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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juin 2002 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juin 2002 fixant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 |
conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes | tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en |
d'alarme et de gestion de centraux d'alarme | gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 19 juin 2002 fixant les conditions d'installation, | besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling van de voorwaarden voor |
d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de | installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van |
centraux d'alarme, établi par le Service central de traduction | alarmcentrales, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juin 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 juni 2002 tot vaststelling |
fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des | van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van |
systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. | alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002. | Gegeven te Brussel, 11 november 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
19. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 19. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und | die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und |
die Verwaltung von Alarmzentralen | die Verwaltung von Alarmzentralen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 8 § 5 und des Artikels 12; | Artikels 8 § 5 und des Artikels 12; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1998 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung | der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung |
von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen; | von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 1999 zur Festlegung |
des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über | des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen; | erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und | Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und |
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung | Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung |
ihrer Konformität in belgisches Recht umgesetzt werden muss; | ihrer Konformität in belgisches Recht umgesetzt werden muss; |
Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, begründet durch den Umstand, | Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, begründet durch den Umstand, |
dass die Kommission der Europäischen Union die belgischen Behörden | dass die Kommission der Europäischen Union die belgischen Behörden |
darum ersucht, den Königlichen Erlass vom 23. April 1999 zur | darum ersucht, den Königlichen Erlass vom 23. April 1999 zur |
Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 | Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 |
über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen dringend aufzuheben, damit | erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen dringend aufzuheben, damit |
eine Behinderung des Handelsverkehrs beseitigt wird; | eine Behinderung des Handelsverkehrs beseitigt wird; |
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission die dringende | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission die dringende |
Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 23. April 1999 fordert, damit | Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 23. April 1999 fordert, damit |
verhindert wird, dass sie aufgrund von Artikel 226 des EG-Vertrags | verhindert wird, dass sie aufgrund von Artikel 226 des EG-Vertrags |
eine mit Gründen versehene Stellungnahme beim Europäischen Gerichtshof | eine mit Gründen versehene Stellungnahme beim Europäischen Gerichtshof |
abgibt. | abgibt. |
In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. April 1999, | In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. April 1999, |
der aufgehoben wird, aufgenommene Zielsetzung, nämlich verhindern, | der aufgehoben wird, aufgenommene Zielsetzung, nämlich verhindern, |
dass die schlechte Funktionsweise eines Sicherheitsapparates zu | dass die schlechte Funktionsweise eines Sicherheitsapparates zu |
häufigem Fehlalarm führt, wodurch die Ordnungsdienste regelmässig | häufigem Fehlalarm führt, wodurch die Ordnungsdienste regelmässig |
unnötig in Aktion treten müssen und die Ruhe im Viertel gestört wird, | unnötig in Aktion treten müssen und die Ruhe im Viertel gestört wird, |
durch den Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die | durch den Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die |
Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die | Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die |
Verwaltung von Alarmzentralen verwirklicht werden muss; | Verwaltung von Alarmzentralen verwirklicht werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.412/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2002, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.412/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
2. Aussensirene: jedes Gerät, das Tonsignale erzeugt, welche für | 2. Aussensirene: jedes Gerät, das Tonsignale erzeugt, welche für |
Dritte, die sich nicht im geschützten Gut befinden, hörbar sind, | Dritte, die sich nicht im geschützten Gut befinden, hörbar sind, |
3. Aussenlicht: jedes Dreh- beziehungsweise Blinklicht, das von der | 3. Aussenlicht: jedes Dreh- beziehungsweise Blinklicht, das von der |
öffentlichen Strasse her sichtbar ist, | öffentlichen Strasse her sichtbar ist, |
4. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, durch das eine Person, die | 4. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, durch das eine Person, die |
sich nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal | sich nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal |
benachrichtigt werden kann, | benachrichtigt werden kann, |
5. erstem Unter-Spannung-Setzen eines Alarmsystems: das Alarmsystem | 5. erstem Unter-Spannung-Setzen eines Alarmsystems: das Alarmsystem |
betriebsklar machen, | betriebsklar machen, |
6. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, | 6. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, |
7. falschem Alarmsignal: jedes Alarmsignal, das nicht die Folge eines | 7. falschem Alarmsignal: jedes Alarmsignal, das nicht die Folge eines |
Eindringens oder versuchten Eindringens ist, | Eindringens oder versuchten Eindringens ist, |
8. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei eines Eindringens oder | 8. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei eines Eindringens oder |
versuchten Eindringens infolge des Alarmsignals eines Alarmsystems, | versuchten Eindringens infolge des Alarmsignals eines Alarmsystems, |
9. unmittelbarer Alarmmeldung: jede Alarmmeldung, die von einem | 9. unmittelbarer Alarmmeldung: jede Alarmmeldung, die von einem |
Alarmsystem unmittelbar an die Polizei übermittelt wird, ohne dass ein | Alarmsystem unmittelbar an die Polizei übermittelt wird, ohne dass ein |
Gespräch in Realzeit mit der Polizei stattfindet, | Gespräch in Realzeit mit der Polizei stattfindet, |
10. technischer Überprüfung: Analyse von aufeinander folgenden und | 10. technischer Überprüfung: Analyse von aufeinander folgenden und |
übereinstimmenden Alarmsignalen, | übereinstimmenden Alarmsignalen, |
11. Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die | 11. Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die |
bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum | bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum |
geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems | geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems |
auskennt. | auskennt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: |
1. in jeglicher Immobilie installiert sind und | 1. in jeglicher Immobilie installiert sind und |
2. mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht oder einem Meldesystem | 2. mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht oder einem Meldesystem |
ausgestattet sind. | ausgestattet sind. |
In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 6 | In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 6 |
§ 3 und Artikel 13 jedoch Anwendung auf alle Alarmsysteme, die in | § 3 und Artikel 13 jedoch Anwendung auf alle Alarmsysteme, die in |
jeglicher Immobilie installiert sind. | jeglicher Immobilie installiert sind. |
KAPITEL II - Bedingungen für die Benutzung, die Installierung und die | KAPITEL II - Bedingungen für die Benutzung, die Installierung und die |
Wartung eines Alarmsystems | Wartung eines Alarmsystems |
Art. 3 - § 1 - Bei dem ersten Unter-Spannung-Setzen eines Alarmsystems | Art. 3 - § 1 - Bei dem ersten Unter-Spannung-Setzen eines Alarmsystems |
händigt das Sicherheitsunternehmen dem Benutzer des Alarmsystems ein | händigt das Sicherheitsunternehmen dem Benutzer des Alarmsystems ein |
Benutzerheft aus, in dem es die Rubriken I, II und III ausgefüllt hat. | Benutzerheft aus, in dem es die Rubriken I, II und III ausgefüllt hat. |
Das Benutzerheft, dessen Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass | Das Benutzerheft, dessen Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass |
aufgenommen ist, besteht aus festen, nummerierten Seiten. | aufgenommen ist, besteht aus festen, nummerierten Seiten. |
§ 2 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass alle Rubriken des | § 2 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass alle Rubriken des |
Benutzerheftes, die auf sein Alarmsystem Anwendung finden, ausgefüllt | Benutzerheftes, die auf sein Alarmsystem Anwendung finden, ausgefüllt |
sind und dass das Benutzerheft bei der Zentraleinheit des Alarmsystems | sind und dass das Benutzerheft bei der Zentraleinheit des Alarmsystems |
aufbewahrt wird, so dass die Polizei es jederzeit einsehen kann. | aufbewahrt wird, so dass die Polizei es jederzeit einsehen kann. |
Art. 4 - § 1 - Ein Alarmsystem darf ausschliesslich von einem | Art. 4 - § 1 - Ein Alarmsystem darf ausschliesslich von einem |
Sicherheitsunternehmen oder vom Benutzer des Alarmsystems installiert | Sicherheitsunternehmen oder vom Benutzer des Alarmsystems installiert |
werden. | werden. |
§ 2 - Ein Alarmsystem darf erst dann erstmals unter Spannung gesetzt | § 2 - Ein Alarmsystem darf erst dann erstmals unter Spannung gesetzt |
werden, nachdem ein Sicherheitsunternehmen festgestellt hat, dass das | werden, nachdem ein Sicherheitsunternehmen festgestellt hat, dass das |
Alarmsystem und seine Komponenten gemäss den Bestimmungen des | Alarmsystem und seine Komponenten gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses und nach den Regeln des Fachs installiert sind | vorliegenden Erlasses und nach den Regeln des Fachs installiert sind |
und dass das Alarmsystem kein falsches Alarmsignal verursacht oder das | und dass das Alarmsystem kein falsches Alarmsignal verursacht oder das |
Alarmsignal im Fall eines Eindringens verhindert. | Alarmsignal im Fall eines Eindringens verhindert. |
§ 3 - Das Sicherheitsunternehmen informiert den Benutzer über die | § 3 - Das Sicherheitsunternehmen informiert den Benutzer über die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. |
Art. 5 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss dem Korpschef der | Art. 5 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss dem Korpschef der |
lokalen Polizei, zu der die Gemeinde, wo das Alarmsystem installiert | lokalen Polizei, zu der die Gemeinde, wo das Alarmsystem installiert |
ist, gehört, die Installation des Alarmsystems binnen fünf Tagen nach | ist, gehört, die Installation des Alarmsystems binnen fünf Tagen nach |
dem ersten Unter-Spannung-Setzen des Alarmsystems melden. Bei dieser | dem ersten Unter-Spannung-Setzen des Alarmsystems melden. Bei dieser |
Meldung bringt die Polizei einen Stempel in Rubrik IV des | Meldung bringt die Polizei einen Stempel in Rubrik IV des |
Benutzerhefts an. | Benutzerhefts an. |
Art. 6 - § 1 - Die Aussensirene darf bei jedem Alarm höchstens drei | Art. 6 - § 1 - Die Aussensirene darf bei jedem Alarm höchstens drei |
Minuten lang und ausschliesslich im Fall von Sabotage am Alarmsystem | Minuten lang und ausschliesslich im Fall von Sabotage am Alarmsystem |
höchstens acht Minuten lang Tonsignale erzeugen. | höchstens acht Minuten lang Tonsignale erzeugen. |
§ 2 - Jedes mit einer Aussensirene ausgestattete Alarmsystem muss | § 2 - Jedes mit einer Aussensirene ausgestattete Alarmsystem muss |
ebenfalls mit einem Aussenlicht ausgestattet sein, das bei einer | ebenfalls mit einem Aussenlicht ausgestattet sein, das bei einer |
Alarmmeldung Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms erzeugt. | Alarmmeldung Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms erzeugt. |
§ 3 - An dem installierten Alarmsystem darf keine Komponente | § 3 - An dem installierten Alarmsystem darf keine Komponente |
angeschlossen sein, die: | angeschlossen sein, die: |
- das effiziente Eingreifen der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte | - das effiziente Eingreifen der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte |
oder | oder |
- Personen Verletzungen zufügen könnte. | - Personen Verletzungen zufügen könnte. |
Art. 7 - Der Benutzer eines Alarmsystems schliesst mit einem | Art. 7 - Der Benutzer eines Alarmsystems schliesst mit einem |
Sicherheitsunternehmen einen Wartungsvertrag ab, in dem eine jährliche | Sicherheitsunternehmen einen Wartungsvertrag ab, in dem eine jährliche |
Wartung vorgesehen ist. | Wartung vorgesehen ist. |
Bei jeder Wartung trifft das Sicherheitsunternehmen alle | Bei jeder Wartung trifft das Sicherheitsunternehmen alle |
erforderlichen Massnahmen, um vorhersehbaren falschen Alarmsignalen | erforderlichen Massnahmen, um vorhersehbaren falschen Alarmsignalen |
vorzubeugen, und passt das Alarmsystem den Bestimmungen des | vorzubeugen, und passt das Alarmsystem den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses an. Es füllt die Rubrik V des Benutzerheftes bei | vorliegenden Erlasses an. Es füllt die Rubrik V des Benutzerheftes bei |
jeder Wartung aus. | jeder Wartung aus. |
Art. 8 - Von ausserhalb des geschützten Gutes und sofern diese | Art. 8 - Von ausserhalb des geschützten Gutes und sofern diese |
Verrichtungen vorher ausdrücklich vom Benutzer schriftlich erlaubt | Verrichtungen vorher ausdrücklich vom Benutzer schriftlich erlaubt |
wurden: | wurden: |
1. kann das Sicherheitsunternehmen die Zentrale des Alarmsystems | 1. kann das Sicherheitsunternehmen die Zentrale des Alarmsystems |
programmieren oder umprogrammieren und Informationen im Hinblick auf | programmieren oder umprogrammieren und Informationen im Hinblick auf |
die Reparatur des Alarmsystems abfragen, | die Reparatur des Alarmsystems abfragen, |
2. kann die Alarmzentrale das Alarmsystem einschalten oder ausschalten | 2. kann die Alarmzentrale das Alarmsystem einschalten oder ausschalten |
und Informationen im Hinblick auf eine technische Überprüfung | und Informationen im Hinblick auf eine technische Überprüfung |
abfragen. | abfragen. |
KAPITEL III - Alarmmeldung | KAPITEL III - Alarmmeldung |
Art. 9 - Unmittelbare Alarmmeldungen sind verboten. | Art. 9 - Unmittelbare Alarmmeldungen sind verboten. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister des Innern unmittelbare | In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister des Innern unmittelbare |
Alarmmeldungen für juristische Personen öffentlichen Rechts billigen. | Alarmmeldungen für juristische Personen öffentlichen Rechts billigen. |
Diese Billigung wird ausschliesslich gewährt, wenn es derartige Gründe | Diese Billigung wird ausschliesslich gewährt, wenn es derartige Gründe |
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gibt, dass eine unmittelbare | der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gibt, dass eine unmittelbare |
Alarmmeldung eher gerechtfertigt ist als eine mittelbare Alarmmeldung. | Alarmmeldung eher gerechtfertigt ist als eine mittelbare Alarmmeldung. |
Der diesbezügliche Antrag obliegt der juristischen Person öffentlichen | Der diesbezügliche Antrag obliegt der juristischen Person öffentlichen |
Rechts. Er umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme des | Rechts. Er umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme des |
Korpschefs der lokalen Polizei, zu der die Gemeinde, in der sich das | Korpschefs der lokalen Polizei, zu der die Gemeinde, in der sich das |
geschützte Gut befindet, gehört. | geschützte Gut befindet, gehört. |
Art. 10 - § 1 - Bei Alarmmeldung seitens des Benutzers, seiner | Art. 10 - § 1 - Bei Alarmmeldung seitens des Benutzers, seiner |
Kontaktperson oder einer Alarmzentrale überprüfen diese vor der | Kontaktperson oder einer Alarmzentrale überprüfen diese vor der |
Alarmmeldung, ob der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens | Alarmmeldung, ob der Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens |
oder versuchten Eindringens ist. Dies geschieht: | oder versuchten Eindringens ist. Dies geschieht: |
1. indem der Benutzer, seine Kontaktperson oder eine Wachperson | 1. indem der Benutzer, seine Kontaktperson oder eine Wachperson |
feststellt, ob es beim oder im geschützten Gut verdächtige Elemente | feststellt, ob es beim oder im geschützten Gut verdächtige Elemente |
gibt, die auf eine Straftat schliessen lassen, | gibt, die auf eine Straftat schliessen lassen, |
2. indem eine technische Überprüfung oder eine Überprüfung beim | 2. indem eine technische Überprüfung oder eine Überprüfung beim |
Benutzer des Alarmsystems von einer Alarmzentrale oder einer | Benutzer des Alarmsystems von einer Alarmzentrale oder einer |
Zentraleinheit, die auf eigene Rechnung eine Bereitschaft | Zentraleinheit, die auf eigene Rechnung eine Bereitschaft |
gewährleistet, durchgeführt wird. | gewährleistet, durchgeführt wird. |
§ 2 - Erst wenn der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte | § 2 - Erst wenn der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte |
Alarmmelder zu dem Schluss kommt, dass der Alarm die Folge eines | Alarmmelder zu dem Schluss kommt, dass der Alarm die Folge eines |
unerlaubten Eindringens ist, meldet er ihn bei der Polizei und teilt | unerlaubten Eindringens ist, meldet er ihn bei der Polizei und teilt |
folgende Angaben mit: | folgende Angaben mit: |
- seinen Namen und seine Telefonnummer, | - seinen Namen und seine Telefonnummer, |
- den Namen des Benutzers des Alarmsystems, | - den Namen des Benutzers des Alarmsystems, |
- den Standort des geschützten Gutes, | - den Standort des geschützten Gutes, |
- die verdächtigen Elemente, die darauf schliessen lassen, dass der | - die verdächtigen Elemente, die darauf schliessen lassen, dass der |
Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens ist, | Alarm die Folge eines unerlaubten Eindringens ist, |
- den Namen und die Telefonnummer der von ihm benachrichtigten Person, | - den Namen und die Telefonnummer der von ihm benachrichtigten Person, |
die zu dem Zeitpunkt, der mit der Polizei für ihr Eintreffen am Ort | die zu dem Zeitpunkt, der mit der Polizei für ihr Eintreffen am Ort |
des Alarms vereinbart worden ist, beim Eingang des geschützten Gutes | des Alarms vereinbart worden ist, beim Eingang des geschützten Gutes |
anwesend sein wird. | anwesend sein wird. |
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen findet keine Anwendung, wenn der | Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen findet keine Anwendung, wenn der |
in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Alarmmelder sich innerhalb | in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Alarmmelder sich innerhalb |
des geschützten Gutes befindet. | des geschützten Gutes befindet. |
Art. 11 - Nach jeder in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 11 - Nach jeder in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Alarmmeldung muss der Benutzer dafür sorgen, dass er selbst, eine | Alarmmeldung muss der Benutzer dafür sorgen, dass er selbst, eine |
Kontaktperson oder eine Wachperson binnen der mit den Polizeidiensten | Kontaktperson oder eine Wachperson binnen der mit den Polizeidiensten |
für ihr Eintreffen am Ort des Alarms vereinbarten Zeitspanne beim | für ihr Eintreffen am Ort des Alarms vereinbarten Zeitspanne beim |
geschützten Gut anwesend ist. | geschützten Gut anwesend ist. |
Der Benutzer, die Kontaktperson oder eine Wachperson muss in der Lage | Der Benutzer, die Kontaktperson oder eine Wachperson muss in der Lage |
sein: | sein: |
a) die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern er | a) die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern er |
beziehungsweise sie sich nicht in einer Gefahrensituation befindet, | beziehungsweise sie sich nicht in einer Gefahrensituation befindet, |
b) das Alarmsystem auszuschalten. | b) das Alarmsystem auszuschalten. |
Art. 12 - Wenn die Bestimmung von Artikel 11 des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Wenn die Bestimmung von Artikel 11 des vorliegenden Erlasses |
nicht erfüllt ist und es sich um ein falsches Alarmsignal handelt, | nicht erfüllt ist und es sich um ein falsches Alarmsignal handelt, |
kann jeder befugte Polizeibeamte das Aussenlicht oder die Aussensirene | kann jeder befugte Polizeibeamte das Aussenlicht oder die Aussensirene |
mit allen Mitteln neutralisieren oder neutralisieren lassen, wobei er | mit allen Mitteln neutralisieren oder neutralisieren lassen, wobei er |
jedoch nicht in ein als Wohnung benutztes Gebäude ohne das | jedoch nicht in ein als Wohnung benutztes Gebäude ohne das |
Einverständnis des Bewohners oder seiner Kontaktperson eindringen | Einverständnis des Bewohners oder seiner Kontaktperson eindringen |
darf. | darf. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 1998 zur Festlegung | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 1998 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung | der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung |
von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen und der | von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen und der |
Königliche Erlass vom 23. April 1999 zur Festlegung des | Königliche Erlass vom 23. April 1999 zur Festlegung des |
Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über | Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen werden aufgehoben. | erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen werden aufgehoben. |
Art. 14 - Für die Alarmsysteme, die am Tag des In-Kraft-Tretens des | Art. 14 - Für die Alarmsysteme, die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses installiert sind, muss das | vorliegenden Erlasses installiert sind, muss das |
Sicherheitsunternehmen dem Benutzer des Alarmsystems binnen zwölf | Sicherheitsunternehmen dem Benutzer des Alarmsystems binnen zwölf |
Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses | Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses |
ein in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähntes Benutzerheft | ein in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähntes Benutzerheft |
ausgehändigt haben. | ausgehändigt haben. |
Aussensirenen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Aussensirenen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses installiert sind, müssen binnen zwölf Monaten nach dem Tag | Erlasses installiert sind, müssen binnen zwölf Monaten nach dem Tag |
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses der Bestimmung von | des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses der Bestimmung von |
Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses genügen. | Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses genügen. |
Mit einer Aussensirene ausgestattete Alarmsysteme, die am Tag des | Mit einer Aussensirene ausgestattete Alarmsysteme, die am Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses installiert sind, müssen | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses installiert sind, müssen |
spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des | spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses mit einem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden | vorliegenden Erlasses mit einem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Aussenlicht ausgestattet werden. | Erlasses erwähnten Aussenlicht ausgestattet werden. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
BENUTZERHEFT zum ALARMSYSTEM | BENUTZERHEFT zum ALARMSYSTEM |
In diesem Benutzerheft werden alle Informationen gesammelt, die für | In diesem Benutzerheft werden alle Informationen gesammelt, die für |
die Durchführung einer gründlichen und vollständigen Kontrolle durch | die Durchführung einer gründlichen und vollständigen Kontrolle durch |
die Polizeidienste gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | die Polizeidienste gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und | zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und |
die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen | die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen |
notwendig sind. | notwendig sind. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von | Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von |
Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen beigefügt zu | Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |