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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 déterminant les modalités selon lesquelles doivent être traitées les informations contenues dans les demandes qu'introduisent les Belges déclarant vouloir établir leur résidence principale à l'étranger ainsi que les Belges déjà établis à l'étranger, en vue respectivement de conserver leur droit de vote ou d'obtenir leur agrément comme électeur pour l'élection des Chambres législatives fédérales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 11 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 déterminant les | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot |
modalités selon lesquelles doivent être traitées les informations | bepaling van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden |
contenues dans les demandes qu'introduisent les Belges déclarant | in de aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in |
vouloir établir leur résidence principale à l'étranger ainsi que les | het buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het |
Belges déjà établis à l'étranger, en vue respectivement de conserver | buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht |
leur droit de vote ou d'obtenir leur agrément comme électeur pour | te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de |
l'élection des Chambres législatives fédérales | federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 5 février 1999 déterminant les modalités selon lesquelles | besluit van 5 februari 1999 tot bepaling van de wijze waarop de |
doivent être traitées les informations contenues dans les demandes | informatiegegevens die vermeld worden in de aanvragen die de Belgen |
qu'introduisent les Belges déclarant vouloir établir leur résidence | die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het buitenland te willen |
principale à l'étranger ainsi que les Belges déjà établis à | vestigen, en de Belgen die reeds in het buitenland gevestigd zijn, |
indienen om respectievelijk hun stemrecht te behouden of erkend te | |
l'étranger, en vue respectivement de conserver leur droit de vote ou | worden als kiezer voor de verkiezing van de federale Wetgevende |
d'obtenir leur agrément comme électeur pour l'élection des Chambres | Kamers, verwerkt moeten worden, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
législatives fédérales, établi par le Service central de traduction | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1999 tot bepaling |
déterminant les modalités selon lesquelles doivent être traitées les | van de wijze waarop de informatiegegevens die vermeld worden in de |
informations contenues dans les demandes qu'introduisent les Belges | aanvragen die de Belgen die verklaren hun hoofdverblijfplaats in het |
déclarant vouloir établir leur résidence principale à l'étranger ainsi | buitenland te willen vestigen, en de Belgen die reeds in het |
que les Belges déjà établis à l'étranger, en vue respectivement de | buitenland gevestigd zijn, indienen om respectievelijk hun stemrecht |
conserver leur droit de vote ou d'obtenir leur agrément comme électeur | te behouden of erkend te worden als kiezer voor de verkiezing van de |
pour l'élection des Chambres législatives fédérales. | federale Wetgevende Kamers, verwerkt moeten worden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 11 avril 1999. | Gegeven te Brussel, 11 april 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DES INNERN, MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, |
DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM | DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND MINISTERIUM |
DER JUSTIZ | DER JUSTIZ |
5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 5. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten | für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten |
sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland | sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland |
einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland | einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland |
niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten | niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten |
beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
als Wähler zugelassen zu werden | als Wähler zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz |
5, § 5 und § 6 Absatz 5 und des Artikels 11 § 1, wieder aufgenommen | 5, § 5 und § 6 Absatz 5 und des Artikels 11 § 1, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; | durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches | des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches |
im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der | im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland | Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland |
niedergelassen haben; | niedergelassen haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 am | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 am |
10. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass aus diesem Grund im | 10. Januar 1999 in Kraft getreten ist und dass aus diesem Grund im |
Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 für die | Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 1999 für die |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die | Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die |
Gemeinschafts- und Regionalräte unmittelbar die Modalitäten | Gemeinschafts- und Regionalräte unmittelbar die Modalitäten |
festzulegen sind, nach denen die Gemeinden die Informationen | festzulegen sind, nach denen die Gemeinden die Informationen |
verarbeiten müssen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier, | verarbeiten müssen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier, |
die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und | die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und |
Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen, | Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen, |
um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der | um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden; | Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Justiz | Auswärtigen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Erklärt ein Belgier, der in den Bevölkerungsregistern | Artikel 1 - Erklärt ein Belgier, der in den Bevölkerungsregistern |
einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, seinen Hauptwohnort im | einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, seinen Hauptwohnort im |
Ausland einrichten und sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen | Ausland einrichten und sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern behalten zu wollen, so überprüft die | Gesetzgebenden Kammern behalten zu wollen, so überprüft die |
Gemeindeverwaltung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der Abgeber | Gemeindeverwaltung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der Abgeber |
der Erklärung die Wählereigenschaft besitzt. Ist dies der Fall, trägt | der Erklärung die Wählereigenschaft besitzt. Ist dies der Fall, trägt |
sie ihn in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland | sie ihn in das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland |
niedergelassen haben, ein. | niedergelassen haben, ein. |
Neben den in Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten | Neben den in Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
Informationen werden in diesem Register neben dem Namen des Abgebers | Informationen werden in diesem Register neben dem Namen des Abgebers |
der Erklärung Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer | der Erklärung Ortschaft und gegebenenfalls Strasse und Hausnummer |
seines zukünftigen Hauptwohnortes in dem Land, in dem er erklärt, sich | seines zukünftigen Hauptwohnortes in dem Land, in dem er erklärt, sich |
niederlassen zu wollen, vermerkt, sofern diese Angaben ihm schon | niederlassen zu wollen, vermerkt, sofern diese Angaben ihm schon |
bekannt sind. | bekannt sind. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte Gemeindeverwaltung überprüft, ob | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte Gemeindeverwaltung überprüft, ob |
die Person, die der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten | die Person, die der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten |
bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, die Wählereigenschaft | bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, die Wählereigenschaft |
besitzt. | besitzt. |
Besitzt der in Absatz 1 erwähnte Bevollmächtigte nicht die belgische | Besitzt der in Absatz 1 erwähnte Bevollmächtigte nicht die belgische |
Staatsangehörigkeit, hat er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet | Staatsangehörigkeit, hat er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet |
oder wurde gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung | oder wurde gegen ihn ein Urteil oder ein Entscheid zur Aussetzung |
seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen | seiner Wahlrechte oder mit dem er von diesen Rechten ausgeschlossen |
worden ist, ausgesprochen, so fordert die Gemeindeverwaltung den | worden ist, ausgesprochen, so fordert die Gemeindeverwaltung den |
Abgeber der Erklärung auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. | Abgeber der Erklärung auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. |
Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person in den | Ist die als Bevollmächtigter bestimmte Person in den |
Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der | Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der |
Abgeber der Erklärung, so übermittelt die Gemeindeverwaltung, die die | Abgeber der Erklärung, so übermittelt die Gemeindeverwaltung, die die |
Erklärung erhalten hat, eine Abschrift an die Verwaltung der Gemeinde, | Erklärung erhalten hat, eine Abschrift an die Verwaltung der Gemeinde, |
in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, und ersucht sie, zu | in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, und ersucht sie, zu |
überprüfen, ob der Bevollmächtigte die Wählereigenschaft besitzt. | überprüfen, ob der Bevollmächtigte die Wählereigenschaft besitzt. |
Art. 3 - Wenn die Gemeindeverwaltung über das Ministerium der | Art. 3 - Wenn die Gemeindeverwaltung über das Ministerium der |
Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium der Justiz den Antrag, | Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium der Justiz den Antrag, |
den ein Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, eingereicht | den ein Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, eingereicht |
hat, um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler | hat, um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler |
zugelassen zu werden, erhält, überprüft sie zur Unterstützung der in | zugelassen zu werden, erhält, überprüft sie zur Unterstützung der in |
diesem Antrag enthaltenen Angaben, insbesondere des Auszugs aus dem | diesem Antrag enthaltenen Angaben, insbesondere des Auszugs aus dem |
Strafregister des Antragstellers, der beigefügt ist, falls er in | Strafregister des Antragstellers, der beigefügt ist, falls er in |
Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, ob | Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, ob |
dieser die Wählereigenschaft besitzt. | dieser die Wählereigenschaft besitzt. |
Ist dies der Fall, trägt sie ihn in das Register der belgischen | Ist dies der Fall, trägt sie ihn in das Register der belgischen |
Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein. | Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein. |
Stellt sich heraus, dass der Antragsteller die eine oder andere | Stellt sich heraus, dass der Antragsteller die eine oder andere |
Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der ordnungsgemäss | Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der ordnungsgemäss |
mit Gründen versehene Beschluss zur Verweigerung der Eintragung des | mit Gründen versehene Beschluss zur Verweigerung der Eintragung des |
Betreffenden in das in vorhergehendem Absatz erwähnte Register ihm | Betreffenden in das in vorhergehendem Absatz erwähnte Register ihm |
binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags über die für ihn zuständige | binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags über die für ihn zuständige |
diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert. | diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert. |
Die Gemeindeverwaltung überprüft ebenfalls, ob die Person, die der | Die Gemeindeverwaltung überprüft ebenfalls, ob die Person, die der |
Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu | Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu |
wählen, die Wählereigenschaft besitzt. Es wird vorgegangen, wie es in | wählen, die Wählereigenschaft besitzt. Es wird vorgegangen, wie es in |
Artikel 2 angegeben ist. Stellt sich heraus, dass die als | Artikel 2 angegeben ist. Stellt sich heraus, dass die als |
Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere | Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere |
Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der Antragsteller | Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, so wird der Antragsteller |
aufgefordert, über die belgische diplomatische oder konsularische | aufgefordert, über die belgische diplomatische oder konsularische |
Vertretung, die in dem Land, in dem er wohnt, für ihn zuständig ist, | Vertretung, die in dem Land, in dem er wohnt, für ihn zuständig ist, |
einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. | einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. |
Art. 4 - § 1 - Wenn die Gemeindeverwaltung über die belgische | Art. 4 - § 1 - Wenn die Gemeindeverwaltung über die belgische |
diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines | diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines |
Wohnsitzes im Ausland die Erklärung erhält, durch die der belgische | Wohnsitzes im Ausland die Erklärung erhält, durch die der belgische |
Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die Vollmacht | Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die Vollmacht |
bestätigt, die er einem in einer belgischen Gemeinde eingetragenen | bestätigt, die er einem in einer belgischen Gemeinde eingetragenen |
Wähler erteilt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden | Wähler erteilt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern in seinem Namen zu wählen, so vermerkt sie in dem in Artikel | Kammern in seinem Namen zu wählen, so vermerkt sie in dem in Artikel |
11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister neben dem Namen | 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister neben dem Namen |
des Vollmachtgebers das Datum, an dem sie diese Erklärung anerkannt | des Vollmachtgebers das Datum, an dem sie diese Erklärung anerkannt |
hat. | hat. |
§ 2 - Jedes Jahr im Laufe des Monats Januar erstellt die | § 2 - Jedes Jahr im Laufe des Monats Januar erstellt die |
Gemeindeverwaltung das Verzeichnis der belgischen Wähler, die sich im | Gemeindeverwaltung das Verzeichnis der belgischen Wähler, die sich im |
Ausland niedergelassen haben, für die sie die in Artikel 2 § 5 des | Ausland niedergelassen haben, für die sie die in Artikel 2 § 5 des |
Wahlgesetzbuches erwähnte Bestätigungserklärung nicht erhalten hat. | Wahlgesetzbuches erwähnte Bestätigungserklärung nicht erhalten hat. |
In dem in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten | In dem in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten |
Wählerregister wird vermerkt, dass die Ausübung des Stimmrechts der in | Wählerregister wird vermerkt, dass die Ausübung des Stimmrechts der in |
diesem Verzeichnis aufgeführten Wähler ausgesetzt ist, und der | diesem Verzeichnis aufgeführten Wähler ausgesetzt ist, und der |
ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzungsbeschluss wird ihnen | ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzungsbeschluss wird ihnen |
über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die in | über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die in |
dem Land, in dem sie wohnen, für sie zuständig ist, unmittelbar | dem Land, in dem sie wohnen, für sie zuständig ist, unmittelbar |
notifiziert. | notifiziert. |
In diesem Fall, wie auch wenn sie die Information erhält, dass der | In diesem Fall, wie auch wenn sie die Information erhält, dass der |
belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die eine | belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, die eine |
oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, teilt die | oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, teilt die |
Gemeindeverwaltung der als Bevollmächtigter bestimmten Person mit, | Gemeindeverwaltung der als Bevollmächtigter bestimmten Person mit, |
dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. | dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. |
Art. 5 - Erhält die Gemeindeverwaltung die Information, dass der | Art. 5 - Erhält die Gemeindeverwaltung die Information, dass der |
belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, einen | belgische Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, einen |
anderen Wähler als denjenigen, den er zuletzt bestimmt hatte, | anderen Wähler als denjenigen, den er zuletzt bestimmt hatte, |
bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
in seinem Namen zu wählen, so werden Name und Adresse des neuen | in seinem Namen zu wählen, so werden Name und Adresse des neuen |
Bevollmächtigten, den er zu diesem Zweck bestimmt, in das Register der | Bevollmächtigten, den er zu diesem Zweck bestimmt, in das Register der |
belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, neben | belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, neben |
seinem Namen eingetragen. | seinem Namen eingetragen. |
Hat die als Bevollmächtigter bestimmte Person auf die Ausübung der ihm | Hat die als Bevollmächtigter bestimmte Person auf die Ausübung der ihm |
erteilten Vollmacht verzichtet, so werden Name und Adresse des neuen | erteilten Vollmacht verzichtet, so werden Name und Adresse des neuen |
Bevollmächtigten, der zu denselben Zwecken vom belgischen Wähler, der | Bevollmächtigten, der zu denselben Zwecken vom belgischen Wähler, der |
sich im Ausland niedergelassen hat, bestimmt wird, gleichfalls in das | sich im Ausland niedergelassen hat, bestimmt wird, gleichfalls in das |
in Absatz 1 erwähnte Register neben dessen Namen eingetragen, sobald | in Absatz 1 erwähnte Register neben dessen Namen eingetragen, sobald |
die Gemeindeverwaltung die diesbezügliche Information erhält. | die Gemeindeverwaltung die diesbezügliche Information erhält. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Auswärtigen | Art. 6 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen | Angelegenheiten und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
E. DERYCKE | E. DERYCKE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |