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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les - van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame
denrées alimentaires, voor voedingsmiddelen,
- de l'article 11 de l'arrêté royal du 8 janvier 1992 concernant - van artikel 11 van het koninklijk besluit van 8 januari 1992
l'étiquetage nutritionnel des denrées alimentaires, betreffende de voedingswaarde-etikettering van voedingsmiddelen,
- de l'article 12 de l'arrêté royal du 3 mars 1992 concernant la mise - van artikel 12 van het koninklijk besluit van 3 maart 1992
dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles betreffende het in de handel brengen van nutriënten en van
des nutriments ont été ajoutés, voedingsmiddelen waaraan nutriënten werden toegevoegd,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les - van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame
denrées alimentaires; voor voedingsmiddelen;
- de l'article 11 de l'arrêté royal du 8 janvier 1992 concernant - van artikel 11 van het koninklijk besluit van 8 januari 1992
l'étiquetage nutritionnel des denrées alimentaires; betreffende de voedingswaarde-etikettering van voedingsmiddelen;
- de l'article 12 de l'arrêté royal du 3 mars 1992 concernant la mise - van artikel 12 van het koninklijk besluit van 3 maart 1992
dans le commerce de nutriments et de denrées alimentaires auxquelles betreffende het in de handel brengen van nutriënten en van
des nutriments ont été ajoutés. voedingsmiddelen waaraan nutriënten werden toegevoegd.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002. Gegeven te Brussel, 11 november 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
17. APRIL 1980 - Königlicher Erlass über die Werbung für Lebensmittel 17. APRIL 1980 - Königlicher Erlass über die Werbung für Lebensmittel
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2, 7 § 1 und 21 § 2 Nr. 2, 3 und 4; Waren, insbesondere der Artikel 2, 7 § 1 und 21 § 2 Nr. 2, 3 und 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für
Lebensmittel; Lebensmittel;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Lebensmitteln: die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1. Lebensmitteln: die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Januar
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Lebensmittel unter Ausschluss Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Lebensmittel unter Ausschluss
von Trinkwasser, Mineralwasser, Kunsteis und Natureis, die im Gesetz von Trinkwasser, Mineralwasser, Kunsteis und Natureis, die im Gesetz
vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, abgeändert durch das vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Januar 1977, erwähnt sind, Gesetz vom 24. Januar 1977, erwähnt sind,
2. Werbung: jede Mitteilung, die mit dem direkten oder indirekten Ziel 2. Werbung: jede Mitteilung, die mit dem direkten oder indirekten Ziel
verbreitet wird, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder des verbreitet wird, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder des
eingesetzten Kommunikationsmittels, eingesetzten Kommunikationsmittels,
3. Minister : den für die Volksgesundheit zuständigen Minister. 3. Minister : den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.
Art. 2 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten, folgende Art. 2 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten, folgende
Vermerke oder Darstellungen zu benutzen: Vermerke oder Darstellungen zu benutzen:
1. die Wörter « Hygiene », « medizinisch », « krank », « Krankheit » 1. die Wörter « Hygiene », « medizinisch », « krank », « Krankheit »
und alle Ableitungen, Übersetzungen und Synonyme von oder und alle Ableitungen, Übersetzungen und Synonyme von oder
Zusammensetzungen mit diesen Wörtern, Zusammensetzungen mit diesen Wörtern,
2. Krankheitsnamen, Namen oder Darstellungen von Krankheitssymptomen 2. Krankheitsnamen, Namen oder Darstellungen von Krankheitssymptomen
oder Kranken, oder Kranken,
3. Verweise auf Abmagerung, 3. Verweise auf Abmagerung,
4. Namen oder Darstellungen - sogar stilisierte - von Organen, Blut 4. Namen oder Darstellungen - sogar stilisierte - von Organen, Blut
oder der Kreislauf- und Nervensysteme, was Wirkungen des betreffenden oder der Kreislauf- und Nervensysteme, was Wirkungen des betreffenden
Lebensmittels betrifft. Lebensmittels betrifft.
Diese Bestimmung ist weder auf Kräutertee und Aufguss noch auf Diese Bestimmung ist weder auf Kräutertee und Aufguss noch auf
Sinnesorgane anwendbar, Sinnesorgane anwendbar,
5. Darstellungen von Personen, Kleidern oder Geräten, die auf 5. Darstellungen von Personen, Kleidern oder Geräten, die auf
medizinische oder pharmazeutische Berufe beziehungsweise medizinische oder pharmazeutische Berufe beziehungsweise
Heilhilfsberufe weisen, Heilhilfsberufe weisen,
6. Verweise, die Furcht- oder Angstgefühle hervorrufen oder ausnutzen, 6. Verweise, die Furcht- oder Angstgefühle hervorrufen oder ausnutzen,
7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Aussagen oder 7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Aussagen oder
Gutachten oder auf Zulassungserklärungen, ausser den Vermerk, dass ein Gutachten oder auf Zulassungserklärungen, ausser den Vermerk, dass ein
Lebensmittel nicht entgegen ärztlicher Empfehlung verzehrt werden Lebensmittel nicht entgegen ärztlicher Empfehlung verzehrt werden
darf, darf,
8. Verweise auf den Minister, das Ministerium der Volksgesundheit oder 8. Verweise auf den Minister, das Ministerium der Volksgesundheit oder
die Dienste, Beamten oder Vorschriften des Ministeriums der die Dienste, Beamten oder Vorschriften des Ministeriums der
Volksgesundheit oder auf andere im Bereich der Volksgesundheit tätige Volksgesundheit oder auf andere im Bereich der Volksgesundheit tätige
Einrichtungen, Einrichtungen,
9. Vermerke, Angaben, Bezeichnungen, Benennungen, Darstellungen oder 9. Vermerke, Angaben, Bezeichnungen, Benennungen, Darstellungen oder
Zeichen, die irreführen oder irreführen können, unter anderem in Bezug Zeichen, die irreführen oder irreführen können, unter anderem in Bezug
auf Beschaffenheit, Identität, Qualität, Zusammensetzung, Erzeugungs- auf Beschaffenheit, Identität, Qualität, Zusammensetzung, Erzeugungs-
oder Aufbereitungsverfahren, Zustand, Aufbewahrung, Merkmale, oder Aufbereitungsverfahren, Zustand, Aufbewahrung, Merkmale,
Ursprung, Herkunft oder Verwendung der Lebensmittel oder der Ursprung, Herkunft oder Verwendung der Lebensmittel oder der
verwendeten Rohstoffe und Zutaten, verwendeten Rohstoffe und Zutaten,
10. Behauptungen, die fälschlich den Eindruck erwecken, dass das 10. Behauptungen, die fälschlich den Eindruck erwecken, dass das
Lebensmittel weder Pestizide noch Pestizidrückstände noch andere Lebensmittel weder Pestizide noch Pestizidrückstände noch andere
kontaminierende Stoffe enthält. kontaminierende Stoffe enthält.
Art. 3 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten, nachstehende Art. 3 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten, nachstehende
Wörter, Ausdrücke, Texte oder Darstellungen zu benutzen, wenn alle Wörter, Ausdrücke, Texte oder Darstellungen zu benutzen, wenn alle
jeweils vorgesehenen Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt sind: jeweils vorgesehenen Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt sind:
1. « biologisch », « organisch », « Reform » und Ableitungen, 1. « biologisch », « organisch », « Reform » und Ableitungen,
Übersetzungen oder Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen Übersetzungen oder Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen
Wörtern: Das Lebensmittel darf weder nachweisbare Mengen von Wörtern: Das Lebensmittel darf weder nachweisbare Mengen von
Pestizidrückständen noch Zusatzstoffe enthalten, Pestizidrückständen noch Zusatzstoffe enthalten,
2. « natürlich », « rein », « pur » und Ableitungen, Übersetzungen von 2. « natürlich », « rein », « pur » und Ableitungen, Übersetzungen von
oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern, wenn sie im engeren Sinne oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern, wenn sie im engeren Sinne
und nicht als kulinarische Wörter benutzt werden: Das Lebensmittel und nicht als kulinarische Wörter benutzt werden: Das Lebensmittel
muss den in Nr. 1 vorgesehenen Anforderungen entsprechen und darf muss den in Nr. 1 vorgesehenen Anforderungen entsprechen und darf
darüber hinaus nicht raffiniert sein, darüber hinaus nicht raffiniert sein,
3. « nahrhaft », « energetisch », « kalorienarm », « kalorienreich » 3. « nahrhaft », « energetisch », « kalorienarm », « kalorienreich »
und Übersetzungen, Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen und Übersetzungen, Synonyme von oder Zusammensetzungen mit diesen
Wörtern oder inhaltsgleiche Ausdrücke und Vermerke über Schlankheit Wörtern oder inhaltsgleiche Ausdrücke und Vermerke über Schlankheit
oder Fitness: Folgende Vermerke müssen gut sichtbar und leicht lesbar oder Fitness: Folgende Vermerke müssen gut sichtbar und leicht lesbar
angebracht sein: angebracht sein:
a) sowohl in kJ als auch in kcal ausgedrückter verfügbarer Brennwert, a) sowohl in kJ als auch in kcal ausgedrückter verfügbarer Brennwert,
berechnet je 100 g oder je 100 ml des in den Verkehr gebrachten berechnet je 100 g oder je 100 ml des in den Verkehr gebrachten
Lebensmittels und gegebenenfalls je empfohlene Gebrauchsmenge, wenn Lebensmittels und gegebenenfalls je empfohlene Gebrauchsmenge, wenn
das Lebensmittel in dieser Form angeboten wird. das Lebensmittel in dieser Form angeboten wird.
Wenn der Brennwert jedoch unter 50 kJ (12 kcal) je 100 g oder je 100 Wenn der Brennwert jedoch unter 50 kJ (12 kcal) je 100 g oder je 100
ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels liegt, darf der ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels liegt, darf der
vorerwähnte Vermerk durch folgenden Vermerk ersetzt werden: vorerwähnte Vermerk durch folgenden Vermerk ersetzt werden:
« Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) je 100 g » oder « Brennwert unter 50 « Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) je 100 g » oder « Brennwert unter 50
kJ (12 kcal) je 100 ml », kJ (12 kcal) je 100 ml »,
b) Kohlehydrat-, Eiweiss- und Fettgehalt, berechnet je 100 g oder je b) Kohlehydrat-, Eiweiss- und Fettgehalt, berechnet je 100 g oder je
100 ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels und gegebenenfalls 100 ml des in den Verkehr gebrachten Lebensmittels und gegebenenfalls
je empfohlene Gebrauchsmenge, wenn das Lebensmittel in dieser Form je empfohlene Gebrauchsmenge, wenn das Lebensmittel in dieser Form
angeboten wird, angeboten wird,
4. Vermerke über Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine oder andere 4. Vermerke über Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine oder andere
Nährstoffe: Der Gehalt an diesen Stoffen muss vermerkt werden, Nährstoffe: Der Gehalt an diesen Stoffen muss vermerkt werden,
berechnet je 100 g, je 100 ml oder je empfohlene Gebrauchsmenge des berechnet je 100 g, je 100 ml oder je empfohlene Gebrauchsmenge des
Lebensmittels. Lebensmittels.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen keineswegs eventuelle andere Diese Bestimmungen beeinträchtigen keineswegs eventuelle andere
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die Hinweise auf Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die Hinweise auf
Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine oder andere Nährstoffe verbieten. Mineralstoffe, Aminosäuren, Vitamine oder andere Nährstoffe verbieten.
Art. 4 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten: Art. 4 - In der Werbung für Lebensmittel ist es verboten:
1. hinsichtlich der Zusammensetzung Eigenschaften in Bezug auf 1. hinsichtlich der Zusammensetzung Eigenschaften in Bezug auf
objektive oder messbare Kriterien zuzuschreiben, die nicht objektive oder messbare Kriterien zuzuschreiben, die nicht
nachgewiesen werden können, nachgewiesen werden können,
2. den Eindruck zu erwecken, dass die Markenware besondere 2. den Eindruck zu erwecken, dass die Markenware besondere
Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel
dieselben Eigenschaften besitzen, dieselben Eigenschaften besitzen,
3. auf einen Zusatz an Vitaminen oder Provitaminen hinzuweisen, wenn 3. auf einen Zusatz an Vitaminen oder Provitaminen hinzuweisen, wenn
diese Stoffe zu technologischen oder organoleptischen Zwecken diese Stoffe zu technologischen oder organoleptischen Zwecken
zugesetzt worden sind, zugesetzt worden sind,
4. das Nichtvorhandensein eines spezifischen Zusatzstoffes zu 4. das Nichtvorhandensein eines spezifischen Zusatzstoffes zu
vermerken, wenn das Lebensmittel einen anderen Zusatzstoff derselben vermerken, wenn das Lebensmittel einen anderen Zusatzstoff derselben
Gruppe enthält, Gruppe enthält,
5. auf eine Wirkung des Lebensmittels auf die Gesundheit oder den 5. auf eine Wirkung des Lebensmittels auf die Gesundheit oder den
Stoffwechsel hinzuweisen, wenn der Nachweis für diese Behauptung nicht Stoffwechsel hinzuweisen, wenn der Nachweis für diese Behauptung nicht
erbracht werden kann. erbracht werden kann.
Art. 5 - In jeder Werbemitteilung für Lebensmittel muss eine eventuell Art. 5 - In jeder Werbemitteilung für Lebensmittel muss eine eventuell
in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegte Bezeichnung der in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegte Bezeichnung der
Ware auf deutliche Weise benutzt werden, wenn die Unterlassung dieser Ware auf deutliche Weise benutzt werden, wenn die Unterlassung dieser
Bezeichnung den Verbraucher in Bezug auf die Beschaffenheit des Bezeichnung den Verbraucher in Bezug auf die Beschaffenheit des
Lebensmittels irreführen kann. Lebensmittels irreführen kann.
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 finden ebenfalls Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 finden ebenfalls
Anwendung auf Vermerke, Angaben, Bezeichnungen, Darstellungen oder Anwendung auf Vermerke, Angaben, Bezeichnungen, Darstellungen oder
Zeichen, die auf den Verpackungen, Behältern oder Etiketten von Zeichen, die auf den Verpackungen, Behältern oder Etiketten von
Lebensmitteln vorkommen, einschliesslich der Warenzeichen. Lebensmitteln vorkommen, einschliesslich der Warenzeichen.
Art. 7 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz Art. 7 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz
vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im
Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und
geahndet. geahndet.
Art. 8 - Es werden aufgehoben: Art. 8 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 20. Dezember 1. Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 20. Dezember
1934 über Branntweine, 1934 über Branntweine,
2. Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember 2. Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember
1934 über Weine, Obstweine, weinartige Getränke und önologische 1934 über Weine, Obstweine, weinartige Getränke und önologische
Produkte, Produkte,
3. Artikel 6 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juli 1935 über Butter, 3. Artikel 6 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juli 1935 über Butter,
Margarine, verarbeitete Fette und andere essbare Fette, Margarine, verarbeitete Fette und andere essbare Fette,
4. Artikel 3 § 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über 4. Artikel 3 § 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über
Zuckerarten, Zuckerarten,
5. Artikel 3 § 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Honig, 5. Artikel 3 § 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Honig,
6. Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über 6. Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über
Kakao und Schokolade, Kakao und Schokolade,
7. Artikel 6 § 4 des Königlichen Erlasses vom 7. November 1975 über 7. Artikel 6 § 4 des Königlichen Erlasses vom 7. November 1975 über
Eiprodukte und technische Eiprodukte, Eiprodukte und technische Eiprodukte,
8. Artikel 4 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. August 1976 8. Artikel 4 § 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. August 1976
über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche
Waren. Waren.
Im selben Erlass wird Artikel 4 § 7 Absatz 2 durch folgenden Absatz Im selben Erlass wird Artikel 4 § 7 Absatz 2 durch folgenden Absatz
ersetzt: ersetzt:
« Der Verweis auf das Vorhandensein von Vitamin C oder anderen « Der Verweis auf das Vorhandensein von Vitamin C oder anderen
Vitaminen beziehungsweise Provitaminen ist verboten. », Vitaminen beziehungsweise Provitaminen ist verboten. »,
9. Artikel 5 § 3 letzter Absatz des Königlichen Erlasses vom 31. 9. Artikel 5 § 3 letzter Absatz des Königlichen Erlasses vom 31.
August 1976 über Brot und andere Backwaren, August 1976 über Brot und andere Backwaren,
10. Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1979 über 10. Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1979 über
Kaffee, Kaffee-Extrakte und Kaffee-Ersatzmittel. Kaffee, Kaffee-Extrakte und Kaffee-Ersatzmittel.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der mit 1. Januar 1981 in Kraft Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der mit 1. Januar 1981 in Kraft
tritt. tritt.
Warenzeichen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Warenzeichen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses bestehen, müssen spätestens am 31. Dezember 1985 mit den Erlasses bestehen, müssen spätestens am 31. Dezember 1985 mit den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übereinstimmen.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. April 1980 Gegeben zu Brüssel, den 17. April 1980
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
L. DHOORE L. DHOORE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 november 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
8. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die Nährwertkennzeichnung von 8. JANUAR 1992 - Königlicher Erlass über die Nährwertkennzeichnung von
Lebensmitteln Lebensmitteln
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 7 § 1, abgeändert Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 7 § 1, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. März 1989; durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund der Richtlinie 90/496/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 90/496/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung Gemeinschaften vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln; von Lebensmitteln;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist,
dass die Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung spätestens am 1. dass die Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung spätestens am 1.
April 1992 in Kraft treten müssen und dass den Herstellern die nötige April 1992 in Kraft treten müssen und dass den Herstellern die nötige
Zeit gegeben werden muss, um diesen Vorschriften zu genügen; Zeit gegeben werden muss, um diesen Vorschriften zu genügen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
Artikel 11 - Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 17. April Artikel 11 - Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 17. April
1980 über die Werbung für Lebensmittel, abgeändert durch den 1980 über die Werbung für Lebensmittel, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. August 1983, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 4. August 1983, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« 3. nährwertbezogene Angaben, so wie im Königlichen Erlass vom 8. « 3. nährwertbezogene Angaben, so wie im Königlichen Erlass vom 8.
Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln bestimmt: Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln bestimmt:
Die Werbung muss gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Die Werbung muss gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1992 die Angabe der Nährwertkennzeichnung Erlasses vom 8. Januar 1992 die Angabe der Nährwertkennzeichnung
enthalten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Werbung, enthalten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Werbung,
die mit audiovisuellen Mitteln gemacht wird. » die mit audiovisuellen Mitteln gemacht wird. »
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 1992 Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. BUSQUIN Ph. BUSQUIN
Der Staatssekretär für Volksgesundheit Der Staatssekretär für Volksgesundheit
R. DELIZEE R. DELIZEE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 november 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
3. MÄRZ 1992 - Königlicher Erlass über die Inverkehrbringung von 3. MÄRZ 1992 - Königlicher Erlass über die Inverkehrbringung von
Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Nährstoffen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2 und der Artikel 7 § 1 und 18, Waren, insbesondere des Artikels 2 und der Artikel 7 § 1 und 18,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989; abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund der Richtlinie 90/496/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 90/496/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung Gemeinschaften vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln; von Lebensmitteln;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 20. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 20.
November 1991; November 1991;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist,
dass die heutigen Vorschriften über den Handel mit Nährstoffe dass die heutigen Vorschriften über den Handel mit Nährstoffe
enthaltenden Waren vor In-Kraft-Treten der vorerwähnten Richtlinie enthaltenden Waren vor In-Kraft-Treten der vorerwähnten Richtlinie
90/496/EWG angepasst werden müssen; 90/496/EWG angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
Artikel 1 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1990 über die Artikel 1 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1990 über die
Inverkehrbringung von Nährstoffen und von Nährstoffe enthaltenden Inverkehrbringung von Nährstoffen und von Nährstoffe enthaltenden
Nahrungsmitteln wird aufgehoben. Nahrungsmitteln wird aufgehoben.
Notifikationsakten, die in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Notifikationsakten, die in Anwendung des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 25. April 1990 eingereicht worden sind, und Erlasses vom 25. April 1990 eingereicht worden sind, und
Empfangsbescheinigungen, die als Antwort auf diese Notifizierungen Empfangsbescheinigungen, die als Antwort auf diese Notifizierungen
geschickt worden sind, bleiben gültig. geschickt worden sind, bleiben gültig.
§ 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über § 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über
die Werbung für Lebensmittel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse die Werbung für Lebensmittel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 4. August 1983 und 8. Januar 1992, wird wie folgt ergänzt: vom 4. August 1983 und 8. Januar 1992, wird wie folgt ergänzt:
Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird folgender Satz Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird folgender Satz
eingefügt: eingefügt:
« Für die im Königlichen Erlass vom 3. März 1992 erwähnten Nährstoffe « Für die im Königlichen Erlass vom 3. März 1992 erwähnten Nährstoffe
in vordosierter Form muss die Werbung jedoch die in Artikel 6 § 2 Nr. in vordosierter Form muss die Werbung jedoch die in Artikel 6 § 2 Nr.
1 und 3 dieses Erlasses erwähnte Information enthalten. » 1 und 3 dieses Erlasses erwähnte Information enthalten. »
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2002 Gegeben zu Brüssel, den 3. März 2002
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. MOUREAUX Ph. MOUREAUX
Der Staatssekretär für Volksgesundheit Der Staatssekretär für Volksgesundheit
R. DELIZEE R. DELIZEE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 november 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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