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Arrêté royal relatif au personnel des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif au personnel des Chemins de | 11 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit houdende het personeel van de |
fer belges. - Traduction allemande d'extraits | Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 7 tot |
articles 7 à 21 et 82 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au | 21 en 82 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het |
personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre | personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 |
2013), confirmé par la loi du 24 avril 2014 (Moniteur belge du 27 Mai | december 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 april 2014 (Belgisch |
2014). | Staatsblad van 27 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen | Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen |
Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11; | Eisenbahnen, der Artikel 3, 7 und 11; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die |
mit ihr verbundenen Gesellschaften; | mit ihr verbundenen Gesellschaften; |
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom | Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vom |
2. März 1927; | 2. März 1927; |
Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger; | Familienbeihilfen für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses; | Einrichtungen öffentlichen Interesses; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Arbeiter; | Hinterbliebenenpension für Arbeiter; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Angestellte; | Hinterbliebenenpension für Angestellte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den |
Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der | Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der |
Finanzen; | Finanzen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge; | Sozialfürsorge; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors; | öffentlichen Sektors; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines |
Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten | Urlaubsgeldes und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld an die Pensionierten |
der öffentlichen Dienste; | der öffentlichen Dienste; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter |
Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
und des Privatsektors; | und des Privatsektors; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines |
garantierten Einkommens für Betagte; | garantierten Einkommens für Betagte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung |
der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors; | Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors; |
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung | Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung |
von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; | von und die Entschädigung für Berufskrankheiten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle; | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der |
Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter | Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter |
Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der | Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der |
Staatskasse; | Staatskasse; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen; | Wirtschafts- und Haushaltsreformen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen; | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen |
Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der | Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der |
Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands; | Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom 10. April 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte; | Einkommensgarantie für Betagte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der |
Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten; | Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten; |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und | Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und |
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener | Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen; | verschiedener Bestimmungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des |
Eisenbahngesetzbuches; | Eisenbahngesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger; | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1987 zur Ausführung |
von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen | von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen |
für Lohnempfänger; | für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 zur Ausführung der |
Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. | Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. |
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung |
von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung |
von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung |
von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung; | und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der |
Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter; | Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. August 2002 über die |
Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag | Responsabilisierung der Versicherungsträger in Bezug auf den Betrag |
ihrer Verwaltungskosten; | ihrer Verwaltungskosten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung |
von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2003 zur Festlegung |
des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den | des Betrags der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den |
Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen | Präsidenten und Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen |
Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen | Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Einrichtungen |
öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen | öffentlichen Interesses gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen | Dienst Soziale Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit | Dienst Inneres unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit |
der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft; | der provinzialen und lokalen Verwaltungen betrifft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über |
Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische | Gesundheitspflegeleistungen zu Lasten des Amts für überseeische |
soziale Sicherheit; | soziale Sicherheit; |
Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel | Aufgrund der Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel |
22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2004 zur Festlegung |
der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den | der dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den |
Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu | Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu |
tarifierende Leistungen; | tarifierende Leistungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Erstattung |
von Arzneimitteln für seltene Leiden; | von Arzneimitteln für seltene Leiden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 2005 über die |
Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den | Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den |
Belgischen Staat; | Belgischen Staat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung | der Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung |
von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | von Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein |
Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen | Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen |
Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann; | Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2010 zur |
Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Ausführung von Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen, | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission Öffentliche Unternehmen, |
erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | erwähnt in Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission, | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission, |
erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die | erwähnt in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften; | NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
November 2013; | November 2013; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so |
schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits | schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits |
Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform | Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform |
der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, | der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE ist, |
insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen | insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen |
Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten | Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten |
Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur | Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur |
dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der | dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der |
öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der | öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der |
neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu | neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu |
verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen | verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen |
Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend | Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend |
in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus | in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus |
Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres | Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres |
in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue | in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue |
Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur | Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Damit diese neue Struktur |
am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das | am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, muss vorher das |
Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten | Grundlagenstatut von HR Rail angenommen und müssen die Angelegenheiten |
in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls | in Bezug auf das Personal der belgischen Eisenbahnen ebenfalls |
geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen | geregelt werden; soweit der Gegenstand des vorliegenden Königlichen |
Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur | Erlasses. Laut dem Zeitplan für die Reform muss der Beschluss zur |
Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen | Einbringung der Aktiva und Passiva der jetzigen operativen |
"HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer | "HR"-Tätigkeit der NGBE-Holding in HR Rail auf einer |
Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab | Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst werden mit Wirkung ab |
dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens | dem 1. Januar 2014 und muss das Personal der NGBE-Holding spätestens |
am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend | am 1. Januar 2014 von HR Rail übernommen werden; es ist also zwingend |
erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die | erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die |
Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das | Errichtung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG und über das |
Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft | Grundlagenstatut von HR Rail spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft |
treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als | treten, da die weiter oben erwähnte Einbringung in HR Rail als |
öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss; | öffentlich-rechtliche Gesellschaft stattfinden muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.638/4 des Staatsrates vom 5. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der | Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der |
Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des | Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, des |
Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der | Vizepremierministers und Ministers der Pensionen, der |
Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und | Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und |
der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem | der Volksgesundheit, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem |
Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die | Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 | KAPITEL 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 |
Art. 7 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 wird durch einen | Art. 7 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze nimmt der | "Für die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze nimmt der |
strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der | strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der |
paritätischen Kommission wahr." | paritätischen Kommission wahr." |
Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 | Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels nimmt der | " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels nimmt der |
strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der | strategische Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der |
paritätischen Kommission wahr." | paritätischen Kommission wahr." |
Art. 9 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 9 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische | "Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische |
Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe des | Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe des |
Betriebsrates wahr." | Betriebsrates wahr." |
Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische | "Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nimmt der strategische |
Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der | Berufsausschuss bei Infrabel und der NGBE die Aufgabe der |
paritätischen Kommission wahr." | paritätischen Kommission wahr." |
Art. 11 - Artikel 30 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 30 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Es wird eine paritätische Kommission für die autonomen | " § 1 - Es wird eine paritätische Kommission für die autonomen |
öffentlichen Unternehmen eingerichtet, die für alle autonomen | öffentlichen Unternehmen eingerichtet, die für alle autonomen |
öffentlichen Unternehmen und für HR Rail zuständig ist, nachstehend | öffentlichen Unternehmen und für HR Rail zuständig ist, nachstehend |
"Kommission Öffentliche Unternehmen" genannt." | "Kommission Öffentliche Unternehmen" genannt." |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kommission Öffentliche Unternehmen ist nicht zuständig für | "Die Kommission Öffentliche Unternehmen ist nicht zuständig für |
Vorentwürfe von Gesetzen oder Erlassen, die ausschließlich das | Vorentwürfe von Gesetzen oder Erlassen, die ausschließlich das |
Personalstatut oder das Gewerkschaftsstatut im Sinne von Artikel 21 | Personalstatut oder das Gewerkschaftsstatut im Sinne von Artikel 21 |
