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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/09/2020
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Arrêté royal relatif à la permanence médicale par les médecins généralistes et à l'agrément des coopérations fonctionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de medische permanentie door huisartsen en de erkenning van functionele samenwerkingsverbanden. - Officieuze coördinatie in het Duits
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
10 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la permanence médicale par 10 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de medische
les médecins généralistes et à l'agrément des coopérations permanentie door huisartsen en de erkenning van functionele
fonctionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande samenwerkingsverbanden. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2020 relatif à la het koninklijk besluit van 10 september 2020 betreffende de medische
permanence médicale par les médecins généralistes et à l'agrément des permanentie door huisartsen en de erkenning van functionele
coopérations fonctionnelles (Moniteur belge du 25 septembre 2020), tel samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 25 september 2020)
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 20 juin 2021 modifiant zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 20 juni 2021
l'arrêté royal du 10 septembre 2020 relatif à la permanence médicale tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 september 2020
par les médecins généralistes et à l'agrément des coopérations betreffende de medische permanentie door huisartsen en de erkenning
fonctionnelles (Moniteur belge du 25 juin 2021). van functionele samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 25
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le juni 2021). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über den ärztlichen 10. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über den ärztlichen
Bereitschaftsdienst durch Hausärzte und die Zulassung von funktionalen Bereitschaftsdienst durch Hausärzte und die Zulassung von funktionalen
Zusammenschlüssen Zusammenschlüssen
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. ärztlicher Bereitschaftsdienst: der in Artikel 21 Absatz 2 des 1. ärztlicher Bereitschaftsdienst: der in Artikel 21 Absatz 2 des
Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der
Gesundheitspflege erwähnte ärztliche Bereitschaftsdienst durch Gesundheitspflege erwähnte ärztliche Bereitschaftsdienst durch
Hausärzte, Hausärzte,
2. Bereitschaftspraxis: der Ort oder die Orte, an denen der ärztliche 2. Bereitschaftspraxis: der Ort oder die Orte, an denen der ärztliche
Bereitschaftsdienst gewährleistet wird und der vom LIKIV gemäß Artikel Bereitschaftsdienst gewährleistet wird und der vom LIKIV gemäß Artikel
6 § 8 der Verordnung des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des 6 § 8 der Verordnung des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. Juli Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. Juli
2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung registriert ist, Entschädigungspflichtversicherung registriert ist,
3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
4. Gesetz vom 22. April 2019: das Gesetz über die Qualität der 4. Gesetz vom 22. April 2019: das Gesetz über die Qualität der
Ausübung der Gesundheitspflege. Ausübung der Gesundheitspflege.
KAPITEL 2 - Mindestbedingungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst KAPITEL 2 - Mindestbedingungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst
durch Hausärzte durch Hausärzte
Art. 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst erfüllt folgende Art. 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst erfüllt folgende
Mindestbedingungen: Mindestbedingungen:
1. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird durch eine ausreichende 1. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird durch eine ausreichende
Anzahl Hausärzte gewährleistet. Die Anzahl Hausärzte wird durch den Anzahl Hausärzte gewährleistet. Die Anzahl Hausärzte wird durch den
Zusammenschluss entsprechend dem normalen zu erwartenden Pflegebedarf Zusammenschluss entsprechend dem normalen zu erwartenden Pflegebedarf
festgelegt. Um diesen Pflegebedarf zu bestimmen, werden die Fälle festgelegt. Um diesen Pflegebedarf zu bestimmen, werden die Fälle
berücksichtigt, in denen die Bevölkerung den ärztlichen berücksichtigt, in denen die Bevölkerung den ärztlichen
Bereitschaftsdienst in Anspruch nimmt, und wird berücksichtigt, was Bereitschaftsdienst in Anspruch nimmt, und wird berücksichtigt, was
unter unvorhersehbarer Primärpflege zu verstehen ist auf der Grundlage unter unvorhersehbarer Primärpflege zu verstehen ist auf der Grundlage
der vom Minister validierten Protokolle für den ärztlichen der vom Minister validierten Protokolle für den ärztlichen
Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienst.
2. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist mindestens jedes Wochenende 2. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist mindestens jedes Wochenende
von Freitagabend achtzehn Uhr bis zum darauffolgenden Montagmorgen um von Freitagabend achtzehn Uhr bis zum darauffolgenden Montagmorgen um
acht Uhr und an gesetzlichen Feiertagen vom Vorabend achtzehn Uhr bis acht Uhr und an gesetzlichen Feiertagen vom Vorabend achtzehn Uhr bis
zum Morgen nach dem Feiertag acht Uhr zugänglich. zum Morgen nach dem Feiertag acht Uhr zugänglich.
3. Die Modalitäten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wie 3. Die Modalitäten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wie
Öffnungszeiten, Standort und Rufnummer, werden der Bevölkerung auf Öffnungszeiten, Standort und Rufnummer, werden der Bevölkerung auf
deutliche Weise mitgeteilt. deutliche Weise mitgeteilt.
KAPITEL 3 - Funktionale Zusammenschlüsse KAPITEL 3 - Funktionale Zusammenschlüsse
Art. 3 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Art. 3 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein
Zusammenschluss, wie in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. April Zusammenschluss, wie in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. April
2019 erwähnt, folgende Bedingungen erfüllen: 2019 erwähnt, folgende Bedingungen erfüllen:
1. Den ärztlichen Bereitschaftsdienst gemäß den in Artikel 2 1. Den ärztlichen Bereitschaftsdienst gemäß den in Artikel 2
festgelegten Bedingungen organisieren. festgelegten Bedingungen organisieren.
2. Der Zusammenschluss nimmt die Form einer Vereinigung ohne 2. Der Zusammenschluss nimmt die Form einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht an. Gewinnerzielungsabsicht an.
3. Der Zusammenschluss besteht ausschließlich aus Bereitschaftspraxen, 3. Der Zusammenschluss besteht ausschließlich aus Bereitschaftspraxen,
deren Anzahl unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte deren Anzahl unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte
und der Anfahrtszeit festgelegt wird. und der Anfahrtszeit festgelegt wird.
4. Der Zusammenschluss deckt ein geografisch zusammenhängendes Gebiet 4. Der Zusammenschluss deckt ein geografisch zusammenhängendes Gebiet
ab. Er umfasst mindestens drei Bereitschaftspraxen und mindestens ab. Er umfasst mindestens drei Bereitschaftspraxen und mindestens
300.000 Einwohner. Wenn diese Norm aufgrund der geografischen 300.000 Einwohner. Wenn diese Norm aufgrund der geografischen
Verteilung und/oder der Bevölkerungsdichte nicht eingehalten werden Verteilung und/oder der Bevölkerungsdichte nicht eingehalten werden
kann, kann mittels einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung, die kann, kann mittels einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung, die
Teil der Antragsakte für die Zulassung ist, davon abgewichen werden. Teil der Antragsakte für die Zulassung ist, davon abgewichen werden.
Der Zusammenschluss umfasst jedoch immer mindestens zwei Der Zusammenschluss umfasst jedoch immer mindestens zwei
Bereitschaftspraxen und mindestens 225.000 Einwohner. Bereitschaftspraxen und mindestens 225.000 Einwohner.
5. Der Zusammenschluss verfügt über mindestens eine 5. Der Zusammenschluss verfügt über mindestens eine
Bereitschaftspraxis, die während des in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Bereitschaftspraxis, die während des in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten
ärztlichen Bereitschaftsdienstes zugänglich ist. ärztlichen Bereitschaftsdienstes zugänglich ist.
6. Der Zusammenschluss garantiert in dem in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten 6. Der Zusammenschluss garantiert in dem in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten
geografischen Gebiet die Einführung eines mobilen geografischen Gebiet die Einführung eines mobilen
Bereitschaftsdienstes, der es ermöglicht, Leistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes, der es ermöglicht, Leistungen im Rahmen des
ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Wohnort der Patienten zu ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Wohnort der Patienten zu
erbringen. erbringen.
7. Der Zusammenschluss übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst 7. Der Zusammenschluss übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die
statistischen Daten über den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der statistischen Daten über den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der
Minister kann diesbezügliche Modalitäten näher bestimmen. Minister kann diesbezügliche Modalitäten näher bestimmen.
8. Gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 22. April 2019 schließt sich der 8. Gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 22. April 2019 schließt sich der
Zusammenschluss dem in Artikel 29 des am 10. Mai 2015 koordinierten Zusammenschluss dem in Artikel 29 des am 10. Mai 2015 koordinierten
Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten
einheitlichen Rufsystem an, falls es in dem Gebiet, in dem der einheitlichen Rufsystem an, falls es in dem Gebiet, in dem der
Zusammenschluss tätig ist, einsatzbereit ist. Zusammenschluss tätig ist, einsatzbereit ist.
9. Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 weist der 9. Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 weist der
Zusammenschluss auf die Notwendigkeit hin, den ärztlichen Zusammenschluss auf die Notwendigkeit hin, den ärztlichen
Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet zu organisieren, und Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet zu organisieren, und
zeigt auf, wie der Bedarf in Bezug auf den ärztlichen zeigt auf, wie der Bedarf in Bezug auf den ärztlichen
Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet gedeckt werden kann, Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet gedeckt werden kann,
indem er die Orte, an denen der ärztliche Bereitschaftsdienst indem er die Orte, an denen der ärztliche Bereitschaftsdienst
gewährleistet wird, angibt und die abgedeckte Bevölkerungsanzahl gewährleistet wird, angibt und die abgedeckte Bevölkerungsanzahl
mitteilt. mitteilt.
Art. 4 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird beim Minister auf Art. 4 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird beim Minister auf
elektronischem Wege anhand eines vom Minister festgelegten Formulars elektronischem Wege anhand eines vom Minister festgelegten Formulars
eingereicht. eingereicht.
§ 2 - Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die § 2 - Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die
in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllt in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllt
sind. sind.
Der Zusammenschluss beschreibt ebenfalls detailliert die Der Zusammenschluss beschreibt ebenfalls detailliert die
Zusammenarbeit des von ihm organisierten ärztlichen Zusammenarbeit des von ihm organisierten ärztlichen
Bereitschaftsdienstes mit den anderen Parteien der nicht planbaren Bereitschaftsdienstes mit den anderen Parteien der nicht planbaren
Pflege, wie die lokalen Notdienste, und gegebenenfalls die mit ihnen Pflege, wie die lokalen Notdienste, und gegebenenfalls die mit ihnen
geschlossenen Vereinbarungen. geschlossenen Vereinbarungen.
§ 3 - Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 ist der Antrag § 3 - Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 ist der Antrag
unter anderem zu begründen mit: unter anderem zu begründen mit:
- der aktuellen und künftigen Situation in dem vom Zusammenschluss - der aktuellen und künftigen Situation in dem vom Zusammenschluss
abgedeckten Gebiet und in den angrenzenden Gebieten auf der Grundlage abgedeckten Gebiet und in den angrenzenden Gebieten auf der Grundlage
der Anzahl Hausärzte, der Einwohnerzahl und der Bevölkerungsdichte, der Anzahl Hausärzte, der Einwohnerzahl und der Bevölkerungsdichte,
- einem Aktionsplan, um gegebenenfalls die künftige Situation zu - einem Aktionsplan, um gegebenenfalls die künftige Situation zu
bewältigen, bewältigen,
- der geografischen Verteilung der Bereitschaftspraxen auf der - der geografischen Verteilung der Bereitschaftspraxen auf der
Grundlage der Anfahrtszeit und der Bevölkerungsdichte, Grundlage der Anfahrtszeit und der Bevölkerungsdichte,
- einer Angabe der Gemeinden, die versorgt werden, - einer Angabe der Gemeinden, die versorgt werden,
- dem Bedarf in Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die - dem Bedarf in Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die
diesbezüglich zu erfüllenden Modalitäten, diesbezüglich zu erfüllenden Modalitäten,
- einer Verpflichtung zum Anschluss an das einheitliche Rufsystem, - einer Verpflichtung zum Anschluss an das einheitliche Rufsystem,
- einer Beschreibung der internen Managementstruktur. - einer Beschreibung der internen Managementstruktur.
§ 4 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller § 4 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller
eine Bestätigung über den Eingang seines Zulassungsantrags. eine Bestätigung über den Eingang seines Zulassungsantrags.
Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag
nicht vollständig ist, und angibt, welches Dokument fehlt. nicht vollständig ist, und angibt, welches Dokument fehlt.
Art. 5 - § 1 - Der Minister fasst binnen einer Frist von sechs Monaten Art. 5 - § 1 - Der Minister fasst binnen einer Frist von sechs Monaten
nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags einen Beschluss. nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags einen Beschluss.
Diese Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um Diese Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um
höchstens sechs Monate verlängert werden. höchstens sechs Monate verlängert werden.
§ 2 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt des Beschlusses § 2 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt des Beschlusses
kann der Antragsteller dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit kann der Antragsteller dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit
Gründen versehenen Anmerkungen zum Beschluss übermitteln. Gründen versehenen Anmerkungen zum Beschluss übermitteln.
Ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird die Akte bei der Ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird die Akte bei der
Verwaltung zur Verfügung des Zusammenschlusses gehalten, wo sie vor Verwaltung zur Verfügung des Zusammenschlusses gehalten, wo sie vor
Ort eingesehen werden kann. Ort eingesehen werden kann.
Der Minister kann gegebenenfalls den Beschluss auf der Grundlage der Der Minister kann gegebenenfalls den Beschluss auf der Grundlage der
vom Antragsteller übermittelten Mitteilung revidieren. vom Antragsteller übermittelten Mitteilung revidieren.
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Antragsteller übermittelt. Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Antragsteller übermittelt.
Art. 6 - § 1 - Bei der Gewährung der Zulassung wird berücksichtigt, Art. 6 - § 1 - Bei der Gewährung der Zulassung wird berücksichtigt,
dass das gesamte Staatsgebiet durch Zusammenschlüsse abgedeckt ist, dass das gesamte Staatsgebiet durch Zusammenschlüsse abgedeckt ist,
sodass jede Person auf dem belgischen Staatsgebiet Zugang zum sodass jede Person auf dem belgischen Staatsgebiet Zugang zum
ärztlichen Bereitschaftsdienst hat. ärztlichen Bereitschaftsdienst hat.
§ 2 - Die Zulassung wird vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum § 2 - Die Zulassung wird vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum
von fünf Jahren gewährt. von fünf Jahren gewährt.
Der Antrag auf Erneuerung muss sechs Monate vor Ablauf der Frist Der Antrag auf Erneuerung muss sechs Monate vor Ablauf der Frist
eingereicht werden. Wenn bei Ablauf der Frist kein Beschluss gefasst eingereicht werden. Wenn bei Ablauf der Frist kein Beschluss gefasst
wurde, bleibt die Zulassung bis zu dem Zeitpunkt gültig, an dem der wurde, bleibt die Zulassung bis zu dem Zeitpunkt gültig, an dem der
Minister über den Antrag auf Erneuerung befunden hat. Minister über den Antrag auf Erneuerung befunden hat.
Bei einer Erneuerung müssen die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Bei einer Erneuerung müssen die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen
Verfahrensregeln eingehalten werden. Verfahrensregeln eingehalten werden.
Art. 7 - Wenn der Zusammenschluss die im vorliegenden Erlass erwähnten Art. 7 - Wenn der Zusammenschluss die im vorliegenden Erlass erwähnten
Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, kann der Minister die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, kann der Minister die
Zulassung aussetzen, bis diese Bedingungen erneut erfüllt sind, oder Zulassung aussetzen, bis diese Bedingungen erneut erfüllt sind, oder
entziehen. entziehen.
Bei einer Aussetzung oder einem Entzug der Zulassung müssen die in den Bei einer Aussetzung oder einem Entzug der Zulassung müssen die in den
Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Verfahrensregeln eingehalten werden.
Der Zusammenschluss, der nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden Der Zusammenschluss, der nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden
Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, informiert den Minister Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, informiert den Minister
schriftlich darüber. schriftlich darüber.
In diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. In diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung.
Der Zusammenschluss, dessen Zulassung entzogen wurde, kann beim Der Zusammenschluss, dessen Zulassung entzogen wurde, kann beim
Minister eine neue Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5 des Minister eine neue Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5 des
vorliegenden Erlasses beantragen. vorliegenden Erlasses beantragen.
Art. 8 - Die Zulassungsdaten der Zusammenschlüsse werden dem Art. 8 - Die Zulassungsdaten der Zusammenschlüsse werden dem
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung übermittelt. Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung übermittelt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 3 und 4, was die Anzahl Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 3 und 4, was die Anzahl
Bereitschaftspraxen betrifft, und in Abweichung von Artikel 6 § 2 kann Bereitschaftspraxen betrifft, und in Abweichung von Artikel 6 § 2 kann
ein Zusammenschluss, der mindestens eine Bereitschaftspraxis umfasst, ein Zusammenschluss, der mindestens eine Bereitschaftspraxis umfasst,
vom Minister für eine einmalige Frist von zwei Jahren zugelassen vom Minister für eine einmalige Frist von zwei Jahren zugelassen
werden, sofern die sonstigen Kriterien dieses Erlasses eingehalten werden, sofern die sonstigen Kriterien dieses Erlasses eingehalten
werden. werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Anträge können bis zu 30 Tage nach Die in Absatz 1 erwähnten Anträge können bis zu 30 Tage nach
Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht werden. Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht werden.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am [1. Juli 2022] in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am [1. Juli 2022] in Kraft.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 10 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juni 2021 (B.S. vom
25. Juni 2021)] 25. Juni 2021)]
Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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