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Arrêté royal relatif à la permanence médicale par les médecins généralistes et à l'agrément des coopérations fonctionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de medische permanentie door huisartsen en de erkenning van functionele samenwerkingsverbanden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
10 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la permanence médicale par | 10 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de medische |
les médecins généralistes et à l'agrément des coopérations | permanentie door huisartsen en de erkenning van functionele |
fonctionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande | samenwerkingsverbanden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 10 septembre 2020 relatif à la | het koninklijk besluit van 10 september 2020 betreffende de medische |
permanence médicale par les médecins généralistes et à l'agrément des | permanentie door huisartsen en de erkenning van functionele |
coopérations fonctionnelles (Moniteur belge du 25 septembre 2020), tel | samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 25 september 2020) |
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 20 juin 2021 modifiant | zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 20 juni 2021 |
l'arrêté royal du 10 septembre 2020 relatif à la permanence médicale | tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 september 2020 |
par les médecins généralistes et à l'agrément des coopérations | betreffende de medische permanentie door huisartsen en de erkenning |
fonctionnelles (Moniteur belge du 25 juin 2021). | van functionele samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 25 |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | juni 2021). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
10. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über den ärztlichen | 10. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über den ärztlichen |
Bereitschaftsdienst durch Hausärzte und die Zulassung von funktionalen | Bereitschaftsdienst durch Hausärzte und die Zulassung von funktionalen |
Zusammenschlüssen | Zusammenschlüssen |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. ärztlicher Bereitschaftsdienst: der in Artikel 21 Absatz 2 des | 1. ärztlicher Bereitschaftsdienst: der in Artikel 21 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der | Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der |
Gesundheitspflege erwähnte ärztliche Bereitschaftsdienst durch | Gesundheitspflege erwähnte ärztliche Bereitschaftsdienst durch |
Hausärzte, | Hausärzte, |
2. Bereitschaftspraxis: der Ort oder die Orte, an denen der ärztliche | 2. Bereitschaftspraxis: der Ort oder die Orte, an denen der ärztliche |
Bereitschaftsdienst gewährleistet wird und der vom LIKIV gemäß Artikel | Bereitschaftsdienst gewährleistet wird und der vom LIKIV gemäß Artikel |
6 § 8 der Verordnung des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des | 6 § 8 der Verordnung des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. Juli | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 28. Juli |
2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 | 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung registriert ist, | Entschädigungspflichtversicherung registriert ist, |
3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
4. Gesetz vom 22. April 2019: das Gesetz über die Qualität der | 4. Gesetz vom 22. April 2019: das Gesetz über die Qualität der |
Ausübung der Gesundheitspflege. | Ausübung der Gesundheitspflege. |
KAPITEL 2 - Mindestbedingungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst | KAPITEL 2 - Mindestbedingungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst |
durch Hausärzte | durch Hausärzte |
Art. 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst erfüllt folgende | Art. 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst erfüllt folgende |
Mindestbedingungen: | Mindestbedingungen: |
1. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird durch eine ausreichende | 1. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird durch eine ausreichende |
Anzahl Hausärzte gewährleistet. Die Anzahl Hausärzte wird durch den | Anzahl Hausärzte gewährleistet. Die Anzahl Hausärzte wird durch den |
Zusammenschluss entsprechend dem normalen zu erwartenden Pflegebedarf | Zusammenschluss entsprechend dem normalen zu erwartenden Pflegebedarf |
festgelegt. Um diesen Pflegebedarf zu bestimmen, werden die Fälle | festgelegt. Um diesen Pflegebedarf zu bestimmen, werden die Fälle |
berücksichtigt, in denen die Bevölkerung den ärztlichen | berücksichtigt, in denen die Bevölkerung den ärztlichen |
Bereitschaftsdienst in Anspruch nimmt, und wird berücksichtigt, was | Bereitschaftsdienst in Anspruch nimmt, und wird berücksichtigt, was |
unter unvorhersehbarer Primärpflege zu verstehen ist auf der Grundlage | unter unvorhersehbarer Primärpflege zu verstehen ist auf der Grundlage |
der vom Minister validierten Protokolle für den ärztlichen | der vom Minister validierten Protokolle für den ärztlichen |
Bereitschaftsdienst. | Bereitschaftsdienst. |
2. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist mindestens jedes Wochenende | 2. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist mindestens jedes Wochenende |
von Freitagabend achtzehn Uhr bis zum darauffolgenden Montagmorgen um | von Freitagabend achtzehn Uhr bis zum darauffolgenden Montagmorgen um |
acht Uhr und an gesetzlichen Feiertagen vom Vorabend achtzehn Uhr bis | acht Uhr und an gesetzlichen Feiertagen vom Vorabend achtzehn Uhr bis |
zum Morgen nach dem Feiertag acht Uhr zugänglich. | zum Morgen nach dem Feiertag acht Uhr zugänglich. |
3. Die Modalitäten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wie | 3. Die Modalitäten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wie |
Öffnungszeiten, Standort und Rufnummer, werden der Bevölkerung auf | Öffnungszeiten, Standort und Rufnummer, werden der Bevölkerung auf |
deutliche Weise mitgeteilt. | deutliche Weise mitgeteilt. |
KAPITEL 3 - Funktionale Zusammenschlüsse | KAPITEL 3 - Funktionale Zusammenschlüsse |
Art. 3 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein | Art. 3 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein |
Zusammenschluss, wie in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. April | Zusammenschluss, wie in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. April |
2019 erwähnt, folgende Bedingungen erfüllen: | 2019 erwähnt, folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Den ärztlichen Bereitschaftsdienst gemäß den in Artikel 2 | 1. Den ärztlichen Bereitschaftsdienst gemäß den in Artikel 2 |
festgelegten Bedingungen organisieren. | festgelegten Bedingungen organisieren. |
2. Der Zusammenschluss nimmt die Form einer Vereinigung ohne | 2. Der Zusammenschluss nimmt die Form einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht an. | Gewinnerzielungsabsicht an. |
3. Der Zusammenschluss besteht ausschließlich aus Bereitschaftspraxen, | 3. Der Zusammenschluss besteht ausschließlich aus Bereitschaftspraxen, |
deren Anzahl unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte | deren Anzahl unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte |
und der Anfahrtszeit festgelegt wird. | und der Anfahrtszeit festgelegt wird. |
4. Der Zusammenschluss deckt ein geografisch zusammenhängendes Gebiet | 4. Der Zusammenschluss deckt ein geografisch zusammenhängendes Gebiet |
ab. Er umfasst mindestens drei Bereitschaftspraxen und mindestens | ab. Er umfasst mindestens drei Bereitschaftspraxen und mindestens |
300.000 Einwohner. Wenn diese Norm aufgrund der geografischen | 300.000 Einwohner. Wenn diese Norm aufgrund der geografischen |
Verteilung und/oder der Bevölkerungsdichte nicht eingehalten werden | Verteilung und/oder der Bevölkerungsdichte nicht eingehalten werden |
kann, kann mittels einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung, die | kann, kann mittels einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung, die |
Teil der Antragsakte für die Zulassung ist, davon abgewichen werden. | Teil der Antragsakte für die Zulassung ist, davon abgewichen werden. |
Der Zusammenschluss umfasst jedoch immer mindestens zwei | Der Zusammenschluss umfasst jedoch immer mindestens zwei |
Bereitschaftspraxen und mindestens 225.000 Einwohner. | Bereitschaftspraxen und mindestens 225.000 Einwohner. |
5. Der Zusammenschluss verfügt über mindestens eine | 5. Der Zusammenschluss verfügt über mindestens eine |
Bereitschaftspraxis, die während des in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten | Bereitschaftspraxis, die während des in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten |
ärztlichen Bereitschaftsdienstes zugänglich ist. | ärztlichen Bereitschaftsdienstes zugänglich ist. |
6. Der Zusammenschluss garantiert in dem in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten | 6. Der Zusammenschluss garantiert in dem in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten |
geografischen Gebiet die Einführung eines mobilen | geografischen Gebiet die Einführung eines mobilen |
Bereitschaftsdienstes, der es ermöglicht, Leistungen im Rahmen des | Bereitschaftsdienstes, der es ermöglicht, Leistungen im Rahmen des |
ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Wohnort der Patienten zu | ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Wohnort der Patienten zu |
erbringen. | erbringen. |
7. Der Zusammenschluss übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst | 7. Der Zusammenschluss übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die |
statistischen Daten über den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der | statistischen Daten über den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der |
Minister kann diesbezügliche Modalitäten näher bestimmen. | Minister kann diesbezügliche Modalitäten näher bestimmen. |
8. Gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 22. April 2019 schließt sich der | 8. Gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 22. April 2019 schließt sich der |
Zusammenschluss dem in Artikel 29 des am 10. Mai 2015 koordinierten | Zusammenschluss dem in Artikel 29 des am 10. Mai 2015 koordinierten |
Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten | Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten |
einheitlichen Rufsystem an, falls es in dem Gebiet, in dem der | einheitlichen Rufsystem an, falls es in dem Gebiet, in dem der |
Zusammenschluss tätig ist, einsatzbereit ist. | Zusammenschluss tätig ist, einsatzbereit ist. |
9. Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 weist der | 9. Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 weist der |
Zusammenschluss auf die Notwendigkeit hin, den ärztlichen | Zusammenschluss auf die Notwendigkeit hin, den ärztlichen |
Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet zu organisieren, und | Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet zu organisieren, und |
zeigt auf, wie der Bedarf in Bezug auf den ärztlichen | zeigt auf, wie der Bedarf in Bezug auf den ärztlichen |
Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet gedeckt werden kann, | Bereitschaftsdienst in dem betreffenden Gebiet gedeckt werden kann, |
indem er die Orte, an denen der ärztliche Bereitschaftsdienst | indem er die Orte, an denen der ärztliche Bereitschaftsdienst |
gewährleistet wird, angibt und die abgedeckte Bevölkerungsanzahl | gewährleistet wird, angibt und die abgedeckte Bevölkerungsanzahl |
mitteilt. | mitteilt. |
Art. 4 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird beim Minister auf | Art. 4 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird beim Minister auf |
elektronischem Wege anhand eines vom Minister festgelegten Formulars | elektronischem Wege anhand eines vom Minister festgelegten Formulars |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 2 - Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die | § 2 - Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die |
in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllt | in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllt |
sind. | sind. |
Der Zusammenschluss beschreibt ebenfalls detailliert die | Der Zusammenschluss beschreibt ebenfalls detailliert die |
Zusammenarbeit des von ihm organisierten ärztlichen | Zusammenarbeit des von ihm organisierten ärztlichen |
Bereitschaftsdienstes mit den anderen Parteien der nicht planbaren | Bereitschaftsdienstes mit den anderen Parteien der nicht planbaren |
Pflege, wie die lokalen Notdienste, und gegebenenfalls die mit ihnen | Pflege, wie die lokalen Notdienste, und gegebenenfalls die mit ihnen |
geschlossenen Vereinbarungen. | geschlossenen Vereinbarungen. |
§ 3 - Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 ist der Antrag | § 3 - Gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 ist der Antrag |
unter anderem zu begründen mit: | unter anderem zu begründen mit: |
- der aktuellen und künftigen Situation in dem vom Zusammenschluss | - der aktuellen und künftigen Situation in dem vom Zusammenschluss |
abgedeckten Gebiet und in den angrenzenden Gebieten auf der Grundlage | abgedeckten Gebiet und in den angrenzenden Gebieten auf der Grundlage |
der Anzahl Hausärzte, der Einwohnerzahl und der Bevölkerungsdichte, | der Anzahl Hausärzte, der Einwohnerzahl und der Bevölkerungsdichte, |
- einem Aktionsplan, um gegebenenfalls die künftige Situation zu | - einem Aktionsplan, um gegebenenfalls die künftige Situation zu |
bewältigen, | bewältigen, |
- der geografischen Verteilung der Bereitschaftspraxen auf der | - der geografischen Verteilung der Bereitschaftspraxen auf der |
Grundlage der Anfahrtszeit und der Bevölkerungsdichte, | Grundlage der Anfahrtszeit und der Bevölkerungsdichte, |
- einer Angabe der Gemeinden, die versorgt werden, | - einer Angabe der Gemeinden, die versorgt werden, |
- dem Bedarf in Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die | - dem Bedarf in Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die |
diesbezüglich zu erfüllenden Modalitäten, | diesbezüglich zu erfüllenden Modalitäten, |
- einer Verpflichtung zum Anschluss an das einheitliche Rufsystem, | - einer Verpflichtung zum Anschluss an das einheitliche Rufsystem, |
- einer Beschreibung der internen Managementstruktur. | - einer Beschreibung der internen Managementstruktur. |
§ 4 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller | § 4 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Antragsteller |
eine Bestätigung über den Eingang seines Zulassungsantrags. | eine Bestätigung über den Eingang seines Zulassungsantrags. |
Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Fall eines nicht vollständigen Antrags richtet die Verwaltung einen |
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
nicht vollständig ist, und angibt, welches Dokument fehlt. | nicht vollständig ist, und angibt, welches Dokument fehlt. |
Art. 5 - § 1 - Der Minister fasst binnen einer Frist von sechs Monaten | Art. 5 - § 1 - Der Minister fasst binnen einer Frist von sechs Monaten |
nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags einen Beschluss. | nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags einen Beschluss. |
Diese Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um | Diese Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um |
höchstens sechs Monate verlängert werden. | höchstens sechs Monate verlängert werden. |
§ 2 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt des Beschlusses | § 2 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt des Beschlusses |
kann der Antragsteller dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit | kann der Antragsteller dem Minister eine Mitteilung mit seinen mit |
Gründen versehenen Anmerkungen zum Beschluss übermitteln. | Gründen versehenen Anmerkungen zum Beschluss übermitteln. |
Ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird die Akte bei der | Ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses wird die Akte bei der |
Verwaltung zur Verfügung des Zusammenschlusses gehalten, wo sie vor | Verwaltung zur Verfügung des Zusammenschlusses gehalten, wo sie vor |
Ort eingesehen werden kann. | Ort eingesehen werden kann. |
Der Minister kann gegebenenfalls den Beschluss auf der Grundlage der | Der Minister kann gegebenenfalls den Beschluss auf der Grundlage der |
vom Antragsteller übermittelten Mitteilung revidieren. | vom Antragsteller übermittelten Mitteilung revidieren. |
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Antragsteller übermittelt. | Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Antragsteller übermittelt. |
Art. 6 - § 1 - Bei der Gewährung der Zulassung wird berücksichtigt, | Art. 6 - § 1 - Bei der Gewährung der Zulassung wird berücksichtigt, |
dass das gesamte Staatsgebiet durch Zusammenschlüsse abgedeckt ist, | dass das gesamte Staatsgebiet durch Zusammenschlüsse abgedeckt ist, |
sodass jede Person auf dem belgischen Staatsgebiet Zugang zum | sodass jede Person auf dem belgischen Staatsgebiet Zugang zum |
ärztlichen Bereitschaftsdienst hat. | ärztlichen Bereitschaftsdienst hat. |
§ 2 - Die Zulassung wird vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum | § 2 - Die Zulassung wird vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum |
von fünf Jahren gewährt. | von fünf Jahren gewährt. |
Der Antrag auf Erneuerung muss sechs Monate vor Ablauf der Frist | Der Antrag auf Erneuerung muss sechs Monate vor Ablauf der Frist |
eingereicht werden. Wenn bei Ablauf der Frist kein Beschluss gefasst | eingereicht werden. Wenn bei Ablauf der Frist kein Beschluss gefasst |
wurde, bleibt die Zulassung bis zu dem Zeitpunkt gültig, an dem der | wurde, bleibt die Zulassung bis zu dem Zeitpunkt gültig, an dem der |
Minister über den Antrag auf Erneuerung befunden hat. | Minister über den Antrag auf Erneuerung befunden hat. |
Bei einer Erneuerung müssen die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen | Bei einer Erneuerung müssen die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen |
Verfahrensregeln eingehalten werden. | Verfahrensregeln eingehalten werden. |
Art. 7 - Wenn der Zusammenschluss die im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 7 - Wenn der Zusammenschluss die im vorliegenden Erlass erwähnten |
Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, kann der Minister die | Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, kann der Minister die |
Zulassung aussetzen, bis diese Bedingungen erneut erfüllt sind, oder | Zulassung aussetzen, bis diese Bedingungen erneut erfüllt sind, oder |
entziehen. | entziehen. |
Bei einer Aussetzung oder einem Entzug der Zulassung müssen die in den | Bei einer Aussetzung oder einem Entzug der Zulassung müssen die in den |
Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Verfahrensregeln eingehalten werden. | Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Verfahrensregeln eingehalten werden. |
Der Zusammenschluss, der nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden | Der Zusammenschluss, der nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden |
Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, informiert den Minister | Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, informiert den Minister |
schriftlich darüber. | schriftlich darüber. |
In diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. | In diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. |
Der Zusammenschluss, dessen Zulassung entzogen wurde, kann beim | Der Zusammenschluss, dessen Zulassung entzogen wurde, kann beim |
Minister eine neue Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5 des | Minister eine neue Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5 des |
vorliegenden Erlasses beantragen. | vorliegenden Erlasses beantragen. |
Art. 8 - Die Zulassungsdaten der Zusammenschlüsse werden dem | Art. 8 - Die Zulassungsdaten der Zusammenschlüsse werden dem |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung übermittelt. | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung übermittelt. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 3 und 4, was die Anzahl | Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 Nr. 3 und 4, was die Anzahl |
Bereitschaftspraxen betrifft, und in Abweichung von Artikel 6 § 2 kann | Bereitschaftspraxen betrifft, und in Abweichung von Artikel 6 § 2 kann |
ein Zusammenschluss, der mindestens eine Bereitschaftspraxis umfasst, | ein Zusammenschluss, der mindestens eine Bereitschaftspraxis umfasst, |
vom Minister für eine einmalige Frist von zwei Jahren zugelassen | vom Minister für eine einmalige Frist von zwei Jahren zugelassen |
werden, sofern die sonstigen Kriterien dieses Erlasses eingehalten | werden, sofern die sonstigen Kriterien dieses Erlasses eingehalten |
werden. | werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Anträge können bis zu 30 Tage nach | Die in Absatz 1 erwähnten Anträge können bis zu 30 Tage nach |
Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht werden. | Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht werden. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am [1. Juli 2022] in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am [1. Juli 2022] in Kraft. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juni 2021 (B.S. vom |
25. Juni 2021)] | 25. Juni 2021)] |
Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |