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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/06/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 juni 1991 houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services internes de gardiennage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 27 juin 1991 fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage et des services FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 juni 1991 houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en interne bewakingsdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 juni 1991 houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen en interne
internes de gardiennage (Moniteur belge du 2 juillet 2013). bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf
die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von
Wachunternehmen und internen Wachdiensten Wachunternehmen und internen Wachdiensten
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 3 und des Artikels 13.18, besonderen Sicherheit, des Artikels 3 und des Artikels 13.18,
eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013 zur Festlegung eingefügt durch das Gesetz vom 16. Januar 2013 zur Festlegung
verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie; verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen
Wachdiensten; Wachdiensten;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.188/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013, Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.188/2 des Staatsrates vom 8. Mai 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 27. Juni Artikel 1 - In der Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 27. Juni
1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur
Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen und internen
Wachdiensten werden die Wörter "von Wachunternehmen und internen Wachdiensten werden die Wörter "von Wachunternehmen und internen
Wachdiensten" durch die Wörter "von Wachunternehmen, internen Wachdiensten" durch die Wörter "von Wachunternehmen, internen
Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen" ersetzt. Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden die Wörter "entweder Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses werden die Wörter "entweder
ein Wachunternehmen oder die natürliche beziehungsweise juristische ein Wachunternehmen oder die natürliche beziehungsweise juristische
Person zu verstehen, die einen internen Wachdienst betreibt" durch die Person zu verstehen, die einen internen Wachdienst betreibt" durch die
Wörter "entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche Wörter "entweder ein Wachunternehmen oder die natürliche
beziehungsweise juristische Person, die einen internen Wachdienst beziehungsweise juristische Person, die einen internen Wachdienst
betreibt, oder ein maritimes Sicherheitsunternehmen zu verstehen" betreibt, oder ein maritimes Sicherheitsunternehmen zu verstehen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "von Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "von
Wachunternehmen und internen Wachdiensten" und die Wörter "zum Wachunternehmen und internen Wachdiensten" und die Wörter "zum
Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst" durch die Wachunternehmen beziehungsweise zum internen Wachdienst" durch die
Wörter "von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Wörter "von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen
Sicherheitsunternehmen" beziehungsweise die Wörter "zum Sicherheitsunternehmen" beziehungsweise die Wörter "zum
Wachunternehmen, zum internen Wachdienst beziehungsweise zum maritimen Wachunternehmen, zum internen Wachdienst beziehungsweise zum maritimen
Sicherheitsunternehmen" ersetzt. Sicherheitsunternehmen" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "100 Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "100
Millionen Franken" durch die Wörter "2.500.000 EUR" und die Wörter "30 Millionen Franken" durch die Wörter "2.500.000 EUR" und die Wörter "30
Millionen Franken" durch die Wörter "750.000 EUR" ersetzt. Millionen Franken" durch die Wörter "750.000 EUR" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "als Art. 5 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter "als
Wachunternehmen beziehungsweise interner Wachdienst" durch die Wörter Wachunternehmen beziehungsweise interner Wachdienst" durch die Wörter
"als Wachunternehmen, interner Wachdienst beziehungsweise maritimes "als Wachunternehmen, interner Wachdienst beziehungsweise maritimes
Sicherheitsunternehmen" ersetzt. Sicherheitsunternehmen" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 7 - Wenn der Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder ein "Art. 7 - Wenn der Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder ein
interner Wachdienst ist, muss er bei Abschluss des interner Wachdienst ist, muss er bei Abschluss des
Versicherungsvertrags dem Minister des Innern eine Versicherungsvertrags dem Minister des Innern eine
Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, deren Muster dem Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, deren Muster dem
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.
Wenn der Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen ist, Wenn der Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen ist,
muss er bei Abschluss des Versicherungsvertrags dem Minister des muss er bei Abschluss des Versicherungsvertrags dem Minister des
Innern eine Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, deren Muster Innern eine Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, deren Muster
dem vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. Die dem vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. Die
Versicherungsbescheinigung kann in Englisch verfasst werden, sofern Versicherungsbescheinigung kann in Englisch verfasst werden, sofern
deren Text mit demjenigen des Musters in Anlage 2 übereinstimmt." deren Text mit demjenigen des Musters in Anlage 2 übereinstimmt."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8 mit folgendem Wortlaut Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Der Versicherer und der Versicherungsnehmer müssen binnen acht Tagen "Der Versicherer und der Versicherungsnehmer müssen binnen acht Tagen
nach Änderung oder Kündigung des Versicherungsvertrags den Minister nach Änderung oder Kündigung des Versicherungsvertrags den Minister
des Innern darüber per Einschreiben informieren." des Innern darüber per Einschreiben informieren."
Art. 8 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "nach dem Art. 8 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "nach dem
[sic, zu lesen ist: nachdem] der Versicherer den Minister des Innern [sic, zu lesen ist: nachdem] der Versicherer den Minister des Innern
darüber per Einschreiben informiert hat" durch die Wörter "nachdem der darüber per Einschreiben informiert hat" durch die Wörter "nachdem der
Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern
darüber per Einschreiben informiert haben" ersetzt. darüber per Einschreiben informiert haben" ersetzt.
Art. 9 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu Art. 9 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Anlage 1 Anlage 1
VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG
Bescheinigung zur Bestätigung der Unterzeichnung eines von einem Bescheinigung zur Bestätigung der Unterzeichnung eines von einem
Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst abgeschlossenen Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst abgeschlossenen
Versicherungsvertrags zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Versicherungsvertrags zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für
genehmigte Wachtätigkeiten genehmigte Wachtätigkeiten
Das Versicherungsunternehmen . . . . . Das Versicherungsunternehmen . . . . .
............................................................................. .............................................................................
(Name, Adresse, Nummer) hat das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung (Name, Adresse, Nummer) hat das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai
2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember
2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008, 28. April 2010, 29. März 2012, 2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008, 28. April 2010, 29. März 2012,
3. August 2012, 16. Januar 2013, und seine Ausführungserlasse zur 3. August 2012, 16. Januar 2013, und seine Ausführungserlasse zur
Kenntnis genommen und erklärt, dass . . . . . Kenntnis genommen und erklärt, dass . . . . .
. . . . . . . . . .
....................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................
(Name und Adresse des Versicherungsnehmers) am (Name und Adresse des Versicherungsnehmers) am
.......................... in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten .......................... in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten
Gesetzes vom 10. April 1990 einen Versicherungsvertrag Nr. Gesetzes vom 10. April 1990 einen Versicherungsvertrag Nr.
................... abgeschlossen hat. ................... abgeschlossen hat.
Mit dem Versicherungsvertrag wird die zivilrechtliche Haftung des Mit dem Versicherungsvertrag wird die zivilrechtliche Haftung des
Versicherungsnehmers in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro Versicherungsnehmers in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro
Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen
hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro
Schadensfall für Sachschäden für folgende genehmigte Wachtätigkeiten* Schadensfall für Sachschäden für folgende genehmigte Wachtätigkeiten*
gedeckt: gedeckt:
0 Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern 0 Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern
0 einschließlich mobiler Bewachung und Einsatz nach Alarm 0 einschließlich mobiler Bewachung und Einsatz nach Alarm
0 Personenschutz 0 Personenschutz
0 Bewachung und/oder Schutz von Gütertransporten und damit verbundene 0 Bewachung und/oder Schutz von Gütertransporten und damit verbundene
Tätigkeiten Tätigkeiten
0 Bewachung und/oder Schutz von Gütertransporten 0 Bewachung und/oder Schutz von Gütertransporten
0 Transport von Geld oder von vom König bestimmten Gütern, die kein 0 Transport von Geld oder von vom König bestimmten Gütern, die kein
Geld sind und die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer Geld sind und die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer
Spezifität gefährdet sein können Spezifität gefährdet sein können
0 Verwaltung eines Geldzählzentrums 0 Verwaltung eines Geldzählzentrums
0 Auffüllung, Uberwachung bei Tätigkeiten an Geldautomaten und 0 Auffüllung, Uberwachung bei Tätigkeiten an Geldautomaten und
unbewachte Tätigkeiten an Geldautomaten, wenn der Zugang zu den unbewachte Tätigkeiten an Geldautomaten, wenn der Zugang zu den
Geldscheinen oder Geldkassetten möglich ist Geldscheinen oder Geldkassetten möglich ist
0 Verwaltung von Alarmzentralen 0 Verwaltung von Alarmzentralen
0 einschließlich Tätigkeiten von Wachzentralen (die Ortungssysteme 0 einschließlich Tätigkeiten von Wachzentralen (die Ortungssysteme
verwenden) verwenden)
0 Uberwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung 0 Uberwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung
der Sicherheit an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder der Sicherheit an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder
nicht nicht
0 einschließlich Kaufhausinspektoren 0 einschließlich Kaufhausinspektoren
0 einschließlich Wachleute, die Wachtätigkeiten an einem Arbeitsposten 0 einschließlich Wachleute, die Wachtätigkeiten an einem Arbeitsposten
in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen ausüben in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen ausüben
0 Vornahme von Feststellungen, die sich ausschließlich auf den 0 Vornahme von Feststellungen, die sich ausschließlich auf den
unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf
öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen
Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession
0 Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die 0 Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
0 Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die 0 Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Der Versicherungsvertrag endet am ..................... (Ablaufdatum). Der Versicherungsvertrag endet am ..................... (Ablaufdatum).
Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 informieren Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 informieren
der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern
über jede Vertragsänderung und jede Vertragsbeendigung. über jede Vertragsänderung und jede Vertragsbeendigung.
Diese Versicherung ist dem belgischen Recht unterworfen. Die Diese Versicherung ist dem belgischen Recht unterworfen. Die
belgischen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf belgischen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf
diese Versicherung zuständig. diese Versicherung zuständig.
........................................................................................, ........................................................................................,
den .../.../......(Ort und Datum) den .../.../......(Ort und Datum)
Für das Versicherungsunternehmen: Für das Versicherungsunternehmen:
.................................. (Unterschrift des Aktenverwalters .................................. (Unterschrift des Aktenverwalters
des Versicherungsunternehmens) des Versicherungsunternehmens)
Herr/Frau ...................................................... (Name Herr/Frau ...................................................... (Name
und Vorname des Aktenverwalters) und Vorname des Aktenverwalters)
Telefon: ............................. Telefon: .............................
Fax: .................................. Fax: ..................................
E-Mail: ............................. E-Mail: .............................
* Spezifische Tätigkeiten ankreuzen. * Spezifische Tätigkeiten ankreuzen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2013 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten
in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beigefügt zu werden von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Anlage 2 Anlage 2
VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG
Bescheinigung zur Bestätigung der Unterzeichnung eines von einem Bescheinigung zur Bestätigung der Unterzeichnung eines von einem
maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrags maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrags
zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung für genehmigte
Wachtätigkeiten Wachtätigkeiten
Das Versicherungsunternehmen Das Versicherungsunternehmen
........................................................................ ........................................................................
............................................................................... ...............................................................................
(Name, Adresse, Nummer) hat das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung (Name, Adresse, Nummer) hat das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai
2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember
2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008, 28. April 2010, 29. März 2012, 2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008, 28. April 2010, 29. März 2012,
3. August 2012, 16. Januar 2013, und seine Ausführungserlasse zur 3. August 2012, 16. Januar 2013, und seine Ausführungserlasse zur
Kenntnis genommen und erklärt, dass . . . . . Kenntnis genommen und erklärt, dass . . . . .
....................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................
(Name und Adresse des Versicherungsnehmers) am (Name und Adresse des Versicherungsnehmers) am
.......................... in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten .......................... in Anwendung von Artikel 3 des vorerwähnten
Gesetzes vom 10. April 1990 einen Versicherungsvertrag Nr. Gesetzes vom 10. April 1990 einen Versicherungsvertrag Nr.
................... abgeschlossen hat. ................... abgeschlossen hat.
Mit dem Versicherungsvertrag wird die zivilrechtliche Haftung des Mit dem Versicherungsvertrag wird die zivilrechtliche Haftung des
Versicherungsnehmers in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro Versicherungsnehmers in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro
Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen
hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro
Schadensfall für Sachschäden für folgende genehmigte Wachtätigkeiten Schadensfall für Sachschäden für folgende genehmigte Wachtätigkeiten
gedeckt: gedeckt:
-> Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von -> Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von
Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten des Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten des
registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers eines Schiffes registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers eines Schiffes
Der Versicherungsvertrag endet am ..................... (Ablaufdatum). Der Versicherungsvertrag endet am ..................... (Ablaufdatum).
Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 informieren Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 informieren
der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern der Versicherer und der Versicherungsnehmer den Minister des Innern
über jede Vertragsänderung und jede Vertragsbeendigung. über jede Vertragsänderung und jede Vertragsbeendigung.
Diese Versicherung ist dem belgischen Recht unterworfen. Die Diese Versicherung ist dem belgischen Recht unterworfen. Die
belgischen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf belgischen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf
diese Versicherung zuständig. diese Versicherung zuständig.
...................................................................................................., ....................................................................................................,
den .../.../......(Ort und Datum) den .../.../......(Ort und Datum)
Für das Versicherungsunternehmen: Für das Versicherungsunternehmen:
............................................................ ............................................................
(Unterschrift des Aktenverwalters des Versicherungsunternehmens) (Unterschrift des Aktenverwalters des Versicherungsunternehmens)
Herr/Frau ......................................................(Name Herr/Frau ......................................................(Name
und Vorname des Aktenverwalters) und Vorname des Aktenverwalters)
Telefon: ............................... Telefon: ...............................
Fax: .................................... Fax: ....................................
E-Mail: .............................. E-Mail: ..............................
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2013 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten
in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beigefügt zu werden von Wachunternehmen und internen Wachdiensten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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