Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/07/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide à la maternité en faveur des travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide à la maternité en faveur des travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2006 tot invoering van een stelsel van uitkeringen voor moederschapshulp ten gunste van vrouwelijke zelfstandigen en tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 11 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2006 tot
régime de prestations d'aide à la maternité en faveur des invoering van een stelsel van uitkeringen voor moederschapshulp ten
travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 décembre gunste van vrouwelijke zelfstandigen en tot wijziging van het
2001 concernant les titres-services koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide à besluit van 17 januari 2006 tot invoering van een stelsel van
la maternité en faveur des travailleuses indépendantes et modifiant uitkeringen voor moederschapshulp ten gunste van vrouwelijke
l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services, zelfstandigen en tot wijziging van het koninklijk besluit van 12
établi par le Service central de traduction allemande auprès du december 2001 betreffende de dienstencheques, opgemaakt door de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2006 tot invoering
instaurant un régime de prestations d'aide à la maternité en faveur van een stelsel van uitkeringen voor moederschapshulp ten gunste van
des travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 vrouwelijke zelfstandigen en tot wijziging van het koninklijk besluit
décembre 2001 concernant les titres-services. van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2006. Gegeven te Brussel, 11 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
17. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für 17. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für
Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger
und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über
die Dienstleistungsschecks die Dienstleistungsschecks
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, insbesondere des Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, insbesondere des
Artikels 18 § 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember Artikels 18 § 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember
2005; 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert
durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004; durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, insbesondere des
Artikels 66 § 3sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember Artikels 66 § 3sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember
2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen; 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr.
38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
November 2005; November 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2004, und die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2004, und
des Artikels 9; des Artikels 9;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 24. November und 1. Dezember Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 24. November und 1. Dezember
2005; 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden
Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen vom 15. Dezember Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen vom 15. Dezember
2005; 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der
vorliegende Erlass am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 21 des vorliegende Erlass am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 21 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft treten muss und dass Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft treten muss und dass
es folglich notwendig ist, dass die betroffenen Einrichtungen und es folglich notwendig ist, dass die betroffenen Einrichtungen und
Personen schnellstmöglich seine Bestimmungen kennen; Personen schnellstmöglich seine Bestimmungen kennen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.563/1 des Staatsrates vom 20. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.563/1 des Staatsrates vom 20. Dezember
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Der vorliegende Erlass führt im Rahmen der in Artikel 1 - § 1 - Der vorliegende Erlass führt im Rahmen der in
Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen
zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der
Selbständigen eine Sozialleistung ein, « Mutterschaftshilfe » genannt. Selbständigen eine Sozialleistung ein, « Mutterschaftshilfe » genannt.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
« Königlichem Erlass Nr. 38 »: den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. « Königlichem Erlass Nr. 38 »: den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27.
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
« weiblicher Selbständigen »: jede weibliche Selbständige, Helferin « weiblicher Selbständigen »: jede weibliche Selbständige, Helferin
oder mithelfende Ehepartnerin, die aufgrund des oben erwähnten oder mithelfende Ehepartnerin, die aufgrund des oben erwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 dem Sozialstatut der Selbständigen Königlichen Erlasses Nr. 38 dem Sozialstatut der Selbständigen
unterliegt und entweder Sozialbeiträge, die mindestens auf ein wie in unterliegt und entweder Sozialbeiträge, die mindestens auf ein wie in
Artikel 12 § 1 Absatz 2 oder Artikel 12 § 1ter Absatz 1 erwähntes Artikel 12 § 1 Absatz 2 oder Artikel 12 § 1ter Absatz 1 erwähntes
Mindesteinkommen berechnet sind, oder, bei Tätigkeitsaufnahme, in Mindesteinkommen berechnet sind, oder, bei Tätigkeitsaufnahme, in
Artikel 40 § 1 Nr. 1 und 1bis des oben erwähnten Königlichen Erlasses Artikel 40 § 1 Nr. 1 und 1bis des oben erwähnten Königlichen Erlasses
vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Beiträge schuldet, Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Beiträge schuldet,
« Dienstleistungsscheck »: das Zahlungsmittel, das in Artikel 2 § 1 « Dienstleistungsscheck »: das Zahlungsmittel, das in Artikel 2 § 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch
Kapitel 10 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, erwähnt ist, Kapitel 10 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, erwähnt ist,
« Sozialversicherungskasse »: die in Artikel 20 des oben erwähnten « Sozialversicherungskasse »: die in Artikel 20 des oben erwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen für Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen für
Selbständige, Selbständige,
« ausgebender Gesellschaft »: die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des oben « ausgebender Gesellschaft »: die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des oben
erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte ausgebende Gesellschaft, erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte ausgebende Gesellschaft,
« zugelassenem Unternehmen »: das in Artikel 2 § 1 Nr. 5 oder 6 des « zugelassenem Unternehmen »: das in Artikel 2 § 1 Nr. 5 oder 6 des
oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte Unternehmen, oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte Unternehmen,
« Landesinstitut »: das durch Artikel 21 des oben erwähnten « Landesinstitut »: das durch Artikel 21 des oben erwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 geschaffene Landesinstitut der Königlichen Erlasses Nr. 38 geschaffene Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige, Sozialversicherungen für Selbständige,
« LAAB »: das in Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 « LAAB »: das in Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Landesamt für über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Landesamt für
Arbeitsbeschaffung. Arbeitsbeschaffung.
Art. 2 - Die Mutterschaftshilfe besteht darin, dass der weiblichen Art. 2 - Die Mutterschaftshilfe besteht darin, dass der weiblichen
Selbständigen unter Einhaltung der durch vorliegenden Erlass Selbständigen unter Einhaltung der durch vorliegenden Erlass
festgelegten Bedingungen siebzig Dienstleistungsschecks gewährt festgelegten Bedingungen siebzig Dienstleistungsschecks gewährt
werden, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der sie werden, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der sie
angeschlossen ist, getragen wird. angeschlossen ist, getragen wird.
Art. 3 - Die Mutterschaftshilfe wird der weiblichen Selbständigen Art. 3 - Die Mutterschaftshilfe wird der weiblichen Selbständigen
anlässlich der Geburt ihres oder ihrer Kinder gewährt, wenn besagte anlässlich der Geburt ihres oder ihrer Kinder gewährt, wenn besagte
weibliche Selbständige ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und folgende weibliche Selbständige ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und folgende
Bedingungen erfüllt: Bedingungen erfüllt:
1. Sie muss während der zwei Quartale, die dem Quartal ihrer 1. Sie muss während der zwei Quartale, die dem Quartal ihrer
Entbindung vorangegangen sind, dem Sozialstatut der Selbständigen Entbindung vorangegangen sind, dem Sozialstatut der Selbständigen
unterlegen haben. unterlegen haben.
2. Sie muss die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 geschuldeten 2. Sie muss die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 geschuldeten
Sozialbeiträge, die sich auf diese beiden Quartale vor dem Quartal der Sozialbeiträge, die sich auf diese beiden Quartale vor dem Quartal der
Entbindung beziehen, gezahlt haben. Entbindung beziehen, gezahlt haben.
3. Sie muss bis zur Gewährung der in Artikel 4 erwähnten Hilfe 3. Sie muss bis zur Gewährung der in Artikel 4 erwähnten Hilfe
weiterhin besagtem Sozialstatut unterliegen und die Sozialbeiträge für weiterhin besagtem Sozialstatut unterliegen und die Sozialbeiträge für
das Quartal, in dem die Entbindung stattfindet, gezahlt haben. das Quartal, in dem die Entbindung stattfindet, gezahlt haben.
4. Sie muss einen Antrag auf Mutterschaftshilfe gemäss den in Artikel 4. Sie muss einen Antrag auf Mutterschaftshilfe gemäss den in Artikel
4 des vorliegenden Erlasses bestimmten Formalitäten einreichen. 4 des vorliegenden Erlasses bestimmten Formalitäten einreichen.
Ausserdem muss das Neugeborene ab dem 1. Januar 2006 geboren sein und Ausserdem muss das Neugeborene ab dem 1. Januar 2006 geboren sein und
nach seiner Geburt bis zur Gewährung der in Artikel 4 vorgesehenen nach seiner Geburt bis zur Gewährung der in Artikel 4 vorgesehenen
Mutterschaftshilfe Gegenstand einer Eintragung im belgischen Mutterschaftshilfe Gegenstand einer Eintragung im belgischen
Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt seiner Mutter Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt seiner Mutter
sein. sein.
Bei Tod des Kindes reicht die Tatsache, dass es im Haushalt seiner Bei Tod des Kindes reicht die Tatsache, dass es im Haushalt seiner
Mutter eingetragen war, aus, um diese Bedingung zu erfüllen. Mutter eingetragen war, aus, um diese Bedingung zu erfüllen.
Art. 4 - § 1 - Um die Mutterschaftshilfe zu erhalten, muss die Art. 4 - § 1 - Um die Mutterschaftshilfe zu erhalten, muss die
weibliche Selbständige ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse, weibliche Selbständige ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse,
der sie angeschlossen ist, per Post oder elektronische Post oder durch der sie angeschlossen ist, per Post oder elektronische Post oder durch
Hinterlegung eines Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung, wie in § Hinterlegung eines Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung, wie in §
2 erwähnt, einreichen. 2 erwähnt, einreichen.
Der Antrag muss frühestens ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft Der Antrag muss frühestens ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft
und spätestens am Ende der sechsten Woche nach dem Datum der und spätestens am Ende der sechsten Woche nach dem Datum der
Entbindung eingereicht werden. Entbindung eingereicht werden.
Jeder nach diesem Fälligkeitsdatum eingereichte Antrag ist unzulässig. Jeder nach diesem Fälligkeitsdatum eingereichte Antrag ist unzulässig.
§ 2 - Die Sozialversicherungskasse bestätigt den Empfang des Antrags § 2 - Die Sozialversicherungskasse bestätigt den Empfang des Antrags
und, sofern die Antragstellerin die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 und, sofern die Antragstellerin die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1
Nr. 1 erfüllt, ersucht ihre Angeschlossene: Nr. 1 erfüllt, ersucht ihre Angeschlossene:
ihr eine Kopie der Geburtsbescheinigung vorzulegen, die von der ihr eine Kopie der Geburtsbescheinigung vorzulegen, die von der
Gemeinde, wo das Kind angemeldet worden ist, ausgestellt wird, Gemeinde, wo das Kind angemeldet worden ist, ausgestellt wird,
ihr ihre Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen, ihr ihre Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen,
sofern sie über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer sofern sie über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer
solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen
und es ihr ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. und es ihr ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden.
§ 3 - Sobald die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 beschriebenen § 3 - Sobald die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 beschriebenen
Bedingungen erfüllt sind und die Sozialversicherungskasse über die im Bedingungen erfüllt sind und die Sozialversicherungskasse über die im
vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt
sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, « Bescheinigung sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, « Bescheinigung
für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » genannt, auf der vermerkt für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » genannt, auf der vermerkt
ist, dass die weibliche Selbständige das Anrecht auf Erhalt der ist, dass die weibliche Selbständige das Anrecht auf Erhalt der
Mutterschaftshilfe eröffnet, das jedoch von der Bedingung abhängig Mutterschaftshilfe eröffnet, das jedoch von der Bedingung abhängig
gemacht wird, dass sie bis zur Gewährung der Hilfe weiterhin dem gemacht wird, dass sie bis zur Gewährung der Hilfe weiterhin dem
Sozialstatut der Selbständigen unterliegt, wie in Artikel 1 § 2 Sozialstatut der Selbständigen unterliegt, wie in Artikel 1 § 2
Buchstabe b) definiert, und gegebenenfalls dass sie die in Artikel 3 Buchstabe b) definiert, und gegebenenfalls dass sie die in Artikel 3
Nr. 2 und 3 erwähnten Sozialbeiträge begleicht. Nr. 2 und 3 erwähnten Sozialbeiträge begleicht.
Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden
Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der
Eintragungsantrag beigefügt sein. Eintragungsantrag beigefügt sein.
Auf der Bescheinigung muss ebenfalls das Datum vermerkt sein, das dem Auf der Bescheinigung muss ebenfalls das Datum vermerkt sein, das dem
ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt entspricht. ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt entspricht.
Die Sozialversicherungskasse übermittelt der Antragstellerin eine Die Sozialversicherungskasse übermittelt der Antragstellerin eine
Kopie dieser « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe ». Kopie dieser « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe ».
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung muss binnen einer Frist von Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung muss binnen einer Frist von
zwei Monaten nach Einreichung des Antrags übermittelt werden aber darf zwei Monaten nach Einreichung des Antrags übermittelt werden aber darf
jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und dessen Eintragung im jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und dessen Eintragung im
belgischen Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt der belgischen Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt der
weiblichen Selbständigen übermittelt werden. weiblichen Selbständigen übermittelt werden.
§ 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfängerin der § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfängerin der
Mutterschaftshilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls Mutterschaftshilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls
die Eintragung der weiblichen Selbständigen vor. die Eintragung der weiblichen Selbständigen vor.
Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte
vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der
für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die der Angeschlossenen nach für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die der Angeschlossenen nach
der Zahlung besorgt werden, geschuldet wird. der Zahlung besorgt werden, geschuldet wird.
§ 5 - Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten § 5 - Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten
Bedingungen nimmt die Sozialversicherungskasse frühestens binnen einer Bedingungen nimmt die Sozialversicherungskasse frühestens binnen einer
Frist von fünf Werktagen vor dem ersten Tag der sechsten Woche nach Frist von fünf Werktagen vor dem ersten Tag der sechsten Woche nach
der Geburt die Zahlung des Kaufpreises der siebzig der Geburt die Zahlung des Kaufpreises der siebzig
Dienstleistungsschecks vor. Dienstleistungsschecks vor.
Binnen der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Binnen der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist besorgt Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist besorgt
die ausgebende Gesellschaft der weiblichen Selbständigen die siebzig die ausgebende Gesellschaft der weiblichen Selbständigen die siebzig
Dienstleistungsschecks. Dienstleistungsschecks.
§ 6 - Dienstleistungsschecks, die unter den durch vorliegenden Erlass § 6 - Dienstleistungsschecks, die unter den durch vorliegenden Erlass
festgelegten Bedingungen gewährt werden, haben eine Gültigkeitsdauer festgelegten Bedingungen gewährt werden, haben eine Gültigkeitsdauer
von acht Monaten gemäss Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. von acht Monaten gemäss Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks.
Art. 5 - § 1 - Stellt die Sozialversicherungskasse fest, dass sie eine Art. 5 - § 1 - Stellt die Sozialversicherungskasse fest, dass sie eine
« Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » gemäss « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » gemäss
Artikel 4 § 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses nicht ausstellen kann Artikel 4 § 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses nicht ausstellen kann
oder nicht hätte ausstellen sollen, weil die weibliche Selbständige oder nicht hätte ausstellen sollen, weil die weibliche Selbständige
die durch diese Bestimmung auferlegten Bedingungen für den Erhalt der die durch diese Bestimmung auferlegten Bedingungen für den Erhalt der
Mutterschaftshilfe nicht erfüllt, notifiziert sie ihr ihren mit Mutterschaftshilfe nicht erfüllt, notifiziert sie ihr ihren mit
Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss per Einschreiben. Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss per Einschreiben.
In dieser Notifizierung muss die Möglichkeit einer Beschwerde gegen In dieser Notifizierung muss die Möglichkeit einer Beschwerde gegen
diesen Beschluss vor dem Arbeitsgericht des Wohnsitzes der diesen Beschluss vor dem Arbeitsgericht des Wohnsitzes der
Angeschlossenen angegeben werden. Diese Beschwerde muss binnen einer Angeschlossenen angegeben werden. Diese Beschwerde muss binnen einer
Frist von drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses Frist von drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses
zur Verweigerung der Gewährung der Mutterschaftshilfe eingereicht zur Verweigerung der Gewährung der Mutterschaftshilfe eingereicht
werden. werden.
Die Kasse informiert die ausgebende Gesellschaft über diesen Die Kasse informiert die ausgebende Gesellschaft über diesen
Beschluss, falls diese die in Artikel 4 § 3 erwähnte Bescheinigung Beschluss, falls diese die in Artikel 4 § 3 erwähnte Bescheinigung
bereits erhalten hat. bereits erhalten hat.
§ 2 - Sofern die Angeschlossene nicht in den Genuss der § 2 - Sofern die Angeschlossene nicht in den Genuss der
Mutterschaftshilfe kommen durfte, aber bereits Dienstleistungsschecks Mutterschaftshilfe kommen durfte, aber bereits Dienstleistungsschecks
im Rahmen dieser Hilfe erhalten hat, muss die weibliche Selbständige im Rahmen dieser Hilfe erhalten hat, muss die weibliche Selbständige
der Sozialversicherungskasse deren Beteiligung am Kaufpreis der so der Sozialversicherungskasse deren Beteiligung am Kaufpreis der so
erhaltenen Dienstleistungsschecks zurückzahlen. erhaltenen Dienstleistungsschecks zurückzahlen.
Sind die unrechtmässig gewährten Dienstleistungsschecks infolge Sind die unrechtmässig gewährten Dienstleistungsschecks infolge
betrügerischer Handlungen oder falscher oder wissentlich betrügerischer Handlungen oder falscher oder wissentlich
unvollständiger Erklärungen erhalten worden, muss die weibliche unvollständiger Erklärungen erhalten worden, muss die weibliche
Selbständige 19,52 Euro für jeden auf diese Weise erhaltenen Selbständige 19,52 Euro für jeden auf diese Weise erhaltenen
Dienstleistungsscheck zurückzahlen. Dienstleistungsscheck zurückzahlen.
Die so zurückgezahlten Beträge müssen auf die Beträge angerechnet Die so zurückgezahlten Beträge müssen auf die Beträge angerechnet
werden, die in Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom werden, die in Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38, wie in Artikel 8 des Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38, wie in Artikel 8 des
vorliegenden Erlasses ergänzt, erwähnt sind. vorliegenden Erlasses ergänzt, erwähnt sind.
Die Rückforderungsklage verjährt in fünf Jahren ab der Ausstellung der Die Rückforderungsklage verjährt in fünf Jahren ab der Ausstellung der
gewährten Dienstleistungsschecks. gewährten Dienstleistungsschecks.
Bei Rückzahlung durch die weibliche Selbständige informiert die Bei Rückzahlung durch die weibliche Selbständige informiert die
Sozialversicherungskasse die ausgebende Gesellschaft. Sozialversicherungskasse die ausgebende Gesellschaft.
§ 3 - Bei Nichtrückforderung der in § 2 erwähnten unrechtmässig § 3 - Bei Nichtrückforderung der in § 2 erwähnten unrechtmässig
gezahlten Beträge wird die Sozialversicherungskasse, wenn die gezahlten Beträge wird die Sozialversicherungskasse, wenn die
Nichtrückforderung auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens dieser Kasse Nichtrückforderung auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens dieser Kasse
zurückzuführen ist, durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für zurückzuführen ist, durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für
verantwortlich erklärt und werden die nicht zurückgeforderten Beträge verantwortlich erklärt und werden die nicht zurückgeforderten Beträge
zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der
Verwaltungskosten der Kasse bestimmt sind. Verwaltungskosten der Kasse bestimmt sind.
§ 4 - Die Klage auf Zahlung der in Artikel 4 § 5 des vorliegenden § 4 - Die Klage auf Zahlung der in Artikel 4 § 5 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Dienstleistungsschecks verjährt in fünf Jahren. Erlasses erwähnten Dienstleistungsschecks verjährt in fünf Jahren.
Die Frist von fünf Jahren beginnt am ersten Tag der sechsten Woche Die Frist von fünf Jahren beginnt am ersten Tag der sechsten Woche
nach der Geburt. nach der Geburt.
Art. 6 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über Art. 6 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über
die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 31. März 2004 und 10. November 2004, wird wie folgt abgeändert: vom 31. März 2004 und 10. November 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 17. Januar 2006 zur « Im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 17. Januar 2006 zur
Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe
zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks
erwähnten Mutterschaftshilfe erfolgt die in Absatz 1 erwähnte erwähnten Mutterschaftshilfe erfolgt die in Absatz 1 erwähnte
Überweisung oder Einzahlung durch die in Artikel 1 § 2 Buchstabe d) Überweisung oder Einzahlung durch die in Artikel 1 § 2 Buchstabe d)
des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 erwähnte des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 erwähnte
Sozialversicherungskasse. » Sozialversicherungskasse. »
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar
2006 erwähnten Mutterschaftshilfe können die Benutzer die Erstattung 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe können die Benutzer die Erstattung
nicht benutzter Dienstleistungsschecks bei der ausgebenden nicht benutzter Dienstleistungsschecks bei der ausgebenden
Gesellschaft jedoch nicht beantragen. » Gesellschaft jedoch nicht beantragen. »
3. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
« Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar
2006 erwähnten Mutterschaftshilfe kann der Benutzer die Erstattung 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe kann der Benutzer die Erstattung
verlorener Dienstleistungsschecks (Verlust oder Diebstahl) nicht verlorener Dienstleistungsschecks (Verlust oder Diebstahl) nicht
beantragen. » beantragen. »
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar
2006 erwähnten Mutterschaftshilfe sendet die ausgebende Gesellschaft 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe sendet die ausgebende Gesellschaft
dem Benutzer keine Steuerbescheinigung zu. » dem Benutzer keine Steuerbescheinigung zu. »
Art. 8 - In Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember Art. 8 - In Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember
1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des
Königlichen Erlasses Nr. 38 werden zwischen den Wörtern « bei Konkurs Königlichen Erlasses Nr. 38 werden zwischen den Wörtern « bei Konkurs
» und den Wörtern « wenn diese Zahlung » die Wörter « der Leistungen » und den Wörtern « wenn diese Zahlung » die Wörter « der Leistungen
für Mutterschaftshilfe » eingefügt. für Mutterschaftshilfe » eingefügt.
Art. 9 - Das LAAB teilt dem Landesinstitut im Laufe des Monats nach Art. 9 - Das LAAB teilt dem Landesinstitut im Laufe des Monats nach
jedem Quartal und zum ersten Mal im Laufe des Monats April 2006 die jedem Quartal und zum ersten Mal im Laufe des Monats April 2006 die
Anzahl Dienstleistungsschecks mit, die einem zugelassenen Unternehmen Anzahl Dienstleistungsschecks mit, die einem zugelassenen Unternehmen
im vorangegangenen Quartal im Rahmen der Mutterschaftshilfe bezahlt im vorangegangenen Quartal im Rahmen der Mutterschaftshilfe bezahlt
worden sind. worden sind.
Auf der Grundlage der mitgeteilten Anzahl Dienstleistungsschecks zahlt Auf der Grundlage der mitgeteilten Anzahl Dienstleistungsschecks zahlt
das Landesinstitut dem LAAB einen Betrag von 4,29 Euro pro das Landesinstitut dem LAAB einen Betrag von 4,29 Euro pro
Dienstleistungsscheck, der einem zugelassenen Unternehmen bezahlt Dienstleistungsscheck, der einem zugelassenen Unternehmen bezahlt
wurde, wobei jedoch pro Jahr der in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des wurde, wobei jedoch pro Jahr der in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des
Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 vorgesehene Betrag nicht Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 vorgesehene Betrag nicht
überschritten werden darf. überschritten werden darf.
Im Laufe des Monats Januar 2006 zahlt das Landesinstitut dem LAAB Im Laufe des Monats Januar 2006 zahlt das Landesinstitut dem LAAB
einen einmaligen Betrag von 375.000 Euro. Dieser Betrag ist Teil des einen einmaligen Betrag von 375.000 Euro. Dieser Betrag ist Teil des
in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. Januar in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. Januar
2001 für das Jahr 2006 vorgesehenen Betrags. Dieser einmalige Betrag 2001 für das Jahr 2006 vorgesehenen Betrags. Dieser einmalige Betrag
deckt unter anderem die Kosten der Anpassungen des deckt unter anderem die Kosten der Anpassungen des
Datenverarbeitungssystems, die die ausgebende Gesellschaft vornehmen Datenverarbeitungssystems, die die ausgebende Gesellschaft vornehmen
muss. muss.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens
von Artikel 21 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft. von Artikel 21 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^