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Vue multilingue de Arrêté Royal du 11/12/2013
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Arrêté royal relatif au personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels
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11 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif au personnel des Chemins de 11 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende het personeel van de
fer belges. - Traduction allemande d'extraits Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 7 tot
articles 7 à 21 et 82 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au 21 en 82 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het
personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16
2013), confirmé par la loi du 24 avril 2014 (Moniteur belge du 27 Mai december 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 april 2014 (Belgisch
2014). Staatsblad van 27 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
belgischen Eisenbahnen belgischen Eisenbahnen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen
Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11; Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die
mit ihr verbundenen Gesellschaften; mit ihr verbundenen Gesellschaften;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom
2. März 1927; 2. März 1927;
Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger; Familienbeihilfen für Lohnempfänger;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses; Einrichtungen öffentlichen Interesses;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Arbeiter; Hinterbliebenenpension für Arbeiter;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Angestellte; Hinterbliebenenpension für Angestellte;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den
Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der
Finanzen; Finanzen;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge; Sozialfürsorge;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors; öffentlichen Sektors;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines
Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten
der öffentlichen Dienste; der öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors
und des Privatsektors; und des Privatsektors;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines
garantierten Einkommens für Betagte; garantierten Einkommens für Betagte;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung
der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors; Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors;
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung
von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; von und die Entschädigung für Berufskrankheiten;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle; Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der
Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter
Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der
Staatskasse; Staatskasse;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen; Wirtschafts- und Haushaltsreformen;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen; zur Harmonisierung der Pensionsregelungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen
Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der
Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands; Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände; Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen; Bestimmungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen; Bestimmungen;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte; Einkommensgarantie für Betagte;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der
Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten; Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten;
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen; Bestimmungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen; verschiedener Bestimmungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des
Eisenbahngesetzbuches; Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger; Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung
von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen
für Lohnempfänger; für Lohnempfänger;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der
Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung
von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung
von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung
von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung; und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der
Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter; Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die
Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag
ihrer Verwaltungskosten; ihrer Verwaltungskosten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung
von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung
des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den
Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen
Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen
öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit
der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft; der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über
Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische
soziale Sicherheit; soziale Sicherheit;
Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel
22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung
der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den
Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu
tarifierende Leistungen; tarifierende Leistungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung
von Arzneimitteln für seltene Leiden; von Arzneimitteln für seltene Leiden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die
Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den
Belgischen Staat; Belgischen Staat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung
der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung
von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein
Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen
Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann; Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur
Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen, Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen,
erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission, Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission,
erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die
NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften; NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
November 2013; November 2013;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so
schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits
Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform
der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist,
insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen
Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten
Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur
dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der
öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der
neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu
verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen
Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend
in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus
Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres
in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue
Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur
am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das
Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten
in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls
geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen
Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur
Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen
"HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer "HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer
Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens
am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend
erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die
Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das
Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft
treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als
öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss; öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des
Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der
Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und
der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem
Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 KAPITEL 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991
Art. 7 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 wird durch einen Art. 7 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze nimmt der "Für die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze nimmt der
strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der
paritätischen Kommission wahr." paritätischen Kommission wahr."
Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels nimmt der " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels nimmt der
strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der
paritätischen Kommission wahr." paritätischen Kommission wahr."
Art. 9 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 9 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische "Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische
Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe des Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe des
Betriebsrates wahr." Betriebsrates wahr."
Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische "Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische
Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der
paritätischen Kommission wahr." paritätischen Kommission wahr."
Art. 11 - Artikel 30 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 30 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Es wird eine paritätische Kommission für die autonomen " § 1 - Es wird eine paritätische Kommission für die autonomen
öffentlichen Unternehmen eingerichtet, die für alle autonomen öffentlichen Unternehmen eingerichtet, die für alle autonomen
öffentlichen Unternehmen und für HR Rail zuständig ist, nachstehend öffentlichen Unternehmen und für HR Rail zuständig ist, nachstehend
"Kommission Öffentliche Unternehmen" genannt." "Kommission Öffentliche Unternehmen" genannt."
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kommission Öffentliche Unternehmen ist nicht zuständig für "Die Kommission Öffentliche Unternehmen ist nicht zuständig für
Vorentwürfe von Gesetzen oder Erlassen, die ausschließlich das Vorentwürfe von Gesetzen oder Erlassen, die ausschließlich das
Personalstatut oder das Gewerkschaftsstatut im Sinne von Artikel 21 Personalstatut oder das Gewerkschaftsstatut im Sinne von Artikel 21
des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der
belgischen Eisenbahnen regeln, was das Personal betrifft, das Infrabel belgischen Eisenbahnen regeln, was das Personal betrifft, das Infrabel
oder der NGBE zur Verfügung gestellt ist oder auch nicht." oder der NGBE zur Verfügung gestellt ist oder auch nicht."
3. In § 6 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: 3. In § 6 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt:
"Die Kommission Öffentliche Unternehmen zählt achtzehn Mitglieder, den "Die Kommission Öffentliche Unternehmen zählt achtzehn Mitglieder, den
Vorsitzenden und die Mitglieder mit beratender Stimme nicht Vorsitzenden und die Mitglieder mit beratender Stimme nicht
einbegriffen. einbegriffen.
Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit
Ausnahme der autonomen öffentlichen Unternehmen, die Ausnahme der autonomen öffentlichen Unternehmen, die
Tochterunternehmen eines anderen autonomen öffentlichen Unternehmens Tochterunternehmen eines anderen autonomen öffentlichen Unternehmens
sind, und mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, schlägt mindestens sind, und mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, schlägt mindestens
drei Kandidaten vor. Der Verwaltungsrat von Infrabel und der drei Kandidaten vor. Der Verwaltungsrat von Infrabel und der
Verwaltungsrat der NGBE schlagen jeder mindestens zwei Kandidaten vor. Verwaltungsrat der NGBE schlagen jeder mindestens zwei Kandidaten vor.
Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers durch einen im Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass unter den von den Verwaltungsräten Ministerrat beratenen Erlass unter den von den Verwaltungsräten
vorgeschlagenen Kandidaten neun Mitglieder. Er ernennt mindestens zwei vorgeschlagenen Kandidaten neun Mitglieder. Er ernennt mindestens zwei
Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates jedes autonomen Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates jedes autonomen
öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, für öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, für
die Er mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrates von die Er mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrates von
Infrabel und mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Infrabel und mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des
Verwaltungsrates der NGBE ernennt. Verwaltungsrates der NGBE ernennt.
Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat von HR Rail mindestens zwei Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat von HR Rail mindestens zwei
Kandidaten vor, um HR Rail in der Kommission Öffentliche Unternehmen Kandidaten vor, um HR Rail in der Kommission Öffentliche Unternehmen
mit beratender Stimme zu vertreten. Unter diesen vorgeschlagenen mit beratender Stimme zu vertreten. Unter diesen vorgeschlagenen
Kandidaten ernennt der König einen Vertreter von HR Rail mit Kandidaten ernennt der König einen Vertreter von HR Rail mit
beratender Stimme in der Kommission Öffentliche Unternehmen. beratender Stimme in der Kommission Öffentliche Unternehmen.
Neun Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Neun Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen von den Ministern, denen die betreffenden Gewerkschaftsorganisationen von den Ministern, denen die betreffenden
öffentlichen Unternehmen und HR Rail unterstehen, ernannt. Jede öffentlichen Unternehmen und HR Rail unterstehen, ernannt. Jede
repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl
Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen
Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen
öffentlichen Unternehmen und von HR Rail, die einer repräsentativen öffentlichen Unternehmen und von HR Rail, die einer repräsentativen
Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht." Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht."
4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für Infrabel und die NGBE ist unter dem Begriff "paritätische "Für Infrabel und die NGBE ist unter dem Begriff "paritätische
Kommission" im vorhergehenden Absatz die in Artikel 115 des Gesetzes Kommission" im vorhergehenden Absatz die in Artikel 115 des Gesetzes
vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen
Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission zu verstehen." Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission zu verstehen."
Art. 13 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober
2004, werden die Wörter "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt. 2004, werden die Wörter "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
18. Oktober 2004, wird aufgehoben. 18. Oktober 2004, wird aufgehoben.
3. Paragraph 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Paragraph 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
18. Oktober 2004, wird aufgehoben. 18. Oktober 2004, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 157 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 14 - Artikel 157 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 162quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 15 - Artikel 162quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, 1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011,
werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926
über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften
erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem
in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das
Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen
Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen
Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen
Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt.
2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, 2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011,
werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen
Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter
"dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt "dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt
werden, dürfen von diesem" ersetzt. werden, dürfen von diesem" ersetzt.
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163bis mit folgendem Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 163bis - § 1 - Die NGBE verfügt über das für die Ausführung "Art. 163bis - § 1 - Die NGBE verfügt über das für die Ausführung
ihrer Aufträge erforderliche Personal, das ihr von HR Rail zur ihrer Aufträge erforderliche Personal, das ihr von HR Rail zur
Verfügung gestellt wird. Das in Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli Verfügung gestellt wird. Das in Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli
1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen
erwähnte Personalstatut, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, erwähnte Personalstatut, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts,
bleibt auf das Personal anwendbar. Die Personalmitglieder befinden bleibt auf das Personal anwendbar. Die Personalmitglieder befinden
sich jedoch während des Zeitraums ihrer Zurverfügungstellung unter der sich jedoch während des Zeitraums ihrer Zurverfügungstellung unter der
ausschließlichen Autorität der NGBE. ausschließlichen Autorität der NGBE.
Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal
aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23. aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23.
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Kapitel III des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige § 2 - Kapitel III des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auf Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auf
die in § 1 erwähnte Zurverfügungstellung von Personal anwendbar." die in § 1 erwähnte Zurverfügungstellung von Personal anwendbar."
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163ter mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 163ter - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli "Art. 163ter - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli
1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind
die Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, die Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31,
nicht auf die NGBE und das der NGBE zur Verfügung gestellte Personal nicht auf die NGBE und das der NGBE zur Verfügung gestellte Personal
anwendbar. Die NGBE und ihr Personal unterliegen dem Gesetz vom 23. anwendbar. Die NGBE und ihr Personal unterliegen dem Gesetz vom 23.
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen."
Art. 18 - Artikel 197 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 18 - Artikel 197 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt:
"4. "Nationaler paritätischer Kommission": die in Artikel 115 des "4. "Nationaler paritätischer Kommission": die in Artikel 115 des
Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der
belgischen Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission." belgischen Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission."
Art. 19 - Artikel 209 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 19 - Artikel 209 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, 1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011,
werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926
über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften
erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem
in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das
Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen
Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen
Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen
Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt.
2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, 2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011,
werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen
Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter
"dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt "dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt
werden, dürfen von diesem" ersetzt. werden, dürfen von diesem" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 214 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 20 - Artikel 214 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 erster Satz, abgeändert durch den Königlichen 1. In § 1 Absatz 1 erster Satz, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "der NGBE-Holding" Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "der NGBE-Holding"
durch die Wörter "HR Rail" ersetzt. durch die Wörter "HR Rail" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz, abgeändert durch den Königlichen 2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "Das Statut des Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "Das Statut des
Personals der NGBE-Holding" durch die Wörter "Das in Artikel 21 des Personals der NGBE-Holding" durch die Wörter "Das in Artikel 21 des
Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der
belgischen Eisenbahnen erwähnte Personalstatut" ersetzt; in § 1 Absatz belgischen Eisenbahnen erwähnte Personalstatut" ersetzt; in § 1 Absatz
1 dritter Satz werden die Wörter "unter der Autorität von Infrabel" 1 dritter Satz werden die Wörter "unter der Autorität von Infrabel"
durch die Wörter "unter der ausschließlichen Autorität von Infrabel" durch die Wörter "unter der ausschließlichen Autorität von Infrabel"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
18. Oktober 2004, wird wie folgt ersetzt: 18. Oktober 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal "Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal
aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23. aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23.
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen
festgelegt." festgelegt."
Art. 21 - Artikel 215 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 21 - Artikel 215 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 215 - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 "Art. 215 - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1926
über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind die über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind die
Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, nicht Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, nicht
auf Infrabel und das Infrabel zur Verfügung gestellte Personal auf Infrabel und das Infrabel zur Verfügung gestellte Personal
anwendbar. Infrabel und sein Personal unterliegen dem Gesetz vom 23. anwendbar. Infrabel und sein Personal unterliegen dem Gesetz vom 23.
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen."
(...) (...)
TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
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