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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide à la maternité en faveur des travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2006 tot invoering van een stelsel van uitkeringen voor moederschapshulp ten gunste van vrouwelijke zelfstandigen en tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 instaurant un | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2006 tot |
régime de prestations d'aide à la maternité en faveur des | invoering van een stelsel van uitkeringen voor moederschapshulp ten |
travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 décembre | gunste van vrouwelijke zelfstandigen en tot wijziging van het |
2001 concernant les titres-services | koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 janvier 2006 instaurant un régime de prestations d'aide à | besluit van 17 januari 2006 tot invoering van een stelsel van |
la maternité en faveur des travailleuses indépendantes et modifiant | uitkeringen voor moederschapshulp ten gunste van vrouwelijke |
l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services, | zelfstandigen en tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | december 2001 betreffende de dienstencheques, opgemaakt door de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2006 tot invoering |
instaurant un régime de prestations d'aide à la maternité en faveur | van een stelsel van uitkeringen voor moederschapshulp ten gunste van |
des travailleuses indépendantes et modifiant l'arrêté royal du 12 | vrouwelijke zelfstandigen en tot wijziging van het koninklijk besluit |
décembre 2001 concernant les titres-services. | van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2006. | Gegeven te Brussel, 11 juli 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
17. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für | 17. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für |
Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger | Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger |
und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über | und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über |
die Dienstleistungsschecks | die Dienstleistungsschecks |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, insbesondere des | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, insbesondere des |
Artikels 18 § 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember | Artikels 18 § 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember |
2005; | 2005; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung |
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert | von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert |
durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004; | durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, insbesondere des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001, insbesondere des |
Artikels 66 § 3sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember | Artikels 66 § 3sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember |
2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen; | 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. | einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. |
38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
November 2005; | November 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch | Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2004, und | die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2004, und |
des Artikels 9; | des Artikels 9; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; | Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 24. November und 1. Dezember | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 24. November und 1. Dezember |
2005; | 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden | Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen vom 15. Dezember | Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen vom 15. Dezember |
2005; | 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der |
vorliegende Erlass am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 21 des | vorliegende Erlass am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 21 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft treten muss und dass | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft treten muss und dass |
es folglich notwendig ist, dass die betroffenen Einrichtungen und | es folglich notwendig ist, dass die betroffenen Einrichtungen und |
Personen schnellstmöglich seine Bestimmungen kennen; | Personen schnellstmöglich seine Bestimmungen kennen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.563/1 des Staatsrates vom 20. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.563/1 des Staatsrates vom 20. Dezember |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Der vorliegende Erlass führt im Rahmen der in | Artikel 1 - § 1 - Der vorliegende Erlass führt im Rahmen der in |
Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen | Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen |
zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der | zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der |
Selbständigen eine Sozialleistung ein, « Mutterschaftshilfe » genannt. | Selbständigen eine Sozialleistung ein, « Mutterschaftshilfe » genannt. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
« Königlichem Erlass Nr. 38 »: den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. | « Königlichem Erlass Nr. 38 »: den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. |
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, | Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, |
« weiblicher Selbständigen »: jede weibliche Selbständige, Helferin | « weiblicher Selbständigen »: jede weibliche Selbständige, Helferin |
oder mithelfende Ehepartnerin, die aufgrund des oben erwähnten | oder mithelfende Ehepartnerin, die aufgrund des oben erwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38 dem Sozialstatut der Selbständigen | Königlichen Erlasses Nr. 38 dem Sozialstatut der Selbständigen |
unterliegt und entweder Sozialbeiträge, die mindestens auf ein wie in | unterliegt und entweder Sozialbeiträge, die mindestens auf ein wie in |
Artikel 12 § 1 Absatz 2 oder Artikel 12 § 1ter Absatz 1 erwähntes | Artikel 12 § 1 Absatz 2 oder Artikel 12 § 1ter Absatz 1 erwähntes |
Mindesteinkommen berechnet sind, oder, bei Tätigkeitsaufnahme, in | Mindesteinkommen berechnet sind, oder, bei Tätigkeitsaufnahme, in |
Artikel 40 § 1 Nr. 1 und 1bis des oben erwähnten Königlichen Erlasses | Artikel 40 § 1 Nr. 1 und 1bis des oben erwähnten Königlichen Erlasses |
vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in | vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in |
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Beiträge schuldet, | Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Beiträge schuldet, |
« Dienstleistungsscheck »: das Zahlungsmittel, das in Artikel 2 § 1 | « Dienstleistungsscheck »: das Zahlungsmittel, das in Artikel 2 § 1 |
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch |
Kapitel 10 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, erwähnt ist, | Kapitel 10 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, erwähnt ist, |
« Sozialversicherungskasse »: die in Artikel 20 des oben erwähnten | « Sozialversicherungskasse »: die in Artikel 20 des oben erwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen für | Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen für |
Selbständige, | Selbständige, |
« ausgebender Gesellschaft »: die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des oben | « ausgebender Gesellschaft »: die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des oben |
erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte ausgebende Gesellschaft, | erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte ausgebende Gesellschaft, |
« zugelassenem Unternehmen »: das in Artikel 2 § 1 Nr. 5 oder 6 des | « zugelassenem Unternehmen »: das in Artikel 2 § 1 Nr. 5 oder 6 des |
oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte Unternehmen, | oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 erwähnte Unternehmen, |
« Landesinstitut »: das durch Artikel 21 des oben erwähnten | « Landesinstitut »: das durch Artikel 21 des oben erwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38 geschaffene Landesinstitut der | Königlichen Erlasses Nr. 38 geschaffene Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige, | Sozialversicherungen für Selbständige, |
« LAAB »: das in Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | « LAAB »: das in Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Landesamt für | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung. | Arbeitsbeschaffung. |
Art. 2 - Die Mutterschaftshilfe besteht darin, dass der weiblichen | Art. 2 - Die Mutterschaftshilfe besteht darin, dass der weiblichen |
Selbständigen unter Einhaltung der durch vorliegenden Erlass | Selbständigen unter Einhaltung der durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Bedingungen siebzig Dienstleistungsschecks gewährt | festgelegten Bedingungen siebzig Dienstleistungsschecks gewährt |
werden, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der sie | werden, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der sie |
angeschlossen ist, getragen wird. | angeschlossen ist, getragen wird. |
Art. 3 - Die Mutterschaftshilfe wird der weiblichen Selbständigen | Art. 3 - Die Mutterschaftshilfe wird der weiblichen Selbständigen |
anlässlich der Geburt ihres oder ihrer Kinder gewährt, wenn besagte | anlässlich der Geburt ihres oder ihrer Kinder gewährt, wenn besagte |
weibliche Selbständige ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und folgende | weibliche Selbständige ihre Tätigkeit wieder aufnimmt und folgende |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. Sie muss während der zwei Quartale, die dem Quartal ihrer | 1. Sie muss während der zwei Quartale, die dem Quartal ihrer |
Entbindung vorangegangen sind, dem Sozialstatut der Selbständigen | Entbindung vorangegangen sind, dem Sozialstatut der Selbständigen |
unterlegen haben. | unterlegen haben. |
2. Sie muss die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 geschuldeten | 2. Sie muss die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 geschuldeten |
Sozialbeiträge, die sich auf diese beiden Quartale vor dem Quartal der | Sozialbeiträge, die sich auf diese beiden Quartale vor dem Quartal der |
Entbindung beziehen, gezahlt haben. | Entbindung beziehen, gezahlt haben. |
3. Sie muss bis zur Gewährung der in Artikel 4 erwähnten Hilfe | 3. Sie muss bis zur Gewährung der in Artikel 4 erwähnten Hilfe |
weiterhin besagtem Sozialstatut unterliegen und die Sozialbeiträge für | weiterhin besagtem Sozialstatut unterliegen und die Sozialbeiträge für |
das Quartal, in dem die Entbindung stattfindet, gezahlt haben. | das Quartal, in dem die Entbindung stattfindet, gezahlt haben. |
4. Sie muss einen Antrag auf Mutterschaftshilfe gemäss den in Artikel | 4. Sie muss einen Antrag auf Mutterschaftshilfe gemäss den in Artikel |
4 des vorliegenden Erlasses bestimmten Formalitäten einreichen. | 4 des vorliegenden Erlasses bestimmten Formalitäten einreichen. |
Ausserdem muss das Neugeborene ab dem 1. Januar 2006 geboren sein und | Ausserdem muss das Neugeborene ab dem 1. Januar 2006 geboren sein und |
nach seiner Geburt bis zur Gewährung der in Artikel 4 vorgesehenen | nach seiner Geburt bis zur Gewährung der in Artikel 4 vorgesehenen |
Mutterschaftshilfe Gegenstand einer Eintragung im belgischen | Mutterschaftshilfe Gegenstand einer Eintragung im belgischen |
Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt seiner Mutter | Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt seiner Mutter |
sein. | sein. |
Bei Tod des Kindes reicht die Tatsache, dass es im Haushalt seiner | Bei Tod des Kindes reicht die Tatsache, dass es im Haushalt seiner |
Mutter eingetragen war, aus, um diese Bedingung zu erfüllen. | Mutter eingetragen war, aus, um diese Bedingung zu erfüllen. |
Art. 4 - § 1 - Um die Mutterschaftshilfe zu erhalten, muss die | Art. 4 - § 1 - Um die Mutterschaftshilfe zu erhalten, muss die |
weibliche Selbständige ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse, | weibliche Selbständige ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse, |
der sie angeschlossen ist, per Post oder elektronische Post oder durch | der sie angeschlossen ist, per Post oder elektronische Post oder durch |
Hinterlegung eines Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung, wie in § | Hinterlegung eines Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung, wie in § |
2 erwähnt, einreichen. | 2 erwähnt, einreichen. |
Der Antrag muss frühestens ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft | Der Antrag muss frühestens ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft |
und spätestens am Ende der sechsten Woche nach dem Datum der | und spätestens am Ende der sechsten Woche nach dem Datum der |
Entbindung eingereicht werden. | Entbindung eingereicht werden. |
Jeder nach diesem Fälligkeitsdatum eingereichte Antrag ist unzulässig. | Jeder nach diesem Fälligkeitsdatum eingereichte Antrag ist unzulässig. |
§ 2 - Die Sozialversicherungskasse bestätigt den Empfang des Antrags | § 2 - Die Sozialversicherungskasse bestätigt den Empfang des Antrags |
und, sofern die Antragstellerin die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 | und, sofern die Antragstellerin die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 |
Nr. 1 erfüllt, ersucht ihre Angeschlossene: | Nr. 1 erfüllt, ersucht ihre Angeschlossene: |
ihr eine Kopie der Geburtsbescheinigung vorzulegen, die von der | ihr eine Kopie der Geburtsbescheinigung vorzulegen, die von der |
Gemeinde, wo das Kind angemeldet worden ist, ausgestellt wird, | Gemeinde, wo das Kind angemeldet worden ist, ausgestellt wird, |
ihr ihre Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen, | ihr ihre Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen, |
sofern sie über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer | sofern sie über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer |
solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen | solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen |
und es ihr ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. | und es ihr ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. |
§ 3 - Sobald die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 beschriebenen | § 3 - Sobald die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 beschriebenen |
Bedingungen erfüllt sind und die Sozialversicherungskasse über die im | Bedingungen erfüllt sind und die Sozialversicherungskasse über die im |
vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt | vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt |
sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, « Bescheinigung | sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, « Bescheinigung |
für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » genannt, auf der vermerkt | für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » genannt, auf der vermerkt |
ist, dass die weibliche Selbständige das Anrecht auf Erhalt der | ist, dass die weibliche Selbständige das Anrecht auf Erhalt der |
Mutterschaftshilfe eröffnet, das jedoch von der Bedingung abhängig | Mutterschaftshilfe eröffnet, das jedoch von der Bedingung abhängig |
gemacht wird, dass sie bis zur Gewährung der Hilfe weiterhin dem | gemacht wird, dass sie bis zur Gewährung der Hilfe weiterhin dem |
Sozialstatut der Selbständigen unterliegt, wie in Artikel 1 § 2 | Sozialstatut der Selbständigen unterliegt, wie in Artikel 1 § 2 |
Buchstabe b) definiert, und gegebenenfalls dass sie die in Artikel 3 | Buchstabe b) definiert, und gegebenenfalls dass sie die in Artikel 3 |
Nr. 2 und 3 erwähnten Sozialbeiträge begleicht. | Nr. 2 und 3 erwähnten Sozialbeiträge begleicht. |
Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden | Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden |
Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der | Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der |
Eintragungsantrag beigefügt sein. | Eintragungsantrag beigefügt sein. |
Auf der Bescheinigung muss ebenfalls das Datum vermerkt sein, das dem | Auf der Bescheinigung muss ebenfalls das Datum vermerkt sein, das dem |
ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt entspricht. | ersten Tag der sechsten Woche nach der Geburt entspricht. |
Die Sozialversicherungskasse übermittelt der Antragstellerin eine | Die Sozialversicherungskasse übermittelt der Antragstellerin eine |
Kopie dieser « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe ». | Kopie dieser « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe ». |
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung muss binnen einer Frist von | Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung muss binnen einer Frist von |
zwei Monaten nach Einreichung des Antrags übermittelt werden aber darf | zwei Monaten nach Einreichung des Antrags übermittelt werden aber darf |
jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und dessen Eintragung im | jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und dessen Eintragung im |
belgischen Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt der | belgischen Nationalregister der natürlichen Personen im Haushalt der |
weiblichen Selbständigen übermittelt werden. | weiblichen Selbständigen übermittelt werden. |
§ 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfängerin der | § 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfängerin der |
Mutterschaftshilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls | Mutterschaftshilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls |
die Eintragung der weiblichen Selbständigen vor. | die Eintragung der weiblichen Selbständigen vor. |
Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte | Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte |
vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der | vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der |
für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die der Angeschlossenen nach | für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die der Angeschlossenen nach |
der Zahlung besorgt werden, geschuldet wird. | der Zahlung besorgt werden, geschuldet wird. |
§ 5 - Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten | § 5 - Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten |
Bedingungen nimmt die Sozialversicherungskasse frühestens binnen einer | Bedingungen nimmt die Sozialversicherungskasse frühestens binnen einer |
Frist von fünf Werktagen vor dem ersten Tag der sechsten Woche nach | Frist von fünf Werktagen vor dem ersten Tag der sechsten Woche nach |
der Geburt die Zahlung des Kaufpreises der siebzig | der Geburt die Zahlung des Kaufpreises der siebzig |
Dienstleistungsschecks vor. | Dienstleistungsschecks vor. |
Binnen der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. | Binnen der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. |
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist besorgt | Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist besorgt |
die ausgebende Gesellschaft der weiblichen Selbständigen die siebzig | die ausgebende Gesellschaft der weiblichen Selbständigen die siebzig |
Dienstleistungsschecks. | Dienstleistungsschecks. |
§ 6 - Dienstleistungsschecks, die unter den durch vorliegenden Erlass | § 6 - Dienstleistungsschecks, die unter den durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Bedingungen gewährt werden, haben eine Gültigkeitsdauer | festgelegten Bedingungen gewährt werden, haben eine Gültigkeitsdauer |
von acht Monaten gemäss Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. | von acht Monaten gemäss Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. |
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks. | Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks. |
Art. 5 - § 1 - Stellt die Sozialversicherungskasse fest, dass sie eine | Art. 5 - § 1 - Stellt die Sozialversicherungskasse fest, dass sie eine |
« Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » gemäss | « Bescheinigung für Empfängerin der Mutterschaftshilfe » gemäss |
Artikel 4 § 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses nicht ausstellen kann | Artikel 4 § 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses nicht ausstellen kann |
oder nicht hätte ausstellen sollen, weil die weibliche Selbständige | oder nicht hätte ausstellen sollen, weil die weibliche Selbständige |
die durch diese Bestimmung auferlegten Bedingungen für den Erhalt der | die durch diese Bestimmung auferlegten Bedingungen für den Erhalt der |
Mutterschaftshilfe nicht erfüllt, notifiziert sie ihr ihren mit | Mutterschaftshilfe nicht erfüllt, notifiziert sie ihr ihren mit |
Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss per Einschreiben. | Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss per Einschreiben. |
In dieser Notifizierung muss die Möglichkeit einer Beschwerde gegen | In dieser Notifizierung muss die Möglichkeit einer Beschwerde gegen |
diesen Beschluss vor dem Arbeitsgericht des Wohnsitzes der | diesen Beschluss vor dem Arbeitsgericht des Wohnsitzes der |
Angeschlossenen angegeben werden. Diese Beschwerde muss binnen einer | Angeschlossenen angegeben werden. Diese Beschwerde muss binnen einer |
Frist von drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses | Frist von drei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses |
zur Verweigerung der Gewährung der Mutterschaftshilfe eingereicht | zur Verweigerung der Gewährung der Mutterschaftshilfe eingereicht |
werden. | werden. |
Die Kasse informiert die ausgebende Gesellschaft über diesen | Die Kasse informiert die ausgebende Gesellschaft über diesen |
Beschluss, falls diese die in Artikel 4 § 3 erwähnte Bescheinigung | Beschluss, falls diese die in Artikel 4 § 3 erwähnte Bescheinigung |
bereits erhalten hat. | bereits erhalten hat. |
§ 2 - Sofern die Angeschlossene nicht in den Genuss der | § 2 - Sofern die Angeschlossene nicht in den Genuss der |
Mutterschaftshilfe kommen durfte, aber bereits Dienstleistungsschecks | Mutterschaftshilfe kommen durfte, aber bereits Dienstleistungsschecks |
im Rahmen dieser Hilfe erhalten hat, muss die weibliche Selbständige | im Rahmen dieser Hilfe erhalten hat, muss die weibliche Selbständige |
der Sozialversicherungskasse deren Beteiligung am Kaufpreis der so | der Sozialversicherungskasse deren Beteiligung am Kaufpreis der so |
erhaltenen Dienstleistungsschecks zurückzahlen. | erhaltenen Dienstleistungsschecks zurückzahlen. |
Sind die unrechtmässig gewährten Dienstleistungsschecks infolge | Sind die unrechtmässig gewährten Dienstleistungsschecks infolge |
betrügerischer Handlungen oder falscher oder wissentlich | betrügerischer Handlungen oder falscher oder wissentlich |
unvollständiger Erklärungen erhalten worden, muss die weibliche | unvollständiger Erklärungen erhalten worden, muss die weibliche |
Selbständige 19,52 Euro für jeden auf diese Weise erhaltenen | Selbständige 19,52 Euro für jeden auf diese Weise erhaltenen |
Dienstleistungsscheck zurückzahlen. | Dienstleistungsscheck zurückzahlen. |
Die so zurückgezahlten Beträge müssen auf die Beträge angerechnet | Die so zurückgezahlten Beträge müssen auf die Beträge angerechnet |
werden, die in Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom | werden, die in Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom |
19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in | 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in |
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38, wie in Artikel 8 des | Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38, wie in Artikel 8 des |
vorliegenden Erlasses ergänzt, erwähnt sind. | vorliegenden Erlasses ergänzt, erwähnt sind. |
Die Rückforderungsklage verjährt in fünf Jahren ab der Ausstellung der | Die Rückforderungsklage verjährt in fünf Jahren ab der Ausstellung der |
gewährten Dienstleistungsschecks. | gewährten Dienstleistungsschecks. |
Bei Rückzahlung durch die weibliche Selbständige informiert die | Bei Rückzahlung durch die weibliche Selbständige informiert die |
Sozialversicherungskasse die ausgebende Gesellschaft. | Sozialversicherungskasse die ausgebende Gesellschaft. |
§ 3 - Bei Nichtrückforderung der in § 2 erwähnten unrechtmässig | § 3 - Bei Nichtrückforderung der in § 2 erwähnten unrechtmässig |
gezahlten Beträge wird die Sozialversicherungskasse, wenn die | gezahlten Beträge wird die Sozialversicherungskasse, wenn die |
Nichtrückforderung auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens dieser Kasse | Nichtrückforderung auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens dieser Kasse |
zurückzuführen ist, durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für | zurückzuführen ist, durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für |
verantwortlich erklärt und werden die nicht zurückgeforderten Beträge | verantwortlich erklärt und werden die nicht zurückgeforderten Beträge |
zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der | zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der |
Verwaltungskosten der Kasse bestimmt sind. | Verwaltungskosten der Kasse bestimmt sind. |
§ 4 - Die Klage auf Zahlung der in Artikel 4 § 5 des vorliegenden | § 4 - Die Klage auf Zahlung der in Artikel 4 § 5 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Dienstleistungsschecks verjährt in fünf Jahren. | Erlasses erwähnten Dienstleistungsschecks verjährt in fünf Jahren. |
Die Frist von fünf Jahren beginnt am ersten Tag der sechsten Woche | Die Frist von fünf Jahren beginnt am ersten Tag der sechsten Woche |
nach der Geburt. | nach der Geburt. |
Art. 6 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über | Art. 6 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über |
die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 31. März 2004 und 10. November 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 31. März 2004 und 10. November 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 17. Januar 2006 zur | « Im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 17. Januar 2006 zur |
Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe | Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe |
zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen | zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks | Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks |
erwähnten Mutterschaftshilfe erfolgt die in Absatz 1 erwähnte | erwähnten Mutterschaftshilfe erfolgt die in Absatz 1 erwähnte |
Überweisung oder Einzahlung durch die in Artikel 1 § 2 Buchstabe d) | Überweisung oder Einzahlung durch die in Artikel 1 § 2 Buchstabe d) |
des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 erwähnte | des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 erwähnte |
Sozialversicherungskasse. » | Sozialversicherungskasse. » |
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar | « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar |
2006 erwähnten Mutterschaftshilfe können die Benutzer die Erstattung | 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe können die Benutzer die Erstattung |
nicht benutzter Dienstleistungsschecks bei der ausgebenden | nicht benutzter Dienstleistungsschecks bei der ausgebenden |
Gesellschaft jedoch nicht beantragen. » | Gesellschaft jedoch nicht beantragen. » |
3. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
« Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar | « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar |
2006 erwähnten Mutterschaftshilfe kann der Benutzer die Erstattung | 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe kann der Benutzer die Erstattung |
verlorener Dienstleistungsschecks (Verlust oder Diebstahl) nicht | verlorener Dienstleistungsschecks (Verlust oder Diebstahl) nicht |
beantragen. » | beantragen. » |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar | « Im Rahmen der im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 17. Januar |
2006 erwähnten Mutterschaftshilfe sendet die ausgebende Gesellschaft | 2006 erwähnten Mutterschaftshilfe sendet die ausgebende Gesellschaft |
dem Benutzer keine Steuerbescheinigung zu. » | dem Benutzer keine Steuerbescheinigung zu. » |
Art. 8 - In Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember | Art. 8 - In Artikel 51 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember |
1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des | 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des |
Königlichen Erlasses Nr. 38 werden zwischen den Wörtern « bei Konkurs | Königlichen Erlasses Nr. 38 werden zwischen den Wörtern « bei Konkurs |
» und den Wörtern « wenn diese Zahlung » die Wörter « der Leistungen | » und den Wörtern « wenn diese Zahlung » die Wörter « der Leistungen |
für Mutterschaftshilfe » eingefügt. | für Mutterschaftshilfe » eingefügt. |
Art. 9 - Das LAAB teilt dem Landesinstitut im Laufe des Monats nach | Art. 9 - Das LAAB teilt dem Landesinstitut im Laufe des Monats nach |
jedem Quartal und zum ersten Mal im Laufe des Monats April 2006 die | jedem Quartal und zum ersten Mal im Laufe des Monats April 2006 die |
Anzahl Dienstleistungsschecks mit, die einem zugelassenen Unternehmen | Anzahl Dienstleistungsschecks mit, die einem zugelassenen Unternehmen |
im vorangegangenen Quartal im Rahmen der Mutterschaftshilfe bezahlt | im vorangegangenen Quartal im Rahmen der Mutterschaftshilfe bezahlt |
worden sind. | worden sind. |
Auf der Grundlage der mitgeteilten Anzahl Dienstleistungsschecks zahlt | Auf der Grundlage der mitgeteilten Anzahl Dienstleistungsschecks zahlt |
das Landesinstitut dem LAAB einen Betrag von 4,29 Euro pro | das Landesinstitut dem LAAB einen Betrag von 4,29 Euro pro |
Dienstleistungsscheck, der einem zugelassenen Unternehmen bezahlt | Dienstleistungsscheck, der einem zugelassenen Unternehmen bezahlt |
wurde, wobei jedoch pro Jahr der in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des | wurde, wobei jedoch pro Jahr der in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des |
Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 vorgesehene Betrag nicht | Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 vorgesehene Betrag nicht |
überschritten werden darf. | überschritten werden darf. |
Im Laufe des Monats Januar 2006 zahlt das Landesinstitut dem LAAB | Im Laufe des Monats Januar 2006 zahlt das Landesinstitut dem LAAB |
einen einmaligen Betrag von 375.000 Euro. Dieser Betrag ist Teil des | einen einmaligen Betrag von 375.000 Euro. Dieser Betrag ist Teil des |
in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. Januar | in Artikel 66 § 3sexies Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. Januar |
2001 für das Jahr 2006 vorgesehenen Betrags. Dieser einmalige Betrag | 2001 für das Jahr 2006 vorgesehenen Betrags. Dieser einmalige Betrag |
deckt unter anderem die Kosten der Anpassungen des | deckt unter anderem die Kosten der Anpassungen des |
Datenverarbeitungssystems, die die ausgebende Gesellschaft vornehmen | Datenverarbeitungssystems, die die ausgebende Gesellschaft vornehmen |
muss. | muss. |
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des | Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des |
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens | Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens |
von Artikel 21 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft. | von Artikel 21 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 juillet 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |