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| Arrêté royal relatif aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
| 11 JUILLET 2011. - Arrêté royal relatif aux dispositifs de sécurité | 11 JULI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de |
| des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande | veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal 11 juillet 2011 relatif aux dispositifs de sécurité des | besluit van 11 juli 2011 betreffende de veiligheidsinrichtingen aan |
| passages à niveau sur les voies ferrées (Moniteur belge du 20 juillet | overwegen op de spoorwegen (Belgisch Staatsblad 20 juli 2011). |
| 2011). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen | 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen |
| von Bahnübergängen an Bahngleisen | von Bahnübergängen an Bahngleisen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
| Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Aufhebung des |
| Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die | Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die |
| Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, und |
| die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen. | die Einführung neuer Verordnungsbestimmungen. |
| 1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
| Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an | Diese Bestimmungen ergänzen den Rahmen zur Bekämpfung von Unfällen an |
| Bahnübergängen. | Bahnübergängen. |
| Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen | Sie beabsichtigen die Verbesserung der Beschilderung an Bahnübergängen |
| und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der | und eine Verringerung administrativer Hürden bei der Einrichtung, der |
| Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen. | Verwaltung und der Abschaffung von privaten Bahnübergängen. |
| Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde | Was die Verbesserung der Beschilderung betrifft, so wurde |
| festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5) | festgestellt, dass die Kategorisierung der Bahnübergänge (von 1 bis 5) |
| nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und | nicht die Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten widerspiegelte und |
| wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer | wenig praktisches Interesse für die Sensibilisierung der Benutzer |
| öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung | öffentlicher Strassen, sowie die öffentliche Politik zur Vorbeugung |
| von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche | von Unfällen, die durch den Staat und die öffentlich-rechtliche |
| Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt) | Aktiengesellschaft Infrabel (nachstehend « Infrabel » genannt) |
| verfolgt wird, aufweist. | verfolgt wird, aufweist. |
| Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst | Während der Minister einen grossen Ermessensspielraum behält, fasst |
| der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen | der Entwurf des Königlichen Erlasses für Benutzer der öffentlichen |
| Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen : | Strasse die Bahnübergänge in zwei wichtige Grundkategorien zusammen : |
| Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu | Bahnübergänge ausgestattet mit aktiver Beschilderung, im Gegensatz zu |
| Bahnübergängen mit passiver Beschilderung. | Bahnübergängen mit passiver Beschilderung. |
| Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete | Was private Bahnübergänge betrifft, so erlauben es veraltete |
| Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater | Bestimmungen dem Minister eine Erlaubnis für die Einrichtung privater |
| Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und | Bahnübergängen zu erteilen und die Beschilderung und |
| Benutzungsbedingungen festzulegen. | Benutzungsbedingungen festzulegen. |
| Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die | Diese Bestimmungen erlaubten es dem Minister in der Vergangenheit die |
| Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und | Einrichtung von Infrastruktur für Bahnübergänge auf öffentlichem und |
| staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke | staatlichem Eigentum, zu dem die Bahngleise zählen, für Privatzwecke |
| zu genehmigen. | zu genehmigen. |
| Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an | Durch die Zuerkennung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes an |
| Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der | Infrabel, mit dem Ziel des « Erwerbs, des Baus, der Erneuerung, der |
| Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das | Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur », hat das |
| Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung | Gesetz vom 21. März 1991 (Artikel 199 Nr. 1) zur Umstrukturierung |
| bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen diese Bestimmungen |
| endgültig überflüssig gemacht. | endgültig überflüssig gemacht. |
| Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines | Seitdem ist es Infrabel, die gegebenenfalls die Einrichtung eines |
| Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern | Bahnübergangs zur Benutzung durch Privatpersonen einrichtet, insofern |
| dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert. | dieser nicht den Eisenbahnverkehr behindert. |
| Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne | Demnach obliegt es dem König, seine Vorschriften in diesem Sinne |
| abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der | abzuändern. Ansonsten bleibt der verordnungsrechtliche Rahmen der |
| Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen | Strassenverkehrs- und Eisenbahnpolizei, in Bezug auf an Gleisen |
| angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet | angelegte Bahnübergänge, die auf Anfrage von Privatpersonen errichtet |
| wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen. | wurden aber grundsätzlich öffentlich zugänglich sind, bestehen. |
| 2. Erläuterungen zu den Bestimmungen | 2. Erläuterungen zu den Bestimmungen |
| Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel. | Keine Erläuterung zu den Definitionen im ersten Kapitel. |
| Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen, | Das zweite Kapitel begrenzt den Anwendungsbereich der Bestimmungen, |
| der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die | der sich nicht auf den Verkehr beschränkt, der die |
| Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt. | Eisenbahninfrastruktur von Infrabel kreuzt. |
| Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest, | Das dritte Kapitel legt den normativen Rahmen der Beschilderung fest, |
| der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung | der im Wesentlichen die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung |
| vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975). | vervollständigt (Königlicher Erlass vom 1. Dezember 1975). |
| Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was | Private Bahnübergänge unterliegen weniger strengen Massnahmen, was |
| sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen | sich durch das schwächere Verkehrsaufkommen auf diesen Zufahrtswegen |
| und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine | und die Notwendigkeit rechtfertigt, Privatpersonen keine |
| unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele | unverhältnismässig hohe Lasten hinsichtlich legitimer Sicherheitsziele |
| aufzubürden. | aufzubürden. |
| Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und | Da auf den Gleisabschnitten in Häfen, Binnenhäfen und |
| Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der | Industriegebieten hauptsächlich Waren transportiert werden und der |
| Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls | Zugverkehr mit geringer Geschwindigkeit fährt, gelten hier ebenfalls |
| besondere Regelungen. | besondere Regelungen. |
| Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung. | Das vierte Kapitel behandelt das Verfahren zur Beschilderung. |
| Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung | Das fünfte Kapitel legt die Modalitäten für die regelmässige Prüfung |
| der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest. | der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fest. |
| Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest. | Das sechste Kapitel legt die Schlussbestimmungen fest. |
| Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die | Die ausdrückliche Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften, die |
| unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies | unvereinbar mit den neuen Bestimmungen sind, ist notwendig und dies |
| nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch | nicht nur, um die Konsistenz anwendbaren Rechts, sondern auch |
| Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne | Rechtssicherheit zu gewährleisten. Tatsächlich weiss der Leser ohne |
| ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden | ausdrückliche Aufhebung nicht mit Gewissheit, wie er mit existierenden |
| Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung | Bestimmungen umgehen soll und muss so selber die implizite Aufhebung |
| vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen | vorhandener Rechtsvorschriften, die ihm als unvereinbar mit den neuen |
| Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik, | Bestimmungen erscheint, ableiten (Handbuch der Gesetzgebungstechnik, |
| www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134). | www.raadvst-consetat.be, Empfehlung Nr. 134). |
| Artikel 16 wendet diese Empfehlung an. | Artikel 16 wendet diese Empfehlung an. |
| Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von | Die neuen Vorschriften werden während eines Übergangszeitraums von |
| zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet. | zehn Jahren auf mehr als 2000 Bahnübergänge angewendet. |
| Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von | Während dieses Übergangszeitraums behalten also die, aufgrund von |
| Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen | Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 angenommenen |
| Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die | Ministeriellen Erlasse ihre Gültigkeit. Jedoch unterliegt die |
| Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer | Ersetzung, die Abänderung oder die Aufhebung einer |
| Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17. | Sicherheitseinrichtung sofort der neuen Bestimmung gemäss Artikel 17. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen | 11. JULI 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheitseinrichtungen |
| von Bahnübergängen an Bahngleisen | von Bahnübergängen an Bahngleisen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden | Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden |
| Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, | Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2, |
| ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; | ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die |
| mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das | mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 18. Oktober 2004; | vom 18. Oktober 2004; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die |
| Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.725/4 des Staatsrates, das am 14. Juni |
| 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
| 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
| Mobilität, | Mobilität, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Definitionen | KAPITEL 1 - Definitionen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses ist zu verstehen unter: | Erlasses ist zu verstehen unter: |
| 1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise | 1. « Öffentlicher Bahnübergang »: Die vollständige oder teilweise |
| ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer | ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse und eines oder mehrerer |
| ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise; | ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise; |
| 2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder | 2. « Eisenbahnbetreiber »: die juristische Person privaten oder |
| öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft | öffentlichen Rechts oder die natürliche Person, die durch oder Kraft |
| des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der | des Gesetzes mit der Verwaltung und der Instandhaltung oder der |
| Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem | Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur der Bahnlinie oder dem |
| Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in | Anschluss, wo sich ein Bahnübergang befindet, beauftragt ist, oder, in |
| Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der | Ermangelung dieser juristischen oder natürlichen Person, der |
| Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der | Eigentümer des Gleises oder des Anschlusses, auf dem sich der |
| Bahnübergang befindet; | Bahnübergang befindet; |
| 3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise | 3. « Privater Bahnübergang »: die vollständige oder teilweise |
| ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges | ebenerdige Kreuzung einer öffentlichen Strasse oder eines Privatweges |
| und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise, | und eines oder mehrerer ausserhalb der Fahrbahn angelegter Bahngleise, |
| die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden; | die im Interesse von Privatpersonen angelegt wurden; |
| 4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, | 4. « Bahnübergang mit aktiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, |
| dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem | dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs vor dem |
| Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt; | Herannahen und/oder der Durchfahrt eines Zuges warnt; |
| 5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, | 5. « Bahnübergang mit passiver Beschilderung »: ein Bahnübergang, |
| dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem | dessen Beschilderung die Benutzer dieses Bahnübergangs nicht vor dem |
| Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt; | Herannahen und/oder der Vorbeifahrt eines Zuges warnt; |
| 6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an | 6. « System mit kompletter Schliessung »: ein System, das sich an |
| beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und | beiden Seiten eines Bahngleises oder mehrerer Bahngleise befindet und |
| das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst; | das die öffentliche Strasse oder den Privatweg komplett abschliesst; |
| 7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich | 7. « System mit partieller Schliessung »: ein System, das sich |
| beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und | beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren Bahngleisen befindet und |
| das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst; | das die öffentliche Strasse oder den Privatweg partiell abschliesst; |
| 8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer | 8. « System mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Radfahrer |
| »: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren | »: ein System, das sich beidseitig von einem Bahngleis oder mehreren |
| Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide | Bahngleisen befindet und das Bürgersteig oder Radfahrweg, oder beide |
| gleichzeitig, komplett abschliesst; | gleichzeitig, komplett abschliesst; |
| 9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen | 9. « System zur Erkennung von Hindernissen »: ein System, mit dessen |
| Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des | Hilfe festgestellt wird, dass sich kein Hindernis innerhalb des |
| komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet. | komplett geschlossenen Bahnübergangs befindet. |
| 10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von | 10. « Sicherheitseinrichtung »: jedes zur Vermeidung des Risikos von |
| Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element, | Zusammenstössen und Unfällen an Bahnübergängen vorgesehene Element, |
| dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder | dessen Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen oder |
| individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit | individuelle Bestimmungen vorgeschrieben wird, die Beschilderung mit |
| eingeschlossen; | eingeschlossen; |
| 11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss | 11. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet »: die gemäss |
| Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; | Artikel 64.2 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; |
| 12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss | 12. « Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt »: die gemäss |
| Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; | Artikel 64.3 der Strassenverkehrsordnung definierte Blinklichtanlage; |
| 13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der | 13. « Verkehrsschild »: das gemäss Artikel 65 und folgende der |
| Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild; | Strassenverkehrsordnung definierte Verkehrsschild; |
| 14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung | 14. « Hinweisschild »: das in Artikel 71 der Strassenverkehrsordnung |
| genannte Verkehrsschild der Kategorie F; | genannte Verkehrsschild der Kategorie F; |
| 15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 15. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Schienenverkehr gehört; | Schienenverkehr gehört; |
| 16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1. Dezember | 16. « Strassenverkehrsordnung »: der Königliche Erlass vom 1. Dezember |
| 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr |
| und die Benutzung der öffentlichen Strasse; | und die Benutzung der öffentlichen Strasse; |
| 17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 17. « Verwaltung »: der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
| Transportwesen. | Transportwesen. |
| KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
| Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 2 - § 1 - Es unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an: | Erlasses diejenigen Bahnübergänge, die gelegen sind an: |
| 1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des | 1. Bahngleisen, die der Zuständigkeit des |
| Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom | Eisenbahninfrastrukturbetreibers unterliegen, gemäss dem Gesetz vom |
| 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; | 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; |
| 2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und | 2. stillgelegten Bahnlinien, die Eigentum der NGBE-Holding sind und |
| die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden; | die Dritten für die touristische Nutzung überlassen werden; |
| 3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den | 3. privaten Bahngleisen und privaten Anschlüssen, die für den |
| Güterverkehr bestimmt sind; | Güterverkehr bestimmt sind; |
| 4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen | 4. Bahngleisen und Anschlüssen, die ausschliesslich für einen |
| militärischen Verwendungszweck bestimmt sind. | militärischen Verwendungszweck bestimmt sind. |
| § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: | § 2 - Der vorliegende Erlass gilt nicht für: |
| 1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und | 1. U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und |
| regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten | regionalen Eisenbahnverkehrs, die Light Rail oder andere Arten |
| schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf | schienengebundener Verkehrsträger einsetzen, sofern diese nicht auf |
| dem Eisenbahnnetz fahren. | dem Eisenbahnnetz fahren. |
| 2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen; | 2. Überführungen in Bahnhöfen und unbeaufsichtigte Haltestellen; |
| 3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter. | 3. Bahngleise mit einer Spurweite unter einem Meter. |
| KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen | KAPITEL 3 - Sicherheitseinrichtungen |
| Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung | Abschnitt 1 - Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung |
| Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden | Art. 3 - Die Bahnübergänge mit aktiver Beschilderung sind an beiden |
| Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden | Seiten und rechts vom Bahnübergang mit folgenden |
| Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: | Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: |
| 1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47; | 1. dem Verkehrsschild A 45 oder A 47; |
| 2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b) | 2. a) dem Verkehrslichtzeichen, das die Weiterfahrt verbietet, oder b) |
| den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der | den Verkehrslichtzeichen wie definiert unter Artikel 61 bis 64.1 der |
| Strassenverkehrsordnung. | Strassenverkehrsordnung. |
| Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden | Art. 4 - Dieselben Bahnübergänge können mit folgenden |
| Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden: | Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden: |
| 1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System | 1. a) ein System mit kompletter Schliessung, versehen mit einem System |
| zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller | zur Feststellung von Hindernissen, oder b) ein System mit partieller |
| Schliessung; | Schliessung; |
| 2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger | 2. ein oder mehrere zusätzliche Systeme mit Schliessung für Fussgänger |
| und Radfahrer; | und Radfahrer; |
| 3. ein oder mehrere akustische Signale. Der Minister kann | 3. ein oder mehrere akustische Signale. Der Minister kann |
| beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern, | beschliessen, die Lautstärke dieser akustischen Signale zu verringern, |
| oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen; | oder sie zu von ihm bestimmten Uhrzeiten aussetzen lassen; |
| 4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47; | 4. ein oder mehrere Zusatzschilder A 45 oder A 47; |
| 5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die | 5. ein oder mehrere zusätzliche Verkehrslichtzeichen, die die |
| Durchfahrt verbieten. | Durchfahrt verbieten. |
| 6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein | 6. für jedes Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ein |
| Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt. | Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt. |
| Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 | Art. 5 - Die sonstigen, nicht in Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 |
| definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr | definierten Verkehrslichtzeichen sind mit dem Schienenverkehr |
| synchronisiert. | synchronisiert. |
| Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung | Abschnitt 2 - Bahnübergänge mit passiver Beschilderung |
| Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig | Art. 6 - Die Bahnübergänge mit passiver Beschilderung sind beidseitig |
| und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47 | und rechts vom Bahnübergang mit dem Verkehrsschild A 45 oder A 47 |
| ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 | ausgestattet und können mit einem oder mehreren Zusatzschildern A 45 |
| oder A 47 ausgestattet werden. | oder A 47 ausgestattet werden. |
| Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge | Abschnitt 3 - Private Bahnübergänge |
| Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts | Art. 7 - § 1 - Jeder private Bahnübergang wird beidseitig und rechts |
| vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang » | vom Bahnübergang durch ein Hinweisschild « Privater Bahnübergang » |
| angekündigt. | angekündigt. |
| § 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet: | § 2 - Die privaten Bahnübergänge sind ausgestattet: |
| 1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein | 1. entweder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 1, die durch ein |
| System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden | System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden |
| kann; | kann; |
| 2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein | 2. oder mit einer Beschilderung gemäss Abschnitt 2, die durch ein |
| System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden | System mit kompletter Schliessung des Bahnübergangs ergänzt werden |
| kann. | kann. |
| Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver | Art. 8 - Die privaten Bahnübergänge mit aktiver oder passiver |
| Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden: | Beschilderung können aus der Entfernung angezeigt werden: |
| 1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private | 1. entweder durch das Verkehrsschild A 41, wenn der private |
| Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller | Bahnübergang mit einem System mit kompletter oder partieller |
| Schliessung ausgestattet ist; | Schliessung ausgestattet ist; |
| 2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang | 2. oder durch das Verkehrsschild A 43, wenn der private Bahnübergang |
| nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung | nicht mit einem System mit kompletter oder partieller Schliessung |
| ausgestattet ist. | ausgestattet ist. |
| Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen | Abschnitt 4 - Allgemeine Bestimmungen und Abweichungen |
| Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen | Art. 9 - Die Benutzer der öffentlichen Strasse oder von Privatwegen |
| müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen, | müssen die im vorliegenden Erlass beschriebene Beschilderung befolgen, |
| sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar | sobald diese der Form nach vorschriftsmässig und ausreichend lesbar |
| ist. | ist. |
| Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete | Art. 10 - In Häfen, Binnenhäfen und Gewerbezonen eingerichtete |
| Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet | Bahnübergänge müssen nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet |
| sein. | sein. |
| Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort | Indessen kann der Minister, je nach Ortsbeschaffenheit und der dort |
| vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen | vorhandenen Gefahren, die Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen |
| anordnen. | anordnen. |
| KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung | KAPITEL 4 - Verfahren zur Beschilderung |
| Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des | Art. 11 - § 1 - Der Minister bestimmt die Sicherheitseinrichtungen des |
| öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die | öffentlichen oder privaten Bahnübergangs gemäss Kapitel 3 und legt die |
| Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden | Frist fest, in der diese Sicherheitseinrichtungen aufgestellt werden |
| müssen. | müssen. |
| § 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen | § 2 - Der Minister kann technische Normen für Sicherheitseinrichtungen |
| verabschieden. | verabschieden. |
| Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder | Art. 12 - § 1 - Diejenigen Akten, die den Aufbau, die Änderung oder |
| den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private | den Abbau einer Sicherheitseinrichtung für öffentliche oder private |
| Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen | Bahnübergänge vorschlagen, werden dem Minister vom betroffenen |
| Eisenbahnbetreiber vorgelegt. | Eisenbahnbetreiber vorgelegt. |
| § 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen, | § 2 - Diese Akte enthält alle notwendigen Informationen, |
| einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse | einschliesslich einer Skizze zur Ortsbeschaffenheit, für die Analyse |
| des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister. | des Vorschlags und die Beschlussfassung durch den Minister. |
| Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der | Art. 13 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Verwalter der |
| öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der | öffentlichen Strasse oder des Privatweges über jede Änderung der |
| Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten | Sicherheitseinrichtungen eines bestehenden öffentlichen oder privaten |
| Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung. | Bahnübergangs, und dies noch vor der Ausführung einer Änderung. |
| § 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag | § 2 - Derjenige Eisenbahnbetreiber, der Arbeiten im eigenen Auftrag |
| auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr | auszuführen oder ausführen zu lassen plant, die zeitweilig den Verkehr |
| auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert | auf dem öffentlichen oder privaten Bahnübergang behindern, informiert |
| wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der | wenigstens fünf Wochen vor der Behinderung den Verwalter der |
| öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren | öffentlichen Strasse und/oder diejenigen Privatpersonen, auf deren |
| Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt | Anfrage der private Bahnübergang eingerichtet worden war. Ebenso teilt |
| er die geplante Dauer der Behinderung mit. | er die geplante Dauer der Behinderung mit. |
| KAPITEL 5 - Kontrollen | KAPITEL 5 - Kontrollen |
| Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen | Art. 14 - § 1 - Die Verwaltung und der Eisenbahnbetreiber überprüfen |
| gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese | gemeinsam in regelmässigen Abständen alle Bahnübergänge. Diese |
| Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der | Kontrolle beinhaltet eine Sichtprüfung zur Übereinstimmung der |
| Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht | Sicherheitseinrichtungen und wird in einem schriftlichen Bericht |
| festgehalten. | festgehalten. |
| § 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen | § 2 - Abgesehen von diesen gemeinsamen regelmässigen Überprüfungen |
| kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der | kann die Verwaltung jederzeit eine Sichtprüfung der |
| Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese | Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs vornehmen. Diese |
| Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die | Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Die |
| Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen | Verwaltung informiert den Eisenbahnbetreiber über die Feststellungen |
| und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen | und legt eine Frist für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen |
| fest. | fest. |
| KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 6 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
| Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 2. August 1977 über die |
| Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird | Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. | Art. 16 - Die aufgrund von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. |
| August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung | August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung |
| von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von | von Bahnübergängen verabschiedeten Ministeriellen Erlasse werden von |
| Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Rechts wegen zehn Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der | Art. 17 - Das Ersetzen, Abändern oder Abschaffen der |
| Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten | Sicherheitseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten |
| Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden | Bahnübergangs ist von Rechts wegen den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses unterworfen. | Erlasses unterworfen. |
| Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen | Strassenverkehr gehört und der Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für | Zuständigkeitsbereich der Schienenverkehr gehört, sind, jeder für |
| seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |