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Arrêté royal relatif au personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif au personnel des Chemins de | 11 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende het personeel van de |
fer belges. - Traduction allemande d'extraits | Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27, |
articles 27, 30, 31, 35, 40, 43, 47, 53, 65, 81 et 82 de l'arrêté | 30, 31, 35, 40, 43, 47, 53, 65, 81 en 82 van het koninklijk besluit |
royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer | van 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische |
belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013), confirmé par la loi du 24 | Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013), bekrachtigd bij |
avril 2014 (Moniteur belge du 27 mai 2014). | de wet van 24 april 2014 (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen | Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen |
Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11; | Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die |
mit ihr verbundenen Gesellschaften; | mit ihr verbundenen Gesellschaften; |
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom | Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom |
2. März 1927; | 2. März 1927; |
Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger; | Familienbeihilfen für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses; | Einrichtungen öffentlichen Interesses; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Arbeiter; | Hinterbliebenenpension für Arbeiter; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Angestellte; | Hinterbliebenenpension für Angestellte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den |
Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der | Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der |
Finanzen; | Finanzen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge; | Sozialfürsorge; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors; | öffentlichen Sektors; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines |
Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten | Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten |
der öffentlichen Dienste; | der öffentlichen Dienste; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter |
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
und des Privatsektors; | und des Privatsektors; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines |
garantierten Einkommens für Betagte; | garantierten Einkommens für Betagte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung |
der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors; | Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors; |
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung | Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung |
von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; | von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle; | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der |
Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter | Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter |
Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der | Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der |
Staatskasse; | Staatskasse; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen; | Wirtschafts- und Haushaltsreformen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen; | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen |
Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der | Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der |
Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands; | Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte; | Einkommensgarantie für Betagte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der |
Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten; | Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten; |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und | Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und |
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener | Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen; | verschiedener Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des |
Eisenbahngesetzbuches; | Eisenbahngesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger; | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung |
von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen | von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen |
für Lohnempfänger; | für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der |
Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. | Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. |
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung |
von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung |
von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung |
von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung; | und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der |
Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter; | Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die |
Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag | Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag |
ihrer Verwaltungskosten; | ihrer Verwaltungskosten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung |
von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung |
des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den | des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den |
Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen | Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen |
Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen | Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen |
öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen | öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen | Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit | Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit |
der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft; | der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über |
Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische | Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische |
soziale Sicherheit; | soziale Sicherheit; |
Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel | Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel |
22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung |
der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den | der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den |
Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu | Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu |
tarifierende Leistungen; | tarifierende Leistungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung |
von Arzneimitteln für seltene Leiden; | von Arzneimitteln für seltene Leiden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die |
Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den | Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den |
Belgischen Staat; | Belgischen Staat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung | der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung |
von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein |
Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen | Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen |
Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann; | Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur |
Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen, | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen, |
erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission, | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission, |
erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die | erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften; | NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
November 2013; | November 2013; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so |
schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits | schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits |
Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform | Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform |
der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, | der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, |
insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen | insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen |
Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten | Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten |
Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur | Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur |
dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der | dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der |
öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der | öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der |
neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu | neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu |
verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen | verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen |
Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend | Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend |
in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus | in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus |
Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres | Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres |
in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue | in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue |
Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur | Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur |
am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das | am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das |
Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten | Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten |
in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls | in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls |
geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen | geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen |
Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur | Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur |
Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen | Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen |
"HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer | "HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer |
Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab | Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab |
dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens | dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens |
am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend | am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend |
erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die | erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die |
Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das | Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das |
Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft | Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft |
treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als | treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als |
öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss; | öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der | Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des | Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des |
Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der | Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der |
Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und | Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und |
der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem | der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem |
Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die | Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Kapitel 3 - Andere | Kapitel 3 - Andere |
Abschnitt 1 - Pensionen | Abschnitt 1 - Pensionen |
(...) | (...) |
Art. 27 - Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur | Art. 27 - Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur |
Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, abgeändert durch den | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "der NGBE-Holding" und den Wörtern "seine | 1. Zwischen den Wörtern "der NGBE-Holding" und den Wörtern "seine |
Laufbahn" werden die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. | Laufbahn" werden die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. |
2. Zwischen den Wörtern "bei der NGBE-Holding" und den Wörtern | 2. Zwischen den Wörtern "bei der NGBE-Holding" und den Wörtern |
"geleisteten Dienste" werden die Wörter "oder HR Rail" eingefügt. | "geleisteten Dienste" werden die Wörter "oder HR Rail" eingefügt. |
(...) | (...) |
Art. 30 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur | Art. 30 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur |
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors, abgeändert durch die | öffentlichen Sektors und des Privatsektors, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Juni 1975 und 6. Mai 2002 und den Königlichen Erlass | Gesetze vom 20. Juni 1975 und 6. Mai 2002 und den Königlichen Erlass |
vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "oder der NGBE-Holding" durch | vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "oder der NGBE-Holding" durch |
die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail" ersetzt. | die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Juni 1975 und 6. Mai 2002 und den Königlichen Erlass | Gesetze vom 20. Juni 1975 und 6. Mai 2002 und den Königlichen Erlass |
vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "oder der NGBE-Holding" durch | vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "oder der NGBE-Holding" durch |
die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail" ersetzt. | die Wörter "der NGBE-Holding oder von HR Rail" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 35 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur | Art. 35 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur |
Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst | Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst |
gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der | gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der |
Pensionen zu Lasten der Staatskasse, abgeändert durch die Gesetze vom | Pensionen zu Lasten der Staatskasse, abgeändert durch die Gesetze vom |
6. Mai 2002 und 24. Oktober 2011 und den Königlichen Erlass vom 28. | 6. Mai 2002 und 24. Oktober 2011 und den Königlichen Erlass vom 28. |
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "der NGBE-Holding" und den | Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "der NGBE-Holding" und den |
Wörtern "gewährten Pensionen" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. | Wörtern "gewährten Pensionen" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. |
(...) | (...) |
Art. 40 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) dritter | Art. 40 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) dritter |
Gedankenstrich des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines | Gedankenstrich des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines |
flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der | flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der |
Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen | Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen |
Wohlstands, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und den | Wohlstands, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und den |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "oder der | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "oder der |
NGBE-Holding" durch die Wörter ", der NGBE-Holding oder von HR Rail" | NGBE-Holding" durch die Wörter ", der NGBE-Holding oder von HR Rail" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 43 - In Artikel 10 letzter Absatz des Gesetzes vom 30. März 2001 | Art. 43 - In Artikel 10 letzter Absatz des Gesetzes vom 30. März 2001 |
über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer | über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer |
Berechtigten, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2003 und | Berechtigten, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2003 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden |
die Wörter ", von der NGBE Holdinggesellschaft" aufgehoben. | die Wörter ", von der NGBE Holdinggesellschaft" aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 47 - In Artikel 88 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 | Art. 47 - In Artikel 88 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der NGBE-Holding" durch die | vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der NGBE-Holding" durch die |
Wörter "von HR Rail" ersetzt. | Wörter "von HR Rail" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Berufskrankheiten | Abschnitt 3 - Berufskrankheiten |
Art. 53 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe c) der am 3. Juni 1970 | Art. 53 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe c) der am 3. Juni 1970 |
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung | koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung |
für Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember | für Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember |
1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, | 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, |
werden die Wörter "die NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR | werden die Wörter "die NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR |
Rail" ersetzt. | Rail" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | Abschnitt 6 - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
(...) | (...) |
Art. 65 - In Ausführung von Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 65 - In Ausführung von Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger wird HR Rail als Bevollmächtigter für das autonome | Lohnempfänger wird HR Rail als Bevollmächtigter für das autonome |
öffentliche Unternehmen NGBE-Holding bestimmt. HR Rail hat den | öffentliche Unternehmen NGBE-Holding bestimmt. HR Rail hat den |
Auftrag, alle Verpflichtungen zu übernehmen, die einer Beschäftigung | Auftrag, alle Verpflichtungen zu übernehmen, die einer Beschäftigung |
vor dem 1. Januar 2014 durch die NGBE-Holding eigen sind und sich aus | vor dem 1. Januar 2014 durch die NGBE-Holding eigen sind und sich aus |
den Beziehungen der NGBE-Holding mit den Einrichtungen, aufgeführt in | den Beziehungen der NGBE-Holding mit den Einrichtungen, aufgeführt in |
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. | Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. |
Januar 1999, 24. Dezember 2002 und 1. März 2007, ergeben. | Januar 1999, 24. Dezember 2002 und 1. März 2007, ergeben. |
(...) | (...) |
Titel VII - Verschiedene Bestimmungen | Titel VII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 81 - § 1 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses und vorliegender | Art. 81 - § 1 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses und vorliegender |
Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 § 1 und | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 § 1 und |
§ 3, die am Datum des Inkrafttretens des in Artikel 1 § 2 erwähnten | § 3, die am Datum des Inkrafttretens des in Artikel 1 § 2 erwähnten |
Erlasses in Kraft treten. | Erlasses in Kraft treten. |
§ 2 - Artikel 3 tritt, was die Einfügung der Artikel 21 bis 65 in das | § 2 - Artikel 3 tritt, was die Einfügung der Artikel 21 bis 65 in das |
vorerwähnte Gesetz vom 23. Juli 1926 betrifft, am Datum des | vorerwähnte Gesetz vom 23. Juli 1926 betrifft, am Datum des |
Inkrafttretens des in Artikel 1 § 2 erwähnten Erlasses in Kraft. In | Inkrafttretens des in Artikel 1 § 2 erwähnten Erlasses in Kraft. In |
Abweichung von Artikel 34 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. | Abweichung von Artikel 34 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. |
Juli 1926, eingefügt durch den vorliegenden Erlass, wird der | Juli 1926, eingefügt durch den vorliegenden Erlass, wird der |
geschäftsführende Verwalter der NGBE-Holding von Rechts wegen dem | geschäftsführende Verwalter der NGBE-Holding von Rechts wegen dem |
Verwaltungsrat von HR Rail angehören, bis die in Kapitel II des | Verwaltungsrat von HR Rail angehören, bis die in Kapitel II des |
Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen | Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen |
der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnte Fusion wirksam | der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE erwähnte Fusion wirksam |
wird. | wird. |
§ 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 | § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 |
bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren | bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren |
Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April | Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April |
2014, in Kraft. | 2014, in Kraft. |
Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit | Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |