← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant certains arrêtés royaux à l'occasion de l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant certains arrêtés royaux à l'occasion de l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant certains arrêtés royaux à l'occasion de l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen |
16 à 18 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant certains | 16 tot 18 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging |
arrêtés royaux à l'occasion de l'introduction de l'euro pour les | van sommige koninklijke besluiten naar aanleiding van de invoering van |
matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail, établi par | de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie |
le Service central de traduction allemande du Commissariat | van Tewerkstelling en Arbeid, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 16 à 18 de l'arrêté royal | vertaling van de artikelen 16 tot 18 van het koninklijk besluit van 20 |
du 20 juillet 2000 modifiant certains arrêtés royaux à l'occasion de | juli 2000 tot wijziging van sommige koninklijke besluiten naar |
l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère de | aanleiding van de invoering van de euro voor de aangelegenheden die |
l'Emploi et du Travail. | ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen |
Erlassen infolge der Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für | Erlassen infolge der Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für |
die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
Euro. | Euro. |
Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie | Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie |
es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000, | es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000, |
sondern nur einige gewöhnliche Königliche Erlasse, für die das | sondern nur einige gewöhnliche Königliche Erlasse, für die das |
Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist und die | Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist und die |
unbedingt abgeändert werden müssen. | unbedingt abgeändert werden müssen. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
(...) | (...) |
Artikel 16 | Artikel 16 |
In Artikel 26 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur | In Artikel 26 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung | Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer ist ein Betrag von 12 000 BEF vorgesehen, | ausländischer Arbeitnehmer ist ein Betrag von 12 000 BEF vorgesehen, |
der ein Mindestbetrag ist, den die Gastfamilie, bei der der | der ein Mindestbetrag ist, den die Gastfamilie, bei der der |
Au-pair-Jugendliche wohnt, ihm monatlich als Taschengeld per | Au-pair-Jugendliche wohnt, ihm monatlich als Taschengeld per |
Überweisung auf sein Bankkonto auszahlen muss. | Überweisung auf sein Bankkonto auszahlen muss. |
Es ist beschlossen worden, diesen Betrag abzuändern, weil er wörtlich | Es ist beschlossen worden, diesen Betrag abzuändern, weil er wörtlich |
im Gesetzestext angegeben ist, und ihn bei dieser Gelegenheit unter | im Gesetzestext angegeben ist, und ihn bei dieser Gelegenheit unter |
Berücksichtigung der im Gesetz vom 26. Juni 2000 vorgesehenen | Berücksichtigung der im Gesetz vom 26. Juni 2000 vorgesehenen |
Abrundungsregeln transparent auf 300 EUR abzurunden (mathematische | Abrundungsregeln transparent auf 300 EUR abzurunden (mathematische |
Umrechnung 297,47 EUR). | Umrechnung 297,47 EUR). |
Artikel 17 und 18 | Artikel 17 und 18 |
Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Abänderungen treten | Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Abänderungen treten |
selbstverständlich frühestens am 1. Januar 2002 in Kraft. | selbstverständlich frühestens am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen |
Erlassen infolge der Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für | Erlassen infolge der Einführung des Euro für die Angelegenheiten, für |
die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1888 über die Inspektion | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1888 über die Inspektion |
gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die | gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die |
Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel, zuletzt abgeändert durch das | Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel, zuletzt abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; | Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
7. April 1999; | 7. April 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember | Sozialfürsorge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember |
1999; | 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags |
des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen | des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen |
entlassenen Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. | entlassenen Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 1989; | Dezember 1989; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, zuletzt abgeändert | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. April 1999; | durch das Gesetz vom 7. April 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Dezember 1969 zur Ermächtigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Dezember 1969 zur Ermächtigung des |
Königs, Gebühren festzulegen für die Anwendung der Rechtsvorschriften | Königs, Gebühren festzulegen für die Anwendung der Rechtsvorschriften |
über Arbeitsschutz, gefährliche Maschinen und ionisierende | über Arbeitsschutz, gefährliche Maschinen und ionisierende |
Strahlungen; | Strahlungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die |
von Lohnempfängern ausgeübt werden, zuletzt abgeändert durch das | von Lohnempfängern ausgeübt werden, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. März 1999; | Gesetz vom 26. März 1999; |
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur |
Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für | Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für |
Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen | Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen |
Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten | Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten |
Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch | Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 1999; | das Gesetz vom 24. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung | Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer; | ausländischer Arbeitnehmer; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999; | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1967 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1967 zur Ausführung von |
Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags | Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags |
des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen | des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen |
entlassenen Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | entlassenen Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 11. April 1999; | Erlass vom 11. April 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, | der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1993; | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 über die |
Festlegung von Gebühren für die Anwendung der Rechtsvorschriften über | Festlegung von Gebühren für die Anwendung der Rechtsvorschriften über |
Arbeitsschutz, gefährliche Maschinen und ionisierende Strahlungen und | Arbeitsschutz, gefährliche Maschinen und ionisierende Strahlungen und |
zur Abänderung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, zuletzt | zur Abänderung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Mai 1985; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Mai 1985; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von |
Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im | Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im |
Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des | Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. | Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. |
März 1995; | März 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung |
der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 3. Mai 1999; | vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer | Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. |
Februar 2000; | Februar 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 17. Februar 2000; | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 17. Februar 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrats vom 1. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrats vom 1. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für die Beschäftigung | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; | ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen | Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen |
entlassenen Arbeitnehmer vom 22. Juni 2000; | entlassenen Arbeitnehmer vom 22. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: |
« Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. » | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. » |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse | KAPITEL I - Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse |
(...) | (...) |
Abschnitt 9 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur | Abschnitt 9 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung | Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer | ausländischer Arbeitnehmer |
Artikel 16 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des | Artikel 16 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom | Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom |
30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte | werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte |
der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten | der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten |
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |