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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/05/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou traitées en vue de l'exportation Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het
royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning
des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel
traitées en vue de l'exportation gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du titre III, chapitre Ier, section 6, de l'arrêté royal du 20 - van titel III, hoofdstuk I, afdeling 6, van het koninklijk besluit
juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de
relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale
de l'Environnement, Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu,
- de l'arrêté royal du 9 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 - van het koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het
décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning
alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel
traitées en vue de l'exportation, gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden,
- de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het koninklijk
juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van
autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht
mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation, worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du titre III, chapitre I, section 6, de l'arrêté royal du 20 juillet - van titel III, hoofdstuk I, afdeling 6, van het koninklijk besluit
2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de
Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale
l'Environnement; Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu;
- de l'arrêté royal du 9 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 - van het koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het
décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning
alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel
traitées en vue de l'exportation; gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden;
- de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het koninklijk
juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van
autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht
mises dans le commerce ou traitées en vue de l'exportation. worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005. Gegeven te Brussel, 11 mei 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für
die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des
Euro; Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998; abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Januar 1999; Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 1992; Dezember 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel; Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224; Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das
finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung; finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. März 2000; Königlichen Erlass vom 1. März 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung
der auf die Begünstigten der Kranken- und der auf die Begünstigten der Kranken- und
Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren
Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 21. November 1994; vom 21. November 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die
Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. November 1999; Königlichen Erlass vom 16. November 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 17. März 1999; vom 17. März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung
des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr
1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und 1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und
Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen
berücksichtigt wird; berücksichtigt wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
10. Dezember 1987; 10. Dezember 1987;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die
Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt
werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.
Dezember 1992; Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung
des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die
Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit
zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 8. Dezember 1999; Erlass vom 8. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die
gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990; durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung
einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und
der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März
1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den 1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. November 1992; Königlichen Erlass vom 27. November 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung
des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und
kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung
des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen
Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen, Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr
von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992; Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung
der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und
der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 1. März 2000; den Königlichen Erlass vom 1. März 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung
von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich
aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über
Arzneifuttermittel ergeben; Arzneifuttermittel ergeben;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe
zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im
Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 27. Mai 1999; vom 27. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung
von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen
Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998; Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung
von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 1998; Königlichen Erlass vom 3. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 1999; Königlichen Erlass vom 17. März 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der
Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin
verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen; verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über
Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind; Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die
Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten
Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998; Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des
Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel erwähnten Vergütungen; Arzneimittel erwähnten Vergütungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die
Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel; Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche
Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht
landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 19. Dezember 1997; vom 19. Dezember 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt
werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000; Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die
Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die
Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste; Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von
Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von
Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf
medizinische Hilfsmittel; medizinische Hilfsmittel;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1.
März 2000; März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000; Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landespensionsamtes vom 27. März 2000; Landespensionsamtes vom 27. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000; Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für
verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000; verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000; Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000; Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte
vom 22. Mai 2000; vom 22. Mai 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4. Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4.
Juli 2000; Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften
Belgiens vom 6. Juli 2000; Belgiens vom 6. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird:
« Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen
Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres
Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für
Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und
des Transportwesens beigeordnet, des Transportwesens beigeordnet,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
TITEL III - Volksgesundheit TITEL III - Volksgesundheit
KAPITEL I - Lebensmittelinspektion KAPITEL I - Lebensmittelinspektion
(...) (...)
Abschnitt 6 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 Abschnitt 6 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995
zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr
behandelt werden behandelt werden
Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, werden die in oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, werden die in
Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden
Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der
dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister
des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser
Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser
Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie
und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des
Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts,
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem
Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet
G. DELEUZE G. DELEUZE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
9. JUNI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JUNI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels
10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den 10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert
durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002; durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt,
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt
werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1996, werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1996,
22. Dezember 1998, 3. März 1999, 28. September 1999 und 20. Juli 2000; 22. Dezember 1998, 3. März 1999, 28. September 1999 und 20. Juli 2000;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1248/2001 Enzephalopathien, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1248/2001
vom 22. Juni 2001, Nr. 1326/2001 vom 29. Juni 2001, Nr. 270/2002 vom vom 22. Juni 2001, Nr. 1326/2001 vom 29. Juni 2001, Nr. 270/2002 vom
14. Februar 2002, Nr. 1494/2002 vom 21. August 2002, Nr. 260/2003 vom 14. Februar 2002, Nr. 1494/2002 vom 21. August 2002, Nr. 260/2003 vom
12. Februar 2003 und Nr. 650/2003 vom 10. April 2003; 12. Februar 2003 und Nr. 650/2003 vom 10. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. April Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. April
2003; 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses
vom 26. März 2003; vom 26. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 31. März 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 31. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
April 2003; April 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es
notwendig ist, die Zulassungsregelung dem Königlichen Erlass vom 9. notwendig ist, die Zulassungsregelung dem Königlichen Erlass vom 9.
Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den
Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten
unverzüglich anzupassen und die Anwendung dieses Erlasses wirksam unverzüglich anzupassen und die Anwendung dieses Erlasses wirksam
überwachen zu können; überwachen zu können;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.456/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2003, Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.456/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember
1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen
Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf
die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt ersetzt:
« 1. Einrichtung: die Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom « 1. Einrichtung: die Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom
16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, wo als Haupt- oder Nebentätigkeit verschiedener Bestimmungen, wo als Haupt- oder Nebentätigkeit
Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, der Inverkehrbringung oder Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, der Inverkehrbringung oder
Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, ». Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, ».
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der « 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, ». Nahrungsmittelkette, ».
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« 3. für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden « 3. für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1
Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 über die Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 über die
Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten
erwähnt sind, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juni erwähnt sind, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juni
2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den
Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten
einhalten. » einhalten. »
Art. 4 - Artikel 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Art. 4 - Artikel 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4.
August 1996, wird wie folgt abgeändert: August 1996, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten « § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten
Zulassung wird bei der Agentur eingereicht. Zulassung wird bei der Agentur eingereicht.
Dieser Antrag kann auf elektronischem Wege erfolgen. Ein von der Dieser Antrag kann auf elektronischem Wege erfolgen. Ein von der
Agentur zur Verfügung gestellter elektronischer Antrag, der gemäss den Agentur zur Verfügung gestellter elektronischer Antrag, der gemäss den
darin enthaltenen Hinweisen ausgefüllt und übermittelt wird, wird darin enthaltenen Hinweisen ausgefüllt und übermittelt wird, wird
einem für richtig bescheinigten, datierten und unterzeichneten Antrag einem für richtig bescheinigten, datierten und unterzeichneten Antrag
auf Papier gleichgesetzt. » auf Papier gleichgesetzt. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen « § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen
Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine
administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und
insbesondere: insbesondere:
1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des 1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des
oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt,
2. gemeinsamen Namen des Unternehmens und/oder Bezeichnung der 2. gemeinsamen Namen des Unternehmens und/oder Bezeichnung der
Einrichtung, Einrichtung,
3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der 3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der
Einrichtung, Einrichtung,
4. ausgeübte Tätigkeit(en), 4. ausgeübte Tätigkeit(en),
5. Unternehmensnummer und/oder Niederlassungseinheitsnummer, 5. Unternehmensnummer und/oder Niederlassungseinheitsnummer,
6. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von 6. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von
der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind, der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind,
oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) des oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) des
Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen erwähnte Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen erwähnte
Nettohandelsfläche. Nettohandelsfläche.
Wird der Antrag auf die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Weise eingereicht, Wird der Antrag auf die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Weise eingereicht,
müssen die bereits in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, im müssen die bereits in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, im
Nationalregister der natürlichen Personen und in der Zentralen Nationalregister der natürlichen Personen und in der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit verfügbaren Daten nicht erneut Datenbank der sozialen Sicherheit verfügbaren Daten nicht erneut
mitgeteilt werden. » mitgeteilt werden. »
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5bis - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden « Art. 5bis - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1
Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember
1955 erwähnt sind, muss der in Artikel 5 erwähnte Antrag ausserdem 1955 erwähnt sind, muss der in Artikel 5 erwähnte Antrag ausserdem
einen ausdrücklichen Antrag umfassen, um die in Artikel 1 des einen ausdrücklichen Antrag umfassen, um die in Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Festlegung bestimmter
Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen
Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden
Aufbereitungsstätten erwähnte Wirbelsäule entfernen zu dürfen. » Aufbereitungsstätten erwähnte Wirbelsäule entfernen zu dürfen. »
Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Der Zulassungsantrag wird erst nach Zahlung einer Gebühr « Der Zulassungsantrag wird erst nach Zahlung einer Gebühr
berücksichtigt, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und 1.2 berücksichtigt, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und 1.2
der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht, und der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht, und
für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1
Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember
1955 erwähnt sind, nach Zahlung einer Gebühr, deren Höhe der Summe der 1955 erwähnt sind, nach Zahlung einer Gebühr, deren Höhe der Summe der
in den Punkten 1.3 und 1.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass in den Punkten 1.3 und 1.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass
festgelegten Beträge entspricht. » festgelegten Beträge entspricht. »
2. Absatz 4 wird gestrichen. 2. Absatz 4 wird gestrichen.
Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird gestrichen. Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird gestrichen.
Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 3. März 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 3. März 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden die Wörter « ab dem Tag der 1. In § 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden die Wörter « ab dem Tag der
Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) » durch die Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) » durch die
Wörter « ab Erhalt der Zahlung » ersetzt. Wörter « ab Erhalt der Zahlung » ersetzt.
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 5 - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden « § 5 - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1
Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember
1955 erwähnt sind, wird in der erteilten Zulassung ausdrücklich 1955 erwähnt sind, wird in der erteilten Zulassung ausdrücklich
vermerkt, ob die Einrichtung ermächtigt ist, die Wirbelsäule der vermerkt, ob die Einrichtung ermächtigt ist, die Wirbelsäule der
Rinder zu entfernen, wie es in der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. Rinder zu entfernen, wie es in der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
999/2001 vom 22. Mai 2001 erwähnt ist. 999/2001 vom 22. Mai 2001 erwähnt ist.
In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 ist die erste besondere In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 ist die erste besondere
Zulassung gültig bis zu dem Datum, an dem die in § 1 erwähnte Zulassung gültig bis zu dem Datum, an dem die in § 1 erwähnte
Zulassung der Einrichtung abläuft. » Zulassung der Einrichtung abläuft. »
Art. 9 - Artikel 9 § 1 wird wie folgt ergänzt: Art. 9 - Artikel 9 § 1 wird wie folgt ergänzt:
«, jedoch mit Ausnahme der Daten, die er bereits der Zentralen «, jedoch mit Ausnahme der Daten, die er bereits der Zentralen
Datenbank der Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar Datenbank der Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
mitgeteilt hat. » mitgeteilt hat. »
Art. 10 - In der Anlage zum selben Erlass werden Punkt 1.3 und Punkt Art. 10 - In der Anlage zum selben Erlass werden Punkt 1.3 und Punkt
1.4 hinzugefügt: 1.4 hinzugefügt:
« 1.3 Betrag der Gebühr für die erste Erteilung der in Artikel 4 Nr. 3 « 1.3 Betrag der Gebühr für die erste Erteilung der in Artikel 4 Nr. 3
erwähnten besonderen Zulassung: 30 Euro pro Einrichtung. erwähnten besonderen Zulassung: 30 Euro pro Einrichtung.
1.4 Betrag der Gebühr für die zusätzlichen Kontrollen, die in den 1.4 Betrag der Gebühr für die zusätzlichen Kontrollen, die in den
Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten, Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten,
die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des vorerwähnten die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, durchgeführt Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, durchgeführt
werden zwecks Überprüfung, ob die Bestimmungen des vorerwähnten werden zwecks Überprüfung, ob die Bestimmungen des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 eingehalten werden: Zuschlag von Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 eingehalten werden: Zuschlag von
20 Euro. » 20 Euro. »
Art. 11 - Im selben Erlass wird der Begriff « die zuständige Behörde » Art. 11 - Im selben Erlass wird der Begriff « die zuständige Behörde »
durch den Begriff « die Agentur » ersetzt. durch den Begriff « die Agentur » ersetzt.
Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 4, 6, 7, Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 4, 6, 7,
8 Nr. 1 und 9, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten. 8 Nr. 1 und 9, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Annexe 3
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an
denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im
Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels
10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den 10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer
Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den
Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden,
insbesondere des Artikels 13; insbesondere des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29.
Oktober 2003; Oktober 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 20. Januar 2004; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 20. Januar 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, das
Datum, an dem die Zulassungsanträge auf elektronischem Wege Datum, an dem die Zulassungsanträge auf elektronischem Wege
eingereicht werden können, unverzüglich anzupassen zwecks eingereicht werden können, unverzüglich anzupassen zwecks
Berücksichtigung einerseits des Datums, ab dem die Zentrale Datenbank Berücksichtigung einerseits des Datums, ab dem die Zentrale Datenbank
der Unternehmen bestimmte Informationen über Unternehmen an die der Unternehmen bestimmte Informationen über Unternehmen an die
betreffenden Verwaltungen übermitteln kann, und andererseits der betreffenden Verwaltungen übermitteln kann, und andererseits der
Einsetzung von zusätzlichen Datenverarbeitungsmitteln innerhalb der Einsetzung von zusätzlichen Datenverarbeitungsmitteln innerhalb der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die dazu Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die dazu
bestimmt sind, diese Informationen aufzunehmen und sie in die auf bestimmt sind, diese Informationen aufzunehmen und sie in die auf
elektronischem Wege eingereichten Anträge zu integrieren; elektronischem Wege eingereichten Anträge zu integrieren;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.751/3 des Staatsrates vom 16. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.751/3 des Staatsrates vom 16. März
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Artikel 1 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr
behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: behandelt werden, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung « Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 8 im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 8
Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten, und der Artikel 1, 4, 7 Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten, und der Artikel 1, 4, 7
und 9, die an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten. » und 9, die an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten. »
Art. 2 - Diejenigen, die zwischen dem 26. Juni 2003 und dem Tag der Art. 2 - Diejenigen, die zwischen dem 26. Juni 2003 und dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
einen elektronischen Antrag eingereicht haben, wie in Artikel 5 des einen elektronischen Antrag eingereicht haben, wie in Artikel 5 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 erwähnt, müssen vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 erwähnt, müssen
nicht erneut einen Antrag einreichen. nicht erneut einen Antrag einreichen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 26. Juni 2003. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 26. Juni 2003.
Art. 4 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit Art. 4 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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