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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/06/2011
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Arrêté royal visant à promouvoir la sécurité et la mobilité des motocyclistes Koninklijk besluit ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 11 JUIN 2011. - Arrêté royal visant à promouvoir la sécurité et la mobilité des motocyclistes Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 11 JUNI 2011. - Koninklijk besluit ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 11 juin 2011 visant à promouvoir la sécurité et la besluit van 11 juni 2011 ter bevordering van de veiligheid en de
mobilité des motocyclistes (Moniteur belge du 20 juin 2011). mobiliteit van motorrijders (Belgisch Staatsblad 20 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Förderung der Sicherheit und 11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Förderung der Sicherheit und
Mobilität von Motorradfahrern Mobilität von Motorradfahrern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.106/4 des Staatsrates vom 5. Mai 2010, Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.106/4 des Staatsrates vom 5. Mai 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 16.2bis eingefügt: öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 16.2bis eingefügt:
"16.2bis Motorradfahrer, die zwischen den Fahrspuren fahren "16.2bis Motorradfahrer, die zwischen den Fahrspuren fahren
Für Motorradfahrer wird das Fahren zwischen zwei Fahrspuren oder Für Motorradfahrer wird das Fahren zwischen zwei Fahrspuren oder
Fahrzeugreihen mit einer höheren Geschwindigkeit als die stehenden Fahrzeugreihen mit einer höheren Geschwindigkeit als die stehenden
oder langsam fahrenden Fahrzeugreihen nicht als Uberholen betrachtet, oder langsam fahrenden Fahrzeugreihen nicht als Uberholen betrachtet,
außer bei der Anwendung von Artikel 17.2 Nr. 5. außer bei der Anwendung von Artikel 17.2 Nr. 5.
In diesem Fall darf der Motorradfahrer jedoch nicht schneller als 50 In diesem Fall darf der Motorradfahrer jedoch nicht schneller als 50
km/h fahren und der Unterschied zwischen dem Motorradfahrer und den km/h fahren und der Unterschied zwischen dem Motorradfahrer und den
sich auf den Fahrspuren oder in den Fahrzeugreihen befindenden sich auf den Fahrspuren oder in den Fahrzeugreihen befindenden
Fahrzeugen darf nicht 20 km/h überschreiten. Fahrzeugen darf nicht 20 km/h überschreiten.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen muss der Motorradfahrer außerdem Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen muss der Motorradfahrer außerdem
zwischen den am weitesten links gelegenen Fahrspuren fahren." zwischen den am weitesten links gelegenen Fahrspuren fahren."
Art. 2 - In Artikel 21.1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben Art. 2 - In Artikel 21.1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben
Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die
Wörter "Führern von dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor ohne Innenraum Wörter "Führern von dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor ohne Innenraum
und mit einem Leergewicht von höchstens 400 kg und" aufgehoben. und mit einem Leergewicht von höchstens 400 kg und" aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die Wörter "der Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die Wörter "der
dreirädrigen Fahrzeuge ohne Innenraum und mit einem Leergewicht von dreirädrigen Fahrzeuge ohne Innenraum und mit einem Leergewicht von
höchstens 400 kg und" aufgehoben. höchstens 400 kg und" aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 23.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 23.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt:
"Motorräder dürfen auf Bürgersteigen sowie in geschlossenen "Motorräder dürfen auf Bürgersteigen sowie in geschlossenen
Ortschaften auf erhöhten Seitenstreifen abgestellt werden, ohne dabei Ortschaften auf erhöhten Seitenstreifen abgestellt werden, ohne dabei
andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden, und unter andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden, und unter
der Voraussetzung, dass ein begehbarer Streifen von wenigstens 1,50 m der Voraussetzung, dass ein begehbarer Streifen von wenigstens 1,50 m
Breite frei bleibt." Breite frei bleibt."
Art. 5 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"unbeschadet des Artikels 23.4" vor die Wörter "auf Bürgersteigen" "unbeschadet des Artikels 23.4" vor die Wörter "auf Bürgersteigen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 35.1.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - In Artikel 35.1.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 22. August 2006 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Im dritten Satz von Absatz 6 werden die Wörter "12 Jahren" durch 1. Im dritten Satz von Absatz 6 werden die Wörter "12 Jahren" durch
die Wörter "8 Jahren" ersetzt; die Wörter "8 Jahren" ersetzt;
2. Ein siebter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein siebter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem "Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem
Hubraum von maximal 125 cm3 müssen Kinder in einer ihnen angepassten Hubraum von maximal 125 cm3 müssen Kinder in einer ihnen angepassten
Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden."; Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden.";
3. Ein achter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein achter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"In Abweichung vom sechsten Absatz, zweiter und dritter Satz, dürfen "In Abweichung vom sechsten Absatz, zweiter und dritter Satz, dürfen
Kinder unter drei Jahren nicht auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad Kinder unter drei Jahren nicht auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad
oder einem Motorrad transportiert werden; Kinder von 3 bis 8 Jahren oder einem Motorrad transportiert werden; Kinder von 3 bis 8 Jahren
dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3
transportiert werden." transportiert werden."
Art. 7 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember
2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden folgende Änderungen 2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Die Uberschrift von Artikel 36 wird wie folgt ersetzt: "Schutzhelm 1. Die Uberschrift von Artikel 36 wird wie folgt ersetzt: "Schutzhelm
- Schutzkleidung"; - Schutzkleidung";
2. Im zweiten Absatz werden die Wörter "letzter Absatz" durch die 2. Im zweiten Absatz werden die Wörter "letzter Absatz" durch die
Wörter "sechster Absatz" ersetzt; Wörter "sechster Absatz" ersetzt;
3. Der vierte Absatz wird wie folgt ersetzt: 3. Der vierte Absatz wird wie folgt ersetzt:
"Die Führer und Fahrgäste von Motorrädern tragen Handschuhe, eine "Die Führer und Fahrgäste von Motorrädern tragen Handschuhe, eine
Jacke mit langen Ärmeln und eine Hose oder einen Kombi, sowie Stiefel Jacke mit langen Ärmeln und eine Hose oder einen Kombi, sowie Stiefel
oder Stiefeletten, die die Fußknöchel beschützen." oder Stiefeletten, die die Fußknöchel beschützen."
Art. 8 - Artikel 43.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 43.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 14. Mai 2002 und 4. April 2003,
wird durch folgenden Absatz ergänzt: wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Wenn Kleinkraftradfahrer die überfahrbare Sonderspur benutzen dürfen, "Wenn Kleinkraftradfahrer die überfahrbare Sonderspur benutzen dürfen,
müssen sie hintereinander fahren." müssen sie hintereinander fahren."
Art. 9 - In Artikel 44.5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 9 - In Artikel 44.5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Im ersten Absatz werden die Wörter "und Motorrädern" ersetzt durch 1. Im ersten Absatz werden die Wörter "und Motorrädern" ersetzt durch
die Wörter ", Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und die Wörter ", Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und
vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor"; vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor";
2. Ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Die Füße der Fahrgäste von Kleinkrafträdern, Motorrädern, "Die Füße der Fahrgäste von Kleinkrafträdern, Motorrädern,
dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und vierrädrigen Fahrzeugen mit dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und vierrädrigen Fahrzeugen mit
Motor müssen auf den Fußstützen aufliegen." Motor müssen auf den Fußstützen aufliegen."
Art. 10 - Artikel 49.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 10 - Artikel 49.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991 wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 18. September 1991 wird wie folgt ersetzt:
"Ein Kraftfahrzeug und ein Gespann dürfen nur ein einziges Fahrzeug "Ein Kraftfahrzeug und ein Gespann dürfen nur ein einziges Fahrzeug
ziehen. ziehen.
Jedoch: Jedoch:
- ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad darf keinen Anhänger - ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad darf keinen Anhänger
ziehen; ziehen;
- ein Motorrad mit Beiwagen darf einen Anhänger nur unter der - ein Motorrad mit Beiwagen darf einen Anhänger nur unter der
Bedingung ziehen, dass der Beiwagen mit einer Bremse versehen ist; Bedingung ziehen, dass der Beiwagen mit einer Bremse versehen ist;
- ein Abschleppwagen darf ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin - ein Abschleppwagen darf ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin
zu bringen, wo es repariert wird, wenn er den für diesen Zweck durch zu bringen, wo es repariert wird, wenn er den für diesen Zweck durch
die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten besonderen die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten besonderen
Anforderungen entspricht." Anforderungen entspricht."
Art. 11 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 11 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18.
Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 10. September 2009, Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 10. September 2009,
wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Verbot für Führer von vierrädrigen Kraftfahrzeugen, gebaut für Verbot für Führer von vierrädrigen Kraftfahrzeugen, gebaut für
unbefestigtes Gelände, mit offener Karosserie, einem Motorradlenker unbefestigtes Gelände, mit offener Karosserie, einem Motorradlenker
und einem Sattel". und einem Sattel".
Art. 12 - Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 12 - Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"72.5 Auf einer mit dem Verkehrsschild F17 gekennzeichneten Fahrbahn "72.5 Auf einer mit dem Verkehrsschild F17 gekennzeichneten Fahrbahn
ist die Fahrspur, die durch breite unterbrochene Striche begrenzt ist ist die Fahrspur, die durch breite unterbrochene Striche begrenzt ist
und auf der das Wort "BUS" aufgezeichnet ist, den Fahrzeugen des und auf der das Wort "BUS" aufgezeichnet ist, den Fahrzeugen des
regulären öffentlichen Linienverkehrs, den Taxis und den in Artikel regulären öffentlichen Linienverkehrs, den Taxis und den in Artikel
39bis genannten Schulbussen vorbehalten. 39bis genannten Schulbussen vorbehalten.
Das Wort "BUS" und das Verkehrsschild F17 werden nach jeder Kreuzung Das Wort "BUS" und das Verkehrsschild F17 werden nach jeder Kreuzung
wiederholt. wiederholt.
Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport
von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn
jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole auf dem Verkehrsschild jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole auf dem Verkehrsschild
F17 oder einem Zusatzschild angegeben sind. F17 oder einem Zusatzschild angegeben sind.
Diese Symbole können ebenfalls auf der Busspur wiederholt werden. Diese Symbole können ebenfalls auf der Busspur wiederholt werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vorfahrtsberechtigte Fahrzeug dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die Vorfahrtsberechtigte Fahrzeug dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die
Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.
Die anderen Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um Die anderen Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um
ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren und in unmittelbarer Nähe ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren und in unmittelbarer Nähe
einer Kreuzung die Richtung zu wechseln. einer Kreuzung die Richtung zu wechseln.
Diese Fahrzeuge dürfen die Busspur nur an einer Kreuzung und um einen Diese Fahrzeuge dürfen die Busspur nur an einer Kreuzung und um einen
Parkplatz entlang der Busspur oder ein anliegendes Eigentum zu Parkplatz entlang der Busspur oder ein anliegendes Eigentum zu
erreichen oder zu verlassen überfahren." erreichen oder zu verlassen überfahren."
Art. 13 - Artikel 72.6 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 13 - Artikel 72.6 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004 wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004 wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"72.6. Eine oder mehrere breite weiße durchgehende Linien oder die in "72.6. Eine oder mehrere breite weiße durchgehende Linien oder die in
Artikel 77.8 vorgesehenen Markierungen grenzen die überfahrbare Artikel 77.8 vorgesehenen Markierungen grenzen die überfahrbare
Sonderspur, die Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Sonderspur, die Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen
Verkehrsmitteln vorbehalten ist, ab. Verkehrsmitteln vorbehalten ist, ab.
Die Wörter "Bus, Tram" können auf der überfahrbaren Sonderspur Die Wörter "Bus, Tram" können auf der überfahrbaren Sonderspur
aufgezeichnet werden. aufgezeichnet werden.
Das Verkehrsschild F18 wird nach jeder Kreuzung wiederholt. Das Verkehrsschild F18 wird nach jeder Kreuzung wiederholt.
Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport
von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie Taxis, dürfen diese Fahrspur Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie Taxis, dürfen diese Fahrspur
benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole, und für benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole, und für
Taxis das Wort "TAXI" auf dem Verkehrsschild F18 oder einem Taxis das Wort "TAXI" auf dem Verkehrsschild F18 oder einem
Zusatzschild angegeben sind. Zusatzschild angegeben sind.
Diese Symbole, sowie das Wort "TAXI" können ebenfalls auf der Diese Symbole, sowie das Wort "TAXI" können ebenfalls auf der
überfahrbaren Sonderspur wiederholt werden. überfahrbaren Sonderspur wiederholt werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn
die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.
Die andere Fahrzeuge dürfen die überfahrbare Sonderspur nur an einer Die andere Fahrzeuge dürfen die überfahrbare Sonderspur nur an einer
Kreuzung und um einen Parkplatz entlang dieser Spur oder ein Kreuzung und um einen Parkplatz entlang dieser Spur oder ein
anliegendes Eigentum zu erreichen oder zu verlassen überfahren. anliegendes Eigentum zu erreichen oder zu verlassen überfahren.
Sie dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um ein Hindernis auf Sie dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um ein Hindernis auf
der Fahrbahn zu umfahren. der Fahrbahn zu umfahren.
Die Fahrer, die diese Fahrspur benutzen, müssen sich gegebenenfalls Die Fahrer, die diese Fahrspur benutzen, müssen sich gegebenenfalls
nach den in Artikel 62ter vorgesehenen Verkehrslichtzeichen richten. nach den in Artikel 62ter vorgesehenen Verkehrslichtzeichen richten.
Sie müssen außerdem den erlaubten Richtungen folgen. Sie müssen außerdem den erlaubten Richtungen folgen.
Für den Fall das Wechselverkehrszeichen verwendet werden, können die Für den Fall das Wechselverkehrszeichen verwendet werden, können die
Markierungen durch weiße Markierungsnägel ersetzt werden." Markierungen durch weiße Markierungsnägel ersetzt werden."
Art. 14 - Artikel 2 § 1 Nr. 2 einziger Absatz des Königlichen Erlasses Art. 14 - Artikel 2 § 1 Nr. 2 einziger Absatz des Königlichen Erlasses
vom 23. März 1998 über den Führerschein, wird durch die Wörter "dessen vom 23. März 1998 über den Führerschein, wird durch die Wörter "dessen
Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist" ergänzt. Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist" ergänzt.
Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft. Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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