Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/03/2013
← Retour vers "Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 11 MARS 2013. - Arrêté royal portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mars 2013 portant exécution des articles 13, 24 et 25 de la loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques pour le secteur de l'Energie FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 11 MAART 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 maart 2013 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren voor de sector Energie (Belgisch
(Moniteur belge du 29 mars 2013). Staatsblad van 29 maart 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 11. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24
und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Energiesektor
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen, der Artikel 13 § 6 Absatz 1 und Schutz der kritischen Infrastrukturen, der Artikel 13 § 6 Absatz 1 und
2, 24 §§ 2 und 3 und 25 § 2; 2, 24 §§ 2 und 3 und 25 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2012; Juli 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.237/3 des Staatsrates vom 6. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.237/3 des Staatsrates vom 6. November
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und Auf Vorschlag der Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und
der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Energie
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie Artikel 1 - § 1 - Durch vorliegenden Erlass wird die Richtlinie
2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und
Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung
der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den 1. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen, Schutz der kritischen Infrastrukturen,
2. "SPB": den in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsplan des 2. "SPB": den in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsplan des
Betreibers. Betreibers.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Schutz und die Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf den Schutz und die
Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen
im Energiesektor wie in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des im Energiesektor wie in Artikel 4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des
Gesetzes erwähnt. Gesetzes erwähnt.
Aufgrund von Artikel 30 des Gesetzes findet er keine Anwendung auf die Aufgrund von Artikel 30 des Gesetzes findet er keine Anwendung auf die
im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der
Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die
Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten kerntechnischen Anlagen. Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten kerntechnischen Anlagen.
KAPITEL 3 - Informationsaustausch und Übungen KAPITEL 3 - Informationsaustausch und Übungen
Art. 3 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur teilt dem Art. 3 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur teilt dem
Inspektionsdienst die Kontaktdaten der Kontaktstelle für die Inspektionsdienst die Kontaktdaten der Kontaktstelle für die
Sicherheit mit. Sicherheit mit.
Bei Änderung oder Vervollständigung der Daten der Kontaktstelle für Bei Änderung oder Vervollständigung der Daten der Kontaktstelle für
die Sicherheit setzt der Betreiber den Inspektionsdienst binnen die Sicherheit setzt der Betreiber den Inspektionsdienst binnen
dreißig Tagen nach der Änderung davon in Kenntnis. dreißig Tagen nach der Änderung davon in Kenntnis.
Art. 4 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens Art. 4 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens
drei Jahren anhand von Übungen getestet. drei Jahren anhand von Übungen getestet.
§ 2 - Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit jedem Standort einer § 2 - Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit jedem Standort einer
kritischen Infrastruktur werden die in § 1 erwähnten Übungen so kritischen Infrastruktur werden die in § 1 erwähnten Übungen so
organisiert, dass die Sicherheit der kritischen Infrastruktur getestet organisiert, dass die Sicherheit der kritischen Infrastruktur getestet
wird. wird.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten wichtigen Funktionen sind: § 3 - Die in § 2 erwähnten wichtigen Funktionen sind:
a) für den Teilsektor Strom: Stromerzeugung und -übertragung, a) für den Teilsektor Strom: Stromerzeugung und -übertragung,
b) für den Teilsektor Erdgas: Behandlung, Lagerung, Transport und b) für den Teilsektor Erdgas: Behandlung, Lagerung, Transport und
Terminals für Flüssigerdgas (LNG), Terminals für Flüssigerdgas (LNG),
c) für den Teilsektor Öl: Raffinierung, Behandlung, Lagerung und c) für den Teilsektor Öl: Raffinierung, Behandlung, Lagerung und
Transport. Transport.
§ 4 - Die Übungen können in Form von Planübungen ("table-top") oder § 4 - Die Übungen können in Form von Planübungen ("table-top") oder
realistischen Simulationsübungen in oder ohne Zusammenarbeit mit den realistischen Simulationsübungen in oder ohne Zusammenarbeit mit den
Hilfs- und Polizeidiensten durchgeführt werden. Hilfs- und Polizeidiensten durchgeführt werden.
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden
stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse
entwickelt. entwickelt.
§ 5 - Der Betreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über den § 5 - Der Betreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über den
Zeitpunkt und die Art der Übung. Zeitpunkt und die Art der Übung.
§ 6 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den § 6 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den
Übungen teilnehmen. Übungen teilnehmen.
§ 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus § 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus
den Übungen revidiert. den Übungen revidiert.
§ 8 - Der Betreiber erstellt einen Bericht über die Kontrolle der § 8 - Der Betreiber erstellt einen Bericht über die Kontrolle der
Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie davon.
KAPITEL 4 - Inspektionen KAPITEL 4 - Inspektionen
Art. 5 - Der Inspektionsdienst der Generaldirektion Energie des FÖD Art. 5 - Der Inspektionsdienst der Generaldirektion Energie des FÖD
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt jährlich eine Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie erstellt jährlich eine
Planung der Inspektionen. Planung der Inspektionen.
Art. 6 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten, Art. 6 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten,
weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus: weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus:
1. durch seinen Personalausweis, 1. durch seinen Personalausweis,
2. durch seine persönliche Legitimationskarte gemäß dem aufgrund des 2. durch seine persönliche Legitimationskarte gemäß dem aufgrund des
Ministeriellen Erlasses vom 17. März 2009 zur Festlegung des Musters Ministeriellen Erlasses vom 17. März 2009 zur Festlegung des Musters
der Legitimationskarte der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen der Legitimationskarte der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgelegten Muster. Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgelegten Muster.
Jedes Jahr übermittelt der Inspektionsdienst allen Betreibern eine Jedes Jahr übermittelt der Inspektionsdienst allen Betreibern eine
Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die
Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig
sind und die Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte sind und die Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte
sind. sind.
Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern eine zentrale Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern eine zentrale
Telefonnummer des Inspektionsdienstes, damit die Betreiber Telefonnummer des Inspektionsdienstes, damit die Betreiber
gegebenenfalls die Identität eines anwesenden Inspektors überprüfen gegebenenfalls die Identität eines anwesenden Inspektors überprüfen
können. können.
Bei Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste oder der in Absatz 3 Bei Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste oder der in Absatz 3
erwähnten zentralen Telefonnummer setzt der Inspektionsdienst die erwähnten zentralen Telefonnummer setzt der Inspektionsdienst die
Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis. Betreiber unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 7 - § 1 - Der Inspektor nimmt nach seiner Identifizierung Art. 7 - § 1 - Der Inspektor nimmt nach seiner Identifizierung
Kenntnis vom SPB und hat Zugang zu allen Informationen und allen Orten Kenntnis vom SPB und hat Zugang zu allen Informationen und allen Orten
der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die
zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des
Gesetzes notwendig sind. Der Betreiber gewährt dem Inspektor seine Gesetzes notwendig sind. Der Betreiber gewährt dem Inspektor seine
volle Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden volle Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Der Betreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche Der Betreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche
Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu
kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften
einhält. einhält.
§ 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: § 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren:
1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten
Mindestinhalt umfasst, Mindestinhalt umfasst,
2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen
tatsächlich umgesetzt werden, tatsächlich umgesetzt werden,
3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 4 § 1 erwähnten Fristen 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 4 § 1 erwähnten Fristen
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
4. ob der Betreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt 4. ob der Betreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt
und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind, und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind,
5. ob der Betreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes 5. ob der Betreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes
auferlegten Verpflichtung nachkommt. auferlegten Verpflichtung nachkommt.
Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektionsdienst ein Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektionsdienst ein
Protokoll und übermittelt dem Betreiber der inspizierten kritischen Protokoll und übermittelt dem Betreiber der inspizierten kritischen
Infrastruktur eine Kopie des Berichts. Infrastruktur eine Kopie des Berichts.
Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Energie zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
^