Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/05/2005
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005
dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en
carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet
engins mobiles non routiers voor de weg bestemde mobiele machines
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van
des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor
véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers, établi par motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines,
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Arrête : Besluit :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de
relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere
d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de
les engins mobiles non routiers. weg bestemde mobiele machines.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005. Gegeven te Brussel, 11 mei 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die 4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die
Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für
Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile
Maschinen Maschinen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, bezweckt, der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, bezweckt,
hinsichtlich der Aspekte, die in den föderalen Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der Aspekte, die in den föderalen Zuständigkeitsbereich
fallen, die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen fallen, die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung
von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im
Verkehrssektor. Verkehrssektor.
Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren
Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, erlaubt der Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, erlaubt der
vorliegende Erlass, dass Biokraftstoffe unvermischt oder als Benzin- vorliegende Erlass, dass Biokraftstoffe unvermischt oder als Benzin-
oder Dieselgemisch auf den Markt gebracht werden. Der Erlass legt oder Dieselgemisch auf den Markt gebracht werden. Der Erlass legt
ausserdem die Richtwerte über das Angebot der so zugelassenen Produkte ausserdem die Richtwerte über das Angebot der so zugelassenen Produkte
fest. Diese Werte entsprechen denen der umzusetzenden Richtlinie. fest. Diese Werte entsprechen denen der umzusetzenden Richtlinie.
Die Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung) müssen so, wie Die Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung) müssen so, wie
sie im vorliegenden Erlass festgelegt sind, ab der Veröffentlichung sie im vorliegenden Erlass festgelegt sind, ab der Veröffentlichung
durch das CEN auf Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe durch das CEN auf Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe
angewendet werden. Die betroffenen Produkte können nicht vor der angewendet werden. Die betroffenen Produkte können nicht vor der
Veröffentlichung einer CEN-Norm dieser Art auf den Markt gebracht Veröffentlichung einer CEN-Norm dieser Art auf den Markt gebracht
werden. werden.
Der vorliegende Erlass sieht für den Minister, zu dessen Der vorliegende Erlass sieht für den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und für den Minister, zu Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und für den Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, jedoch die Möglichkeit dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, jedoch die Möglichkeit
vor, davon abzuweichen, wenn es gerechtfertigt ist. Es gibt nämlich vor, davon abzuweichen, wenn es gerechtfertigt ist. Es gibt nämlich
verschiedene Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren verschiedene Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren
Kraftstoffen wie zum Beispiel das Bioethanol, den Bio-ETBE Kraftstoffen wie zum Beispiel das Bioethanol, den Bio-ETBE
(Ethyl-Tertiär-Butylether) und reines Pflanzenöl, die weitgehend zur (Ethyl-Tertiär-Butylether) und reines Pflanzenöl, die weitgehend zur
nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen können, und zwar nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen können, und zwar
in einem solchen Masse, dass es wünschenswert ist, diese in einem solchen Masse, dass es wünschenswert ist, diese
Biokraftstoffe auch ohne eine CEN-Norm auf den Markt zu bringen. Es Biokraftstoffe auch ohne eine CEN-Norm auf den Markt zu bringen. Es
ist selbstverständlich, dass die Minister darauf achten müssen, dass ist selbstverständlich, dass die Minister darauf achten müssen, dass
die Produkte, für die sie Abweichungen gewähren, einerseits genügend die Produkte, für die sie Abweichungen gewähren, einerseits genügend
Sicherheiten bieten, was die eigentlichen Qualitäten betrifft, und Sicherheiten bieten, was die eigentlichen Qualitäten betrifft, und
andererseits dem Benutzer mit der notwendigen Information über den andererseits dem Benutzer mit der notwendigen Information über den
richtigen Gebrauch angeboten werden. richtigen Gebrauch angeboten werden.
Was die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Was die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
betrifft, können diese gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. betrifft, können diese gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der
Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft werden. Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft werden.
Um sich zu vergewissern, dass die Öffentlichkeit über die Um sich zu vergewissern, dass die Öffentlichkeit über die
Verfügbarkeit der Biokraftstoffe informiert wird, sorgt die Verfügbarkeit der Biokraftstoffe informiert wird, sorgt die
Generaldirektion Umwelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen Generaldirektion Umwelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen
dafür, dass der Europäischen Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli ein dafür, dass der Europäischen Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli ein
Bericht zugeschickt wird über : Bericht zugeschickt wird über :
1. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von 1. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von
Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für
Diesel- und Benzinkraftstoffe im Verkehrsektor zu fördern; Diesel- und Benzinkraftstoffe im Verkehrsektor zu fördern;
2. die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse 2. die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse
für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt
werden; werden;
3. den gesamten Kraftstoffabsatz und den Anteil der auf den Markt 3. den gesamten Kraftstoffabsatz und den Anteil der auf den Markt
gebrachten reinen oder vermischten Biokraftstoffe und anderen gebrachten reinen oder vermischten Biokraftstoffe und anderen
erneuerbaren Kraftstoffe des Vorjahres. Die zuständige Behörde meldet erneuerbaren Kraftstoffe des Vorjahres. Die zuständige Behörde meldet
gegebenenfalls alle aussergewöhnlichen Umstände bei der Versorgung mit gegebenenfalls alle aussergewöhnlichen Umstände bei der Versorgung mit
Erdöl oder Erdölerzeugnissen, die Auswirkungen auf die Vermarktung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen, die Auswirkungen auf die Vermarktung von
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gehabt haben. Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gehabt haben.
Diese Massnahme betrifft also die Produktnormen und unterliegt als Diese Massnahme betrifft also die Produktnormen und unterliegt als
solche der Zuständigkeit der Föderalbehörden. Die Tatsache, dass diese solche der Zuständigkeit der Föderalbehörden. Die Tatsache, dass diese
Massnahme ebenfalls dazu beiträgt, dass diese Produkte benutzt werden Massnahme ebenfalls dazu beiträgt, dass diese Produkte benutzt werden
können, hat noch nicht zur Folge, dass die Föderalbehörden ihre können, hat noch nicht zur Folge, dass die Föderalbehörden ihre
Zuständigkeit nicht behalten würden. Ein solcher Standpunkt würde eine Zuständigkeit nicht behalten würden. Ein solcher Standpunkt würde eine
Föderalpolitik der Produktnormen unmöglich machen, soweit jede Föderalpolitik der Produktnormen unmöglich machen, soweit jede
Produktnorm zum möglichen Verbrauch dieses Produktes beiträgt. Deshalb Produktnorm zum möglichen Verbrauch dieses Produktes beiträgt. Deshalb
denken die Autoren des vorliegenden Erlasses, dass den diesbezüglich denken die Autoren des vorliegenden Erlasses, dass den diesbezüglich
vorgebrachten Bemerkungen durch den Staatsrat nicht stattgegeben vorgebrachten Bemerkungen durch den Staatsrat nicht stattgegeben
werden muss. werden muss.
Die Tatsache, dass die Föderalbehörden hoffen, dass die Verabschiedung Die Tatsache, dass die Föderalbehörden hoffen, dass die Verabschiedung
einer Massnahme, für die sie offensichtlich zuständig sind (in diesem einer Massnahme, für die sie offensichtlich zuständig sind (in diesem
Falle die Bestimmung einer Produktnorm), Auswirkungen auf Ebene des Falle die Bestimmung einer Produktnorm), Auswirkungen auf Ebene des
Angebots dieses Produkts haben kann, kann nicht zur Folge haben, dass Angebots dieses Produkts haben kann, kann nicht zur Folge haben, dass
die Föderalbehörden ihre Zuständigkeit für die Bestimmung dieser die Föderalbehörden ihre Zuständigkeit für die Bestimmung dieser
Produktnorm verlieren, und das selbst dann nicht, wenn die erhofften Produktnorm verlieren, und das selbst dann nicht, wenn die erhofften
Auswirkungen ausdrücklich im vorliegenden Erlass erwähnt werden. Auch Auswirkungen ausdrücklich im vorliegenden Erlass erwähnt werden. Auch
in diesem Punkt wird den Bemerkungen des Staatsrates also nicht in diesem Punkt wird den Bemerkungen des Staatsrates also nicht
stattgegeben. stattgegeben.
So, wie es die Europäische Kommission in ihren vor kurzem abgegebenen So, wie es die Europäische Kommission in ihren vor kurzem abgegebenen
Standpunkten über diese Angelegenheit getan hat, sollte sich ebenfalls Standpunkten über diese Angelegenheit getan hat, sollte sich ebenfalls
auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bezogen Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bezogen
werden, und zwar durch spätere Massnahmen und Bestimmungen, die von werden, und zwar durch spätere Massnahmen und Bestimmungen, die von
den zuständigen Behörden anzunehmen sind. den zuständigen Behörden anzunehmen sind.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die 4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die
Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für
Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile
Maschinen Maschinen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14; Artikels 14;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1
Absatz 1 Nr. 3; Absatz 1 Nr. 3;
Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen
und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 17. Mai Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 17. Mai
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 18. Mai Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 18. Mai
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 24. Mai 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 24. Mai 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige
Entwicklung vom 1. Juni 2004; Entwicklung vom 1. Juni 2004;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des
vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz « vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz «
Umwelt » vom 20. Oktober 2004; Umwelt » vom 20. Oktober 2004;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 20. März 2004 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 20. März 2004 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 37.770/3 des Staatsrats vom 23. November 2004, Aufgrund des Gutachtens 37.770/3 des Staatsrats vom 23. November 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der
Wirtschaft und der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Wirtschaft und der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit,
Unseres Ministers des Mittelstandes, Unseres für den Verbraucherschutz Unseres Ministers des Mittelstandes, Unseres für den Verbraucherschutz
zuständigen Ministers, Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der zuständigen Ministers, Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel. 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Artikel. 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses
versteht man unter: versteht man unter:
1. Biokraftstoffe: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die 1. Biokraftstoffe: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die
aus Biomasse hergestellt werden; aus Biomasse hergestellt werden;
2. Biomasse: den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen 2. Biomasse: den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen
und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und
tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener
Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus
Industrie und Haushalten; Industrie und Haushalten;
3. anderen erneuerbaren Kraftstoffen: erneuerbare Kraftstoffe, die 3. anderen erneuerbaren Kraftstoffen: erneuerbare Kraftstoffe, die
keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäss der keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäss der
Definition in Richtlinie 2001/77/EG stammen und im Verkehrssektor Definition in Richtlinie 2001/77/EG stammen und im Verkehrssektor
verwendet werden; verwendet werden;
4. Energieinhalt: den unteren Heizwert eines Brennstoffs; 4. Energieinhalt: den unteren Heizwert eines Brennstoffs;
5. Diesel: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN 5. Diesel: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN
590 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen; 590 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen;
6. Benzin: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN 6. Benzin: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN
228 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen; 228 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen;
7. Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit 7. Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit
Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff
bestimmt ist und den Spezifikationen der Normen NBN EN 14214 bestimmt ist und den Spezifikationen der Normen NBN EN 14214
entspricht; entspricht;
8. Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage 8. Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage
von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des
Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47%; Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47%;
9. Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch 9. Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch
abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung
als Biokraftstoff bestimmt ist; als Biokraftstoff bestimmt ist;
10. Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch 10. Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch
abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung
Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff
bestimmt ist, oder Holzgas; bestimmt ist, oder Holzgas;
11. Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für 11. Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für
die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
12. Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird 12. Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird
und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
13. Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der 13. Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der
Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil
des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36%; des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36%;
14. synthetischen Biokraftstoffen: synthetische Kohlenwasserstoffe 14. synthetischen Biokraftstoffen: synthetische Kohlenwasserstoffe
oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen
wurden; wurden;
15. Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem 15. Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem
biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die
Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
16. reinem Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder 16. reinem Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder
vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder
raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den
betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden
Emissionsanforderungen erfüllt; Emissionsanforderungen erfüllt;
17. CEN: das Europäische Komitee für Normung; 17. CEN: das Europäische Komitee für Normung;
18. der zuständigen Behörde: die Generaldirektion der Umwelt des 18. der zuständigen Behörde: die Generaldirektion der Umwelt des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt; Nahrungsmittelkette und Umwelt;
19. den Kontrolldiensten: die Dienste des Föderalen Öffentlichen 19. den Kontrolldiensten: die Dienste des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die für die Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die für die
Überwachung und Kontrolle der Qualität der Erdölerzeugnisse zuständig Überwachung und Kontrolle der Qualität der Erdölerzeugnisse zuständig
sind. sind.
§ 2 - Die Begriffsbestimmungen, die im Gesetz vom 21. Dezember 1998 § 2 - Die Begriffsbestimmungen, die im Gesetz vom 21. Dezember 1998
über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit enthalten Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit enthalten
sind, finden auch im vorliegenden Erlass Anwendung. sind, finden auch im vorliegenden Erlass Anwendung.
KAPITEL 2 - Mindestanteil an Biokraftstoffen KAPITEL 2 - Mindestanteil an Biokraftstoffen
Art. 2 - Das Auf-den-Markt-Bringen von Biokraftstoffen und anderen Art. 2 - Das Auf-den-Markt-Bringen von Biokraftstoffen und anderen
erneuerbaren Kraftstoffen, unvermischt oder als Benzin- oder erneuerbaren Kraftstoffen, unvermischt oder als Benzin- oder
Dieselgemisch, ist erlaubt, wenn und insofern diese Stoffe, Dieselgemisch, ist erlaubt, wenn und insofern diese Stoffe,
unbeschadet der Bedingungen in Sachen Akzisen, die im vorliegenden unbeschadet der Bedingungen in Sachen Akzisen, die im vorliegenden
Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen. Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen.
Art. 3 - § 1 - Die Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe Art. 3 - § 1 - Die Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe
müssen den durch das CEN festegelegten Normen gerecht werden. müssen den durch das CEN festegelegten Normen gerecht werden.
§ 2 - Der für die Energie zuständige Minister und der für die Umwelt § 2 - Der für die Energie zuständige Minister und der für die Umwelt
zuständige Minister können Abweichungen von der in § 1 erwähnten zuständige Minister können Abweichungen von der in § 1 erwähnten
Verpflichtung gewähren. Die Entscheidungen, Abweichungen zu gewähren, Verpflichtung gewähren. Die Entscheidungen, Abweichungen zu gewähren,
werden mit Gründen versehen und entweder allen Betroffenen offiziell werden mit Gründen versehen und entweder allen Betroffenen offiziell
mitgeteilt oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese mitgeteilt oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese
Abweichungen sind höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Abweichungen sind höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gültig.
Sie können jederzeit widerrufen werden und sind jederzeit erneuerbar. Sie können jederzeit widerrufen werden und sind jederzeit erneuerbar.
Art. 4 - Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen Art. 4 - Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen
erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, werden erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, werden
folgende Richtwerte festgelegt: folgende Richtwerte festgelegt:
1. zum 31. Dezember 2005: 2% Biokraftstoffe und andere erneuerbare 1. zum 31. Dezember 2005: 2% Biokraftstoffe und andere erneuerbare
Kraftstoffe, gemessen am Energieinhalt der gesamten Benzin- oder Kraftstoffe, gemessen am Energieinhalt der gesamten Benzin- oder
Dieselmenge, die während des vorigen Kalenderjahres auf den Markt Dieselmenge, die während des vorigen Kalenderjahres auf den Markt
gebracht wurde; gebracht wurde;
2. dieser Prozentsatz wird jährlich und linear um 0,75% erhöht. Die 2. dieser Prozentsatz wird jährlich und linear um 0,75% erhöht. Die
zwischenzeitlichen Richtwerte erhält man am 31. Dezember jeden zwischenzeitlichen Richtwerte erhält man am 31. Dezember jeden
Kalenderjahres bis zum Jahr 2010, in dem der Bezugswert 5,75 % Kalenderjahres bis zum Jahr 2010, in dem der Bezugswert 5,75 %
erreicht haben wird. erreicht haben wird.
KAPITEL 3 - In-Kraft-Treten und Ausführung KAPITEL 3 - In-Kraft-Treten und Ausführung
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft Art. 6 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft
und der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister und der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister
des Mittelstandes, Unser für den Verbraucherschutz zuständiger des Mittelstandes, Unser für den Verbraucherschutz zuständiger
Minister und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, Minister und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2005. Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2005.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^