des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der | des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der |
belgischen Eisenbahnen regeln, was das Personal betrifft, das Infrabel | belgischen Eisenbahnen regeln, was das Personal betrifft, das Infrabel |
oder der NGBE zur Verfügung gestellt ist oder auch nicht." | oder der NGBE zur Verfügung gestellt ist oder auch nicht." |
3. In § 6 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: | 3. In § 6 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: |
"Die Kommission Öffentliche Unternehmen zählt achtzehn Mitglieder, den | "Die Kommission Öffentliche Unternehmen zählt achtzehn Mitglieder, den |
Vorsitzenden und die Mitglieder mit beratender Stimme nicht | Vorsitzenden und die Mitglieder mit beratender Stimme nicht |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit | Der Verwaltungsrat jedes autonomen öffentlichen Unternehmens, mit |
Ausnahme der autonomen öffentlichen Unternehmen, die | Ausnahme der autonomen öffentlichen Unternehmen, die |
Tochterunternehmen eines anderen autonomen öffentlichen Unternehmens | Tochterunternehmen eines anderen autonomen öffentlichen Unternehmens |
sind, und mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, schlägt mindestens | sind, und mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, schlägt mindestens |
drei Kandidaten vor. Der Verwaltungsrat von Infrabel und der | drei Kandidaten vor. Der Verwaltungsrat von Infrabel und der |
Verwaltungsrat der NGBE schlagen jeder mindestens zwei Kandidaten vor. | Verwaltungsrat der NGBE schlagen jeder mindestens zwei Kandidaten vor. |
Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers durch einen im | Der König ernennt auf Vorschlag des Premierministers durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass unter den von den Verwaltungsräten | Ministerrat beratenen Erlass unter den von den Verwaltungsräten |
vorgeschlagenen Kandidaten neun Mitglieder. Er ernennt mindestens zwei | vorgeschlagenen Kandidaten neun Mitglieder. Er ernennt mindestens zwei |
Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates jedes autonomen | Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates jedes autonomen |
öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, für | öffentlichen Unternehmens, mit Ausnahme von Infrabel und der NGBE, für |
die Er mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrates von | die Er mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrates von |
Infrabel und mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des | Infrabel und mindestens ein Mitglied auf Vorschlag des |
Verwaltungsrates der NGBE ernennt. | Verwaltungsrates der NGBE ernennt. |
Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat von HR Rail mindestens zwei | Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat von HR Rail mindestens zwei |
Kandidaten vor, um HR Rail in der Kommission Öffentliche Unternehmen | Kandidaten vor, um HR Rail in der Kommission Öffentliche Unternehmen |
mit beratender Stimme zu vertreten. Unter diesen vorgeschlagenen | mit beratender Stimme zu vertreten. Unter diesen vorgeschlagenen |
Kandidaten ernennt der König einen Vertreter von HR Rail mit | Kandidaten ernennt der König einen Vertreter von HR Rail mit |
beratender Stimme in der Kommission Öffentliche Unternehmen. | beratender Stimme in der Kommission Öffentliche Unternehmen. |
Neun Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen | Neun Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen von den Ministern, denen die betreffenden | Gewerkschaftsorganisationen von den Ministern, denen die betreffenden |
öffentlichen Unternehmen und HR Rail unterstehen, ernannt. Jede | öffentlichen Unternehmen und HR Rail unterstehen, ernannt. Jede |
repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl | repräsentative Gewerkschaftsorganisation schlägt eine Anzahl |
Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen | Mitglieder vor, die im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen |
Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen | Mitglieder in der Gesamtzahl Personalmitglieder aller autonomen |
öffentlichen Unternehmen und von HR Rail, die einer repräsentativen | öffentlichen Unternehmen und von HR Rail, die einer repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht." | Gewerkschaftsorganisation angeschlossen sind, steht." |
4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für Infrabel und die NGBE ist unter dem Begriff "paritätische | "Für Infrabel und die NGBE ist unter dem Begriff "paritätische |
Kommission" im vorhergehenden Absatz die in Artikel 115 des Gesetzes | Kommission" im vorhergehenden Absatz die in Artikel 115 des Gesetzes |
vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen | vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen |
Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission zu verstehen." | Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission zu verstehen." |
Art. 13 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober | 1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober |
2004, werden die Wörter "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt. | 2004, werden die Wörter "NGBE-Holding" durch das Wort "NGBE" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 2. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
18. Oktober 2004, wird aufgehoben. | 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. |
3. Paragraph 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 3. Paragraph 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
18. Oktober 2004, wird aufgehoben. | 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 157 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 14 - Artikel 157 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 162quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 15 - Artikel 162quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, | 1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, |
werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 | werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 |
über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften | über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften |
erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem | erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem |
in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das | in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das |
Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen | Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen |
Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen | Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen |
Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen | Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen |
Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. | Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. |
2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, | 2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, |
werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen | werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen |
Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter | Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter |
"dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt | "dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt |
werden, dürfen von diesem" ersetzt. | werden, dürfen von diesem" ersetzt. |
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163bis mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 163bis - § 1 - Die NGBE verfügt über das für die Ausführung | "Art. 163bis - § 1 - Die NGBE verfügt über das für die Ausführung |
ihrer Aufträge erforderliche Personal, das ihr von HR Rail zur | ihrer Aufträge erforderliche Personal, das ihr von HR Rail zur |
Verfügung gestellt wird. Das in Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli | Verfügung gestellt wird. Das in Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli |
1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen | 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen |
erwähnte Personalstatut, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, | erwähnte Personalstatut, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, |
bleibt auf das Personal anwendbar. Die Personalmitglieder befinden | bleibt auf das Personal anwendbar. Die Personalmitglieder befinden |
sich jedoch während des Zeitraums ihrer Zurverfügungstellung unter der | sich jedoch während des Zeitraums ihrer Zurverfügungstellung unter der |
ausschließlichen Autorität der NGBE. | ausschließlichen Autorität der NGBE. |
Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal | Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal |
aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23. | aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23. |
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen | Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Kapitel III des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige | § 2 - Kapitel III des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige |
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auf | Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auf |
die in § 1 erwähnte Zurverfügungstellung von Personal anwendbar." | die in § 1 erwähnte Zurverfügungstellung von Personal anwendbar." |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163ter mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 163ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 163ter - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli | "Art. 163ter - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli |
1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind | 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind |
die Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, | die Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, |
nicht auf die NGBE und das der NGBE zur Verfügung gestellte Personal | nicht auf die NGBE und das der NGBE zur Verfügung gestellte Personal |
anwendbar. Die NGBE und ihr Personal unterliegen dem Gesetz vom 23. | anwendbar. Die NGBE und ihr Personal unterliegen dem Gesetz vom 23. |
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." | Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." |
Art. 18 - Artikel 197 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 18 - Artikel 197 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"4. "Nationaler paritätischer Kommission": die in Artikel 115 des | "4. "Nationaler paritätischer Kommission": die in Artikel 115 des |
Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der | Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der |
belgischen Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission." | belgischen Eisenbahnen erwähnte Nationale paritätische Kommission." |
Art. 19 - Artikel 209 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 19 - Artikel 209 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, | 1. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, |
werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 | werden die Wörter "der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 |
über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften | über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften |
erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem | erwähnten Nationalen paritätischen Kommission" durch die Wörter "dem |
in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das | in Artikel 127 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das |
Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen | Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnten strategischen |
Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen | Berufsausschuss" und die Wörter "in der Nationalen paritätischen |
Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen | Kommission gibt diese" durch die Wörter "im strategischen |
Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. | Berufsausschuss gibt dieser" ersetzt. |
2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, | 2. In Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 14. November 2011, |
werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen | werden die Wörter "der in Absatz 6 erwähnten Nationalen paritätischen |
Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter | Kommission übermittelt werden, dürfen von dieser" durch die Wörter |
"dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt | "dem in Absatz 6 erwähnten strategischen Berufsausschuss übermittelt |
werden, dürfen von diesem" ersetzt. | werden, dürfen von diesem" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 214 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 20 - Artikel 214 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 erster Satz, abgeändert durch den Königlichen | 1. In § 1 Absatz 1 erster Satz, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "der NGBE-Holding" | Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "der NGBE-Holding" |
durch die Wörter "HR Rail" ersetzt. | durch die Wörter "HR Rail" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz, abgeändert durch den Königlichen | 2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "Das Statut des | Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "Das Statut des |
Personals der NGBE-Holding" durch die Wörter "Das in Artikel 21 des | Personals der NGBE-Holding" durch die Wörter "Das in Artikel 21 des |
Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der | Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der |
belgischen Eisenbahnen erwähnte Personalstatut" ersetzt; in § 1 Absatz | belgischen Eisenbahnen erwähnte Personalstatut" ersetzt; in § 1 Absatz |
1 dritter Satz werden die Wörter "unter der Autorität von Infrabel" | 1 dritter Satz werden die Wörter "unter der Autorität von Infrabel" |
durch die Wörter "unter der ausschließlichen Autorität von Infrabel" | durch die Wörter "unter der ausschließlichen Autorität von Infrabel" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 3. Paragraph 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
18. Oktober 2004, wird wie folgt ersetzt: | 18. Oktober 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal | "Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung von Personal |
aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23. | aufgrund von Absatz 1 werden durch oder aufgrund des Gesetzes vom 23. |
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen | Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen |
festgelegt." | festgelegt." |
Art. 21 - Artikel 215 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 21 - Artikel 215 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 215 - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 | "Art. 215 - Unbeschadet des Artikels 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 |
über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind die | über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen sind die |
Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, nicht | Bestimmungen von Titel I Kapitel 8, mit Ausnahme von Artikel 31, nicht |
auf Infrabel und das Infrabel zur Verfügung gestellte Personal | auf Infrabel und das Infrabel zur Verfügung gestellte Personal |
anwendbar. Infrabel und sein Personal unterliegen dem Gesetz vom 23. | anwendbar. Infrabel und sein Personal unterliegen dem Gesetz vom 23. |
Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." | Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen." |
(...) | (...) |
TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen | TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit | Art. 82 - Der für öffentliche Unternehmen zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |