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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative aux examens médicaux dans le cadre des relations de travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative aux examens | Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de |
médicaux dans le cadre des relations de travail | medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen |
worden uitgevoerd | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 |
28 janvier 2003 relative aux examens médicaux dans le cadre des | januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader |
relations de travail, établi par le Service central de traduction | van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd, opgemaakt door de |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative | vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische |
aux examens médicaux dans le cadre des relations de travail. | onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitgevoerd. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005. | Gegeven te Brussel, 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen | 28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen |
der Arbeitsverhältnisse | der Arbeitsverhältnisse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf | Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf |
vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli | vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf | 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf |
Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der | Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der |
Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber | Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber |
um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar. | um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar. |
KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze |
Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder | Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder |
mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen | mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen |
Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über | Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über |
die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um | die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um |
einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt | einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt |
werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des | werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des |
Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden | Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden |
Arbeitsplatzes stehen. | Arbeitsplatzes stehen. |
Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von | Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von |
Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und | Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und |
AIDS-Tests verboten. | AIDS-Tests verboten. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König | Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König |
das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen | das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen |
ausdehnen. | ausdehnen. |
§ 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der | § 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der |
Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die | Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die |
erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und | erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und |
über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen | über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen |
vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden. | vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden. |
§ 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom | § 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt |
werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte | werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte |
Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte | Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte |
Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist. | Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung | Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung |
vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und | vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und |
einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König | einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König |
kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen | kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen |
die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden | die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden |
muss. | muss. |
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und | Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und |
dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 | dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen | vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen |
Beschluss mit. | Beschluss mit. |
Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den | Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den |
Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich | Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich |
durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion | durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion |
verschlimmern können. | verschlimmern können. |
KAPITEL IV - Ausnahmen | KAPITEL IV - Ausnahmen |
Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf | Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf |
der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer | der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung | aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung |
nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat | nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. | beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. |
Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten | die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten |
Untersuchungen durchgeführt werden. | Untersuchungen durchgeführt werden. |
Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss | Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss |
für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. | für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. |
Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der | Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der |
Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der | Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6. | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6. |
März 1995, gebildet worden ist. | März 1995, gebildet worden ist. |
Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten | ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten |
Informationen anwendbar. | Informationen anwendbar. |
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim | Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim |
zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen | zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes angewandt werden. | des vorliegenden Gesetzes angewandt werden. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der | Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse |
der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst | der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst |
hat. | hat. |
Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III | Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III |
des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende | des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende |
Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer | Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer |
Mitglieder gerichtlich vorgehen: | Mitglieder gerichtlich vorgehen: |
1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, | 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, |
wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom | 2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom |
19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, | diesen Behörden abhängen, |
3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. | 3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. |
Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen | Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen |
oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt. | oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt. |
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die | überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die |
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten |
üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. | üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. |
November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes | Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes |
zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle | zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle |
Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei | Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei |
betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen | betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen |
Ermächtigung des Richters am Polizeigericht. | Ermächtigung des Richters am Polizeigericht. |
KAPITEL VI - Strafbestimmungen | KAPITEL VI - Strafbestimmungen |
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren | Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren |
und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer | und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer |
dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des | dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes verstösst. | vorliegenden Gesetzes verstösst. |
Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden. | Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden. |
Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und | Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und |
ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des | ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des |
Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden. | Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden. |
Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre | Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre |
Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem | Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem |
die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten. | die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten. |
Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes |
Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in | Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in |
Letzterem vorgesehenen Straftaten. | Letzterem vorgesehenen Straftaten. |
Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer | Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer |
10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über | « 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über |
die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. » | die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |