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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 |
dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres | betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en |
carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les | andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet |
engins mobiles non routiers | voor de weg bestemde mobiele machines |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques | besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van |
des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les | de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor |
véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers, établi par | motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines, |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Besluit : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de |
relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et | benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere |
d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour | hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de |
les engins mobiles non routiers. | weg bestemde mobiele machines. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005. | Gegeven te Brussel, 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die | 4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die |
Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für | Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für |
Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile | Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile |
Maschinen | Maschinen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, bezweckt, | der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, bezweckt, |
hinsichtlich der Aspekte, die in den föderalen Zuständigkeitsbereich | hinsichtlich der Aspekte, die in den föderalen Zuständigkeitsbereich |
fallen, die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen | fallen, die Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung | Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung |
von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im | von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im |
Verkehrssektor. | Verkehrssektor. |
Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren | Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren |
Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, erlaubt der | Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, erlaubt der |
vorliegende Erlass, dass Biokraftstoffe unvermischt oder als Benzin- | vorliegende Erlass, dass Biokraftstoffe unvermischt oder als Benzin- |
oder Dieselgemisch auf den Markt gebracht werden. Der Erlass legt | oder Dieselgemisch auf den Markt gebracht werden. Der Erlass legt |
ausserdem die Richtwerte über das Angebot der so zugelassenen Produkte | ausserdem die Richtwerte über das Angebot der so zugelassenen Produkte |
fest. Diese Werte entsprechen denen der umzusetzenden Richtlinie. | fest. Diese Werte entsprechen denen der umzusetzenden Richtlinie. |
Die Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung) müssen so, wie | Die Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung) müssen so, wie |
sie im vorliegenden Erlass festgelegt sind, ab der Veröffentlichung | sie im vorliegenden Erlass festgelegt sind, ab der Veröffentlichung |
durch das CEN auf Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe | durch das CEN auf Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe |
angewendet werden. Die betroffenen Produkte können nicht vor der | angewendet werden. Die betroffenen Produkte können nicht vor der |
Veröffentlichung einer CEN-Norm dieser Art auf den Markt gebracht | Veröffentlichung einer CEN-Norm dieser Art auf den Markt gebracht |
werden. | werden. |
Der vorliegende Erlass sieht für den Minister, zu dessen | Der vorliegende Erlass sieht für den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und für den Minister, zu | Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und für den Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, jedoch die Möglichkeit | dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, jedoch die Möglichkeit |
vor, davon abzuweichen, wenn es gerechtfertigt ist. Es gibt nämlich | vor, davon abzuweichen, wenn es gerechtfertigt ist. Es gibt nämlich |
verschiedene Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren | verschiedene Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren |
Kraftstoffen wie zum Beispiel das Bioethanol, den Bio-ETBE | Kraftstoffen wie zum Beispiel das Bioethanol, den Bio-ETBE |
(Ethyl-Tertiär-Butylether) und reines Pflanzenöl, die weitgehend zur | (Ethyl-Tertiär-Butylether) und reines Pflanzenöl, die weitgehend zur |
nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen können, und zwar | nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen können, und zwar |
in einem solchen Masse, dass es wünschenswert ist, diese | in einem solchen Masse, dass es wünschenswert ist, diese |
Biokraftstoffe auch ohne eine CEN-Norm auf den Markt zu bringen. Es | Biokraftstoffe auch ohne eine CEN-Norm auf den Markt zu bringen. Es |
ist selbstverständlich, dass die Minister darauf achten müssen, dass | ist selbstverständlich, dass die Minister darauf achten müssen, dass |
die Produkte, für die sie Abweichungen gewähren, einerseits genügend | die Produkte, für die sie Abweichungen gewähren, einerseits genügend |
Sicherheiten bieten, was die eigentlichen Qualitäten betrifft, und | Sicherheiten bieten, was die eigentlichen Qualitäten betrifft, und |
andererseits dem Benutzer mit der notwendigen Information über den | andererseits dem Benutzer mit der notwendigen Information über den |
richtigen Gebrauch angeboten werden. | richtigen Gebrauch angeboten werden. |
Was die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Was die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
betrifft, können diese gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. | betrifft, können diese gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der |
Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft werden. | Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft werden. |
Um sich zu vergewissern, dass die Öffentlichkeit über die | Um sich zu vergewissern, dass die Öffentlichkeit über die |
Verfügbarkeit der Biokraftstoffe informiert wird, sorgt die | Verfügbarkeit der Biokraftstoffe informiert wird, sorgt die |
Generaldirektion Umwelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen | Generaldirektion Umwelt in Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen |
dafür, dass der Europäischen Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli ein | dafür, dass der Europäischen Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli ein |
Bericht zugeschickt wird über : | Bericht zugeschickt wird über : |
1. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von | 1. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von |
Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für | Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für |
Diesel- und Benzinkraftstoffe im Verkehrsektor zu fördern; | Diesel- und Benzinkraftstoffe im Verkehrsektor zu fördern; |
2. die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse | 2. die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse |
für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt | für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt |
werden; | werden; |
3. den gesamten Kraftstoffabsatz und den Anteil der auf den Markt | 3. den gesamten Kraftstoffabsatz und den Anteil der auf den Markt |
gebrachten reinen oder vermischten Biokraftstoffe und anderen | gebrachten reinen oder vermischten Biokraftstoffe und anderen |
erneuerbaren Kraftstoffe des Vorjahres. Die zuständige Behörde meldet | erneuerbaren Kraftstoffe des Vorjahres. Die zuständige Behörde meldet |
gegebenenfalls alle aussergewöhnlichen Umstände bei der Versorgung mit | gegebenenfalls alle aussergewöhnlichen Umstände bei der Versorgung mit |
Erdöl oder Erdölerzeugnissen, die Auswirkungen auf die Vermarktung von | Erdöl oder Erdölerzeugnissen, die Auswirkungen auf die Vermarktung von |
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gehabt haben. | Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gehabt haben. |
Diese Massnahme betrifft also die Produktnormen und unterliegt als | Diese Massnahme betrifft also die Produktnormen und unterliegt als |
solche der Zuständigkeit der Föderalbehörden. Die Tatsache, dass diese | solche der Zuständigkeit der Föderalbehörden. Die Tatsache, dass diese |
Massnahme ebenfalls dazu beiträgt, dass diese Produkte benutzt werden | Massnahme ebenfalls dazu beiträgt, dass diese Produkte benutzt werden |
können, hat noch nicht zur Folge, dass die Föderalbehörden ihre | können, hat noch nicht zur Folge, dass die Föderalbehörden ihre |
Zuständigkeit nicht behalten würden. Ein solcher Standpunkt würde eine | Zuständigkeit nicht behalten würden. Ein solcher Standpunkt würde eine |
Föderalpolitik der Produktnormen unmöglich machen, soweit jede | Föderalpolitik der Produktnormen unmöglich machen, soweit jede |
Produktnorm zum möglichen Verbrauch dieses Produktes beiträgt. Deshalb | Produktnorm zum möglichen Verbrauch dieses Produktes beiträgt. Deshalb |
denken die Autoren des vorliegenden Erlasses, dass den diesbezüglich | denken die Autoren des vorliegenden Erlasses, dass den diesbezüglich |
vorgebrachten Bemerkungen durch den Staatsrat nicht stattgegeben | vorgebrachten Bemerkungen durch den Staatsrat nicht stattgegeben |
werden muss. | werden muss. |
Die Tatsache, dass die Föderalbehörden hoffen, dass die Verabschiedung | Die Tatsache, dass die Föderalbehörden hoffen, dass die Verabschiedung |
einer Massnahme, für die sie offensichtlich zuständig sind (in diesem | einer Massnahme, für die sie offensichtlich zuständig sind (in diesem |
Falle die Bestimmung einer Produktnorm), Auswirkungen auf Ebene des | Falle die Bestimmung einer Produktnorm), Auswirkungen auf Ebene des |
Angebots dieses Produkts haben kann, kann nicht zur Folge haben, dass | Angebots dieses Produkts haben kann, kann nicht zur Folge haben, dass |
die Föderalbehörden ihre Zuständigkeit für die Bestimmung dieser | die Föderalbehörden ihre Zuständigkeit für die Bestimmung dieser |
Produktnorm verlieren, und das selbst dann nicht, wenn die erhofften | Produktnorm verlieren, und das selbst dann nicht, wenn die erhofften |
Auswirkungen ausdrücklich im vorliegenden Erlass erwähnt werden. Auch | Auswirkungen ausdrücklich im vorliegenden Erlass erwähnt werden. Auch |
in diesem Punkt wird den Bemerkungen des Staatsrates also nicht | in diesem Punkt wird den Bemerkungen des Staatsrates also nicht |
stattgegeben. | stattgegeben. |
So, wie es die Europäische Kommission in ihren vor kurzem abgegebenen | So, wie es die Europäische Kommission in ihren vor kurzem abgegebenen |
Standpunkten über diese Angelegenheit getan hat, sollte sich ebenfalls | Standpunkten über diese Angelegenheit getan hat, sollte sich ebenfalls |
auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur | auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur |
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur | Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur |
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bezogen | Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bezogen |
werden, und zwar durch spätere Massnahmen und Bestimmungen, die von | werden, und zwar durch spätere Massnahmen und Bestimmungen, die von |
den zuständigen Behörden anzunehmen sind. | den zuständigen Behörden anzunehmen sind. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die | 4. MÄRZ 2005 - Königlicher Erlass über die Bezeichnungen und die |
Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für | Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für |
Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile | Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile |
Maschinen | Maschinen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14; | Artikels 14; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 |
Absatz 1 Nr. 3; | Absatz 1 Nr. 3; |
Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen | Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen |
und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; | und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 17. Mai | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 17. Mai |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 18. Mai | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 18. Mai |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 24. Mai 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 24. Mai 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige |
Entwicklung vom 1. Juni 2004; | Entwicklung vom 1. Juni 2004; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des |
vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz « | vorliegenden Erlasses im Rahmen der Interministeriellen Konferenz « |
Umwelt » vom 20. Oktober 2004; | Umwelt » vom 20. Oktober 2004; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 20. März 2004 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 20. März 2004 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 37.770/3 des Staatsrats vom 23. November 2004, | Aufgrund des Gutachtens 37.770/3 des Staatsrats vom 23. November 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der |
Wirtschaft und der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, | Wirtschaft und der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, |
Unseres Ministers des Mittelstandes, Unseres für den Verbraucherschutz | Unseres Ministers des Mittelstandes, Unseres für den Verbraucherschutz |
zuständigen Ministers, Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der | zuständigen Ministers, Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel. 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses | Artikel. 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Biokraftstoffe: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die | 1. Biokraftstoffe: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die |
aus Biomasse hergestellt werden; | aus Biomasse hergestellt werden; |
2. Biomasse: den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen | 2. Biomasse: den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen |
und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und | und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und |
tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener | tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener |
Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus | Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus |
Industrie und Haushalten; | Industrie und Haushalten; |
3. anderen erneuerbaren Kraftstoffen: erneuerbare Kraftstoffe, die | 3. anderen erneuerbaren Kraftstoffen: erneuerbare Kraftstoffe, die |
keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäss der | keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäss der |
Definition in Richtlinie 2001/77/EG stammen und im Verkehrssektor | Definition in Richtlinie 2001/77/EG stammen und im Verkehrssektor |
verwendet werden; | verwendet werden; |
4. Energieinhalt: den unteren Heizwert eines Brennstoffs; | 4. Energieinhalt: den unteren Heizwert eines Brennstoffs; |
5. Diesel: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN | 5. Diesel: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN |
590 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen; | 590 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen; |
6. Benzin: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN | 6. Benzin: Erdölerzeugnisse, die den Spezifikationen der Normen NBN EN |
228 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen; | 228 in ihrer letzten Ausgabe entsprechen; |
7. Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit | 7. Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit |
Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff | Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff |
bestimmt ist und den Spezifikationen der Normen NBN EN 14214 | bestimmt ist und den Spezifikationen der Normen NBN EN 14214 |
entspricht; | entspricht; |
8. Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage | 8. Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage |
von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des | von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des |
Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47%; | Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47%; |
9. Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch | 9. Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch |
abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung | abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung |
als Biokraftstoff bestimmt ist; | als Biokraftstoff bestimmt ist; |
10. Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch | 10. Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch |
abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung | abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung |
Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff | Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff |
bestimmt ist, oder Holzgas; | bestimmt ist, oder Holzgas; |
11. Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für | 11. Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für |
die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; | die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; |
12. Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird | 12. Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird |
und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; | und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; |
13. Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der | 13. Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der |
Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil | Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil |
des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36%; | des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36%; |
14. synthetischen Biokraftstoffen: synthetische Kohlenwasserstoffe | 14. synthetischen Biokraftstoffen: synthetische Kohlenwasserstoffe |
oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen | oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen |
wurden; | wurden; |
15. Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem | 15. Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem |
biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die | biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die |
Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; | Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist; |
16. reinem Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder | 16. reinem Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder |
vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder | vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder |
raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den | raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den |
betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden | betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden |
Emissionsanforderungen erfüllt; | Emissionsanforderungen erfüllt; |
17. CEN: das Europäische Komitee für Normung; | 17. CEN: das Europäische Komitee für Normung; |
18. der zuständigen Behörde: die Generaldirektion der Umwelt des | 18. der zuständigen Behörde: die Generaldirektion der Umwelt des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt; | Nahrungsmittelkette und Umwelt; |
19. den Kontrolldiensten: die Dienste des Föderalen Öffentlichen | 19. den Kontrolldiensten: die Dienste des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die für die | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die für die |
Überwachung und Kontrolle der Qualität der Erdölerzeugnisse zuständig | Überwachung und Kontrolle der Qualität der Erdölerzeugnisse zuständig |
sind. | sind. |
§ 2 - Die Begriffsbestimmungen, die im Gesetz vom 21. Dezember 1998 | § 2 - Die Begriffsbestimmungen, die im Gesetz vom 21. Dezember 1998 |
über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit enthalten | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit enthalten |
sind, finden auch im vorliegenden Erlass Anwendung. | sind, finden auch im vorliegenden Erlass Anwendung. |
KAPITEL 2 - Mindestanteil an Biokraftstoffen | KAPITEL 2 - Mindestanteil an Biokraftstoffen |
Art. 2 - Das Auf-den-Markt-Bringen von Biokraftstoffen und anderen | Art. 2 - Das Auf-den-Markt-Bringen von Biokraftstoffen und anderen |
erneuerbaren Kraftstoffen, unvermischt oder als Benzin- oder | erneuerbaren Kraftstoffen, unvermischt oder als Benzin- oder |
Dieselgemisch, ist erlaubt, wenn und insofern diese Stoffe, | Dieselgemisch, ist erlaubt, wenn und insofern diese Stoffe, |
unbeschadet der Bedingungen in Sachen Akzisen, die im vorliegenden | unbeschadet der Bedingungen in Sachen Akzisen, die im vorliegenden |
Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen. | Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen. |
Art. 3 - § 1 - Die Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe | Art. 3 - § 1 - Die Biokraftstoffe und anderen erneuerbaren Kraftstoffe |
müssen den durch das CEN festegelegten Normen gerecht werden. | müssen den durch das CEN festegelegten Normen gerecht werden. |
§ 2 - Der für die Energie zuständige Minister und der für die Umwelt | § 2 - Der für die Energie zuständige Minister und der für die Umwelt |
zuständige Minister können Abweichungen von der in § 1 erwähnten | zuständige Minister können Abweichungen von der in § 1 erwähnten |
Verpflichtung gewähren. Die Entscheidungen, Abweichungen zu gewähren, | Verpflichtung gewähren. Die Entscheidungen, Abweichungen zu gewähren, |
werden mit Gründen versehen und entweder allen Betroffenen offiziell | werden mit Gründen versehen und entweder allen Betroffenen offiziell |
mitgeteilt oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese | mitgeteilt oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese |
Abweichungen sind höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. | Abweichungen sind höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. |
Sie können jederzeit widerrufen werden und sind jederzeit erneuerbar. | Sie können jederzeit widerrufen werden und sind jederzeit erneuerbar. |
Art. 4 - Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen | Art. 4 - Damit ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen |
erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, werden | erneuerbaren Kraftstoffen auf belgischem Gebiet verfügbar ist, werden |
folgende Richtwerte festgelegt: | folgende Richtwerte festgelegt: |
1. zum 31. Dezember 2005: 2% Biokraftstoffe und andere erneuerbare | 1. zum 31. Dezember 2005: 2% Biokraftstoffe und andere erneuerbare |
Kraftstoffe, gemessen am Energieinhalt der gesamten Benzin- oder | Kraftstoffe, gemessen am Energieinhalt der gesamten Benzin- oder |
Dieselmenge, die während des vorigen Kalenderjahres auf den Markt | Dieselmenge, die während des vorigen Kalenderjahres auf den Markt |
gebracht wurde; | gebracht wurde; |
2. dieser Prozentsatz wird jährlich und linear um 0,75% erhöht. Die | 2. dieser Prozentsatz wird jährlich und linear um 0,75% erhöht. Die |
zwischenzeitlichen Richtwerte erhält man am 31. Dezember jeden | zwischenzeitlichen Richtwerte erhält man am 31. Dezember jeden |
Kalenderjahres bis zum Jahr 2010, in dem der Bezugswert 5,75 % | Kalenderjahres bis zum Jahr 2010, in dem der Bezugswert 5,75 % |
erreicht haben wird. | erreicht haben wird. |
KAPITEL 3 - In-Kraft-Treten und Ausführung | KAPITEL 3 - In-Kraft-Treten und Ausführung |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft | Art. 6 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft |
und der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister | und der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister |
des Mittelstandes, Unser für den Verbraucherschutz zuständiger | des Mittelstandes, Unser für den Verbraucherschutz zuständiger |
Minister und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, | Minister und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2005. | Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |