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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/06/2015
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Arrêté royal fixant les conditions et les modalités de gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du Code de droit économique. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
11 JUIN 2015. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités de 11 JUNI 2015. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de
voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht
gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du Code bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van
de droit économique. - Traduction allemande economisch recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 11 juin 2015 fixant les conditions et les modalités besluit van 11 juni 2015 houdende vaststelling van de voorwaarden en
de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de
de gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht
Code de droit économique (Moniteur belge du 17 juin 2015). (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und 11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und
Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung
des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie
2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September
2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks
in belgisches Recht; in belgisches Recht;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September
2014; 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
Februar 2015; Februar 2015;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt: Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt:
"Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen "Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen
Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts,
die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler
beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer
gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem
Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie
sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu
entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung
über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen. über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.
Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen
Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass
zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des
Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder
Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu
verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer
Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt. Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt.
Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu
entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung
über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen."; über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.";
In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des
Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform
zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen; zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen;
In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die
Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des
Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der
Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die
Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind; Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind;
dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch
die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die
Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten, Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten,
hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist
gleichgesetzt werden muss; gleichgesetzt werden muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die
Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 § Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 §
2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die
organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser
Gemeinschaftsplattform. Gemeinschaftsplattform.
Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die
Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage
ist, Folgendes zu empfangen: ist, Folgendes zu empfangen:
1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte 1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte
Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die
elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt, elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt,
2. Zahlung der Folgerechte. 2. Zahlung der Folgerechte.
Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber
der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht
diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den
Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die
Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte
vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen
diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben.
Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um
die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen
Folgerechte sorgfältig zu informieren. Folgerechte sorgfältig zu informieren.
Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in
gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den
Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die
Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte
vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese
Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben.
Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei
Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in
Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten
Weiterveräußerungen. Weiterveräußerungen.
§ 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des § 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in
Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit
folgenden Angaben erfolgen: folgenden Angaben erfolgen:
1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen, 1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen,
Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der
Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person, Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person,
2. Titel des Kunstwerks, 2. Titel des Kunstwerks,
3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des 3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des
Urhebers, Urhebers,
4. Datum der Weiterveräußerung, 4. Datum der Weiterveräußerung,
5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2 5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem
Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers,
6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer.
Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben
vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme
und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist. und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist.
Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen
oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1 oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1
Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen
unangemessene Kosten entstehen. unangemessene Kosten entstehen.
§ 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten § 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten
elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der
Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der
übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer
als auch der Rechtsinhaber gewährleistet. als auch der Rechtsinhaber gewährleistet.
Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die
Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut
ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und
2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden.
§ 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten § 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten
Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte
Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die
eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum
der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung
bei der Gemeinschaftsplattform. bei der Gemeinschaftsplattform.
§ 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des § 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die
Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten,
die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im
Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen
während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die
Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform
erhalten hat. erhalten hat.
Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die
Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches
vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt. vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt.
Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht
einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1 einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1
erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel
XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts
beauftragt ist. beauftragt ist.
Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht
sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den
Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten,
die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und
auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich
übertragen haben. übertragen haben.
§ 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz § 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz
1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts 1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts
über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält: über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält:
1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens, 1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens,
2. die geforderten Angaben, 2. die geforderten Angaben,
3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens, 3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens,
4. die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen, 4. die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen,
die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne
eine angemessene Frist zu überschreiten. eine angemessene Frist zu überschreiten.
Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte
Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein
Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder
der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die
Gemeinschaftsplattform verwalten. Gemeinschaftsplattform verwalten.
§ 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und § 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und
Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der
befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen. befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen.
§ 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu § 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu
anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und
Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden. Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des
Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über
das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in
belgisches Recht wird aufgehoben. belgisches Recht wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
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