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| Arrêté royal fixant les conditions et les modalités de gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du Code de droit économique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
| 11 JUIN 2015. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités de | 11 JUNI 2015. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de |
| voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht | |
| gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du Code | bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van |
| de droit économique. - Traduction allemande | economisch recht. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 11 juin 2015 fixant les conditions et les modalités | besluit van 11 juni 2015 houdende vaststelling van de voorwaarden en |
| de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de | |
| de gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du | artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht |
| Code de droit économique (Moniteur belge du 17 juin 2015). | (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und | 11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und |
| Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des | Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung |
| des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie | des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie |
| 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September | 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September |
| 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks | 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks |
| in belgisches Recht; | in belgisches Recht; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September |
| 2014; | 2014; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
| Februar 2015; | Februar 2015; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April |
| 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des | In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt: | Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt: |
| "Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen | "Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen |
| Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, | Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, |
| die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler | die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler |
| beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer | beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer |
| gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem | gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem |
| Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie | Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie |
| sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu | sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu |
| entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung | entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung |
| über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen. | über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen. |
| Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen |
| Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass | Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass |
| zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des | zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des |
| Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder | Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder |
| Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu | Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu |
| verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer | verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer |
| Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt. | Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt. |
| Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu | Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu |
| entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung | entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung |
| über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen."; | über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen."; |
| In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des | In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform | Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform |
| zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen; | zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen; |
| In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die | In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die |
| Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und | Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und |
| verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des | verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des |
| Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der | Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der |
| Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die | Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die |
| Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind; | Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind; |
| dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch | dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch |
| die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die | die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die |
| Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten, | Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten, |
| hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist | hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist |
| gleichgesetzt werden muss; | gleichgesetzt werden muss; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die | Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die |
| Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 § | Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 § |
| 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die | 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die |
| organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser | organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser |
| Gemeinschaftsplattform. | Gemeinschaftsplattform. |
| Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die | Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die |
| Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage | Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage |
| ist, Folgendes zu empfangen: | ist, Folgendes zu empfangen: |
| 1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte | 1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte |
| Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die | Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die |
| elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt, | elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt, |
| 2. Zahlung der Folgerechte. | 2. Zahlung der Folgerechte. |
| Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber | Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber |
| der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht | der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht |
| diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den | diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den |
| Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die | Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die |
| Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte | Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte |
| vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen | vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen |
| diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. | diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. |
| Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um | Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um |
| die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen | die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen |
| Folgerechte sorgfältig zu informieren. | Folgerechte sorgfältig zu informieren. |
| Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in | Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in |
| gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den | gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den |
| Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die | Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die |
| Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte | Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte |
| vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese | vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese |
| Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. | Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. |
| Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei | Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei |
| Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in | Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in |
| Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten | Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten |
| Weiterveräußerungen. | Weiterveräußerungen. |
| § 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des | § 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in |
| Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit | Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit |
| folgenden Angaben erfolgen: | folgenden Angaben erfolgen: |
| 1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen, | 1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen, |
| Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der | Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der |
| Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person, | Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person, |
| 2. Titel des Kunstwerks, | 2. Titel des Kunstwerks, |
| 3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des | 3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des |
| Urhebers, | Urhebers, |
| 4. Datum der Weiterveräußerung, | 4. Datum der Weiterveräußerung, |
| 5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2 | 5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2 |
| des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem | des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem |
| Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, | Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, |
| 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. | 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. |
| Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben | Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben |
| vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme | vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme |
| und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist. | und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist. |
| Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen | Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen |
| oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1 | oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1 |
| Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen | Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen |
| unangemessene Kosten entstehen. | unangemessene Kosten entstehen. |
| § 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten | § 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten |
| elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der | elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der |
| Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der | Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der |
| übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer | übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer |
| als auch der Rechtsinhaber gewährleistet. | als auch der Rechtsinhaber gewährleistet. |
| Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die | Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die |
| Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut | Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut |
| ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und | ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und |
| 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden. | 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden. |
| § 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten | § 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten |
| Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte | Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte |
| Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die | Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die |
| eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum | eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum |
| der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung | der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung |
| bei der Gemeinschaftsplattform. | bei der Gemeinschaftsplattform. |
| § 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des | § 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die | Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die |
| Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, | Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, |
| die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im | die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im |
| Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen | Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen |
| während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die | während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die |
| Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform | Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform |
| erhalten hat. | erhalten hat. |
| Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die | Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die |
| Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches | Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches |
| vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt. | vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt. |
| Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht | Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht |
| einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1 | einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1 |
| erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel | erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel |
| XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts | XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts |
| beauftragt ist. | beauftragt ist. |
| Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht | Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht |
| sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den | sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den |
| Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, | Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, |
| die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und | die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und |
| auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich | auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich |
| übertragen haben. | übertragen haben. |
| § 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz | § 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz |
| 1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts | 1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts |
| über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält: | über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält: |
| 1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens, | 1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens, |
| 2. die geforderten Angaben, | 2. die geforderten Angaben, |
| 3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens, | 3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens, |
| 4. die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen, | 4. die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen, |
| die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne | die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne |
| eine angemessene Frist zu überschreiten. | eine angemessene Frist zu überschreiten. |
| Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte | Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte |
| Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein | Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein |
| Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten | Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
| Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder | Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder |
| der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die | der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die |
| Gemeinschaftsplattform verwalten. | Gemeinschaftsplattform verwalten. |
| § 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und | § 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und |
| Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der | Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der |
| befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen. | befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen. |
| § 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu | § 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu |
| anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und | anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und |
| Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden. | Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden. |
| Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des |
| Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG | Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über |
| das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in | das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in |
| belgisches Recht wird aufgehoben. | belgisches Recht wird aufgehoben. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. |
| Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |