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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou traitées en vue de l'exportation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté | Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het |
royal du 4 décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où | koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning |
des denrées alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou | van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel |
traitées en vue de l'exportation | gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- du titre III, chapitre Ier, section 6, de l'arrêté royal du 20 | - van titel III, hoofdstuk I, afdeling 6, van het koninklijk besluit |
juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières | van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de |
relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et | aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale |
de l'Environnement, | Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu, |
- de l'arrêté royal du 9 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 | - van het koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het |
décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées | koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning |
alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont | van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel |
traitées en vue de l'exportation, | gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, |
- de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het koninklijk | |
juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une | besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van |
autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou | plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht |
mises dans le commerce ou sont traitées en vue de l'exportation, | worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- du titre III, chapitre I, section 6, de l'arrêté royal du 20 juillet | - van titel III, hoofdstuk I, afdeling 6, van het koninklijk besluit |
2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du | van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de |
Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de | aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale |
l'Environnement; | Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu; |
- de l'arrêté royal du 9 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 | - van het koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het |
décembre 1995 soumettant à une autorisation les lieux où des denrées | koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning |
alimentaires sont fabriquées ou mises dans le commerce ou sont | van plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel |
traitées en vue de l'exportation; | gebracht worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden; |
- de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 9 juni 2003 tot wijziging van het koninklijk | |
juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 4 décembre 1995 soumettant à une | besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan vergunning van |
autorisation les lieux où des denrées alimentaires sont fabriquées ou | plaatsen waar voedingsmiddelen gefabriceerd of in de handel gebracht |
mises dans le commerce ou traitées en vue de l'exportation. | worden of met het oog op de uitvoer behandeld worden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005. | Gegeven te Brussel, 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für |
die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen | die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 | Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 |
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des | über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des |
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des | Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des |
Euro; | Euro; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998; | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und | die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und |
über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das | über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999; | Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von |
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Dezember 1992; | Dezember 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel; | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die |
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224; | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das |
finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung; | finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. März 2000; | Königlichen Erlass vom 1. März 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung |
der auf die Begünstigten der Kranken- und | der auf die Begünstigten der Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren | Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren |
Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 21. November 1994; | vom 21. November 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die |
Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den | Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. November 1999; | Königlichen Erlass vom 16. November 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von | einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von |
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 17. März 1999; | vom 17. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung |
des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr | des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr |
1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und | 1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und |
Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen | Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen |
berücksichtigt wird; | berücksichtigt wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. Dezember 1987; | 10. Dezember 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die |
Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt | Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt |
werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. | werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. |
Dezember 1992; | Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung |
des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt | des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die |
Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit | Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit |
zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 8. Dezember 1999; | Erlass vom 8. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt | einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die |
gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert | gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990; | durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung |
einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und | einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und |
der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März | der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März |
1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den | 1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. November 1992; | Königlichen Erlass vom 27. November 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung |
des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und | des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und |
kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert | kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; | durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung |
des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen | des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen |
Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit | Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit |
Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen, | Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr |
von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den | von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992; | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und | der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und | Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und |
der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch | der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 1. März 2000; | den Königlichen Erlass vom 1. März 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung |
von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich | von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich |
aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über | aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über |
Arzneifuttermittel ergeben; | Arzneifuttermittel ergeben; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe |
zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt | zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im |
Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 27. Mai 1999; | vom 27. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung |
von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen | Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen |
Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den | Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998; | Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung |
von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den | öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 1998; | Königlichen Erlass vom 3. März 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe |
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den | zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 1999; | Königlichen Erlass vom 17. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der |
Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin | Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin |
verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen; | verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über |
Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind; | Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die |
Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten | Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten |
Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998; | Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des |
Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über | Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel erwähnten Vergütungen; | Arzneimittel erwähnten Vergütungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die |
Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel; | Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche |
Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht | Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht |
landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass | landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 19. Dezember 1997; | vom 19. Dezember 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung |
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, | einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, |
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt | in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt |
werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; | werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den | und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000; | Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige |
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; | Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die |
Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die | Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die |
Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste; | Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von |
Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf | Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf |
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von |
Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf | Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf |
medizinische Hilfsmittel; | medizinische Hilfsmittel; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000; | Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landespensionsamtes vom 27. März 2000; | Landespensionsamtes vom 27. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000; | Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für |
verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000; | verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000; | Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000; | Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte |
vom 22. Mai 2000; | vom 22. Mai 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4. |
Juli 2000; | Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften | Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften |
Belgiens vom 6. Juli 2000; | Belgiens vom 6. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: | Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: |
« Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli |
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen |
Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres | Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres | Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres |
Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für | Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für |
Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und | Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und |
des Transportwesens beigeordnet, | des Transportwesens beigeordnet, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
TITEL III - Volksgesundheit | TITEL III - Volksgesundheit |
KAPITEL I - Lebensmittelinspektion | KAPITEL I - Lebensmittelinspektion |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 | Abschnitt 6 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 |
zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel | zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel |
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr | hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr |
behandelt werden | behandelt werden |
Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht | Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht |
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht | für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht |
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, werden die in | oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, werden die in |
Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden | Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden |
Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der | Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der |
dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(...) | (...) |
Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister | Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister |
des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser | des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser |
Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser | Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser |
Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie | Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie |
und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des | und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des |
Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, |
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft | der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem |
Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet | Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet |
G. DELEUZE | G. DELEUZE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
9. JUNI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JUNI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht | Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht |
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht | für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht |
oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden | oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels | Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels |
10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den | 10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert |
durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002; | durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung |
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, | einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, |
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt | in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt |
werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1996, | werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1996, |
22. Dezember 1998, 3. März 1999, 28. September 1999 und 20. Juli 2000; | 22. Dezember 1998, 3. März 1999, 28. September 1999 und 20. Juli 2000; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, | und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, |
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer | Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer |
Enzephalopathien, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1248/2001 | Enzephalopathien, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1248/2001 |
vom 22. Juni 2001, Nr. 1326/2001 vom 29. Juni 2001, Nr. 270/2002 vom | vom 22. Juni 2001, Nr. 1326/2001 vom 29. Juni 2001, Nr. 270/2002 vom |
14. Februar 2002, Nr. 1494/2002 vom 21. August 2002, Nr. 260/2003 vom | 14. Februar 2002, Nr. 1494/2002 vom 21. August 2002, Nr. 260/2003 vom |
12. Februar 2003 und Nr. 650/2003 vom 10. April 2003; | 12. Februar 2003 und Nr. 650/2003 vom 10. April 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. April | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 4. April |
2003; | 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses |
vom 26. März 2003; | vom 26. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 31. März 2003; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 31. März 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. |
April 2003; | April 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es |
notwendig ist, die Zulassungsregelung dem Königlichen Erlass vom 9. | notwendig ist, die Zulassungsregelung dem Königlichen Erlass vom 9. |
Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die | Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die |
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den | transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den |
Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten | Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten |
unverzüglich anzupassen und die Anwendung dieses Erlasses wirksam | unverzüglich anzupassen und die Anwendung dieses Erlasses wirksam |
überwachen zu können; | überwachen zu können; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.456/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2003, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.456/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember |
1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen | 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen |
Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf | Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf |
die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: | die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Einrichtung: die Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom | « 1. Einrichtung: die Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom |
16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der | 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der |
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung | Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung |
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung | von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, wo als Haupt- oder Nebentätigkeit | verschiedener Bestimmungen, wo als Haupt- oder Nebentätigkeit |
Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, der Inverkehrbringung oder | Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, der Inverkehrbringung oder |
Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, ». | Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, ». |
Art. 2 - Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | « 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, ». | Nahrungsmittelkette, ». |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« 3. für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden | « 3. für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden |
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 | Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 |
Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 über die | Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 über die |
Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten | Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten |
erwähnt sind, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juni | erwähnt sind, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juni |
2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die | 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die |
transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den | transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den |
Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten | Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten |
einhalten. » | einhalten. » |
Art. 4 - Artikel 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. | Art. 4 - Artikel 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. |
August 1996, wird wie folgt abgeändert: | August 1996, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten | « § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten |
Zulassung wird bei der Agentur eingereicht. | Zulassung wird bei der Agentur eingereicht. |
Dieser Antrag kann auf elektronischem Wege erfolgen. Ein von der | Dieser Antrag kann auf elektronischem Wege erfolgen. Ein von der |
Agentur zur Verfügung gestellter elektronischer Antrag, der gemäss den | Agentur zur Verfügung gestellter elektronischer Antrag, der gemäss den |
darin enthaltenen Hinweisen ausgefüllt und übermittelt wird, wird | darin enthaltenen Hinweisen ausgefüllt und übermittelt wird, wird |
einem für richtig bescheinigten, datierten und unterzeichneten Antrag | einem für richtig bescheinigten, datierten und unterzeichneten Antrag |
auf Papier gleichgesetzt. » | auf Papier gleichgesetzt. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen | « § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen |
Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine | Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine |
administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und | administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und |
insbesondere: | insbesondere: |
1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des | 1. Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des |
oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, | oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, |
2. gemeinsamen Namen des Unternehmens und/oder Bezeichnung der | 2. gemeinsamen Namen des Unternehmens und/oder Bezeichnung der |
Einrichtung, | Einrichtung, |
3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der | 3. Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der |
Einrichtung, | Einrichtung, |
4. ausgeübte Tätigkeit(en), | 4. ausgeübte Tätigkeit(en), |
5. Unternehmensnummer und/oder Niederlassungseinheitsnummer, | 5. Unternehmensnummer und/oder Niederlassungseinheitsnummer, |
6. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von | 6. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von |
der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind, | der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind, |
oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) des | oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe d) des |
Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen erwähnte | Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen erwähnte |
Nettohandelsfläche. | Nettohandelsfläche. |
Wird der Antrag auf die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Weise eingereicht, | Wird der Antrag auf die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Weise eingereicht, |
müssen die bereits in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, im | müssen die bereits in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, im |
Nationalregister der natürlichen Personen und in der Zentralen | Nationalregister der natürlichen Personen und in der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit verfügbaren Daten nicht erneut | Datenbank der sozialen Sicherheit verfügbaren Daten nicht erneut |
mitgeteilt werden. » | mitgeteilt werden. » |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5bis - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden | « Art. 5bis - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden |
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 | Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 |
Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember | Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember |
1955 erwähnt sind, muss der in Artikel 5 erwähnte Antrag ausserdem | 1955 erwähnt sind, muss der in Artikel 5 erwähnte Antrag ausserdem |
einen ausdrücklichen Antrag umfassen, um die in Artikel 1 des | einen ausdrücklichen Antrag umfassen, um die in Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Festlegung bestimmter | Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Festlegung bestimmter |
Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen | Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen |
Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden | Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden |
Aufbereitungsstätten erwähnte Wirbelsäule entfernen zu dürfen. » | Aufbereitungsstätten erwähnte Wirbelsäule entfernen zu dürfen. » |
Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Zulassungsantrag wird erst nach Zahlung einer Gebühr | « Der Zulassungsantrag wird erst nach Zahlung einer Gebühr |
berücksichtigt, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und 1.2 | berücksichtigt, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und 1.2 |
der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht, und | der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht, und |
für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden | für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden |
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 | Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 |
Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember | Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember |
1955 erwähnt sind, nach Zahlung einer Gebühr, deren Höhe der Summe der | 1955 erwähnt sind, nach Zahlung einer Gebühr, deren Höhe der Summe der |
in den Punkten 1.3 und 1.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass | in den Punkten 1.3 und 1.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass |
festgelegten Beträge entspricht. » | festgelegten Beträge entspricht. » |
2. Absatz 4 wird gestrichen. | 2. Absatz 4 wird gestrichen. |
Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird gestrichen. | Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird gestrichen. |
Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 3. März 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt | Königlichen Erlasse vom 3. März 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden die Wörter « ab dem Tag der | 1. In § 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden die Wörter « ab dem Tag der |
Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) » durch die | Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) » durch die |
Wörter « ab Erhalt der Zahlung » ersetzt. | Wörter « ab Erhalt der Zahlung » ersetzt. |
2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« § 5 - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden | « § 5 - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden |
Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 | Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 |
Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember | Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember |
1955 erwähnt sind, wird in der erteilten Zulassung ausdrücklich | 1955 erwähnt sind, wird in der erteilten Zulassung ausdrücklich |
vermerkt, ob die Einrichtung ermächtigt ist, die Wirbelsäule der | vermerkt, ob die Einrichtung ermächtigt ist, die Wirbelsäule der |
Rinder zu entfernen, wie es in der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | Rinder zu entfernen, wie es in der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
999/2001 vom 22. Mai 2001 erwähnt ist. | 999/2001 vom 22. Mai 2001 erwähnt ist. |
In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 ist die erste besondere | In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 ist die erste besondere |
Zulassung gültig bis zu dem Datum, an dem die in § 1 erwähnte | Zulassung gültig bis zu dem Datum, an dem die in § 1 erwähnte |
Zulassung der Einrichtung abläuft. » | Zulassung der Einrichtung abläuft. » |
Art. 9 - Artikel 9 § 1 wird wie folgt ergänzt: | Art. 9 - Artikel 9 § 1 wird wie folgt ergänzt: |
«, jedoch mit Ausnahme der Daten, die er bereits der Zentralen | «, jedoch mit Ausnahme der Daten, die er bereits der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar | Datenbank der Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar |
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
mitgeteilt hat. » | mitgeteilt hat. » |
Art. 10 - In der Anlage zum selben Erlass werden Punkt 1.3 und Punkt | Art. 10 - In der Anlage zum selben Erlass werden Punkt 1.3 und Punkt |
1.4 hinzugefügt: | 1.4 hinzugefügt: |
« 1.3 Betrag der Gebühr für die erste Erteilung der in Artikel 4 Nr. 3 | « 1.3 Betrag der Gebühr für die erste Erteilung der in Artikel 4 Nr. 3 |
erwähnten besonderen Zulassung: 30 Euro pro Einrichtung. | erwähnten besonderen Zulassung: 30 Euro pro Einrichtung. |
1.4 Betrag der Gebühr für die zusätzlichen Kontrollen, die in den | 1.4 Betrag der Gebühr für die zusätzlichen Kontrollen, die in den |
Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten, | Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten, |
die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des vorerwähnten | die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe a) des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, durchgeführt | Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, durchgeführt |
werden zwecks Überprüfung, ob die Bestimmungen des vorerwähnten | werden zwecks Überprüfung, ob die Bestimmungen des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 eingehalten werden: Zuschlag von | Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 eingehalten werden: Zuschlag von |
20 Euro. » | 20 Euro. » |
Art. 11 - Im selben Erlass wird der Begriff « die zuständige Behörde » | Art. 11 - Im selben Erlass wird der Begriff « die zuständige Behörde » |
durch den Begriff « die Agentur » ersetzt. | durch den Begriff « die Agentur » ersetzt. |
Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 4, 6, 7, | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 4, 6, 7, |
8 Nr. 1 und 9, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten. | 8 Nr. 1 und 9, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Annexe 3 |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an | 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an |
denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im | denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im |
Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden | Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels | Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels |
10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den | 10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den |
Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; | Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer |
Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den | Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den |
Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, | Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, |
insbesondere des Artikels 13; | insbesondere des Artikels 13; |
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. |
Oktober 2003; | Oktober 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 20. Januar 2004; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 20. Januar 2004; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, das |
Datum, an dem die Zulassungsanträge auf elektronischem Wege | Datum, an dem die Zulassungsanträge auf elektronischem Wege |
eingereicht werden können, unverzüglich anzupassen zwecks | eingereicht werden können, unverzüglich anzupassen zwecks |
Berücksichtigung einerseits des Datums, ab dem die Zentrale Datenbank | Berücksichtigung einerseits des Datums, ab dem die Zentrale Datenbank |
der Unternehmen bestimmte Informationen über Unternehmen an die | der Unternehmen bestimmte Informationen über Unternehmen an die |
betreffenden Verwaltungen übermitteln kann, und andererseits der | betreffenden Verwaltungen übermitteln kann, und andererseits der |
Einsetzung von zusätzlichen Datenverarbeitungsmitteln innerhalb der | Einsetzung von zusätzlichen Datenverarbeitungsmitteln innerhalb der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die dazu | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die dazu |
bestimmt sind, diese Informationen aufzunehmen und sie in die auf | bestimmt sind, diese Informationen aufzunehmen und sie in die auf |
elektronischem Wege eingereichten Anträge zu integrieren; | elektronischem Wege eingereichten Anträge zu integrieren; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.751/3 des Staatsrates vom 16. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.751/3 des Staatsrates vom 16. März |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur |
Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel | Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel |
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr | hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr |
behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: | behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | « Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 8 | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 8 |
Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten, und der Artikel 1, 4, 7 | Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten, und der Artikel 1, 4, 7 |
und 9, die an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten. » | und 9, die an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten. » |
Art. 2 - Diejenigen, die zwischen dem 26. Juni 2003 und dem Tag der | Art. 2 - Diejenigen, die zwischen dem 26. Juni 2003 und dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
einen elektronischen Antrag eingereicht haben, wie in Artikel 5 des | einen elektronischen Antrag eingereicht haben, wie in Artikel 5 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 erwähnt, müssen | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 erwähnt, müssen |
nicht erneut einen Antrag einreichen. | nicht erneut einen Antrag einreichen. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 26. Juni 2003. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 26. Juni 2003. |
Art. 4 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit | Art. 4 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |