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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet | besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese |
européen, à sa transformation en demande de brevet national et à | octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het |
l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique, | registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 | vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende |
relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation | het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in |
en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets | een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met |
européens produisant effet en Belgique. | rechtsgevolgen in België. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 janvier 2002. | Gegeven te Brussel, 11 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER |
FINANZEN | FINANZEN |
27. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Einreichung einer | 27. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Einreichung einer |
europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine | europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine |
nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit | nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit |
Rechtsfolgen in Belgien | Rechtsfolgen in Belgien |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Mai 1854 über die Erfindungspatente, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Mai 1854 über die Erfindungspatente, |
insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni | insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni |
1964; | 1964; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des |
Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
Patentübereinkommen), der Ausführungsordnung und der vier Protokolle, | Patentübereinkommen), der Ausführungsordnung und der vier Protokolle, |
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973; | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen | Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
- Europäischem Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die | - Europäischem Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die |
Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München | Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München |
abgeschlossen worden ist, | abgeschlossen worden ist, |
- europäischer Patentanmeldung: die europäische Patentanmeldung im | - europäischer Patentanmeldung: die europäische Patentanmeldung im |
Sinne des Europäischen Patentübereinkommens, | Sinne des Europäischen Patentübereinkommens, |
- europäischer Patentschrift: die in Artikel 98 des Europäischen | - europäischer Patentschrift: die in Artikel 98 des Europäischen |
Patentübereinkommens erwähnte europäische Patentschrift, | Patentübereinkommens erwähnte europäische Patentschrift, |
- Billigungsgesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung des | - Billigungsgesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung des |
Europäischen Patentübereinkommens, | Europäischen Patentübereinkommens, |
- Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim | - Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim |
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten. | Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten. |
Art. 2 - Europäische Patentanmeldungen, die beim Dienst eingereicht | Art. 2 - Europäische Patentanmeldungen, die beim Dienst eingereicht |
werden, unterliegen den Bestimmungen in Bezug auf die Tage und | werden, unterliegen den Bestimmungen in Bezug auf die Tage und |
Uhrzeiten für die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung. | Uhrzeiten für die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung. |
Art. 3 - Der Dienst stellt die eingereichten europäischen | Art. 3 - Der Dienst stellt die eingereichten europäischen |
Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am | Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am |
Datum ihrer Bekanntmachung seitens des Europäischen Patentamtes. | Datum ihrer Bekanntmachung seitens des Europäischen Patentamtes. |
Art. 4 - Wenn im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 3, § 3 des | Art. 4 - Wenn im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 3, § 3 des |
Billigungsgesetzes dem Dienst eine Übersetzung der Ansprüche übergeben | Billigungsgesetzes dem Dienst eine Übersetzung der Ansprüche übergeben |
wird, muss sie: | wird, muss sie: |
1. in zwei Originalen eingereicht werden, die vom Anmelder oder von | 1. in zwei Originalen eingereicht werden, die vom Anmelder oder von |
seinem Vertreter unterzeichnet sind und in schwarzen Buchstaben auf | seinem Vertreter unterzeichnet sind und in schwarzen Buchstaben auf |
weissem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) mit Maschine | weissem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) mit Maschine |
geschrieben oder gedruckt sind, wobei die Blätter nur auf der | geschrieben oder gedruckt sind, wobei die Blätter nur auf der |
Vorderseite zu beschriften sind, | Vorderseite zu beschriften sind, |
2. den Namen des Anmelders und die Bekanntmachungsnummer der | 2. den Namen des Anmelders und die Bekanntmachungsnummer der |
europäischen Patentanmeldung angeben, | europäischen Patentanmeldung angeben, |
3. eine Übersetzung der Erfindungsbezeichnung enthalten. | 3. eine Übersetzung der Erfindungsbezeichnung enthalten. |
Der Dienst stellt die Übersetzung der Ansprüche der Öffentlichkeit | Der Dienst stellt die Übersetzung der Ansprüche der Öffentlichkeit |
zwecks Einsicht zur Verfügung, sobald sie formgerecht ist, wobei er in | zwecks Einsicht zur Verfügung, sobald sie formgerecht ist, wobei er in |
der Anmeldungsakte das Datum vermerkt, an dem die Übersetzung der | der Anmeldungsakte das Datum vermerkt, an dem die Übersetzung der |
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden ist. | Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden ist. |
Art. 5 - Der Dienst stellt das europäische Patent mit Rechtsfolgen in | Art. 5 - Der Dienst stellt das europäische Patent mit Rechtsfolgen in |
Belgien und gegebenenfalls das geänderte europäische Patent der | Belgien und gegebenenfalls das geänderte europäische Patent der |
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum der | Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum der |
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder der | Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder der |
Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Europäischen | Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Europäischen |
Patentblatt . | Patentblatt . |
Art. 6 - Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen | Art. 6 - Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen |
europäischen Patentschrift muss: | europäischen Patentschrift muss: |
1. dem Dienst binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des | 1. dem Dienst binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des |
Hinweises auf die Patenterteilung oder, wenn es um die neue | Hinweises auf die Patenterteilung oder, wenn es um die neue |
Patentschrift geht, ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung | Patentschrift geht, ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung |
über den eingelegten Einspruch eingereicht werden, | über den eingelegten Einspruch eingereicht werden, |
2. den Formvorschriften entsprechen, die in Regel 32 und in Regel 35 | 2. den Formvorschriften entsprechen, die in Regel 32 und in Regel 35 |
Absatz 3 und folgende der Ausführungsordnung zum Europäischen | Absatz 3 und folgende der Ausführungsordnung zum Europäischen |
Patentübereinkommen aufgeführt sind, | Patentübereinkommen aufgeführt sind, |
3. in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, | 3. in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, |
4. vom Patentinhaber oder von seinem Vertreter unterzeichnet sein, | 4. vom Patentinhaber oder von seinem Vertreter unterzeichnet sein, |
5. den Namen des Patentinhabers und die Bekanntmachungsnummer des | 5. den Namen des Patentinhabers und die Bekanntmachungsnummer des |
europäischen Patents angeben. | europäischen Patents angeben. |
Der Dienst stellt die Übersetzung der Patentschrift unverzüglich der | Der Dienst stellt die Übersetzung der Patentschrift unverzüglich der |
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus setzt er | Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus setzt er |
den Patentinhaber von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel | den Patentinhaber von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel |
erwähnten Formalitäten in Kenntnis. | erwähnten Formalitäten in Kenntnis. |
Art. 7 - Auf Antrag des Anmelders, des Patentinhabers oder ihres | Art. 7 - Auf Antrag des Anmelders, des Patentinhabers oder ihres |
Vertreters wird der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Übersetzung | Vertreters wird der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Übersetzung |
die Berichtigung der von ihnen gemachten Schreibfehler beigefügt. | die Berichtigung der von ihnen gemachten Schreibfehler beigefügt. |
Art. 8 - § 1 - Im Register der europäischen Patente mit Rechtsfolgen | Art. 8 - § 1 - Im Register der europäischen Patente mit Rechtsfolgen |
in Belgien, das vom Dienst geführt wird, wird mindestens Folgendes | in Belgien, das vom Dienst geführt wird, wird mindestens Folgendes |
angegeben: | angegeben: |
a) Patentnummer, | a) Patentnummer, |
b) Name des Patentinhabers, | b) Name des Patentinhabers, |
c) Erfindungsbezeichnung, | c) Erfindungsbezeichnung, |
d) Anmeldetag der Patentanmeldung | d) Anmeldetag der Patentanmeldung |
e) Datum der Bekanntmachung der Patentanmeldung, | e) Datum der Bekanntmachung der Patentanmeldung, |
f) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Ansprüche der | f) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Ansprüche der |
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist, | Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist, |
g) Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im | g) Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im |
Europäischen Patentblatt , | Europäischen Patentblatt , |
h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und | h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und |
eventuell der geänderten Patentschrift beim Dienst eingereicht worden | eventuell der geänderten Patentschrift beim Dienst eingereicht worden |
ist, | ist, |
i) gegebenenfalls Datum der Einlegung des Einspruchs gegen das | i) gegebenenfalls Datum der Einlegung des Einspruchs gegen das |
erteilte Patent, | erteilte Patent, |
j) nachstehend angegebene Verrichtungen, die nach der Eintragung in | j) nachstehend angegebene Verrichtungen, die nach der Eintragung in |
das Register durchgeführt worden sind und die das Patent oder den | das Register durchgeführt worden sind und die das Patent oder den |
Patentinhaber betreffen: Änderung des Namens des Patentinhabers, | Patentinhaber betreffen: Änderung des Namens des Patentinhabers, |
Übertragung des Patents, Löschung oder Nichtigkeitserklärung des | Übertragung des Patents, Löschung oder Nichtigkeitserklärung des |
Patents. | Patents. |
§ 2 - Die Liste eingetragener Patente und die Liste gelöschter und für | § 2 - Die Liste eingetragener Patente und die Liste gelöschter und für |
nichtig erklärter Patente werden in der Sammlung der Erfindungspatente | nichtig erklärter Patente werden in der Sammlung der Erfindungspatente |
bekannt gemacht. | bekannt gemacht. |
Art. 9 - Die Jahresgebühr, die dem Dienst für die Aufrechterhaltung | Art. 9 - Die Jahresgebühr, die dem Dienst für die Aufrechterhaltung |
der in dem in Artikel 8 § 1 erwähnten Register eingetragenen | der in dem in Artikel 8 § 1 erwähnten Register eingetragenen |
europäischen Patente entrichtet wird, muss im Voraus zum Jahrestag der | europäischen Patente entrichtet wird, muss im Voraus zum Jahrestag der |
Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, und zum | Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, und zum |
ersten Mal für das Jahr nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises | ersten Mal für das Jahr nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises |
auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt , ausgehend von | auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt , ausgehend von |
der Einreichung der Anmeldung. | der Einreichung der Anmeldung. |
Die Regeln in Bezug auf Höhe und Zahlungsweise der Gebühren für die | Die Regeln in Bezug auf Höhe und Zahlungsweise der Gebühren für die |
Aufrechterhaltung eines belgischen Patents sind anwendbar. | Aufrechterhaltung eines belgischen Patents sind anwendbar. |
Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 8 des Billigungsgesetzes wird | Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 8 des Billigungsgesetzes wird |
das Verfahren zur Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in | das Verfahren zur Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in |
eine belgische Patentanmeldung eingeleitet, sobald der | eine belgische Patentanmeldung eingeleitet, sobald der |
Umwandlungsantrag beim Dienst eingegangen ist. | Umwandlungsantrag beim Dienst eingegangen ist. |
§ 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 137 Absatz 1 des Übereinkommens sind | § 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 137 Absatz 1 des Übereinkommens sind |
die für belgische Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen auf | die für belgische Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen auf |
europäische Patentanmeldungen anwendbar, die in belgische | europäische Patentanmeldungen anwendbar, die in belgische |
Patentanmeldungen umgewandelt werden. | Patentanmeldungen umgewandelt werden. |
Die umgewandelte europäische Patentanmeldung erhält eine nationale | Die umgewandelte europäische Patentanmeldung erhält eine nationale |
Eintragungsnummer. Sie gilt als am Anmeldetag der europäischen | Eintragungsnummer. Sie gilt als am Anmeldetag der europäischen |
Patentanmeldung eingereicht. Die für die Aufrechterhaltung des | Patentanmeldung eingereicht. Die für die Aufrechterhaltung des |
belgischen Patents geschuldeten Jahresgebühren werden von diesem Datum | belgischen Patents geschuldeten Jahresgebühren werden von diesem Datum |
an gerechnet. | an gerechnet. |
§ 3 - Gleichzeitig mit der nationalen Anmeldegebühr, die in der in | § 3 - Gleichzeitig mit der nationalen Anmeldegebühr, die in der in |
Artikel 8 des Billigungsgesetzes festgelegten Frist gezahlt wird, muss | Artikel 8 des Billigungsgesetzes festgelegten Frist gezahlt wird, muss |
der Anmelder die erste Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des | der Anmelder die erste Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des |
Patents zahlen. Wenn am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr | Patents zahlen. Wenn am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr |
andere Jahresgebühren fällig sind, müssen diese Gebühren am selben | andere Jahresgebühren fällig sind, müssen diese Gebühren am selben |
Datum gezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist Artikel 22 des Gesetzes vom | Datum gezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist Artikel 22 des Gesetzes vom |
24. Mai 1854 auf sie anwendbar. Die Modalitäten und Bedingungen für | 24. Mai 1854 auf sie anwendbar. Die Modalitäten und Bedingungen für |
die Zahlung dieser Gebühren sind die Modalitäten und Bedingungen, die | die Zahlung dieser Gebühren sind die Modalitäten und Bedingungen, die |
durch die belgische Regelung auf diesem Gebiet festgelegt sind. | durch die belgische Regelung auf diesem Gebiet festgelegt sind. |
§ 4 - Unbeschadet des Artikels 3 § 2 des Billigungsgesetzes stellt der | § 4 - Unbeschadet des Artikels 3 § 2 des Billigungsgesetzes stellt der |
Dienst das belgische Patent, das aus der Umwandlung einer europäischen | Dienst das belgische Patent, das aus der Umwandlung einer europäischen |
Patentanmeldung hervorgeht, am Datum seiner Erteilung der | Patentanmeldung hervorgeht, am Datum seiner Erteilung der |
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. | Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. |
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 6 des Königlichen | Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 6 des Königlichen |
Erlasses vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren in Bezug auf | Erlasses vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren in Bezug auf |
gewerbliches Eigentum sind auf die in Artikel 8 erwähnten europäischen | gewerbliches Eigentum sind auf die in Artikel 8 erwähnten europäischen |
Patente anwendbar. | Patente anwendbar. |
Art. 12 - § 1 - Patentanmelder, Patentinhaber oder ihre Vertreter ohne | Art. 12 - § 1 - Patentanmelder, Patentinhaber oder ihre Vertreter ohne |
Sitz oder Wohnsitz auf belgischem Staatsgebiet müssen dort zumindest | Sitz oder Wohnsitz auf belgischem Staatsgebiet müssen dort zumindest |
eine Postadresse wählen. | eine Postadresse wählen. |
§ 2 - Jede Verrichtung beim Dienst kann von einem Vertreter | § 2 - Jede Verrichtung beim Dienst kann von einem Vertreter |
durchgeführt werden. Dieser muss ausser für die Einreichung einer | durchgeführt werden. Dieser muss ausser für die Einreichung einer |
europäischen Patentanmeldung beim Dienst und die Zahlung der | europäischen Patentanmeldung beim Dienst und die Zahlung der |
Jahresgebühren eine besondere oder allgemeine Vollmacht vorlegen. | Jahresgebühren eine besondere oder allgemeine Vollmacht vorlegen. |
Wenn eine allgemeine Vollmacht in Anspruch genommen wird, muss bei | Wenn eine allgemeine Vollmacht in Anspruch genommen wird, muss bei |
jeder Verrichtung eine Abschrift dieser Vollmacht vorgelegt werden. | jeder Verrichtung eine Abschrift dieser Vollmacht vorgelegt werden. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister der | Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1981 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1981 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
M. EYSKENS | M. EYSKENS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 janvier 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |