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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative aux examens médicaux dans le cadre des relations de travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative aux examens | Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de |
| médicaux dans le cadre des relations de travail | medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen |
| worden uitgevoerd | |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 |
| 28 janvier 2003 relative aux examens médicaux dans le cadre des | januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader |
| relations de travail, établi par le Service central de traduction | van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd, opgemaakt door de |
| allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative | vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische |
| aux examens médicaux dans le cadre des relations de travail. | onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitgevoerd. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005. | Gegeven te Brussel, 11 mei 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen | 28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen |
| der Arbeitsverhältnisse | der Arbeitsverhältnisse |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf | Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf |
| vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli | vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli |
| 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf | 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf |
| Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der | Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der |
| Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber | Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber |
| um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar. | um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar. |
| KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze |
| Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder | Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder |
| mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen | mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen |
| Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über | Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über |
| die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um | die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um |
| einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt | einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt |
| werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des | werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des |
| Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden | Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden |
| Arbeitsplatzes stehen. | Arbeitsplatzes stehen. |
| Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von | Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von |
| Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und | Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und |
| AIDS-Tests verboten. | AIDS-Tests verboten. |
| Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König | Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König |
| das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen | das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen |
| ausdehnen. | ausdehnen. |
| § 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der | § 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der |
| Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die | Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die |
| erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und | erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und |
| über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen | über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen |
| vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden. | vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden. |
| § 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom | § 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt |
| werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte | werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte |
| Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte | Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte |
| Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist. | Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist. |
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung | Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung |
| vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und | vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und |
| einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König | einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König |
| kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen | kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen |
| die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden | die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden |
| muss. | muss. |
| Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und | Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und |
| dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 | dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 |
| über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen | vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen |
| Beschluss mit. | Beschluss mit. |
| Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den | Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den |
| Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich | Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich |
| durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion | durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion |
| verschlimmern können. | verschlimmern können. |
| KAPITEL IV - Ausnahmen | KAPITEL IV - Ausnahmen |
| Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf | Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf |
| der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer | der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer |
| aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung | aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung |
| nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat | nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. | beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. |
| Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten | die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten |
| Untersuchungen durchgeführt werden. | Untersuchungen durchgeführt werden. |
| Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss | Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss |
| für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. | für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. |
| Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der | Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der |
| Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der | Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der |
| Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6. | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6. |
| März 1995, gebildet worden ist. | März 1995, gebildet worden ist. |
| Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten | ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten |
| Informationen anwendbar. | Informationen anwendbar. |
| KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim | Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim |
| zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen | zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes angewandt werden. | des vorliegenden Gesetzes angewandt werden. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
| Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der | Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse |
| der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst | der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst |
| hat. | hat. |
| Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III | Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III |
| des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende | des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende |
| Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer | Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer |
| Mitglieder gerichtlich vorgehen: | Mitglieder gerichtlich vorgehen: |
| 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, | 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, |
| wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
| bestimmt sind, | bestimmt sind, |
| 2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom | 2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom |
| 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
| diesen Behörden abhängen, | diesen Behörden abhängen, |
| 3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. | 3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. |
| Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen | Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen |
| oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt. | oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt. |
| Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die | überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die |
| Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten |
| üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. | üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. |
| November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
| Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes | Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes |
| zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle | zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle |
| Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei | Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei |
| betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen | betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen |
| Ermächtigung des Richters am Polizeigericht. | Ermächtigung des Richters am Polizeigericht. |
| KAPITEL VI - Strafbestimmungen | KAPITEL VI - Strafbestimmungen |
| Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren | Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren |
| und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer | und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer |
| dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des | dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes verstösst. | vorliegenden Gesetzes verstösst. |
| Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden. | Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden. |
| Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und | Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und |
| ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des | ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des |
| Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden. | Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden. |
| Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre | Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre |
| Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem | Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem |
| die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten. | die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten. |
| Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes |
| Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in | Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in |
| Letzterem vorgesehenen Straftaten. | Letzterem vorgesehenen Straftaten. |
| Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer | Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer |
| 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über | « 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über |
| die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. » | die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |