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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/05/2007
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Arrêté royal portant exécution du chapitre VI, du titre IV, de la loi-programme du 27 décembre 2006 portant création d'un Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, van de programmawet van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling
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11 MAI 2007. - Arrêté royal portant exécution du chapitre VI, du titre 11 MEI 2007. - Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van
IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 portant création d'un titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot oprichting
Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 11 mai 2007 portant exécution du chapitre VI, du besluit van 11 mei 2007 ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV,
titre IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 portant création van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot oprichting van een
d'un Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad
du 29 mai 2007, erratum Moniteur belge du 11 juin 2007). van 29 mei 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 11 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel 11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel
VI des Programmgesetzes (I) VI des Programmgesetzes (I)
vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines
Entschädigungsfonds für Asbestopfer Entschädigungsfonds für Asbestopfer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
wir haben die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen wir haben die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen
Erlasses zur Ausführung bestimmter Artikel von Titel IV Kapitel VI des Erlasses zur Ausführung bestimmter Artikel von Titel IV Kapitel VI des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 zur Unterschrift Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
In diesem Kapitel wird ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer In diesem Kapitel wird ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer
geschaffen, der in den Texten Asbestfonds genannt werden wird. geschaffen, der in den Texten Asbestfonds genannt werden wird.
Dieser Fonds ist beim Fonds für Berufskrankheiten, in den er organisch Dieser Fonds ist beim Fonds für Berufskrankheiten, in den er organisch
integriert ist, eingerichtet. integriert ist, eingerichtet.
Der Asbestfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden Der Asbestfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden
alle seine Aufgaben und die Durchführung der in Anwendung von Titel IV alle seine Aufgaben und die Durchführung der in Anwendung von Titel IV
Kapitel VI des vorerwähnten Programmgesetzes gefassten Beschlüsse Kapitel VI des vorerwähnten Programmgesetzes gefassten Beschlüsse
einen neuen Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten bilden. einen neuen Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten bilden.
Die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und Die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und
die Entschädigung für Berufskrankheiten sind demzufolge durch die die Entschädigung für Berufskrankheiten sind demzufolge durch die
Einfügung einer Nr. 10 in Artikel 6 abgeändert worden, durch die dem Einfügung einer Nr. 10 in Artikel 6 abgeändert worden, durch die dem
Fonds für Berufskrankheiten der Auftrag hinzugefügt worden ist, « den Fonds für Berufskrankheiten der Auftrag hinzugefügt worden ist, « den
Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen ». Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen ».
Die finanzielle, administrative und budgetäre Verwaltung des Die finanzielle, administrative und budgetäre Verwaltung des
Asbestfonds muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Asbestfonds muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlasses sein. Die tägliche Geschäftsführung des Asbestfonds, die Erlasses sein. Die tägliche Geschäftsführung des Asbestfonds, die
Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den
Gesetzesbestimmungen ausgeübt, die auf den Fonds für Berufskrankheiten Gesetzesbestimmungen ausgeübt, die auf den Fonds für Berufskrankheiten
anwendbar sind. anwendbar sind.
Die Beihilfe des Asbestfonds bezieht sich auf sämtliche Personen, die Die Beihilfe des Asbestfonds bezieht sich auf sämtliche Personen, die
an einer Krankheit leiden, die durch eine Asbestexposition bedingt an einer Krankheit leiden, die durch eine Asbestexposition bedingt
ist. Zurzeit ist diese Beihilfe auf die Opfer beschränkt, die an ist. Zurzeit ist diese Beihilfe auf die Opfer beschränkt, die an
Mesotheliom oder Asbestose erkrankt sind. Mesotheliom oder Asbestose erkrankt sind.
Später werden andere Krankheiten, für die erwiesen ist, dass sie Später werden andere Krankheiten, für die erwiesen ist, dass sie
massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind, berücksichtigt massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind, berücksichtigt
werden, um ein Anrecht auf eine Beihilfe des Asbestfonds zu eröffnen. werden, um ein Anrecht auf eine Beihilfe des Asbestfonds zu eröffnen.
Diese Ausdehnung wird über einen im Ministerrat beratenen Königlichen Diese Ausdehnung wird über einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass erfolgen müssen. Erlass erfolgen müssen.
Die Beihilfe des Asbestfonds ist für das Opfer selbst eine monatliche Die Beihilfe des Asbestfonds ist für das Opfer selbst eine monatliche
Pauschalrente und für seine Anspruchsberechtigten ein festes Kapital. Pauschalrente und für seine Anspruchsberechtigten ein festes Kapital.
Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt:
1. die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber und der 1. die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber und der
Selbständigen an der Finanzierung des Asbestfonds bestimmen, Selbständigen an der Finanzierung des Asbestfonds bestimmen,
2. die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Beihilfeanträge 2. die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Beihilfeanträge
eingereicht und untersucht werden müssen, eingereicht und untersucht werden müssen,
3. die Höhe und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung der 3. die Höhe und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung der
monatlichen Pauschalrente an das Opfer sowie die Regeln bei der monatlichen Pauschalrente an das Opfer sowie die Regeln bei der
Kumulierung dieser monatlichen Rente mit anderen Entschädigungen, die Kumulierung dieser monatlichen Rente mit anderen Entschädigungen, die
das Opfer für dieselbe Krankheit bezieht, bestimmen, das Opfer für dieselbe Krankheit bezieht, bestimmen,
4. die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung des Kapitals an die 4. die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung des Kapitals an die
Anspruchsberechtigten bestimmen, Anspruchsberechtigten bestimmen,
5. das Inkrafttreten der Bestimmungen des Programmgesetzes, die die 5. das Inkrafttreten der Bestimmungen des Programmgesetzes, die die
Finanzierung des Asbestfonds durch die Arbeitgeber und die Finanzierung des Asbestfonds durch die Arbeitgeber und die
Selbständigen betreffen, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die Selbständigen betreffen, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die
Begrenzung in Sachen Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten Begrenzung in Sachen Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten
festlegen. festlegen.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
In Kapitel I geht es um die Begriffsbestimmungen In Kapitel I geht es um die Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Dieser Artikel umfasst einige Begriffsbestimmungen, die Artikel 1 - Dieser Artikel umfasst einige Begriffsbestimmungen, die
das Verständnis des Erlasses erleichtern können. In dem Artikel wird das Verständnis des Erlasses erleichtern können. In dem Artikel wird
unter anderem der Begriff « Antrag » definiert. Dieser muss im unter anderem der Begriff « Antrag » definiert. Dieser muss im
weitesten Sinne verstanden werden, das heisst, gemeint sind sowohl der weitesten Sinne verstanden werden, das heisst, gemeint sind sowohl der
Antrag des Opfers als der seiner Anspruchsberechtigten und sowohl der Antrag des Opfers als der seiner Anspruchsberechtigten und sowohl der
erste Antrag als auch der spätere Antrag (Umstand, der sicher im Falle erste Antrag als auch der spätere Antrag (Umstand, der sicher im Falle
der Asbestose auftreten wird, da es sich um eine langwierige Krankheit der Asbestose auftreten wird, da es sich um eine langwierige Krankheit
handelt). handelt).
In diesem Artikel werden die Krankheiten definiert, für die eine In diesem Artikel werden die Krankheiten definiert, für die eine
Entschädigung gezahlt werden kann: das Mesotheliom und die Asbestose. Entschädigung gezahlt werden kann: das Mesotheliom und die Asbestose.
Die durch Asbest verursachten diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen Die durch Asbest verursachten diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen
werden in dem Masse mit der Asbestose gleichgesetzt, wie die Ursache werden in dem Masse mit der Asbestose gleichgesetzt, wie die Ursache
und die Folgen der Krankheiten die gleichen sind, selbst wenn die und die Folgen der Krankheiten die gleichen sind, selbst wenn die
medizinische Diagnose sie aufgrund der Tatsache unterscheidet, dass medizinische Diagnose sie aufgrund der Tatsache unterscheidet, dass
der Sitz der Krankheit verschieden ist, nämlich die Lunge bei der der Sitz der Krankheit verschieden ist, nämlich die Lunge bei der
Asbestose und die Pleura bei der diffusen beidseitigen Asbestose und die Pleura bei der diffusen beidseitigen
Pleuraverdickung. Es handelt sich immer um restriktive Pleuraverdickung. Es handelt sich immer um restriktive
Atemfunktionsstörungen, die durch Asbest verursacht werden und zu Atemfunktionsstörungen, die durch Asbest verursacht werden und zu
einer Ateminsuffizienz führen können. einer Ateminsuffizienz führen können.
In Kapitel II geht es um die Finanzierung In Kapitel II geht es um die Finanzierung
Art. 2 - Die durch das Programmgesetz festgelegten Mittel des Art. 2 - Die durch das Programmgesetz festgelegten Mittel des
Asbestfonds setzen sich zusammen aus: Asbestfonds setzen sich zusammen aus:
1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, dessen Quelle der König 1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, dessen Quelle der König
durch einen im Ministerrat beratenen separaten Erlass festlegen wird, durch einen im Ministerrat beratenen separaten Erlass festlegen wird,
2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der 2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der
Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht und wobei Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht und wobei
die Modalitäten durch diesen Artikel bestimmt werden, die Modalitäten durch diesen Artikel bestimmt werden,
3. einem Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der 3. einem Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der
Selbständigen, wie in Artikel 3 dieses Erlasses erwähnt. Selbständigen, wie in Artikel 3 dieses Erlasses erwähnt.
In Artikel 2 werden die Kategorien von Arbeitgebern bestimmt, die ab In Artikel 2 werden die Kategorien von Arbeitgebern bestimmt, die ab
dem 1. April 2007 Beiträge zur Finanzierung des Asbestfonds zahlen dem 1. April 2007 Beiträge zur Finanzierung des Asbestfonds zahlen
müssen. Der Beitragssatz wird auf 0,01 % festgelegt, um einen Ertrag müssen. Der Beitragssatz wird auf 0,01 % festgelegt, um einen Ertrag
von mindestens 10 Millionen EUR zu erhalten. von mindestens 10 Millionen EUR zu erhalten.
Die Schätzungen der Ausgaben erfolgen auf der Grundlage der vom Die Schätzungen der Ausgaben erfolgen auf der Grundlage der vom
Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten
vorgeschlagenen Parameter. Die Schätzungen werden spätestens zum vorgeschlagenen Parameter. Die Schätzungen werden spätestens zum
Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans Gegenstand einer Kontrolle Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans Gegenstand einer Kontrolle
sein. Was das Mesotheliom betrifft, wird mit dieser Kontrolle eine sein. Was das Mesotheliom betrifft, wird mit dieser Kontrolle eine
Unterscheidung in puncto "Berufsopfer" und andere Opfer und falls Unterscheidung in puncto "Berufsopfer" und andere Opfer und falls
möglich je nach betreffendem Tätigkeitssektor gemacht. Was die möglich je nach betreffendem Tätigkeitssektor gemacht. Was die
Asbestose betrifft, wird die grundlegende Unterscheidung "Berufsopfer" Asbestose betrifft, wird die grundlegende Unterscheidung "Berufsopfer"
und "Selbständige" sein. und "Selbständige" sein.
Wenn aus der Kontrolle hervorgeht, dass sich die tatsächlichen Wenn aus der Kontrolle hervorgeht, dass sich die tatsächlichen
Ausgaben von den Schätzungen unterscheiden, die aufgrund der Parameter Ausgaben von den Schätzungen unterscheiden, die aufgrund der Parameter
gemacht wurden, die von den Sozialpartnern in Bezug auf die Anzahl gemacht wurden, die von den Sozialpartnern in Bezug auf die Anzahl
Opfer, Anspruchsberechtigter pro Opfer usw. vorgeschlagen worden Opfer, Anspruchsberechtigter pro Opfer usw. vorgeschlagen worden
waren, und dass hierdurch die Einnahmen des Asbestfonds niedriger als waren, und dass hierdurch die Einnahmen des Asbestfonds niedriger als
die Ausgaben sind, wird der Beitrag sofort angepasst. Diese Anpassung die Ausgaben sind, wird der Beitrag sofort angepasst. Diese Anpassung
wird nicht unbedingt allgemein angewandt werden, sie wird gezielt wird nicht unbedingt allgemein angewandt werden, sie wird gezielt
angewandt werden können oder aufgrund der vom Fonds für angewandt werden können oder aufgrund der vom Fonds für
Berufskrankheiten oder vom Asbestfonds übermittelten Daten variieren Berufskrankheiten oder vom Asbestfonds übermittelten Daten variieren
können. können.
Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die globale Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die globale
Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen zur Finanzierung Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen zur Finanzierung
des Asbestfonds beiträgt. Der Beitrag der Selbständigen wird aufgrund des Asbestfonds beiträgt. Der Beitrag der Selbständigen wird aufgrund
der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der
Asbestfonds entschädigt, festgelegt. Für das Jahr 2007 wird der Betrag Asbestfonds entschädigt, festgelegt. Für das Jahr 2007 wird der Betrag
auf 750.000 EUR festgelegt. auf 750.000 EUR festgelegt.
Wenn künftig aus den Ergebnissen der oben erwähnten Kontrolle Wenn künftig aus den Ergebnissen der oben erwähnten Kontrolle
hervorgeht, dass die Anzahl Selbständiger, die entschädigt werden, hervorgeht, dass die Anzahl Selbständiger, die entschädigt werden,
sich in Wirklichkeit von der geschätzten Anzahl unterscheidet, kann sich in Wirklichkeit von der geschätzten Anzahl unterscheidet, kann
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und
den Finanzierungsbetrag festlegen. Wenn die Anzahl und der Betrag den Finanzierungsbetrag festlegen. Wenn die Anzahl und der Betrag
nicht vor dem 31. Dezember des Jahres X-1 festgelegt werden, wird der nicht vor dem 31. Dezember des Jahres X-1 festgelegt werden, wird der
Betrag für das Jahr X auf 750.000 EUR festgelegt. Betrag für das Jahr X auf 750.000 EUR festgelegt.
In Kapitel III geht es um die Einreichung des Antrags In Kapitel III geht es um die Einreichung des Antrags
Art. 4 - In Paragraph 1 wird die Weise bestimmt, wie die Anträge Art. 4 - In Paragraph 1 wird die Weise bestimmt, wie die Anträge
eingereicht werden müssen, um eine Beihilfe des Asbestfonds zu eingereicht werden müssen, um eine Beihilfe des Asbestfonds zu
erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass es für Berufskrankheiten erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass es für Berufskrankheiten
Formulare gibt, die vom Geschäftsführenden Ausschuss in Ausführung der Formulare gibt, die vom Geschäftsführenden Ausschuss in Ausführung der
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur
Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision
bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten
eingereicht und untersucht werden, erstellt werden, schien es kohärent eingereicht und untersucht werden, erstellt werden, schien es kohärent
zu sein, sie als Muster für die an den Asbestfonds gerichteten Anträge zu sein, sie als Muster für die an den Asbestfonds gerichteten Anträge
zu benutzen, jedoch unter Anpassung des Formulars an die Bestimmungen zu benutzen, jedoch unter Anpassung des Formulars an die Bestimmungen
in Bezug auf den Asbestfonds und an die Art des zu entschädigenden in Bezug auf den Asbestfonds und an die Art des zu entschädigenden
Schadens. Das Prinzip der Möglichkeit, die Anträge auf elektronischem Schadens. Das Prinzip der Möglichkeit, die Anträge auf elektronischem
Wege einzureichen, ist auch im Hinblick auf eine künftige Anwendung Wege einzureichen, ist auch im Hinblick auf eine künftige Anwendung
eingeführt worden. eingeführt worden.
Paragraph 2 bezieht sich insbesondere auf die Person, die an Paragraph 2 bezieht sich insbesondere auf die Person, die an
Mesotheliom oder Asbestose erkrankt ist und für diese Krankheit Mesotheliom oder Asbestose erkrankt ist und für diese Krankheit
bereits in Anwendung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über bereits in Anwendung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
entschädigt worden ist. Sofern die Anerkennung dieser Krankheit durch entschädigt worden ist. Sofern die Anerkennung dieser Krankheit durch
den Fonds für Berufsunfälle nach dem 31. Dezember 2000 stattgefunden den Fonds für Berufsunfälle nach dem 31. Dezember 2000 stattgefunden
hat, scheint es demzufolge nicht notwendig, diese Person dazu zu hat, scheint es demzufolge nicht notwendig, diese Person dazu zu
verpflichten, wieder einen besonderen Antrag einzureichen, um eine verpflichten, wieder einen besonderen Antrag einzureichen, um eine
Beihilfe des Asbestfonds zu erhalten. Wenn die Anerkennung der Beihilfe des Asbestfonds zu erhalten. Wenn die Anerkennung der
Asbestose durch den FBK von vor dem 1. Januar 2001 datiert, muss Asbestose durch den FBK von vor dem 1. Januar 2001 datiert, muss
unbedingt ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht werden, wobei das unbedingt ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht werden, wobei das
Opfer jedoch über eine Frist von 3 Jahren verfügt, um den Antrag Opfer jedoch über eine Frist von 3 Jahren verfügt, um den Antrag
einzureichen. Diese Unterscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die einzureichen. Diese Unterscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die
Anerkennung der Asbestose vor dem 1. Januar 2001 sowohl die Asbestose Anerkennung der Asbestose vor dem 1. Januar 2001 sowohl die Asbestose
als auch eine andere Krankheit betraf, die heute für die Beteiligungen als auch eine andere Krankheit betraf, die heute für die Beteiligungen
des Asbestfonds nicht berücksichtigt wird. des Asbestfonds nicht berücksichtigt wird.
Was insbesondere die Asbestose betrifft, müssen in der Praxis die Was insbesondere die Asbestose betrifft, müssen in der Praxis die
Asbestose und die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen von den Asbestose und die diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen von den
einfachen Pleuraplaques unterschieden werden. Die Kriterien für die einfachen Pleuraplaques unterschieden werden. Die Kriterien für die
Anerkennung der Asbestose haben sich im Laufe der letzten zwanzig Anerkennung der Asbestose haben sich im Laufe der letzten zwanzig
Jahre nämlich stark verändert. Mit dem Königlichen Erlass vom 22. März Jahre nämlich stark verändert. Mit dem Königlichen Erlass vom 22. März
1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur 1999 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. März 1969 zur
Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten wird die Festlegung der Liste der zu entschädigenden Berufskrankheiten wird die
Tatsache, dass die Fortschritte der medizinischen Technologie es Tatsache, dass die Fortschritte der medizinischen Technologie es
ermöglicht haben, eine genauere Diagnose in Bezug auf die durch die ermöglicht haben, eine genauere Diagnose in Bezug auf die durch die
Asbestexposition bedingten Krankheiten zu stellen, in die bestehenden Asbestexposition bedingten Krankheiten zu stellen, in die bestehenden
Vorschriften umgesetzt. Vorschriften umgesetzt.
Die alleinige Anwesenheit von Pleuraplaques ist kein ausreichender Die alleinige Anwesenheit von Pleuraplaques ist kein ausreichender
Grund mehr für die Anerkennung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades. Im Grund mehr für die Anerkennung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades. Im
Rahmen der Versicherung gegen Berufskrankheiten scheint es nicht Rahmen der Versicherung gegen Berufskrankheiten scheint es nicht
einmal gerechtfertigt zu sein, von einer « Krankheit » zu sprechen, da einmal gerechtfertigt zu sein, von einer « Krankheit » zu sprechen, da
die gesundheitliche Beeinträchtigung weder eine Arbeitsunfähigkeit zur die gesundheitliche Beeinträchtigung weder eine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hat noch eine medizinische Behandlung erfordert. Demzufolge Folge hat noch eine medizinische Behandlung erfordert. Demzufolge
sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass, wenn die Asbestose sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass, wenn die Asbestose
bei bestimmten Personen zu Beginn der achtziger Jahre als bei bestimmten Personen zu Beginn der achtziger Jahre als
Berufskrankheit anerkannt worden ist, sie heute, falls diese Personen Berufskrankheit anerkannt worden ist, sie heute, falls diese Personen
einen Antrag einreichen würden, vielleicht nicht mehr als solche einen Antrag einreichen würden, vielleicht nicht mehr als solche
anerkannt würde, da die Kriterien verfeinert worden sind und die anerkannt würde, da die Kriterien verfeinert worden sind und die
Pleuraplaques nicht mehr anerkannt werden. Es ist selbstverständlich, Pleuraplaques nicht mehr anerkannt werden. Es ist selbstverständlich,
dass nur für die Fälle von Asbestose im engeren Sinne und die diffusen dass nur für die Fälle von Asbestose im engeren Sinne und die diffusen
beidseitigen Pleuraverdickungen (früher pleurale Asbestose genannt), beidseitigen Pleuraverdickungen (früher pleurale Asbestose genannt),
die durch Asbest verursacht wurden, eine Beihilfe des Asbestfonds die durch Asbest verursacht wurden, eine Beihilfe des Asbestfonds
gewährt werden kann. gewährt werden kann.
Mit Paragraph 3 wird eine vereinfachte und schnellere Gewährung der Mit Paragraph 3 wird eine vereinfachte und schnellere Gewährung der
Entschädigung bezweckt, die den Anspruchsberechtigten einer Person Entschädigung bezweckt, die den Anspruchsberechtigten einer Person
gezahlt werden muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gezahlt werden muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose
gestorben ist und der bereits eine Beihilfe des Asbestfonds gewährt gestorben ist und der bereits eine Beihilfe des Asbestfonds gewährt
wurde. In solch einer Situation muss der Antrag nämlich nicht mehr vom wurde. In solch einer Situation muss der Antrag nämlich nicht mehr vom
medizinischen Gesichtspunkt aus untersucht werden, da dem Antrag des medizinischen Gesichtspunkt aus untersucht werden, da dem Antrag des
Opfers bereits stattgegeben worden ist. Nur der administrative Teil, Opfers bereits stattgegeben worden ist. Nur der administrative Teil,
der dazu dient, nachzuweisen, dass der Anspruchsberechtigte den durch der dazu dient, nachzuweisen, dass der Anspruchsberechtigte den durch
das Programmgesetz festgelegten Bedingungen genügt, muss noch das Programmgesetz festgelegten Bedingungen genügt, muss noch
untersucht werden. untersucht werden.
Art. 5 - In diesem Artikel wird der Begriff « Datum » des Antrags Art. 5 - In diesem Artikel wird der Begriff « Datum » des Antrags
festgelegt. Dieser Begriff ist notwendig, um das Datum festzulegen, ab festgelegt. Dieser Begriff ist notwendig, um das Datum festzulegen, ab
dem der Asbestfonds den Opfern oder Anspruchsberechtigten eine dem der Asbestfonds den Opfern oder Anspruchsberechtigten eine
Beihilfe gewährt. Beihilfe gewährt.
In Artikel 5 Absatz 2 wird ebenfalls erwähnt, welches Datum In Artikel 5 Absatz 2 wird ebenfalls erwähnt, welches Datum
berücksichtigt werden muss, wenn der Antrag irrtümlicherweise bei berücksichtigt werden muss, wenn der Antrag irrtümlicherweise bei
einer Einrichtung eingereicht worden ist, die nicht dafür zuständig einer Einrichtung eingereicht worden ist, die nicht dafür zuständig
ist, ihn zu bearbeiten. ist, ihn zu bearbeiten.
Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der
Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein über den Beruf Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein über den Beruf
kontaminiertes Asbestopfer handelt, ist es ausserdem kontaminiertes Asbestopfer handelt, ist es ausserdem
selbstverständlich, dass der Fonds für Berufskrankheiten diesen Antrag selbstverständlich, dass der Fonds für Berufskrankheiten diesen Antrag
als ebenfalls im Rahmen seiner Rechtsvorschriften geltend betrachten als ebenfalls im Rahmen seiner Rechtsvorschriften geltend betrachten
muss. Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der muss. Wenn ein Antrag beim Asbestfonds eingereicht wird und aus der
Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein "Berufsopfer" handelt, Untersuchung hervorgeht, dass es sich um ein "Berufsopfer" handelt,
das in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die das in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor fällt, muss der und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor fällt, muss der
Asbestfonds die im Rahmen dieses Gesetzes zuständige Einrichtung davon Asbestfonds die im Rahmen dieses Gesetzes zuständige Einrichtung davon
in Kenntnis setzen und Letztere muss den Antrag als ebenfalls im in Kenntnis setzen und Letztere muss den Antrag als ebenfalls im
Rahmen ihrer Rechtsvorschriften geltend betrachten. Das Gleiche gilt, Rahmen ihrer Rechtsvorschriften geltend betrachten. Das Gleiche gilt,
wenn ein über den Beruf kontaminiertes Asbestopfer einen Antrag beim wenn ein über den Beruf kontaminiertes Asbestopfer einen Antrag beim
Fonds für Berufskrankheiten einreicht: Dieser Antrag muss ebenfalls Fonds für Berufskrankheiten einreicht: Dieser Antrag muss ebenfalls
als Antrag auf eine Beihilfe des Asbestfonds betrachtet werden können. als Antrag auf eine Beihilfe des Asbestfonds betrachtet werden können.
In Kapitel IV geht es um die Untersuchung der Anträge In Kapitel IV geht es um die Untersuchung der Anträge
Art. 6 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, den Verlauf der Art. 6 - Mit diesem Artikel wird bezweckt, den Verlauf der
Untersuchung des Antrags durch den Asbestfonds festzulegen. Untersuchung des Antrags durch den Asbestfonds festzulegen.
Wenn der Antrag sich als unvollständig erweist, muss der Fonds den Wenn der Antrag sich als unvollständig erweist, muss der Fonds den
Antragsteller davon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen, welche Antragsteller davon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen, welche
Auskünfte oder Unterlagen fehlen. Auskünfte oder Unterlagen fehlen.
Wenn der Antragsteller nicht antwortet, wird ihm ein Wenn der Antragsteller nicht antwortet, wird ihm ein
Erinnerungsschreiben zugesandt. Falls er diesem Schreiben keine Folge Erinnerungsschreiben zugesandt. Falls er diesem Schreiben keine Folge
leistet, wird der Fonds aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis leistet, wird der Fonds aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis
hat, entscheiden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass das hat, entscheiden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass das
Behandlungsverfahren sich in die Länge zieht, was weder für den Behandlungsverfahren sich in die Länge zieht, was weder für den
Antragsteller noch für den Fonds wünschenswert wäre. Antragsteller noch für den Fonds wünschenswert wäre.
Art. 7 - Dieser Artikel enthält eine Bestimmung, die gemeinsam ist für Art. 7 - Dieser Artikel enthält eine Bestimmung, die gemeinsam ist für
sämtliche öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, welche sämtliche öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, welche
sich an das Nationalregister wenden müssen, um die sich an das Nationalregister wenden müssen, um die
Identifizierungsdaten der betreffenden natürlichen Personen zu Identifizierungsdaten der betreffenden natürlichen Personen zu
erhalten oder zu überprüfen. erhalten oder zu überprüfen.
Art. 8 - Mit diesem Artikel wird es dem Fonds ermöglicht, im Rahmen Art. 8 - Mit diesem Artikel wird es dem Fonds ermöglicht, im Rahmen
der Untersuchung eines Antrags alle notwendigen Massnahmen zu der Untersuchung eines Antrags alle notwendigen Massnahmen zu
ergreifen, wie unter anderem eine ärztliche Untersuchung des Opfers ergreifen, wie unter anderem eine ärztliche Untersuchung des Opfers
vorzunehmen. vorzunehmen.
Art. 9 - In diesem Artikel werden die Fristen festgelegt, innerhalb Art. 9 - In diesem Artikel werden die Fristen festgelegt, innerhalb
deren die Beschlüsse vom Asbestfonds gefasst werden müssen. Für die deren die Beschlüsse vom Asbestfonds gefasst werden müssen. Für die
Akten in Sachen Mesotheliom erwies es sich als notwendig, eine kürzere Akten in Sachen Mesotheliom erwies es sich als notwendig, eine kürzere
Frist als für die Akten, die andere durch Asbest verursachte Frist als für die Akten, die andere durch Asbest verursachte
Krankheiten betreffen, festzulegen, und dies aufgrund der Krankheiten betreffen, festzulegen, und dies aufgrund der
Besonderheiten des Mesothelioms, nämlich dass, wenn alle anderen Besonderheiten des Mesothelioms, nämlich dass, wenn alle anderen
Bedingungen erfüllt sind, durch die alleinige Diagnose ein Anrecht auf Bedingungen erfüllt sind, durch die alleinige Diagnose ein Anrecht auf
Beihilfe eröffnet wird, ohne dass der Unfähigkeitsgrad festgestellt Beihilfe eröffnet wird, ohne dass der Unfähigkeitsgrad festgestellt
werden muss, und dass diese Krankheit im Allgemeinen schnell werden muss, und dass diese Krankheit im Allgemeinen schnell
fortschreitet. fortschreitet.
Der Beginn der oben erwähnten Fristen wird ebenfalls in diesem Artikel Der Beginn der oben erwähnten Fristen wird ebenfalls in diesem Artikel
8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] festgelegt: Es handelt sich entweder 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] festgelegt: Es handelt sich entweder
um den Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder um das um den Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder um das
Datum, an dem die in Artikel 6 letzter Absatz erwähnte Frist abläuft Datum, an dem die in Artikel 6 letzter Absatz erwähnte Frist abläuft
(es handelt sich folglich um die Frist, die dem Antragsteller (es handelt sich folglich um die Frist, die dem Antragsteller
eingeräumt wird, um seinen Antrag zu vervollständigen; wenn der eingeräumt wird, um seinen Antrag zu vervollständigen; wenn der
Antragsteller dem Fonds die zusätzlichen Informationen binnen der Antragsteller dem Fonds die zusätzlichen Informationen binnen der
vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt, ist der Fonds gezwungen, vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt, ist der Fonds gezwungen,
aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis hat, zu entscheiden). aufgrund der Elemente, von denen er Kenntnis hat, zu entscheiden).
In diesem Artikel werden ausserdem die gewöhnlichen Bestimmungen in In diesem Artikel werden ausserdem die gewöhnlichen Bestimmungen in
Sachen Begründung und Notifikation des Beschlusses aufgenommen. Sachen Begründung und Notifikation des Beschlusses aufgenommen.
In Kapitel V geht es um die Beihilfe des Asbestfonds In Kapitel V geht es um die Beihilfe des Asbestfonds
Art. 10 - In diesem Artikel wird die Höhe der monatlichen Art. 10 - In diesem Artikel wird die Höhe der monatlichen
Pauschalrente festgelegt, die dem Opfer, das an Mesotheliom oder Pauschalrente festgelegt, die dem Opfer, das an Mesotheliom oder
Asbestose erkrankt ist, gewährt werden muss. Asbestose erkrankt ist, gewährt werden muss.
Art. 11 - In diesem Artikel werden die Regeln der Kumulierung einer Art. 11 - In diesem Artikel werden die Regeln der Kumulierung einer
monatlichen Rente für Asbestose mit einer anderen Entschädigung für monatlichen Rente für Asbestose mit einer anderen Entschädigung für
dieselbe in Artikel 121 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte dieselbe in Artikel 121 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte
Krankheit festgelegt, nämlich: eine Entschädigung wegen Krankheit festgelegt, nämlich: eine Entschädigung wegen
Berufskrankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität oder aufgrund des Berufskrankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität oder aufgrund des
allgemeinen Rechts. allgemeinen Rechts.
Mit diesem Artikel wird bezweckt, dass die Antragsteller auf keinen Mit diesem Artikel wird bezweckt, dass die Antragsteller auf keinen
Fall, weder aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, noch durch Fall, weder aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, noch durch
private Transaktionen, zwei Mal für denselben Schaden entschädigt private Transaktionen, zwei Mal für denselben Schaden entschädigt
werden. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die monatliche Rente für werden. Dieser Artikel bezieht sich nur auf die monatliche Rente für
Asbestose, da der Gesetzgeber in Artikel 121 Absatz 1 des Asbestose, da der Gesetzgeber in Artikel 121 Absatz 1 des
Programmgesetzes vorgesehen hat, dass bei Mesotheliom die monatliche Programmgesetzes vorgesehen hat, dass bei Mesotheliom die monatliche
Rente mit anderen Sozialleistungen voll kumulierbar ist. Rente mit anderen Sozialleistungen voll kumulierbar ist.
Art. 12 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass, wenn das Opfer an Art. 12 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass, wenn das Opfer an
mehreren asbestbedingten Krankheiten leidet, es Anrecht auf die mehreren asbestbedingten Krankheiten leidet, es Anrecht auf die
vorteilhafteste Entschädigung hat. vorteilhafteste Entschädigung hat.
Art. 13 und 14 - In diesen Artikeln wird die Höhe des Kapitals Art. 13 und 14 - In diesen Artikeln wird die Höhe des Kapitals
festgelegt, das den Anspruchsberechtigten einer Person gezahlt werden festgelegt, das den Anspruchsberechtigten einer Person gezahlt werden
muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gestorben ist. muss, die an den Folgen von Mesotheliom oder Asbestose gestorben ist.
Diese Beträge sind unterschiedlich je nach Eigenschaft des Diese Beträge sind unterschiedlich je nach Eigenschaft des
Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigten.
Der Pauschalbetrag, der dem Anspruchsberechtigten eines Der Pauschalbetrag, der dem Anspruchsberechtigten eines
Mesotheliom-Opfers gezahlt wird, ist höher als bei einem Mesotheliom-Opfers gezahlt wird, ist höher als bei einem
Asbestose-Opfer, und zwar aufgrund des Unterschieds in puncto Asbestose-Opfer, und zwar aufgrund des Unterschieds in puncto
Auswirkungen beider Krankheiten auf die Lebenserwartung des Opfers. In Auswirkungen beider Krankheiten auf die Lebenserwartung des Opfers. In
der Tat kann der kurze Zeitraum zwischen der Diagnose der Krankheit der Tat kann der kurze Zeitraum zwischen der Diagnose der Krankheit
und dem Tod des Opfers nachteilige Folgen für die und dem Tod des Opfers nachteilige Folgen für die
Anspruchsberechtigten, insbesondere im finanziellen Bereich, haben. Anspruchsberechtigten, insbesondere im finanziellen Bereich, haben.
In Kapitel VI geht es um die Zahlungsmodalitäten In Kapitel VI geht es um die Zahlungsmodalitäten
In diesem Kapitel (Artikel 15) wird bestimmt, dass die monatlichen In diesem Kapitel (Artikel 15) wird bestimmt, dass die monatlichen
Renten nach Ablauf der Frist ausgezahlt werden und dass das Kapital Renten nach Ablauf der Frist ausgezahlt werden und dass das Kapital
(Artikel 16) den Anspruchsberechtigen einmalig ausgezahlt werden wird. (Artikel 16) den Anspruchsberechtigen einmalig ausgezahlt werden wird.
In Artikel 17 werden die Regeln bestimmt, die es sowohl den Opfern als In Artikel 17 werden die Regeln bestimmt, die es sowohl den Opfern als
auch den Anspruchsberechtigten ermöglichen, die Beihilfe des Fonds auf auch den Anspruchsberechtigten ermöglichen, die Beihilfe des Fonds auf
ein Bankkonto ausgezahlt zu bekommen, wenn sie bestimmte Formalitäten ein Bankkonto ausgezahlt zu bekommen, wenn sie bestimmte Formalitäten
einhalten. Diese Bestimmungen sind den bestehenden Bestimmungen in einhalten. Diese Bestimmungen sind den bestehenden Bestimmungen in
puncto Berufskrankheiten ähnlich. Es wird ausserdem vorgesehen, dass puncto Berufskrankheiten ähnlich. Es wird ausserdem vorgesehen, dass
die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer auch per die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer auch per
Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen kann. Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen kann.
In Kapitel VII geht es um die Schlussbestimmungen In Kapitel VII geht es um die Schlussbestimmungen
Art. 18 - In diesem Artikel wird eine Informationspflicht für die Art. 18 - In diesem Artikel wird eine Informationspflicht für die
Arbeitgeber eingeführt, die dem Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Arbeitgeber eingeführt, die dem Gesetz vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor unterliegen. Diese und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor unterliegen. Diese
Arbeitgeber müssen den Asbestfonds über die im Rahmen dieses Gesetzes Arbeitgeber müssen den Asbestfonds über die im Rahmen dieses Gesetzes
in Bezug auf die Mesotheliom- oder Asbestoseopfer gefassten Beschlüsse in Bezug auf die Mesotheliom- oder Asbestoseopfer gefassten Beschlüsse
informieren. informieren.
Art. 19 - In diesem Artikel werden die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 Art. 19 - In diesem Artikel werden die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125
§§ 1 und 2 des Programmgesetzes in Ausführung von Artikel 133 Absatz 2 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes in Ausführung von Artikel 133 Absatz 2
desselben Gesetzes gleichzeitig in Kraft gesetzt. desselben Gesetzes gleichzeitig in Kraft gesetzt.
Art. 20 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des Erlasses fest. Art. 20 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des Erlasses fest.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel 11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel
VI des Programmgesetzes (I) VI des Programmgesetzes (I)
vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines
Entschädigungsfonds für Asbestopfer Entschädigungsfonds für Asbestopfer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere
der Artikel 114 § 2, 116 Nr. 2 und 3, 119 § 1, 120 § 1 Absatz 2 und 3 der Artikel 114 § 2, 116 Nr. 2 und 3, 119 § 1, 120 § 1 Absatz 2 und 3
und § 2 Absatz 2, 121 Absatz 3 und 133 Absatz 2; und § 2 Absatz 2, 121 Absatz 3 und 133 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufskrankheiten vom 14. Februar 2007; Fonds für Berufskrankheiten vom 14. Februar 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, was Kapitel II des Erlasses betrifft; Aufgrund der Dringlichkeit, was Kapitel II des Erlasses betrifft;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.421/1 des Staatsrates vom 22. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.421/1 des Staatsrates vom 22. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres
Ministers der Pensionen und Unseres Ministers der Beschäftigung und Ministers der Pensionen und Unseres Ministers der Beschäftigung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Programmgesetz: das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, 1. Programmgesetz: das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,
2. koordinierten Gesetzen: die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze 2. koordinierten Gesetzen: die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten,
3. Fonds: den Fonds für Berufskrankheiten, der in den Artikeln 4 und 3. Fonds: den Fonds für Berufskrankheiten, der in den Artikeln 4 und
folgenden der koordinierten Gesetze erwähnt ist und den in Artikel 6 folgenden der koordinierten Gesetze erwähnt ist und den in Artikel 6
Nr. 10 der koordinierten Gesetze erwähnten Auftrag ausführt, Nr. 10 der koordinierten Gesetze erwähnten Auftrag ausführt,
4. Antrag: jeden Antrag zwecks Erhalt einer Beihilfe, die in Titel IV 4. Antrag: jeden Antrag zwecks Erhalt einer Beihilfe, die in Titel IV
Kapitel VI des Programmgesetzes vorgesehen ist, Kapitel VI des Programmgesetzes vorgesehen ist,
5. Asbestfonds: den Entschädigungsfonds für Asbestopfer, der durch 5. Asbestfonds: den Entschädigungsfonds für Asbestopfer, der durch
Artikel 113 von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes eingerichtet Artikel 113 von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes eingerichtet
ist, ist,
6. Mesotheliom: einen primären bösartigen epithelialen, sarkomatösen 6. Mesotheliom: einen primären bösartigen epithelialen, sarkomatösen
oder gemischten Pleura-, Peritoneal- oder Perikardtumor, oder gemischten Pleura-, Peritoneal- oder Perikardtumor,
7. Asbestose: eine durch Asbest verursachte Lungenfibrose. Für die 7. Asbestose: eine durch Asbest verursachte Lungenfibrose. Für die
Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die diffusen beidseitigen Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die diffusen beidseitigen
Pleuraverdickungen, die durch Asbest verursacht worden sind, mit der Pleuraverdickungen, die durch Asbest verursacht worden sind, mit der
Asbestose gleichgesetzt. Asbestose gleichgesetzt.
KAPITEL II - Finanzierung KAPITEL II - Finanzierung
Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Art. 2 - § 1 - Die Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen, die Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen, die
Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Arbeitgeber, die dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale
Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen und die Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen und die
Arbeitgeber der Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen Arbeitgeber der Studenten, die in Artikel 17bis des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, schulden ab dem die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, schulden ab dem
1. April 2007 einen Beitrag zur Finanzierung des Asbestfonds, dessen 1. April 2007 einen Beitrag zur Finanzierung des Asbestfonds, dessen
Satz auf 0,01 % festgelegt ist. Satz auf 0,01 % festgelegt ist.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag wird auf der Grundlage der Löhne § 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag wird auf der Grundlage der Löhne
berechnet, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berechnet, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Art. 3 - § 1 - Der Asbestfonds wird ab dem 1. April 2007 von der Art. 3 - § 1 - Der Asbestfonds wird ab dem 1. April 2007 von der
globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch
den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer
globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in
Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt worden ist, bis in Höhe gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt worden ist, bis in Höhe
eines durch vorliegenden Artikel festgelegten Jahresbetrags eines durch vorliegenden Artikel festgelegten Jahresbetrags
finanziert. finanziert.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird aufgrund der Anzahl § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird aufgrund der Anzahl
Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds
entschädigt, festgelegt, so wie diese Anzahl aus den verfügbaren Daten entschädigt, festgelegt, so wie diese Anzahl aus den verfügbaren Daten
zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans für das Kalenderjahr X zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans für das Kalenderjahr X
hervorgeht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass hervorgeht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag fest. Wenn die Anzahl und der diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag fest. Wenn die Anzahl und der
Betrag nicht vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres X-1 durch einen Betrag nicht vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres X-1 durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, beläuft sich der im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, beläuft sich der
Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der
Selbständigen für das Kalenderjahr X auf 750.000 EUR. Für das Jahr Selbständigen für das Kalenderjahr X auf 750.000 EUR. Für das Jahr
2007 ist der Finanzierungsbetrag auf 750.000 EUR festgelegt. 2007 ist der Finanzierungsbetrag auf 750.000 EUR festgelegt.
KAPITEL III - Einreichung der Anträge KAPITEL III - Einreichung der Anträge
Art. 4 - § 1 - Der in Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Art. 4 - § 1 - Der in Artikel 119 § 1 des Programmgesetzes erwähnte
Beihilfeantrag muss, um zulässig zu sein, vom Opfer oder von seinen Beihilfeantrag muss, um zulässig zu sein, vom Opfer oder von seinen
Anspruchsberechtigten wie folgt eingereicht werden: Anspruchsberechtigten wie folgt eingereicht werden:
1. anhand eines angemessenen Formulars, das der Fonds den betreffenden 1. anhand eines angemessenen Formulars, das der Fonds den betreffenden
Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular, dessen Muster vom Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular, dessen Muster vom
Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird, setzt sich aus Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird, setzt sich aus
einem administrativen und einem medizinischen Teil zusammen. Ihm einem administrativen und einem medizinischen Teil zusammen. Ihm
müssen die darin verlangten Belege beigefügt werden. Es muss vom Opfer müssen die darin verlangten Belege beigefügt werden. Es muss vom Opfer
oder bei Tod des Letzteren von seinen Anspruchsberechtigten datiert oder bei Tod des Letzteren von seinen Anspruchsberechtigten datiert
und unterzeichnet werden, und unterzeichnet werden,
2. oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds 2. oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds
gebilligten elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäss den gebilligten elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäss den
darin enthaltenen Anweisungen ausgefüllt werden. darin enthaltenen Anweisungen ausgefüllt werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Infkrafttreten des § 2 - In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Infkrafttreten des
vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Mesotheliom in Anwendung vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Mesotheliom in Anwendung
der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt und es Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt und es
wird von der Einreichung eines Antrags befreit. wird von der Einreichung eines Antrags befreit.
In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Inkrafttreten des In Abweichung von § 1 wird dem Opfer, das vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Asbestose in Anwendung vorliegenden Erlasses eine Entschädigung für Asbestose in Anwendung
der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden der koordinierten Gesetze bezieht, ab Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt, Erlasses von Amts wegen die Beteiligung des Asbestfonds gewährt,
sofern diese Krankheit ab dem 1. Januar 2001 anerkannt worden ist, und sofern diese Krankheit ab dem 1. Januar 2001 anerkannt worden ist, und
es wird von der Einreichung eines Antrags befreit. es wird von der Einreichung eines Antrags befreit.
Das Opfer, das in Anwendung der koordinierten Gesetze eine Das Opfer, das in Anwendung der koordinierten Gesetze eine
Entschädigung für Asbestose in Folge einer Anerkennung von vor dem 1. Entschädigung für Asbestose in Folge einer Anerkennung von vor dem 1.
Januar 2001 bezieht, muss einen Antrag einreichen. Sofern dieser Januar 2001 bezieht, muss einen Antrag einreichen. Sofern dieser
Antrag vor dem 1. April 2010 eingereicht wird und er für begründet Antrag vor dem 1. April 2010 eingereicht wird und er für begründet
erklärt wird, gilt der Antrag als am Datum des Inkrafttretens des erklärt wird, gilt der Antrag als am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses eingereicht. vorliegenden Erlasses eingereicht.
§ 3 - Der Fonds besorgt den Anspruchsberechtigten einer verstorbenen § 3 - Der Fonds besorgt den Anspruchsberechtigten einer verstorbenen
Person, die die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Person, die die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte
Beihilfe bezog, ein Formular zum Nachweis, dass sie die durch Artikel Beihilfe bezog, ein Formular zum Nachweis, dass sie die durch Artikel
120 § 2 des vorerwähnten Gesetzes auferlegten Bedingungen erfüllen. 120 § 2 des vorerwähnten Gesetzes auferlegten Bedingungen erfüllen.
Dieses Formular wird den Anspruchsberechtigten, die vom Fonds nach Dieses Formular wird den Anspruchsberechtigten, die vom Fonds nach
Konsultierung des Nationalregisters der natürlichen Personen Konsultierung des Nationalregisters der natürlichen Personen
identifiziert werden können, von Amts wegen zugesandt. In den anderen identifiziert werden können, von Amts wegen zugesandt. In den anderen
Fällen verschickt der Fonds dieses Formular auf Antrag der Fällen verschickt der Fonds dieses Formular auf Antrag der
Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigten.
Art. 5 - Der Antrag, der gemäss Artikel 4 § 1 beim Fonds eingereicht Art. 5 - Der Antrag, der gemäss Artikel 4 § 1 beim Fonds eingereicht
wird, hat folgendes Datum: wird, hat folgendes Datum:
1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief 1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief
eingereicht worden ist, eingereicht worden ist,
2. das Datum des Empfangs des Antrags durch den Fonds, wenn er mit 2. das Datum des Empfangs des Antrags durch den Fonds, wenn er mit
gewöhnlicher Post eingereicht worden ist, gewöhnlicher Post eingereicht worden ist,
3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags durch den Fonds, 3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags durch den Fonds,
wenn er anhand des in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses wenn er anhand des in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnten elektronischen Musters eingereicht worden ist. erwähnten elektronischen Musters eingereicht worden ist.
Wenn der dem Fonds übermittelte Antrag zwar gemäss Artikel 4 § 1, aber Wenn der dem Fonds übermittelte Antrag zwar gemäss Artikel 4 § 1, aber
irrtümlicherweise bei einer nicht zuständigen belgischen oder irrtümlicherweise bei einer nicht zuständigen belgischen oder
ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht worden ausländischen Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht worden
ist, wird dieser Antrag als Empfangsdatum das Datum der Einreichung ist, wird dieser Antrag als Empfangsdatum das Datum der Einreichung
bei dieser Einrichtung haben, nämlich das des Poststempels, wenn er bei dieser Einrichtung haben, nämlich das des Poststempels, wenn er
per Einschreibebrief eingereicht worden ist, und, wenn dies nicht der per Einschreibebrief eingereicht worden ist, und, wenn dies nicht der
Fall ist, das Datum des Empfangs des Antrags durch diese nicht Fall ist, das Datum des Empfangs des Antrags durch diese nicht
zuständige Einrichtung. zuständige Einrichtung.
KAPITEL IV - Untersuchung der Anträge KAPITEL IV - Untersuchung der Anträge
Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags sendet der Art. 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags sendet der
Fonds dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu. Fonds dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu.
Wenn der Antrag nicht alle notwendigen Elemente umfasst, die in dem in Wenn der Antrag nicht alle notwendigen Elemente umfasst, die in dem in
Artikel 4 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antragsformular erfordert werden, Artikel 4 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Antragsformular erfordert werden,
meldet der Fonds dies dem Antragsteller unter Mitteilung der Auskünfte meldet der Fonds dies dem Antragsteller unter Mitteilung der Auskünfte
oder Unterlagen, die ihm zur Vervollständigung des Antrags übermittelt oder Unterlagen, die ihm zur Vervollständigung des Antrags übermittelt
werden müssen. werden müssen.
Wenn der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen Wenn der Antragsteller die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen
binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie beantragt binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie beantragt
worden waren, noch nicht geliefert hat, dann sendet der Fonds ihm ein worden waren, noch nicht geliefert hat, dann sendet der Fonds ihm ein
Erinnerungsschreiben per Einschreibebrief. Erinnerungsschreiben per Einschreibebrief.
Wird diesem Schreiben binnen einem Monat keine Folge geleistet, dann Wird diesem Schreiben binnen einem Monat keine Folge geleistet, dann
entscheidet der Fonds aufgrund der Angaben, von denen er Kenntnis hat. entscheidet der Fonds aufgrund der Angaben, von denen er Kenntnis hat.
Art. 7 - Der Fonds muss sich an das Nationalregister der natürlichen Art. 7 - Der Fonds muss sich an das Nationalregister der natürlichen
Personen wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom Personen wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn er natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn er
die Richtigkeit dieser Informationen überprüft. die Richtigkeit dieser Informationen überprüft.
Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur in dem Masse erlaubt, wie Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur in dem Masse erlaubt, wie
die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht
erhältlich sind. erhältlich sind.
Art. 8 - Der Fonds kann im Rahmen der Untersuchung eines Antrags alle Art. 8 - Der Fonds kann im Rahmen der Untersuchung eines Antrags alle
notwendigen Massnahmen ergreifen, unter anderem eine ärztliche notwendigen Massnahmen ergreifen, unter anderem eine ärztliche
Untersuchung des Opfers vornehmen. Untersuchung des Opfers vornehmen.
Art. 9 - Der Fonds fasst einen Beschluss über jeden Antrag, der Art. 9 - Der Fonds fasst einen Beschluss über jeden Antrag, der
Mesotheliom betrifft, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die zum Mesotheliom betrifft, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die zum
Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder ab dem Datum des Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig ist, oder ab dem Datum des
Ablaufs der in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Frist beginnt. Diese Ablaufs der in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Frist beginnt. Diese
Frist wird auf vier Monate erhöht, wenn der Antrag eine in Artikel 118 Frist wird auf vier Monate erhöht, wenn der Antrag eine in Artikel 118
Nr. 2 und 3 des Programmgesetzes erwähnte Krankheit betrifft. Nr. 2 und 3 des Programmgesetzes erwähnte Krankheit betrifft.
Der Beschluss des Fonds ist mit Gründen versehen und wird dem Der Beschluss des Fonds ist mit Gründen versehen und wird dem
Antragsteller oder, falls er verstorben ist, seinen Antragsteller oder, falls er verstorben ist, seinen
Anspruchsberechtigten notifiziert. Anspruchsberechtigten notifiziert.
Diese Notifikation muss per Einschreibebrief erfolgen. Die Zusendung Diese Notifikation muss per Einschreibebrief erfolgen. Die Zusendung
der Schriftstücke und die Notifikation der Beschlüsse an die der Schriftstücke und die Notifikation der Beschlüsse an die
betreffende Person erfolgen an ihrem Hauptwohnort im Sinne von Artikel betreffende Person erfolgen an ihrem Hauptwohnort im Sinne von Artikel
3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Von dieser eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Von dieser
Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den die Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den die
betreffende Person an den Fonds richtet, abgewichen werden. betreffende Person an den Fonds richtet, abgewichen werden.
KAPITEL V - Beihilfe des Asbestfonds KAPITEL V - Beihilfe des Asbestfonds
Art. 10 - Die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Person Art. 10 - Die in Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes erwähnte Person
hat ab dem Monat des Empfangs des Antrags Anrecht auf: hat ab dem Monat des Empfangs des Antrags Anrecht auf:
1. eine monatliche Pauschalrente von 1.500 EUR, falls sie an 1. eine monatliche Pauschalrente von 1.500 EUR, falls sie an
Mesotheliom erkrankt ist, Mesotheliom erkrankt ist,
2. eine monatliche Rente von 15 EUR pro Prozent körperlicher 2. eine monatliche Rente von 15 EUR pro Prozent körperlicher
Unfähigkeit, falls sie an Asbestose erkrankt ist. Unfähigkeit, falls sie an Asbestose erkrankt ist.
Art. 11 - Die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnte monatliche Pauschalrente Art. 11 - Die in Artikel 10 Nr. 2 erwähnte monatliche Pauschalrente
ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung um 50 % bei Kumulierung mit ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung um 50 % bei Kumulierung mit
einer Entschädigung für dieselbe Krankheit, die in Artikel 121 Absatz einer Entschädigung für dieselbe Krankheit, die in Artikel 121 Absatz
2 des Programmgesetzes erwähnt ist. 2 des Programmgesetzes erwähnt ist.
Art. 12 - Wenn das Opfer an mehreren asbestbedingten Krankheiten Art. 12 - Wenn das Opfer an mehreren asbestbedingten Krankheiten
leidet, hat es Anrecht auf die vorteilhafteste Entschädigung. leidet, hat es Anrecht auf die vorteilhafteste Entschädigung.
Art. 13 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von Art. 13 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von
Mesotheliom gestorben ist, hat Anrecht auf: Mesotheliom gestorben ist, hat Anrecht auf:
1. ein Kapital von 30.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 1. ein Kapital von 30.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1
Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt,
2. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 2. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1
Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt,
3. ein Kapital von 25.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 3. ein Kapital von 25.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1
Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.
Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von
Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf: Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf:
1. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 1. ein Kapital von 15.000 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1
Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, Nr. 1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt,
2. ein Kapital von 7.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 2. ein Kapital von 7.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1
Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, Nr. 2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt,
3. ein Kapital von 12.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1 3. ein Kapital von 12.500 EUR, wenn er die in Artikel 120 § 2 Absatz 1
Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. Nr. 3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL VI - Zahlung KAPITEL VI - Zahlung
Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 § Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 §
1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss 1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss
eines jeden Monats zu zahlen. eines jeden Monats zu zahlen.
Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben. Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben.
Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des
Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten
innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2 innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2
erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt. erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt.
Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der
Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung
auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist, auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist,
das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom
Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird. Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird.
Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular
zur Verfügung. zur Verfügung.
In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per
gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen
Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des
Opfers sind, erfolgen. Opfers sind, erfolgen.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Artikel 1. Der Asbestfonds wird von den Instanzen, die im Rahmen des

Artikel 1.Der Asbestfonds wird von den Instanzen, die im Rahmen des

Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im
öffentlichen Sektor zuständig sind, von den Beschlüssen über die öffentlichen Sektor zuständig sind, von den Beschlüssen über die
Anerkennung der durch Asbest verursachten in Artikel 118 des Anerkennung der durch Asbest verursachten in Artikel 118 des
Programmgesetzes erwähnten Berufskrankheiten in Kenntnis gesetzt. Programmgesetzes erwähnten Berufskrankheiten in Kenntnis gesetzt.
Art. 2 - Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des Art. 2 - Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des
Programmgesetzes treten am 1. April 2007 in Kraft. Programmgesetzes treten am 1. April 2007 in Kraft.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.
Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Angelegenheiten, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der
Pensionen und Unser Minister der Beschäftigung sind, jeder für seinen Pensionen und Unser Minister der Beschäftigung sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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