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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/03/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 portant fixation du montant, des conditions, de la durée et des modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 april 1998 waarbij het bedrag, de voorwaarden, de duur en de modaliteiten worden bepaald van de toelage bedoeld in artikel 18, § 4, tweede lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
11 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 11 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 portant fixation Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 april 1998 waarbij
du montant, des conditions, de la durée et des modalités de la het bedrag, de voorwaarden, de duur en de modaliteiten worden bepaald
subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la loi du 7 août van de toelage bedoeld in artikel 18, § 4, tweede lid, van de wet van
1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 avril 1998 portant fixation du montant, des conditions, de besluit van 16 april 1998 waarbij het bedrag, de voorwaarden, de duur
la durée et des modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, en de modaliteiten worden bepaald van de toelage bedoeld in artikel
alinéa 2, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de 18, § 4, tweede lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van
moyens d'existence, établi par le Service central de traduction het recht op een bestaansminimum, opgemaakt door de Centrale dienst
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 avril 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 16 april 1998 waarbij het
portant fixation du montant, des conditions, de la durée et des bedrag, de voorwaarden, de duur en de modaliteiten worden bepaald van
modalités de la subvention visée à l'article 18, § 4, alinéa 2, de la de toelage bedoeld in artikel 18, § 4, tweede lid, van de wet van 7
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence. augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 mars 1999. Gegeven te Brussel, 11 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
16. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags, der 16. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags, der
Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in bezug auf die in Artikel Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in bezug auf die in Artikel
18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des
Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 18 § 4 Absatz 4, ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 18 § 4 Absatz 4,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998; eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Februar 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Februar 1998;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
März 1998; März 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende
Königliche Erlass in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Königliche Erlass in Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen ergeht, das mit 1. Januar 1998 Festlegung sozialer Bestimmungen ergeht, das mit 1. Januar 1998
wirksam wird und durch dessen Artikel 273 eine neue Subvention wirksam wird und durch dessen Artikel 273 eine neue Subvention
eingeführt wird, wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum mit einem eingeführt wird, wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum mit einem
Privatunternehmen ein Beschäftigungsabkommen abschliesst, aufgrund Privatunternehmen ein Beschäftigungsabkommen abschliesst, aufgrund
dessen bestimmte der mit dieser Zusammenarbeit verbundenen Kosten dessen bestimmte der mit dieser Zusammenarbeit verbundenen Kosten
übernommen werden; übernommen werden;
Damit eine von der Regierung als vorrangig betrachtete Politik - Damit eine von der Regierung als vorrangig betrachtete Politik -
nämlich die Einführung einer finanziellen Unterstützung zur Förderung nämlich die Einführung einer finanziellen Unterstützung zur Förderung
der Beschäftigung von Empfängern des Existenzminimums durch der Beschäftigung von Empfängern des Existenzminimums durch
Vermittlung der öffentlichen Sozialhilfezentren - wirksam in die Vermittlung der öffentlichen Sozialhilfezentren - wirksam in die
Praxis umgesetzt werden kann, ist es unbedingt notwendig, dass die Praxis umgesetzt werden kann, ist es unbedingt notwendig, dass die
Zentren unverzüglich über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Zentren unverzüglich über die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
informiert werden; informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. März 1998, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. März 1998, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der Gesetze über den Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres
Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und nach der Stellungnahme Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und nach der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte
Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum zu, wenn das in Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum zu, wenn das in
Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren zwischen dem öffentlichen die öffentlichen Sozialhilfezentren zwischen dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen geschlossene Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen geschlossene
Beschäftigungsabkommen die Einstellung eines Empfängers des Beschäftigungsabkommen die Einstellung eines Empfängers des
Existenzminimums im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer Existenzminimums im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer
Halbzeitarbeitsregelung und für eine Mindestdauer von einem Monat Halbzeitarbeitsregelung und für eine Mindestdauer von einem Monat
bezweckt. bezweckt.
Das Abkommen mit dem Privatunternehmen umfasst die Modalitäten für die Das Abkommen mit dem Privatunternehmen umfasst die Modalitäten für die
Betreuung und/oder Ausbildung, die stattfindet, die Identität der mit Betreuung und/oder Ausbildung, die stattfindet, die Identität der mit
der Betreuung und/oder Ausbildung beauftragten Personen und die der Betreuung und/oder Ausbildung beauftragten Personen und die
Modalitäten für die Bewertung. Modalitäten für die Bewertung.
In dem Vertrag wird der monatliche Betrag der vom Zentrum übernommenen In dem Vertrag wird der monatliche Betrag der vom Zentrum übernommenen
Kosten für die Betreuung und/oder Ausbildung festgelegt. Diese Kosten Kosten für die Betreuung und/oder Ausbildung festgelegt. Diese Kosten
können entweder vom öffentlichen Sozialhilfezentrum oder vom können entweder vom öffentlichen Sozialhilfezentrum oder vom
Privatunternehmen oder von einem Dritten gemacht werden, der vom Privatunternehmen oder von einem Dritten gemacht werden, der vom
öffentlichen Sozialhilfezentrum mit der Betreuung und/oder Ausbildung öffentlichen Sozialhilfezentrum mit der Betreuung und/oder Ausbildung
beauftragt worden ist. beauftragt worden ist.
Die Betreuung besteht darin, die soziale oder berufliche Eingliederung Die Betreuung besteht darin, die soziale oder berufliche Eingliederung
des in dem Privatunternehmen Beschäftigten zu verfolgen und zu des in dem Privatunternehmen Beschäftigten zu verfolgen und zu
bewerten. Gegebenenfalls umfasst die Betreuung auch einen bewerten. Gegebenenfalls umfasst die Betreuung auch einen
Ausbildungsteil. Ausbildungsteil.
§ 2 - Das Zentrum muss den in § 1 erwähnten Empfänger des § 2 - Das Zentrum muss den in § 1 erwähnten Empfänger des
Existenzminimums vor seiner ersten Einstellung mit den Existenzminimums vor seiner ersten Einstellung mit den
Verpflichtungen, die mit einer Beschäftigung verbunden sind, vertraut Verpflichtungen, die mit einer Beschäftigung verbunden sind, vertraut
oder wieder vertraut machen. oder wieder vertraut machen.
Art. 2 - § 1 - Die Subvention pro Empfänger des Existenzminimums, der Art. 2 - § 1 - Die Subvention pro Empfänger des Existenzminimums, der
in Anwendung von Artikel 61 des obenerwähnten Grundlagengesetzes vom in Anwendung von Artikel 61 des obenerwähnten Grundlagengesetzes vom
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in einem 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in einem
Privatunternehmen beschäftigt ist, ist ausschliesslich zur Deckung der Privatunternehmen beschäftigt ist, ist ausschliesslich zur Deckung der
Kosten der Betreuung und/oder Ausbildung bestimmt, die im Rahmen des Kosten der Betreuung und/oder Ausbildung bestimmt, die im Rahmen des
in Artikel 1 § 1 erwähnten Abkommens vom Zentrum übernommen werden. in Artikel 1 § 1 erwähnten Abkommens vom Zentrum übernommen werden.
§ 2 - Der Betrag der Subvention ist auf höchstens 10 000 F pro § 2 - Der Betrag der Subvention ist auf höchstens 10 000 F pro
vollständigen Monat Arbeit oder Arbeitstagen gleichgesetzte Tage vollständigen Monat Arbeit oder Arbeitstagen gleichgesetzte Tage
festgelegt, der in einer Arbeitsregelung mit vollem Stundenplan, so festgelegt, der in einer Arbeitsregelung mit vollem Stundenplan, so
wie sie im Privatunternehmen gilt, verrichtet wird. Die Subvention wie sie im Privatunternehmen gilt, verrichtet wird. Die Subvention
darf auf keinen Fall dazu benutzt werden, die mit der Einstellung darf auf keinen Fall dazu benutzt werden, die mit der Einstellung
eines Empfängers des Existenzminimums verbundenen Arbeitskosten zu eines Empfängers des Existenzminimums verbundenen Arbeitskosten zu
verringern. verringern.
Wenn die Arbeit in einer Arbeitsregelung mit mindestens einem halben Wenn die Arbeit in einer Arbeitsregelung mit mindestens einem halben
Stundenplan verrichtet wird, wird der Höchstbetrag der Subvention im Stundenplan verrichtet wird, wird der Höchstbetrag der Subvention im
Verhältnis zu der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit Verhältnis zu der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit
angepasst. angepasst.
Diese Subvention ist auf jeden Fall auf die tatsächlichen Kosten Diese Subvention ist auf jeden Fall auf die tatsächlichen Kosten
begrenzt, die das Zentrum monatlich zu tragen hat. begrenzt, die das Zentrum monatlich zu tragen hat.
§ 3 - Wenn ein in Anwendung von Artikel 61 des vorerwähnten § 3 - Wenn ein in Anwendung von Artikel 61 des vorerwähnten
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 in einem Privatunternehmen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 in einem Privatunternehmen
beschäftigter Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines beschäftigter Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines
anerkannten Arbeitsplatzes im Sinne von Artikel 2 des Königlichen anerkannten Arbeitsplatzes im Sinne von Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung
Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess beschäftigt ist, ist die in Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess beschäftigt ist, ist die in
den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Subvention nur erhältlich zur den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Subvention nur erhältlich zur
Deckung der Kosten der Betreuung und/oder Ausbildung, die das Deckung der Kosten der Betreuung und/oder Ausbildung, die das
öffentliche Sozialhilfezentrum selbst und/oder der vom Zentrum mit der öffentliche Sozialhilfezentrum selbst und/oder der vom Zentrum mit der
Betreuung und/oder Ausbildung beauftragte Dritte gemacht hat. Betreuung und/oder Ausbildung beauftragte Dritte gemacht hat.
Art. 3 - Die Subvention ist für eine Dauer von höchstens einem Jahr Art. 3 - Die Subvention ist für eine Dauer von höchstens einem Jahr
Beschäftigung ab dem ersten Tag der Beschäftigung zu entrichten. Beschäftigung ab dem ersten Tag der Beschäftigung zu entrichten.
Wenn das Zentrum für denselben Empfänger des Existenzminimums mehrere Wenn das Zentrum für denselben Empfänger des Existenzminimums mehrere
aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Abkommen aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Abkommen
geschlossen hat, kann die Gesamtdauer der im vorhergehenden Absatz geschlossen hat, kann die Gesamtdauer der im vorhergehenden Absatz
erwähnten Subvention über eine am ersten Tag der Beschäftigung erwähnten Subvention über eine am ersten Tag der Beschäftigung
beginnende Zeitspanne von höchstens zwei Jahren verteilt werden. beginnende Zeitspanne von höchstens zwei Jahren verteilt werden.
Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit einem oder mehreren Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit einem oder mehreren
Unternehmen geschlossen werden. Unternehmen geschlossen werden.
Art. 4 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Gewährung und Art. 4 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Gewährung und
Benutzung der Subvention müssen alle Belege in bezug auf die Benutzung der Subvention müssen alle Belege in bezug auf die
Überwachung des Ausbildungsprogramms und die Festlegung des Betrags Überwachung des Ausbildungsprogramms und die Festlegung des Betrags
der monatlichen Subvention in einer Akte festgehalten werden, die die der monatlichen Subvention in einer Akte festgehalten werden, die die
beschäftigte Person betrifft und vom Zentrum verwaltet wird. Diese beschäftigte Person betrifft und vom Zentrum verwaltet wird. Diese
Akte muss den Arbeitsvertrag und das in Artikel 1 erwähnte Abkommen Akte muss den Arbeitsvertrag und das in Artikel 1 erwähnte Abkommen
enthalten. enthalten.
Art. 5 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum, das unter den im Art. 5 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum, das unter den im
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen ein vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen ein
Beschäftigungsabkommen geschlossen hat, nicht mehr zuständig ist im Beschäftigungsabkommen geschlossen hat, nicht mehr zuständig ist im
Sinne des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von Sinne des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von
den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, hat das den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, hat das
neue zuständige Zentrum, das an die Stelle des ersten Zentrums tritt, neue zuständige Zentrum, das an die Stelle des ersten Zentrums tritt,
Anrecht auf die Subvention für die innerhalb der in Artikel 3 Anrecht auf die Subvention für die innerhalb der in Artikel 3
erwähnten Grenzen noch verbleibende Dauer. erwähnten Grenzen noch verbleibende Dauer.
Eine Abschrift der vollständigen, seit dem ersten Tag der Eine Abschrift der vollständigen, seit dem ersten Tag der
Beschäftigung in Anwendung des vorliegenden Erlasses geführten Akte Beschäftigung in Anwendung des vorliegenden Erlasses geführten Akte
wird dem zuständigen Zentrum unverzüglich übermittelt. wird dem zuständigen Zentrum unverzüglich übermittelt.
Art. 6 - Für ein bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses laufendes Art. 6 - Für ein bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses laufendes
Abkommen, das zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Abkommen, das zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem
Privatunternehmen abgeschlossen worden ist und den vorgesehenen Privatunternehmen abgeschlossen worden ist und den vorgesehenen
Bedingungen entspricht, wird für die noch verbleibende Dauer die in Bedingungen entspricht, wird für die noch verbleibende Dauer die in
Artikel 1 erwähnte Subvention gewährt. Artikel 1 erwähnte Subvention gewährt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1998 wirksam. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1998 wirksam.
Art. 8 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär Art. 8 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär
für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 16. April 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 16. April 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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