allemande du | speeltoestellen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2001 betreffende de |
relatif à la sécurité des équipements d'aires de jeux. | veiligheid van speeltoestellen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von | 28. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von |
Spielplatzgeräten | Spielplatzgeräten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die | In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die |
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998; | 20. Juli 1998; |
Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten | Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten |
Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme | Antrags vom 7. Juli 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme |
innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist; | die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist; |
Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die | Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die |
Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat; | Hersteller am 10. Februar 2000 angehört hat; |
Aufgrund des Gutachtens 30.816/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; | Aufgrund des Gutachtens 30.816/1 des Staatsrates vom 8. Februar 2001; |
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich | In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich |
der Sicherheit der Produkte einnimmt und dass die Einhaltung der | der Sicherheit der Produkte einnimmt und dass die Einhaltung der |
Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung | Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung |
vermuten lässt; | vermuten lässt; |
Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes | 1. Spielplatzgerät: ein zum Vergnügen oder zur Entspannung bestimmtes |
Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von | Produkt, das entworfen worden ist, um von Personen, die das Alter von |
achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder | achtzehn Jahren noch nicht erreicht haben, benutzt zu werden, oder |
offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von | offensichtlich zu diesem Zweck bestimmt ist, wobei ausschliesslich von |
der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht | der Schwerkraft oder der Körperkraft des Menschen Gebrauch gemacht |
wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder | wird, und das zum kollektiven Gebrauch auf zeitweiligen oder |
ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. | ganzjährigen Spielplätzen bestimmt ist. |
2. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | 2. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit. | Verbrauchersicherheit. |
Art. 2 - § 1 - Ein Spielplatzgerät darf nur in den Verkehr gebracht | Art. 2 - § 1 - Ein Spielplatzgerät darf nur in den Verkehr gebracht |
werden, wenn: | werden, wenn: |
1. es der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen | 1. es der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung und | Sicherheitsverpflichtung und |
2. den in der Anlage zu vorliegendem Erlass angeführten | 2. den in der Anlage zu vorliegendem Erlass angeführten |
Sicherheitsgrundsätzen hinsichtlich Planung und Herstellung genügt. | Sicherheitsgrundsätzen hinsichtlich Planung und Herstellung genügt. |
§ 2 - Für Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen Norm | § 2 - Für Spielplatzgeräte, die einer unverbindlichen Norm |
entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische | entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische |
Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere | Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere |
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von | Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von |
Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die | Spielplatzgeräten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die |
diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen | diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. | Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. |
Art. 3 - Spielplatzgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 3 - Spielplatzgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Jahrmärkten, Ausstellungen und | Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Jahrmärkten, Ausstellungen und |
bei Vorführungen ausgestellt und gezeigt werden, vorausgesetzt, dass | bei Vorführungen ausgestellt und gezeigt werden, vorausgesetzt, dass |
auf einem gut sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den | auf einem gut sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den |
Sprachen des Gebiets angegeben wird, dass die betreffenden Geräte dem | Sprachen des Gebiets angegeben wird, dass die betreffenden Geräte dem |
vorliegenden Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht in den | vorliegenden Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht in den |
Verkehr gebracht oder betrieben werden dürfen, bevor der Hersteller | Verkehr gebracht oder betrieben werden dürfen, bevor der Hersteller |
sie nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angepasst hat. | sie nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angepasst hat. |
Bei diesen Vorführungen müssen alle erforderlichen | Bei diesen Vorführungen müssen alle erforderlichen |
Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen | Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
Art. 4 - In beziehungsweise auf jedem Spielplatzgerät müssen folgende | Art. 4 - In beziehungsweise auf jedem Spielplatzgerät müssen folgende |
nicht entfernbare und unauswischbare Aufschriften oder Hinweise | nicht entfernbare und unauswischbare Aufschriften oder Hinweise |
angebracht sein: | angebracht sein: |
- Name, Bezeichnung der Gesellschaft oder Marke des Herstellers, | - Name, Bezeichnung der Gesellschaft oder Marke des Herstellers, |
- Adresse des Herstellers, | - Adresse des Herstellers, |
- Herstellungsjahr und falls vorhanden Typennummer. | - Herstellungsjahr und falls vorhanden Typennummer. |
Art. 5 - Die Montage- und Installationsvorschriften und die | Art. 5 - Die Montage- und Installationsvorschriften und die |
einschlägigen Informationen, die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes | einschlägigen Informationen, die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnt sind, müssen vom Hersteller in Form einer dem Gerät | erwähnt sind, müssen vom Hersteller in Form einer dem Gerät |
beiliegenden Unterlage erteilt werden. | beiliegenden Unterlage erteilt werden. |
Diese Unterlage muss mindestens in der Sprache beziehungsweise in den | Diese Unterlage muss mindestens in der Sprache beziehungsweise in den |
Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielplatzgerät | Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielplatzgerät |
in den Verkehr gebracht wird. | in den Verkehr gebracht wird. |
Art. 6 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung | Art. 6 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Anlage | Anlage |
Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende | Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende |
Sicherheitsgrundsätze: | Sicherheitsgrundsätze: |
1. Das Spielplatzgerät muss so hergestellt sein, dass es | 1. Das Spielplatzgerät muss so hergestellt sein, dass es |
funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, | funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, |
was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese | was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese |
Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt | Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt |
werden. | werden. |
2. Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede | 2. Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede |
Gefahr unter den normalen und vorhersehbaren Benutzungsbedingungen | Gefahr unter den normalen und vorhersehbaren Benutzungsbedingungen |
während der zu erwartenden Lebensdauer des Gerätes auszuschliessen. | während der zu erwartenden Lebensdauer des Gerätes auszuschliessen. |
3. Der Risikograd, den der Gebrauch eines Spielplatzgerätes mit sich | 3. Der Risikograd, den der Gebrauch eines Spielplatzgerätes mit sich |
bringt, muss im Verhältnis zur Geschicklichkeit der Benutzer stehen. | bringt, muss im Verhältnis zur Geschicklichkeit der Benutzer stehen. |
Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, muss immer dann, wenn es | Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, muss immer dann, wenn es |
erforderlich ist, ein Mindestalter für die Benutzer der | erforderlich ist, ein Mindestalter für die Benutzer der |
Spielplatzgeräte festgelegt werden. | Spielplatzgeräte festgelegt werden. |
4. Um die angemessensten Lösungen zu finden, muss der Hersteller | 4. Um die angemessensten Lösungen zu finden, muss der Hersteller |
folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge einhalten: | folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge einhalten: |
1) Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem | 1) Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem |
die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Gerätes | die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Gerätes |
optimal berücksichtigt werden. | optimal berücksichtigt werden. |
2) Notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, | 2) Notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, |
die nicht ausgeschlossen werden können. | die nicht ausgeschlossen werden können. |
3) Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine | 3) Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine |
unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen | unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen |
zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich | zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich |
ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle | ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle |
Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. | Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. |
5. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei | 5. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei |
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller nicht nur | der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller nicht nur |
eine normale Verwendung des Gerätes berücksichtigen, sondern auch eine | eine normale Verwendung des Gerätes berücksichtigen, sondern auch eine |
vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. | vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. |
6. Das Spielplatzgerät muss so entworfen werden, dass eine anormale | 6. Das Spielplatzgerät muss so entworfen werden, dass eine anormale |
Verwendung des Spielplatzgerätes vermieden wird, wenn dies Gefahren | Verwendung des Spielplatzgerätes vermieden wird, wenn dies Gefahren |
birgt. | birgt. |
7. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei | 7. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes und bei |
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller die | der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss der Hersteller die |
spezifische Verhaltensweise von Kindern berücksichtigen. | spezifische Verhaltensweise von Kindern berücksichtigen. |
8. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss | 8. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss |
der Hersteller Behinderungen berücksichtigen, auf die derjenige, der | der Hersteller Behinderungen berücksichtigen, auf die derjenige, der |
das Gerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren | das Gerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren |
Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. | Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. |
9. Das Spielplatzgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und | 9. Das Spielplatzgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und |
Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei | Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei |
Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu | Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu |
verhindern. | verhindern. |
10. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss | 10. Bei der Planung und der Herstellung eines Spielplatzgerätes muss |
der Hersteller folgende Gefahrenaspekte berücksichtigen: | der Hersteller folgende Gefahrenaspekte berücksichtigen: |
10.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter | 10.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Geräte unter |
Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit | Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit |
der verwendeten Materialien, | der verwendeten Materialien, |
10.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter | 10.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Geräte unter |
Berücksichtigung der Abstützung der Geräte und der möglichen Böden | Berücksichtigung der Abstützung der Geräte und der möglichen Böden |
sowie der möglichen Belastung der Geräte, | sowie der möglichen Belastung der Geräte, |
10.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: Stürze, | 10.3 Gefahren infolge der Benutzung der Geräte, zum Beispiel: Stürze, |
Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, | Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, |
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des | Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des |
Körpers, | Körpers, |
10.4 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich | 10.4 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Geräte einschliesslich |
der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und der Möglichkeit der | der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und der Möglichkeit der |
Evakuierung, | Evakuierung, |
10.5 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der | 10.5 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Geräte und der |
Benutzer mit: | Benutzer mit: |
- der möglichen Umgebung und | - der möglichen Umgebung und |
- den umstehenden Besuchern. | - den umstehenden Besuchern. |
10.6 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen | 10.6 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen |
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, | einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, |
10.7 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, | 10.7 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, |
10.8 Gefahren infolge eines Brandes, | 10.8 Gefahren infolge eines Brandes, |
10.9 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen. | 10.9 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen. |
11. Bauteile und abnehmbare Teile von Spielplatzgeräten, die | 11. Bauteile und abnehmbare Teile von Spielplatzgeräten, die |
offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, müssen so | offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, müssen so |
gross sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden | gross sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden |
können. | können. |
12. Spielplatzgeräte, die dazu bestimmt sind, Kinder auf dem Wasser zu | 12. Spielplatzgeräte, die dazu bestimmt sind, Kinder auf dem Wasser zu |
tragen oder treiben zu lassen, müssen unter Berücksichtigung der | tragen oder treiben zu lassen, müssen unter Berücksichtigung der |
empfohlenen Benutzung des Spielplatzgerätes so entworfen und | empfohlenen Benutzung des Spielplatzgerätes so entworfen und |
hergestellt sein, dass die Gefahr des Verlusts der Schwimmfähigkeit | hergestellt sein, dass die Gefahr des Verlusts der Schwimmfähigkeit |
des Spielplatzgerätes und die Gefahr des Verlusts des Halts, den das | des Spielplatzgerätes und die Gefahr des Verlusts des Halts, den das |
Spielplatzgerät dem Kind gibt, so gering wie möglich ist. | Spielplatzgerät dem Kind gibt, so gering wie möglich ist. |
13. Spielplatzgeräte müssen aus Werkstoffen bestehen, die: | 13. Spielplatzgeräte müssen aus Werkstoffen bestehen, die: |
- entweder unter der direkten Einwirkung einer Flamme, eines Funkens | - entweder unter der direkten Einwirkung einer Flamme, eines Funkens |
oder jedes anderen möglichen Brandherdes nicht brennen | oder jedes anderen möglichen Brandherdes nicht brennen |
- oder schwerentzündlich sind (die Flamme erlischt, sowie keine | - oder schwerentzündlich sind (die Flamme erlischt, sowie keine |
Brandursache mehr besteht) | Brandursache mehr besteht) |
- oder langsam brennen, wenn sie Feuer fangen, wobei sich die Flammen | - oder langsam brennen, wenn sie Feuer fangen, wobei sich die Flammen |
langsam ausbreiten, | langsam ausbreiten, |
- oder ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielplatzgerätes | - oder ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielplatzgerätes |
so behandelt worden sind, dass der Verbrennungsvorgang verzögert wird. | so behandelt worden sind, dass der Verbrennungsvorgang verzögert wird. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über die Sicherheit von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2001 über die Sicherheit von |
Spielplatzgeräten beigefügt zu werden | Spielplatzgeräten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |