Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/01/2002
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België
MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 27 février 1981 relatif au dépôt d'une demande de brevet besluit van 27 februari 1981 betreffende het indienen van een Europese
européen, à sa transformation en demande de brevet national et à octrooiaanvraag, het omzetten ervan in een nationale aanvraag en het
l'enregistrement de brevets européens produisant effet en Belgique, registreren van Europese octrooien met rechtsgevolgen in België,
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 1981 vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 1981 betreffende
relatif au dépôt d'une demande de brevet européen, à sa transformation het indienen van een Europese octrooiaanvraag, het omzetten ervan in
en demande de brevet national et à l'enregistrement de brevets een nationale aanvraag en het registreren van Europese octrooien met
européens produisant effet en Belgique. rechtsgevolgen in België.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 11 janvier 2002. Gegeven te Brussel, 11 januari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER
FINANZEN FINANZEN
27. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Einreichung einer 27. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Einreichung einer
europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine
nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit
Rechtsfolgen in Belgien Rechtsfolgen in Belgien
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Mai 1854 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 24. Mai 1854 über die Erfindungspatente,
insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni insbesondere des Artikels 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni
1964; 1964;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des
Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen), der Ausführungsordnung und der vier Protokolle, Patentübereinkommen), der Ausführungsordnung und der vier Protokolle,
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973; abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- Europäischem Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die - Europäischem Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die
Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München Erteilung europäischer Patente, das am 5. Oktober 1973 in München
abgeschlossen worden ist, abgeschlossen worden ist,
- europäischer Patentanmeldung: die europäische Patentanmeldung im - europäischer Patentanmeldung: die europäische Patentanmeldung im
Sinne des Europäischen Patentübereinkommens, Sinne des Europäischen Patentübereinkommens,
- europäischer Patentschrift: die in Artikel 98 des Europäischen - europäischer Patentschrift: die in Artikel 98 des Europäischen
Patentübereinkommens erwähnte europäische Patentschrift, Patentübereinkommens erwähnte europäische Patentschrift,
- Billigungsgesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung des - Billigungsgesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung des
Europäischen Patentübereinkommens, Europäischen Patentübereinkommens,
- Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim - Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten. Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten.
Art. 2 - Europäische Patentanmeldungen, die beim Dienst eingereicht Art. 2 - Europäische Patentanmeldungen, die beim Dienst eingereicht
werden, unterliegen den Bestimmungen in Bezug auf die Tage und werden, unterliegen den Bestimmungen in Bezug auf die Tage und
Uhrzeiten für die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung. Uhrzeiten für die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung.
Art. 3 - Der Dienst stellt die eingereichten europäischen Art. 3 - Der Dienst stellt die eingereichten europäischen
Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am
Datum ihrer Bekanntmachung seitens des Europäischen Patentamtes. Datum ihrer Bekanntmachung seitens des Europäischen Patentamtes.
Art. 4 - Wenn im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 3, § 3 des Art. 4 - Wenn im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 3, § 3 des
Billigungsgesetzes dem Dienst eine Übersetzung der Ansprüche übergeben Billigungsgesetzes dem Dienst eine Übersetzung der Ansprüche übergeben
wird, muss sie: wird, muss sie:
1. in zwei Originalen eingereicht werden, die vom Anmelder oder von 1. in zwei Originalen eingereicht werden, die vom Anmelder oder von
seinem Vertreter unterzeichnet sind und in schwarzen Buchstaben auf seinem Vertreter unterzeichnet sind und in schwarzen Buchstaben auf
weissem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) mit Maschine weissem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) mit Maschine
geschrieben oder gedruckt sind, wobei die Blätter nur auf der geschrieben oder gedruckt sind, wobei die Blätter nur auf der
Vorderseite zu beschriften sind, Vorderseite zu beschriften sind,
2. den Namen des Anmelders und die Bekanntmachungsnummer der 2. den Namen des Anmelders und die Bekanntmachungsnummer der
europäischen Patentanmeldung angeben, europäischen Patentanmeldung angeben,
3. eine Übersetzung der Erfindungsbezeichnung enthalten. 3. eine Übersetzung der Erfindungsbezeichnung enthalten.
Der Dienst stellt die Übersetzung der Ansprüche der Öffentlichkeit Der Dienst stellt die Übersetzung der Ansprüche der Öffentlichkeit
zwecks Einsicht zur Verfügung, sobald sie formgerecht ist, wobei er in zwecks Einsicht zur Verfügung, sobald sie formgerecht ist, wobei er in
der Anmeldungsakte das Datum vermerkt, an dem die Übersetzung der der Anmeldungsakte das Datum vermerkt, an dem die Übersetzung der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden ist. Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden ist.
Art. 5 - Der Dienst stellt das europäische Patent mit Rechtsfolgen in Art. 5 - Der Dienst stellt das europäische Patent mit Rechtsfolgen in
Belgien und gegebenenfalls das geänderte europäische Patent der Belgien und gegebenenfalls das geänderte europäische Patent der
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder der
Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Europäischen Entscheidung über den eingelegten Einspruch im Europäischen
Patentblatt . Patentblatt .
Art. 6 - Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen Art. 6 - Die Übersetzung der europäischen Patentschrift oder der neuen
europäischen Patentschrift muss: europäischen Patentschrift muss:
1. dem Dienst binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des 1. dem Dienst binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des
Hinweises auf die Patenterteilung oder, wenn es um die neue Hinweises auf die Patenterteilung oder, wenn es um die neue
Patentschrift geht, ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung Patentschrift geht, ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung
über den eingelegten Einspruch eingereicht werden, über den eingelegten Einspruch eingereicht werden,
2. den Formvorschriften entsprechen, die in Regel 32 und in Regel 35 2. den Formvorschriften entsprechen, die in Regel 32 und in Regel 35
Absatz 3 und folgende der Ausführungsordnung zum Europäischen Absatz 3 und folgende der Ausführungsordnung zum Europäischen
Patentübereinkommen aufgeführt sind, Patentübereinkommen aufgeführt sind,
3. in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, 3. in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden,
4. vom Patentinhaber oder von seinem Vertreter unterzeichnet sein, 4. vom Patentinhaber oder von seinem Vertreter unterzeichnet sein,
5. den Namen des Patentinhabers und die Bekanntmachungsnummer des 5. den Namen des Patentinhabers und die Bekanntmachungsnummer des
europäischen Patents angeben. europäischen Patents angeben.
Der Dienst stellt die Übersetzung der Patentschrift unverzüglich der Der Dienst stellt die Übersetzung der Patentschrift unverzüglich der
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus setzt er Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus setzt er
den Patentinhaber von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel den Patentinhaber von der Erfüllung der in vorliegendem Artikel
erwähnten Formalitäten in Kenntnis. erwähnten Formalitäten in Kenntnis.
Art. 7 - Auf Antrag des Anmelders, des Patentinhabers oder ihres Art. 7 - Auf Antrag des Anmelders, des Patentinhabers oder ihres
Vertreters wird der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Übersetzung Vertreters wird der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Übersetzung
die Berichtigung der von ihnen gemachten Schreibfehler beigefügt. die Berichtigung der von ihnen gemachten Schreibfehler beigefügt.
Art. 8 - § 1 - Im Register der europäischen Patente mit Rechtsfolgen Art. 8 - § 1 - Im Register der europäischen Patente mit Rechtsfolgen
in Belgien, das vom Dienst geführt wird, wird mindestens Folgendes in Belgien, das vom Dienst geführt wird, wird mindestens Folgendes
angegeben: angegeben:
a) Patentnummer, a) Patentnummer,
b) Name des Patentinhabers, b) Name des Patentinhabers,
c) Erfindungsbezeichnung, c) Erfindungsbezeichnung,
d) Anmeldetag der Patentanmeldung d) Anmeldetag der Patentanmeldung
e) Datum der Bekanntmachung der Patentanmeldung, e) Datum der Bekanntmachung der Patentanmeldung,
f) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Ansprüche der f) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Ansprüche der
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist, Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist,
g) Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im g) Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im
Europäischen Patentblatt , Europäischen Patentblatt ,
h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und h) gegebenenfalls Datum, an dem die Übersetzung der Patentschrift und
eventuell der geänderten Patentschrift beim Dienst eingereicht worden eventuell der geänderten Patentschrift beim Dienst eingereicht worden
ist, ist,
i) gegebenenfalls Datum der Einlegung des Einspruchs gegen das i) gegebenenfalls Datum der Einlegung des Einspruchs gegen das
erteilte Patent, erteilte Patent,
j) nachstehend angegebene Verrichtungen, die nach der Eintragung in j) nachstehend angegebene Verrichtungen, die nach der Eintragung in
das Register durchgeführt worden sind und die das Patent oder den das Register durchgeführt worden sind und die das Patent oder den
Patentinhaber betreffen: Änderung des Namens des Patentinhabers, Patentinhaber betreffen: Änderung des Namens des Patentinhabers,
Übertragung des Patents, Löschung oder Nichtigkeitserklärung des Übertragung des Patents, Löschung oder Nichtigkeitserklärung des
Patents. Patents.
§ 2 - Die Liste eingetragener Patente und die Liste gelöschter und für § 2 - Die Liste eingetragener Patente und die Liste gelöschter und für
nichtig erklärter Patente werden in der Sammlung der Erfindungspatente nichtig erklärter Patente werden in der Sammlung der Erfindungspatente
bekannt gemacht. bekannt gemacht.
Art. 9 - Die Jahresgebühr, die dem Dienst für die Aufrechterhaltung Art. 9 - Die Jahresgebühr, die dem Dienst für die Aufrechterhaltung
der in dem in Artikel 8 § 1 erwähnten Register eingetragenen der in dem in Artikel 8 § 1 erwähnten Register eingetragenen
europäischen Patente entrichtet wird, muss im Voraus zum Jahrestag der europäischen Patente entrichtet wird, muss im Voraus zum Jahrestag der
Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, und zum Einreichung der europäischen Patentanmeldung gezahlt werden, und zum
ersten Mal für das Jahr nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises ersten Mal für das Jahr nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt , ausgehend von auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt , ausgehend von
der Einreichung der Anmeldung. der Einreichung der Anmeldung.
Die Regeln in Bezug auf Höhe und Zahlungsweise der Gebühren für die Die Regeln in Bezug auf Höhe und Zahlungsweise der Gebühren für die
Aufrechterhaltung eines belgischen Patents sind anwendbar. Aufrechterhaltung eines belgischen Patents sind anwendbar.
Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 8 des Billigungsgesetzes wird Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 8 des Billigungsgesetzes wird
das Verfahren zur Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in das Verfahren zur Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in
eine belgische Patentanmeldung eingeleitet, sobald der eine belgische Patentanmeldung eingeleitet, sobald der
Umwandlungsantrag beim Dienst eingegangen ist. Umwandlungsantrag beim Dienst eingegangen ist.
§ 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 137 Absatz 1 des Übereinkommens sind § 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 137 Absatz 1 des Übereinkommens sind
die für belgische Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen auf die für belgische Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen auf
europäische Patentanmeldungen anwendbar, die in belgische europäische Patentanmeldungen anwendbar, die in belgische
Patentanmeldungen umgewandelt werden. Patentanmeldungen umgewandelt werden.
Die umgewandelte europäische Patentanmeldung erhält eine nationale Die umgewandelte europäische Patentanmeldung erhält eine nationale
Eintragungsnummer. Sie gilt als am Anmeldetag der europäischen Eintragungsnummer. Sie gilt als am Anmeldetag der europäischen
Patentanmeldung eingereicht. Die für die Aufrechterhaltung des Patentanmeldung eingereicht. Die für die Aufrechterhaltung des
belgischen Patents geschuldeten Jahresgebühren werden von diesem Datum belgischen Patents geschuldeten Jahresgebühren werden von diesem Datum
an gerechnet. an gerechnet.
§ 3 - Gleichzeitig mit der nationalen Anmeldegebühr, die in der in § 3 - Gleichzeitig mit der nationalen Anmeldegebühr, die in der in
Artikel 8 des Billigungsgesetzes festgelegten Frist gezahlt wird, muss Artikel 8 des Billigungsgesetzes festgelegten Frist gezahlt wird, muss
der Anmelder die erste Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des der Anmelder die erste Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des
Patents zahlen. Wenn am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr Patents zahlen. Wenn am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr
andere Jahresgebühren fällig sind, müssen diese Gebühren am selben andere Jahresgebühren fällig sind, müssen diese Gebühren am selben
Datum gezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist Artikel 22 des Gesetzes vom Datum gezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist Artikel 22 des Gesetzes vom
24. Mai 1854 auf sie anwendbar. Die Modalitäten und Bedingungen für 24. Mai 1854 auf sie anwendbar. Die Modalitäten und Bedingungen für
die Zahlung dieser Gebühren sind die Modalitäten und Bedingungen, die die Zahlung dieser Gebühren sind die Modalitäten und Bedingungen, die
durch die belgische Regelung auf diesem Gebiet festgelegt sind. durch die belgische Regelung auf diesem Gebiet festgelegt sind.
§ 4 - Unbeschadet des Artikels 3 § 2 des Billigungsgesetzes stellt der § 4 - Unbeschadet des Artikels 3 § 2 des Billigungsgesetzes stellt der
Dienst das belgische Patent, das aus der Umwandlung einer europäischen Dienst das belgische Patent, das aus der Umwandlung einer europäischen
Patentanmeldung hervorgeht, am Datum seiner Erteilung der Patentanmeldung hervorgeht, am Datum seiner Erteilung der
Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung. Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung.
Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 6 des Königlichen Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 6 des Königlichen
Erlasses vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren in Bezug auf Erlasses vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren in Bezug auf
gewerbliches Eigentum sind auf die in Artikel 8 erwähnten europäischen gewerbliches Eigentum sind auf die in Artikel 8 erwähnten europäischen
Patente anwendbar. Patente anwendbar.
Art. 12 - § 1 - Patentanmelder, Patentinhaber oder ihre Vertreter ohne Art. 12 - § 1 - Patentanmelder, Patentinhaber oder ihre Vertreter ohne
Sitz oder Wohnsitz auf belgischem Staatsgebiet müssen dort zumindest Sitz oder Wohnsitz auf belgischem Staatsgebiet müssen dort zumindest
eine Postadresse wählen. eine Postadresse wählen.
§ 2 - Jede Verrichtung beim Dienst kann von einem Vertreter § 2 - Jede Verrichtung beim Dienst kann von einem Vertreter
durchgeführt werden. Dieser muss ausser für die Einreichung einer durchgeführt werden. Dieser muss ausser für die Einreichung einer
europäischen Patentanmeldung beim Dienst und die Zahlung der europäischen Patentanmeldung beim Dienst und die Zahlung der
Jahresgebühren eine besondere oder allgemeine Vollmacht vorlegen. Jahresgebühren eine besondere oder allgemeine Vollmacht vorlegen.
Wenn eine allgemeine Vollmacht in Anspruch genommen wird, muss bei Wenn eine allgemeine Vollmacht in Anspruch genommen wird, muss bei
jeder Verrichtung eine Abschrift dieser Vollmacht vorgelegt werden. jeder Verrichtung eine Abschrift dieser Vollmacht vorgelegt werden.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister der Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1981 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1981
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten,
W. CLAES W. CLAES
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
M. EYSKENS M. EYSKENS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 janvier 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 januari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^