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Arrêté royal portant exécution du chapitre VI, du titre IV, de la loi-programme du 27 décembre 2006 portant création d'un Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande | Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, van de programmawet van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 MAI 2007. - Arrêté royal portant exécution du chapitre VI, du titre | 11 MEI 2007. - Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van |
IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 portant création d'un | titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot oprichting |
Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction | van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 11 mai 2007 portant exécution du chapitre VI, du | besluit van 11 mei 2007 ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, |
titre IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 portant création | van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot oprichting van een |
d'un Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge | Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad |
du 29 mai 2007, erratum Moniteur belge du 11 juin 2007). | van 29 mei 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 11 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel | 11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel |
VI des Programmgesetzes (I) | VI des Programmgesetzes (I) |
vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines | vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines |
Entschädigungsfonds für Asbestopfer | Entschädigungsfonds für Asbestopfer |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
wir haben die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen | wir haben die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen |
Erlasses zur Ausführung bestimmter Artikel von Titel IV Kapitel VI des | Erlasses zur Ausführung bestimmter Artikel von Titel IV Kapitel VI des |
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 zur Unterschrift | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
In diesem Kapitel wird ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer | In diesem Kapitel wird ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer |
geschaffen, der in den Texten Asbestfonds genannt werden wird. | geschaffen, der in den Texten Asbestfonds genannt werden wird. |
Dieser Fonds ist beim Fonds für Berufskrankheiten, in den er organisch | Dieser Fonds ist beim Fonds für Berufskrankheiten, in den er organisch |
integriert ist, eingerichtet. | integriert ist, eingerichtet. |
Der Asbestfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden | Der Asbestfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden |
alle seine Aufgaben und die Durchführung der in Anwendung von Titel IV | alle seine Aufgaben und die Durchführung der in Anwendung von Titel IV |
Kapitel VI des vorerwähnten Programmgesetzes gefassten Beschlüsse | Kapitel VI des vorerwähnten Programmgesetzes gefassten Beschlüsse |
einen neuen Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten bilden. | einen neuen Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten bilden. |
Die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und | Die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und |
die Entschädigung für Berufskrankheiten sind demzufolge durch die | die Entschädigung für Berufskrankheiten sind demzufolge durch die |
Einfügung einer Nr. 10 in Artikel 6 abgeändert worden, durch die dem | Einfügung einer Nr. 10 in Artikel 6 abgeändert worden, durch die dem |
Fonds für Berufskrankheiten der Auftrag hinzugefügt worden ist, « den | Fonds für Berufskrankheiten der Auftrag hinzugefügt worden ist, « den |
Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des | Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des |
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen ». | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen ». |
Die finanzielle, administrative und budgetäre Verwaltung des | Die finanzielle, administrative und budgetäre Verwaltung des |
Asbestfonds muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen | Asbestfonds muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlasses sein. Die tägliche Geschäftsführung des Asbestfonds, die | Erlasses sein. Die tägliche Geschäftsführung des Asbestfonds, die |
Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den | Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den |
Gesetzesbestimmungen ausgeübt, die auf den Fonds für Berufskrankheiten | Gesetzesbestimmungen ausgeübt, die auf den Fonds für Berufskrankheiten |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
Die Beihilfe des Asbestfonds bezieht sich auf sämtliche Personen, die | Die Beihilfe des Asbestfonds bezieht sich auf sämtliche Personen, die |
an einer Krankheit leiden, die durch eine Asbestexposition bedingt | an einer Krankheit leiden, die durch eine Asbestexposition bedingt |
ist. Zurzeit ist diese Beihilfe auf die Opfer beschränkt, die an | ist. Zurzeit ist diese Beihilfe auf die Opfer beschränkt, die an |
Mesotheliom oder Asbestose erkrankt sind. | Mesotheliom oder Asbestose erkrankt sind. |
Später werden andere Krankheiten, für die erwiesen ist, dass sie | Später werden andere Krankheiten, für die erwiesen ist, dass sie |
massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind, berücksichtigt | massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind, berücksichtigt |
werden, um ein Anrecht auf eine Beihilfe des Asbestfonds zu eröffnen. | werden, um ein Anrecht auf eine Beihilfe des Asbestfonds zu eröffnen. |
Diese Ausdehnung wird über einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Diese Ausdehnung wird über einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass erfolgen müssen. | Erlass erfolgen müssen. |
Die Beihilfe des Asbestfonds ist für das Opfer selbst eine monatliche | Die Beihilfe des Asbestfonds ist für das Opfer selbst eine monatliche |
Pauschalrente und für seine Anspruchsberechtigten ein festes Kapital. | Pauschalrente und für seine Anspruchsberechtigten ein festes Kapital. |
Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: | Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: |
1. die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber und der | 1. die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber und der |
Selbständigen an der Finanzierung des Asbestfonds bestimmen, | Selbständigen an der Finanzierung des Asbestfonds bestimmen, |
2. die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Beihilfeanträge | 2. die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Beihilfeanträge |
eingereicht und untersucht werden müssen, | eingereicht und untersucht werden müssen, |
3. die Höhe und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung der | 3. die Höhe und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung der |
monatlichen Pauschalrente an das Opfer sowie die Regeln bei der | monatlichen Pauschalrente an das Opfer sowie die Regeln bei der |
Kumulierung dieser monatlichen Rente mit anderen Entschädigungen, die | Kumulierung dieser monatlichen Rente mit anderen Entschädigungen, die |
das Opfer für dieselbe Krankheit bezieht, bestimmen, | das Opfer für dieselbe Krankheit bezieht, bestimmen, |
4. die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung des Kapitals an die | 4. die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung des Kapitals an die |
Anspruchsberechtigten bestimmen, | Anspruchsberechtigten bestimmen, |
5. das Inkrafttreten der Bestimmungen des Programmgesetzes, die die | 5. das Inkrafttreten der Bestimmungen des Programmgesetzes, die die |
Finanzierung des Asbestfonds durch die Arbeitgeber und die | Finanzierung des Asbestfonds durch die Arbeitgeber und die |
Selbständigen betreffen, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die | Selbständigen betreffen, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die |
Begrenzung in Sachen Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten | Begrenzung in Sachen Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten |
festlegen. | festlegen. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
In Kapitel I geht es um die Begriffsbestimmungen | In Kapitel I geht es um die Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Dieser Artikel umfasst einige Begriffsbestimmungen, die | Artikel 1 - Dieser Artikel umfasst einige Begriffsbestimmungen, die |
das Verständnis des Erlasses erleichtern können. In dem Artikel wird | das Verständnis des Erlasses erleichtern können. In dem Artikel wird |
unter anderem der Begriff « Antrag » definiert. Dieser muss im | unter anderem der Begriff « Antrag » definiert. Dieser muss im |
weitesten Sinne verstanden werden, das heisst, gemeint sind sowohl der | weitesten Sinne verstanden werden, das heisst, gemeint sind sowohl der |
Antrag des Opfers als der seiner Anspruchsberechtigten und sowohl der | Antrag des Opfers als der seiner Anspruchsberechtigten und sowohl der |
erste Antrag als auch der spätere Antrag (Umstand, der sicher im Falle | erste Antrag als auch der spätere Antrag (Umstand, der sicher im Falle |
der Asbestose auftreten wird, da es sich um eine langwierige Krankheit | der Asbestose auftreten wird, da es sich um eine langwierige Krankheit |
handelt). | handelt). |
In diesem Artikel werden die Krankheiten definiert, für die eine | In diesem Artikel werden die Krankheiten definiert, für die eine |
Entschädigung gezahlt werden kann: das Mesotheliom und die Asbestose. | Entschädigung gezahlt werden kann: das Mesotheliom und die Asbestose. |
Die durch Asbest verursachten diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen | Die durch Asbest verursachten diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen |
werden in dem Masse mit der Asbestose gleichgesetzt, wie die Ursache | werden in dem Masse mit der Asbestose gleichgesetzt, wie die Ursache |
und die Folgen der Krankheiten die gleichen sind, selbst wenn die | und die Folgen der Krankheiten die gleichen sind, selbst wenn die |
medizinische Diagnose sie aufgrund der Tatsache unterscheidet, dass | medizinische Diagnose sie aufgrund der Tatsache unterscheidet, dass |
der Sitz der Krankheit verschieden ist, nämlich die Lunge bei der | der Sitz der Krankheit verschieden ist, nämlich die Lunge bei der |
Asbestose und die Pleura bei der diffusen beidseitigen | Asbestose und die Pleura bei der diffusen beidseitigen |
Pleuraverdickung. Es handelt sich immer um restriktive | Pleuraverdickung. Es handelt sich immer um restriktive |
Atemfunktionsstörungen, die durch Asbest verursacht werden und zu | Atemfunktionsstörungen, die durch Asbest verursacht werden und zu |
einer Ateminsuffizienz führen können. | einer Ateminsuffizienz führen können. |
In Kapitel II geht es um die Finanzierung | In Kapitel II geht es um die Finanzierung |
Art. 2 - Die durch das Programmgesetz festgelegten Mittel des | Art. 2 - Die durch das Programmgesetz festgelegten Mittel des |
Asbestfonds setzen sich zusammen aus: | Asbestfonds setzen sich zusammen aus: |
1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, dessen Quelle der König | 1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, dessen Quelle der König |
durch einen im Ministerrat beratenen separaten Erlass festlegen wird, | durch einen im Ministerrat beratenen separaten Erlass festlegen wird, |
2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der | 2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der |
Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht und wobei | Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht und wobei |
die Modalitäten durch diesen Artikel bestimmt werden, | die Modalitäten durch diesen Artikel bestimmt werden, |
3. einem Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der | 3. einem Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der |
Selbständigen, wie in Artikel 3 dieses Erlasses erwähnt. | Selbständigen, wie in Artikel 3 dieses Erlasses erwähnt. |
In Artikel 2 werden die Kategorien von Arbeitgebern bestimmt, die ab | In Artikel 2 werden die Kategorien von Arbeitgebern bestimmt, die ab |
dem 1. April 2007 Beiträge zur Finanzierung des Asbestfonds zahlen | dem 1. April 2007 Beiträge zur Finanzierung des Asbestfonds zahlen |
müssen. Der Beitragssatz wird auf 0,01 % festgelegt, um einen Ertrag | müssen. Der Beitragssatz wird auf 0,01 % festgelegt, um einen Ertrag |
von mindestens 10 Millionen EUR zu erhalten. | von mindestens 10 Millionen EUR zu erhalten. |
Die Schätzungen der Ausgaben erfolgen auf der Grundlage der vom | Die Schätzungen der Ausgaben erfolgen auf der Grundlage der vom |
Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten | Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten |
vorgeschlagenen Parameter. Die Schätzungen werden spätestens zum | vorgeschlagenen Parameter. Die Schätzungen werden spätestens zum |
Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans Gegenstand einer Kontrolle | Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans Gegenstand einer Kontrolle |
sein. Was das Mesotheliom betrifft, wird mit dieser Kontrolle eine | sein. Was das Mesotheliom betrifft, wird mit dieser Kontrolle eine |
Unterscheidung in puncto "Berufsopfer" und andere Opfer und falls | Unterscheidung in puncto "Berufsopfer" und andere Opfer und falls |
möglich je nach betreffendem Tätigkeitssektor gemacht. Was die | möglich je nach betreffendem Tätigkeitssektor gemacht. Was die |
Asbestose betrifft, wird die grundlegende Unterscheidung "Berufsopfer" | Asbestose betrifft, wird die grundlegende Unterscheidung "Berufsopfer" |
und "Selbständige" sein. | und "Selbständige" sein. |
Wenn aus der Kontrolle hervorgeht, dass sich die tatsächlichen | Wenn aus der Kontrolle hervorgeht, dass sich die tatsächlichen |
Ausgaben von den Schätzungen unterscheiden, die aufgrund der Parameter | Ausgaben von den Schätzungen unterscheiden, die aufgrund der Parameter |
gemacht wurden, die von den Sozialpartnern in Bezug auf die Anzahl | gemacht wurden, die von den Sozialpartnern in Bezug auf die Anzahl |
Opfer, Anspruchsberechtigter pro Opfer usw. vorgeschlagen worden | Opfer, Anspruchsberechtigter pro Opfer usw. vorgeschlagen worden |
waren, und dass hierdurch die Einnahmen des Asbestfonds niedriger als | waren, und dass hierdurch die Einnahmen des Asbestfonds niedriger als |
die Ausgaben sind, wird der Beitrag sofort angepasst. Diese Anpassung | die Ausgaben sind, wird der Beitrag sofort angepasst. Diese Anpassung |
wird nicht unbedingt allgemein angewandt werden, sie wird gezielt | wird nicht unbedingt allgemein angewandt werden, sie wird gezielt |
angewandt werden können oder aufgrund der vom Fonds für | angewandt werden können oder aufgrund der vom Fonds für |
Berufskrankheiten oder vom Asbestfonds übermittelten Daten variieren | Berufskrankheiten oder vom Asbestfonds übermittelten Daten variieren |
können. | können. |
Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die globale | Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die globale |
Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen zur Finanzierung | Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen zur Finanzierung |
des Asbestfonds beiträgt. Der Beitrag der Selbständigen wird aufgrund | des Asbestfonds beiträgt. Der Beitrag der Selbständigen wird aufgrund |
der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der | der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der |
Asbestfonds entschädigt, festgelegt. Für das Jahr 2007 wird der Betrag | Asbestfonds entschädigt, festgelegt. Für das Jahr 2007 wird der Betrag |
auf 750.000 EUR festgelegt. | auf 750.000 EUR festgelegt. |
Wenn künftig aus den Ergebnissen der oben erwähnten Kontrolle | Wenn künftig aus den Ergebnissen der oben erwähnten Kontrolle |
hervorgeht, dass die Anzahl Selbständiger, die entschädigt werden, | hervorgeht, dass die Anzahl Selbständiger, die entschädigt werden, |
sich in Wirklichkeit von der geschätzten Anzahl unterscheidet, kann | sich in Wirklichkeit von der geschätzten Anzahl unterscheidet, kann |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und |
den Finanzierungsbetrag festlegen. Wenn die Anzahl und der Betrag | den Finanzierungsbetrag festlegen. Wenn die Anzahl und der Betrag |
nicht vor dem 31. Dezember des Jahres X-1 festgelegt werden, wird der | nicht vor dem 31. Dezember des Jahres X-1 festgelegt werden, wird der |
Betrag für das Jahr X auf 750.000 EUR festgelegt. | Betrag für das Jahr X auf 750.000 EUR festgelegt. |
In Kapitel III geht es um die Einreichung des Antrags | In Kapitel III geht es um die Einreichung des Antrags |
Art. 4 - In Paragraph 1 wird die Weise bestimmt, wie die Anträge | Art. 4 - In Paragraph 1 wird die Weise bestimmt, wie die Anträge |
eingereicht werden müssen, um eine Beihilfe des Asbestfonds zu | eingereicht werden müssen, um eine Beihilfe des Asbestfonds zu |
erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass es für Berufskrankheiten | erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass es für Berufskrankheiten |
Formulare gibt, die vom Geschäftsführenden Ausschuss in Ausführung der | Formulare gibt, die vom Geschäftsführenden Ausschuss in Ausführung der |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision | Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision |
bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten | bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten |
eingereicht und untersucht werden, erstellt werden, schien es kohärent | eingereicht und untersucht werden, erstellt werden, schien es kohärent |
zu sein, sie als Muster für die an den Asbestfonds gerichteten Anträge | zu sein, sie als Muster für die an den Asbestfonds gerichteten Anträge |
zu benutzen, jedoch unter Anpassung des Formulars an die Bestimmungen | zu benutzen, jedoch unter Anpassung des Formulars an die Bestimmungen |
in Bezug auf den Asbestfonds und an die Art des zu entschädigenden | in Bezug auf den Asbestfonds und an die Art des zu entschädigenden |
Schadens. Das Prinzip der Möglichkeit, die Anträge auf elektronischem | Schadens. Das Prinzip der Möglichkeit, die Anträge auf elektronischem |
Wege einzureichen, ist auch im Hinblick auf eine künftige Anwendung | Wege einzureichen, ist auch im Hinblick auf eine künftige Anwendung |
eingeführt worden. | eingeführt worden. |
Paragraph 2 bezieht sich insbesondere auf die Person, die an | Paragraph 2 bezieht sich insbesondere auf die Person, die an |
Mesotheliom oder Asbestose erkrankt ist und für diese Krankheit | Mesotheliom oder Asbestose erkrankt ist und für diese Krankheit |
bereits in Anwendung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | bereits in Anwendung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
entschädigt worden ist. Sofern die Anerkennung dieser Krankheit durch | entschädigt worden ist. Sofern die Anerkennung dieser Krankheit durch |
den Fonds für Berufsunfälle nach dem 31. Dezember 2000 stattgefunden | den Fonds für Berufsunfälle nach dem 31. Dezember 2000 stattgefunden |
hat, scheint es demzufolge nicht notwendig, diese Person dazu zu | hat, scheint es demzufolge nicht notwendig, diese Person dazu zu |
verpflichten, wieder einen besonderen Antrag einzureichen, um eine | verpflichten, wieder einen besonderen Antrag einzureichen, um eine |
Beihilfe des Asbestfonds zu erhalten. Wenn die Anerkennung der | Beihilfe des Asbestfonds zu erhalten. Wenn die Anerkennung der |
Asbestose durch den FBK von vor dem 1. Januar 2001 datiert, muss | Asbestose durch den FBK von vor dem 1. Januar 2001 datiert, muss |
unbedingt ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht werden, wobei das | unbedingt ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht werden, wobei das |
Opfer jedoch über eine Frist von 3 Jahren verfügt, um den Antrag | Opfer jedoch über eine Frist von 3 Jahren verfügt, um den Antrag |
einzureichen. Diese Unterscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die | einzureichen. Diese Unterscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die |
Anerkennung der Asbestose vor dem 1. Januar 2001 sowohl die Asbestose | Anerkennung der Asbestose vor dem 1. Januar 2001 sowohl die Asbestose |
als auch eine andere Krankheit betraf, die heute für die Beteiligungen | als auch eine andere Krankheit betraf, die heute für die Beteiligungen |
des Asbestfonds nicht berücksichtigt wird. | des Asbestfonds nicht berücksichtigt wird. |
Was insbesondere die Asbestose betrifft, müssen in der Praxis die | Was insbesondere die Asbestose betrifft, müssen in der Praxis die |
Asbestose und die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen von den | Asbestose und die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen von den |
einfachen Pleuraplaques unterschieden werden. Die Kriterien für die | einfachen Pleuraplaques unterschieden werden. Die Kriterien für die |
Anerkennung der Asbestose haben sich im Laufe der letzten zwanzig | Anerkennung der Asbestose haben sich im Laufe der letzten zwanzig |
Jahre nämlich stark verändert. Mit dem Königlichen Erlass vom 22. März | Jahre nämlich stark verändert. Mit dem Königlichen Erlass vom 22. März |
1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur | 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur |
Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten wird die | Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten wird die |
Tatsache, dass die Fortschritte der medizinischen Technologie es | Tatsache, dass die Fortschritte der medizinischen Technologie es |
ermöglicht haben, eine genauere Diagnose in Bezug auf die durch die | ermöglicht haben, eine genauere Diagnose in Bezug auf die durch die |
Asbestexposition bedingten Krankheiten zu stellen, in die bestehenden | Asbestexposition bedingten Krankheiten zu stellen, in die bestehenden |
Vorschriften umgesetzt. | Vorschriften umgesetzt. |
Die alleinige Anwesenheit von Pleuraplaques ist kein ausreichender | Die alleinige Anwesenheit von Pleuraplaques ist kein ausreichender |
Grund mehr für die Anerkennung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades. Im | Grund mehr für die Anerkennung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades. Im |
Rahmen der Versicherung gegen Berufskrankheiten scheint es nicht | Rahmen der Versicherung gegen Berufskrankheiten scheint es nicht |
einmal gerechtfertigt zu sein, von einer « Krankheit » zu sprechen, da | einmal gerechtfertigt zu sein, von einer « Krankheit » zu sprechen, da |
die gesundheitliche Beeinträchtigung weder eine Arbeitsunfähigkeit zur | die gesundheitliche Beeinträchtigung weder eine Arbeitsunfähigkeit zur |
Folge hat noch eine medizinische Behandlung erfordert. Demzufolge | Folge hat noch eine medizinische Behandlung erfordert. Demzufolge |
sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass, wenn die Asbestose | sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass, wenn die Asbestose |
bei bestimmten Personen zu Beginn der achtziger Jahre als | bei bestimmten Personen zu Beginn der achtziger Jahre als |
Berufskrankheit anerkannt worden ist, sie heute, falls diese Personen | Berufskrankheit anerkannt worden ist, sie heute, falls diese Personen |
einen Antrag einreichen würden, vielleicht nicht mehr als solche | einen Antrag einreichen würden, vielleicht nicht mehr als solche |
anerkannt würde, da die Kriterien verfeinert worden sind und die | anerkannt würde, da die Kriterien verfeinert worden sind und die |
Pleuraplaques nicht mehr anerkannt werden. Es ist selbstverständlich, | Pleuraplaques nicht mehr anerkannt werden. Es ist selbstverständlich, |
dass nur für die Fälle von Asbestose im engeren Sinne und die diffusen | dass nur für die Fälle von Asbestose im engeren Sinne und die diffusen |
beidseitigen Pleuraverdickungen (früher pleurale Asbestose genannt), | beidseitigen Pleuraverdickungen (früher pleurale Asbestose genannt), |
die durch Asbest verursacht wurden, eine Beihilfe des Asbestfonds | die durch Asbest verursacht wurden, eine Beihilfe des Asbestfonds |
gewährt werden kann. | gewährt werden kann. |
Mit Paragraph 3 wird eine vereinfachte und schnellere Gewährung der | Mit Paragraph 3 wird eine vereinfachte und schnellere Gewährung der |
Entschädigung bezweckt, die den Anspruchsberechtigten einer Person | Entschädigung bezweckt, die den Anspruchsberechtigten einer Person |
gezahlt werden muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose | gezahlt werden muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose |
gestorben ist und der bereits eine Beihilfe des Asbestfonds gewährt | gestorben ist und der bereits eine Beihilfe des Asbestfonds gewährt |
wurde. In solch einer Situation muss der Antrag nämlich nicht mehr vom | wurde. In solch einer Situation muss der Antrag nämlich nicht mehr vom |
medizinischen Gesichtspunkt aus untersucht werden, da dem Antrag des | medizinischen Gesichtspunkt aus untersucht werden, da dem Antrag des |
Opfers bereits stattgegeben worden ist. Nur der administrative Teil, | Opfers bereits stattgegeben worden ist. Nur der administrative Teil, |
der dazu dient, nachzuweisen, dass der Anspruchsberechtigte den durch | der dazu dient, nachzuweisen, dass der Anspruchsberechtigte den durch |
das Programmgesetz festgelegten Bedingungen genügt, muss noch | das Programmgesetz festgelegten Bedingungen genügt, muss noch |
untersucht werden. | untersucht werden. |
Art. 5 - In diesem Artikel wird der Begriff « Datum » des Antrags | Art. 5 - In diesem Artikel wird der Begriff « Datum » des Antrags |
festgelegt. Dieser Begriff ist notwendig, um das Datum festzulegen, ab | festgelegt. Dieser Begriff ist notwendig, um das Datum festzulegen, ab |
dem der Asbestfonds den Opfern oder Anspruchsberechtigten eine | dem der Asbestfonds den Opfern oder Anspruchsberechtigten eine |
Beihilfe gewährt. | Beihilfe gewährt. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird ebenfalls erwähnt, welches Datum | In Artikel 5 Absatz 2 wird ebenfalls erwähnt, welches Datum |
berücksichtigt werden muss, wenn der Antrag irrtümlicherweise bei | berücksichtigt werden muss, wenn der Antrag irrtümlicherweise bei |
einer Einrichtung eingereicht worden ist, die nicht dafür zuständig | einer Einrichtung eingereicht worden ist, die nicht dafür zuständig |
ist, ihn zu bearbeiten. | ist, ihn zu bearbeiten. |
Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der | Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der |
Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein über den Beruf | Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein über den Beruf |
kontaminiertes Asbestopfer handelt, ist es ausserdem | kontaminiertes Asbestopfer handelt, ist es ausserdem |
selbstverständlich, dass der Fonds für Berufskrankheiten diesen Antrag | selbstverständlich, dass der Fonds für Berufskrankheiten diesen Antrag |
als ebenfalls im Rahmen seiner Rechtsvorschriften geltend betrachten | als ebenfalls im Rahmen seiner Rechtsvorschriften geltend betrachten |
muss. Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der | muss. Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der |
Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein "Berufsopfer" handelt, | Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein "Berufsopfer" handelt, |
das in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | das in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor fällt, muss der | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor fällt, muss der |
Asbestfonds die im Rahmen dieses Gesetzes zuständige Einrichtung davon | Asbestfonds die im Rahmen dieses Gesetzes zuständige Einrichtung davon |
in Kenntnis setzen und Letztere muss den Antrag als ebenfalls im | in Kenntnis setzen und Letztere muss den Antrag als ebenfalls im |
Rahmen ihrer Rechtsvorschriften geltend betrachten. Das Gleiche gilt, | Rahmen ihrer Rechtsvorschriften geltend betrachten. Das Gleiche gilt, |
wenn ein über den Beruf kontaminiertes Asbestopfer einen Antrag beim | wenn ein über den Beruf kontaminiertes Asbestopfer einen Antrag beim |
Fonds für Berufskrankheiten einreicht: Dieser Antrag muss ebenfalls | Fonds für Berufskrankheiten einreicht: Dieser Antrag muss ebenfalls |
als Antrag auf eine Beihilfe des Asbestfonds betrachtet werden können. | als Antrag auf eine Beihilfe des Asbestfonds betrachtet werden können. |
In Kapitel IV geht es um die Untersuchung der Anträge | In Kapitel IV geht es um die Untersuchung der Anträge |
Art. 6 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, den Verlauf der | Art. 6 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, den Verlauf der |
Untersuchung des Antrags durch den Asbestfonds festzulegen. | Untersuchung des Antrags durch den Asbestfonds festzulegen. |
Wenn der Antrag sich als unvollständig erweist, muss der Fonds den | Wenn der Antrag sich als unvollständig erweist, muss der Fonds den |
Antragsteller davon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen, welche | Antragsteller davon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen, welche |
Auskünfte oder Unterlagen fehlen. | Auskünfte oder Unterlagen fehlen. |
Wenn der Antragsteller nicht antwortet, wird ihm ein | Wenn der Antragsteller nicht antwortet, wird ihm ein |
Erinnerungsschreiben zugesandt. Falls er diesem Schreiben keine Folge | Erinnerungsschreiben zugesandt. Falls er diesem Schreiben keine Folge |
leistet, wird der Fonds aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis | leistet, wird der Fonds aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis |
hat, entscheiden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass das | hat, entscheiden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass das |
Behandlungsverfahren sich in die Länge zieht, was weder für den | Behandlungsverfahren sich in die Länge zieht, was weder für den |
Antragsteller noch für den Fonds wünschenswert wäre. | Antragsteller noch für den Fonds wünschenswert wäre. |
Art. 7 - Dieser Artikel enthält eine Bestimmung, die gemeinsam ist für | Art. 7 - Dieser Artikel enthält eine Bestimmung, die gemeinsam ist für |
sämtliche öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, welche | sämtliche öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, welche |
sich an das Nationalregister wenden müssen, um die | sich an das Nationalregister wenden müssen, um die |
Identifizierungsdaten der betreffenden natürlichen Personen zu | Identifizierungsdaten der betreffenden natürlichen Personen zu |
erhalten oder zu überprüfen. | erhalten oder zu überprüfen. |
Art. 8 - Mit diesem Artikel wird es dem Fonds ermöglicht, im Rahmen | Art. 8 - Mit diesem Artikel wird es dem Fonds ermöglicht, im Rahmen |
der Untersuchung eines Antrags alle notwendigen Massnahmen zu | der Untersuchung eines Antrags alle notwendigen Massnahmen zu |
ergreifen, wie unter anderem eine ärztliche Untersuchung des Opfers | ergreifen, wie unter anderem eine ärztliche Untersuchung des Opfers |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Art. 9 - In diesem Artikel werden die Fristen festgelegt, innerhalb | Art. 9 - In diesem Artikel werden die Fristen festgelegt, innerhalb |
deren die Beschlüsse vom Asbestfonds gefasst werden müssen. Für die | deren die Beschlüsse vom Asbestfonds gefasst werden müssen. Für die |
Akten in Sachen Mesotheliom erwies es sich als notwendig, eine kürzere | Akten in Sachen Mesotheliom erwies es sich als notwendig, eine kürzere |
Frist als für die Akten, die andere durch Asbest verursachte | Frist als für die Akten, die andere durch Asbest verursachte |
Krankheiten betreffen, festzulegen, und dies aufgrund der | Krankheiten betreffen, festzulegen, und dies aufgrund der |
Besonderheiten des Mesothelioms, nämlich dass, wenn alle anderen | Besonderheiten des Mesothelioms, nämlich dass, wenn alle anderen |
Bedingungen erfüllt sind, durch die alleinige Diagnose ein Anrecht auf | Bedingungen erfüllt sind, durch die alleinige Diagnose ein Anrecht auf |
Beihilfe eröffnet wird, ohne dass der Unfähigkeitsgrad festgestellt | Beihilfe eröffnet wird, ohne dass der Unfähigkeitsgrad festgestellt |
werden muss, und dass diese Krankheit im Allgemeinen schnell | werden muss, und dass diese Krankheit im Allgemeinen schnell |
fortschreitet. | fortschreitet. |
Der Beginn der oben erwähnten Fristen wird ebenfalls in diesem Artikel | Der Beginn der oben erwähnten Fristen wird ebenfalls in diesem Artikel |
8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] festgelegt: Es handelt sich entweder | 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] festgelegt: Es handelt sich entweder |
um den Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder um das | um den Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder um das |
Datum, an dem die in Artikel 6 letzter Absatz erwähnte Frist abläuft | Datum, an dem die in Artikel 6 letzter Absatz erwähnte Frist abläuft |
(es handelt sich folglich um die Frist, die dem Antragsteller | (es handelt sich folglich um die Frist, die dem Antragsteller |
eingeräumt wird, um seinen Antrag zu vervollständigen; wenn der | eingeräumt wird, um seinen Antrag zu vervollständigen; wenn der |
Antragsteller dem Fonds die zusätzlichen Informationen binnen der | Antragsteller dem Fonds die zusätzlichen Informationen binnen der |
vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt, ist der Fonds gezwungen, | vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt, ist der Fonds gezwungen, |
aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis hat, zu entscheiden). | aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis hat, zu entscheiden). |
In diesem Artikel werden ausserdem die gewöhnlichen Bestimmungen in | In diesem Artikel werden ausserdem die gewöhnlichen Bestimmungen in |
Sachen Begründung und Notifikation des Beschlusses aufgenommen. | Sachen Begründung und Notifikation des Beschlusses aufgenommen. |
In Kapitel V geht es um die Beihilfe des Asbestfonds | In Kapitel V geht es um die Beihilfe des Asbestfonds |
Art. 10 - In diesem Artikel wird die Höhe der monatlichen | Art. 10 - In diesem Artikel wird die Höhe der monatlichen |
Pauschalrente festgelegt, die dem Opfer, das an Mesotheliom oder | Pauschalrente festgelegt, die dem Opfer, das an Mesotheliom oder |
Asbestose erkrankt ist, gewährt werden muss. | Asbestose erkrankt ist, gewährt werden muss. |
Art. 11 - In diesem Artikel werden die Regeln der Kumulierung einer | Art. 11 - In diesem Artikel werden die Regeln der Kumulierung einer |
monatlichen Rente für Asbestose mit einer anderen Entschädigung für | monatlichen Rente für Asbestose mit einer anderen Entschädigung für |
dieselbe in Artikel 121 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte | dieselbe in Artikel 121 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte |
Krankheit festgelegt, nämlich: eine Entschädigung wegen | Krankheit festgelegt, nämlich: eine Entschädigung wegen |
Berufskrankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität oder aufgrund des | Berufskrankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität oder aufgrund des |
allgemeinen Rechts. | allgemeinen Rechts. |
Mit diesem Artikel wird bezweckt, dass die Antragsteller auf keinen | Mit diesem Artikel wird bezweckt, dass die Antragsteller auf keinen |
Fall, weder aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, noch durch | Fall, weder aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, noch durch |
private Transaktionen, zwei Mal für denselben Schaden entschädigt | private Transaktionen, zwei Mal für denselben Schaden entschädigt |
werden. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die monatliche Rente für | werden. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die monatliche Rente für |
Asbestose, da der Gesetzgeber in Artikel 121 Absatz 1 des | Asbestose, da der Gesetzgeber in Artikel 121 Absatz 1 des |
Programmgesetzes vorgesehen hat, dass bei Mesotheliom die monatliche | Programmgesetzes vorgesehen hat, dass bei Mesotheliom die monatliche |
Rente mit anderen Sozialleistungen voll kumulierbar ist. | Rente mit anderen Sozialleistungen voll kumulierbar ist. |
Art. 12 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass, wenn das Opfer an | Art. 12 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass, wenn das Opfer an |
mehreren asbestbedingten Krankheiten leidet, es Anrecht auf die | mehreren asbestbedingten Krankheiten leidet, es Anrecht auf die |
vorteilhafteste Entschädigung hat. | vorteilhafteste Entschädigung hat. |
Art. 13 und 14 - In diesen Artikeln wird die Höhe des Kapitals | Art. 13 und 14 - In diesen Artikeln wird die Höhe des Kapitals |
festgelegt, das den Anspruchsberechtigten einer Person gezahlt werden | festgelegt, das den Anspruchsberechtigten einer Person gezahlt werden |
muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gestorben ist. | muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gestorben ist. |
Diese Beträge sind unterschiedlich je nach Eigenschaft des | Diese Beträge sind unterschiedlich je nach Eigenschaft des |
Anspruchsberechtigten. | Anspruchsberechtigten. |
Der Pauschalbetrag, der dem Anspruchsberechtigten eines | Der Pauschalbetrag, der dem Anspruchsberechtigten eines |
Mesotheliom-Opfers gezahlt wird, ist höher als bei einem | Mesotheliom-Opfers gezahlt wird, ist höher als bei einem |
Asbestose-Opfer, und zwar aufgrund des Unterschieds in puncto | Asbestose-Opfer, und zwar aufgrund des Unterschieds in puncto |
Auswirkungen beider Krankheiten auf die Lebenserwartung des Opfers. In | Auswirkungen beider Krankheiten auf die Lebenserwartung des Opfers. In |
der Tat kann der kurze Zeitraum zwischen der Diagnose der Krankheit | der Tat kann der kurze Zeitraum zwischen der Diagnose der Krankheit |
und dem Tod des Opfers nachteilige Folgen für die | und dem Tod des Opfers nachteilige Folgen für die |
Anspruchsberechtigten, insbesondere im finanziellen Bereich, haben. | Anspruchsberechtigten, insbesondere im finanziellen Bereich, haben. |
In Kapitel VI geht es um die Zahlungsmodalitäten | In Kapitel VI geht es um die Zahlungsmodalitäten |
In diesem Kapitel (Artikel 15) wird bestimmt, dass die monatlichen | In diesem Kapitel (Artikel 15) wird bestimmt, dass die monatlichen |
Renten nach Ablauf der Frist ausgezahlt werden und dass das Kapital | Renten nach Ablauf der Frist ausgezahlt werden und dass das Kapital |
(Artikel 16) den Anspruchsberechtigen einmalig ausgezahlt werden wird. | (Artikel 16) den Anspruchsberechtigen einmalig ausgezahlt werden wird. |
In Artikel 17 werden die Regeln bestimmt, die es sowohl den Opfern als | In Artikel 17 werden die Regeln bestimmt, die es sowohl den Opfern als |
auch den Anspruchsberechtigten ermöglichen, die Beihilfe des Fonds auf | auch den Anspruchsberechtigten ermöglichen, die Beihilfe des Fonds auf |
ein Bankkonto ausgezahlt zu bekommen, wenn sie bestimmte Formalitäten | ein Bankkonto ausgezahlt zu bekommen, wenn sie bestimmte Formalitäten |
einhalten. Diese Bestimmungen sind den bestehenden Bestimmungen in | einhalten. Diese Bestimmungen sind den bestehenden Bestimmungen in |
puncto Berufskrankheiten ähnlich. Es wird ausserdem vorgesehen, dass | puncto Berufskrankheiten ähnlich. Es wird ausserdem vorgesehen, dass |
die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer auch per | die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer auch per |
Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen kann. | Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen kann. |
In Kapitel VII geht es um die Schlussbestimmungen | In Kapitel VII geht es um die Schlussbestimmungen |
Art. 18 - In diesem Artikel wird eine Informationspflicht für die | Art. 18 - In diesem Artikel wird eine Informationspflicht für die |
Arbeitgeber eingeführt, die dem Gesetz vom 3. Juli 1967 über die | Arbeitgeber eingeführt, die dem Gesetz vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor unterliegen. Diese | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor unterliegen. Diese |
Arbeitgeber müssen den Asbestfonds über die im Rahmen dieses Gesetzes | Arbeitgeber müssen den Asbestfonds über die im Rahmen dieses Gesetzes |
in Bezug auf die Mesotheliom- oder Asbestoseopfer gefassten Beschlüsse | in Bezug auf die Mesotheliom- oder Asbestoseopfer gefassten Beschlüsse |
informieren. | informieren. |
Art. 19 - In diesem Artikel werden die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 | Art. 19 - In diesem Artikel werden die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 |
§§ 1 und 2 des Programmgesetzes in Ausführung von Artikel 133 Absatz 2 | §§ 1 und 2 des Programmgesetzes in Ausführung von Artikel 133 Absatz 2 |
desselben Gesetzes gleichzeitig in Kraft gesetzt. | desselben Gesetzes gleichzeitig in Kraft gesetzt. |
Art. 20 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des Erlasses fest. | Art. 20 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des Erlasses fest. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel | 11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel |
VI des Programmgesetzes (I) | VI des Programmgesetzes (I) |
vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines | vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines |
Entschädigungsfonds für Asbestopfer | Entschädigungsfonds für Asbestopfer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere |
der Artikel 114 § 2, 116 Nr. 2 und 3, 119 § 1, 120 § 1 Absatz 2 und 3 | der Artikel 114 § 2, 116 Nr. 2 und 3, 119 § 1, 120 § 1 Absatz 2 und 3 |
und § 2 Absatz 2, 121 Absatz 3 und 133 Absatz 2; | und § 2 Absatz 2, 121 Absatz 3 und 133 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufskrankheiten vom 14. Februar 2007; | Fonds für Berufskrankheiten vom 14. Februar 2007; |
Aufgrund der Dringlichkeit, was Kapitel II des Erlasses betrifft; | Aufgrund der Dringlichkeit, was Kapitel II des Erlasses betrifft; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; | Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
Februar 2007; | Februar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.421/1 des Staatsrates vom 22. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.421/1 des Staatsrates vom 22. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres | Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres |
Ministers der Pensionen und Unseres Ministers der Beschäftigung und | Ministers der Pensionen und Unseres Ministers der Beschäftigung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Programmgesetz: das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, | 1. Programmgesetz: das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, |
2. koordinierten Gesetzen: die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze | 2. koordinierten Gesetzen: die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze |
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, | über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, |
3. Fonds: den Fonds für Berufskrankheiten, der in den Artikeln 4 und | 3. Fonds: den Fonds für Berufskrankheiten, der in den Artikeln 4 und |
folgenden der koordinierten Gesetze erwähnt ist und den in Artikel 6 | folgenden der koordinierten Gesetze erwähnt ist und den in Artikel 6 |
Nr. 10 der koordinierten Gesetze erwähnten Auftrag ausführt, | Nr. 10 der koordinierten Gesetze erwähnten Auftrag ausführt, |
4. Antrag: jeden Antrag zwecks Erhalt einer Beihilfe, die in Titel IV | 4. Antrag: jeden Antrag zwecks Erhalt einer Beihilfe, die in Titel IV |
Kapitel VI des Programmgesetzes vorgesehen ist, | Kapitel VI des Programmgesetzes vorgesehen ist, |
5. Asbestfonds: den Entschädigungsfonds für Asbestopfer, der durch | 5. Asbestfonds: den Entschädigungsfonds für Asbestopfer, der durch |
Artikel 113 von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes eingerichtet | Artikel 113 von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes eingerichtet |
ist, | ist, |
6. Mesotheliom: einen primären bösartigen epithelialen, sarkomatösen | 6. Mesotheliom: einen primären bösartigen epithelialen, sarkomatösen |
oder gemischten Pleura-, Peritoneal- oder Perikardtumor, | oder gemischten Pleura-, Peritoneal- oder Perikardtumor, |
7. Asbestose: eine durch Asbest verursachte Lungenfibrose. Für die | 7. Asbestose: eine durch Asbest verursachte Lungenfibrose. Für die |
Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die diffusen beidseitigen | Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die diffusen beidseitigen |
Pleuraverdickungen, die durch Asbest verursacht worden sind, mit der | Pleuraverdickungen, die durch Asbest verursacht worden sind, mit der |
Asbestose gleichgesetzt. | Asbestose gleichgesetzt. |
KAPITEL II - Finanzierung | KAPITEL II - Finanzierung |
Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur | Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen, die | Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen, die |
Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale | Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale |
Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen und die | Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen und die |
Arbeitgeber der Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen | Arbeitgeber der Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, schulden ab dem | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, schulden ab dem |
1. April 2007 einen Beitrag zur Finanzierung des Asbestfonds, dessen | 1. April 2007 einen Beitrag zur Finanzierung des Asbestfonds, dessen |
Satz auf 0,01 % festgelegt ist. | Satz auf 0,01 % festgelegt ist. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag wird auf der Grundlage der Löhne | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag wird auf der Grundlage der Löhne |
berechnet, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge | berechnet, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Art. 3 - § 1 - Der Asbestfonds wird ab dem 1. April 2007 von der | Art. 3 - § 1 - Der Asbestfonds wird ab dem 1. April 2007 von der |
globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch | globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch |
den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer | den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer |
globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in | globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in |
Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt worden ist, bis in Höhe | gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt worden ist, bis in Höhe |
eines durch vorliegenden Artikel festgelegten Jahresbetrags | eines durch vorliegenden Artikel festgelegten Jahresbetrags |
finanziert. | finanziert. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird aufgrund der Anzahl | § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird aufgrund der Anzahl |
Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds | Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds |
entschädigt, festgelegt, so wie diese Anzahl aus den verfügbaren Daten | entschädigt, festgelegt, so wie diese Anzahl aus den verfügbaren Daten |
zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans für das Kalenderjahr X | zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans für das Kalenderjahr X |
hervorgeht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | hervorgeht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag fest. Wenn die Anzahl und der | diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag fest. Wenn die Anzahl und der |
Betrag nicht vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres X-1 durch einen | Betrag nicht vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres X-1 durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, beläuft sich der | im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, beläuft sich der |
Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der | Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der |
Selbständigen für das Kalenderjahr X auf 750.000 EUR. Für das Jahr | Selbständigen für das Kalenderjahr X auf 750.000 EUR. Für das Jahr |
2007 ist der Finanzierungsbetrag auf 750.000 EUR festgelegt. | 2007 ist der Finanzierungsbetrag auf 750.000 EUR festgelegt. |
KAPITEL III - Einreichung der Anträge | KAPITEL III - Einreichung der Anträge |
Art. 4 - § 1 - Der in Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes erwähnte | Art. 4 - § 1 - Der in Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes erwähnte |
Beihilfeantrag muss, um zulässig zu sein, vom Opfer oder von seinen | Beihilfeantrag muss, um zulässig zu sein, vom Opfer oder von seinen |
Anspruchsberechtigten wie folgt eingereicht werden: | Anspruchsberechtigten wie folgt eingereicht werden: |
1. anhand eines angemessenen Formulars, das der Fonds den betreffenden | 1. anhand eines angemessenen Formulars, das der Fonds den betreffenden |
Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular, dessen Muster vom | Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular, dessen Muster vom |
Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird, setzt sich aus | Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird, setzt sich aus |
einem administrativen und einem medizinischen Teil zusammen. Ihm | einem administrativen und einem medizinischen Teil zusammen. Ihm |
müssen die darin verlangten Belege beigefügt werden. Es muss vom Opfer | müssen die darin verlangten Belege beigefügt werden. Es muss vom Opfer |
oder bei Tod des Letzteren von seinen Anspruchsberechtigten datiert | oder bei Tod des Letzteren von seinen Anspruchsberechtigten datiert |
und unterzeichnet werden, | und unterzeichnet werden, |
2. oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds | 2. oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds |
gebilligten elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäss den | gebilligten elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäss den |
darin enthaltenen Anweisungen ausgefüllt werden. | darin enthaltenen Anweisungen ausgefüllt werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Infkrafttreten des | § 2 - In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Infkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Mesotheliom in Anwendung | vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Mesotheliom in Anwendung |
der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden | der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt und es | Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt und es |
wird von der Einreichung eines Antrags befreit. | wird von der Einreichung eines Antrags befreit. |
In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Inkrafttreten des | In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Asbestose in Anwendung | vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Asbestose in Anwendung |
der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden | der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt, | Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt, |
sofern diese Krankheit ab dem 1. Januar 2001 anerkannt worden ist, und | sofern diese Krankheit ab dem 1. Januar 2001 anerkannt worden ist, und |
es wird von der Einreichung eines Antrags befreit. | es wird von der Einreichung eines Antrags befreit. |
Das Opfer, das in Anwendung der koordinierten Gesetze eine | Das Opfer, das in Anwendung der koordinierten Gesetze eine |
Entschädigung für Asbestose in Folge einer Anerkennung von vor dem 1. | Entschädigung für Asbestose in Folge einer Anerkennung von vor dem 1. |
Januar 2001 bezieht, muss einen Antrag einreichen. Sofern dieser | Januar 2001 bezieht, muss einen Antrag einreichen. Sofern dieser |
Antrag vor dem 1. April 2010 eingereicht wird und er für begründet | Antrag vor dem 1. April 2010 eingereicht wird und er für begründet |
erklärt wird, gilt der Antrag als am Datum des Inkrafttretens des | erklärt wird, gilt der Antrag als am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses eingereicht. | vorliegenden Erlasses eingereicht. |
§ 3 - Der Fonds besorgt den Anspruchsberechtigten einer verstorbenen | § 3 - Der Fonds besorgt den Anspruchsberechtigten einer verstorbenen |
Person, die die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte | Person, die die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte |
Beihilfe bezog, ein Formular zum Nachweis, dass sie die durch Artikel | Beihilfe bezog, ein Formular zum Nachweis, dass sie die durch Artikel |
120 § 2 des vorerwähnten Gesetzes auferlegten Bedingungen erfüllen. | 120 § 2 des vorerwähnten Gesetzes auferlegten Bedingungen erfüllen. |
Dieses Formular wird den Anspruchsberechtigten, die vom Fonds nach | Dieses Formular wird den Anspruchsberechtigten, die vom Fonds nach |
Konsultierung des Nationalregisters der natürlichen Personen | Konsultierung des Nationalregisters der natürlichen Personen |
identifiziert werden können, von Amts wegen zugesandt. In den anderen | identifiziert werden können, von Amts wegen zugesandt. In den anderen |
Fällen verschickt der Fonds dieses Formular auf Antrag der | Fällen verschickt der Fonds dieses Formular auf Antrag der |
Anspruchsberechtigten. | Anspruchsberechtigten. |
Art. 5 - Der Antrag, der gemäss Artikel 4 § 1 beim Fonds eingereicht | Art. 5 - Der Antrag, der gemäss Artikel 4 § 1 beim Fonds eingereicht |
wird, hat folgendes Datum: | wird, hat folgendes Datum: |
1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief | 1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief |
eingereicht worden ist, | eingereicht worden ist, |
2. das Datum des Empfangs des Antrags durch den Fonds, wenn er mit | 2. das Datum des Empfangs des Antrags durch den Fonds, wenn er mit |
gewöhnlicher Post eingereicht worden ist, | gewöhnlicher Post eingereicht worden ist, |
3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags durch den Fonds, | 3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags durch den Fonds, |
wenn er anhand des in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | wenn er anhand des in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten elektronischen Musters eingereicht worden ist. | erwähnten elektronischen Musters eingereicht worden ist. |
Wenn der dem Fonds übermittelte Antrag zwar gemäss Artikel 4 § 1, aber | Wenn der dem Fonds übermittelte Antrag zwar gemäss Artikel 4 § 1, aber |
irrtümlicherweise bei einer nicht zuständigen belgischen oder | irrtümlicherweise bei einer nicht zuständigen belgischen oder |
ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht worden | ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht worden |
ist, wird dieser Antrag als Empfangsdatum das Datum der Einreichung | ist, wird dieser Antrag als Empfangsdatum das Datum der Einreichung |
bei dieser Einrichtung haben, nämlich das des Poststempels, wenn er | bei dieser Einrichtung haben, nämlich das des Poststempels, wenn er |
per Einschreibebrief eingereicht worden ist, und, wenn dies nicht der | per Einschreibebrief eingereicht worden ist, und, wenn dies nicht der |
Fall ist, das Datum des Empfangs des Antrags durch diese nicht | Fall ist, das Datum des Empfangs des Antrags durch diese nicht |
zuständige Einrichtung. | zuständige Einrichtung. |
KAPITEL IV - Untersuchung der Anträge | KAPITEL IV - Untersuchung der Anträge |
Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags sendet der | Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags sendet der |
Fonds dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu. | Fonds dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu. |
Wenn der Antrag nicht alle notwendigen Elemente umfasst, die in dem in | Wenn der Antrag nicht alle notwendigen Elemente umfasst, die in dem in |
Artikel 4 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antragsformular erfordert werden, | Artikel 4 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antragsformular erfordert werden, |
meldet der Fonds dies dem Antragsteller unter Mitteilung der Auskünfte | meldet der Fonds dies dem Antragsteller unter Mitteilung der Auskünfte |
oder Unterlagen, die ihm zur Vervollständigung des Antrags übermittelt | oder Unterlagen, die ihm zur Vervollständigung des Antrags übermittelt |
werden müssen. | werden müssen. |
Wenn der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen | Wenn der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen |
binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie beantragt | binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie beantragt |
worden waren, noch nicht geliefert hat, dann sendet der Fonds ihm ein | worden waren, noch nicht geliefert hat, dann sendet der Fonds ihm ein |
Erinnerungsschreiben per Einschreibebrief. | Erinnerungsschreiben per Einschreibebrief. |
Wird diesem Schreiben binnen einem Monat keine Folge geleistet, dann | Wird diesem Schreiben binnen einem Monat keine Folge geleistet, dann |
entscheidet der Fonds aufgrund der Angaben, von denen er Kenntnis hat. | entscheidet der Fonds aufgrund der Angaben, von denen er Kenntnis hat. |
Art. 7 - Der Fonds muss sich an das Nationalregister der natürlichen | Art. 7 - Der Fonds muss sich an das Nationalregister der natürlichen |
Personen wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom | Personen wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn er | natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn er |
die Richtigkeit dieser Informationen überprüft. | die Richtigkeit dieser Informationen überprüft. |
Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur in dem Masse erlaubt, wie | Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur in dem Masse erlaubt, wie |
die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht | die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht |
erhältlich sind. | erhältlich sind. |
Art. 8 - Der Fonds kann im Rahmen der Untersuchung eines Antrags alle | Art. 8 - Der Fonds kann im Rahmen der Untersuchung eines Antrags alle |
notwendigen Massnahmen ergreifen, unter anderem eine ärztliche | notwendigen Massnahmen ergreifen, unter anderem eine ärztliche |
Untersuchung des Opfers vornehmen. | Untersuchung des Opfers vornehmen. |
Art. 9 - Der Fonds fasst einen Beschluss über jeden Antrag, der | Art. 9 - Der Fonds fasst einen Beschluss über jeden Antrag, der |
Mesotheliom betrifft, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die zum | Mesotheliom betrifft, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die zum |
Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder ab dem Datum des | Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder ab dem Datum des |
Ablaufs der in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Frist beginnt. Diese | Ablaufs der in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Frist beginnt. Diese |
Frist wird auf vier Monate erhöht, wenn der Antrag eine in Artikel 118 | Frist wird auf vier Monate erhöht, wenn der Antrag eine in Artikel 118 |
Nr. 2 und 3 des Programmgesetzes erwähnte Krankheit betrifft. | Nr. 2 und 3 des Programmgesetzes erwähnte Krankheit betrifft. |
Der Beschluss des Fonds ist mit Gründen versehen und wird dem | Der Beschluss des Fonds ist mit Gründen versehen und wird dem |
Antragsteller oder, falls er verstorben ist, seinen | Antragsteller oder, falls er verstorben ist, seinen |
Anspruchsberechtigten notifiziert. | Anspruchsberechtigten notifiziert. |
Diese Notifikation muss per Einschreibebrief erfolgen. Die Zusendung | Diese Notifikation muss per Einschreibebrief erfolgen. Die Zusendung |
der Schriftstücke und die Notifikation der Beschlüsse an die | der Schriftstücke und die Notifikation der Beschlüsse an die |
betreffende Person erfolgen an ihrem Hauptwohnort im Sinne von Artikel | betreffende Person erfolgen an ihrem Hauptwohnort im Sinne von Artikel |
3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Von dieser | eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Von dieser |
Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den die | Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den die |
betreffende Person an den Fonds richtet, abgewichen werden. | betreffende Person an den Fonds richtet, abgewichen werden. |
KAPITEL V - Beihilfe des Asbestfonds | KAPITEL V - Beihilfe des Asbestfonds |
Art. 10 - Die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Person | Art. 10 - Die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Person |
hat ab dem Monat des Empfangs des Antrags Anrecht auf: | hat ab dem Monat des Empfangs des Antrags Anrecht auf: |
1. eine monatliche Pauschalrente von 1.500 EUR, falls sie an | 1. eine monatliche Pauschalrente von 1.500 EUR, falls sie an |
Mesotheliom erkrankt ist, | Mesotheliom erkrankt ist, |
2. eine monatliche Rente von 15 EUR pro Prozent körperlicher | 2. eine monatliche Rente von 15 EUR pro Prozent körperlicher |
Unfähigkeit, falls sie an Asbestose erkrankt ist. | Unfähigkeit, falls sie an Asbestose erkrankt ist. |
Art. 11 - Die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnte monatliche Pauschalrente | Art. 11 - Die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnte monatliche Pauschalrente |
ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung um 50 % bei Kumulierung mit | ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung um 50 % bei Kumulierung mit |
einer Entschädigung für dieselbe Krankheit, die in Artikel 121 Absatz | einer Entschädigung für dieselbe Krankheit, die in Artikel 121 Absatz |
2 des Programmgesetzes erwähnt ist. | 2 des Programmgesetzes erwähnt ist. |
Art. 12 - Wenn das Opfer an mehreren asbestbedingten Krankheiten | Art. 12 - Wenn das Opfer an mehreren asbestbedingten Krankheiten |
leidet, hat es Anrecht auf die vorteilhafteste Entschädigung. | leidet, hat es Anrecht auf die vorteilhafteste Entschädigung. |
Art. 13 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von | Art. 13 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von |
Mesotheliom gestorben ist, hat Anrecht auf: | Mesotheliom gestorben ist, hat Anrecht auf: |
1. ein Kapital von 30.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 | 1. ein Kapital von 30.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 |
Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, | Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, |
2. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 | 2. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 |
Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, | Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, |
3. ein Kapital von 25.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 | 3. ein Kapital von 25.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 |
Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. | Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von | Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von |
Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf: | Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf: |
1. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 | 1. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 |
Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, | Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, |
2. ein Kapital von 7.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 | 2. ein Kapital von 7.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 |
Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, | Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, |
3. ein Kapital von 12.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 | 3. ein Kapital von 12.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 |
Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. | Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. |
KAPITEL VI - Zahlung | KAPITEL VI - Zahlung |
Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 § | Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 § |
1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss | 1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss |
eines jeden Monats zu zahlen. | eines jeden Monats zu zahlen. |
Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben. | Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben. |
Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des | Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des |
Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten | Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten |
innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2 | innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2 |
erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt. | erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt. |
Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der | Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der |
Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung | Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung |
auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist, | auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist, |
das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom | das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom |
Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird. | Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird. |
Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular | Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per | In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per |
gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen | gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen |
Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des | Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des |
Opfers sind, erfolgen. | Opfers sind, erfolgen. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Artikel 1. Der Asbestfonds wird von den Instanzen, die im Rahmen des | Artikel 1.Der Asbestfonds wird von den Instanzen, die im Rahmen des |
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
öffentlichen Sektor zuständig sind, von den Beschlüssen über die | öffentlichen Sektor zuständig sind, von den Beschlüssen über die |
Anerkennung der durch Asbest verursachten in Artikel 118 des | Anerkennung der durch Asbest verursachten in Artikel 118 des |
Programmgesetzes erwähnten Berufskrankheiten in Kenntnis gesetzt. | Programmgesetzes erwähnten Berufskrankheiten in Kenntnis gesetzt. |
Art. 2 - Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des | Art. 2 - Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des |
Programmgesetzes treten am 1. April 2007 in Kraft. | Programmgesetzes treten am 1. April 2007 in Kraft. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. |
Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen | Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen |
Angelegenheiten, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der | Angelegenheiten, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der |
Pensionen und Unser Minister der Beschäftigung sind, jeder für seinen | Pensionen und Unser Minister der Beschäftigung sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |