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Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 11 MARS 2013. - Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 11 MAART 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie (Belgisch |
(Moniteur belge du 29 mars 2013). | Staatsblad van 29 maart 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 | 11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 |
und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor | Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen, der Artikel 13 § 6 Absatz 1 und | Schutz der kritischen Infrastrukturen, der Artikel 13 § 6 Absatz 1 und |
2, 24 §§ 2 und 3 und 25 § 2; | 2, 24 §§ 2 und 3 und 25 § 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
Juli 2012; | Juli 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.237/3 des Staatsrates vom 6. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.237/3 des Staatsrates vom 6. November |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und | Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und |
der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie | der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie | Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie |
2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und | 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und |
Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung | Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung |
der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. | der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen, | Schutz der kritischen Infrastrukturen, |
2. "SPB": den in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsplan des | 2. "SPB": den in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsplan des |
Betreibers. | Betreibers. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Schutz und die | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Schutz und die |
Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen | Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen |
im Energiesektor wie in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des | im Energiesektor wie in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des |
Gesetzes erwähnt. | Gesetzes erwähnt. |
Aufgrund von Artikel 30 des Gesetzes findet er keine Anwendung auf die | Aufgrund von Artikel 30 des Gesetzes findet er keine Anwendung auf die |
im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der | im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der |
Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten kerntechnischen Anlagen. | Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten kerntechnischen Anlagen. |
KAPITEL 3 - Informationsaustausch und Übungen | KAPITEL 3 - Informationsaustausch und Übungen |
Art. 3 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur teilt dem | Art. 3 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur teilt dem |
Inspektionsdienst die Kontaktdaten der Kontaktstelle für die | Inspektionsdienst die Kontaktdaten der Kontaktstelle für die |
Sicherheit mit. | Sicherheit mit. |
Bei Änderung oder Vervollständigung der Daten der Kontaktstelle für | Bei Änderung oder Vervollständigung der Daten der Kontaktstelle für |
die Sicherheit setzt der Betreiber den Inspektionsdienst binnen | die Sicherheit setzt der Betreiber den Inspektionsdienst binnen |
dreißig Tagen nach der Änderung davon in Kenntnis. | dreißig Tagen nach der Änderung davon in Kenntnis. |
Art. 4 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens | Art. 4 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens |
drei Jahren anhand von Übungen getestet. | drei Jahren anhand von Übungen getestet. |
§ 2 - Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit jedem Standort einer | § 2 - Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit jedem Standort einer |
kritischen Infrastruktur werden die in § 1 erwähnten Übungen so | kritischen Infrastruktur werden die in § 1 erwähnten Übungen so |
organisiert, dass die Sicherheit der kritischen Infrastruktur getestet | organisiert, dass die Sicherheit der kritischen Infrastruktur getestet |
wird. | wird. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten wichtigen Funktionen sind: | § 3 - Die in § 2 erwähnten wichtigen Funktionen sind: |
a) für den Teilsektor Strom: Stromerzeugung und -übertragung, | a) für den Teilsektor Strom: Stromerzeugung und -übertragung, |
b) für den Teilsektor Erdgas: Behandlung, Lagerung, Transport und | b) für den Teilsektor Erdgas: Behandlung, Lagerung, Transport und |
Terminals für Flüssigerdgas (LNG), | Terminals für Flüssigerdgas (LNG), |
c) für den Teilsektor Öl: Raffinierung, Behandlung, Lagerung und | c) für den Teilsektor Öl: Raffinierung, Behandlung, Lagerung und |
Transport. | Transport. |
§ 4 - Die Übungen können in Form von Planübungen ("table-top") oder | § 4 - Die Übungen können in Form von Planübungen ("table-top") oder |
realistischen Simulationsübungen in oder ohne Zusammenarbeit mit den | realistischen Simulationsübungen in oder ohne Zusammenarbeit mit den |
Hilfs- und Polizeidiensten durchgeführt werden. | Hilfs- und Polizeidiensten durchgeführt werden. |
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden | Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden |
stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse | stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse |
entwickelt. | entwickelt. |
§ 5 - Der Betreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über den | § 5 - Der Betreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über den |
Zeitpunkt und die Art der Übung. | Zeitpunkt und die Art der Übung. |
§ 6 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den | § 6 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den |
Übungen teilnehmen. | Übungen teilnehmen. |
§ 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus | § 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus |
den Übungen revidiert. | den Übungen revidiert. |
§ 8 - Der Betreiber erstellt einen Bericht über die Kontrolle der | § 8 - Der Betreiber erstellt einen Bericht über die Kontrolle der |
Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. | Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. |
KAPITEL 4 - Inspektionen | KAPITEL 4 - Inspektionen |
Art. 5 - Der Inspektionsdienst der Generaldirektion Energie des FÖD | Art. 5 - Der Inspektionsdienst der Generaldirektion Energie des FÖD |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt jährlich eine | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt jährlich eine |
Planung der Inspektionen. | Planung der Inspektionen. |
Art. 6 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten, | Art. 6 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten, |
weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus: | weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus: |
1. durch seinen Personalausweis, | 1. durch seinen Personalausweis, |
2. durch seine persönliche Legitimationskarte gemäß dem aufgrund des | 2. durch seine persönliche Legitimationskarte gemäß dem aufgrund des |
Ministeriellen Erlasses vom 17. März 2009 zur Festlegung des Musters | Ministeriellen Erlasses vom 17. März 2009 zur Festlegung des Musters |
der Legitimationskarte der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen | der Legitimationskarte der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgelegten Muster. | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgelegten Muster. |
Jedes Jahr übermittelt der Inspektionsdienst allen Betreibern eine | Jedes Jahr übermittelt der Inspektionsdienst allen Betreibern eine |
Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die | Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die |
Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig | Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig |
sind und die Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte | sind und die Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte |
sind. | sind. |
Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern eine zentrale | Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern eine zentrale |
Telefonnummer des Inspektionsdienstes, damit die Betreiber | Telefonnummer des Inspektionsdienstes, damit die Betreiber |
gegebenenfalls die Identität eines anwesenden Inspektors überprüfen | gegebenenfalls die Identität eines anwesenden Inspektors überprüfen |
können. | können. |
Bei Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste oder der in Absatz 3 | Bei Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste oder der in Absatz 3 |
erwähnten zentralen Telefonnummer setzt der Inspektionsdienst die | erwähnten zentralen Telefonnummer setzt der Inspektionsdienst die |
Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis. | Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis. |
Art. 7 - § 1 - Der Inspektor nimmt nach seiner Identifizierung | Art. 7 - § 1 - Der Inspektor nimmt nach seiner Identifizierung |
Kenntnis vom SPB und hat Zugang zu allen Informationen und allen Orten | Kenntnis vom SPB und hat Zugang zu allen Informationen und allen Orten |
der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die | der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die |
zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des | zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des |
Gesetzes notwendig sind. Der Betreiber gewährt dem Inspektor seine | Gesetzes notwendig sind. Der Betreiber gewährt dem Inspektor seine |
volle Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden | volle Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden |
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. | Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. |
Der Betreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche | Der Betreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche |
Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu | Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu |
kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften | kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften |
einhält. | einhält. |
§ 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: | § 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: |
1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten | 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten |
Mindestinhalt umfasst, | Mindestinhalt umfasst, |
2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen | 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen |
tatsächlich umgesetzt werden, | tatsächlich umgesetzt werden, |
3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 4 § 1 erwähnten Fristen | 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 4 § 1 erwähnten Fristen |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
4. ob der Betreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt | 4. ob der Betreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt |
und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind, | und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind, |
5. ob der Betreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes | 5. ob der Betreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes |
auferlegten Verpflichtung nachkommt. | auferlegten Verpflichtung nachkommt. |
Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektionsdienst ein | Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektionsdienst ein |
Protokoll und übermittelt dem Betreiber der inspizierten kritischen | Protokoll und übermittelt dem Betreiber der inspizierten kritischen |
Infrastruktur eine Kopie des Berichts. | Infrastruktur eine Kopie des Berichts. |
Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |